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43_III_331

BGE 43 III 331

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-

meht aber selbst die Weisung zur Erteilung eines solchen

gehen könnten, geht fehl Viehnehr kann der Ersteigerer.

der die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zuschlag

erfiillt hat, dem aber trobdem nicht zugeschlagen worden

ist, Besehwerde führen und auf der Erteilung des Zu-

schlages bestehen (JAEGER Note 2 und 3 zu Art. 136 bis

SchKG). Die Anordnung einer zweiten Steigerung hätte

im vorliegenden Falle gar keinen Sinn. Der Fehler des

Anites liegt ja nicht im vorbereitenden Verfahren, was

die Ungültigkeit der ganzen nachfolgenden Steigerungs-

verhandlung zur Folge hätte, sondern nur im Zuschlage

selbst. Nach den obenstehenden Erwägungen hat daher

die kantonale Aufsichtsbehörde den dem Rekurrenten

erteilten Zuschlag mit Recht aufgehoben; unter diesen

Umständen kann aber· nur der Rekursbeklagte als zu-

schlagsberechtigt in Frage kommen und die Aufsichts-

behörde hat daher ebenfalls in zutreffender Weise das

Konkursamt angewiesen, dem Rekursbeklagten zuzu-

schlagen.

Der Zuschlag an den Rekursbeklagten könnte nur dann

verweigert werden, wenn das Amt von ihm nachträglich

eine Sicherstellung verlangen und er sich weigern würde,

diese zu leisten. Aber auch dann dürfte die Liegenschaft

nicht dem Rekurrenten Raschle zugeschlagen werden,

sondern es hätte in diesem Falle eine neue Steigerung

stattzufinden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Die heiden Rekurse werden abgewiesen.

und Konkurskammer. ~o 68.

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68. Jmtscheicl 'Vom 24. Dezember 1917 i. S. der Schweizerischen

Botelgesellsohaft in Luern.

Art. 2 des Bundesratsbeschlusses betr. Erweiterung des

Schutzes der Hotelindustrie gegen Folgendes Krieges vom

5. Januar 1917 bezieht sich nur auf Abzahlungen die seit

dem 1. Januar 1917 fällig geworden sind oder fällig werden.

Der Bundesratsbeschluss vom 5. Januar 1917 will nur eine

neue Gruppe von Kapitalrückzahlungen der Stundung

teilhaftig werden lassen, ohne jedoch die Grundsätze über

Art und Dauer der Stundung einer einzelnen Leistung zu

modifizieren.

A. -

In einem am 24. Juli 1917 bei der Justizkommis-

sion des Obergerichts des Kantons Luzern eingereichten

Gesuch um Verlängerung der ihr am 22. Mai 1916 be-

willigten Hotelleriestundung, stellte die heutige Rekur-

rentin, die Schweizerische Hotelgesellschaft in Luzern

u. a. das Begehren um Erteilung der Stundung bis zum

31. Dezember 1923 für die bereits auf 1. April 1919 und

1. Oktober 1919 gestundeten Kapitalien der pro 1. April

und 1. Oktober 1916 infolge Kündigung zur Rückzahlung

fällig gewesenen Obligationen des 4 % prozentigen Obli-

gationenanleihens vom 28. Februar 1906 von 1,500,000 Fr.

Die Begründung dieses Antrages stützt sich auf AIt. 2

des Bundesratsbeschlusses betr. Erweiterung des Schutzes

der Hotelindustrie gegen Folgen de& Krieges vom 5. Ja-

nuar 1917.

Durch Entscheid vom 5. November 1917 verlängerte

die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Lu-

zern die Stundung hinsichtlich dieser Kapitalien bis zum

1. Dezember 1920, wies hil1gegen die weitergehenden

Begehren ab, in Erwägung, dass nach Art. 13 Abs. 2 der

Hotelindustrieverordnung vom 2. November 1915 für die

im Jahre 1916. verfallenen Obligationenkapitalien die

S~ndung nur bis 1920 möglich sei.

