opencaselaw.ch

43_III_375

BGE 43 III 375

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Enl,c!lcidullgCIl

In allen diesen Punkten ist der Vorentscheid zu be-

stätigen, wobei sich auch hier überall auf die Darlegungen

der Vorinstanz verweisen lässt, die in tatsächlicher Hin-

~icht für das Bundesgericht verbindlich und rechtlich

zutreffend sind. Die Haupteinwendung der Beklagten,

man habe es ~it Forderungen zu tun, die sich auf den

Mietgebrauch der Klägerin während jener Zeit beziehen,

da Kunde oder dessen Konkursmasse noch Eigentümer

der Mietliegenschaft waren, hält nicht Stand. Die fragli-

chen Schuldverpflichtungen gegenüber Dritten hingen

mit dem Mietverhältnisse zusammen und sind durch die

Überbindung des Mietvertrages bei der Versteigerung an

Meier-Kriech übergegangen.

7. -

Die g e sam t e n y e r r e ehe 11 bar enG l'-

gen f 0 r der u n gen der Klägerin belaufen sich also

auf 3646 Fr. + 1797 Fr. 95 = ...... Fr. 5443 95

Dieser Betrag ist anzurechnen zunächst

an den Mietzins vom 1. Juli bis 31. Dezem-

her 1911 VOll

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

)

4650

Es verbleibt zu Lasten der Beklagten . . Fr. 793 95

Ihre ::\1ietzinsforderung für die drei ersten

Quartale von 1912 beträgt. . . .'. .' . .

))

6975

Es verbleibt zu ihren Gunsten ~ . . . . Fr. 6181 05

Dazu eine anerkannte, und, wie zugege-

ben, in die Ausrechnung einzuziehende Pro-

visionsforderung der Beklagten von. . . .;)

74--

ergibt als S a I d 0 zu Gunsten der Beklag-

ten den von der Vorinstanz zugesprochenen ----

Betrag von . . . . . . . . . . . . . . Fr. 6255 05

VOll dieser Summe ist, wie unbestritten, eine Quote

VOll 3930 Fr. 05 Cts. vom 9. Juli 1912 und der Rest von

2325 Fr. vom 9. Oktober 1912 zu 5%zillsbar. Nic1ttmehr

streitig ist endlich auch das vorinstanzlich der Beklagten

zugebilligte Recht, sich, soweit sie hinreichen, aus dt:ll

hinterlegten Mietzinsbeträgen bezahlt zu machen. Damit

der Zivilkammern. N° 7:

enl\:eist sich auch die Hau p t b e ruf u n g als unbe-

gründet.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung und die Anschlussberufung werden abge-

wiesen und das angefochtene Urteil des Obergerichtes

des Kantons Zürich vom 18. April 1917 wird bestätigt.

73. Urteil der 1I. Zivilabteilung vom 12. Dezember 1917

i. S. Fra.u lIä.ring gegen Konkursmasse lIä.ring.

Art. 219 Abs.4. Ziff. 4 SchKG. 192,242,244 ZGB, 9 SchiT.

Kein Privileg der Ehefrau für die Forderung auf Ersatz des

dem Manne zur Verwaltung überlassenen Sondergutes. V01'

dem 1. Januar 1912 nach der damals geltenden kantonalen Ge-

setzgebung durch Schenkung des Ehemannes an die Frau

begründetes Sondergut behält diese Qualität auch dann,

wenn die nach dem neuen Recht für die Sondergutsbestel-

lung erforderlichen Voraussetzungen -Abschluss eines Ehe-

vertrages und Eintragung im Güterrechtsregister -

nicht

erfüllt, bezw. nachgeho1t worden sind.

