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43_III_319

BGE 43 III 319

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der SchuJdbetreibungs-

ist die Betreibung auf Pfandverwertung, die sich ja nur

auf die Veräusserung des Pfandes richten kann; durch-

geführt und demnach auch das durch den Zahlungs-

befehl gegen den Schuldner erworbene Exekutionsrecht

konsumiert. Von wem das Verwertungsbegehren ausge-

gangen ist, spielt dabei keine Rolle, weil die auf Begehren

eines Gläubigers erfolgt~ Verwertung auch für alle anderen

an der Liegenschaft Berechtigten wirkt. Dem Pfand-

gläubiger, dessen Pfandforderung dabei nicht als fällig

behandelt und aus dem Erlöse getilgt, sondern dem

Ersteigerer, im Sinne des Art. 135 SchKG übel'bunden

worden ist, stehen demnach gegen den letzteren nur die

Rechte zu, welche sich aus jener Ueberbindung ergeben

und die, weil es sich dabei um die Geltendmachung einer

pfand versicherten Schuld des Ersteigerel's selbst handelt,

auf dem Wege einer neuen Betreibung gegen ihn per-

sönlich zu verfolgen sind. Die Herbeiführung einer neuen

Verwertung auf Grund des Art. 153, Abs. 2 leg. eit.,

d. h. durch Zustellung eines Doppels des gegen dm

ursprünglichen Schuldner, demgegenüber die Steigerung

stattgefunden hat, erlassenen Zahlungsbefehles, ist aus-

geschlossen, weil es dafür an der unerlässlichen betrei-

bungsrechtlichen Vorbedingung; dem Fortbestehen der

betreffenden Betreibung fehlt.- Daran vermag auch der

Umstand, dass die Gült des heutigen Rekursgegnel's

Steiner von Rechtswegen im. Lastellverzeichnis und den

Steigerungsbedingungen als fällig und daher baal' zu

bezahlend hätte aufgenommen werden sollen, nichts zu

ändern. Der Anspruch darauf, dass dies geschehe, hätte

dnrch Anfechtung des Lastenverzeichnisses, eventuell

der Steigerung selbst geltend gemacht werden müssen.

Nachdem der Rekursgegner beide unangefochten ge-

lassen hat, muss er auch die dadurch entstandene Rechts-

lage gegen sich gelten lassen. Erwächst ihm daraus ein

Schaden, so könnte dies ihn höchstens berechtigen, den

Konknrs- bezw. Betreibungsbeamten, sofern sie an der

unrichtigen Erstellung des Lastenverzeichnisses ein Ver-

und Konkurskammer. N° 66.

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schulden trifft, dafür auf Grund des Art. 5 SchKG

verantwOrtlich zu machen. Auf dem hier eingeschlagenen

Wege kann der im Verwertungsverfahren begangene

Fehler nicht gutgemacht werden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und die am 12. Mai 1917

erfolgte Zustellung vQn Zahlungsbefehlsdoppeln an die

Rekurrenten aufgehoben.

ß6. Entscneid vom 19. Dezember 1917 i. S. Greter.

Allgemeine Betreibungsstundung. Voraussetzungen. -

Ab-

weisung eines Gesuches, wenn eine dem

~mpetranten

früher erteilte Stundung widerrufen worden ist. -

Kein\.'

Stundung für gestützt auf einen Nachlassvertrag an die

Gläubiger zu leistende Beträge. -

Stundung ausschliessikh

für Pfandschulden ist unmöglich.

A .. -

Am 5. Dezember 1917 stellte der hentige Rekur-

rent AlltOll Greter in Luzern beim Vizepräsidcllten des

Amtsgerichtes da selbst das Begehren um Bewilligung der

allgemeinen Betreibungsstnndung bis zum 30. Juni 1918.

Durch Entscheid vom 7. Dezember 1917 wies dieser in-

dessen das Gesuch ab mit folgender Begründnng : Nach-

dem eine im Jahre 1916 dem Impetranten bewilligte all-

gemeine Betreibungsstundung . habe widerrufen werden

müssen, sei ihm am 2. Januar 1917 die Rechtswohltat

des Nachlassvertrages gewährt worden mit einer Nach-

lassquote von 20% per Saldo. l\fit dem vorliegenden

Gesuche werde offenbar nur der Zweck verfolgt, die

Liegenschaftsverwertungen in Kriens und Bfuon hinaus-

zuschieben. Ans dem vom Impetranteneingereichten Schul-

denverzeichnis ergebe sich, dass er nicht einmal im Stande

gewesen sei, die Nachlassvertragsverbindlichkeiten zu

erfüllen; auch sei die StUlldungsbilanz in verschiedenen

320

Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-

Beziehungen zu beanstanden. Die Wahrscheinlichkeit,

dass der Petent nach dem Kriege seine Gläubiger werde

befriedigen können, sei nicht gross; es müsse daher das

Stundungsgesuch abgewiesen werden, denn das Institut

der allgemeinen Betreibungsstundung sei für Verhältnisse,

wie sie hier vorlägen, nicht geschaffen worden.

