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Entscheidungen der Schuldbetrelbungs-
der Stundung die Liegenschaftssteigerungell hinauszu-
schieben. Diesem Begern'en kann indessen nicht ent-
sprochen werden. Ganz abgesehen davon, dass die allge-
meine Betreibungsstundung sich -
im Gegensatz zur
Hotelleriestundung -
auf sämtliche Schulden erstreckt,
könnte im vorliegenden Falle eine Stundung der Pfand-
schulden schon deshalb nicht in Frage kommen, weil
dadurch die noch unbefIiedigten Nachlassvertragsgläu-
biger ausser Stande gesetzt würden, auf die seinerzeit
für sie bestellten Sicherheiten zu greifen, im Falle der
Nichtbefriedigung die Aufhebung des Nachlassvertrages
zu verlangen und den Schuldner für ihre ganze Forderung
zu betreiben. Ganz besonders aber ginge es den Pfand-
gläubigern gegenüber nicht an, unmittelbar im Anschluss
an den Nachlassvertrag noch eine allgemeine Betreibungs-
stundung bezw. Stundung für die Pfandschulden zu be-
willigen, denn es würde ihnen dadurch die Möglichkeit
entzogen, den Schuldner für den gedeckten Teil ihrer For-
derung zu betreiben, welches Recht ihnen aber nach
Durchführung des Nachlassvertragsverfahrens unbedingt
zustehen muss, da ja nur für den ungedeckten Teil ihrer
Forderung eine Nachlassquote bereit gehalten wird.
\Venn der Rekurrent die Verwertung wälrrend des Krieges
vermeiden wollte, so hätte Cl' dafür besorgt sein müssen,
dass die erste Stundung aufrecht erhalten blieb.
Demnach hat die Schuldhetreilmugs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem
und KODkunkammer. Ne 67.
67. Entscheid. vom 10. Dezember 1917 i. S. Baschle
und ltonkursamt trntertoggenburg.
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Art. 258 SchKG. Verfahren beim Gantausruf. Angebote, die
nach dem dreimaligen Ausruf faUen, dürfen nicht mehr
berücksichtigt werden. Der Bieter, der innerhalb des drei-
maligen Ausrufes das letzte und höchste Angebot gemacht
hat, erwirbt ein Recht auf den Zuschlag. -
Zuständigkeit
der Aufsichtsbehörde, dem Amte Weisung zur Erteilung des
Zuschlages zu geben.
A. -
Im Konkurse über Jakob Brunner, Landwirt,
Hosftetten-Mogelsberg, fand am 2. Oktober 1917 im
« Hirschen » in Furth die erste Liegenschaftssteigerung
statt. Die Steigerungsbedingungen bestimmten unter
Ziff. 7 : « Zehn l\tIinuten nach Eröffnung der Steigerung
wird drei mal ausgerufen.)}
An der Gant beteiligten sich unter andern der heutige
Rekurrent H. Raschle in \Vindelsteig-St. Peterzell und
der heutige Rekursbeklagte Gregoi' ScheITer in Schlatt-
Nesslau. Nachdem drei Angebote unter dem vom Kon-
kursamt in den Steigerungsbedingungen festgesetzten
Schatzungspreis VOll 24,000 Fr. gefallen waren, bot der
Rekursbeklagte als vierter Bieter den Schatzungspreis.
