opencaselaw.ch

43_III_323

BGE 43 III 323

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

322

Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-

der Stundung die Liegenschaftssteigerungell hinauszu-

schieben. Diesem Begern'en kann indessen nicht ent-

sprochen werden. Ganz abgesehen davon, dass die allge-

meine Betreibungsstundung sich -

im Gegensatz zur

Hotelleriestundung -

auf sämtliche Schulden erstreckt,

könnte im vorliegenden Falle eine Stundung der Pfand-

schulden schon deshalb nicht in Frage kommen, weil

dadurch die noch unbefIiedigten Nachlassvertragsgläu-

biger ausser Stande gesetzt würden, auf die seinerzeit

für sie bestellten Sicherheiten zu greifen, im Falle der

Nichtbefriedigung die Aufhebung des Nachlassvertrages

zu verlangen und den Schuldner für ihre ganze Forderung

zu betreiben. Ganz besonders aber ginge es den Pfand-

gläubigern gegenüber nicht an, unmittelbar im Anschluss

an den Nachlassvertrag noch eine allgemeine Betreibungs-

stundung bezw. Stundung für die Pfandschulden zu be-

willigen, denn es würde ihnen dadurch die Möglichkeit

entzogen, den Schuldner für den gedeckten Teil ihrer For-

derung zu betreiben, welches Recht ihnen aber nach

Durchführung des Nachlassvertragsverfahrens unbedingt

zustehen muss, da ja nur für den ungedeckten Teil ihrer

Forderung eine Nachlassquote bereit gehalten wird.

\Venn der Rekurrent die Verwertung wälrrend des Krieges

vermeiden wollte, so hätte Cl' dafür besorgt sein müssen,

dass die erste Stundung aufrecht erhalten blieb.

Demnach hat die Schuldhetreilmugs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem

und KODkunkammer. Ne 67.

67. Entscheid. vom 10. Dezember 1917 i. S. Baschle

und ltonkursamt trntertoggenburg.

323

Art. 258 SchKG. Verfahren beim Gantausruf. Angebote, die

nach dem dreimaligen Ausruf faUen, dürfen nicht mehr

berücksichtigt werden. Der Bieter, der innerhalb des drei-

maligen Ausrufes das letzte und höchste Angebot gemacht

hat, erwirbt ein Recht auf den Zuschlag. -

Zuständigkeit

der Aufsichtsbehörde, dem Amte Weisung zur Erteilung des

Zuschlages zu geben.

A. -

Im Konkurse über Jakob Brunner, Landwirt,

Hosftetten-Mogelsberg, fand am 2. Oktober 1917 im

« Hirschen » in Furth die erste Liegenschaftssteigerung

statt. Die Steigerungsbedingungen bestimmten unter

Ziff. 7 : « Zehn l\tIinuten nach Eröffnung der Steigerung

wird drei mal ausgerufen.)}

An der Gant beteiligten sich unter andern der heutige

Rekurrent H. Raschle in \Vindelsteig-St. Peterzell und

der heutige Rekursbeklagte Gregoi' ScheITer in Schlatt-

Nesslau. Nachdem drei Angebote unter dem vom Kon-

kursamt in den Steigerungsbedingungen festgesetzten

Schatzungspreis VOll 24,000 Fr. gefallen waren, bot der

Rekursbeklagte als vierter Bieter den Schatzungspreis.

