opencaselaw.ch

43_III_331

BGE 43 III 331

Bundesgericht (BGE) · 1917-12-24 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

In einem am 24. Juli 1917 bei der Justizkommis- sion des Obergerichts des Kantons Luzern eingereichten Gesuch um Verlängerung der ihr am 22. Mai 1916 be- willigten Hotelleriestundung, stellte die heutige Rekur- rentin, die Schweizerische Hotelgesellschaft in Luzern

u. a. das Begehren um Erteilung der Stundung bis zum

31. Dezember 1923 für die bereits auf 1. April 1919 und

1. Oktober 1919 gestundeten Kapitalien der pro 1. April und 1. Oktober 1916 infolge Kündigung zur Rückzahlung fällig gewesenen Obligationen des 4 % prozentigen Obli- gationenanleihens vom 28. Februar 1906 von 1,500,000 Fr. Die Begründung dieses Antrages stützt sich auf AIt. 2 des Bundesratsbeschlusses betr. Erweiterung des Schutzes der Hotelindustrie gegen Folgen de& Krieges vom 5. Ja- nuar 1917. Durch Entscheid vom 5. November 1917 verlängerte die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Lu- zern die Stundung hinsichtlich dieser Kapitalien bis zum

1. Dezember 1920, wies hil1gegen die weitergehenden Begehren ab,

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 Ja nu a I' 1 9 1 7 fäll i g wer d e D den A b z a h-

I ~ n. gen bezieht, während es für früher fällig gewordene

Kap~~lbeträge auch hinsichtlich der Stundungsfrist bei

der fruheren Verordnung sein Bewenden haben soll. Dazu

kommt, dass Art. 2 des Bundesratsbeschlusses vom

5. Januar 1917,

welc~er als Endtermin den 31. De-

zember 1923' vorsieht, ausdrücklich auf Art. 1 ebenda

Bezug nimmt.

Gegen diese ~usführungen, welche auch dem angefoch-

tenen EntscheIde zu Grunde liegen, wendet nun die Re-

kurrentin ein, das~ sich die von der Vorinstanz vertretene

II.lterpre~tion mit der ratio de:- Stundungsgesetzgebung

mcht verembaren lasse. Den von der Rekurrentin in dieser

334

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Hinsicht geltend gemachten Argumenten kann indessen