Dieses Angebot wurde vom \Veibel -
wie die vorher-
gehenden -
« zum ersten -
zum zweiten -
zum dritten
Mal -
ausgerufen. Da daraufhin kein Angebot mehr er-
folgte, begab sich Scherrer zum Konkursbeamten, um
das Steigerungsprotokoll zu unterzeichnen. In diesem
Momente verliess jedoch der Beamte mit dem Rekurrenten
das Gantlokal, um sich bei diesem zu erkundigen, ob er
VOll Scherrer die Sicherstellung der Steigerungssumme
verlangen müsse. Raschle erklärte, Scherrel' sei gut genug,
bemerkte aber gleichzeitig, die Gant sei ja noch nicht
abgeschlossen, es folgten jetzt der zweite und dritte
Ausruf; er selbst beabsichtige ein höheres Angebot zu
machen. Der Beamte rief daraufhin noch zwei andere
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Entscheidungen der Schuldbewewu"b_-
Anwesende Brunner und Meier zu sich hinaus, um sich
über das nunmehr einzuschlagende Verfahren zu verge-
wissern. Beide äusserten sich dem Beamten gegenüber
dahin, dass nach dem Ortsgebrauch erst der 1. Ausruf
vorbei sei, es hätten nun noch der 2. und 3. Ausruf zu
erfolgen; erst dann könne zugeschlagen werden. Der
Beamte begab sich daraufhin in das Steigerungslokal
zurück und erklärte den Bietern, die Steigerung werde
nunmehr fortgesetzt, er mache jedoch die Kaufliebhaber
darauf aufmerksam, dass er sich nicht an den Ortsge-
brauch halte, sondern so verfahre, wie dies beim Konkurs-
amt Brauch sei. Gestützt auf diese Erklärung des Beamten
bot der Rekurrent 24,500 Fr. und als nach dreimaligem
Ausruf des Weibels dieser Preis nicht überboten wurde,
erteilte das Konkursamt dem Raschle den Zuschlag.
Am 12. Oktober erhob der heutige Rekursbeklagte
Gregor Schen'er bei der kantonalen Aufsichtsbehörde
Beschwerde mit den Anträgen: 1. der an H. Raschle
ergangene Zuschlag sei aufzuheben; 2. es sei der an den
Beschwerdeführer erteilte Zuschlag als zu Recht bestehend
zu erklären; 3. eventuell sei das Konkursamt anzuweisen,
dem Beschwerdeführer auf sein Angebot von 24,000 Fr.
den Zuschlag zu erteilen. Zur Begründung behauptete
der Beschwerdeführer in erster Linie, es sei ihm der
Zuschlag bereits erteilt gewesen, als Raschle geboten habe.
indem auf erfolgten dreimaligen Ausruf hin ein 24,000 Fr.
übersteigendes Angebot nicht gemacht worden sei; in dem
Rufe « zum dritten Mal » liege der Schluss des Steigerungs-
aktes, in welchem Momente der Höchstbietende das
Eigentum am Gantobjekte erwerbe. Es gehe natürlich
nicht an, dass das Amt gestützt auf ein später gemachtes
Mehrangebot eine bereits zugeschlagene Liegenschaft
einem andern zuschlage. Sollte angenommen werden, er
habe nicht schon mit dem Schluss des Ausrufes das
Eigentum erworhen, so sei doch unter allen Umstän-
den zu seinen Gunsten ein Recht auf Eigentumserwerb
entstanden und es könne der Zuschlag auf dem Be-
und Konkurskammer. N° 67.
schwerdewege erzwungen werden. Jedenfalls habe das
Amt Raschles Angebot nicht mehr berüchsichtigell
dürfen.
. Das Konkursamt trug in seiner Vernehmlassung auf
Abweisung der Beschwerde an mit der Begründung, dass
dem Beschwerdeführer der Zuschlag noch nicht erteilt
worden sei und daher das Angebot Raschles noch habe
berücksichtigt werden dürfen. Dazu komme, dass nach
bestehendem Ortsgebrauch im Neckertal in drei Umgän-
gen gesteigert werde, es habe daher, da der Beschwerde-
führer nur im 1. Umgang geboten habe, die Steigerung
fortgesetzt werden müssen.
Durch Entscheid vom 16. November hiess die kantonale
Aufsichtbehörde die Beschwerde in dem Sinne gut, dass
der an Raschle erfolgte Zuschlag aufgehoben und dem
Beschwerdeführer der Zuschlag erteilt wurde. In den
Erwägungen dieses Entscheides führte die kantonale
Aufsichtsbehörde aus : es könne zwar der Ansicht des
Beschwerdeführers insofern nicht beigetreten werden, als
er behaupte, es liege im Ausruf {(zum dritten Mal)) der
Zuschlag, vielmehr müsse dieser vom Gantbeamten aus-
drücklich erklärt werden (Art. 73 KV). Wohl aber habe
der Beschwerdeführer, nachdem sein Angebot von
24,000 Fr. dreimal ausgerufen worden sei und niemand
mehr ein höheres Angebot gemacht habe, unter dem Vor-
behalt der Erfüllung der Steigerungsbedingungen ein
Recht auf den Zuschlag erworben. Es habe von diesem
Momente an nicht mehr im Belieben des Amtes gestanden,
den Zuschlag zu erteilen oder zu verweigern; dies ergebe
sich aus Art. 258 SchKG. Das Angebot Raschles sei aller-
dings vor dem Zuschlag erfolgt, jedoch in einer nach-
träglichen, ungültigen Gantverhandlung. Der Einwand
des Konkursamtes, ein Tf'il der Ganthesucher hätten sich
über die Art und Weise des Ausrufes im Irrtum befunden,
weil eine Orts übung bestehe, dass die Gantrufe in drei
Umgängen erfolgten, könne nicht gehört werden. Von
einem Ortsgebrauch im Sinne allgemeiner Rechtsgrund-
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
sätze könne nicht gesprochen werden, ganz abgesehen
davon, dass die Steigerungsart durch bestimmte Gesetzes-
vorschriften und die Steigerungsbedingungen fixiert sei.
