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ognuno di essi l'importo soluto dal eoobbligato e quindi
lo scoperto, non potendos~ evidenteme~t~ amm~ttere~
• ehe i pagamenti parziali Slano eontegglatl a eanco dl
credito diverso da quello per cui furono fatti od a degrado
di obbligazioni per le quali non esistevano dei condebitori
(conto cheques, speciale e Lombard).
4. - Da quanto precede risulta ehe l'appello deve essere
respinto in quanto che la somma di 111,416 fr. 95 deve
figurare nello stato di grad~a~one in v.a classe : ma ch~,
contrariamente a quallto diehiarano le lsta~ze eant~nah~
e mestieri ritenere ehe il ricavo dei pegm garantisce 1
-1 gruppi di erediti in modo eguale e coordinato. e ehe
l'applicazione delI'art. 217 LEF deve ess~re f~tta.lll sede
di riparto nei riguardi di ogni singolo eredltc:> dl cU! eonst~
la eategoria (~diritti di regresso ». Queste. flserve, ehe. d~
fronte ai giudieati delle istallze canto nah sono esse~Zla~1
e tali da modifiearne sostanzialmente la portata, glUS~I
licano una adeguata ripartizione delle spese processuah;
Il Tribunale federale
pronuncia:
L'appello e respinto eil primo dispositivo della sentenza
18 giugno 1917 deI Tribunale di A~peno ~el Canto ne
Ticino confermato nel senso dei -conslderandl.
der Zivilkammern. :-\ 0 72.
72. Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. November 1917
i. S. der Neuen Zürcher Xre4itgenos~enEchaft, Beklagte,
Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte,
gegen die A.-G. Ofenfabrik Sursee, Klägel'in,
Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin.
Vereinbarung zwiscben Mieter und Vermieter, wonach eine
Forderung für spätere Benützung deI'
Mi e t I i e gen s c b a f t fällig gestellt wird und mit vom
Mieter zu macbenden Waarenlieferungen zur Ver r e c b-
nun g gebracbt werden soll. K 0 n kur s des Vermieters.
E r s t e i ger u n g
der Mietliegenscbaft durcb einen
G run d p fan d g I ä u b i ger und U e b erb i n dun g
des M i e t ver t rag e s. Klage des Mieters auf Heraus-
gabe der betreffenden, als streitig binterlegten Mictzim-
beträge. Einwendung des Ersteigerers und seines Rechts-
nachfolgers nacb Art. 2 60S c b K G als Beklagte und
die Mietzinsen einfordernde Widerkläger, dass die genannte
Vereinbarung und die vorgenommene Verrecbnung für sie
unverbindlicb seien nacb Art. 8 0 6 A b s.
~-$ Z G B,
Art. 234 Ab s. 2 0 R und den Art. 21-1 und 286 n.
Sc hK G. Berecbnung des S t r e i t wer te s. Ergibt sieh
die Pro z e s sIe g i tim a t ion der Beklagten aus dem
frübern Grundpfandrecbt oder aus dem Steigerungserwerb?
Prüfung der sacblichen Anwendbarkeit der angerufenen
Bestimmungen. Z i f f e r m ä s s i g e B e r e c b nun g d('r
als Saldo zuzusprecbenden Widerklageforderung.
1. -
L. Kunde vermietete als Eigentümer des im Bau
begriffenen Hauses Badenerstrasse N° 21 in Zürich dessen
Parterre- und Souterrainräumlichkeiten nebst einem
Kellerraum durch Vertrag vom 16. /26. Juni 1910 an die
heutige Klägerin, die Ofenfabrik Sursee, Filiale Zürich.
Am 21. November 1910 wurde der Mietvertrag im Grund-
buche eingetragen und hiebei eine Abschrift davon zu den
Akten des (kantonalen) Grundprotokolls genommen. Nach
dem Vertrag sollte die Miete am 1. Juli 1911 beginnen und
der Mietzins 9300 Fr. jährlich betragen, «zahlbar post-
nUmerando in vierteljährlichen Raten von je 2325 Fr. »
Im Juni 1911 traf die Klägerin mit ihrem Vermieter
3U-i
Entscheidungen
Kunde eine Vereinbarung, die laut Feststellung der
Vorinstanze11 und wie die Beklagte im Beweisverfahren
anerkannt hat, dahin lautete, dass in Abänderung des
• Mietvertrages der Mietzins für das erste Jahr, d. h.
