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Sachenrecht. N° 26.
tracht fallenden, übrigens zum Teil bloss persönlichen
Nutzungsrechten der Beklagten am mittlern und untern
Wasserlauf nicht deutlich unterschieden hat, so bedarf
es einer Rückweisung der Sache an den kantonalen
Richter zum Zwecke der Feststellung darüber, ob und
inwieweit den Beklagten -
eventuell welchen
von ihnen; beim Beklagten Schaffhauser liegen besondere
Verhältnisse vor -
auf G run dei n e s Pr i va t _
rechttitels Dienstbarkeitsrechte an
dem Q u e 11 eng run d s t ü c k z u s t ehe n. Nur
insoweit dies der Fall sein und die betreffenden Dienst-
barkeiten nicht etwa im Sinne des Eventualbegehrens der
Klägerin ablösbar sein sollten, könnte eine Abweisung
der Klage noch in Betacht kommen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom
24. Mai 1916 wird aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung im Sinne der vorstehenden Erwägungen
an den kantonalen Richter zurückgewiesen.
26. Urteil der II. ZivilabteilÜDg vom 91. März 1917
i. S. IClaus und Genossen, Kläger,
gegen Stadt Zürioh, Beklagte.
Begriff der Zugehör : nur solche Sachen, welche dem Eigen-
tümer der Hauptsache gehören oder an welchen er Eigen-
besitz ausübt.
A. -
Die Kollektivgesellschaft Kugler & Oe, welche
zum Betriebe ihres Bankgeschäftes ein dem unbeschränkt
haftenden Gesellschafter Theodor Kugler gehörendes
Haus benutzte, brachte im Jahre 1904 in dem Tresor-
raum, der zu diesem Zwecke im Keller erstellt worden
war, 450 nach den von ihr vorgeschriebenen Massen
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angefertigte Kassetten an, die durch Stäbe mit,einander
zu Schränken verbunden, dagegen nicht auch mit den
Wänden oder dem Boden des Tresorraums fest verknüpft
wurden. Diese Tresorkassetten wurden von der Firma
Kugler & Oe an Kunden vermietet, bis im Juli 1913
sowohl über Kugier & Oe als über Theodor Kugier per-
sönlich der Konkurs ausbrach. Am 18. Dezember 1914
kam zwischen den beiden Konkursverwaltungen ein Ver-
gleich zustande, wonach der Erlös der inzwischen zum
Preise von 7000 Fr. verwerteten Tresorschränke nebst
Treppe und Schlüsselschrank der Privatrnasse über-
lassen wurde.
Die Beklagte hat im Jahre 1915 zwei am 20. Februar
1901 auf der erwähnten Liegenschaft des Theodor Kugler
errichtete Schuldbriefe im Betrage von je 45 000 Fr.
erworben und ist am 14. März 1916 bei der Verwertung
der Liegenschaft im Privatkonkurse mit einem 7000 Fr.
übersteigenden Betrage zu Verlust gekommen, nachdem
die Liegenschaft 0 h n e die Tresorschränke versteigert
worden war. Sie erhob nun auch Anspruch auf den Erlös
der Tresorschränke nebst beweglicher Treppe und Schlüs-
selschrank, mit der Begründung; dass diese Objekte
eine Zugehör der .Liegenschaft gebildet hätten. Die Kon-
kursverwaltung Theodor Kugier anerkannte den An-
spruch. Hiegegen richtet sich die vorliegende, von andern
Privatgläubigern des Theodor Kugler eingeleitete Kollo-
kationsanfechtungsklage mit dem Rechtsbegehren :
({ Ist der Kollokationsplan im Konkurse des Theodor
Kugler dahin abzuändern, dass die Pfandansprache der
Beklagten am Verkaufserlös der Tressrschränke im Be-
trage von 7000 Fr. abgewie~en wld dieses Betrefinis den
Klägern zugewiesen wird, unter dem Vorbehalt der
Feststellung des auf den einzelnen Kläger entfallenden
Betrages? })
B. -
Durch Urteil vom 6. Dezember 1~16 hat das
Obergericht des Kantons Zürich die Klage abgewiesen,
weil die Tresorschränke in der Tat als Zugehör der Liegen-
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schaft zu betrachten seien, und das der Beklagten zu-
stehende Grundpfandrecht sich daher auch auf sie
erstrecke.