nicht beigetreten werden, denn sie finden weder in der

Verordnung vom 2. November 1915 und im Bundesrats-

beschluss vom 5. Januar 1917 noch in den Materialien dazu

eine Stütze. Die Behauptung, dass dem Art. 4 der Ver-

ordnung vom 2. November 1915, welcher die Stundung

auf im Zeitraum vom 1. Januar 1914 bis 31. Dezember

1916 fällig gewordene Kapitalrückzahlungen beschränkt,

der Gedanke zu Grunde liege, die anormalen Kriegsver-

hältnisse seien Ende 1916 abgeschlossen, entbehrt nicht

nur jeglichen Beweises, sondern auch der Wahrscheinlich-

keit. Dass man zur Zeit des Erlasses der Verordnung

-

im Herbste 1915 -

die Stundung auf die bis zum

31. Dezember 1916 fällig werdenden Kapitalrückzahlun-

gen beschränkt hat, erklärt sich vielmehr daraus, dass

man mit der Stundung noch nicht fälliger Leistungen

nicht zu weit gehen und zunächst die weitere Entwicke-

lung der Kriegsereignisse und der dadurch bedingten

wirtschaftlichen Lage des Hotelgewerbes abwarten wollte,

hevor man sich dazu entschloss, die Stundung erst zu-

künftiger Abzahlungen weiter auszudehnen. Den Aus-

führungen der Rekurrenten steht ferner der Umstand

entgegen, dass der Gesetzgeber', hätte er mit einer Been-

digung des Krieges auf den 31-. Desember 1916 gerechnet,

wohl nicht die Z ins e n s tun dun g unbeschränkt für

alle nach dem Januar 1914Jällig werdenden Zinsen aus-

gesprochen hätte, sofern nur nicht mehr als drei jeweilen

rückständig sind (Art. 5 der Verordnung vom 2. November

1915). Desgleichen hätte man als Endtermin für die

Kapitalabzahlungen nicht das Ende des Jahres 1920 in

Aussicht genommen; denn zur Einräumung einer Frist

VOll vier Jahren nach Friedensschluss zum Zwecke der

Rückzahlung von während des Krieges fällig gewordenell

Kapitalien, gebrach es offenbar an einem stichhaltigen

Grunde. Endlich würde die von der Rekurrentin vel'tre-

tt>ne Auffassung eine Abkehr von dem der Verordnung

vom 2.,November 1915 hinsichtlich der Stundung yon

und Konkurskammer. N° 69.

335

Kapitalrückzahlungen zu Grunde liegenden Prinzipe

bedeuten, wonaeh solche spätestens nach vier Jahren

ganz erfolgt sein müssen (Art. 5 und 13 der Verordnung

vom 2. November 1915). Die Aenderung dieses Grun.dsatzes

durch den Bundesratsbeschluss vom 5. Januar 1917 wal'

jedoch keineswegs beabsichtigt, es soll vielmehr -

und

dafür spricht der Wortlaut des Bundesratsbeschlusses

vorn 5. Januar 1917, wie bereits ausgeführt, mit aller

Deutlichkeit -

auch nach dem neu e m E r 1 ass dem

Schuldner trotz der Fortdauer des Krieges und des An-

haltens der Krise die Abzahlung innert der M a xi m a 1-

f r ist von v i e r J a h r e II zugemutet werdeu. Denn

der .Bun.desratsbeschluss vom 5. Januar 1917 geht nur

dahl~:, e~ne n. e ~ e G r u p p e von Kapitalrückzahlullgcn

-

nambch dIe m Art. 1 daselbst genannten -

dt'r Stun-

dung teilhaftig werden zu lassen, 0 h n e j e d 0 c h d j e

Grundsätze über Art und Dauer der

S tun dun g einer einzelnen Leistung zu 111 0 d i f i-

z i e re 11.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Du' R.:kul'S wird abgewiesen.

69. Entscheid vom 26. Dezember 1917 i. S. Frilchkopf.

'Virkungen der Konkurseröffnung auf eine rechtskräftirrc

Retent~onsurkunde. -

Anerkennung von Forderung u;d

!.letcntlOnsre~ht .durch den Schuldner ist der Masse gegen-

uber unverbmdhch. -

Der Schuldner ist befugt an den

rechtskräftig rctinierten Gegenständen der Masse gegenüber

Kompetenzansprüche geltend zu machen.

A. -

Dt>l'am 9. Mai 1917 in Willisau gestorbene Xawl'

B~ITer, ein Bruder der heutigen Rekursbeklagten Jo:,ef

BUTcr und Katharine Dahinden geb. Birrer war Mieter

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

330

Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-

meht aber selbst die Weisung zur Erteilung eines solchen

gehen könnten, geht fehl Viehnehr kann der Ersteigerer.

der die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zuschlag

erfiillt hat, dem aber trobdem nicht zugeschlagen worden

ist, Besehwerde führen und auf der Erteilung des Zu-

schlages bestehen (JAEGER Note 2 und 3 zu Art. 136 bis

SchKG). Die Anordnung einer zweiten Steigerung hätte

im vorliegenden Falle gar keinen Sinn. Der Fehler des

Anites liegt ja nicht im vorbereitenden Verfahren, was

die Ungültigkeit der ganzen nachfolgenden Steigerungs-

verhandlung zur Folge hätte, sondern nur im Zuschlage

selbst. Nach den obenstehenden Erwägungen hat daher

die kantonale Aufsichtsbehörde den dem Rekurrenten

erteilten Zuschlag mit Recht aufgehoben; unter diesen

Umständen kann aber· nur der Rekursbeklagte als zu-

schlagsberechtigt in Frage kommen und die Aufsichts-

behörde hat daher ebenfalls in zutreffender Weise das

Konkursamt angewiesen, dem Rekursbeklagten zuzu-

schlagen.

