Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Enucheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer.
Arreu de la Chambre des poursuites et· des faillites.
65. Entscheid vom 17. November 1917 i. S. Gassma.nn
und Petermann.
Art. 151 Abs. 2 SchKG. Zustellung eines Doppels des gegen
den Pfandschuldner erlassenen Zahlungsbefehles im Sinne
dieser Bestimmung an denjenigen, welcher das Unterpfand
im betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren über den
Schuldner erworben hat, wenn dabei in den Steigerungs-
bedingungen für die betr. Last unrichtiger Weise nicht Baar-
zahlung verlangt, sondern sie dem Ersteigerer überbunden
worden ist?
A. -
Mit Zahlungsbefehl NI'. 111 des Betreibungsamts
Emmen vom 21. Februar 1916 betrieb J. Steiner-Steiner,
Grossrat in Malters den Anton Stadelmann in Emmen,
für 10,450 Fr., Betrag einer auf den 1. Februar 1916 ge-
kündigten Gült von 10,000 Fr. nebst Jahreszins, haftend
auf der Liegenschaft des Betriebenen Gross-Wehri eben da.
Stadelmann erhob keinen Rechtsvorschlag. Bevor Steiner
dasVerwertungsbegehren stellen konnte, wurde die Liegen-
schaft in verschiedenen von anderen Gläubigern gegen
Stadelmann eingeleiteten Grundpfandbetreibungen ver-
wertet und an der Gant vom 19. Juli 1916 von den heutigen
Rekurrenten Gassmann und Petermann ersteigert. In dem
am 22. Juni 1916 aufgelegten Lastenverzeichnis war unter
Nr. 25 auch die Gült des Steiner, infolge Uebersehens
der Tatsaclfe der Betreibung, bezw. Nichterwähnung
derselben in der Forderungsanmeldung aber nicht unter
den fälligen und baar zu bezahlenden, sondern unter den
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
ZU überbindenden Lasten aufgeführt. Auf eine von Steiner
am Ganttage selbst nachträglich mündlich gemachte
Mitteilung eröffnete das Konkursamt Hochdorf, welches
gestützt auf § 4 des luzernischen EG zum SchKG die
Verwertung durchführte, den Gantteilnehmern, dass die
Gült Nr. 25 gekündigt sei und dafür ein unbestrittener
Zahlungsbefehl bestehe. Am 4. August 1916 stellte es
sodann den beiden Ersteigerern eine Aufstellung über die
von ihnen vor der Fertigung baal' zu bezahlenden Beträge
zu, worunter u. a. auch folgender Posten figurierte « dem
J. Steiner-Steiner, Grossrat in Malters Gült Nr. 25 samt
Zinsen und Kosten, 10,901 Fr. und Marchzins. Laut
Anzeige Steiners ist für die ganze Gült nebst Zinsen Be-
treibung angehoben ». Infolge Beschwerde des Gassmann
und Petermann hob indessen die kantonale Aufsichts-
behörde am 6. November 1916 diese Verfügung mit der
Begründung auf: massgebend für die Verpflichtungen des
Ersteigerers seien das Lastenverzeichnis und die Steige-
rungsbedingungen. Nachdem in diesen die Gült nicht als
fällig, sondern als zu überbindend bezeichnet worden sei,
könnten somit die Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft
als Ersteigerer nicht dazu verhalten werden, sie auf Rech-
nung des Steigerungspreises abzalösen. Die nachträgliche
Mitteilung Steiners an das Konkursamt am Ganttage sei
rechtlich unerheblich, weil damals das Lastenverzeichnis
bereits in Rechtskraft erwachsen gewesen sei und nicht
mehr habe abgeändert werden dürfen. Da auch die Stei-
gerung selbst von keiner Seite angefochten worden sei,
gehe es daher nicht an, die Last auf dem vom Konkursamt
beschrittenen Wege hinterher aus einer überbundenen in
eine aus dem Erlös vorweg zu tilgende umzuwandeln.
