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43_III_313

BGE 43 III 313

Bundesgericht (BGE) · 1917-11-17 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Enucheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer.

Arreu de la Chambre des poursuites et· des faillites.

65. Entscheid vom 17. November 1917 i. S. Gassma.nn

und Petermann.

Art. 151 Abs. 2 SchKG. Zustellung eines Doppels des gegen

den Pfandschuldner erlassenen Zahlungsbefehles im Sinne

dieser Bestimmung an denjenigen, welcher das Unterpfand

im betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren über den

Schuldner erworben hat, wenn dabei in den Steigerungs-

bedingungen für die betr. Last unrichtiger Weise nicht Baar-

zahlung verlangt, sondern sie dem Ersteigerer überbunden

worden ist?

A. -

Mit Zahlungsbefehl NI'. 111 des Betreibungsamts

Emmen vom 21. Februar 1916 betrieb J. Steiner-Steiner,

Grossrat in Malters den Anton Stadelmann in Emmen,

für 10,450 Fr., Betrag einer auf den 1. Februar 1916 ge-

kündigten Gült von 10,000 Fr. nebst Jahreszins, haftend

auf der Liegenschaft des Betriebenen Gross-Wehri eben da.

Stadelmann erhob keinen Rechtsvorschlag. Bevor Steiner

dasVerwertungsbegehren stellen konnte, wurde die Liegen-

schaft in verschiedenen von anderen Gläubigern gegen

Stadelmann eingeleiteten Grundpfandbetreibungen ver-

wertet und an der Gant vom 19. Juli 1916 von den heutigen

Rekurrenten Gassmann und Petermann ersteigert. In dem

am 22. Juni 1916 aufgelegten Lastenverzeichnis war unter

Nr. 25 auch die Gült des Steiner, infolge Uebersehens

der Tatsaclfe der Betreibung, bezw. Nichterwähnung

derselben in der Forderungsanmeldung aber nicht unter

den fälligen und baar zu bezahlenden, sondern unter den

AS '3 111 -

t9t7

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

ZU überbindenden Lasten aufgeführt. Auf eine von Steiner

am Ganttage selbst nachträglich mündlich gemachte

Mitteilung eröffnete das Konkursamt Hochdorf, welches

gestützt auf § 4 des luzernischen EG zum SchKG die

Verwertung durchführte, den Gantteilnehmern, dass die

Gült Nr. 25 gekündigt sei und dafür ein unbestrittener

Zahlungsbefehl bestehe. Am 4. August 1916 stellte es

sodann den beiden Ersteigerern eine Aufstellung über die

von ihnen vor der Fertigung baal' zu bezahlenden Beträge

zu, worunter u. a. auch folgender Posten figurierte « dem

J. Steiner-Steiner, Grossrat in Malters Gült Nr. 25 samt

Zinsen und Kosten, 10,901 Fr. und Marchzins. Laut

Anzeige Steiners ist für die ganze Gült nebst Zinsen Be-

treibung angehoben ». Infolge Beschwerde des Gassmann

und Petermann hob indessen die kantonale Aufsichts-

behörde am 6. November 1916 diese Verfügung mit der

Begründung auf: massgebend für die Verpflichtungen des

Ersteigerers seien das Lastenverzeichnis und die Steige-

rungsbedingungen. Nachdem in diesen die Gült nicht als

fällig, sondern als zu überbindend bezeichnet worden sei,

könnten somit die Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft

als Ersteigerer nicht dazu verhalten werden, sie auf Rech-

nung des Steigerungspreises abzalösen. Die nachträgliche

Mitteilung Steiners an das Konkursamt am Ganttage sei

rechtlich unerheblich, weil damals das Lastenverzeichnis

bereits in Rechtskraft erwachsen gewesen sei und nicht

mehr habe abgeändert werden dürfen. Da auch die Stei-

gerung selbst von keiner Seite angefochten worden sei,

gehe es daher nicht an, die Last auf dem vom Konkursamt

beschrittenen Wege hinterher aus einer überbundenen in

eine aus dem Erlös vorweg zu tilgende umzuwandeln.

