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Entscheidungen der SchuJdbetreibungs-
ist die Betreibung auf Pfandverwertung, die sich ja nur
auf die Veräusserung des Pfandes richten kann; durch-
geführt und demnach auch das durch den Zahlungs-
befehl gegen den Schuldner erworbene Exekutionsrecht
konsumiert. Von wem das Verwertungsbegehren ausge-
gangen ist, spielt dabei keine Rolle, weil die auf Begehren
eines Gläubigers erfolgt~ Verwertung auch für alle anderen
an der Liegenschaft Berechtigten wirkt. Dem Pfand-
gläubiger, dessen Pfandforderung dabei nicht als fällig
behandelt und aus dem Erlöse getilgt, sondern dem
Ersteigerer, im Sinne des Art. 135 SchKG übel'bunden
worden ist, stehen demnach gegen den letzteren nur die
Rechte zu, welche sich aus jener Ueberbindung ergeben
und die, weil es sich dabei um die Geltendmachung einer
pfand versicherten Schuld des Ersteigerel's selbst handelt,
auf dem Wege einer neuen Betreibung gegen ihn per-
sönlich zu verfolgen sind. Die Herbeiführung einer neuen
Verwertung auf Grund des Art. 153, Abs. 2 leg. eit.,
d. h. durch Zustellung eines Doppels des gegen dm
ursprünglichen Schuldner, demgegenüber die Steigerung
stattgefunden hat, erlassenen Zahlungsbefehles, ist aus-
geschlossen, weil es dafür an der unerlässlichen betrei-
bungsrechtlichen Vorbedingung; dem Fortbestehen der
betreffenden Betreibung fehlt.- Daran vermag auch der
Umstand, dass die Gült des heutigen Rekursgegnel's
Steiner von Rechtswegen im. Lastellverzeichnis und den
Steigerungsbedingungen als fällig und daher baal' zu
bezahlend hätte aufgenommen werden sollen, nichts zu
ändern. Der Anspruch darauf, dass dies geschehe, hätte
dnrch Anfechtung des Lastenverzeichnisses, eventuell
der Steigerung selbst geltend gemacht werden müssen.
Nachdem der Rekursgegner beide unangefochten ge-
lassen hat, muss er auch die dadurch entstandene Rechts-
lage gegen sich gelten lassen. Erwächst ihm daraus ein
Schaden, so könnte dies ihn höchstens berechtigen, den
Konknrs- bezw. Betreibungsbeamten, sofern sie an der
unrichtigen Erstellung des Lastenverzeichnisses ein Ver-
und Konkurskammer. N° 66.
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schulden trifft, dafür auf Grund des Art. 5 SchKG
verantwOrtlich zu machen. Auf dem hier eingeschlagenen
Wege kann der im Verwertungsverfahren begangene
Fehler nicht gutgemacht werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und die am 12. Mai 1917
erfolgte Zustellung vQn Zahlungsbefehlsdoppeln an die
Rekurrenten aufgehoben.
ß6. Entscneid vom 19. Dezember 1917 i. S. Greter.
Allgemeine Betreibungsstundung. Voraussetzungen. -
Ab-
weisung eines Gesuches, wenn eine dem
~mpetranten
früher erteilte Stundung widerrufen worden ist. -
Kein\.'
Stundung für gestützt auf einen Nachlassvertrag an die
Gläubiger zu leistende Beträge. -
Stundung ausschliessikh
für Pfandschulden ist unmöglich.
A .. -
Am 5. Dezember 1917 stellte der hentige Rekur-
rent AlltOll Greter in Luzern beim Vizepräsidcllten des
Amtsgerichtes da selbst das Begehren um Bewilligung der
allgemeinen Betreibungsstnndung bis zum 30. Juni 1918.
Durch Entscheid vom 7. Dezember 1917 wies dieser in-
dessen das Gesuch ab mit folgender Begründnng : Nach-
dem eine im Jahre 1916 dem Impetranten bewilligte all-
gemeine Betreibungsstundung . habe widerrufen werden
müssen, sei ihm am 2. Januar 1917 die Rechtswohltat
des Nachlassvertrages gewährt worden mit einer Nach-
lassquote von 20% per Saldo. l\fit dem vorliegenden
Gesuche werde offenbar nur der Zweck verfolgt, die
Liegenschaftsverwertungen in Kriens und Bfuon hinaus-
zuschieben. Ans dem vom Impetranteneingereichten Schul-
denverzeichnis ergebe sich, dass er nicht einmal im Stande
gewesen sei, die Nachlassvertragsverbindlichkeiten zu
erfüllen; auch sei die StUlldungsbilanz in verschiedenen
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Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-
Beziehungen zu beanstanden. Die Wahrscheinlichkeit,
dass der Petent nach dem Kriege seine Gläubiger werde
befriedigen können, sei nicht gross; es müsse daher das
Stundungsgesuch abgewiesen werden, denn das Institut
der allgemeinen Betreibungsstundung sei für Verhältnisse,
wie sie hier vorlägen, nicht geschaffen worden.