(i Damit ist freilich nicht gesagt », so fährt der Entscheid
fort, <i dass die von Steiner gegenüber Stadelmann durch
die Betreibung erworbenen Rechte beeinträchtigt seien.
Stadelmann wird durch den Eigentumswechsel nicht aus
der Betreibung entlassen. Da nach der Steigerung Schuld-
ner und Pfandeigentümer nicht mehr die gleichen Perso-
und Konkurskammer. N° 65.
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nen sind, indem das Eigentum schon mit dem Zuschlag,
nicht erst mit der Fertigung übergeht, ist der Fall des
Art. 153, Abs. 2 SchKG eingetreten und muss den neuen
Grundstückeigentümern ein Doppel des Zahlungsbefehles
zugestellt werden. Eine neue Verwertung der Liegenschaft
kann demnach nicht stattfmden, bevor die allfälligen
zivilrechtlichen Einreden dieser neuen Eigentümer er-
ledigt sind. Sache des Beschwerdegegners Steiner ist es
also, die Betreibung gegen Stadelmann unter Beachtung
des Art. 153 Abs. 2 SchKG zu Ende zu führeI1. »
Infolgedessen stellte das Betreibungsamt Emmen nach
verschiedenen, hier nicht weiter in Betracht fallenden
Vorgängen dem Gassmann und Petermann am 12. Mai
1917 zwei als «Doppel der Ausfertigung der Betreibung
Nr. 111 vom 21. Februar 1916) bezeichnete Zahlungs-
befehle zu, worin als Schuldner Anton Stadelmann, als
Gläubiger J. Steiner-Steiner, als Forderung 10,450 Fr., als
Forderungsgrund, «(Kapital und Zinszahlung laut ge-
kündeter Gült den 30. Januar 1915 », und als Pfandgegen-
stand die Liegenschaft Gross-Wehri Emmen angegeben
werden, während die Rubrik «(allfälliger Dritteigentümer
des Pfandes » unausgefüllt ist.
Gassmann und Petermann verlangten auf dem Be-
schwerdewege die Aufhebung der Zustellung und· wurden
damit durch Entscheid der erstinstanzlichen Aufsichts-
behörde vom 17. August 1917 mit der Motivierung
geschÜtzt, dass die in Frage stehende Hypothek eine
Gült des alten luzern.ischen Rechtes sei, bei welchem
der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft zugleich auch
Schuldner der Pfandforderung und eine Verschiedenheit
der Person des Schuldners und Eigentümers nicht mög-
lich sei. Da die Beschwerdeführer durch die Ersteige-
rung der Liegenschaft auch die alleinigen Gültschuldner
geworden seien? erscheine demnach die Anwendung des
Verfahrens nach Art. 153, Ahs. 2 SchKG schon deshalb
ausgeschlossen. Auf Rekurs Steiners hob jedoch die obere
kantonale Aufsichtsbehörde diesen Entscheid am 20. Sep-
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
tember 1917 auf und erklärte die Zahlungsbefehlsdoppel
als (i zu Recht bestehend », indem sie ausführte: damit
dass Stadelmann gegen den Zahlungsbefehl vom 21. Fe-
bruar 1916 nicht Recht vorgeschlagen, habe der Gült-
gläubiger gegen ihn ein (i betreibungsrechtliches Exeku-
tionsrecht » erworben, das durch den biossen Wechsel
im Eigentum des Unterpfandes nicht berührt werden
könne. Wenn Gassmann und Petermann geltend machen
wollten, dass sie durch jenen Wechsel zugleich auch die
ausschliesslichen Schuldner der Gült geworden seien und
daher nur nach persönlich und nicht in der Stellung als
Dritteigentümer des Pfandes belangt werden könnten, so
hätten sie diesen materiellrechtlichen Einwand im Rechts-
öffnungs- bezw. ordentlichen Prozessverfahren an zu-
bringell. Die betreiburigsrechtliche Gültigkeit del' Zah-
lungsbefehlsdoppel könne dadurch nicht berührt werden.
