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43_III_363

BGE 43 III 363

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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;>62

Entscheidungen

ognuno di essi l'importo soluto dal eoobbligato e quindi

lo scoperto, non potendos~ evidenteme~t~ amm~ttere~

• ehe i pagamenti parziali Slano eontegglatl a eanco dl

credito diverso da quello per cui furono fatti od a degrado

di obbligazioni per le quali non esistevano dei condebitori

(conto cheques, speciale e Lombard).

4. - Da quanto precede risulta ehe l'appello deve essere

respinto in quanto che la somma di 111,416 fr. 95 deve

figurare nello stato di grad~a~one in v.a classe : ma ch~,

contrariamente a quallto diehiarano le lsta~ze eant~nah~

e mestieri ritenere ehe il ricavo dei pegm garantisce 1

-1 gruppi di erediti in modo eguale e coordinato. e ehe

l'applicazione delI'art. 217 LEF deve ess~re f~tta.lll sede

di riparto nei riguardi di ogni singolo eredltc:> dl cU! eonst~

la eategoria (~diritti di regresso ». Queste. flserve, ehe. d~

fronte ai giudieati delle istallze canto nah sono esse~Zla~1

e tali da modifiearne sostanzialmente la portata, glUS~I­

licano una adeguata ripartizione delle spese processuah;

Il Tribunale federale

pronuncia:

L'appello e respinto eil primo dispositivo della sentenza

18 giugno 1917 deI Tribunale di A~peno ~el Canto ne

Ticino confermato nel senso dei -conslderandl.

der Zivilkammern. :-\ 0 72.

72. Urteil der II. Zivilabteilung vom 29. November 1917

i. S. der Neuen Zürcher Xre4itgenos~enEchaft, Beklagte,

Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte,

gegen die A.-G. Ofenfabrik Sursee, Klägel'in,

Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin.

Vereinbarung zwiscben Mieter und Vermieter, wonach eine

Forderung für spätere Benützung deI'

Mi e t I i e gen s c b a f t fällig gestellt wird und mit vom

Mieter zu macbenden Waarenlieferungen zur Ver r e c b-

nun g gebracbt werden soll. K 0 n kur s des Vermieters.

E r s t e i ger u n g

der Mietliegenscbaft durcb einen

G run d p fan d g I ä u b i ger und U e b erb i n dun g

des M i e t ver t rag e s. Klage des Mieters auf Heraus-

gabe der betreffenden, als streitig binterlegten Mictzim-

beträge. Einwendung des Ersteigerers und seines Rechts-

nachfolgers nacb Art. 2 60S c b K G als Beklagte und

die Mietzinsen einfordernde Widerkläger, dass die genannte

Vereinbarung und die vorgenommene Verrecbnung für sie

unverbindlicb seien nacb Art. 8 0 6 A b s.

~-$ Z G B,

Art. 234 Ab s. 2 0 R und den Art. 21-1 und 286 n.

Sc hK G. Berecbnung des S t r e i t wer te s. Ergibt sieh

die Pro z e s sIe g i tim a t ion der Beklagten aus dem

frübern Grundpfandrecbt oder aus dem Steigerungserwerb?

Prüfung der sacblichen Anwendbarkeit der angerufenen

Bestimmungen. Z i f f e r m ä s s i g e B e r e c b nun g d('r

als Saldo zuzusprecbenden Widerklageforderung.

1. -

L. Kunde vermietete als Eigentümer des im Bau

begriffenen Hauses Badenerstrasse N° 21 in Zürich dessen

Parterre- und Souterrainräumlichkeiten nebst einem

Kellerraum durch Vertrag vom 16. /26. Juni 1910 an die

heutige Klägerin, die Ofenfabrik Sursee, Filiale Zürich.

