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43_III_280

BGE 43 III 280

Bundesgericht (BGE) · 1917-11-09 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Scl1uldbetreibungs-

weil sie sich unzweifelhaft nicht als Verfügung im Voll-

streckungsverfahren, sondern als blosser Inzident des

Beschwerdeverfahrens, nämlich als vorsorgliche Mass-

• regel zur Aufrechthaltung des tatsächlichen Zustandes

während der Hängigkeit jenes Verfahrens darstellte.

nicht auf dem Wege des Rekurses an das Bundesgericht

angefochten werden können, so ist eine solche Anfechtung

aber folgericbtig auch nicht möglich gegenüber einem

Beschlusse, mit dem die Aufsichtsbehörde die Rück-

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gängigmachung der Massregel ablehnt.))

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Auf den. Rekurs wird nicht eingetreten.

58. A.uszug a.us dem Entscheid vom 9. November 1917'

i. S. Genossenschaft Famos.

Art. 1 BStV. Begriff des Kausalzusammenhangs der Zahlungs-

unfähigkeit mit dem Kriege.

Wie die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben hat, kann

die Rechtswohltat der allgemeillen Betreibungsstundung

nur solchen Schuldnern zugute kommen, auf deren wirt-

schaftliche Lage der Krieg mit -seinen Folgen als unvor-

hersehbares Ereignis höherer Gewalt so eingewirkt hat,

dass sie bis zur Rückkehr ndrmaler Zeiten ausserstande

sind, ihre Gläubiger voll zu befriedigen. Personen, die

erst während des Krieges und zum Zwecke der günstigen

Ausnützung der dadurch geschaffenen Verhältnisse ein

Geschäft übernehmen ode!,gründen, haben, wenn dieses

entgegen ihren Hoffnungen zu einem Verlust führt, keinen

Anspruch auf eine allgemeine Betreibun,gsstundullg, weil

sie mit dem Kriege und der damit im Zusammenhang

stehenden Unsicherheit und Wandelbarkeit der wirtschaft-

lichen Verhältnisse von vornherein rechnen mussten (vergl.

Entscheid i. S. Frischknecht & Cie vom 1. August 1917).

und Konkurskammer. No 59.

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59. Entscheid von 10. November 1917 i. S. Burkhardt.

Art. 260 SchKG. Begehren um Abtretung der Rechte der Masse

auf Ersatz des Schadens, welcher durch die Anlegung von

Massegeldern bei einer privaten Bank statt bei einer gesetz-

lich autorisierten Depositenanstalt i. S. von Art. 24 SchKG

seitens des Konkursverwalters entstanden ist ?

A. -

Am 15. Mai 1908 wurde über Emil Burkhardt,

Darmhändler in Eschlikon, der Konkurs eröffnet. Die aus

der Liquidation der Masse eingehenden Gelder wurden

zum Teil, wie behauptet wird auf Grund eines Beschlusses

der Gläubigerversammlung. nicht bei der kantonalen

Depositenallstalt, sondern bei der Leih- und Sparkasse

Eschlikon in Kontokorrent angelegt. Vor Abschluss de!>

Konkursverfahrens geriet die Leih-

und Sparkasse

Eschlikon am 5. August 1912 selbst in Konkurs, sodass

die Konkursmasse Burkhardt auf ihrem Kontokorrent-

guthaben, nur die den' Gläubigern V. Klasse im Konkurse

der Kasse zukommende Dividende erhalten wird. Mit

Zahlungsbefehl vom 26. Mai 1916 betrieb darauf ein Gläu-

biger im Konkurse Burkhardt, der heutige Rekurrent

Gottfried Burkha.rdt, den früheren Konkursbeamten und

Konkursverwalter, Dr. von Streng, in Sirnach auf Zahlung

von 13,180 Fr. 80 Cts., Betrag des mutmasslich der Kon-

kursmasse Burkhardl im Konkurse der Leihkasse Esch-

Iikon entstehenden Ausfalls. Der Betriebene schlug Recht

vor, worauf die Sache einstweilen ruhen blieb. Gegen die

im November 1916 erfolgte Auflegung der Schlussrech-

nung und Verteilungsliste im Konkurse Burkhardt erhob

G. Burkllardt Beschwerde mit der Begründung, dass die

Verteilung gemäss Art. 261 SchKG erst nach Eingang des

Erlöses der ganzen Konkursmasse vorgenommen werden

dürfe, diese Voraussetzung aber hier nicht zutreffe, indem

die Schlussdividende im Konkurs der Leihkasse Eschlikon

noch ausstehe. Nachdem sich aus der Vernehmlassung des

Konkursamtes und den von ihm vorgelegten Akten er-