A. -

Im Konkurse des J. Häring, Baugeschäft in

Winterthur verlangte die Ehefrau des Gemeinschuldners

die Kollokation zur Hälfte in IV., zur Hälfte, in V. Klasse

einer Frauengutsforderung von 7000 Fr., Ersatz für

sieben Inhaber-Obligationen zu 1000 Fr. der Zürcher

Kantonalbank und Schweiz. Volksbank, die ihr nach ihrer

Darstellung in den Jahren 1909, 1911 und 1912 von ihrem

Ehemanne geschenkt, von ihr zunächst in einem nur ihr

zugänglichen Plllt in der Privatwohnung veIwahrt, dann

aber im Laufe des Jahres 1912 in das (! Privatfach l) des

Geschäftskassenschrankes des Ehemannes verbracht und

einige Zeit nachher durch letzteren im Einverständnis der

Frau zur Sicherung geschäftlicher Verbindlichkeiten

verpfändet worden waren. Forderung und Privileg

376

Entscheidungen

wurden von der Konkursverwaltung bestritten, worauf die

Ehefrau Häring gegen die Masse auf Anerkennung der-

selben klagte. Beide kantonalen Instanzen haben da5

Vorliegen einer giltigen Schenkung hinsichtlich der in den

Jahren 1909 und 1911 angeschafften sechs Obligationen

bejaht und angenommen, dass die Klägerin durch die

Einwilligung zur Verpfändung nicht etwa, wie die Masse

einredeweise behauptete, die Schenkung rückgängig habe

machen, d. h. auf die Eigentumsrechte an den Titeln

wieder verzichten, sondern sie dem Manne nur zu vorüber-

gehender Verwendung habe überlassen wollen. Beide sind

ferner davon ausgegangen, dass durch die Schenkung

Sondergut der Frau im Sinne von § 597 des privat-

rechtlichen Gesetzbuchs für den Kanton Zürich begründet

worden sei. 'Vährend aber die erste Instanz (Einzelrichter

des BezirksgeIichts Winterthur) der Klägerin gleichwohl

für die Hälfte der Forderung das Privileg vierter Klasse

zubilligte, weil nach dem neuen Rechte, welches gemäss

Art. 9 SchlT zum ZGB hier massgebend sei, die Sonder-

gutsbestellung nur durch Ehevertrag, bezw. Eintragung

in das Güterrechtsregister wirksam hätte erfolgen können,

ha t die Rekurskammer des zürcherischen Obergerichts

als zweite Instanz durch Urteil vom 19. September 1917

die ganze Forderung nur in V. Klasse kolloziert, im °V<le_

sentlichen mit der Begründung: nach der erwähnten

Bestimmung des SchlT gälten l111erdings für die Rechts-

verhältnisse am SOlldergute vom 1. Januar 1912 an intern

und extern die Vorschriften des neuen Rechts, sodass die

Klägerin aus der Ueberlassung der Titel an den Ehemanll,

wenn es sich dabei um Sondergut handle, kein Vorzugs-

recht herleiten könne. Dagegen beurteile sich die Frage

ob Sondergut vorliege, da, wo die erwerbsbegründete

Tatsache unter der Geltung des alten Rechtes eingetreten

sei, ausschliesslich nach diesem. Es könne daher ein

damals gültig bestelltes Sondergut nicht dadurch zu der

Verwaltung des Mannes unterstehendem Vermögen wer-

.den, dass die Formvorschriften des neuen Rechtes für die

der Zivilkammern. N° 7.;.

377

Begründung von Sondergut nicht erfüllt seien, Formen

die gar nicht hätten beachtet werden können, weil das

alte Recht sie nicht zur Verfügung gestellt habe.

B. - Gegen das Urteil der Rekurskammer hat die Klä-

gerin die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit

dem Begehren auf Abänderung in dem Sinne, dass ihr

für die Hälfte der 6000 Fr. das Privileg des Art. 219 SchKG

zuerkannt werde.

C. -

In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter

der Klägerin diesen Antrag erneuert. Der Vertreter der

Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestäti-

gung des angefochtenen Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

-1. -

(Streitwert.)

2. -

In der Sache selbst bleibt heute, nachdem die

Beklagte durch Nichtweiterziehung des Urteils der Re-

kurskammer sowohl die Rechtsbeständigkeit der be-

haupteten Schenkung anerkannt, ° als auch die Einrede

ihrer spätern Rückgängigmachung fallen gelassen hat,

nur noch zu entscheiden, ob die daraus hergeleitete

Ersatzforderung der Klägerin als gewöhnliche laufende

Forderung in V. Klasse zu verweisen oder als privilegierte

im Sinne von Art. 219 SchKG zu betrachten sei. Voraus-

setzung hierfür wäre, dass es sich bei dem streitigen Ver-

mögen um eingebrachtes Gut der Ehefrau, das von

Rechtswegen unter der Verwaltung des Ehemannes stand,

und nicht um Sondergut handeln würde. Denn das Pri-

vileg des Art. 219 Abs. 4 Ziff. 4 SchKG beschränkt sich

auf das ({ den Bestimmungen der Güterverbindung oder

Gütergemeinschaft unterstellte Frauengub. Die zum Son-

dergut gehörenden Objekte unterstehen aber, auch wenn

die Ehegatten im übrigen unter dem ordentlichen Güter-

stande der Güterverbindung leben, nicht diesem, sondern

den Regeln der Gütertrennung, sodass die Ehefrau, wenn

sie dieselben gleichwohl dem Ehemann zur Verwaltung

A.S 43 1Il- 1917

2i

378

Entscheidungen

überlässt, für ihre Ersatzforderung keinerlei Vorzugs-

recht beanspruchen kann (Art. 192, 242, 244 ZGB).