vom 1. Juli 1911 bis zum 30. Juni 1912 zum voraus zu
entrichten sei, und dass die Klägerin dem Kunde für
diesen Mietzins ·Waren liefere, deren Preis mit seiner
Mietzinsforderung verrechnet werden solle. Solche Waren-
lieferungen fanden in der Folge auch statt, worauf unten
zurückzukommen ist. Am 10. November 1911 wurde über
Kunde der Konkurs eröffnet. Am 28. Mai 1912 ersteigerte
Heinrich Meier-Kriech, der ein Grundpfandrecht an der
erwähnten Liegenschaft hatte, diese mit Nutzen und
Gefahr ab 1. Januar 1912 und es wurde ihm dabei der
l\Iietvertrag mit der Klägerin überbunden.
Im Sommer 1912 forderte Meier-Kriech VOll der Kläge-
I"in Bezahlung des Mietzinses für die Zeit ab 1. Januar
d. J., worauf die Klägerin die zwei ersten Vierteljahre:s-
raten von 4650 Fr. und später, am 3. Oktober 1912, auch
die dritte Quartalrate von 2325 Fr. hinterlegte. Im vor-
liegenden Prozess hat nunmehr die Klägerin gegenüber
Meier-Kriech, und nachdem dieser in Konkurs gekommen
und die Neue Zürcher Kreditgenossenschaft auf Grund
einet Abtretung nach Art. 260 SchKG an seine Stelle
getreten war, gegenüber dieser als jetziger Beklagten das
Begehren um Rückgabe der hinterlegten Beträge gestellt.
Die Beklagte hat ihrerseits durch Widerklage Bezahlung
der oe nannte 11 Mietzinsraten nebst Verzugszinsen zu
o
5 % verlangt (4650 Fr. nebst Zins seit 9. Juli 1912 für die
zwei ersten Quartale von 1912 und 2325 Fr. nebst Zins
seit 9. Oktober d. J. für das dritte Quartal).
Zur Begründung der Klage hat die Klägerin zunächst
auf die erwähnte, den Mietvertrag abändernde Verein-
barung verwiesen, auf Grund der sie dem Kunde Waren
(Oefen, Kochherde u.s.w.) im Gesamtfakturabetrage
von 6720 Fr. geliefert habe, wozu noch eine weitere
Lieferung für 2200 Fr. an die Firma Färber & Rubli
tier Zivilkammern.;\;Q I:!.
komme, zu deren Vornahme Kunde die Klägerin beauf-
tragt habe. Durch diese Lieferungen sei also der erste
Jahresrnietzins von 9300 Fr. bis auf 380 Fr. getilgt worden .
Des fernern hat die Klägerin noch folgende Ansprüche
erhoben: 1. Vornahme eines Mietabzuges von je 500 Fr.
wegen Mängeln der Mietobjekte während den zwei ersten
Miet jahren (1911-1913). 2. Bezahlung zweier Rechnungell
durch die Beklagte für Gasbeleuchtungseinrichtungen
in den Mieträumen, nämlich einer Rechnung des Zimmer-
meisters Karl von 409 Fr. 30 Cts. und einer solchen des
Gaswerkes der Stadt Zürich von 733 Fr. 65 Cts. 3. Ersatz
einer Mietzinszahlung der Klägerin von 105 Fr. an ihren
frühem Vermieter Surber, bei dem sie wegen Unfertigkeit
der ihr von Kunde vermieteten Räume länger habe zur
Miete bleiben müssen.
Die Beklagte hat vorab bestritten, dass die behaupteten
\Varenlieferungen wirklich erfolgt sind. Sodann hat sie
namentlich geltend gemacht, die von der Klägerin ange-
rufene Vereinbarung mit dem frühern Vermieter ~('i für
dessen Konkursmasse und für Meier-Kriech als Ersteigerer
und Grundpfandgläubiger sowie dessen Rechtsnachfolger
nicht verbindlich und ihnen gegenüber die vorgenommene
Verrechnung der streitigen Mietzinse mit Gegenforderun-
gen unzulässig gewesen. Eventuell habe man es hier mit
anfechtbaren Rechtsgeschäften im Sinne der Art. 214
und 285 SchKG zu tun.