C. -
Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig
und in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht
ergriffen, mit dem Antrag auf Gutheissung der Klage.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung~
1. -
Nach Art. 25 SchI T ZGB bestimmt sich der
Umfang der Pfandhaft für alle Grundpfandrechte, also
auch für die vor dem 1. Januar 1912 errichteten, nach
dem neuen Rechte, d. h., ~as die « Zugehör) betrifft,
nach Art. 805 ZGB. Nach der Auslegung, die diese letztere
Gesetzesbestimmung durch das Bundesgericht erhalten
hat (AS 42 11 S. 116), wird aber von einem früher errich-
teten Grundpfandrechte auch eine später hinzugekommene
Zugehörergriffen, und zwar insbesondere auch eine
solche, die ihre Eigenschaft als Zugehör nicht einer
Veränderung der tatsächlichen Verhaltnisse, sondern
einfach dem Inkrafttreten des neuen Rechts verdankt.
Von diesem Standpunkte aus ist im vorliegenden
Falle zu prüfen, ob die streitig~n Tresorschränke nebst
Treppe und Schlüsselschrank im Zeitpunkte der Kon-
. kurseröffnung gemäss Art~ 644 rind 805 ZGB eine Zugehör
zu der verpfändeten Liegenschaft bildeten. \Venn ja, so
erstreckte sich das im Jahre 1901 errichtete Grundpfand-
recht unabhängig von dem bisherigen Rechtszustande
nachträglich auch auf sie; wenn nein,so blieben sieausser-
halb des Pfandnexus.
2. -=- Bei der Entscheidung der Frage, ob eine be-
stimmte Sache als ~Zugehön oder «Pertinenz) einer be-
stimmten andern Sache (<< Hauptsache)}) erscheine, ist von
denjenigen Gesichtspunkten auszugehen, die überhaupt
zur Aufstellung des Begriffs der « Zugehör) geführt
haben. Als solche kommen in Betracht: einerseits das
Bestreben, dem Grundeigentümer die Mitverpfändung
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gewisser beweglicher Sachen zu ermöglichen, andrer.;
seits das Bedürfnis nach einer Interpretationsregel für
Rechtsgeschäfte, durch welche über die « Hauptsache.
verfügt wird. In ersterer Hinsicht ist wesentlich, ~ass
die PertinenzquaJität nur solchen Sachen zuerkannt Wird,
die in einer für jeden Dritten wahrnehmbaren dauernden
Beziehung zu der Hauptsache stehen (weil sonst der
Grundsatz, dass zur Verpfändung von Fahrnis Besitz-
übergabe erforderlich ist, umgangen werden kÖllnte).
Vom zweiten Gesichtspunkte aus muss dagegen das
Hauptgewicht auf das Vorhandensein solcher Umstände
gelegt werden, die es als wahrscheinlich annehmen lassen,
dass der Eigentümer der « Hauptsache), als er über
diese verfügte, zugleich auch über diejenige Sache ver-
fügen wollte, welche als « Zugehör » in Anpruch genom-
men wird.
.
Der erste der beiden hievor namhaft gemachten Ge-
sichtspunkte hat in Art. 805 Abs. 2 ZGB, der zweite in
Art. 644 Abs. 1 und 805 Abs. 1 seinen Ausdruck gefunden,
während Art. 644 Abs. 2 den Versuch einer für beide
Zwecke passenden Begriffsbestimmung enthält und Art.
645 ein einzelnes Element dieser Definition näher um-
schreibt.
3. -
Im vorliegenden Falle kann nun dahingestelll
bleiben, ob diejenige Sache, über deren Zugehörqualitäi
gestritten v.rird, an sich geeignet war, als « Zuge hör)} der
hypothezi~rten Liegenschaft mitverpfändet zu wer~en;
denn auf alle Fälle fehlt eines derjenigen Erforder11lsse,
die vorhanden sein müssten, damit eine Verfügung des
Eigentümers der Liegenschaft sich auch auf die strei-
tigen Tresorschränke hätte beziehen können.
.