B. -
Gegen diesen, ihm am 19. NOVember zugestellten"
Entscheid rekurriert H. Raschle am 26. November an das
Bundesgericht mit dem Antrage, er sei aufzuheben und es
sei der an ihn erfolgte Steigerungszuschlag zu Recht zu
erkennen, eventuell sei das Konkursamt Untertoggen-
burg anzuweisen, eine neue Steigerung anzuordnen. Er
macht geltend : das Gesetz gebe keinen Aufschluss dar-
über, wie der dreimalige Ausruf zu erfolgen habe, es seien
daher Uebung und Ortsgebrauch massgebend. Im Neu-
toggenburg sei aber von jeher auf die Weise gesteigert
worden, dass drei getrennte Ausrufe erfolgten. Als er sein
Angebot gemacht habe, sei nach Neutoggenburger
Uebung erst der erste Ausruf, nicht aber die Steigerung
be endet gewesen. Scherrer habe weder den Zuschlag
noch ein Recht auf dessen Erteilung erhalten. Jedenfalls
dürfe dem Rekursbeklagten nicht durch die Aufsichts-
behörde zugeschlagen werden; denn diese sei wohl be-
fugt, einen fehlerhaften Zuschlag aufzuheben, nicht aber
selbst den Zuschlag zu erteilen und damit Eigentums-
rechte zu begründen. Es müsse daher eventuell eine
zweite Steigerung angeordnet .werden.
Gegen den nämlichen Entscheid der kantonalen Auf-
sichtsbehörde rekurriert au~h das Konkursamt Unter-
toggenburg rechtzeitig" an das Bundesgericht und bean-
tragt, er sei aufzuheben und es sei der Zuschlag an Raschle
zu bestätigen. Es bestreitet, den Rekurrenten Raschle
bevorzugt zu haben, vielmehr habe es, indem es dessen
Angebot berücksichtigte, die Interessen der Masse ge-
wahrt. Die von der Aufsichtsbehörde gemachte Unter-
scheidung einer gültigen und ungültigen Steigerungsver-
handlung gehe fehl. Zur Zeit, da Raschle geboten habe,
sei dem Scherrer der Zuschlag noch nicht erteilt gewesen
und es habe daher das höhere Angebot Raschles berück-
und Konkurskammer. N° 67.
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sichtigt werden müssen. Jedenfalls dürfe das Amt während
der Frist, deren es bedürfe, um sich über die Solvenz
des Höchstbieters zu erkundigen, noch weitere Ange-
bote entgegenne~en.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
inEr,!ägung:
1. -
Wenn nur das Konkursamt allein den Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen hätte, müsste in erster Linie
untersucht werden, ob ihm überhaupt die Aktivlegiti-
mation zustehe. Diese Frage kann jedoch im vorliegenden
Falle offen gelassen werden, da gleichzeitig auch ein
Bieter, H. Raschle, den Entscheid der kantonalen Auf-
sichtsbehörde vom 16. November auf dem Rekurswege
anficht; denn mit dem Rekurse Raschles -
dessen
Aktivlegitimation zweifellos gegeben ist -
steht und fällt
der Rekurs des Amtes. Wird der Rekurs des ersteren gut-
geheissen, so erreicht das Amt den mit seinem Rekurse
verfolgten Zweck, gleichgültig ob darauf eingetreten wird
oder nicht.
