43_III_375

BGE 43 III 375

Bundesgericht (BGE) 1917-01-01 Deutsch CH
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Enl,c!lcidullgCIl In allen diesen Punkten ist der Vorentscheid zu be- stätigen, wobei sich auch hier überall auf die Darlegungen der Vorinstanz verweisen lässt, die in tatsächlicher Hin- ~icht für das Bundesgericht verbindlich und rechtlich zutreffend sind. Die Haupteinwendung der Beklagten, man habe es ~it Forderungen zu tun, die sich auf den Mietgebrauch der Klägerin während jener Zeit beziehen, da Kunde oder dessen Konkursmasse noch Eigentümer der Mietliegenschaft waren, hält nicht Stand. Die fragli- chen Schuldverpflichtungen gegenüber Dritten hingen mit dem Mietverhältnisse zusammen und sind durch die Überbindung des Mietvertrages bei der Versteigerung an Meier-Kriech übergegangen. 7. - Die g e sam t e n y e r r e ehe 11 bar enG l'- gen f 0 r der u n gen der Klägerin belaufen sich also auf 3646 Fr. + 1797 Fr. 95 = ...... Fr. 5443 95 Dieser Betrag ist anzurechnen zunächst an den Mietzins vom 1. Juli bis 31. Dezem- her 1911 VOll . . . . . . . . . . . . . ) 4650 Es verbleibt zu Lasten der Beklagten . . Fr. 793 95 Ihre ::\1ietzinsforderung für die drei ersten Quartale von 1912 beträgt. . . .'. .' . . )) 6975 Es verbleibt zu ihren Gunsten ~ . . . . Fr. 6181 05 Dazu eine anerkannte, und, wie zugege- ben, in die Ausrechnung einzuziehende Pro- visionsforderung der Beklagten von. . . .;) 74-- ergibt als S a I d 0 zu Gunsten der Beklag- ten den von der Vorinstanz zugesprochenen ---- Betrag von . . . . . . . . . . . . . . Fr. 6255 05 VOll dieser Summe ist, wie unbestritten, eine Quote VOll 3930 Fr. 05 Cts. vom 9. Juli 1912 und der Rest von 2325 Fr. vom 9. Oktober 1912 zu 5%zillsbar. Nic1ttmehr streitig ist endlich auch das vorinstanzlich der Beklagten zugebilligte Recht, sich, soweit sie hinreichen, aus dt:ll hinterlegten Mietzinsbeträgen bezahlt zu machen. Damit der Zivilkammern. N° 7: enl\:eist sich auch die Hau p t b e ruf u n g als unbe- gründet. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung und die Anschlussberufung werden abge- wiesen und das angefochtene Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 18. April 1917 wird bestätigt. 73. Urteil der 1I. Zivilabteilung vom 12. Dezember 1917 i. S. Fra.u lIä.ring gegen Konkursmasse lIä.ring. Art. 219 Abs.4. Ziff. 4 SchKG. 192,242,244 ZGB, 9 SchiT. Kein Privileg der Ehefrau für die Forderung auf Ersatz des dem Manne zur Verwaltung überlassenen Sondergutes. V01' dem 1. Januar 1912 nach der damals geltenden kantonalen Ge- setzgebung durch Schenkung des Ehemannes an die Frau begründetes Sondergut behält diese Qualität auch dann, wenn die nach dem neuen Recht für die Sondergutsbestel- lung erforderlichen Voraussetzungen -Abschluss eines Ehe- vertrages und Eintragung im Güterrechtsregister - nicht erfüllt, bezw. nachgeho1t worden sind. A. - Im Konkurse des J. Häring, Baugeschäft in Winterthur verlangte die Ehefrau des Gemeinschuldners die Kollokation zur Hälfte in IV., zur Hälfte, in V. Klasse einer Frauengutsforderung von 7000 Fr., Ersatz für sieben Inhaber-Obligationen zu 1000 Fr. der Zürcher Kantonalbank und Schweiz. Volksbank, die ihr nach ihrer Darstellung in den Jahren 1909, 1911 und 1912 von ihrem Ehemanne geschenkt, von ihr zunächst in einem nur ihr zugänglichen Plllt in der Privatwohnung veIwahrt, dann aber im Laufe des Jahres 1912 in das (! Privatfach l) des Geschäftskassenschrankes des Ehemannes verbracht und einige Zeit nachher durch letzteren im Einverständnis der Frau zur Sicherung geschäftlicher Verbindlichkeiten verpfändet worden waren. Forderung und Privileg 376 Entscheidungen wurden von der