Die erste Instanz hat durch Entscheid yom 30. Dezem-
ber 1913 dem Standpunkt der Beklagten, dass die frag-
liche Vereinbarung für sie unwirksam sei, beigepflichtet
und demnach die Hauptklage abgewiesen und die Wider-
klage geschützt. Vom Obergericht dagegen wurde mit
Urteil vom 19. Dezember 1914 die Verbindlichkeit der
Vereinbarung für die Beklagte grundsätzlich bejaht und
die Vornahme eines Beweisverfahrens über die tatsächlich
noch nicht feststehenden Punkte, betreffend die fragliche
Vereinbarung und deren Vollziehung, angeordnet. Dies
führte zu erneuten Entscheiden der beiden InstanZ('n
366
Entscheidungen
vom 23. August 1916 und 18. April 1917. Der kt.lt.ere.
nunmehr vor Bundesgericht angefochtene spricht der
• Beklagten im Sinne der unten in Erwägung 7 wiederge-
gebenen Berechnung 6255 Fr. 05 Cts. zu und ermächtigt
sie, sich dafür aus den hinterlegten Mietzinsbeträgen
bezahlt zu machen. Dem gegenüber hält die Beklagte als
Berufullgsklägerin an ihrer Auffassung fest, dass sie unver-
kürzte Bezahlung ihrer gesamten Mietzinsforderung ohne
Abzug von Gegenansprüchen verlangen könne, während
die Klägerin durch Anschlussberufung die Verrechnung
auch hinsichtlich der Lieferungen verlangt, in Betreff der
die Vorillstanz sie aus be sondern Gründen nicht zugelassen
hattt' (unten Erwägung 5).
2. -
Die Voraussetzungen für die Z u I ä s si g k e i t
d l'r Be ruf U II g sind -gegeben. Das Streitverhältnis
beurteilt sich nach eidgenössischem Rechte, abgesehen
VOll den mit der Ei II t rag u n g des Mi e t ver t ra -
g e s i m G r u II d b u c h zusammenhängenden Rechts-
fragen, welche Eintragung auf Gl'und des frühern kanto-
nalen Rechtes erfolgt war. Was den S t re i t wer t
anlangt, so bestimmt er sich durch die Summe der Gegen-
forderungen, die die Klägerin der sonst anerkannten Miet-
zinsforderung der Beklagten zur Verrechnung gegenüber-
stellt. Die Verrechenbarkeit der -Gegenforderungen wird
von der Klägerin beim Posten von 6720 Fr. und bei dem
die Lieferung an Färber & Rubli betreffenden Posten
von 2200 Fr. aus der Vereinbarung vom Juni 1911 abge-
leitet. Da die Beklagte die Verrechenbarkeit auch jetzt
noch grundsätzlich in Abrede stellt oder doch behauptet,
die vorgenommene Verrechnung sei für sie unverbindlich,
so ist auch jetzt noch streitig, ob die eingeklagte Forderung
von zusammen 6975 Fr. auf Bezahlung der hinterlegten
Mietzinse um 4270 Fr. gekürzt werden müsse, nämlich
um die obigen Beträge von zusammen 8920 Fr. (6720 Fr.
und 2200 Fr.) ahzüglich 4650 Fr., die auf den vorange-
gangenen, nicht auf den Ersteigerer übertragenen Halb-
jahreszins (für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember
der Zivilkammern. N° 72.
367
1911) anzurechnen sind. Schon aus diesem Grunde und
abgesehen davon, dass auch noch andere Gegenansprüche
im Prozesse liegen, übersteigt der Streitwert den für das
(mündliche) Berufungsverfahren erforderlichen Mindest-
betrag.
3.
