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Enucheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer. Arreu de la Chambre des poursuites et· des faillites.
65. Entscheid vom 17. November 1917 i. S. Gassma.nn und Petermann. Art. 151 Abs. 2 SchKG. Zustellung eines Doppels des gegen den Pfandschuldner erlassenen Zahlungsbefehles im Sinne dieser Bestimmung an denjenigen, welcher das Unterpfand im betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren über den Schuldner erworben hat, wenn dabei in den Steigerungs- bedingungen für die betr. Last unrichtiger Weise nicht Baar- zahlung verlangt, sondern sie dem Ersteigerer überbunden worden ist? A. - Mit Zahlungsbefehl NI'. 111 des Betreibungsamts Emmen vom 21. Februar 1916 betrieb J. Steiner-Steiner, Grossrat in Malters den Anton Stadelmann in Emmen, für 10,450 Fr., Betrag einer auf den 1. Februar 1916 ge- kündigten Gült von 10,000 Fr. nebst Jahreszins, haftend auf der Liegenschaft des Betriebenen Gross-Wehri eben da. Stadelmann erhob keinen Rechtsvorschlag. Bevor Steiner dasVerwertungsbegehren stellen konnte, wurde die Liegen- schaft in verschiedenen von anderen Gläubigern gegen Stadelmann eingeleiteten Grundpfandbetreibungen ver- wertet und an der Gant vom 19. Juli 1916 von den heutigen Rekurrenten Gassmann und Petermann ersteigert. In dem am 22. Juni 1916 aufgelegten Lastenverzeichnis war unter Nr. 25 auch die Gült des Steiner, infolge Uebersehens der Tatsaclfe der Betreibung, bezw. Nichterwähnung derselben in der Forderungsanmeldung aber nicht unter den fälligen und baar zu bezahlenden, sondern unter den AS '3 111 - t9t7 314 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- ZU überbindenden Lasten aufgeführt. Auf eine von Steiner am Ganttage selbst nachträglich mündlich gemachte Mitteilung eröffnete das Konkursamt Hochdorf, welches gestützt auf § 4 des luzernischen EG zum SchKG die Verwertung durchführte, den Gantteilnehmern, dass die Gült Nr. 25 gekündigt sei und dafür ein unbestrittener Zahlungsbefehl bestehe. Am 4. August 1916 stellte es sodann den beiden Ersteigerern eine Aufstellung über die von ihnen vor der Fertigung baal' zu bezahlenden Beträge zu, worunter u. a. auch folgender Posten figurierte « dem J. Steiner-Steiner, Grossrat in Malters Gült Nr. 25 samt Zinsen und Kosten, 10,901 Fr. und Marchzins. Laut Anzeige Steiners ist für die ganze Gült nebst Zinsen Be- treibung angehoben ». Infolge Beschwerde des Gassmann und Petermann hob indessen die kantonale Aufsichts- behörde am 6. November 1916 diese Verfügung mit der Begründung auf: massgebend für die Verpflichtungen des Ersteigerers seien das Lastenverzeichnis und die Steige- rungsbedingungen. Nachdem in diesen die Gült nicht als fällig, sondern als zu überbindend bezeichnet worden sei, könnten somit die Beschwerdeführer in ihrer Eigenschaft als Ersteigerer nicht dazu verhalten werden, sie auf Rech- nung des Steigerungspreises abzalösen. Die nachträgliche Mitteilung Steiners an das Konkursamt am Ganttage sei rechtlich unerheblich, weil damals das Lastenverzeichnis bereits in Rechtskraft erwachsen gewesen sei und nicht mehr habe abgeändert werden dürfen. Da auch die Stei- gerung selbst von keiner Seite angefochten worden sei, gehe es daher nicht an, die Last auf dem vom Konkursamt beschrittenen Wege hinterher aus einer überbundenen in eine aus dem Erlös vorweg zu tilgende umzuwandeln. (i Damit ist freilich nicht gesagt », so fährt der Entscheid fort, <i dass die von Steiner gegenüber Stadelmann durch die Betreibung erworbenen Rechte beeinträchtigt seien. Stadelmann wird durch den Eigentumswechsel nicht aus der Betreibung entlassen. Da nach der Steigerung Schuld- ner und Pfandeigentümer nicht mehr die gleichen Perso- und Konkurskammer. N° 65. 