Die Behauptung, es hätte statt nach Art. 153, Abs. 2,
nach Art. 135 SchKG vorgegangen werden sollen, sei
unverständlich. Ebenso könne auf die Einrede, dass der
seinerzeit gegen Stadelmann erlassene Zahlungsbefehl
durch die Verwertung gegenstandslos geworden sei, nicht
eingetreten werden, weil auch sie sich ausschliesslich auf
materiellrechtliche Gesichtspunkte stütze. Auch sei nicht
zu prüfen, ob nicht eventuell in dem zunächst gemachten
Versuche, die Ersteigerer persönlich zu betreiben, eine
Entlassung des Stadelmann- als Schuldner liege. Betrei-
bungsrechtlich stehe nichts entgegen, den gegen einen
bestimmten Schuldner gerichteten Zahlungsbefehl zurück-
zuziehen und nachher neuerdings gegen ihn vorzugehen.
B. -
Gegen den ihnen am 24. Oktober 1917 zugestellten
Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurrieren
Gassmann und Petermann am 28. Oktober 1917 an das
Bundesgericht, indem sie an dem mit ihrer Beschwerde
gestellten Begehren auf Aufhebung der streitigen Zah-
lungsbefehlsdoppel festhaLten.
C. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat unter Ver-
und Konkurskammer • Ne 65.
weisung auf die Motive des angefochtenen Entscheides
Abweisung des Rekurses beantragt.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Die Frage, ob in den oben wörtlich wiedergege-
benen Ausführungen des früheren Entscheides der kan-
tonalen Aufsichtsbehörde vom 6. November 1916 wirklich,
wie der Rekurs behauptet, ein biosses der "\Veiterziehung
nicht fähiges Entscheidungsmotiv gelegen habe oder ob
sich nicht darin, weil sie sich zugleich auch an das Be-
treibungsamt richteten, trotz des Fehlens eines entspre-
chenden förmlichen Dispositivs eine Weisung im Voll-
streckungsverfahren erblicken liesse, gegen die die Re-
kurrenten schon damals an das Bundesgericht hätten
rekurrieren können, braucht nicht geprüft zu ·werden.
Auch wenn man grundsätzlich der letzteren Ansieht sein
wollte, könnte ihnen doch hiedurch das Recht, sich gegen
das damit in Aussicht gestellte Vorgehen heute noch zur
Wehre zu setzen, nicht genommen werden, weil dasselbe
gegen zwingende Grundsätze des Betreibungsrcehts ver-
stösst.
2. - Zweck des Verfahrens nach Art. 153 Abs. 2 SchKG
i~t die Feststellung der Verpflichtung des Eigentümers
~mer Sache, sie in einer gegen einen anderen als persön-
hchen Schuldner der Pfandforderung gerichteten Be-
t~'eibung als Pfand verwerten zu lassen. Die Zustellung
emes Zahlungsbefehlsdoppels im Sinne dieser Vorschrift
hat demnach zur notwendigen Voraussetzung, dass die
Betreibung, in welcher der Originalzahlungsbefehl erlassen
worden ist, überhaupt noch zu Recht bestehe, und ist
folglich nur da möglich, wo jemand vor oder während der
Betreibung Eigentümer des Pfandes geworden ist, nie-
mals ~ber gegenüber demjenigen, der es im betreibungs-
rechtlIchen Verwertungsverfahren über den Schuldner
selbst ersteigert hat. Mit dem Vollzug der Versteigerung
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
ist die Betreibung auf Pfandverwertung, die sich ja nur
auf die Veräusserung des Pfandes richten kann, durch-
geführt und demnach auch das durch den Zahlungs-
befehl gegen den Schuldner erworbene Exekutionsrecht
konsumiert. Von wem das Verwertungsbegehren ausge-
gangen ist, spielt dabei keine Rolle, weil die auf Begehren
eines Gläubigers erfolgte Verwertung auch für alle anderen