-
Laut unbestrittener Feststellung der Vorin-
stanzen ist durch die Vereinbarung vom Juni 1911 die
Bestimmung des Mietvertrages über die postnumerando-
Zahlung dahin abgeändert worden, dass «der Mietzins
für das erste Jahr, d. h. vom 1. Juli 1911 bis 30. Juni 1912
zum voraus zu entrichten » sei. Hiemit wollte nicht etwa
bloss ausbedungen werden, es sei jede einzelne der ver-
traglich vorgesehenen vierteljährlichen Zinsraten nun-
mehr statt post-, praenumerando zu entrichten. Vielmehr
wollten dadurch die Parteien den ge sam te n er s te n
Jahreszins als sofort fällig erklären. Für jene
andere Auslegung mag in gewissem Sinne der Wortlaut der
ursprünglichen und der abgeänderten Vertragsbestim-
mung sprechen. Vor dem wirtschaftlichen Zweck der
vereinbarten Vertragsabänderung" hält sie aber nicht
Stand. Den Parteien war daran gelegen, sogleich einen
ganzen Jahreszins fällig zu stellen, damit eine Forderung
von der nötigen Höhe zur Verrechnung mit den Ansprü-
chen aus den in Aussicht genommenen Warenlieferungen
vorhanden sei. Die Lieferungen erfolgten schon um diese
Zeit und in einem die Höhe des Vierteljahreszinses weit
übersteigenden Betrage. Im Prozesse scheint übrigens
nicht darauf abgestellt worden zu sein, dass die Ver-
rechnung wegen teilweise erst späterer Fälligkeit der
Mietzinsansprüche nur beschränkt eingetreten sei.
Unerheblich ist, dass die Vereinbarung der praenume-
rando-Zahlung und sofortiger Fälligkeit sich nur auf den
ersten Jahreszins bezieht, nicht auch auf den Mi e t -
z ins für die s p ä t er e Z e i t, namentlich für das
dritte Quartal des Jahres 1912. welcher Quartalzins bei
der Berechnung des zuzusprechenden Saldos ebenfalls
"mit zu berücksichtigen ist. Soweit nämlich von den be-
368
Entscheidungen
anspruchten Mietzinsen Gege.nfo.rde~n?en verr~chnungs
weise abzuziehen sind, hat dIes In zeItlIcher ReIhenfolge,
• nach den Mietsepochen, auf die sie sich beziehe~, zu ge-
schehen wobei wie schon angedeutet, vorab die Zmsrat.en
für die Zeit v~m 1. Juli bis zum 31. Dezember 1911 in
Betracht fallen, die gegenüber Kunde und, am Schlusse
dieser Periode, gegenüber dessen Konkursmasse als ~er
mieter erwuchsen und die von der Uebertragung der Miet-
zinsansprüche an den Ersteigerer Meier-Kr~ech ausge-
nommen wurden. Geht man aber in diesem Smne vor, so
ergibt sich, dass die Summe der Gegenf?rderungen, ~lie
laut den nachstehenden Ausführungen SIch als sachlich
begründet und verrechenbar enveisen, nur 5443 Fr.
95 Cts. ausmacht (s. Erw. 7), also den Betrag des ers~en
Jahreszinses nicht erreicht, geschweige denn übersteIgt.
4. -
Bei der Prüfung der Einwendungen, die die Be-
klagte gegen die Ver bin d I ich k e i t. d e l'V ~ r -
ein bar u n g vom J uni 1 9 1 1 und dIe grundsatz-
liehe Zulässigkeit der durch sie bedungenell Verre~hnung
vorbringt, ist vor allem hervorzuheben, -
was dIe Vor-
instanz unterlassen hat-, dass die Rechtsstellung des
Meier-Kriech, (VOll dem die Beklagte ihr Recht zur Gel-
tendmachung der erhobenen Ansprüche ableitet), eine
verschiedene ist, je nachdem mart,Ton seiner Eigenschaft
als Grundpfandgläubiger oder als Ersteigerer dt'l'Miet-
liegenschaft ausgeht:
a) Als G run d p fan d g I ä u b i g e. r an de~' ve~'
steigerten Liegenschaft fehlte dem Erstelgerer MeIer dIe
Akt i v leg i tim a t ion zu der in Frage stehenden
widerklageweisen Geltendmachung der Mietzinse. Der
Grundpfandgläubiger hat als solcher kein Recht, zu
verlangen, dass dem Pfandschuldner und Eigentümer
die Mietzinse der verpfändeten Liegenschaft vertrags-
gemäss ausbezahlt werden. Sonach kann sich der Erstei-
gerer Meier-Kriech. wenn er nun gegen den Mieter ~uf
Bezahlung der beanspruchten Mietzinse klagt. auf seme
Eigenschaft als vorheriger Grundpfandgläubiger nicht
dl'l'Zivilkammern. N° 72.
berufen und daher kann es auch die Beklagte nicht, die
den Prozess für die Konkursmasse Meiers weiter führt.