Am 21. November 1910 wurde der Mietvertrag im Grund-

buche eingetragen und hiebei eine Abschrift davon zu den

Akten des (kantonalen) Grundprotokolls genommen. Nach

dem Vertrag sollte die Miete am 1. Juli 1911 beginnen und

der Mietzins 9300 Fr. jährlich betragen, «zahlbar post-

nUmerando in vierteljährlichen Raten von je 2325 Fr. »

Im Juni 1911 traf die Klägerin mit ihrem Vermieter

3U-i

Entscheidungen

Kunde eine Vereinbarung, die laut Feststellung der

Vorinstanze11 und wie die Beklagte im Beweisverfahren

anerkannt hat, dahin lautete, dass in Abänderung des

• Mietvertrages der Mietzins für das erste Jahr, d. h.

vom 1. Juli 1911 bis zum 30. Juni 1912 zum voraus zu

entrichten sei, und dass die Klägerin dem Kunde für

diesen Mietzins ·Waren liefere, deren Preis mit seiner

Mietzinsforderung verrechnet werden solle. Solche Waren-

lieferungen fanden in der Folge auch statt, worauf unten

zurückzukommen ist. Am 10. November 1911 wurde über

Kunde der Konkurs eröffnet. Am 28. Mai 1912 ersteigerte

Heinrich Meier-Kriech, der ein Grundpfandrecht an der

erwähnten Liegenschaft hatte, diese mit Nutzen und

Gefahr ab 1. Januar 1912 und es wurde ihm dabei der

l\Iietvertrag mit der Klägerin überbunden.

Im Sommer 1912 forderte Meier-Kriech VOll der Kläge-

I"in Bezahlung des Mietzinses für die Zeit ab 1. Januar

d. J., worauf die Klägerin die zwei ersten Vierteljahre:s-

raten von 4650 Fr. und später, am 3. Oktober 1912, auch

die dritte Quartalrate von 2325 Fr. hinterlegte. Im vor-

liegenden Prozess hat nunmehr die Klägerin gegenüber

Meier-Kriech, und nachdem dieser in Konkurs gekommen

und die Neue Zürcher Kreditgenossenschaft auf Grund

einet Abtretung nach Art. 260 SchKG an seine Stelle

getreten war, gegenüber dieser als jetziger Beklagten das

Begehren um Rückgabe der hinterlegten Beträge gestellt.

Die Beklagte hat ihrerseits durch Widerklage Bezahlung

der oe nannte 11 Mietzinsraten nebst Verzugszinsen zu

o

5 % verlangt (4650 Fr. nebst Zins seit 9. Juli 1912 für die

zwei ersten Quartale von 1912 und 2325 Fr. nebst Zins

seit 9. Oktober d. J. für das dritte Quartal).

Zur Begründung der Klage hat die Klägerin zunächst

auf die erwähnte, den Mietvertrag abändernde Verein-

barung verwiesen, auf Grund der sie dem Kunde Waren

(Oefen, Kochherde u.s.w.) im Gesamtfakturabetrage

von 6720 Fr. geliefert habe, wozu noch eine weitere

Lieferung für 2200 Fr. an die Firma Färber & Rubli

tier Zivilkammern.;\;Q I:!.

komme, zu deren Vornahme Kunde die Klägerin beauf-

tragt habe. Durch diese Lieferungen sei also der erste

Jahresrnietzins von 9300 Fr. bis auf 380 Fr. getilgt worden .

Des fernern hat die Klägerin noch folgende Ansprüche

erhoben: 1. Vornahme eines Mietabzuges von je 500 Fr.

wegen Mängeln der Mietobjekte während den zwei ersten

Miet jahren (1911-1913). 2. Bezahlung zweier Rechnungell

durch die Beklagte für Gasbeleuchtungseinrichtungen

in den Mieträumen, nämlich einer Rechnung des Zimmer-

meisters Karl von 409 Fr. 30 Cts. und einer solchen des

Gaswerkes der Stadt Zürich von 733 Fr. 65 Cts. 3. Ersatz

einer Mietzinszahlung der Klägerin von 105 Fr. an ihren

frühem Vermieter Surber, bei dem sie wegen Unfertigkeit

der ihr von Kunde vermieteten Räume länger habe zur

Miete bleiben müssen.

Die Beklagte hat vorab bestritten, dass die behaupteten

\Varenlieferungen wirklich erfolgt sind. Sodann hat sie

namentlich geltend gemacht, die von der Klägerin ange-

rufene Vereinbarung mit dem frühern Vermieter ~('i für

dessen Konkursmasse und für Meier-Kriech als Ersteigerer

und Grundpfandgläubiger sowie dessen Rechtsnachfolger

nicht verbindlich und ihnen gegenüber die vorgenommene

Verrechnung der streitigen Mietzinse mit Gegenforderun-

gen unzulässig gewesen. Eventuell habe man es hier mit

anfechtbaren Rechtsgeschäften im Sinne der Art. 214

und 285 SchKG zu tun.

