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43_II_160

BGE 43 II 160

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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Sachenrecht. N° 26.

tracht fallenden, übrigens zum Teil bloss persönlichen

Nutzungsrechten der Beklagten am mittlern und untern

Wasserlauf nicht deutlich unterschieden hat, so bedarf

es einer Rückweisung der Sache an den kantonalen

Richter zum Zwecke der Feststellung darüber, ob und

inwieweit den Beklagten -

eventuell welchen

von ihnen; beim Beklagten Schaffhauser liegen besondere

Verhältnisse vor -

auf G run dei n e s Pr i va t _

rechttitels Dienstbarkeitsrechte an

dem Q u e 11 eng run d s t ü c k z u s t ehe n. Nur

insoweit dies der Fall sein und die betreffenden Dienst-

barkeiten nicht etwa im Sinne des Eventualbegehrens der

Klägerin ablösbar sein sollten, könnte eine Abweisung

der Klage noch in Betacht kommen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom

24. Mai 1916 wird aufgehoben und die Sache zu neuer

Entscheidung im Sinne der vorstehenden Erwägungen

an den kantonalen Richter zurückgewiesen.

26. Urteil der II. ZivilabteilÜDg vom 91. März 1917

i. S. IClaus und Genossen, Kläger,

gegen Stadt Zürioh, Beklagte.

Begriff der Zugehör : nur solche Sachen, welche dem Eigen-

tümer der Hauptsache gehören oder an welchen er Eigen-

besitz ausübt.

A. -

Die Kollektivgesellschaft Kugler & Oe, welche

zum Betriebe ihres Bankgeschäftes ein dem unbeschränkt

haftenden Gesellschafter Theodor Kugler gehörendes

Haus benutzte, brachte im Jahre 1904 in dem Tresor-

raum, der zu diesem Zwecke im Keller erstellt worden

war, 450 nach den von ihr vorgeschriebenen Massen

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angefertigte Kassetten an, die durch Stäbe mit,einander

zu Schränken verbunden, dagegen nicht auch mit den

Wänden oder dem Boden des Tresorraums fest verknüpft

wurden. Diese Tresorkassetten wurden von der Firma

Kugler & Oe an Kunden vermietet, bis im Juli 1913

sowohl über Kugier & Oe als über Theodor Kugier per-

sönlich der Konkurs ausbrach. Am 18. Dezember 1914

kam zwischen den beiden Konkursverwaltungen ein Ver-

gleich zustande, wonach der Erlös der inzwischen zum

Preise von 7000 Fr. verwerteten Tresorschränke nebst

Treppe und Schlüsselschrank der Privatrnasse über-

lassen wurde.

Die Beklagte hat im Jahre 1915 zwei am 20. Februar

1901 auf der erwähnten Liegenschaft des Theodor Kugler

errichtete Schuldbriefe im Betrage von je 45 000 Fr.

erworben und ist am 14. März 1916 bei der Verwertung

der Liegenschaft im Privatkonkurse mit einem 7000 Fr.

übersteigenden Betrage zu Verlust gekommen, nachdem

die Liegenschaft 0 h n e die Tresorschränke versteigert

worden war. Sie erhob nun auch Anspruch auf den Erlös

der Tresorschränke nebst beweglicher Treppe und Schlüs-

selschrank, mit der Begründung; dass diese Objekte

eine Zugehör der .Liegenschaft gebildet hätten. Die Kon-

kursverwaltung Theodor Kugier anerkannte den An-

spruch. Hiegegen richtet sich die vorliegende, von andern

Privatgläubigern des Theodor Kugler eingeleitete Kollo-

kationsanfechtungsklage mit dem Rechtsbegehren :

({ Ist der Kollokationsplan im Konkurse des Theodor

Kugler dahin abzuändern, dass die Pfandansprache der

Beklagten am Verkaufserlös der Tressrschränke im Be-

trage von 7000 Fr. abgewie~en wld dieses Betrefinis den

Klägern zugewiesen wird, unter dem Vorbehalt der

Feststellung des auf den einzelnen Kläger entfallenden

Betrages? })

B. -

Durch Urteil vom 6. Dezember 1~16 hat das

Obergericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen,

weil die Tresorschränke in der Tat als Zugehör der Liegen-

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Sachenrecht. N° 26.

schaft zu betrachten seien, und das der Beklagten zu-

stehende Grundpfandrecht sich daher auch auf sie

erstrecke.