Dieses Angebot wurde vom \Veibel -

wie die vorher-

gehenden -

« zum ersten -

zum zweiten -

zum dritten

Mal -

ausgerufen. Da daraufhin kein Angebot mehr er-

folgte, begab sich Scherrer zum Konkursbeamten, um

das Steigerungsprotokoll zu unterzeichnen. In diesem

Momente verliess jedoch der Beamte mit dem Rekurrenten

das Gantlokal, um sich bei diesem zu erkundigen, ob er

VOll Scherrer die Sicherstellung der Steigerungssumme

verlangen müsse. Raschle erklärte, Scherrel' sei gut genug,

bemerkte aber gleichzeitig, die Gant sei ja noch nicht

abgeschlossen, es folgten jetzt der zweite und dritte

Ausruf; er selbst beabsichtige ein höheres Angebot zu

machen. Der Beamte rief daraufhin noch zwei andere

324

Entscheidungen der Schuldbewewu"b_-

Anwesende Brunner und Meier zu sich hinaus, um sich

über das nunmehr einzuschlagende Verfahren zu verge-

wissern. Beide äusserten sich dem Beamten gegenüber

dahin, dass nach dem Ortsgebrauch erst der 1. Ausruf

vorbei sei, es hätten nun noch der 2. und 3. Ausruf zu

erfolgen; erst dann könne zugeschlagen werden. Der

Beamte begab sich daraufhin in das Steigerungslokal

zurück und erklärte den Bietern, die Steigerung werde

nunmehr fortgesetzt, er mache jedoch die Kaufliebhaber

darauf aufmerksam, dass er sich nicht an den Ortsge-

brauch halte, sondern so verfahre, wie dies beim Konkurs-

amt Brauch sei. Gestützt auf diese Erklärung des Beamten

bot der Rekurrent 24,500 Fr. und als nach dreimaligem

Ausruf des Weibels dieser Preis nicht überboten wurde,

erteilte das Konkursamt dem Raschle den Zuschlag.

Am 12. Oktober erhob der heutige Rekursbeklagte

Gregor Schen'er bei der kantonalen Aufsichtsbehörde

Beschwerde mit den Anträgen: 1. der an H. Raschle

ergangene Zuschlag sei aufzuheben; 2. es sei der an den

Beschwerdeführer erteilte Zuschlag als zu Recht bestehend

zu erklären; 3. eventuell sei das Konkursamt anzuweisen,

dem Beschwerdeführer auf sein Angebot von 24,000 Fr.

den Zuschlag zu erteilen. Zur Begründung behauptete

der Beschwerdeführer in erster Linie, es sei ihm der

Zuschlag bereits erteilt gewesen, als Raschle geboten habe.

indem auf erfolgten dreimaligen Ausruf hin ein 24,000 Fr.

übersteigendes Angebot nicht gemacht worden sei; in dem

Rufe « zum dritten Mal » liege der Schluss des Steigerungs-

aktes, in welchem Momente der Höchstbietende das

Eigentum am Gantobjekte erwerbe. Es gehe natürlich

nicht an, dass das Amt gestützt auf ein später gemachtes

Mehrangebot eine bereits zugeschlagene Liegenschaft

einem andern zuschlage. Sollte angenommen werden, er

habe nicht schon mit dem Schluss des Ausrufes das

Eigentum erworhen, so sei doch unter allen Umstän-

den zu seinen Gunsten ein Recht auf Eigentumserwerb

entstanden und es könne der Zuschlag auf dem Be-

und Konkurskammer. N° 67.

schwerdewege erzwungen werden. Jedenfalls habe das

Amt Raschles Angebot nicht mehr berüchsichtigell

dürfen.

. Das Konkursamt trug in seiner Vernehmlassung auf

Abweisung der Beschwerde an mit der Begründung, dass

dem Beschwerdeführer der Zuschlag noch nicht erteilt

worden sei und daher das Angebot Raschles noch habe

berücksichtigt werden dürfen. Dazu komme, dass nach

bestehendem Ortsgebrauch im Neckertal in drei Umgän-

gen gesteigert werde, es habe daher, da der Beschwerde-

führer nur im 1. Umgang geboten habe, die Steigerung

fortgesetzt werden müssen.