Die erste Instanz hat durch Entscheid yom 30. Dezem-

ber 1913 dem Standpunkt der Beklagten, dass die frag-

liche Vereinbarung für sie unwirksam sei, beigepflichtet

und demnach die Hauptklage abgewiesen und die Wider-

klage geschützt. Vom Obergericht dagegen wurde mit

Urteil vom 19. Dezember 1914 die Verbindlichkeit der

Vereinbarung für die Beklagte grundsätzlich bejaht und

die Vornahme eines Beweisverfahrens über die tatsächlich

noch nicht feststehenden Punkte, betreffend die fragliche

Vereinbarung und deren Vollziehung, angeordnet. Dies

führte zu erneuten Entscheiden der beiden InstanZ('n

366

Entscheidungen

vom 23. August 1916 und 18. April 1917. Der kt.lt.ere.

nunmehr vor Bundesgericht angefochtene spricht der

• Beklagten im Sinne der unten in Erwägung 7 wiederge-

gebenen Berechnung 6255 Fr. 05 Cts. zu und ermächtigt

sie, sich dafür aus den hinterlegten Mietzinsbeträgen

bezahlt zu machen. Dem gegenüber hält die Beklagte als

Berufullgsklägerin an ihrer Auffassung fest, dass sie unver-

kürzte Bezahlung ihrer gesamten Mietzinsforderung ohne

Abzug von Gegenansprüchen verlangen könne, während

die Klägerin durch Anschlussberufung die Verrechnung

auch hinsichtlich der Lieferungen verlangt, in Betreff der

die Vorillstanz sie aus be sondern Gründen nicht zugelassen

hattt' (unten Erwägung 5).

2. -

Die Voraussetzungen für die Z u I ä s si g k e i t

d l'r Be ruf U II g sind -gegeben. Das Streitverhältnis

beurteilt sich nach eidgenössischem Rechte, abgesehen

VOll den mit der Ei II t rag u n g des Mi e t ver t ra -

g e s i m G r u II d b u c h zusammenhängenden Rechts-

fragen, welche Eintragung auf Gl'und des frühern kanto-

nalen Rechtes erfolgt war. Was den S t re i t wer t

anlangt, so bestimmt er sich durch die Summe der Gegen-

forderungen, die die Klägerin der sonst anerkannten Miet-

zinsforderung der Beklagten zur Verrechnung gegenüber-

stellt. Die Verrechenbarkeit der -Gegenforderungen wird

von der Klägerin beim Posten von 6720 Fr. und bei dem

die Lieferung an Färber & Rubli betreffenden Posten

von 2200 Fr. aus der Vereinbarung vom Juni 1911 abge-

leitet. Da die Beklagte die Verrechenbarkeit auch jetzt

noch grundsätzlich in Abrede stellt oder doch behauptet,

die vorgenommene Verrechnung sei für sie unverbindlich,

so ist auch jetzt noch streitig, ob die eingeklagte Forderung

von zusammen 6975 Fr. auf Bezahlung der hinterlegten

Mietzinse um 4270 Fr. gekürzt werden müsse, nämlich

um die obigen Beträge von zusammen 8920 Fr. (6720 Fr.

und 2200 Fr.) ahzüglich 4650 Fr., die auf den vorange-

gangenen, nicht auf den Ersteigerer übertragenen Halb-

jahreszins (für die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember

der Zivilkammern. N° 72.

367

1911) anzurechnen sind. Schon aus diesem Grunde und

abgesehen davon, dass auch noch andere Gegenansprüche

im Prozesse liegen, übersteigt der Streitwert den für das

(mündliche) Berufungsverfahren erforderlichen Mindest-

betrag.

3.

