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43_II_277

BGE 43 II 277

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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276

Prozessrecht. N° 41.

conjugale persiste et ne peuvent par consequent faire

l'objet d'un recours au Tribunal f(~deral (voir CURTI-

FORRER ad art. 172 note 11). L'avant-projet du juge

federal JÄGER sur la revision de Ia loi sur l'organisation

judiciaire prevoyait a son art. 106 chap. 4 Ia voie du

recours de droit civiI poiIr les litiges de cette espece et ce

point de vue avait He appuye par le Tribunal federal

dans le memoire qu'il avait adresse a ce sujet au Depar-

tement federal de Justice. Mais cette prescription a ete

supprimee dans le projet de loi presente aux Chambres

federales le 11 mai 1911 par le Conseil federal. Le message

y relatif explique cette suppression par le caractere de

decision de fait de ces ordonnances qui ne souIevent pas

de question de droit et partait ainsi evidemment de !'idee

qu'en pareille matiere un recours en reforme Hait exclu.

Enfm cette maniere de-voir a ete adoptee par les Cham-

bres federales dans Ia loi du 6 octobre 1911, bien que,

dans son rapport sur ce dernier projet, le Tribunal federaI

ait affirme a nouveau la necessite de prevoir en pareil

cas la voie du recours de droit civil.

Par ces motifs,

1e Tribunal federal

prononce:

Il n'est pas entre en matiere sur le recours.

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I. FAMILIENRECHT

DROIT DE LA FAMILLE

42. Urteil der II. ZivilabteUung vom aso Juni 1917

i. S. Motarcl, Beklagte. gegen Motarcl, Kläger.

Unzuständigkeit der schweizerischen Gerichte zur Scheidung

in der Schweiz wohnhaftu Franzosen. -

Aufhebung eines

trotzdem in der Schweiz erlassenen, von den Partl'ien nur

aus materiellen Gründen angefochtenen Scheidungsurteils.

A. -

Die Parteien sind Franzosen und haben ihren

Wohnsitz in der Schweiz. Am 4. September 1915 reichte

der Ehemann beim Bezirksgericht Baden als d3m Gericht

des Wohnortes bei der Ehegatten folgende Scheidungs-

klage ein:

'

«Die Ehe der Litiganten sei gestützt auf Art. 135

»Code civil 138 und 142 ZGB zu scheiden, die Beklagte

» sei als schuldiger Teil zu erklären. »

Die Ehefrau trug auf Abweisung dieser Klage an und

erhob folgende Widerklage:

(41. Die Ehe sei gemäss Art. 137 und 142 ZGB und

» Art. 230 und 231 Code civil zu scheiden.

I) 2. Der Widerbeklagte Charles Eugene Motard sei

)) als schuldiger Teil zu erklären.

) 3. Der Widerbeklagte sei zu verurteilen der 'Wider-

»kJägerin einen monatlichen

Untt'rhaltsbeitrag von

» 2500 Fr. richterliches Ermessen 'Vorbehalten je drei-

»monatlich vorausbezahlbar am 1. eines Quartals zu

» bezahlen.

» 4. Der Widerbeklagte sei zu verurteilen, der \Vider-

klägerin als Entschädigung für verlorene Vermögens-

AS 43 n -

1917

t9

278

Famillenrecht. N° 42.

» anwartschaft und als Genugtuungssumme den Betrag

»von 200 000 Fr. richterliches Ermessen vorbehalten

»zu bezahlen ..... »

B. -

Durch Urteil vom 21. November 1916 erkannte

das Bezirksgericht Baden :

« 1. Die Ehe zwischen Charles Eugene lVlotard in Baden

« und· Frau Sophie Motard früher in Baden, nun in

» Lugano. wird gemäss Art. 142 ZGB und Art. 231 code

» dvil geschieden.

» 2. Der \Viderbeklagte Charles Eugenc Motard wird

»als der schuldige Teil erklärt.

» 3. Der Widerbeklagte wird verurteilt, der \Vid~rklä­

)} gcrin einen monatlich:>n UI}.terhaltsbeitrag von 1000 Fr.,

» je dreimonatIich, vorausbezahlbar am 1. eines Quartals

»zu bezahlen.

» 4. Der Widel'beklagte wird verurteilt, der Wider-

»klägerin als Entschädigung für verlorene Vermägens-

» anwartschaft und als Genugtuungssumm,' den Betrag

» von 100,000 Fr. zu bezahlen ..... »

C. -

Infolge Appf'llation beider Parteien erkannte am

23. Februar 1917 das Obergericht des Kantons Aargau :

« 1. Die Dispositive 1, 3, 5 und 6 des angefochtenen

» Urteils sind bestätigt.