"
2. -
In der Sache selbst steht fest, dass das Amt dem
Rekursbeklagten den Zuschlag nicht etwa deshalb ver-
weigert hat, weil er eine von ihm verlangte Sicherstellung
nicht zu leisten vermochte; es haben denn auch weder der
Rekurrent noch das Amt diese Behauptung je aufgestellt.
Dieses gibt vielmehr zu, dass Raschle ihm auf seine An-
frage hin, ob der Rekursbeklagte für den Steigerungs-
preis gut genug sei, eine bejahende Antwort erteilt habe.
Nachdem er diese Auskunft erhalten hatte, war der Be-
amte zweifellos der Meinung, es könne und müsse nun-
mehr die Liegenschaft dem Rekursbeklagten zugeschlagen
werden, da die Steigerungsverhandlung beendigt sei. Erst
als einige der Anwesenden erklärten, es werde im Necker-
tai sonst in drei Ausrufen gesteigert, es sei also erst der
erste Ausruf vorgenommen worden, auf den der zweite
und dritte Ausruf noch zu folgen hätten, wurde der Beamte
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
stutzig. Das Amt konnte nun, wenn es konsequent
handeln wollte, nur entweder erklären, seines Erachtens
sei die Steigerung zu Ende uud es müsse dem Rekurs-
beklagten zugeschlagen werdeu -
wie dies ursprünglich
die Meinung des Beamten gewesen ist -, oder, es werde
nun entsprechend dem angeblichen Ortsgebrauch das
Verfahren mit neunmaligen Ausrufe nochmals beginnen.
Statt dessen setzte das Amt die begonnene Steigerung
fort, provozierte neue Angebote, liess es aber doch nicht
zum neunmaligen Ausruf kommen, sondern schlug dem
Rekurrenten, als sein Angebot nicht überboten wurde,
für 24500 Fr. zu.
Gegen dieses Verfahren hat sich der Rekursbeklagte
mit Recht gestützt auf Art. 258 SchKG beschwert, welcher
bestimmt, dass Liegenschaften nach dreimaligem Aufruf
zugeschlagen werden, sofern das Angebot die Schätzungs-
summe erreicht. Diese Vorschrift kann offenbar nur dahin
ausgelegt werden, dass na c h dem d r e i mal i gen
Aufruf gemachte Angebote nicht mehr
e 11 t g e gen g e 11 0 m m e 11 bezw. beim Z u s chi a g
n ich t mehr b e r ü c k s j c h ti g t werden dürfen. Jede
andere Interpretation. dieser Bestimmung würde die
Erteilung oder Verweigerung des Zuschlages in das freie
Belieben des Beamten stellen; was natürlich nicht die
_\.bsicht und Meinung des Gesetzes sein kann. Dieses
geht vielmehr davon aus, dass derjenige, welcher inner-
halb des dreimaligen. Ausrnfes das letzte und höchste
Angebot macht, ein R e c h tau f den Z u s chi a g
erwirbt. Allerdings verbietet das Gesetz nicht, dass der
Steigerungsbeamte, um die Kauflust zu stimulieren - wie
dies allgemein üblich und im Interesse eines günstigen
Gantergebnisses auch dringend geboten ist -
die einzel-
nen Ausrufe wiederholt, doch muss dabei stets deutlich
zum Ausdruck kommen, dass es sich um die Wieder-
holung eines Ausrufes und nicht um einen neuen, selbstän-
digen Ausruf handelt. Jedenfalls dürfen nach dem dritten
Ausruf gefallene Angebote nicht mehr berücksichtigt
und Konkurskammer. N° 67.
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werden; denn mit der Tatsache, dass bis zum dritten
Ausruf kein höheres Angebot gemacht wurde, entsteht
Krieges vom 5. Ja-
nuar 1917.
Durch Entscheid vom 5. November 1917 verlängerte
die Justizkommission des Obergerichts des Kantons Lu-
zern die Stundung hinsichtlich dieser Kapitalien bis zum
1. Dezember 1920, wies hingegen die weitergehenden
Begehren ab, in Erwägung, dass nach Art. 13 Abs. 2 der
Hotelindustrieverordnung vom 2. November 1915 für die
im Jahre 1916. verfallenen Obligationenkapitalien die
S~ndung nur bis 1920 möglich sei.
B. -
Gegen diesen, ihr am 6. Dezember zugestellten
Entscheid rekurriert die Schweizerische HotelgesellschaH