-

Laut unbestrittener Feststellung der Vorin-

stanzen ist durch die Vereinbarung vom Juni 1911 die

Bestimmung des Mietvertrages über die postnumerando-

Zahlung dahin abgeändert worden, dass «der Mietzins

für das erste Jahr, d. h. vom 1. Juli 1911 bis 30. Juni 1912

zum voraus zu entrichten » sei. Hiemit wollte nicht etwa

bloss ausbedungen werden, es sei jede einzelne der ver-

traglich vorgesehenen vierteljährlichen Zinsraten nun-

mehr statt post-, praenumerando zu entrichten. Vielmehr

wollten dadurch die Parteien den ge sam te n er s te n

Jahreszins als sofort fällig erklären. Für jene

andere Auslegung mag in gewissem Sinne der Wortlaut der

ursprünglichen und der abgeänderten Vertragsbestim-

mung sprechen. Vor dem wirtschaftlichen Zweck der

vereinbarten Vertragsabänderung" hält sie aber nicht

Stand. Den Parteien war daran gelegen, sogleich einen

ganzen Jahreszins fällig zu stellen, damit eine Forderung

von der nötigen Höhe zur Verrechnung mit den Ansprü-

chen aus den in Aussicht genommenen Warenlieferungen

vorhanden sei. Die Lieferungen erfolgten schon um diese

Zeit und in einem die Höhe des Vierteljahreszinses weit

übersteigenden Betrage. Im Prozesse scheint übrigens

nicht darauf abgestellt worden zu sein, dass die Ver-

rechnung wegen teilweise erst späterer Fälligkeit der

Mietzinsansprüche nur beschränkt eingetreten sei.

Unerheblich ist, dass die Vereinbarung der praenume-

rando-Zahlung und sofortiger Fälligkeit sich nur auf den

ersten Jahreszins bezieht, nicht auch auf den Mi e t -

z ins für die s p ä t er e Z e i t, namentlich für das

dritte Quartal des Jahres 1912. welcher Quartalzins bei

der Berechnung des zuzusprechenden Saldos ebenfalls

"mit zu berücksichtigen ist. Soweit nämlich von den be-

368

Entscheidungen

anspruchten Mietzinsen Gege.nfo.rde~n?en verr~chnungs­

weise abzuziehen sind, hat dIes In zeItlIcher ReIhenfolge,

• nach den Mietsepochen, auf die sie sich beziehe~, zu ge-

schehen wobei wie schon angedeutet, vorab die Zmsrat.en

für die Zeit v~m 1. Juli bis zum 31. Dezember 1911 in

Betracht fallen, die gegenüber Kunde und, am Schlusse

dieser Periode, gegenüber dessen Konkursmasse als ~er­

mieter erwuchsen und die von der Uebertragung der Miet-

zinsansprüche an den Ersteigerer Meier-Kr~ech ausge-

nommen wurden. Geht man aber in diesem Smne vor, so

ergibt sich, dass die Summe der Gegenf?rderungen, ~lie

laut den nachstehenden Ausführungen SIch als sachlich

begründet und verrechenbar enveisen, nur 5443 Fr.

95 Cts. ausmacht (s. Erw. 7), also den Betrag des ers~en

Jahreszinses nicht erreicht, geschweige denn übersteIgt.

4. -

Bei der Prüfung der Einwendungen, die die Be-

klagte gegen die Ver bin d I ich k e i t. d e l'V ~ r -

ein bar u n g vom J uni 1 9 1 1 und dIe grundsatz-

liehe Zulässigkeit der durch sie bedungenell Verre~hnung

vorbringt, ist vor allem hervorzuheben, -

was dIe Vor-

instanz unterlassen hat-, dass die Rechtsstellung des

Meier-Kriech, (VOll dem die Beklagte ihr Recht zur Gel-

tendmachung der erhobenen Ansprüche ableitet), eine

verschiedene ist, je nachdem mart,Ton seiner Eigenschaft

als Grundpfandgläubiger oder als Ersteigerer dt'l'Miet-

liegenschaft ausgeht:

a) Als G run d p fan d g I ä u b i g e. r an de~' ve~'­

steigerten Liegenschaft fehlte dem Erstelgerer MeIer dIe

Akt i v leg i tim a t ion zu der in Frage stehenden

widerklageweisen Geltendmachung der Mietzinse. Der

Grundpfandgläubiger hat als solcher kein Recht, zu

verlangen, dass dem Pfandschuldner und Eigentümer

die Mietzinse der verpfändeten Liegenschaft vertrags-

gemäss ausbezahlt werden. Sonach kann sich der Erstei-

gerer Meier-Kriech. wenn er nun gegen den Mieter ~uf

Bezahlung der beanspruchten Mietzinse klagt. auf seme

Eigenschaft als vorheriger Grundpfandgläubiger nicht

dl'l'Zivilkammern. N° 72.

berufen und daher kann es auch die Beklagte nicht, die

den Prozess für die Konkursmasse Meiers weiter führt.