.

»2. Der Widerbeklagte Charles Eugene Motard wird

» als der vorwiegend schuldige' Teil f'rklärt und es wird

» ihm die Eingehung einer neuen Ehe für die Dauer von

» zwei Jahren ~eit der Rechtskraft dieses Urteils unter-

» sagt.

» 3. Der Widerb'>klagte wird veruxteilt, der Wider-

»klägerin für verlorene Vermögensanwartschaft einen

• Betrag von 40,000 Fr. zu bezahlen. »

Dieses Urteil beruht, was die Frage der Zuständigkeit

der schweizerischen Gerichte zur Behandlung der Klage

betrifft. auf der folgenden, vom Kläger beigebrachten

Auskunft der schweizerischen Gesandtschaft in Paris,

vom 5. Oktober 1915 :

« En reponse a votre lettre du 21 septembre concernant

Familienrecht. N° 42.

279

» Ia compHence des tribunaux suisses pour connaitre

i) d'une action en divorce intentee devant eux par des

» Fran~b domicilie!:> en Suisse. j'ai l'honneur de VOtiS

faire savoir qu'a la suite d'une denonciation par la Franc,,-

I) des trois Conventions de droit prive de La Haye sur la

» tutelle, le mariage et le divorce, laquestion de cette

» compHence a ete posee officiellement au Ministere des

»Affaires Etrangeres.

» Voussavez en effet qu'a ten~ur de l'articIe 61 du titre

» final du Code civil suisse, l'article 7 h de la loi federale

» du 25 jiIin 1891 sur les rapports de droit civil auto-

» rise l'epoux etranger habitant Ia Suisse a intenter l'action

» eu divorce devant nos tribunaux « s'il Hablit que la loi

» 0 U la jurisprudence de son pays d'origine admet

» la cause de·divorce invoquee et reconnait la juridiction

» suisse. »

» Par note du 29 aout 1914, Ie Ministre fran~ais des

» Affaires etrangeres m'a repondu textuellement :

)}l) J'ai l'honneur de vous faire savoir que, sous reserve

»» du principe de la separation des pouvoirs et d'un

M revirement possible de la jurisprudence, le Gouverm-

I»~) ment franc;ais constate que rien a sa connaissance n'e!:>t

»» venu infirmer la jurisprudence anterieure a· la Con-

11» vention de La: Haye reconnaissant la competel1ce aux

»» tribunaux suisses en matiere de divorce ou de separa-

»» tion de corps a l'egard des epoux fran~is domicilies

»» dans leur ressort pourvu qu'ils ne prononcent Ie

»1) divorce ou la separation de corps que pour des causes

»1) admbes par la loi franc;aise et qu'aucune des parties

»» ri'ait decline leur competence. »»

» Je suppose que le· Departement federal de Justice

» et Police n'aura pas d'objection a vous delivrer une co pie

». authentique du passage eite ci-dessus au cas ou les

» tribunaux argoviens ne voudraient pas se contenter de

» la presente lettre.

» En raison du prillcipe de Ta separation des pouvoirs.

» il ne nous est pas possible d'obtenir de l'autorite .admi-

280

Familienrecht. ~

u 4;.!.

» nistrative franc;aise (Ministere de la Justice, Ministere

)} des Affaires Etrangeres, etc ...) des declarations plus

» explicites; quant aux tribunaux, ils statuent in casu.

»11 me parait d'ailleurs que la reponse "du Ministere

)} franc;ais des Affaires etrangeres du 29 aout 1914 devrait

)} etre consideree comme tout ä fait suffisante. 11 nous

)} arrive tous les quinze jours d'avoir ::\ faire transcrire en

)} France des divorces suisses en marge de rade de

)} mariage franc;ais. Il serait utile que, dans le jugement

)} suisse, le Tribunal vise non seulement les articleb de

)} notre code, mais aussi les articles du Code civil franc;ais

)} declares applicables.