B. -

Gegen diesen, ihm am 7. Dezember zugestellten

Entscheid, rekurriert A. Greter am 13. Dezember unter

Erneuerung seines Begehrens an des Bundesgericht. Es

sei richtig, führt er zur Begründung aus, dass er um Ertei-

lung der Stundung nachsuche, um die drohenden Liegen-

schaftsverwertungen zu vermeiden, was auch im Interesse

der Gläubiger liege. Er habe beinahe alle Schulden aus

dem Nachlassvertrag bezahlt und es seien zur Zeit nur

noch einige Verwandte, denen gegenüber er seinen Ver-

pflichtungen nicht habe nachkommen können. Er habe

nur sehr wenige Korrentschulden und er hätte auch diese

tilgen können, wenn er nicht einige Zeit verdienstlos ge-

wesen wäre.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

inErwägung:

1. -

In feststehender Rechtssprechung (Urteile der

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 9. Februar

1917 in Sachen Schwyter*; vom 28. Februar 1917 i. S.

Enzler; vom 3. März 1917 i. S. Müller und i. S. Schwegler;

vom 17. März i. S. SBB*:t:.) hat das Bundesgericht in

Uebereinstimmung mit der vom Bundesrate in seinem

Kreisschreiben vom 28. September 1914 (BB1 1914 IV

S. 127 ff.) vertretenen Auffassung erkannt, dass die all-

gemeine Betreibungsstundung nur den Zweck verfolgt,

dem Schuldner die Liquidation seiner Aktiven zur Kriegs-

zeit zu ersparen. Voraussetzung der Stundung ist nach

den genannten Urteilen, dass der Stundungsimpetrant sich

nur in einer vor übe r geh end e n Z a h I u n g s-

• AS 43 III NI'. 7.

•• AS 43 III 1'\r. 21.

und Konkurskammer. N° 6ö.

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ver 1 e gen he i t befindet und dass er voraussichtlich

nach Wiedereintritt normaler Zeiten in der Lage sein

wird, seinen Verbindlichkeiten in vollem Umfange nach_

zukommen.

2. -

Im vorliegenden Falle nun bestreitet der Stun-

dungsimpetrant nicht, dass ihm schon früher einmal die

allgemeine Betreibungstundung be'\\-illigt worden ist, dass

er sich aber, da diese '\\-iden-ufen werden musste, genötigt

sah, mit seinen Gläubigern einen Nachlassvertrag einzu-

gehen. Damit ist jedoch der Beweis dafür erbracht, dass

seine finanziellen Schwierigkeiten gegenwärtig in ein

derart akutes Stadium getreten sind, dass mit einer Voll-

befriedigung der Gläubiger übhhaupt nicht mehr ge-

rechnet werden kann. Aus den Akten ergibt sich ferner.

dass der Rekurrent nicht einmal im Stande war. seine

Verpflichtungen aus dem Nachlassvertrage zu erfüllen.

Daraus folgt einerseits, dass eine gänzliche Tilgung der

Schulden überhaupt als ausgeschlossen erscheint, andrer-

seits, dass die gegenwärtige Insolvenz nicht auf dep Krieg

zurückgeführt werden kann; denn der Nachlassvertrag

vom 2. Januar 1917 durfte nur gegen Sicherstellung der

Nachlassquote genehmigt werden und es ist daher die Un-

möglichkeit, sie zu bezahlen, keineswegs eine Folge des

Krieges, sondern ·einer dauernden Insolvenz, sodass die

Stundung den finanziellen Zusammenbruch des Rekur-

renten wohl hinausschieben, nicht aber vermeiden könnte.

Dazu kommt endlich. dass der Rekurrent bereits einmal

Stundung erhalten hat, diese aber ·widerrufen werden

musste. Unter solchen Umständen kann von einer neuen

Stundung schlechthin keine Rede mehr sein; denn im

'Viderruf einer Stundung liegt implicite die Feststellung

dass der Schuldner der Stundung nicht würdig ist, bezw.

dass sie ihren Zweck nicht zu erreichen vermöchte.