(i Damit ist freilich nicht gesagt », so fährt der Entscheid

fort, <i dass die von Steiner gegenüber Stadelmann durch

die Betreibung erworbenen Rechte beeinträchtigt seien.

Stadelmann wird durch den Eigentumswechsel nicht aus

der Betreibung entlassen. Da nach der Steigerung Schuld-

ner und Pfandeigentümer nicht mehr die gleichen Perso-

und Konkurskammer. N° 65.

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nen sind, indem das Eigentum schon mit dem Zuschlag,

nicht erst mit der Fertigung übergeht, ist der Fall des

Art. 153, Abs. 2 SchKG eingetreten und muss den neuen

Grundstückeigentümern ein Doppel des Zahlungsbefehles

zugestellt werden. Eine neue Verwertung der Liegenschaft

kann demnach nicht stattfmden, bevor die allfälligen

zivilrechtlichen Einreden dieser neuen Eigentümer er-

ledigt sind. Sache des Beschwerdegegners Steiner ist es

also, die Betreibung gegen Stadelmann unter Beachtung

des Art. 153 Abs. 2 SchKG zu Ende zu führeI1. »

Infolgedessen stellte das Betreibungsamt Emmen nach

verschiedenen, hier nicht weiter in Betracht fallenden

Vorgängen dem Gassmann und Petermann am 12. Mai

1917 zwei als «Doppel der Ausfertigung der Betreibung

Nr. 111 vom 21. Februar 1916) bezeichnete Zahlungs-

befehle zu, worin als Schuldner Anton Stadelmann, als

Gläubiger J. Steiner-Steiner, als Forderung 10,450 Fr., als

Forderungsgrund, «(Kapital und Zinszahlung laut ge-

kündeter Gült den 30. Januar 1915 », und als Pfandgegen-

stand die Liegenschaft Gross-Wehri Emmen angegeben

werden, während die Rubrik «(allfälliger Dritteigentümer

des Pfandes » unausgefüllt ist.

Gassmann und Petermann verlangten auf dem Be-

schwerdewege die Aufhebung der Zustellung und· wurden

damit durch Entscheid der erstinstanzlichen Aufsichts-

behörde vom 17. August 1917 mit der Motivierung

geschÜtzt, dass die in Frage stehende Hypothek eine

Gült des alten luzern.ischen Rechtes sei, bei welchem

der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft zugleich auch

Schuldner der Pfandforderung und eine Verschiedenheit

der Person des Schuldners und Eigentümers nicht mög-

lich sei. Da die Beschwerdeführer durch die Ersteige-

rung der Liegenschaft auch die alleinigen Gültschuldner

geworden seien? erscheine demnach die Anwendung des

Verfahrens nach Art. 153, Ahs. 2 SchKG schon deshalb

ausgeschlossen. Auf Rekurs Steiners hob jedoch die obere

kantonale Aufsichtsbehörde diesen Entscheid am 20. Sep-

31(;

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

tember 1917 auf und erklärte die Zahlungsbefehlsdoppel

als (i zu Recht bestehend », indem sie ausführte: damit

dass Stadelmann gegen den Zahlungsbefehl vom 21. Fe-

bruar 1916 nicht Recht vorgeschlagen, habe der Gült-

gläubiger gegen ihn ein (i betreibungsrechtliches Exeku-

tionsrecht » erworben, das durch den biossen Wechsel

im Eigentum des Unterpfandes nicht berührt werden

könne. Wenn Gassmann und Petermann geltend machen

wollten, dass sie durch jenen Wechsel zugleich auch die

ausschliesslichen Schuldner der Gült geworden seien und

daher nur nach persönlich und nicht in der Stellung als

Dritteigentümer des Pfandes belangt werden könnten, so

hätten sie diesen materiellrechtlichen Einwand im Rechts-

öffnungs- bezw. ordentlichen Prozessverfahren an zu-

bringell. Die betreiburigsrechtliche Gültigkeit del' Zah-

lungsbefehlsdoppel könne dadurch nicht berührt werden.