) En somme, l'ancienne jurisprudence n'est done pas

» modifiee et les jugements suisses des divorces entre

» epoux franc;ais continuent a etre reconnus en France

)} aussi bien qu'avant la denonciation par la France de Ia

» Convention de La Haye. »

Gestützt aud diese Auskunft hatte das Ob~rgericht

bereits am 9. Oktober 1915 dem Bezirksgericht Baden

mitgeteilt, dass der Behandlung der Klage nichts entge-

genstehe, sofern die beklagte Ehefrau die Zuständigkeit

der schweizerischen Gerichte anerkenne. In der Begrün-

dung des obergerichtlichen Urte~ls wird noch ausgeführt,

dass auch die im vorliegenden Falle geltend gemachLm

S ehe i dun g s g r Ü n devon der französischen Ge-

richtspraxis anerkannt seien.

D. -

Gegen das obergerichtliche Urteil hat die Beklagte

und Widerklägerin rechtzeitig und in richtiger Form die

Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den An-

trägen:

« 1. Dispositiv 1 des angefochtenen Urteils sei insoweit

» aufzuheben als es Dispositiv 3 des bezirksgerichtlichen

» Urteils bestätigt, und es &Ci Ziffer 3 des Widerklage-

/) schlusses zuzusprechen, d. h. es sei der vom Wider-

» beklagten zu zahlende monatliche Unterhaltsbeitrag

» von Fr. 1000 auf Fr. 2500, je d:eimonatlich am 1. eine~

)} Quartals vorauszahlbar, zu erhöhen.

Familienrecht. N° 42.

281

» 2. Dispositiv 2 des angefochtenen Urteils sei in~weit

)}Iaufzuheben, als der Widerbeklagte ~ls der vorwIegend

» schuldige Teil erklärt wird, und es seI zu erkennen, dass

» er allein die Schuld an der Scheidung trägt.

» 3. In Aufhebung von Dispositiv 3 des angefochtenen

»Urteils sei Dispositiv 4 des erstinstanzlichen Urteils

» wieder herzustellen und es sei der Widerbeklagtezu ver-

I) urteilen, der Widerklägerin für verlorene Vermögens-

»anwartschaft und als Genugtuungssumme 100,000 Fr.

» zu bezahlen. »

Der Kläger und Widerbeklagte hat sich dieser Ber~fung

rechtzeitig und in richtiger Form angeschlobsen, mIt den

Anträgen:

. '

..

« 1. Dispositiv 2 des obergerichtlichen UrteIls seI III

»dem Sinn abzuändern, dass nicht der Kläger sondern

» die Beklagte als der vorwiegend schuldigen Teil erklärt

»wird.

.

» 2. Die dem Kläger auferlegte vVartefrist von ZW;}1

» Jahren sei demgemäss zu streichen.

» 3. Dispositiv 3 des obergerichtlichen Urteils (Zuspruch

» von 40.000 Fr. an die Beklagte) sei zu streichen, eventuell

)} sei der Betrag angemessen zu reduzieren. »

D~s Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Vor Allem ist von Amteswegen die Zuständigkeit

des schweizerischen Richters zur Behandlung der vor-

liegenden Scheidungsklagen zu prüfen. Muss sie verneint

werden so führt dies zur Aufhebung des angefochtenen

UrteilS: Nach den Ausführungen in BGE 40 II S. 574 ist

nämlich dieses Urteil, welches die Ehe der Parteien ge-

schieden und den Kläger als «(vorwiegend schuldigen

Teil erklärt» hat, dahin zu verstehen, dass die Haupt-

klage abgewiesen und das Hauptbegehren der Widerklage

gutgeheissen worden ist. Dieses Urteil wird nu~" von der

Beklagten hinsichtlich der Nebenfolgen, vorn Klager aber

in erster Linie hinsichtlich des Hau p t p unk t e s

282

Familienrecht. No 42.

angefocht~n; denn das Begehren des Klägers, nicht er,

~o~dern dIe Beklagte sei « als der vorwiegend schuldige

~eIl zu erklären », muss nach den Ausführ~mgen deszi-

herten bundesgerichtlichen Urteils dahin verstanden

w~rden, dass er Abweisung der \Viderklage und Gut-

helssung der Hauptklage verlangt.

Ist demnach das vorliegende lnmtonale' Urteil nicht

etwa nur hinsichtlich der Nebenfolgen der Scheidung,

sonder~auch. hinsichtlich dieser selbst angefochten, so

kann hier -- Im Gegensatz zu andern, anscheinend ähn-

lich liegenden Fällen (z; B. BGE 42 II N° 87) -

nicht

davo~.g~sp~ochen werden, dass (i die Scheidung als solche

re~htskräfhg und nur noch die Nebenfolgen streitig»

seIe~: ~langt also ~as Bundesgericht bei der Prüfung

der orthchen Zuständigkeit d.er schweizerischen Gerichte

Z? dem Ergebnis, dass auf die bei den Klagen überhaupt

mcht hätte eingetreten werden sollen, so kann es in der

Tat ~icht einfach das Eintreten auf die Berufungen

verweIgern, sondern es hat alsdann das a n g e f 0 c h-

t e neU r t eil auf z u heb e n.