Durch Entscheid vom 16. November hiess die kantonale

Aufsichtbehörde die Beschwerde in dem Sinne gut, dass

der an Raschle erfolgte Zuschlag aufgehoben und dem

Beschwerdeführer der Zuschlag erteilt wurde. In den

Erwägungen dieses Entscheides führte die kantonale

Aufsichtsbehörde aus : es könne zwar der Ansicht des

Beschwerdeführers insofern nicht beigetreten werden, als

er behaupte, es liege im Ausruf {(zum dritten Mal)) der

Zuschlag, vielmehr müsse dieser vom Gantbeamten aus-

drücklich erklärt werden (Art. 73 KV). Wohl aber habe

der Beschwerdeführer, nachdem sein Angebot von

24,000 Fr. dreimal ausgerufen worden sei und niemand

mehr ein höheres Angebot gemacht habe, unter dem Vor-

behalt der Erfüllung der Steigerungsbedingungen ein

Recht auf den Zuschlag erworben. Es habe von diesem

Momente an nicht mehr im Belieben des Amtes gestanden,

den Zuschlag zu erteilen oder zu verweigern; dies ergebe

sich aus Art. 258 SchKG. Das Angebot Raschles sei aller-

dings vor dem Zuschlag erfolgt, jedoch in einer nach-

träglichen, ungültigen Gantverhandlung. Der Einwand

des Konkursamtes, ein Tf'il der Ganthesucher hätten sich

über die Art und Weise des Ausrufes im Irrtum befunden,

weil eine Orts übung bestehe, dass die Gantrufe in drei

Umgängen erfolgten, könne nicht gehört werden. Von

einem Ortsgebrauch im Sinne allgemeiner Rechtsgrund-

326

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

sätze könne nicht gesprochen werden, ganz abgesehen

davon, dass die Steigerungsart durch bestimmte Gesetzes-

vorschriften und die Steigerungsbedingungen fixiert sei.

B. -

Gegen diesen, ihm am 19. NOVember zugestellten"

Entscheid rekurriert H. Raschle am 26. November an das

Bundesgericht mit dem Antrage, er sei aufzuheben und es

sei der an ihn erfolgte Steigerungszuschlag zu Recht zu

erkennen, eventuell sei das Konkursamt Untertoggen-

burg anzuweisen, eine neue Steigerung anzuordnen. Er

macht geltend : das Gesetz gebe keinen Aufschluss dar-

über, wie der dreimalige Ausruf zu erfolgen habe, es seien

daher Uebung und Ortsgebrauch massgebend. Im Neu-

toggenburg sei aber von jeher auf die Weise gesteigert

worden, dass drei getrennte Ausrufe erfolgten. Als er sein

Angebot gemacht habe, sei nach Neutoggenburger

Uebung erst der erste Ausruf, nicht aber die Steigerung

be endet gewesen. Scherrer habe weder den Zuschlag

noch ein Recht auf dessen Erteilung erhalten. Jedenfalls

dürfe dem Rekursbeklagten nicht durch die Aufsichts-

behörde zugeschlagen werden; denn diese sei wohl be-

fugt, einen fehlerhaften Zuschlag aufzuheben, nicht aber

selbst den Zuschlag zu erteilen und damit Eigentums-

rechte zu begründen. Es müsse daher eventuell eine

zweite Steigerung angeordnet .werden.

Gegen den nämlichen Entscheid der kantonalen Auf-

sichtsbehörde rekurriert au~h das Konkursamt Unter-

toggenburg rechtzeitig" an das Bundesgericht und bean-

tragt, er sei aufzuheben und es sei der Zuschlag an Raschle

zu bestätigen. Es bestreitet, den Rekurrenten Raschle

bevorzugt zu haben, vielmehr habe es, indem es dessen

Angebot berücksichtigte, die Interessen der Masse ge-

wahrt. Die von der Aufsichtsbehörde gemachte Unter-

scheidung einer gültigen und ungültigen Steigerungsver-

handlung gehe fehl. Zur Zeit, da Raschle geboten habe,

sei dem Scherrer der Zuschlag noch nicht erteilt gewesen

und es habe daher das höhere Angebot Raschles berück-

und Konkurskammer. N° 67.

.127

sichtigt werden müssen. Jedenfalls dürfe das Amt während

der Frist, deren es bedürfe, um sich über die Solvenz

des Höchstbieters zu erkundigen, noch weitere Ange-

bote entgegenne~en.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

inEr,!ägung:

1. -

Wenn nur das Konkursamt allein den Rekurs an

das Bundesgericht ergriffen hätte, müsste in erster Linie

untersucht werden, ob ihm überhaupt die Aktivlegiti-

mation zustehe. Diese Frage kann jedoch im vorliegenden

Falle offen gelassen werden, da gleichzeitig auch ein

Bieter, H. Raschle, den Entscheid der kantonalen Auf-

sichtsbehörde vom 16. November auf dem Rekurswege

anficht; denn mit dem Rekurse Raschles -

dessen

Aktivlegitimation zweifellos gegeben ist -

steht und fällt

der Rekurs des Amtes. Wird der Rekurs des ersteren gut-

geheissen, so erreicht das Amt den mit seinem Rekurse

verfolgten Zweck, gleichgültig ob darauf eingetreten wird

oder nicht.