C. -

Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig

und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht

ergriffen, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung~

1. -

Nach Art. 25 SchI T ZGB bestimmt sich der

Umfang der Pfandhaft für alle Grundpfandrechte, also

auch für die vor dem 1. Januar 1912 errichteten, nach

dem neuen Rechte, d. h., ~as die « Zugehör) betrifft,

nach Art. 805 ZGB. Nach der Auslegung, die diese letztere

Gesetzesbestimmung durch das Bundesgericht erhalten

hat (AS 42 11 S. 116), wird aber von einem früher errich-

teten Grundpfandrechte auch eine später hinzugekommene

Zugehörergriffen, und zwar insbesondere auch eine

solche, die ihre Eigenschaft als Zugehör nicht einer

Veränderung der tatsächlichen Verhaltnisse, sondern

einfach dem Inkrafttreten des neuen Rechts verdankt.

Von diesem Standpunkte aus ist im vorliegenden

Falle zu prüfen, ob die streitig~n Tresorschränke nebst

Treppe und Schlüsselschrank im Zeitpunkte der Kon-

. kurseröffnung gemäss Art~ 644 rind 805 ZGB eine Zugehör

zu der verpfändeten Liegenschaft bildeten. \Venn ja, so

erstreckte sich das im Jahre 1901 errichtete Grundpfand-

recht unabhängig von dem bisherigen Rechtszustande

nachträglich auch auf sie; wenn nein,so blieben sieausser-

halb des Pfandnexus.

2. -=- Bei der Entscheidung der Frage, ob eine be-

stimmte Sache als ~Zugehön oder «Pertinenz) einer be-

stimmten andern Sache (<< Hauptsache)}) erscheine, ist von

denjenigen Gesichtspunkten auszugehen, die überhaupt

zur Aufstellung des Begriffs der « Zugehör) geführt

haben. Als solche kommen in Betracht: einerseits das

Bestreben, dem Grundeigentümer die Mitverpfändung

Sachenrecht. N° 26.

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gewisser beweglicher Sachen zu ermöglichen, andrer.;

seits das Bedürfnis nach einer Interpretationsregel für

Rechtsgeschäfte, durch welche über die « Hauptsache.

verfügt wird. In ersterer Hinsicht ist wesentlich, ~ass

die PertinenzquaJität nur solchen Sachen zuerkannt Wird,

die in einer für jeden Dritten wahrnehmbaren dauernden

Beziehung zu der Hauptsache stehen (weil sonst der

Grundsatz, dass zur Verpfändung von Fahrnis Besitz-

übergabe erforderlich ist, umgangen werden kÖllnte).

Vom zweiten Gesichtspunkte aus muss dagegen das

Hauptgewicht auf das Vorhandensein solcher Umstände

gelegt werden, die es als wahrscheinlich annehmen lassen,

dass der Eigentümer der « Hauptsache), als er über

diese verfügte, zugleich auch über diejenige Sache ver-

fügen wollte, welche als « Zugehör » in Anpruch genom-

men wird.

.

Der erste der beiden hievor namhaft gemachten Ge-

sichtspunkte hat in Art. 805 Abs. 2 ZGB, der zweite in

Art. 644 Abs. 1 und 805 Abs. 1 seinen Ausdruck gefunden,

während Art. 644 Abs. 2 den Versuch einer für beide

Zwecke passenden Begriffsbestimmung enthält und Art.

645 ein einzelnes Element dieser Definition näher um-

schreibt.

3. -

Im vorliegenden Falle kann nun dahingestelll

bleiben, ob diejenige Sache, über deren Zugehörqualitäi

gestritten v.rird, an sich geeignet war, als « Zuge hör)} der

hypothezi~rten Liegenschaft mitverpfändet zu wer~en;

denn auf alle Fälle fehlt eines derjenigen Erforder11lsse,

die vorhanden sein müssten, damit eine Verfügung des

Eigentümers der Liegenschaft sich auch auf die strei-

tigen Tresorschränke hätte beziehen können.

.