Mithin braucht auf ihre Behauptung nicht eingetreten

zu werden, die Vereinbarung vom Juni 1911 sei nach

Art. 806 Abs. 3 ZGB gegenüber den Grundpfandgläubi-

gern unwirksan.

In Wirklichkeit wäre übrigens diese Bestimmung hier

nicht anwendbar. Freilich bildet die Vereinbarung vom

Juni 1911 ein «Rechtsgeschäft des Grundeigentümers

über noch nicht verfallene Mietzinsforderungen ». Allein

Art. 8 0 6, A b s. 3 ZGB erklärt solche Rechtsgeschäfte

nur dann als gegenüber dem Grundpfandgläubiger un

wirksam, wenn dieser « vor der Fälligkeit der Zinsfor

derung Betreibung auf Verwertung des Unterpfandes

angehoben hat ». Vor dem Abschluss der streitigen Ver

einbarung war aber eine solche Betreibung für die Grund

pfandforderung des Meier-Kriech nicht hängig. Unerheb

lieh ist ferner die Behauptung der Beklagten, unter der

« Fälligkeit» der Zinsforderung im Sinne des Abs. 3 eit·

sei auch das « Auflaufen des -

erst später fällig werden

den -

Zinses)} zu verstehen. Selbst wenn dem so wäre,

so ging doch eben bei der Vereinbarung vom Juni 1911

der Parteiwille dahin, die Jahreszinsforderung als fäll i g

zu erklären, und ·es kann sich lediglich fragen, ob diese

Rechtswirkung wegen paulianischer Anfechtbarkeit deS

Geschäftes nicht voll eingetreten sei (darüber unten

Erw. 5). Die Ausführungen des Bundesgerichtsentscheides

in Sachen Tiravanti gegen die Konkursmasse Felder & Oe

(Praxis IV S. 292-93), auf die namentlich verwiesen wurde.

betreffen die hier nicht in Betracht kommende Frage, wie

es sich mit der Abgrenzung der vor und der nach der

Konkurseröffnung erlaufenden Mietzinsen in Hinsicht

auf ihre Qualifikation als Konkurs- oder als Masseforde-

rung handle.

b) Auf die Eigenschaft ihre~ Rechtsvorfahren Meier-

Kriech als E r s t e i ger e r der Liegensc)laft beruft sich

die Beklagte, wenn sie geltend macht: Für die Zeit vom

;no

Entscheidungen

1. Januar 1912 an habe der Mietzins nicht mehr der Kon-

kursmasse, sondern dem neuen Besitzer des Hauses, und

zwar kraft eigenen Rechtes, zugestanden und dieser

• l'iIietzins sei erst von da an, mit fortschreitender Miet-

dauer, zur Entstehung gelangt. Nun hat aber, als der

:\Iietvertrag durch den Steigerungsakt dem Meier-Kriech

überbunden wurde. eine Mietzinsforderung für die Zeit

vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1912 insoweit nicht mehr

bestanden, als die Forderung schon vor dem Konkurs-

ausbruch auf Grund der Vereinbarung vom Juni 1911

durch Verrechnung mit Warenlieferungen zum voraus

getilgt worden war. Insoweit konnte die Konkursmasse

durch die Ueberbindung des Mietvertrages dem neuen

Besitzer als nunmehrigen Vermieter nicht mehr das

Recht übertragen, für die- Benützung der Mietsache vom

1. Januar bis zum 30. Juni 1912 einen Mietzins zu fordern.

den der Mietschuldner bereits durch Verrechnung bezahlt

hatte. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der

fragliche :Mietzins vertraglich die Gegenleistung gebildet

hat für die während dieser Zeit bereits von Meier-Kriech

zu ae\Yährende Mietbenützung. Denn den frühem Ver-

b

tragsparteien stand es -

das Anfechtungsrecht Dritter

yorbehaltell - frei, das Abhängigkeitsverhältnis zwischen

der Veberlassung des Mietgebrauches und der Zinspflicht

in der \Veise zu lockern, dass sie eine Forderung für erst

künftigen Mietgebrauch sofor~ fällig stellten und durch

Verrechnung tilgten, womit die Gegenleistung für jenen

::\Iietgebrauch zum voraus entrichtet Wurde. Mit Unrecht

auch beruft sich die Beklagte für eine angeblich dem

11eier-Kriech erwachsene Mietzinsforderung darauf, dass

laut Art. 234 Abs. 2 OR der Ersteigerer die Sache « mit

den Recht<,n und Lasten erwirbt, wie sie durch die Stei-

gerungsbedingungen bekannt gegeben worden sind ».