. Dieses Vorgehen rechtfertigt sich umsomehr, als die

e~nfache InkompetenzerkIärung schw~rwiegende prak-

tIsche Nachteile haben würde, indem das kantonale

Urteil: obwohl ober~tinstanzlich festgestellt wäre" dass es

von emem unzuständigen Richter erlassen wurde und

obwohl infolgedessen seine Vol1streckung nicht n~r in

Frankreich, sondern auch in aer Schweiz auf Hindernisse

stossen würde, dennoch formell rechtskräftig wäre.

2. - Da die Haager Scheidungskonvention im Verhält-

nis zwischen der Schweiz und Frankreich seit dem 1. Juni

1.914 nicht mehr besteht (vergI. B. BI. 1914 III S. 1), so

smd nach Art. 7 h des Bundesgesetzes betr. die zivilrl.

Verhältnisse der .Niedergelassenen und Aufenthalter (in

Art. 59 SchI T ZGB) die ... schweizerischen Gerichte zur

Scheidung von Ehen zwischen in der Schweiz wohnhaften

Fr~nzosen nur dann kompetent, wenn der Kläger « nach-

weIst, dass nach Gesetz oder Gerichtsgebrauch seiner

. !

1

t

Familienrecht. No 42.

2M3

Heimat der geltend gemachte Scheidungsgrund zugelassen .

und der schweizerische Gerichtsstand antrkannt ist,}.

Die Frage, ob diese beiden Voraussetzungen erfüllt

seien, stellt sich nicht etwa als eine solche des aus-

ländischen Rechts dar, zu deren Ueberprüfung das

Bundesgericht nach Art. 56 und 57 OG inkompetent

wäre. Vielmehr handelt es sich dabei ebenso sehr um ein!:

Frage des « eidgenössischen Rechts '}, wie bisher bei der

Frage, ob der «besondere internationale Scheidungsgrund,)

des Art. 2 der Haager Uebereinkunft gegeben sei, oder wi(~

früher bei der Frage, ob der in Art. 56 des Zivilstands-

und Ehegesetzes geforderte Nachweis der Anerkennung

des zu erlassenden Urteils durch den Heimatstaat ge-

leistet sei, ._- beides Fragen, die das Bundesgericht zu

überprüfen pflegte (vergl. insbesondere BGE 33 II S. 483).

Die erste jener beiden Voraussetzungen ist nun im

vorJiegenden Falle erfüllt, da Frankreich sowohl den

Scheidungsgrund des Ehebruchs, als denjenigen der

schweren Ehrenkränkung . zulässt und übrigens den

letztern Begriff in einer Weise ausdehnend anwendet, die

praktisch dieselben Wirkungen hat, wie eine Allerken-

~ung des Scheidungsgrundes der « tiefen Zerrüttung ».

Anders verhält es sich dagegen mit· der Frage, ob

Frankreich für die Scheidung in der Schweiz wohnhafter

Franzosen den schweizerischen Ger ich t s s t a n d an-

erkennt.

3. -

Dieses, in Art. 7 h des Niedergelassenengesetzes

aufgestellte Erfordernis ist allerdings weniger weitgehend.

als es das früher in Art. 56 des Zivilstandsgesetzes auf-

gestellte war, wonach bewiesen werden musste, dass der

Heimatstaat « das zu erlassende Ur t eil» anerkenne.

Der letztere Beweis war deshalb sogut wie unmöglich,

weil fast alle Staaten, auch wenn sie unter gewissen Vor-

aussetzungen für die Scheidung von Ehen zwischen ihren

Angehörigen den ausländischen Ger ich t s s t a nd

anerkennen, sich doch eine Ueberprüfung des im Inland

zu vollstreckenden ausländischen Urteils hinsichtlich .