B. -
Gegen diesen, ihm am 7. Dezember zugestellten
Entscheid, rekurriert A. Greter am 13. Dezember unter
Erneuerung seines Begehrens an des Bundesgericht. Es
sei richtig, führt er zur Begründung aus, dass er um Ertei-
lung der Stundung nachsuche, um die drohenden Liegen-
schaftsverwertungen zu vermeiden, was auch im Interesse
der Gläubiger liege. Er habe beinahe alle Schulden aus
dem Nachlassvertrag bezahlt und es seien zur Zeit nur
noch einige Verwandte, denen gegenüber er seinen Ver-
pflichtungen nicht habe nachkommen können. Er habe
nur sehr wenige Korrentschulden und er hätte auch diese
tilgen können, wenn er nicht einige Zeit verdienstlos ge-
wesen wäre.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
inErwägung:
1. -
In feststehender Rechtssprechung (Urteile der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 9. Februar
1917 in Sachen Schwyter*; vom 28. Februar 1917 i. S.
Enzler; vom 3. März 1917 i. S. Müller und i. S. Schwegler;
vom 17. März i. S. SBB*:t:.) hat das Bundesgericht in
Uebereinstimmung mit der vom Bundesrate in seinem
Kreisschreiben vom 28. September 1914 (BB1 1914 IV
S. 127 ff.) vertretenen Auffassung erkannt, dass die all-
gemeine Betreibungsstundung nur den Zweck verfolgt,
dem Schuldner die Liquidation seiner Aktiven zur Kriegs-
zeit zu ersparen. Voraussetzung der Stundung ist nach
den genannten Urteilen, dass der Stundungsimpetrant sich
nur in einer vor übe r geh end e n Z a h I u n g s-
• AS 43 III NI'. 7.
•• AS 43 III 1'\r. 21.
und Konkurskammer. N° 6ö.
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ver 1 e gen he i t befindet und dass er voraussichtlich
nach Wiedereintritt normaler Zeiten in der Lage sein
wird, seinen Verbindlichkeiten in vollem Umfange nach_
zukommen.
2. -
Im vorliegenden Falle nun bestreitet der Stun-
dungsimpetrant nicht, dass ihm schon früher einmal die
allgemeine Betreibungstundung be'\\-illigt worden ist, dass
er sich aber, da diese '\\-iden-ufen werden musste, genötigt
sah, mit seinen Gläubigern einen Nachlassvertrag einzu-
gehen. Damit ist jedoch der Beweis dafür erbracht, dass
seine finanziellen Schwierigkeiten gegenwärtig in ein
derart akutes Stadium getreten sind, dass mit einer Voll-
befriedigung der Gläubiger übhhaupt nicht mehr ge-
rechnet werden kann. Aus den Akten ergibt sich ferner.
dass der Rekurrent nicht einmal im Stande war. seine
Verpflichtungen aus dem Nachlassvertrage zu erfüllen.
Daraus folgt einerseits, dass eine gänzliche Tilgung der
Schulden überhaupt als ausgeschlossen erscheint, andrer-
seits, dass die gegenwärtige Insolvenz nicht auf dep Krieg
zurückgeführt werden kann; denn der Nachlassvertrag
vom 2. Januar 1917 durfte nur gegen Sicherstellung der
Nachlassquote genehmigt werden und es ist daher die Un-
möglichkeit, sie zu bezahlen, keineswegs eine Folge des
Krieges, sondern ·einer dauernden Insolvenz, sodass die
Stundung den finanziellen Zusammenbruch des Rekur-
renten wohl hinausschieben, nicht aber vermeiden könnte.
Dazu kommt endlich. dass der Rekurrent bereits einmal
Stundung erhalten hat, diese aber ·widerrufen werden
musste. Unter solchen Umständen kann von einer neuen
Stundung schlechthin keine Rede mehr sein; denn im
'Viderruf einer Stundung liegt implicite die Feststellung
dass der Schuldner der Stundung nicht würdig ist, bezw.
dass sie ihren Zweck nicht zu erreichen vermöchte.