Mithin braucht auf ihre Behauptung nicht eingetreten
zu werden, die Vereinbarung vom Juni 1911 sei nach
Art. 806 Abs. 3 ZGB gegenüber den Grundpfandgläubi-
gern unwirksan.
In Wirklichkeit wäre übrigens diese Bestimmung hier
nicht anwendbar. Freilich bildet die Vereinbarung vom
Juni 1911 ein «Rechtsgeschäft des Grundeigentümers
über noch nicht verfallene Mietzinsforderungen ». Allein
Art. 8 0 6, A b s. 3 ZGB erklärt solche Rechtsgeschäfte
nur dann als gegenüber dem Grundpfandgläubiger un
wirksam, wenn dieser « vor der Fälligkeit der Zinsfor
derung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes
angehoben hat ». Vor dem Abschluss der streitigen Ver
einbarung war aber eine solche Betreibung für die Grund
pfandforderung des Meier-Kriech nicht hängig. Unerheb
lieh ist ferner die Behauptung der Beklagten, unter der
« Fälligkeit» der Zinsforderung im Sinne des Abs. 3 eit·
sei auch das « Auflaufen des -
erst später fällig werden
den -
Zinses)} zu verstehen. Selbst wenn dem so wäre,
so ging doch eben bei der Vereinbarung vom Juni 1911
der Parteiwille dahin, die Jahreszinsforderung als fäll i g
zu erklären, und ·es kann sich lediglich fragen, ob diese
Rechtswirkung wegen paulianischer Anfechtbarkeit deS
Geschäftes nicht voll eingetreten sei (darüber unten
Erw. 5). Die Ausführungen des Bundesgerichtsentscheides
in Sachen Tiravanti gegen die Konkursmasse Felder & Oe
(Praxis IV S. 292-93), auf die namentlich verwiesen wurde.
betreffen die hier nicht in Betracht kommende Frage, wie
es sich mit der Abgrenzung der vor und der nach der
Konkurseröffnung erlaufenden Mietzinsen in Hinsicht
auf ihre Qualifikation als Konkurs- oder als Masseforde-
rung handle.
b) Auf die Eigenschaft ihre~ Rechtsvorfahren Meier-
Kriech als E r s t e i ger e r der Liegensc)laft beruft sich
die Beklagte, wenn sie geltend macht: Für die Zeit vom
;no
Entscheidungen
1. Januar 1912 an habe der Mietzins nicht mehr der Kon-
kursmasse, sondern dem neuen Besitzer des Hauses, und
zwar kraft eigenen Rechtes, zugestanden und dieser
• l'iIietzins sei erst von da an, mit fortschreitender Miet-
dauer, zur Entstehung gelangt. Nun hat aber, als der
:\Iietvertrag durch den Steigerungsakt dem Meier-Kriech
überbunden wurde. eine Mietzinsforderung für die Zeit
vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1912 insoweit nicht mehr
bestanden, als die Forderung schon vor dem Konkurs-
ausbruch auf Grund der Vereinbarung vom Juni 1911
durch Verrechnung mit Warenlieferungen zum voraus
getilgt worden war. Insoweit konnte die Konkursmasse
durch die Ueberbindung des Mietvertrages dem neuen
Besitzer als nunmehrigen Vermieter nicht mehr das
Recht übertragen, für die- Benützung der Mietsache vom
1. Januar bis zum 30. Juni 1912 einen Mietzins zu fordern.
den der Mietschuldner bereits durch Verrechnung bezahlt
hatte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der
fragliche :Mietzins vertraglich die Gegenleistung gebildet
hat für die während dieser Zeit bereits von Meier-Kriech
zu ae\Yährende Mietbenützung. Denn den frühem Ver-
b
tragsparteien stand es -
das Anfechtungsrecht Dritter
yorbehaltell - frei, das Abhängigkeitsverhältnis zwischen
der Veberlassung des Mietgebrauches und der Zinspflicht
in der \Veise zu lockern, dass sie eine Forderung für erst
künftigen Mietgebrauch sofor~ fällig stellten und durch
Verrechnung tilgten, womit die Gegenleistung für jenen
::\Iietgebrauch zum voraus entrichtet Wurde. Mit Unrecht
auch beruft sich die Beklagte für eine angeblich dem
11eier-Kriech erwachsene Mietzinsforderung darauf, dass
laut Art. 234 Abs. 2 OR der Ersteigerer die Sache « mit
den Recht<,n und Lasten erwirbt, wie sie durch die Stei-
gerungsbedingungen bekannt gegeben worden sind ».
