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Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-
meht aber selbst die Weisung zur Erteilung eines solchen
gehen könnten, geht fehl Viehnehr kann der Ersteigerer.
der die gesetzlichen Voraussetzungen für den Zuschlag
erfiillt hat, dem aber trobdem nicht zugeschlagen worden
ist, Besehwerde führen und auf der Erteilung des Zu-
schlages bestehen (JAEGER Note 2 und 3 zu Art. 136 bis
SchKG). Die Anordnung einer zweiten Steigerung hätte
im vorliegenden Falle gar keinen Sinn. Der Fehler des
Anites liegt ja nicht im vorbereitenden Verfahren, was
die Ungültigkeit der ganzen nachfolgenden Steigerungs-
verhandlung zur Folge hätte, sondern nur im Zuschlage
selbst. Nach den obenstehenden Erwägungen hat daher
die kantonale Aufsichtsbehörde den dem Rekurrenten
erteilten Zuschlag mit Recht aufgehoben; unter diesen
Umständen kann aber· nur der Rekursbeklagte als zu-
schlagsberechtigt in Frage kommen und die Aufsichts-
behörde hat daher ebenfalls in zutreffender Weise das
Konkursamt angewiesen, dem Rekursbeklagten zuzu-
schlagen.
Der Zuschlag an den Rekursbeklagten könnte nur dann
verweigert werden, wenn das Amt von ihm nachträglich
eine Sicherstellung verlangen und er sich weigern würde,
diese zu leisten. Aber auch dann dürfte die Liegenschaft
nicht dem Rekurrenten Raschle zugeschlagen werden,
sondern es hätte in diesem Falle eine neue Steigerung
stattzufinden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Die heiden Rekurse werden abgewiesen.
und Konkurskammer. ~o 68.
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68. Jmtscheicl 'Vom 24. Dezember 1917 i. S. der Schweizerischen
Botelgesellsohaft in Luern.
Art. 2 des Bundesratsbeschlusses betr. Erweiterung des
Schutzes der Hotelindustrie gegen Folgendes Krieges vom
5. Januar 1917 bezieht sich nur auf Abzahlungen die seit
dem 1. Januar 1917 fällig geworden sind oder fällig werden.
Der Bundesratsbeschluss vom 5. Januar 1917 will nur eine
neue Gruppe von Kapitalrückzahlungen der Stundung
teilhaftig werden lassen, ohne jedoch die Grundsätze über
Art und Dauer der Stundung einer einzelnen Leistung zu
modifizieren.
A. -
In einem am 24. Juli 1917 bei der Justizkommis-
sion des Obergerichts des Kantons Luzern eingereichten
Gesuch um Verlängerung der ihr am 22. Mai 1916 be-
willigten Hotelleriestundung, stellte die heutige Rekur-
rentin, die Schweizerische Hotelgesellschaft in Luzern
u. a. das Begehren um Erteilung der Stundung bis zum
31. Dezember 1923 für die bereits auf 1. April 1919 und
1. Oktober 1919 gestundeten Kapitalien der pro 1. April
und 1. Oktober 1916 infolge Kündigung zur Rückzahlung
fällig gewesenen Obligationen des 4 % prozentigen Obli-
gationenanleihens vom 28. Februar 1906 von 1,500,000 Fr.
Die Begründung dieses Antrages stützt sich auf AIt. 2
des Bundesratsbeschlusses betr. Erweiterung des Schutzes
der Hotelindustrie gegen Folgen de& Krieges vom 5. Ja-
nuar 1917.
Durch Entscheid vom 5. November 1917 verlängerte
die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Lu-
zern die Stundung hinsichtlich dieser Kapitalien bis zum
1. Dezember 1920, wies hil1gegen die weitergehenden
Begehren ab, in Erwägung, dass nach Art. 13 Abs. 2 der
Hotelindustrieverordnung vom 2. November 1915 für die
im Jahre 1916. verfallenen Obligationenkapitalien die
S~ndung nur bis 1920 möglich sei.