3. -
Nun scheint der Rekurrent allerdings von der
Meinung auszugehen. es könnten ihm nur die grundver-
sicherten Schulden gestundet \verden, indem er seinen
Rekurs damit motiviert, dass er beabsichtige mit Hilfe
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Entscheidungen der Sclmldbetrelbungs-
der Stundung die Liegenschaftssteigerungen hinauszu-
schieben. Diesem Begehren kann indessen nicht ent-
sprochen werden. Ganz abgesehen davon, dass die allge-
meine Betreibungsstundung sich -
im Gegensatz zur
Hotelleriestundung -
auf sämtliche Schulden erstreckt.
könnte im vorliegenden Falle eine Stundung der Pfand-
schulden schon deshalb nicht in Frage kommen, weil
dadurch die noch unbefIiedigten Nachlassvertragsgläu-
biger ausser Stande gesetzt würden, auf die seinerzeit
für sie bestellten Sicherheiten zu greifen, im Falle der
Nichtbefriedigung die Aufhebung des Nachlassvertrages
zu verlangen und den Schuldner für ihre ganze Forderung
zu betreiben. Ganz beso~ders aber ginge es den Pfand-
gläubigern gegenüber nicht an, unmittelbar im Anschluss
an den Nachlassvertrag.noch eine allgemeine Betreibungs-
stundung bezw. Stundung für die Pfandschulden zu be-
willigen, denn es würde ihnen dadurch die Möglichkeit
entzogen, den Schuldner für den gedeckten Teil ihrer For-
derung zu betreiben, welches Recht ihnen aber nach
Durchführung des Nachlassvertragsverfahrells unbedingt
zustehen muss, da ja nur für den ungedeckten Teil ihrer
Forderung eine Nachlassquote bereit gehalten wird.
\Venn der Rekurrent di~ Verwertung wiihrend des Krieges
yermeiden wollte, so hätte er dafür besorgt sein müssen,
dass die erste Stundung aufrecht erhalten blieb.
Demnach hat die Schuldhetreibullgs- u. Konkurskammer
erkaunt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
OFDAG Offset-, Formular- und Fotodruck AG 3000 Bem
und Konkurskammer. Ne 67.
67. Entscheid vom 10. Duember 1917 i. S. Baschle
und ltonkt11'S8rD1t tJ'ntertoggenbug.
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Art. 258 SchKG. Verfahren beim Gantausruf. Angebote, die
nach dem dreimaligen Ausruf fallen, dürfen nicht mehr
berücksichtigt werden. Der Bieter, der innerhalb des drei-
maligen Ausrufes das letzte und höchste Angebot gemacht
hat, erwirbt ein Recht auf den Zuschlag. -
Zuständigkeit
der Aufsichtsbehörde, dem Amte Weisung zur Erteilung des
Zuschlages zu geben.
~4. -
Im Konkurse über Jakob Brunner, Landwirt,
Hosftetten-Mogelsberg, fand am 2. Oktober 1917 im
« Hirschen » in Furth die erste Liegenschaftssteigerung
statt. Die Steigerungsbedingungen bestimmten unter
Ziff. 7 : « Zehn Minuten nach Eröffnung der Steigerung
wird drei mal ausgerufen. »
An der Gant beteiligten sich unter aIldern der heutige
Rekurrent H. Raschle in Windelsteig-St. PeterzeIl und
der heutige Rekursbeklagte Gregol." SCheITer in Schlatt-
Nesslau. Nachdem drei Angebote unter dem vom KOll-
kursamt in den Steigerungsbedingungen festgesetzten
Schatzungspreis VOll 24,000 Fr. gefallen waren, bot der
Rekursbeklagte als vierter Bieter den Schatzungspreis.
Dieses Angebot wurde vom \Veibel -
wie die vorher-
gehenden -
« zum ersten -
zum zweiten -
zum dritten
Mal -
ausgerufen. Da daraufhin kein Angebot mehl' er-
folgte, begab sich Scherrer zum Konkursbeamten, um
das Steigerungsprotokoll zu unterzeichnen. In diesem
Momente verliess jedoch der Beamte mit dem Rekurrenten
das Gantlokal, um sich bei diesem zu erkundigen, ob er
von Scherrer die Sicherstellung der Steigerungssumme
verlangen müsse. Raschle erklärte, ScheITer sei gut genug.
bemerkte aber gleichzeitig, die Gant sei ja noch nicht
abgeschlossen, es folgten jetzt der zweite und dritte
Ausruf; er selbst beabsichtige ein höheres Angebot zu
machen. Der Beamte rief daraufhin noch zwei andere