Diese Bestimmung bezieht sich auf dingUche Berechti-
gungen an der Liegenschaft, nicht auf Forderungsrechte.
die nach Angaben in den Steigerungsbedingungen dem
Gemeinschuldner gegenüber Drit~en,zustehen' würden.
der Zivilkammern. Xo 7'2.
371
Auf Grund lediglich des obligatorischen Mietvertrags-
verhältnisses zwischen Kunde und der Klägerin konnte
also die Masse keine Verpflichtung zur Zinszahlung zu
Lasten der Klägerin neu begründen. Ob solches allfällig
vermöge des Eintrages der Miete im Grundbuch möglich
gewesen wäre, hat das Bundesgericht nicht zu unter-
suchen, weil hier kantonales Recht Platz greift. Sollten
also die Steigerungsbedingungen, indem sie Verkauf der
Liegenschaft « mit Nutzen und Gefahr ab 1. Januar 1912 I)
und « Überbindung des Mietvertrages auf den Verkäufer ~
yorsahen, damit erklärt haben, dass die Mietzinsforde-
mng für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1912
noch bestehe, so hätte dies doch für die Klägerin als
Mieterin keine Verpflichtung zu begründen vermocht,
sondern allfällig nur eine Schadenersatzforderullg des
Ersteigerers gegenüber der Masse oder deren Organen.
S. -
Endlich fragt es sich in gnmdsätzlicher Beziehung
noch, oh die Vereinbarung vom Juni 1911 und die darauf
gegründete Verrechnung im Sinne pa u li a ni s c her
An f e c h t bar k ei t für Meier-Kriech als Rechtsvor-
gänger der Beklagten unverbindlich gewesen sei. Dieser
und die nunmehrige Beklagte haben sich dafür auf dit'
Art. 214 und 286 ff. SchKG berufell.
Ob sie zur Allfechtungsklage legitimiert seien, prüft
die Vorinstanz nicht besonders, wohl weil die Klägerin
in dieser Beziehung nichts eingewendet hat. Nach der
Sachlage ist denn auch dk Leg i tim a t ion zu be-
jahen: Einmal rechtfertigt sich dies durch die bei den
Akten liegenden zwei Abtretungen nach Art. 260 SchKG
(act. 87 und 193), die dartun, dass der Anfechtungs-
anspruch, der ursprünglich der Konkursmasse Kunde
zustand, VOll dieser an Meier-Kriech als Konkursgläubiger
und nachdem letzterer in Konkurs erklärt worden war, VOll
dessen Masse an die Klägerin zur Geltendmachung über-
tragen wurde. Somit liegen also die Voraussetzungen vor,
die Art. 28S SchKG in Ziff. 2 für die Anfechtung durch
den einzelnen Konkursgläubiger aufstellt, -
und die für
372
Entscheidungen
die Anfechtung auf Grund sowohl von Art. 286-88 als von
Art. 214 geltel~ (siehe JAEGER, Komm. Note ~ zu A~t. 124!,
• Anderseits so dann ist der Beklagten und MeIe~-Kfl~ch d:e
Legitimation auch deshalb zuzuerkennen, weIl MeIer dIe
Mietliegenschaft «mit Rechten un~ Lasten ab.1. Januar
1912 » erworben hat und in den Mietvertrag emgetreten
ist· denn der Anfechtungsanspruch bildet ein Neben-
recht der behaupteten Mietzinsforderung und seine Aus-
übung allein ermöglicht deren Geltendmachung.