3. -

Nun scheint der Rekurrent allerdings von der

Meinung auszugehen. es könnten ihm nur die grundver-

sicherten Schulden gestundet \verden, indem er seinen

Rekurs damit motiviert, dass er beabsichtige mit Hilfe

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Entscheidungen der Sclmldbetrelbungs-

der Stundung die Liegenschaftssteigerungen hinauszu-

schieben. Diesem Begehren kann indessen nicht ent-

sprochen werden. Ganz abgesehen davon, dass die allge-

meine Betreibungsstundung sich -

im Gegensatz zur

Hotelleriestundung -

auf sämtliche Schulden erstreckt.

könnte im vorliegenden Falle eine Stundung der Pfand-

schulden schon deshalb nicht in Frage kommen, weil

dadurch die noch unbefIiedigten Nachlassvertragsgläu-

biger ausser Stande gesetzt würden, auf die seinerzeit

für sie bestellten Sicherheiten zu greifen, im Falle der

Nichtbefriedigung die Aufhebung des Nachlassvertrages

zu verlangen und den Schuldner für ihre ganze Forderung

zu betreiben. Ganz beso~ders aber ginge es den Pfand-

gläubigern gegenüber nicht an, unmittelbar im Anschluss

an den Nachlassvertrag.noch eine allgemeine Betreibungs-

stundung bezw. Stundung für die Pfandschulden zu be-

willigen, denn es würde ihnen dadurch die Möglichkeit

entzogen, den Schuldner für den gedeckten Teil ihrer For-

derung zu betreiben, welches Recht ihnen aber nach

Durchführung des Nachlassvertragsverfahrells unbedingt

zustehen muss, da ja nur für den ungedeckten Teil ihrer

Forderung eine Nachlassquote bereit gehalten wird.

\Venn der Rekurrent di~ Verwertung wiihrend des Krieges

yermeiden wollte, so hätte er dafür besorgt sein müssen,

dass die erste Stundung aufrecht erhalten blieb.

Demnach hat die Schuldhetreibullgs- u. Konkurskammer

erkaunt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem

und Konkurskammer. Ne 67.

67. Entscheid vom 10. Duember 1917 i. S. Baschle

und ltonkt11'S8rD1t tJ'ntertoggenbug.

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Art. 258 SchKG. Verfahren beim Gantausruf. Angebote, die

nach dem dreimaligen Ausruf fallen, dürfen nicht mehr

berücksichtigt werden. Der Bieter, der innerhalb des drei-

maligen Ausrufes das letzte und höchste Angebot gemacht

hat, erwirbt ein Recht auf den Zuschlag. -

Zuständigkeit

der Aufsichtsbehörde, dem Amte Weisung zur Erteilung des

Zuschlages zu geben.

~4. -

Im Konkurse über Jakob Brunner, Landwirt,

Hosftetten-Mogelsberg, fand am 2. Oktober 1917 im

« Hirschen » in Furth die erste Liegenschaftssteigerung

statt. Die Steigerungsbedingungen bestimmten unter

Ziff. 7 : « Zehn Minuten nach Eröffnung der Steigerung

wird drei mal ausgerufen. »

An der Gant beteiligten sich unter aIldern der heutige

Rekurrent H. Raschle in Windelsteig-St. PeterzeIl und

der heutige Rekursbeklagte Gregol." SCheITer in Schlatt-

Nesslau. Nachdem drei Angebote unter dem vom KOll-

kursamt in den Steigerungsbedingungen festgesetzten

Schatzungspreis VOll 24,000 Fr. gefallen waren, bot der

Rekursbeklagte als vierter Bieter den Schatzungspreis.

Dieses Angebot wurde vom \Veibel -

wie die vorher-

gehenden -

« zum ersten -

zum zweiten -

zum dritten

Mal -

ausgerufen. Da daraufhin kein Angebot mehl' er-

folgte, begab sich Scherrer zum Konkursbeamten, um

das Steigerungsprotokoll zu unterzeichnen. In diesem

Momente verliess jedoch der Beamte mit dem Rekurrenten

das Gantlokal, um sich bei diesem zu erkundigen, ob er

von Scherrer die Sicherstellung der Steigerungssumme

verlangen müsse. Raschle erklärte, ScheITer sei gut genug.

bemerkte aber gleichzeitig, die Gant sei ja noch nicht

abgeschlossen, es folgten jetzt der zweite und dritte

Ausruf; er selbst beabsichtige ein höheres Angebot zu

machen. Der Beamte rief daraufhin noch zwei andere