Konkursverwaltung bestritten, worauf die Ehefrau Häring gegen die Masse auf Anerkennung der- selben klagte. Beide kantonalen Instanzen haben da5 Vorliegen einer giltigen Schenkung hinsichtlich der in den Jahren 1909 und 1911 angeschafften sechs Obligationen bejaht und angenommen, dass die Klägerin durch die Einwilligung zur Verpfändung nicht etwa, wie die Masse einredeweise behauptete, die Schenkung rückgängig habe machen, d. h. auf die Eigentumsrechte an den Titeln wieder verzichten, sondern sie dem Manne nur zu vorüber- gehender Verwendung habe überlassen wollen. Beide sind ferner davon ausgegangen, dass durch die Schenkung Sondergut der Frau im Sinne von § 597 des privat- rechtlichen Gesetzbuchs für den Kanton Zürich begründet worden sei. 'Vährend aber die erste Instanz (Einzelrichter des BezirksgeIichts Winterthur) der Klägerin gleichwohl für die Hälfte der Forderung das Privileg vierter Klasse zubilligte, weil nach dem neuen Rechte, welches gemäss Art. 9 SchlT zum ZGB hier massgebend sei, die Sonder- gutsbestellung nur durch Ehevertrag, bezw. Eintragung in das Güterrechtsregister wirksam hätte erfolgen können, ha t die Rekurskammer des zürcherischen Obergerichts als zweite Instanz durch Urteil vom 19. September 1917 die ganze Forderung nur in V. Klasse kolloziert, im °V<le_ sentlichen mit der Begründung: nach der erwähnten Bestimmung des SchlT gälten l111erdings für die Rechts- verhältnisse am SOlldergute vom 1. Januar 1912 an intern und extern die Vorschriften des neuen Rechts, sodass die Klägerin aus der Ueberlassung der Titel an den Ehemanll, wenn es sich dabei um Sondergut handle, kein Vorzugs- recht herleiten könne. Dagegen beurteile sich die Frage ob Sondergut vorliege, da, wo die erwerbsbegründete Tatsache unter der Geltung des alten Rechtes eingetreten sei, ausschliesslich nach diesem. Es könne daher ein damals gültig bestelltes Sondergut nicht dadurch zu der Verwaltung des Mannes unterstehendem Vermögen wer- .den, dass die Formvorschriften des neuen Rechtes für die der Zivilkammern. N° 7.;. 377 Begründung von Sondergut nicht erfüllt seien, Formen die gar nicht hätten beachtet werden können, weil das alte Recht sie nicht zur Verfügung gestellt habe. B. - Gegen das Urteil der Rekurskammer hat die Klä- gerin die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Begehren auf Abänderung in dem Sinne, dass ihr für die Hälfte der 6000 Fr. das Privileg des Art. 219 SchKG zuerkannt werde. C. - In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin diesen Antrag erneuert. Der Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Bestäti- gung des angefochtenen Urteils angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung: -1. - (Streitwert.) 2. - In der Sache selbst bleibt heute, nachdem die Beklagte durch Nichtweiterziehung des Urteils der Re- kurskammer sowohl die Rechtsbeständigkeit der be- haupteten Schenkung anerkannt, ° als auch die Einrede ihrer spätern Rückgängigmachung fallen gelassen hat, nur noch zu entscheiden, ob die daraus hergeleitete Ersatzforderung der Klägerin als gewöhnliche laufende Forderung in V. Klasse zu verweisen oder als privilegierte im Sinne von Art. 219 SchKG zu betrachten sei. Voraus- setzung hierfür wäre, dass es sich bei dem streitigen Ver- mögen um eingebrachtes Gut der Ehefrau, das von Rechtswegen unter der Verwaltung des Ehemannes stand, und nicht um Sondergut handeln würde. Denn das Pri- vileg des Art. 219 Abs. 4 Ziff. 4 SchKG beschränkt sich auf das ({ den Bestimmungen der Güterverbindung oder Gütergemeinschaft unterstellte Frauengub. Die zum Son- dergut gehörenden Objekte unterstehen aber, auch wenn die Ehegatten im übrigen unter dem ordentlichen