"

2. -

In der Sache selbst steht fest, dass das Amt dem

Rekursbeklagten den Zuschlag nicht etwa deshalb ver-

weigert hat, weil er eine von ihm verlangte Sicherstellung

nicht zu leisten vermochte; es haben denn auch weder der

Rekurrent noch das Amt diese Behauptung je aufgestellt.

Dieses gibt vielmehr zu, dass Raschle ihm auf seine An-

frage hin, ob der Rekursbeklagte für den Steigerungs-

preis gut genug sei, eine bejahende Antwort erteilt habe.

Nachdem er diese Auskunft erhalten hatte, war der Be-

amte zweifellos der Meinung, es könne und müsse nun-

mehr die Liegenschaft dem Rekursbeklagten zugeschlagen

werden, da die Steigerungsverhandlung beendigt sei. Erst

als einige der Anwesenden erklärten, es werde im Necker-

tai sonst in drei Ausrufen gesteigert, es sei also erst der

erste Ausruf vorgenommen worden, auf den der zweite

und dritte Ausruf noch zu folgen hätten, wurde der Beamte

328

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

stutzig. Das Amt konnte nun, wenn es konsequent

handeln wollte, nur entweder erklären, seines Erachtens

sei die Steigerung zu Ende uud es müsse dem Rekurs-

beklagten zugeschlagen werdeu -

wie dies ursprünglich

die Meinung des Beamten gewesen ist -, oder, es werde

nun entsprechend dem angeblichen Ortsgebrauch das

Verfahren mit neunmaligen Ausrufe nochmals beginnen.

Statt dessen setzte das Amt die begonnene Steigerung

fort, provozierte neue Angebote, liess es aber doch nicht

zum neunmaligen Ausruf kommen, sondern schlug dem

Rekurrenten, als sein Angebot nicht überboten wurde,

für 24500 Fr. zu.

Gegen dieses Verfahren hat sich der Rekursbeklagte

mit Recht gestützt auf Art. 258 SchKG beschwert, welcher

bestimmt, dass Liegenschaften nach dreimaligem Aufruf

zugeschlagen werden, sofern das Angebot die Schätzungs-

summe erreicht. Diese Vorschrift kann offenbar nur dahin

ausgelegt werden, dass na c h dem d r e i mal i gen

Aufruf gemachte Angebote nicht mehr

e 11 t g e gen g e 11 0 m m e 11 bezw. beim Z u s chi a g

n ich t mehr b e r ü c k s j c h ti g t werden dürfen. Jede

andere Interpretation. dieser Bestimmung würde die

Erteilung oder Verweigerung des Zuschlages in das freie

Belieben des Beamten stellen; was natürlich nicht die

_\.bsicht und Meinung des Gesetzes sein kann. Dieses

geht vielmehr davon aus, dass derjenige, welcher inner-

halb des dreimaligen. Ausrnfes das letzte und höchste

Angebot macht, ein R e c h tau f den Z u s chi a g

erwirbt. Allerdings verbietet das Gesetz nicht, dass der

Steigerungsbeamte, um die Kauflust zu stimulieren - wie

dies allgemein üblich und im Interesse eines günstigen

Gantergebnisses auch dringend geboten ist -

die einzel-

nen Ausrufe wiederholt, doch muss dabei stets deutlich

zum Ausdruck kommen, dass es sich um die Wieder-

holung eines Ausrufes und nicht um einen neuen, selbstän-

digen Ausruf handelt. Jedenfalls dürfen nach dem dritten

Ausruf gefallene Angebote nicht mehr berücksichtigt

und Konkurskammer. N° 67.

329

werden; denn mit der Tatsache, dass bis zum dritten

Ausruf kein höheres Angebot gemacht wurde, entsteht

Krieges vom 5. Ja-

nuar 1917.

Durch Entscheid vom 5. November 1917 verlängerte

die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Lu-

zern die Stundung hinsichtlich dieser Kapitalien bis zum

1. Dezember 1920, wies hingegen die weitergehenden

Begehren ab, in Erwägung, dass nach Art. 13 Abs. 2 der

Hotelindustrieverordnung vom 2. November 1915 für die

im Jahre 1916. verfallenen Obligationenkapitalien die

S~ndung nur bis 1920 möglich sei.

B. -

Gegen diesen, ihr am 6. Dezember zugestellten

Entscheid rekurriert die Schweizerische HotelgesellschaH