B. -
Gegen diesen, ihr am 6. Dezember zugestellten
Entscheid rekurriert die Schweizerische HotelgesellschaH
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Entscheidungen der SchuldbetreUmngs-
rechtzeitig an das Bundesgericht indem sie den Antrag
um Verlängerung der Stundung für die im Jahre 1916
verfallenen Kapitalien bis zum 31. Dezember 1923 auf-
recht hält. Art. 2 Abs. 2 des Bundesratsbes~hlusses vom
5. Januar 1917, wird zur Begründung ausgeführt, habe
Art. 13 Abs. 2 der Verordnung vom 2. November 1915
aufgehoben; seine ratio gehe dahin, dass alle Kapitalien,
die überhaupt der Stundung teilhaftig werden könnten
bis zum 31. Dezember 1923 gestundet werden dürftell.
\Vährend anlässlich des Erlasses der Verordnung vom
.}.)Jovember 1915 damit gerechnet worden sei, dass der
Krieg Ende Dezember 1916 beendigt und daher die
Rückzahlung der gestundeten Beträge auf Ende 1912
möglich sei, gehe der Bundesratsbeschluss vom 5. Januar
1917 davon aus, dass. die Kriegsverhältnisse bis zum
31. Dezember 1919 dauerten und die Möglichkeit succes-
siver Rückzahlungen erst in die Zeit nach dem 31. Dezem-
'bel' 1919 fall~. Es habe demnach der Anzahlungstermill
für alle geschuldeten Kapitalbeträge verschoben werden
müssen, wenn die \Vohltat der Verordnung vom 5. No-
vember 1915 aufrecht erhalten bleiben sollte. Der Zeit-
raum vom 1. Januar 1914 bis 31. Dezember 1919 bilde
eine einheitliche Kriegsperiode, nach deren Ablauf in
weiteren vier normalen Jahren, d. h. bis zum 31. Dezember
1923 das Geld zur Abzahlung ne Auffassung eine Abkehr von dem der Verordnung
vom 2.,November 1915 hinsichtlich der Stundung yon
und Konkurskammer. N° 69.
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Kapitalrückzahlungen zu Grunde liegenden Prinzipe
bedeuten, wonaeh solche spätestens nach vier Jahren
ganz erfolgt sein müssen (Art. 5 und 13 der Verordnung
vom 2. November 1915). Die Aenderung dieses Grun.dsatzes
durch den Bundesratsbeschluss vom 5. Januar 1917 wal'
jedoch keineswegs beabsichtigt, es soll vielmehr -
und
dafür spricht der Wortlaut des Bundesratsbeschlusses
vorn 5. Januar 1917, wie bereits ausgeführt, mit aller
Deutlichkeit -
auch nach dem neu e m E r 1 ass dem
Schuldner trotz der Fortdauer des Krieges und des An-
haltens der Krise die Abzahlung innert der M a xi m a 1-
f r ist von v i e r J a h r e II zugemutet werdeu. Denn
der .Bun.desratsbeschluss vom 5. Januar 1917 geht nur
dahl~:, e~ne n. e ~ e G r u p p e von Kapitalrückzahlullgcn
-
nambch dIe m Art. 1 daselbst genannten -
dt'r Stun-
dung teilhaftig werden zu lassen, 0 h n e j e d 0 c h d j e
Grundsätze über Art und Dauer der
S tun dun g einer einzelnen Leistung zu 111 0 d i f i-
z i e re 11.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Du' R.:kul'S wird abgewiesen.
69. Entscheid vom 26. Dezember 1917 i. S. Frilchkopf.
'Virkungen der Konkurseröffnung auf eine rechtskräftirrc
Retent~onsurkunde. -
Anerkennung von Forderung u;d
!.letcntlOnsre~ht .durch den Schuldner ist der Masse gegen-
uber unverbmdhch. -
Der Schuldner ist befugt an den
rechtskräftig rctinierten Gegenständen der Masse gegenüber
Kompetenzansprüche geltend zu machen.
A. -
Dt>l'am 9. Mai 1917 in Willisau gestorbene Xawl'
B~ITer, ein Bruder der heutigen Rekursbeklagten Jo:,ef
BUTcr und Katharine Dahinden geb. Birrer war Mieter