Die erste und wichtigste Voraussetzung dafür, dass die
Verfügung über eine Sache zugleich auch als Verfügung
über eine andere Sache erscheine, besteht in einer gleich-
artigen Rechtsbeziehung des Verfügenden zu den b~iden
Sachen. Verfügt er über die « Hauplsache)} als Eigen-
tümer, so kann die \Virksamkeit seiner Verfügung nur
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dann auf die angebliche Zligehör erstreckt werden,
wenn er auch Eigentümer der letzteren ist oder doch
daran Eigenbesitz ausübt. Nur in diesem Fall kann über-
haupt die Frage aufgeworfen werden, ob er, wie Art. 644
Abs. 2 ZGB verlangt, die eine Sach~ dauernd für die
Bewirtschaftung oder Benutzung der andern bestimmt
habe. Hat dagegen bloss ein Mieter, Pächter, Usufruktuar
oder Prekarist der Hauptsache eine derartige Beziehung
hergestellt, und hat er dabei nicht etwa als Vertreter des
Eigentümers· gehandelt, so erschefut diese Beziehung
nicht nur nicht als im Sinne der angeführten Gesetzes-
bestimmung « dauernd », sondern sie ist auch sonst nicht
geeignet, die Wirksamkeit einer Verfügung des Eigentümers
der Hauptsache auf die angebliche Zugehör auszudehnen.
Hieran wird dadurch nichts geändert, dass nach Art.
644 Abs. 2 ZGB der « klare Wille des Eigentümers der
Hauptsache» durch die « am Orte übliche Auffassung»
ersetzt werden kann. Auch die Ortsübung ist nur dann
ausschlaggebend, wenn überhaupt eine Verfügung des
Eigentümers der Hauptsache über die Nebensache in
Betracht kommen kann; gehören dagegen die beiden
Sachen verschiedenen Eigentümern, so ist unerheblich,
ob im gegenteiligen Falle nach der Ortsübung eine Ver-
mutung dafür bestehen würde, dass die Verfügung über
die eine Sache sich auch auf die andere erstrecken sollte.
Im vorliegenden Falle felJ.lt es nun gerade an jener
ersten und wichtigsten Voraussetzung für die Möglich-
keit, die Wirkungen der Verfügung- über die Hauptsache
auch auf die Nebensache zu erstrecken; denn es ist
unbestritten, dass die Liegenschaft, als deren Zugehör
die Tresorschränke uebst Treppe und Schlüsselschrank
von der Beklagten bezeichnet werden, dem Theodor
Kugier persönlich gehörte, während doch jene Mobilien
von der Kollektivgesellschaft Kugler & Oe eingebracht
worden waren und nicht etwa behauptet wird, dass
Kugler & Oe dabei als Vertreter Theodor Kuglers ge-
handelt hätten. Ist dann auch nachträglich infolge eines
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zwischen den bei den Konkursverwaltungen abgeschlos-
senen Vergleichs der Verwertungserlös des « Tresors -
der Privatmasse überlassen worden, so hatte. doch
Theodor Kugler per s ö n 1 ich nie über die Objekte
verfügt. Diese haben .daher weder durch seinen « klaren.
Willen., noch durch den « Ortsgebrauch » zu einer Zu-
gehör seiner Liegenschaft gemacht werden können.
Alsdann aber erstrecken sich auch die von Theodor
RugIer errichteten Grundpfandrechte nicht auf sie, und
die Beklagte hat daher kein Recht auf vorzugsweise
Befriedigung aus ihrem Erlös.
Alle andern, von den Parteien und den Vorinstanzen
aufgeworfenen Rechtsfragen können bei dieser Sachlage
unerörtert bleiben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt;
Die Berufung wird gutgeheissen. das Urteil des zürche-
rischen Obergerichts vom 6. Dezember 1916 aufgeq.oben
und die Klage gutgeheissen.
VI.OBLIGATIONENRECHT
DROIT DES OBLIGATIONS
27. A.rrit de 1& Ire Saction civile du 16 mars 1917
dans la cause
da Morsier ireres et Weibel contre Demierra & Cie.
Contrat de vente par livraisons echelonnees; refus de livrer
motive par le fait que l'acheteur afIecte la tnarchandise a
un emploi autre que celui prevu 10rs de la conclusion du
contrat; refus injustifie; d'ailleurs le defaut de Ilvraison
d'une partie de la commande n'autorise pas l'acheteur a
retenir le prix des livraisons partielles deja executees.
A. -
Le 25 janVier 1915 Demierre & eie ont coneIu
un contrat avec les architectes de Morsier freres et Weibel