Der Zuschlag an den Rekursbeklagten könnte nur dann

verweigert werden, wenn das Amt von ihm nachträglich

eine Sicherstellung verlangen und er sich weigern würde,

diese zu leisten. Aber auch dann dürfte die Liegenschaft

nicht dem Rekurrenten Raschle zugeschlagen werden,

sondern es hätte in diesem Falle eine neue Steigerung

stattzufinden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Die heiden Rekurse werden abgewiesen.

und Konkurskammer. ~o 68.

331

68. Jmtscheicl 'Vom 24. Dezember 1917 i. S. der Schweizerischen

Botelgesellsohaft in Luern.

Art. 2 des Bundesratsbeschlusses betr. Erweiterung des

Schutzes der Hotelindustrie gegen Folgendes Krieges vom

5. Januar 1917 bezieht sich nur auf Abzahlungen die seit

dem 1. Januar 1917 fällig geworden sind oder fällig werden.

Der Bundesratsbeschluss vom 5. Januar 1917 will nur eine

neue Gruppe von Kapitalrückzahlungen der Stundung

teilhaftig werden lassen, ohne jedoch die Grundsätze über

Art und Dauer der Stundung einer einzelnen Leistung zu

modifizieren.

A. -

In einem am 24. Juli 1917 bei der Justizkommis-

sion des Obergerichts des Kantons Luzern eingereichten

Gesuch um Verlängerung der ihr am 22. Mai 1916 be-

willigten Hotelleriestundung, stellte die heutige Rekur-

rentin, die Schweizerische Hotelgesellschaft in Luzern

u. a. das Begehren um Erteilung der Stundung bis zum

31. Dezember 1923 für die bereits auf 1. April 1919 und

1. Oktober 1919 gestundeten Kapitalien der pro 1. April

und 1. Oktober 1916 infolge Kündigung zur Rückzahlung

fällig gewesenen Obligationen des 4 % prozentigen Obli-

gationenanleihens vom 28. Februar 1906 von 1,500,000 Fr.

Die Begründung dieses Antrages stützt sich auf AIt. 2

des Bundesratsbeschlusses betr. Erweiterung des Schutzes

der Hotelindustrie gegen Folgen de& Krieges vom 5. Ja-

nuar 1917.

Durch Entscheid vom 5. November 1917 verlängerte

die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Lu-

zern die Stundung hinsichtlich dieser Kapitalien bis zum

1. Dezember 1920, wies hil1gegen die weitergehenden

Begehren ab, in Erwägung, dass nach Art. 13 Abs. 2 der

Hotelindustrieverordnung vom 2. November 1915 für die

im Jahre 1916. verfallenen Obligationenkapitalien die

S~ndung nur bis 1920 möglich sei.

B. -

Gegen diesen, ihr am 6. Dezember zugestellten

Entscheid rekurriert die Schweizerische HotelgesellschaH

332

Entscheidungen der SchuldbetreUmngs-

rechtzeitig an das Bundesgericht indem sie den Antrag

um Verlängerung der Stundung für die im Jahre 1916

verfallenen Kapitalien bis zum 31. Dezember 1923 auf-

recht hält. Art. 2 Abs. 2 des Bundesratsbes~hlusses vom

5. Januar 1917, wird zur Begründung ausgeführt, habe

Art. 13 Abs. 2 der Verordnung vom 2. November 1915

aufgehoben; seine ratio gehe dahin, dass alle Kapitalien,

die überhaupt der Stundung teilhaftig werden könnten

bis zum 31. Dezember 1923 gestundet werden dürftell.

\Vährend anlässlich des Erlasses der Verordnung vom

.}.)Jovember 1915 damit gerechnet worden sei, dass der

Krieg Ende Dezember 1916 beendigt und daher die

Rückzahlung der gestundeten Beträge auf Ende 1912

möglich sei, gehe der Bundesratsbeschluss vom 5. Januar

1917 davon aus, dass. die Kriegsverhältnisse bis zum

31. Dezember 1919 dauerten und die Möglichkeit succes-

siver Rückzahlungen erst in die Zeit nach dem 31. Dezem-

'bel' 1919 fall~. Es habe demnach der Anzahlungstermill

für alle geschuldeten Kapitalbeträge verschoben werden

müssen, wenn die \Vohltat der Verordnung vom 5. No-

vember 1915 aufrecht erhalten bleiben sollte. Der Zeit-

raum vom 1. Januar 1914 bis 31. Dezember 1919 bilde

eine einheitliche Kriegsperiode, nach deren Ablauf in

weiteren vier normalen Jahren, d. h. bis zum 31. Dezember

1923 das Geld zur Abzahlung <aller gestundeten Beträge

aufgebracht werden müsse.