In der Sache selbst fällt in Betracht:
a) Hinsichtlich des Betrages von. zusam~len 364~ Fr.,
für den die Klägerin an Kunde dIrekt Waren gelIefert
hat muss die Anfechtbarkeit verneint werden. Unter
Vel:weisung auf die nähere Begründung der Vorinstanz
(in ihrem jetzigen Entscheide unter Erwägung. 4 u~d
namentlich in ihrem früheren unter Erwägung 6) 1st hIer
lediglich folgendes zu bemerken : Diese L~eferungen ~ind
hn genannten Fakturabetrage tatsächlIch ausgefuhrt
worden und Kunde hat also für die zur Verrechnung
<1ebrachte Mietzinsforderung einen Gegenwert erhalten.
Dass dieser Gegenwert ungenügend, also die,""Tare z~
teuer verkauft gewesen sei und. die. Klägerin so
a~f
Kosten der spätem Konkursmasse Kundes einen VorteIl
erlangt habe, wird"nicht behauptet und ist,iedenfalls i:l
keiner 'Veise dargetan. Damit aber fehlt dIe erforderlI-
che Grundlage für die Anwendbarkeit sowohl des Art. 214
als der Art. 286 ff.
b) Bei zwei weitern Lieferungen von 1528 Fr. und
1546 Fr., zusammen 3074 Fr., -
welcher Betrag mit
dem obigen von 3646 Fr. die von der Klägerin in Rechnung
gebrachten 6720 Fr. ausmacht -
hat sich im Laufe des
Verfahrens herausgestellt, dass man es, entgegen der
anfänglichen Behauptung der Klägerin, nicht gleichfal~s
mit Lieferungen an Kunde selbst zu tun hat, sondern mIt
solchen, die im Auftrage Kundes an Dritte gemacht wurden,
nämlich die von 1528 Fr. an die Gebrüder Brunschwiler
und die von 1546 Fr. an Schätti & eIe. Hinsichtlich
der Zivilkammern. N° 72.
373
dieser Posten hat die Vorinstanz dieZulässigkeit der Ver-
reclmungmit der Mietzinsforderung zunächst aus Gründen
des kantonalen Prozessrechtes und sodann eventueller
Weise auch wegen Anfechtbarkeit des Verrechnungs-
geschäftes verneint. Für das Bundesgericht erledigt sich
dieser Punkt damit, dass jene nicht nachprüfbaren pro-
zessualen .Ausführungen der V OI instanz einer Abänderung
des angefochtenen Entscheides entgegen stehen.
c) Bei der Lieferung an die Firma F ä I' b e r & Ru b 1 i
für 2000 Fr. endlich hat die Vorinstanz nach sachlicher
Prüfung die vorgenommene Verrechnung als anfecht-
baren Rechtsakt er klärt und zwar mit einer Begründung,
der in jeder Beziehung beizupflichten ist. Aus den Akten·
ergibt sich in der Tat, dass die Klagerin der genannten
Fifl11a Waren geliefert hat und sich als Entgelt eine For-
derung auf Kunde hat abtreten lassen und dass durch
diese Abtretung zum Nachteil der spätem Konkurs-
masse Kundes eine Verrechnungsmöglichkeit geschaffen
werden wollte und geschaffen wurde. Der Tatbestand des
Art. 214 trifft also voll zu. Im einzelnen lässt sich auf die
eingehenden Ausführungen der beiden kantonalen Ent-
scheide hierüber verweisen.
Aus dem unter bund c Ausgeführten ergibt sich die
Unbegründetheit· der Ans chi u s sb e ruf u n g.
6. -
Von den so n s ti gen Ge gen f 0 r der u n-
gen der Klägerin. also den nicht mit der Vereinbarung
vom Juni 1911 zusammenhängenden, hat die Vorinstanz
zur Verrechnung zugelassen:
a) die beiden Forderungen um M i e t z ins a b zug
von je 500 Fr. für zusammen. . . . . . . Fr. 550-
b) die Ersatzforderung betr. die Rechnung
des Z im m e r m eis t e r s C a I' I ganz mit
)}
409 30
c) die Ersatzforderung betl'. die Rechnung
des Gas wer k e s Z Ü I' ich ganz mit.
»
733 65
d) die Ersatzforderung für an S u I' beI'
bezahlten Mietzins ganz mit . .