315 nen sind, indem das Eigentum schon mit dem Zuschlag, nicht erst mit der Fertigung übergeht, ist der Fall des Art. 153, Abs. 2 SchKG eingetreten und muss den neuen Grundstückeigentümern ein Doppel des Zahlungsbefehles zugestellt werden. Eine neue Verwertung der Liegenschaft kann demnach nicht stattfmden, bevor die allfälligen zivilrechtlichen Einreden dieser neuen Eigentümer er- ledigt sind. Sache des Beschwerdegegners Steiner ist es also, die Betreibung gegen Stadelmann unter Beachtung des Art. 153 Abs. 2 SchKG zu Ende zu führeI1. » Infolgedessen stellte das Betreibungsamt Emmen nach verschiedenen, hier nicht weiter in Betracht fallenden Vorgängen dem Gassmann und Petermann am 12. Mai 1917 zwei als «Doppel der Ausfertigung der Betreibung Nr. 111 vom 21. Februar 1916) bezeichnete Zahlungs- befehle zu, worin als Schuldner Anton Stadelmann, als Gläubiger J. Steiner-Steiner, als Forderung 10,450 Fr., als Forderungsgrund, «( Kapital und Zinszahlung laut ge- kündeter Gült den 30. Januar 1915 », und als Pfandgegen- stand die Liegenschaft Gross-Wehri Emmen angegeben werden, während die Rubrik «(allfälliger Dritteigentümer des Pfandes » unausgefüllt ist. Gassmann und Petermann verlangten auf dem Be- schwerdewege die Aufhebung der Zustellung und· wurden damit durch Entscheid der erstinstanzlichen Aufsichts- behörde vom 17. August 1917 mit der Motivierung geschÜtzt, dass die in Frage stehende Hypothek eine Gült des alten luzern.ischen Rechtes sei, bei welchem der jeweilige Eigentümer der Liegenschaft zugleich auch Schuldner der Pfandforderung und eine Verschiedenheit der Person des Schuldners und Eigentümers nicht mög- lich sei. Da die Beschwerdeführer durch die Ersteige- rung der Liegenschaft auch die alleinigen Gültschuldner geworden seien? erscheine demnach die Anwendung des Verfahrens nach Art. 153, Ahs. 2 SchKG schon deshalb ausgeschlossen. Auf Rekurs Steiners hob jedoch die obere kantonale Aufsichtsbehörde diesen Entscheid am 20. Sep- 31(; Entscheidungen der Schuldbetreibungs- tember 1917 auf und erklärte die Zahlungsbefehlsdoppel als (i zu Recht bestehend », indem sie ausführte: damit dass Stadelmann gegen den Zahlungsbefehl vom 21. Fe- bruar 1916 nicht Recht vorgeschlagen, habe der Gült- gläubiger gegen ihn ein (i betreibungsrechtliches Exeku- tionsrecht » erworben, das durch den biossen Wechsel im Eigentum des Unterpfandes nicht berührt werden könne. Wenn Gassmann und Petermann geltend machen wollten, dass sie durch jenen Wechsel zugleich auch die ausschliesslichen Schuldner der Gült geworden seien und daher nur nach persönlich und nicht in der Stellung als Dritteigentümer des Pfandes belangt werden könnten, so hätten sie diesen materiellrechtlichen Einwand im Rechts- öffnungs- bezw. ordentlichen Prozessverfahren an zu- bringell. Die betreiburigsrechtliche Gültigkeit del' Zah- lungsbefehlsdoppel könne dadurch nicht berührt werden. Die Behauptung, es hätte