C. -

Die Justizkommissioll des Obergerichts des Kan-

tons Luzern beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abwei-

sung des Rekurses, indem sie auf die Erwägungen des

angefochtenen Entscheides hinweist.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Die vom Bundesrate zum Schutze der Hotelindustrie

gegeIT die Folgen des Krieges erlassene Spezialgesetzge-

bung bedeutet eine tief in das Wirtschaftsleben eingrei-

fende Ausserkraftsetzung der allgemeinen Rechtsordnung

und Konkurskammer. N° 68.

333

zu Gunsten einzelner Erwerbsgruppen. Aus dieser singu-

lären Natur der im Interesse der Hotellerie geschaffenen

Sondernormen, folgt aber nach den allgemein anerkannten

Grundsätzen der Interpretation, dass jene s tri k t e,

jedenfalls eher einsehr~nkend als ausdehnend auszulegen

sind. Ist dem aber so, so ergibt sich ohne weiteres, dass die

VOll der Rekurrentin vertretene Auffassung, Art. 2 des Bun-

desratsbeschlussesvom 5. Januar 1917 habe Art. 13der Ver-

ordnung vom 2. November 1915 aufgehoben, nicht Stich

hält. Ganz abgesehen davon, dass im Bundesratsbeschluss

yo:n 5. Januar 1917 von einer derartigen Aufhebung mit

kemem Worte gesprochen wird, obgleich in der Regel de~'

neuere Erlass ausdrücklich bestimmt, welche Vorschriften

der früheren, die nämliche Materie beschlagenden Gesetz-

gebung ausser Kraft gesetzt werden sollen und zu einem

solchen speziellen Hinweis im vorliegenden Falle aller

Anlass vorgelegen hätte, wenn die Aufhebung gewollt

gewesen wäre, geht aus dem 'Vortlaut des Bundesrats-

beschlusses vom 5. Januar 1917, wonach die Stundung

im Sinne von Art. 1 der Verordnung vom 2. November 1915

(! :erne~ verlangt werden kann für Kapitalrückzahlungell,

dIe zWIschen dem 1. Januar 1917 und dem 31. Dezember

1919 fällig geworden sind oder fällig werden », deutlich

hervor, dass dieser sich nur auf die n ach d e 111

1. Ja nu a I' 1 9 1 7 fäll i g wer d e D den A b z a h-

I ~ n. gen bezieht, während es für früher fällig gewordene

Kap~~lbeträge auch hinsichtlich der Stundungsfrist bei

der fruheren Verordnung sein Bewenden haben soll. Dazu

kommt, dass Art. 2 des Bundesratsbeschlusses vom

5. Januar 1917,

welc~er als Endtermin den 31. De-

zember 1923' vorsieht, ausdrücklich auf Art. 1 ebenda

Bezug nimmt.

Gegen diese ~usführungen, welche auch dem angefoch-

tenen EntscheIde zu Grunde liegen, wendet nun die Re-

kurrentin ein, das~ sich die von der Vorinstanz vertretene

II.lterpre~tion mit der ratio de:- Stundungsgesetzgebung

mcht verembaren lasse. Den von der Rekurrentin in dieser

334

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Hinsicht geltend gemachten Argumenten kann indessen