Güter- stande der Güterverbindung leben, nicht diesem, sondern den Regeln der Gütertrennung, sodass die Ehefrau, wenn sie dieselben gleichwohl dem Ehemann zur Verwaltung A.S 43 1Il- 1917 2i 378 Entscheidungen überlässt, für ihre Ersatzforderung keinerlei Vorzugs- recht beanspruchen kann (Art. 192, 242, 244 ZGB). • 3. - Während das neue Recht (Art. 190 ebenda) als rechtsgeschäftliche Begründungsformen des Sondergutes nur die Zuwendung durch Dritte oder durch Ehevertrag kennt, konnte nach dem früheren zürcherischen Rechte solches auch durch Schenkungen des Mannes an die Frau entstehen, wenn es der Wille des Schenkers war, dass die geschenkten Werte der Beschenkten zur ausschliesslichen Verfügung zukommen sollten. Nachdem die Vorinstanz in Anwendung jener kantonalen Vorschriften und daher für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat, dass man es hier mit solchen Schenkungen zu Sondergut zu tun habe, kann es sich daher nur fragen;ob nicht die geschenk- ten Objekte diese ihre Sondergutqualität mit dem 1. Januar 1912 deshalb verloren haben, weil nach dem neuen Rechte die blosse Zuwendung durch den Mann jene \Virkung nicht hätte haben können, sondern hiezu der Abschluss eines Ehevertrages und für die Wirksamkeit gegenüber Dritten überdies die Eintragung im Güter- rechtsregister nötig gewesen wäre. Dies ist mit der Vor- instanz zu verneinen. Wenn Art. 9 Abs. 2 SchlT zum ZGB in güterrechtlicher Hinsicht die Ehegatten im Verhältnis zu Dritten mit dem Inkrafttreten des ZGB dessen Be- stimmungen unterstellt, so ist damit lediglich ausge- sprochen, dass insoweit im GegeI).satz zu der für das interne Verhältnis unter geWissen Vorbehalten aufgestellten intertemporalen Kollisionsnorm aus dem vor dem 1. Januar 1912 erfolgten Eheschlusse ein Anspruch auf Bei- behaltung des in jenem Zeitpunkte geltenden Güterstandes nicht abgeleitet werden kann, Tatsachen, die sich n ach dem Inkrafttreten des neuen Rechtes ereignet haben und die güterrechtlichen Beziehungen beeinflussen, also ohne Rücksicht auf das Datum der Eingehung der Ehe stets von jenem beherrscht werden. Dagegen darf daraus nicht geschlossen werden, dass auch die Rechtsfolgen v 0 I' dem 1. Januar 1912 bereits abgeschlossener Tatbestände der Zivilkammern. ~o 73. nach dem neuen Rechte zu beurteilen seien, Rechts- wirkungen, welche auf Grund derselben nach der damali- gen Gesetzgebung entstanden sind, demnach dahinfielen, wenn die Entstehungsvoraussetzungen des neuen Rechtes für ihren Eintritt nicht gegeben sind. Gegen eine solche Auslegung sprechen schon die Konsequenzen, welche sich aus ihr hinsichtlich der Dispositionsbefugnis der Ehe- gatten ergäben. Vor dem 1. Januar 1912 nach dem alten Rechte befugter Weise vom Ehemann getroffene Ver- fügungen über Teile des ehelichen Vennögens können nicht nachträglich deshalb ungiltig werden, weil es nach dem neuen Rechte zu ihnen der Zustimmung der Ehefrau bedurft hätte. Die Sachlage ist somit die nämliche wie auf dem verwandten Gebiete der Handlungsfähigkeit, wo das Bundesgericht die ähnlich al1gemein lautende Vorschrift des Art. 5 SchlT zum ZGB, dass die Handlungs- fähigkeit sich in allen Fällen nach dem neuen Rechte beurteile, ebenfalls einschränkend dahin interpretiert hat, dass die Zulässigkeit vor dem 1. Januar 1912 bereits wirksam getroffener Verfügungen dadurch nicht berührt werde. Dass auch die in Art. 9 SchlT vorgesehene Rück- wirkung nur in diesem einschränkenden Sinne zu v<-r- stehen ist, folgt überdies schlüssig aus Art. 11 ebenda, welcher die durch das Inkrafttreten des ZGB herbeige- führten Veränderungen des Güterstandes « hinsichtlich der Haftung» den für den \Vechsel des Güterstandes