statt nach Art. 153, Abs. 2, nach Art. 135 SchKG vorgegangen werden sollen, sei unverständlich. Ebenso könne auf die Einrede, dass der seinerzeit gegen Stadelmann erlassene Zahlungsbefehl durch die Verwertung gegenstandslos geworden sei, nicht eingetreten werden, weil auch sie sich ausschliesslich auf materiellrechtliche Gesichtspunkte stütze. Auch sei nicht zu prüfen, ob nicht eventuell in dem zunächst gemachten Versuche, die Ersteigerer persönlich zu betreiben, eine Entlassung des Stadelmann- als Schuldner liege. Betrei- bungsrechtlich stehe nichts entgegen, den gegen einen bestimmten Schuldner gerichteten Zahlungsbefehl zurück- zuziehen und nachher neuerdings gegen ihn vorzugehen. B. - Gegen den ihnen am 24. Oktober 1917 zugestellten Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurrieren Gassmann und Petermann am 28. Oktober 1917 an das Bundesgericht, indem sie an dem mit ihrer Beschwerde gestellten Begehren auf Aufhebung der streitigen Zah- lungsbefehlsdoppel festhaLten. C. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat unter Ver- und Konkurskammer • Ne 65. weisung auf die Motive des angefochtenen Entscheides Abweisung des Rekurses beantragt. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Die Frage, ob in den oben wörtlich wiedergege- benen Ausführungen des früheren Entscheides der kan- tonalen Aufsichtsbehörde vom 6. November 1916 wirklich, wie der Rekurs behauptet, ein biosses der "\Veiterziehung nicht fähiges Entscheidungsmotiv gelegen habe oder ob sich nicht darin, weil sie sich zugleich auch an das Be- treibungsamt richteten, trotz des Fehlens eines entspre- chenden förmlichen Dispositivs eine Weisung im Voll- streckungsverfahren erblicken liesse, gegen die die Re- kurrenten schon damals an das Bundesgericht hätten rekurrieren können, braucht nicht geprüft zu ·werden. Auch wenn man grundsätzlich der letzteren Ansieht sein wollte, könnte ihnen doch hiedurch das Recht, sich gegen das damit in Aussicht gestellte Vorgehen heute noch zur Wehre zu setzen, nicht genommen werden, weil dasselbe gegen zwingende Grundsätze des Betreibungsrcehts ver- stösst.
2. - Zweck des Verfahrens nach Art. 153 Abs. 2 SchKG i~t die Feststellung der Verpflichtung des Eigentümers ~mer Sache, sie in einer gegen einen anderen als persön- hchen Schuldner der Pfandforderung gerichteten Be- t~'eibung als Pfand verwerten zu lassen. Die Zustellung emes Zahlungsbefehlsdoppels im Sinne dieser Vorschrift hat demnach zur notwendigen Voraussetzung, dass die Betreibung, in welcher der Originalzahlungsbefehl erlassen worden ist, überhaupt noch zu Recht bestehe, und ist folglich nur da möglich, wo jemand vor oder während der Betreibung Eigentümer des Pfandes geworden ist, nie- mals ~ber gegenüber demjenigen, der es im betreibungs- rechtlIchen Verwertungsverfahren über den Schuldner selbst ersteigert hat. Mit dem Vollzug der Versteigerung 318 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- ist die Betreibung auf Pfandverwertung, die sich ja nur auf die Veräusserung des Pfandes richten kann, durch- geführt und demnach auch das durch den Zahlungs- befehl gegen den Schuldner erworbene Exekutionsrecht konsumiert. Von wem das Verwertungsbegehren ausge- gangen ist, spielt dabei keine Rolle, weil die auf Begehren eines Gläubigers erfolgte Verwertung auch für alle anderen an der