• 3. -

Während das neue Recht (Art. 190 ebenda) als

rechtsgeschäftliche Begründungsformen des Sondergutes

nur die Zuwendung durch Dritte oder durch Ehevertrag

kennt, konnte nach dem früheren zürcherischen Rechte

solches auch durch Schenkungen des Mannes an die Frau

entstehen, wenn es der Wille des Schenkers war, dass die

geschenkten Werte der Beschenkten zur ausschliesslichen

Verfügung zukommen sollten. Nachdem die Vorinstanz

in Anwendung jener kantonalen Vorschriften und daher

für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat, dass

man es hier mit solchen Schenkungen zu Sondergut zu tun

habe, kann es sich daher nur fragen;ob nicht die geschenk-

ten Objekte diese ihre Sondergutqualität mit dem 1.

Januar 1912 deshalb verloren haben, weil nach dem neuen

Rechte die blosse Zuwendung durch den Mann jene

\Virkung nicht hätte haben können, sondern hiezu der

Abschluss eines Ehevertrages und für die Wirksamkeit

gegenüber Dritten überdies die Eintragung im Güter-

rechtsregister nötig gewesen wäre. Dies ist mit der Vor-

instanz zu verneinen. Wenn Art. 9 Abs. 2 SchlT zum ZGB

in güterrechtlicher Hinsicht die Ehegatten im Verhältnis

zu Dritten mit dem Inkrafttreten des ZGB dessen Be-

stimmungen unterstellt, so ist damit lediglich ausge-

sprochen, dass insoweit im GegeI).satz zu der für das interne

Verhältnis unter geWissen Vorbehalten aufgestellten

intertemporalen Kollisionsnorm aus dem vor dem 1.

Januar 1912 erfolgten Eheschlusse ein Anspruch auf Bei-

behaltung des in jenem Zeitpunkte geltenden Güterstandes

nicht abgeleitet werden kann, Tatsachen, die sich n ach

dem Inkrafttreten des neuen Rechtes ereignet haben und

die güterrechtlichen Beziehungen beeinflussen, also ohne

Rücksicht auf das Datum der Eingehung der Ehe stets

von jenem beherrscht werden. Dagegen darf daraus nicht

geschlossen werden, dass auch die Rechtsfolgen v 0 I'

dem 1. Januar 1912 bereits abgeschlossener Tatbestände

der Zivilkammern. ~o 73.