Die erste und wichtigste Voraussetzung dafür, dass die

Verfügung über eine Sache zugleich auch als Verfügung

über eine andere Sache erscheine, besteht in einer gleich-

artigen Rechtsbeziehung des Verfügenden zu den b~iden

Sachen. Verfügt er über die « Hauplsache)} als Eigen-

tümer, so kann die \Virksamkeit seiner Verfügung nur

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Sachenrecht. N° 26.

dann auf die angebliche Zligehör erstreckt werden,

wenn er auch Eigentümer der letzteren ist oder doch

daran Eigenbesitz ausübt. Nur in diesem Fall kann über-

haupt die Frage aufgeworfen werden, ob er, wie Art. 644

Abs. 2 ZGB verlangt, die eine Sach~ dauernd für die

Bewirtschaftung oder Benutzung der andern bestimmt

habe. Hat dagegen bloss ein Mieter, Pächter, Usufruktuar

oder Prekarist der Hauptsache eine derartige Beziehung

hergestellt, und hat er dabei nicht etwa als Vertreter des

Eigentümers· gehandelt, so erschefut diese Beziehung

nicht nur nicht als im Sinne der angeführten Gesetzes-

bestimmung « dauernd », sondern sie ist auch sonst nicht

geeignet, die Wirksamkeit einer Verfügung des Eigentümers

der Hauptsache auf die angebliche Zugehör auszudehnen.

Hieran wird dadurch nichts geändert, dass nach Art.

644 Abs. 2 ZGB der « klare Wille des Eigentümers der

Hauptsache» durch die « am Orte übliche Auffassung»

ersetzt werden kann. Auch die Ortsübung ist nur dann

ausschlaggebend, wenn überhaupt eine Verfügung des

Eigentümers der Hauptsache über die Nebensache in

Betracht kommen kann; gehören dagegen die beiden

Sachen verschiedenen Eigentümern, so ist unerheblich,

ob im gegenteiligen Falle nach der Ortsübung eine Ver-

mutung dafür bestehen würde, dass die Verfügung über

die eine Sache sich auch auf die andere erstrecken sollte.

Im vorliegenden Falle felJ.lt es nun gerade an jener

ersten und wichtigsten Voraussetzung für die Möglich-

keit, die Wirkungen der Verfügung- über die Hauptsache

auch auf die Nebensache zu erstrecken; denn es ist

unbestritten, dass die Liegenschaft, als deren Zugehör

die Tresorschränke uebst Treppe und Schlüsselschrank

von der Beklagten bezeichnet werden, dem Theodor

Kugier persönlich gehörte, während doch jene Mobilien

von der Kollektivgesellschaft Kugler & Oe eingebracht

worden waren und nicht etwa behauptet wird, dass

Kugler & Oe dabei als Vertreter Theodor Kuglers ge-

handelt hätten. Ist dann auch nachträglich infolge eines

Obligationenrecht. N° 27.

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zwischen den bei den Konkursverwaltungen abgeschlos-

senen Vergleichs der Verwertungserlös des « Tresors -

der Privatmasse überlassen worden, so hatte. doch

Theodor Kugler per s ö n 1 ich nie über die Objekte

verfügt. Diese haben .daher weder durch seinen « klaren.

Willen., noch durch den « Ortsgebrauch » zu einer Zu-

gehör seiner Liegenschaft gemacht werden können.

Alsdann aber erstrecken sich auch die von Theodor

RugIer errichteten Grundpfandrechte nicht auf sie, und

die Beklagte hat daher kein Recht auf vorzugsweise

Befriedigung aus ihrem Erlös.

Alle andern, von den Parteien und den Vorinstanzen

aufgeworfenen Rechtsfragen können bei dieser Sachlage

unerörtert bleiben.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt;

Die Berufung wird gutgeheissen. das Urteil des zürche-

rischen Obergerichts vom 6. Dezember 1916 aufgeq.oben

und die Klage gutgeheissen.

VI.OBLIGATIONENRECHT

DROIT DES OBLIGATIONS

27. A.rrit de 1& Ire Saction civile du 16 mars 1917

dans la cause

da Morsier ireres et Weibel contre Demierra & Cie.

Contrat de vente par livraisons echelonnees; refus de livrer

motive par le fait que l'acheteur afIecte la tnarchandise a

un emploi autre que celui prevu 10rs de la conclusion du

contrat; refus injustifie; d'ailleurs le defaut de Ilvraison

d'une partie de la commande n'autorise pas l'acheteur a

retenir le prix des livraisons partielles deja executees.

A. -

Le 25 janVier 1915 Demierre & eie ont coneIu

un contrat avec les architectes de Morsier freres et Weibel