Die Behauptung, es hätte statt nach Art. 153, Abs. 2,

nach Art. 135 SchKG vorgegangen werden sollen, sei

unverständlich. Ebenso könne auf die Einrede, dass der

seinerzeit gegen Stadelmann erlassene Zahlungsbefehl

durch die Verwertung gegenstandslos geworden sei, nicht

eingetreten werden, weil auch sie sich ausschliesslich auf

materiellrechtliche Gesichtspunkte stütze. Auch sei nicht

zu prüfen, ob nicht eventuell in dem zunächst gemachten

Versuche, die Ersteigerer persönlich zu betreiben, eine

Entlassung des Stadelmann- als Schuldner liege. Betrei-

bungsrechtlich stehe nichts entgegen, den gegen einen

bestimmten Schuldner gerichteten Zahlungsbefehl zurück-

zuziehen und nachher neuerdings gegen ihn vorzugehen.

B. -

Gegen den ihnen am 24. Oktober 1917 zugestellten

Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurrieren

Gassmann und Petermann am 28. Oktober 1917 an das

Bundesgericht, indem sie an dem mit ihrer Beschwerde

gestellten Begehren auf Aufhebung der streitigen Zah-

lungsbefehlsdoppel festhaLten.

C. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat unter Ver-

und Konkurskammer • Ne 65.

weisung auf die Motive des angefochtenen Entscheides

Abweisung des Rekurses beantragt.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Die Frage, ob in den oben wörtlich wiedergege-

benen Ausführungen des früheren Entscheides der kan-

tonalen Aufsichtsbehörde vom 6. November 1916 wirklich,

wie der Rekurs behauptet, ein biosses der "\Veiterziehung

nicht fähiges Entscheidungsmotiv gelegen habe oder ob

sich nicht darin, weil sie sich zugleich auch an das Be-

treibungsamt richteten, trotz des Fehlens eines entspre-

chenden förmlichen Dispositivs eine Weisung im Voll-

streckungsverfahren erblicken liesse, gegen die die Re-

kurrenten schon damals an das Bundesgericht hätten

rekurrieren können, braucht nicht geprüft zu ·werden.

Auch wenn man grundsätzlich der letzteren Ansieht sein

wollte, könnte ihnen doch hiedurch das Recht, sich gegen

das damit in Aussicht gestellte Vorgehen heute noch zur

Wehre zu setzen, nicht genommen werden, weil dasselbe

gegen zwingende Grundsätze des Betreibungsrcehts ver-

stösst.