nach dem neuen Rechte zu beurteilen seien, Rechts-

wirkungen, welche auf Grund derselben nach der damali-

gen Gesetzgebung entstanden sind, demnach dahinfielen,

wenn die Entstehungsvoraussetzungen des neuen Rechtes

für ihren Eintritt nicht gegeben sind. Gegen eine solche

Auslegung sprechen schon die Konsequenzen, welche sich

aus ihr hinsichtlich der Dispositionsbefugnis der Ehe-

gatten ergäben. Vor dem 1. Januar 1912 nach dem alten

Rechte befugter Weise vom Ehemann getroffene Ver-

fügungen über Teile des ehelichen Vennögens können

nicht nachträglich deshalb ungiltig werden, weil es nach

dem neuen Rechte zu ihnen der Zustimmung der Ehefrau

bedurft hätte. Die Sachlage ist somit die nämliche wie

auf dem verwandten Gebiete der Handlungsfähigkeit,

wo das Bundesgericht die ähnlich al1gemein lautende

Vorschrift des Art. 5 SchlT zum ZGB, dass die Handlungs-

fähigkeit sich in allen Fällen nach dem neuen Rechte

beurteile, ebenfalls einschränkend dahin interpretiert

hat, dass die Zulässigkeit vor dem 1. Januar 1912 bereits

wirksam getroffener Verfügungen dadurch nicht berührt

werde. Dass auch die in Art. 9 SchlT vorgesehene Rück-

wirkung nur in diesem einschränkenden Sinne zu v<-r-

stehen ist, folgt überdies schlüssig aus Art. 11 ebenda,

welcher die durch das Inkrafttreten des ZGB herbeige-

führten Veränderungen des Güterstandes « hinsichtlich

der Haftung» den für den \Vechsel des Güterstandes

geltenden Vorschriften unterstellt. Die damit verfügte

analoge Anwendung der Vorschrift des Art. 188 ZGB,

wonach durch Wechsel des Güterstandes ein Vermögen,

aus dem bisher die Gläubiger eines Ehegatten oder der

Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, dieser

Haftung nicht entzogen werden darf, lässt sich nur aus

der Anschauung erklären, dass es für die güterrechtlichen

Wirkungen vor dem 1. Januar 1912 begründeter Rechts-

wrhältnisse auf den Zeituunkt ihrer Begründung und nicht

auf den ihrer Geltendmachung ankomme. Der dem Art. 9

Abs. 2 SchlT zu Grunde liegende Gedanke ist somit nicht,

Entscheidungen

dass alle das Güterrecht beeinflussenden Tatsachen, selbst

wenn sie vor dem 1. Januar 1912 eingetreten sind, von

• diesem Zeitpunkte an nach neuem Rechte zu beurteilen

seien, sondern dass mit dem 1. Januar 1912 ein W e c h s el

des G ü t e r s t a n des ein t r e te, woraus folgt,

dass die Aenderung der Gesetzgebung eine Veränderung

in den güterrechtlichen Verhältnissen nur insoweit zur

Folge hat, als der Güterstand des neuen Rechtes mit

demjenigen des alten nicht übereinstimmt, wäln'end auf

Grund früherer Tatsachen nach dem alten Rechte ent-

standene Rechtswirkungen, die als solche auch nach dem

neuen Rechte, d. h. unter dem Güterstande dieses möglich

sind, dadurch nicht berührt werden. Mit einem solchen

Falle hat man es aber bei der Bestellung von Sondergut

zu tun, da das neue Recht die Existenz von Sondergut

mit den gleichen Wirkungen, wie sie,das zürcherische

Recht vorsah, d. h. der Freiheit von Verwaltung und

Nutzung des Ehemannes bei allen Güterständen, insbe-

sonders auch bei dem ordentlichen gesetzlichen der Güter-

yerbindung zulässt. Dies muss aber zur Anerkennung des

Fortbestandes der vor dem 1. Januar 1912 nach der

damaligen Gesetzgebung giltig begründeten Sonderguts-

qualität nach dem Gesagten genügen. Dass auch nach

dem l1euel1 Rechte durch den· betr. Zuwendungsakt

Sondergut entstanden wäre, d. h. die Entstehungsvor-

aussetzungen jenes für die Begründung solchen gegeben

wären, kann nicht gefordert werden. Es ist deshalb uner-

heblich, dass die vom ZGB für die Begründung von SOl1-

dergut durch Zuwendungen des Mannes vorgeschriebene

Form der Eintragung in das Güterrechtsregister nicht

beachtet worden ist. Hätte der Gesetzgeber die Anerken-

nung alten Sondergutes von der Nachholung dieser Form

abhängig machen wollen, so hätte er den Ehegatten dafür

eine Frist ansetzen müssen mit der Androhung, dass nach

deren unbenutztem Ablauf die Sondergutsqualität dahin-

falle, wie es in Art. 10 SchlT für die altrechtlichen Ehe-

verträge geschehen ist. Wenn er dies nicht getan hat, so

der Zivilkammern. N° 73.

381

muss daraus wiederum geschlossen werden, dass er die

Erfüllung der Entstehungsvoraussetzungen des neuen

Rechtes in dieser Beziehung nicht verlangen, es also bei

der in Art. 1 ausgesprochenen Regel der Nichtrück-

wirkung des neuen Rechtes auf vor dessen Inkrafttreten

eingetretene Tatsachen bewenden lassen wollte (vgl.· in

diesem Sinne auch REICHEL zu Art. 9 SchlT Nr. 5 b;

MUTzNER zum gl. Artikel Nr. 70, 71; GMÜR zu Art. 190

ZGB Nr. 40). Hätte dielKlägerin sich demnach der Be-

anspruchung der Verwaltung und Nutzung an den strei-

tigen Titeln durch den Ehemann unter Berufung auf deren

Eigenschaft als Sondergut mit Erfolg widersetzen können,

so kann ihr aber auch, wenn sie dieselben dennoch frei-

willig dem Manne überlassen hat, ein Anspruch auf be-

vorrechtete Befriedigung im Konkurse nach den Vor-

scln'iften der Art. 192, 242 ZGB nicht zustehen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der

Rekurskammer des zürcherischen Obergel'ichts vom

19. September 1917 bestätigt.