nicht beigetreten werden, denn sie finden weder in der

Verordnung vom 2. November 1915 und im Bundesrats-

beschluss vom 5. Januar 1917 noch in den Materialien dazu

eine Stütze. Die Behauptung, dass dem Art. 4 der Ver-

ordnung vom 2. November 1915, welcher die Stundung

auf im Zeitraum vom 1. Januar 1914 bis 31. Dezember

1916 fällig gewordene Kapitalrückzahlungen beschränkt,

der Gedanke zu Grunde liege, die anormalen Kriegsver-

hältnisse seien Ende 1916 abgeschlossen, entbehrt nicht

nur jeglichen Beweises, sondern auch der Wahrscheinlich-

keit. Dass man zur Zeit des Erlasses der Verordnung

-

im Herbste 1915 -

die Stundung auf die bis zum

31. Dezember 1916 fällig werdenden Kapitalrückzahlun-

gen beschränkt hat, erklärt sich vielmehr daraus, dass

man mit der Stundung noch nicht fälliger Leistungen

nicht zu weit gehen und zunächst die weitere Entwicke-

lung der Kriegsereignisse und der dadurch bedingten

wirtschaftlichen Lage des Hotelgewerbes abwarten wollte,

hevor man sich dazu entschloss, die Stundung erst zu-

künftiger Abzahlungen weiter auszudehnen. Den Aus-

führungen der Rekurrenten steht ferner der Umstand

entgegen, dass der Gesetzgeber', hätte er mit einer Been-

digung des Krieges auf den 31-. Desember 1916 gerechnet,

wohl nicht die Z ins e n s tun dun g unbeschränkt für

alle nach dem Januar 1914Jällig werdenden Zinsen aus-

gesprochen hätte, sofern nur nicht mehr als drei jeweilen

rückständig sind (Art. 5 der Verordnung vom 2. November

1915). Desgleichen hätte man als Endtermin für die

Kapitalabzahlungen nicht das Ende des Jahres 1920 in

Aussicht genommen; denn zur Einräumung einer Frist

VOll vier Jahren nach Friedensschluss zum Zwecke der

Rückzahlung von während des Krieges fällig gewordenell

Kapitalien, gebrach es offenbar an einem stichhaltigen

Grunde. Endlich würde die von der Rekurrentin vel'tre-

tt>ne Auffassung eine Abkehr von dem der Verordnung

vom 2.,November 1915 hinsichtlich der Stundung yon

und Konkurskammer. N° 69.

335

Kapitalrückzahlungen zu Grunde liegenden Prinzipe

bedeuten, wonaeh solche spätestens nach vier Jahren

ganz erfolgt sein müssen (Art. 5 und 13 der Verordnung

vom 2. November 1915). Die Aenderung dieses Grun.dsatzes

durch den Bundesratsbeschluss vom 5. Januar 1917 wal'

jedoch keineswegs beabsichtigt, es soll vielmehr -

und

dafür spricht der Wortlaut des Bundesratsbeschlusses

vorn 5. Januar 1917, wie bereits ausgeführt, mit aller

Deutlichkeit -

auch nach dem neu e m E r 1 ass dem

Schuldner trotz der Fortdauer des Krieges und des An-

haltens der Krise die Abzahlung innert der M a xi m a 1-

f r ist von v i e r J a h r e II zugemutet werdeu. Denn

der .Bun.desratsbeschluss vom 5. Januar 1917 geht nur

dahl~:, e~ne n. e ~ e G r u p p e von Kapitalrückzahlullgcn

-

nambch dIe m Art. 1 daselbst genannten -

dt'r Stun-

dung teilhaftig werden zu lassen, 0 h n e j e d 0 c h d j e

Grundsätze über Art und Dauer der

S tun dun g einer einzelnen Leistung zu 111 0 d i f i-

z i e re 11.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Du' R.:kul'S wird abgewiesen.

69. Entscheid vom 26. Dezember 1917 i. S. Frilchkopf.

'Virkungen der Konkurseröffnung auf eine rechtskräftirrc

Retent~onsurkunde. -

Anerkennung von Forderung u;d

!.letcntlOnsre~ht .durch den Schuldner ist der Masse gegen-

uber unverbmdhch. -

Der Schuldner ist befugt an den

rechtskräftig rctinierten Gegenständen der Masse gegenüber

Kompetenzansprüche geltend zu machen.

A. -

Dt>l'am 9. Mai 1917 in Willisau gestorbene Xawl'

B~ITer, ein Bruder der heutigen Rekursbeklagten Jo:,ef

BUTcr und Katharine Dahinden geb. Birrer war Mieter