2. - Zweck des Verfahrens nach Art. 153 Abs. 2 SchKG

i~t die Feststellung der Verpflichtung des Eigentümers

~mer Sache, sie in einer gegen einen anderen als persön-

hchen Schuldner der Pfandforderung gerichteten Be-

t~'eibung als Pfand verwerten zu lassen. Die Zustellung

emes Zahlungsbefehlsdoppels im Sinne dieser Vorschrift

hat demnach zur notwendigen Voraussetzung, dass die

Betreibung, in welcher der Originalzahlungsbefehl erlassen

worden ist, überhaupt noch zu Recht bestehe, und ist

folglich nur da möglich, wo jemand vor oder während der

Betreibung Eigentümer des Pfandes geworden ist, nie-

mals ~ber gegenüber demjenigen, der es im betreibungs-

rechtlIchen Verwertungsverfahren über den Schuldner

selbst ersteigert hat. Mit dem Vollzug der Versteigerung

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

ist die Betreibung auf Pfandverwertung, die sich ja nur

auf die Veräusserung des Pfandes richten kann, durch-

geführt und demnach auch das durch den Zahlungs-

befehl gegen den Schuldner erworbene Exekutionsrecht

konsumiert. Von wem das Verwertungsbegehren ausge-

gangen ist, spielt dabei keine Rolle, weil die auf Begehren

eines Gläubigers erfolgte Verwertung auch für alle anderen

an der Liegenschaft Berechtigten wirkt. Dem Pfand-

gläubiger, dessen Pfandforderung dabei nicht als fällig

behandelt und aus dem Erlöse getilgt, sondern dem

Ersteigerer, im Sinne des Art. 135 SchKG überbunden

worden ist, stehen demnach gegen den letzteren nur die

Rechte zu, welche sich aus jener Ueberbil1dung ergeben

und die, weil es sich dabei um die Geltendmachung einer

pfandversicherten Schuld des Ersteigerers selbst handelt,

auf dem Wege einer neuen Betreibung gegen ihn per-

sönlich zu verfolgen sind. Die Herbeiführung einer neuen

Verwertung auf Grund des Art. 153, Abs. 2 leg. cit.,

d. h. durch Zustellung eines Doppels des gegen dfll

ursprünglichen Schuldner, demgegenüber die Steigerung

stattgefunden hat, erlassenen Zahlungsbefehles, ist aus-

geschlossen, weil es dafür an der unerlässlichen betrt'i-

bungsrechtlichen Vorbedingung; dem Fortbestehen der

betreffenden Betreibung fehlt.- Daran vermag auch der

Umstand, dass die Gült des heutigen Rekursgegnel's

Steiner von Rechtswegen im, Lastellverzeichnis und den

Steigerungsbedingungen als fällig und daher baal' zu

bezahlend hätte aufgenommen werden sollen, nichts zu

ändern. Der Anspruch darauf, dass dies geschehe, hätte

durch Anfechtung des Lastenverzeichnisses, eventuell

der Steigerung selbst geltend gemacht werden müssen.

Nachdem der Rekursgegner beide unangefochten ge-

lassen hat, muss er auch die dadurch entstandene Rechts-

lage gegen sich gelten lassen. Erwächst ihm daraus ein

Schaden, so könnte dies ihn höchstens berechtigen, den

Konkurs- bezw. Betreibungsbeamten, sofern sie an der

unrichtigen Erstellung des Lastenverzeichnisses ein Ver-

und Konkurskammer. N· 66.

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schulden trifft, dafür auf Grund des Art. 5 SchKG

verantwortlich zu machen. Auf dem hier eingeschlagenen

Wege kann der im Verwertungsverfahren begangene

Fehler nicht gutgemacht werden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. KOllkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und die am 12. Mai 1917

erfolgte Zustellung VQU Zahlungsbefehlsdoppelll an die

Rekurrenten aufgehoben.

66. Entscl'l.eid. vom 19. Dezember 1917 i. S. Greter.

Allgemeine Betreibungsstundung. Voraussetzungen. -

Ab-

weisung eines Gesuches, wenn eine dem Impetranten

früher erteilte Stundung widerrufen worden ist. -

Reine

Stundung für gestützt auf einen Nachlassvertrag an die

Gläubiger zu leistende Beträge. -

Stundung ausschliessIkh

Hir Pfandschulden ist unmöglich.

A .. -

Am 5. Dezember 1917 stellte der heutige Rekur-

rent Anton Greter in Luzern beim Vizepräsidenteu des

Amtsgerichtes daselbst das Begehren um Bewilligung der

allgemeinen Betreibungsstundung bis zum 30. Juni 1918.

Durch Entscheid vom 7. Dezember 1917 wies dieser in-

dessen das Gesuch ab mit folgender Begründung : Nach-

dem eine im Jahre 1916 dem Impetranten bewilligte all-

gemeine Betreibullgsstundung . habe widerrufen werden

müssen, sei ihm am 2. Januar 1917 die Rechtswollltat

des Nachlassvertrages gewährt worden mit einer Nach-

lassquote von 20% per Saldo. Mit dem vorliegenden

Gesuche werde offenbar nur der Zweck verfolgt, die

Liegenschaftsverwertungen in Kriens und Büron hinaus-

zuschieben. Aus dem vom ImpetranteneingereichtenSchul-

denverzeichnis ergebe sich, dass er nicht einmal im Stande

gewesen sei, die Nachlassvertragsverbindlichkeiten zu

erfüllen; auch sei die StUlldungsbilal1z in verschiedenen