Diese Bestimmung bezieht sich auf dingUche Berechti-

gungen an der Liegenschaft, nicht auf Forderungsrechte.

die nach Angaben in den Steigerungsbedingungen dem

Gemeinschuldner gegenüber Drit~en,zustehen' würden.

der Zivilkammern. Xo 7'2.

371

Auf Grund lediglich des obligatorischen Mietvertrags-

verhältnisses zwischen Kunde und der Klägerin konnte

also die Masse keine Verpflichtung zur Zinszahlung zu

Lasten der Klägerin neu begründen. Ob solches allfällig

vermöge des Eintrages der Miete im Grundbuch möglich

gewesen wäre, hat das Bundesgericht nicht zu unter-

suchen, weil hier kantonales Recht Platz greift. Sollten

also die Steigerungsbedingungen, indem sie Verkauf der

Liegenschaft « mit Nutzen und Gefahr ab 1. Januar 1912 I)

und « Überbindung des Mietvertrages auf den Verkäufer ~

yorsahen, damit erklärt haben, dass die Mietzinsforde-

mng für die Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni 1912

noch bestehe, so hätte dies doch für die Klägerin als

Mieterin keine Verpflichtung zu begründen vermocht,

sondern allfällig nur eine Schadenersatzforderullg des

Ersteigerers gegenüber der Masse oder deren Organen.

S. -

Endlich fragt es sich in gnmdsätzlicher Beziehung

noch, oh die Vereinbarung vom Juni 1911 und die darauf

gegründete Verrechnung im Sinne pa u li a ni s c her

An f e c h t bar k ei t für Meier-Kriech als Rechtsvor-

gänger der Beklagten unverbindlich gewesen sei. Dieser

und die nunmehrige Beklagte haben sich dafür auf dit'

Art. 214 und 286 ff. SchKG berufell.

Ob sie zur Allfechtungsklage legitimiert seien, prüft

die Vorinstanz nicht besonders, wohl weil die Klägerin

in dieser Beziehung nichts eingewendet hat. Nach der

Sachlage ist denn auch dk Leg i tim a t ion zu be-

jahen: Einmal rechtfertigt sich dies durch die bei den

Akten liegenden zwei Abtretungen nach Art. 260 SchKG

(act. 87 und 193), die dartun, dass der Anfechtungs-

anspruch, der ursprünglich der Konkursmasse Kunde

zustand, VOll dieser an Meier-Kriech als Konkursgläubiger

und nachdem letzterer in Konkurs erklärt worden war, VOll

dessen Masse an die Klägerin zur Geltendmachung über-

tragen wurde. Somit liegen also die Voraussetzungen vor,

die Art. 28S SchKG in Ziff. 2 für die Anfechtung durch

den einzelnen Konkursgläubiger aufstellt, -

und die für

372

Entscheidungen

die Anfechtung auf Grund sowohl von Art. 286-88 als von

Art. 214 geltel~ (siehe JAEGER, Komm. Note ~ zu A~t. 124!,

• Anderseits so dann ist der Beklagten und MeIe~-Kfl~ch d:e

Legitimation auch deshalb zuzuerkennen, weIl MeIer dIe

Mietliegenschaft «mit Rechten un~ Lasten ab.1. Januar

1912 » erworben hat und in den Mietvertrag emgetreten

ist· denn der Anfechtungsanspruch bildet ein Neben-

recht der behaupteten Mietzinsforderung und seine Aus-

übung allein ermöglicht deren Geltendmachung.