Liegenschaft Berechtigten wirkt. Dem Pfand- gläubiger, dessen Pfandforderung dabei nicht als fällig behandelt und aus dem Erlöse getilgt, sondern dem Ersteigerer, im Sinne des Art. 135 SchKG überbunden worden ist, stehen demnach gegen den letzteren nur die Rechte zu, welche sich aus jener Ueberbil1dung ergeben und die, weil es sich dabei um die Geltendmachung einer pfandversicherten Schuld des Ersteigerers selbst handelt, auf dem Wege einer neuen Betreibung gegen ihn per- sönlich zu verfolgen sind. Die Herbeiführung einer neuen Verwertung auf Grund des Art. 153, Abs. 2 leg. cit.,
d. h. durch Zustellung eines Doppels des gegen dfll ursprünglichen Schuldner, demgegenüber die Steigerung stattgefunden hat, erlassenen Zahlungsbefehles, ist aus- geschlossen, weil es dafür an der unerlässlichen betrt'i- bungsrechtlichen Vorbedingung; dem Fortbestehen der betreffenden Betreibung fehlt.- Daran vermag auch der Umstand, dass die Gült des heutigen Rekursgegnel's Steiner von Rechtswegen im, Lastellverzeichnis und den Steigerungsbedingungen als fällig und daher baal' zu bezahlend hätte aufgenommen werden sollen, nichts zu ändern. Der Anspruch darauf, dass dies geschehe, hätte durch Anfechtung des Lastenverzeichnisses, eventuell der Steigerung selbst geltend gemacht werden müssen. Nachdem der Rekursgegner beide unangefochten ge- lassen hat, muss er auch die dadurch entstandene Rechts- lage gegen sich gelten lassen. Erwächst ihm daraus ein Schaden, so könnte dies ihn höchstens berechtigen, den Konkurs- bezw. Betreibungsbeamten, sofern sie an der unrichtigen Erstellung des Lastenverzeichnisses ein Ver- und Konkurskammer. N· 66. 319 schulden trifft, dafür auf Grund des Art. 5 SchKG verantwortlich zu machen. Auf dem hier eingeschlagenen Wege kann der im Verwertungsverfahren begangene Fehler nicht gutgemacht werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. KOllkurskammer erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und die am 12. Mai 1917 erfolgte Zustellung VQU Zahlungsbefehlsdoppelll an die Rekurrenten aufgehoben.
66. Entscl'l.eid. vom 19. Dezember 1917 i. S. Greter. Allgemeine Betreibungsstundung. Voraussetzungen. - Ab- weisung eines Gesuches, wenn eine dem Impetranten früher erteilte Stundung widerrufen worden ist. - Reine Stundung für gestützt auf einen Nachlassvertrag an die Gläubiger zu leistende Beträge. - Stundung ausschliessIkh Hir Pfandschulden ist unmöglich. A .. - Am 5. Dezember 1917 stellte der heutige Rekur- rent Anton Greter in Luzern beim Vizepräsidenteu des Amtsgerichtes daselbst das Begehren um Bewilligung der allgemeinen Betreibungsstundung bis zum 30. Juni 1918. Durch Entscheid vom 7. Dezember 1917 wies dieser in- dessen das Gesuch ab mit folgender Begründung : Nach- dem eine im Jahre 1916 dem Impetranten bewilligte all- gemeine Betreibullgsstundung . habe widerrufen werden müssen, sei ihm am 2. Januar 1917 die Rechtswollltat des Nachlassvertrages gewährt worden mit einer Nach- lassquote von 20% per Saldo. Mit dem vorliegenden Gesuche werde offenbar nur der Zweck verfolgt, die Liegenschaftsverwertungen in Kriens und Büron hinaus- zuschieben. Aus dem vom ImpetranteneingereichtenSchul- denverzeichnis ergebe sich, dass er nicht einmal im Stande gewesen sei, die Nachlassvertragsverbindlichkeiten zu erfüllen; auch sei die StUlldungsbilal1z in verschiedenen