geltenden Vorschriften unterstellt. Die damit verfügte analoge Anwendung der Vorschrift des Art. 188 ZGB, wonach durch Wechsel des Güterstandes ein Vermögen, aus dem bisher die Gläubiger eines Ehegatten oder der Gemeinschaft Befriedigung verlangen konnten, dieser Haftung nicht entzogen werden darf, lässt sich nur aus der Anschauung erklären, dass es für die güterrechtlichen Wirkungen vor dem 1. Januar 1912 begründeter Rechts- wrhältnisse auf den Zeituunkt ihrer Begründung und nicht auf den ihrer Geltendmachung ankomme. Der dem Art. 9 Abs. 2 SchlT zu Grunde liegende Gedanke ist somit nicht, Entscheidungen dass alle das Güterrecht beeinflussenden Tatsachen, selbst wenn sie vor dem 1. Januar 1912 eingetreten sind, von • diesem Zeitpunkte an nach neuem Rechte zu beurteilen seien, sondern dass mit dem 1. Januar 1912 ein W e c h s el des G ü t e r s t a n des ein t r e te, woraus folgt, dass die Aenderung der Gesetzgebung eine Veränderung in den güterrechtlichen Verhältnissen nur insoweit zur Folge hat, als der Güterstand des neuen Rechtes mit demjenigen des alten nicht übereinstimmt, wäln'end auf Grund früherer Tatsachen nach dem alten Rechte ent- standene Rechtswirkungen, die als solche auch nach dem neuen Rechte, d. h. unter dem Güterstande dieses möglich sind, dadurch nicht berührt werden. Mit einem solchen Falle hat man es aber bei der Bestellung von Sondergut zu tun, da das neue Recht die Existenz von Sondergut mit den gleichen Wirkungen, wie sie ,das zürcherische Recht vorsah, d. h. der Freiheit von Verwaltung und Nutzung des Ehemannes bei allen Güterständen, insbe- sonders auch bei dem ordentlichen gesetzlichen der Güter- yerbindung zulässt. Dies muss aber zur Anerkennung des Fortbestandes der vor dem 1. Januar 1912 nach der damaligen Gesetzgebung giltig begründeten Sonderguts- qualität nach dem Gesagten genügen. Dass auch nach dem l1euel1 Rechte durch den· betr. Zuwendungsakt Sondergut entstanden wäre, d. h. die Entstehungsvor- aussetzungen jenes für die Begründung solchen gegeben wären, kann nicht gefordert werden. Es ist deshalb uner- heblich, dass die vom ZGB für die Begründung von SOl1- dergut durch Zuwendungen des Mannes vorgeschriebene Form der Eintragung in das Güterrechtsregister nicht beachtet worden ist. Hätte der Gesetzgeber die Anerken- nung alten Sondergutes von der Nachholung dieser Form abhängig machen wollen, so hätte er den Ehegatten dafür eine Frist ansetzen müssen mit der Androhung, dass nach deren unbenutztem Ablauf die Sondergutsqualität dahin- falle, wie es in Art. 10 SchlT für die altrechtlichen Ehe- verträge geschehen ist. Wenn er dies nicht getan hat, so der Zivilkammern. N° 73. 381 muss daraus wiederum geschlossen werden, dass er die Erfüllung der Entstehungsvoraussetzungen des neuen Rechtes in dieser Beziehung nicht verlangen, es also bei der in Art. 1 ausgesprochenen Regel der Nichtrück- wirkung des neuen Rechtes auf vor dessen Inkrafttreten eingetretene Tatsachen bewenden lassen wollte (vgl.· in diesem Sinne auch REICHEL zu Art. 9 SchlT Nr. 5 b; MUTzNER zum gl. Artikel Nr. 70, 71; GMÜR zu Art. 190 ZGB Nr. 40). Hätte dielKlägerin sich demnach der Be- anspruchung der Verwaltung und Nutzung an den strei- tigen Titeln durch den Ehemann unter Berufung auf deren Eigenschaft als Sondergut mit Erfolg widersetzen können, so kann ihr aber auch, wenn sie dieselben dennoch frei- willig dem Manne überlassen hat, ein Anspruch auf be- vorrechtete Befriedigung im Konkurse nach den Vor- scln'iften der Art. 192, 242 ZGB nicht zustehen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil der Rekurskammer des zürcherischen Obergel'ichts vom 19. September 1917 bestätigt.