In der Sache selbst fällt in Betracht:

a) Hinsichtlich des Betrages von. zusam~len 364~ Fr.,

für den die Klägerin an Kunde dIrekt Waren gelIefert

hat muss die Anfechtbarkeit verneint werden. Unter

Vel:weisung auf die nähere Begründung der Vorinstanz

(in ihrem jetzigen Entscheide unter Erwägung. 4 u~d

namentlich in ihrem früheren unter Erwägung 6) 1st hIer

lediglich folgendes zu bemerken : Diese L~eferungen ~ind

hn genannten Fakturabetrage tatsächlIch ausgefuhrt

worden und Kunde hat also für die zur Verrechnung

<1ebrachte Mietzinsforderung einen Gegenwert erhalten.

Dass dieser Gegenwert ungenügend, also die,""Tare z~

teuer verkauft gewesen sei und. die. Klägerin so

a~f

Kosten der spätem Konkursmasse Kundes einen VorteIl

erlangt habe, wird"nicht behauptet und ist,iedenfalls i:l

keiner 'Veise dargetan. Damit aber fehlt dIe erforderlI-

che Grundlage für die Anwendbarkeit sowohl des Art. 214

als der Art. 286 ff.

b) Bei zwei weitern Lieferungen von 1528 Fr. und

1546 Fr., zusammen 3074 Fr., -

welcher Betrag mit

dem obigen von 3646 Fr. die von der Klägerin in Rechnung

gebrachten 6720 Fr. ausmacht -

hat sich im Laufe des

Verfahrens herausgestellt, dass man es, entgegen der

anfänglichen Behauptung der Klägerin, nicht gleichfal~s

mit Lieferungen an Kunde selbst zu tun hat, sondern mIt

solchen, die im Auftrage Kundes an Dritte gemacht wurden,

nämlich die von 1528 Fr. an die Gebrüder Brunschwiler

und die von 1546 Fr. an Schätti & eIe. Hinsichtlich

der Zivilkammern. N° 72.

373

dieser Posten hat die Vorinstanz dieZulässigkeit der Ver-

reclmungmit der Mietzinsforderung zunächst aus Gründen

des kantonalen Prozessrechtes und sodann eventueller

Weise auch wegen Anfechtbarkeit des Verrechnungs-

geschäftes verneint. Für das Bundesgericht erledigt sich

dieser Punkt damit, dass jene nicht nachprüfbaren pro-

zessualen .Ausführungen der V OI instanz einer Abänderung

des angefochtenen Entscheides entgegen stehen.

c) Bei der Lieferung an die Firma F ä I' b e r & Ru b 1 i

für 2000 Fr. endlich hat die Vorinstanz nach sachlicher

Prüfung die vorgenommene Verrechnung als anfecht-

baren Rechtsakt er klärt und zwar mit einer Begründung,

der in jeder Beziehung beizupflichten ist. Aus den Akten·

ergibt sich in der Tat, dass die Klagerin der genannten

Fifl11a Waren geliefert hat und sich als Entgelt eine For-

derung auf Kunde hat abtreten lassen und dass durch

diese Abtretung zum Nachteil der spätem Konkurs-

masse Kundes eine Verrechnungsmöglichkeit geschaffen

werden wollte und geschaffen wurde. Der Tatbestand des

Art. 214 trifft also voll zu. Im einzelnen lässt sich auf die

eingehenden Ausführungen der beiden kantonalen Ent-

scheide hierüber verweisen.

Aus dem unter bund c Ausgeführten ergibt sich die

Unbegründetheit· der Ans chi u s sb e ruf u n g.

6. -

Von den so n s ti gen Ge gen f 0 r der u n-

gen der Klägerin. also den nicht mit der Vereinbarung

vom Juni 1911 zusammenhängenden, hat die Vorinstanz

zur Verrechnung zugelassen:

a) die beiden Forderungen um M i e t z ins a b zug

von je 500 Fr. für zusammen. . . . . . . Fr. 550-

b) die Ersatzforderung betr. die Rechnung

des Z im m e r m eis t e r s C a I' I ganz mit

)}

409 30

c) die Ersatzforderung betl'. die Rechnung

des Gas wer k e s Z Ü I' ich ganz mit.

»

733 65

d) die Ersatzforderung für an S u I' beI'

bezahlten Mietzins ganz mit . .