an der Liegenschaft Berechtigten wirkt. Dem Pfand-
gläubiger, dessen Pfandforderung dabei nicht als fällig
behandelt und aus dem Erlöse getilgt, sondern dem
Ersteigerer, im Sinne des Art. 135 SchKG überbunden
worden ist, stehen demnach gegen den letzteren nur die
Rechte zu, welche sich aus jener Ueberbil1dung ergeben
und die, weil es sich dabei um die Geltendmachung einer
pfandversicherten Schuld des Ersteigerers selbst handelt,
auf dem Wege einer neuen Betreibung gegen ihn per-
sönlich zu verfolgen sind. Die Herbeiführung einer neuen
Verwertung auf Grund des Art. 153, Abs. 2 leg. cit.,
d. h. durch Zustellung eines Doppels des gegen dfll
ursprünglichen Schuldner, demgegenüber die Steigerung
stattgefunden hat, erlassenen Zahlungsbefehles, ist aus-
geschlossen, weil es dafür an der unerlässlichen betrt'i-
bungsrechtlichen Vorbedingung; dem Fortbestehen der
betreffenden Betreibung fehlt.- Daran vermag auch der
Umstand, dass die Gült des heutigen Rekursgegnel's
Steiner von Rechtswegen im, Lastellverzeichnis und den
Steigerungsbedingungen als fällig und daher baal' zu
bezahlend hätte aufgenommen werden sollen, nichts zu
ändern. Der Anspruch darauf, dass dies geschehe, hätte
durch Anfechtung des Lastenverzeichnisses, eventuell
der Steigerung selbst geltend gemacht werden müssen.
Nachdem der Rekursgegner beide unangefochten ge-
lassen hat, muss er auch die dadurch entstandene Rechts-
lage gegen sich gelten lassen. Erwächst ihm daraus ein
Schaden, so könnte dies ihn höchstens berechtigen, den
Konkurs- bezw. Betreibungsbeamten, sofern sie an der
unrichtigen Erstellung des Lastenverzeichnisses ein Ver-
und Konkurskammer. N· 66.
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schulden trifft, dafür auf Grund des Art. 5 SchKG
verantwortlich zu machen. Auf dem hier eingeschlagenen
Wege kann der im Verwertungsverfahren begangene
Fehler nicht gutgemacht werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. KOllkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und die am 12. Mai 1917
erfolgte Zustellung VQU Zahlungsbefehlsdoppelll an die
Rekurrenten aufgehoben.
66. Entscl'l.eid. vom 19. Dezember 1917 i. S. Greter.
Allgemeine Betreibungsstundung. Voraussetzungen. -
Ab-
weisung eines Gesuches, wenn eine dem Impetranten
früher erteilte Stundung widerrufen worden ist. -
Reine
Stundung für gestützt auf einen Nachlassvertrag an die
Gläubiger zu leistende Beträge. -
Stundung ausschliessIkh
Hir Pfandschulden ist unmöglich.
A .. -
Am 5. Dezember 1917 stellte der heutige Rekur-
rent Anton Greter in Luzern beim Vizepräsidenteu des
Amtsgerichtes daselbst das Begehren um Bewilligung der
allgemeinen Betreibungsstundung bis zum 30. Juni 1918.
Durch Entscheid vom 7. Dezember 1917 wies dieser in-
dessen das Gesuch ab mit folgender Begründung : Nach-
dem eine im Jahre 1916 dem Impetranten bewilligte all-
gemeine Betreibullgsstundung . habe widerrufen werden
müssen, sei ihm am 2. Januar 1917 die Rechtswollltat
des Nachlassvertrages gewährt worden mit einer Nach-
lassquote von 20% per Saldo. Mit dem vorliegenden
Gesuche werde offenbar nur der Zweck verfolgt, die
Liegenschaftsverwertungen in Kriens und Büron hinaus-
zuschieben. Aus dem vom ImpetranteneingereichtenSchul-
denverzeichnis ergebe sich, dass er nicht einmal im Stande
gewesen sei, die Nachlassvertragsverbindlichkeiten zu
erfüllen; auch sei die StUlldungsbilal1z in verschiedenen