284

Familienrecht. N0 42.

seiner Uebereinstimmung mit dem inländischen « ordre.

public » vorbehalten, und weil insbesondere Frankreich'

ausländische Scheidungsurteile geradezu - hinsichtlich

i~rer materiel1en Uebereinstimmung mit dem franzö-

slsche~ . Scheidungsrecht 7V überprüfen pflegt, Art: 56

des ZIvIlstandsgesetzes aber in der Schweiz dahin aus-

gelegt wurde, dass die u n b e d i n g t e Anerkennung des

zu erlassenden schweizerischen Scheidungsurteils durch

den Heimatstaat nachgewiesen sein müsse (Gescliäfts-

bericht des Bundesgerichts pro 1885,S. 4 ff. und BGE 12

S. 542, 23 S. 984). Nach Art. 7 h -des Niedergelassenen-

gesetzes genügt dagegen nunmehr der Beweis, dass der

Heimatstaat den schweizerischen Ger ich t s s t an d

anerkennt, und es steht daher die Möglichkeit, dass das

schweizerische Urteil von den Gerichten des Heimat-

st~ates in ei~em gewissen Umfange überprüft werden

wird, dem Emtreten auf die Scheidungsklage nicht mehr

entgegen.

,1. -

Trotz dieser, bei Erlass von Art. 7 h des Nieder-

gelassenengesetzes eingeführten Erleichterung des Be-

weises gegenüber dem Zustand, wie er nach Art. 56 des

ZiviJstandsgesetzes bestanden hatte, kann der erforder-

liche Nachweis im vorliegenden -Falle nicht als geleistet

erachtet werden. Aus der vom Kläger beigebrachten

Bescheinigung der schweizerischen Gesandtschaft in Paris,

ergibt sich nämlich nur, da~s die französischen Ver-

w ~ I t.u n g s behörden im Bereiche ihr e I' Zuständig-

keIt dIe betreffenden schweizerischen Scheidungsurteile

anerkennen, also insbesondere in den Zivilstandsregi&tern

davon Vormerk nehmen. Ein solcher Beweis genügt aber

nach Art. 7 h des Niedergelassenengesetzes nicht. Viel-

mehr müsste nachgewiesen sein, dass die französischen

Ger ich t e das zu erlassende Urteil anerkennen werden.

Dies folgt schon daraus, dass die angeführte Gesetzes-

bestimmung den Nachweis der Anerkennung des schwei-

zeirischen Gerichtsstandes durch « Gesetz oder Ge-

r ich t s gebrauch» verlangt; ebenso aber auch daraus,

dass nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen in der Tat die

Ger ich t e und nicht die Verwaltungsbehörden über die

Anerkennung ausländischer Gerichtsurteile, insbesondere

über ihre Vollstreckbarkeit zu entscheiden haben, wit:.

denn auch gerade die im vorliegenden Falle VOll der

schweizerischen Gesandtschaft in Paris eingeholte Mei-

nungsäusserung der französischen Administrativbehörde

ausdrücklich eine allfällige gegenteilige Auffassung der

Gerichte vorbehält.

Im Uebrigen sind in Art. 7 h des Niedergelassellcu-

gesetzes die \Vorte wach Gesetz 0 der Gerichtsgebrauch »

nicht etwa dahin zu verstehen, dass der schweizerische

Richter gegenüber einem die Anerkennung des schweize-

rischen Gerichtsstands ablehnenden « Gerichtsgebrauch .)

des Heimatstaates auf seine eigene abweichende Aus-

legung des ausländischen « Gesetzes » abstellen dürfe. Die

Alternative

(i Gesetz oder Gerichtsgebrauch » bedeutet

vielmehr nur, dass auch eine nicht auf positi,en Gesetzes-

bestimmungen beruhende Praxis der Gerichte des Hei-

matstaates genügen soll, womit gerade gesagt ist, dass

der schweizerische Richter sich keine Ueberprüfung der

Gerichtspraxis des Heimatstaates hinsichtlich ihrer Ueber-

einstimmung mit den dortigen Gesetzen zu erlauben haL

5. -

Die Frage nun, ob der Beweis geleistet sei, dass

die französischen Ger ich t e für Scheidungen in der

Schweiz wohnhafterFranzosen den schweizeriseht'1l

Gerichtsstand anerkennen, muss verneint werden. Zu-

nächst ist nämlich von den Parteien kein seit der Kündi-

gung

der Haager Scheidungskonventioll ergangenes

französisches Urteil namhaft gemacht worden und auch

sonst kein solches Urteil zu finden, welches die Zuständig-

keit der schweizerischen Gerichte zur Scheidung in der

Schweiz wohnhafter Franzosen anerkennen würde. Es

müsste also nachgewiesen sein, dass v 0 I' dem Abschluss

der Haager Konvention in Frankreich eine die Kompetenz

der schweizerischen -Gerichte anerkennende, feste (';re-

richtspraxis bestand.