»105 -

Summa. . . . . Fr. 1797 95

Enthcheidungcll

In allen diesen Punkten 1st der Vorentscheid zu be-

stätigen, wobei sich auch hier überall auf die Darlegungen

der Vorinstanz verweisen lässt, die in tatsächlicher Hin-

::;;icht für das Bundesgericht verbindlich und rechtlich

zutreffend sind. Die Haupteinwendung der Beklagten,

man habe es init Forderungen zu tun, die sich auf den

Mietgebrauch der Klägerin während jener Zeit beziehen,

da Kunde oder dessen Konkursmasse noch Eigentümer

der Mietliegenschaft waren, hält nicht Stand. Die fragli-

chen SchuldverpfIichtungen gegenüber Dritten hingen

mit dem Mietverhältnisse zusammen und sind durch die

Überbindung des Mietvertrages bei der Versteigerung an

Meier-Kriech übergegangen.

7. -

Die g e sam t e n y e r I' e c h e n bar enG l'-

gen f 0 r der u n g e 11 der Klägerin belaufen sich also

auf 3646 Fr. + 1797 Fr. 9;) = ...... Fr. 5443 95

Dieser Betrag ist anzurechnen zunächst

an den Mietzins vom 1. Juli bis 31. Dezem-

her 1911 von

. . . . . . . . . . . . .

» 4650-

Es verbleibt zu Lasten der Beklagten. . Fr. 793 95

Ihre;vIietzinsforderung für die drei ersten

{juartale von 1912 beträgt .... '. .. . .

) 6975

Es verbleibt zu ihren Gunsten. . . . . Fr. 6181 05

Dazu eine anerkannte, und, wie zugege-

ben, in die Ausrechnung einzuziehende Pro-

visionsforderung der Beklagten von. . . .

74 --

ergibt als S al d 0 zu Gunsten der Beklag-

ten den von der Vorinstanz zugesprochenen ----

Betrag von . . . . . . . . . . . . . . Fr. 6255 05

VOll dieser Summe ist, wie unbestritten, eine Quote

YOll 3930 Fr. 05 Cts. vom 9. Juli 1912 und der Rest von

2325 Fr. vom 9. Oktober 1912 zu 5 % zinsbar . Niclrt mehr

streitig ist endlich auch das vorinstanzlieh der Beklagten

zugebilligte Recht, sich, soweit sie hinreichen, aus dell

hinterlegten Mietzinsbeträgen bezahlt zu machen. Damit

dcr Zivilkammern. N° 7:

erweist sich auch die Hau p t b e ruf u n g als unbe-

gründet.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung und die Anschlussberufung werden abge-

wiesen und das angefochtene Urteil des Obergerichtes

des Kantons Zürich vom 18. April 1917 wird bestätigt.

73. Urteil der II. Zivila.bteilung vom 12. Dezember 1917

i. S. Fra.u Bä.ring gegen Konkursmasse lIäring.

Art. 219 Abs. 4. Ziff. 4 SchKG. 192,242,244 ZGB, \) SchiT.

Kein Privileg der Ehefrau für die Forderung auf Ersatz des

dem Manne zur Verwaltung übeI'lassenen Sondergutes. V01"

dem 1. Januar 1912 nach der damals geltenden kantonalen Ge-

setzgebung durch Schenkung des Ehemannes an die Frau

begründetes Sondergut behält diese Qualität auch dann,

wenn die nach dem neuen Recht für die Sondergutsbestel-

lung erforderlichen Voraussetzungen -

Abschluss eines Eh\.'-

vertrages und Eintragung im Güterrechtsregister -

nicht

erfüllt, .bezw. nachgeholt worden sind.

A. -

Im Konkurse des J. Häring, Baugeschäft in

Winterthur verlangte die Ehefrau des Gemeinschuldners

die Kollokation zur Hälfte in IV., zur Hälfte, in V. Klasst'

einer FraueIlgutsforderung von 7000 Fr., Ersatz für

sieben Inhaber-Obligationen zu 1000 Fr. der Zürcher

Kantonalballk und Schweiz. Volksbank, die ihr nach ihrer

Darstellung in den Jahren 1909, 1911 und 1912 von ihrem

Ehemanne geschenkt, von ihr zunächst in einem nur ihr

zugänglichen Pult in der Privatwohnung verwahrt, dann

aber im Laufe des Jahres 1912 in das I! Privatfach I) des

Geschäftskassenschrankes des Ehemannes Verbracht und

einige Zeit nachher durch letzteren im Einverständnis der

Frau zur Sicherung geschäftlicher Verbindlichkeiten

verpfändet worden warell. Forderung und Privileg