»105 -
Summa. . . . . Fr. 1797 95
Enthcheidungcll
In allen diesen Punkten 1st der Vorentscheid zu be-
stätigen, wobei sich auch hier überall auf die Darlegungen
der Vorinstanz verweisen lässt, die in tatsächlicher Hin-
::;;icht für das Bundesgericht verbindlich und rechtlich
zutreffend sind. Die Haupteinwendung der Beklagten,
man habe es init Forderungen zu tun, die sich auf den
Mietgebrauch der Klägerin während jener Zeit beziehen,
da Kunde oder dessen Konkursmasse noch Eigentümer
der Mietliegenschaft waren, hält nicht Stand. Die fragli-
chen SchuldverpfIichtungen gegenüber Dritten hingen
mit dem Mietverhältnisse zusammen und sind durch die
Überbindung des Mietvertrages bei der Versteigerung an
Meier-Kriech übergegangen.
7. -
Die g e sam t e n y e r I' e c h e n bar enG l'-
gen f 0 r der u n g e 11 der Klägerin belaufen sich also
auf 3646 Fr. + 1797 Fr. 9;) = ...... Fr. 5443 95
Dieser Betrag ist anzurechnen zunächst
an den Mietzins vom 1. Juli bis 31. Dezem-
her 1911 von
. . . . . . . . . . . . .
» 4650-
Es verbleibt zu Lasten der Beklagten. . Fr. 793 95
Ihre;vIietzinsforderung für die drei ersten
{juartale von 1912 beträgt .... '. .. . .
) 6975
Es verbleibt zu ihren Gunsten. . . . . Fr. 6181 05
Dazu eine anerkannte, und, wie zugege-
ben, in die Ausrechnung einzuziehende Pro-
visionsforderung der Beklagten von. . . .
74 --
ergibt als S al d 0 zu Gunsten der Beklag-
ten den von der Vorinstanz zugesprochenen ----
Betrag von . . . . . . . . . . . . . . Fr. 6255 05
VOll dieser Summe ist, wie unbestritten, eine Quote
YOll 3930 Fr. 05 Cts. vom 9. Juli 1912 und der Rest von
2325 Fr. vom 9. Oktober 1912 zu 5 % zinsbar . Niclrt mehr
streitig ist endlich auch das vorinstanzlieh der Beklagten
zugebilligte Recht, sich, soweit sie hinreichen, aus dell
hinterlegten Mietzinsbeträgen bezahlt zu machen. Damit
dcr Zivilkammern. N° 7:
erweist sich auch die Hau p t b e ruf u n g als unbe-
gründet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung und die Anschlussberufung werden abge-
wiesen und das angefochtene Urteil des Obergerichtes
des Kantons Zürich vom 18. April 1917 wird bestätigt.
73. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 12. Dezember 1917
i. S. Fra.u Bä.ring gegen Konkursmasse lIäring.
Art. 219 Abs. 4. Ziff. 4 SchKG. 192,242,244 ZGB, \) SchiT.
Kein Privileg der Ehefrau für die Forderung auf Ersatz des
dem Manne zur Verwaltung übeI'lassenen Sondergutes. V01"
dem 1. Januar 1912 nach der damals geltenden kantonalen Ge-
setzgebung durch Schenkung des Ehemannes an die Frau
begründetes Sondergut behält diese Qualität auch dann,
wenn die nach dem neuen Recht für die Sondergutsbestel-
lung erforderlichen Voraussetzungen -
Abschluss eines Eh\.'-
vertrages und Eintragung im Güterrechtsregister -
nicht
erfüllt, .bezw. nachgeholt worden sind.
A. -
Im Konkurse des J. Häring, Baugeschäft in
Winterthur verlangte die Ehefrau des Gemeinschuldners
die Kollokation zur Hälfte in IV., zur Hälfte, in V. Klasst'
einer FraueIlgutsforderung von 7000 Fr., Ersatz für
sieben Inhaber-Obligationen zu 1000 Fr. der Zürcher
Kantonalballk und Schweiz. Volksbank, die ihr nach ihrer
Darstellung in den Jahren 1909, 1911 und 1912 von ihrem
Ehemanne geschenkt, von ihr zunächst in einem nur ihr
zugänglichen Pult in der Privatwohnung verwahrt, dann
aber im Laufe des Jahres 1912 in das I! Privatfach I) des
Geschäftskassenschrankes des Ehemannes Verbracht und
einige Zeit nachher durch letzteren im Einverständnis der
Frau zur Sicherung geschäftlicher Verbindlichkeiten
verpfändet worden warell. Forderung und Privileg