B. -

Gegen diesen, ihr am 6. Dezember zugestellten

Entscheid rekurriert die Schweizerische HotelgesellschaH

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Entscheidungen der SchuldbetreUmngs-

rechtzeitig an das Bundesgericht indem sie den Antrag

um Verlängerung der Stundung für die im Jahre 1916

verfallenen Kapitalien bis zum 31. Dezember 1923 auf-

recht hält. Art. 2 Abs. 2 des Bundesratsbes~hlusses vom

5. Januar 1917, wird zur Begründung ausgeführt, habe

Art. 13 Abs. 2 der Verordnung vom 2. November 1915

aufgehoben; seine ratio gehe dahin, dass alle Kapitalien,

die überhaupt der Stundung teilhaftig werden könnten

bis zum 31. Dezember 1923 gestundet werden dürftell.

\Vährend anlässlich des Erlasses der Verordnung vom

.}.)Jovember 1915 damit gerechnet worden sei, dass der

Krieg Ende Dezember 1916 beendigt und daher die

Rückzahlung der gestundeten Beträge auf Ende 1912

möglich sei, gehe der Bundesratsbeschluss vom 5. Januar

1917 davon aus, dass. die Kriegsverhältnisse bis zum

31. Dezember 1919 dauerten und die Möglichkeit succes-

siver Rückzahlungen erst in die Zeit nach dem 31. Dezem-

'bel' 1919 fall~. Es habe demnach der Anzahlungstermill

für alle geschuldeten Kapitalbeträge verschoben werden

müssen, wenn die \Vohltat der Verordnung vom 5. No-

vember 1915 aufrecht erhalten bleiben sollte. Der Zeit-

raum vom 1. Januar 1914 bis 31. Dezember 1919 bilde

eine einheitliche Kriegsperiode, nach deren Ablauf in

weiteren vier normalen Jahren, d. h. bis zum 31. Dezember

1923 das Geld zur Abzahlung ne Auffassung eine Abkehr von dem der Verordnung

vom 2.,November 1915 hinsichtlich der Stundung yon

und Konkurskammer. N° 69.

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Kapitalrückzahlungen zu Grunde liegenden Prinzipe

bedeuten, wonaeh solche spätestens nach vier Jahren

ganz erfolgt sein müssen (Art. 5 und 13 der Verordnung

vom 2. November 1915). Die Aenderung dieses Grun.dsatzes

durch den Bundesratsbeschluss vom 5. Januar 1917 wal'

jedoch keineswegs beabsichtigt, es soll vielmehr -

und

dafür spricht der Wortlaut des Bundesratsbeschlusses

vorn 5. Januar 1917, wie bereits ausgeführt, mit aller

Deutlichkeit -

auch nach dem neu e m E r 1 ass dem

Schuldner trotz der Fortdauer des Krieges und des An-

haltens der Krise die Abzahlung innert der M a xi m a 1-

f r ist von v i e r J a h r e II zugemutet werdeu. Denn

der .Bun.desratsbeschluss vom 5. Januar 1917 geht nur

dahl~:, e~ne n. e ~ e G r u p p e von Kapitalrückzahlullgcn

-

nambch dIe m Art. 1 daselbst genannten -

dt'r Stun-

dung teilhaftig werden zu lassen, 0 h n e j e d 0 c h d j e

Grundsätze über Art und Dauer der

S tun dun g einer einzelnen Leistung zu 111 0 d i f i-

z i e re 11.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Du' R.:kul'S wird abgewiesen.

69. Entscheid vom 26. Dezember 1917 i. S. Frilchkopf.

'Virkungen der Konkurseröffnung auf eine rechtskräftirrc

Retent~onsurkunde. -

Anerkennung von Forderung u;d

!.letcntlOnsre~ht .durch den Schuldner ist der Masse gegen-

uber unverbmdhch. -

Der Schuldner ist befugt an den

rechtskräftig rctinierten Gegenständen der Masse gegenüber

Kompetenzansprüche geltend zu machen.

A. -

Dt>l'am 9. Mai 1917 in Willisau gestorbene Xawl'

B~ITer, ein Bruder der heutigen Rekursbeklagten Jo:,ef

BUTcr und Katharine Dahinden geb. Birrer war Mieter