286

. Familienrecht. N° 42.

Auch dieser Beweis ist nicht geleistet. Zwar anerkennen

die französischen Gerichte im Allgemeinen für die Schei-

dung im Ausland wohnhafter Franzosen den Gerichts-

stand des ausländischen Wohnorts, sofern beide Parteien

sich ihm unterworfen haben, wobei allerdings die Voll-

streckbarkeit des Urteils ausserdem noch davon abhängig

gemacht wird, dass das französische Recht angewendet

oder doch das betreffende ausländische Urteil auf der An-

nahme eines auch in. Frankreich anerkannten Scheidungs-

grundes beruhe (vergl. Pandectes fr. s. v. Divorce N° 3167,

3170-3174, 3177 und 3178, BAUDRy-LACANTINERIE-CHAU-

VEAU-CHENAUX, Traite de droit civil III N° 387, sowie die

in BGE 35 II S. 400 und 38 II S. 28 angeführte Literatur,

wilhrend diese beiden bundesgerichtlichen Urteile als

sol c h e hier deshalh ausser . Betracht fallen, weil sie

sich auf die Zeit der Geltung der Haager Uebereinkunft

beziehen). Gerade gegenüber der Schweiz machte indessen

die französische PraXis eine Ausnahme, indem sie auf die

Scheidungsprozesse, obwohl sie diese mit Recht nicht als

~ contestations eIl matiere mobiliere et personnelle » im

Sinne von Art. 1 des Gerichtsstandsvertrags von 1869

betrachtete und deshalb auch Art. 2 und 3 als auf sie \

unanwelldbar erklärte, auffalIerrderweise dann doch den'

Art. 1 1 desselben Staatsvertrags anwandte. Sie ging

davon aus, dass dieser Artikel den Gerichten der beiden

Vertragsstaaten verbiete, in. andern als den in Art. 1

YOl'gesehenen Fällen (contestations en matiere mobili<~re

et personnelle, et actions en garantie) die Zuständigkeit

der Gerichte des andern Staates und die Wirksamkeit

einer Prorogation anzuerkennen. Infolgedessen gelangte

sie dazu, einerseits (vergl. Pandectes fran~ises s. v.

Divorce N° 3186, 3234-3238, Journal de droit internatio-

nal prive Bd. 27 S. 341 und 342. sowie die Note in Bd. 28

S. 545) auf Scheidungsklagen in Frankreich W'ohnhafter

Schweizer nicht einzutreten, andrerseits (Pand. fr.loc. ciL

~o 3186) den schweizerischen Gerichten die Kompetenz

zur Scheidung in der Schweiz wohnhafter Franzosen

Familienrecht.;.;? 4:!.

abzuerkennen. Diese Praxis ist zwar gerade in Frankreich

von mehreren Autoren kritisiert worden (so namentlich

von AUJAY, Etudes sur le traite franco-suisse, S.51, und

PILLET, Les conventions internationales relatives ä. la

compHence judicaire, S. 99 L), und es ist auch nicht

anzunehmen. dass das Bundesgericht sie bei selbständiger

Auslegung des Staatsvertrages gutheissen würde (vergl.

ROGUIK, Conflits des lois suisses, N° 77). Sie besteht aber

und muss deshalb vom schweizerischen Richter insofern

anerkannt werden, als sich daraus ergibt, dass im Ver-

hältnis zu Frankreich die in Art. 7 h des Niedergelassencll-

gesetzes für die Scheidung in der Schweiz wohnhafter

Ausländer aufgestellte Voraussetzung der Anerkennung

des schweizerischen Gerichtsstandes durch den Heimat-

staat nicht erfüHt ist und deshalb die Ehen in der Schweiz

niedergelassener Franzosen, so nachteilig dieser Rechts-

zustand für die Parteien sein mag, zur Zeit in der Schweiz

nicht geschieden werden können.

6. -

Bei dieser Sachlage ist nach den Ausführungen

in Erw. 1 das vorliegende

Scheidungsurteil wegen

Inkompetenz der schweizerischen Gerichte aufzuheben.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Beide Berufungen werden in dem Sinne begründet

erklärt, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons

Aargau vom 23. Februar 1917 aufgehoben und weder auf

die Klage noch auf die Widerklage eingetreten wird.