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Entscheidungen der Scl1uldbetreibungs-
weil sie sich unzweifelhaft nicht als Verfügung im Voll-
streckungsverfahren, sondern als blosser Inzident des
Beschwerdeverfahrens, nämlich als vorsorgliche Mass-
• regel zur Aufrechthaltung des tatsächlichen Zustandes
während der Hängigkeit jenes Verfahrens darstellte.
nicht auf dem Wege des Rekurses an das Bundesgericht
angefochten werden können, so ist eine solche Anfechtung
aber folgericbtig auch nicht möglich gegenüber einem
Beschlusse, mit dem die Aufsichtsbehörde die Rück-
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gängigmachung der Massregel ablehnt.))
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Auf den. Rekurs wird nicht eingetreten.
58. A.uszug a.us dem Entscheid vom 9. November 1917'
i. S. Genossenschaft Famos.
Art. 1 BStV. Begriff des Kausalzusammenhangs der Zahlungs-
unfähigkeit mit dem Kriege.
Wie die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben hat, kann
die Rechtswohltat der allgemeillen Betreibungsstundung
nur solchen Schuldnern zugute kommen, auf deren wirt-
schaftliche Lage der Krieg mit -seinen Folgen als unvor-
hersehbares Ereignis höherer Gewalt so eingewirkt hat,
dass sie bis zur Rückkehr ndrmaler Zeiten ausserstande
sind, ihre Gläubiger voll zu befriedigen. Personen, die
erst während des Krieges und zum Zwecke der günstigen
Ausnützung der dadurch geschaffenen Verhältnisse ein
Geschäft übernehmen ode!,gründen, haben, wenn dieses
entgegen ihren Hoffnungen zu einem Verlust führt, keinen
Anspruch auf eine allgemeine Betreibun,gsstundullg, weil
sie mit dem Kriege und der damit im Zusammenhang
stehenden Unsicherheit und Wandelbarkeit der wirtschaft-
lichen Verhältnisse von vornherein rechnen mussten (vergl.
Entscheid i. S. Frischknecht & Cie vom 1. August 1917).
und Konkurskammer. No 59.
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59. Entscheid von 10. November 1917 i. S. Burkhardt.
Art. 260 SchKG. Begehren um Abtretung der Rechte der Masse
auf Ersatz des Schadens, welcher durch die Anlegung von
Massegeldern bei einer privaten Bank statt bei einer gesetz-
lich autorisierten Depositenanstalt i. S. von Art. 24 SchKG
seitens des Konkursverwalters entstanden ist ?
A. -
Am 15. Mai 1908 wurde über Emil Burkhardt,
Darmhändler in Eschlikon, der Konkurs eröffnet. Die aus
der Liquidation der Masse eingehenden Gelder wurden
zum Teil, wie behauptet wird auf Grund eines Beschlusses
der Gläubigerversammlung. nicht bei der kantonalen
Depositenallstalt, sondern bei der Leih- und Sparkasse
Eschlikon in Kontokorrent angelegt. Vor Abschluss de!>
Konkursverfahrens geriet die Leih-
und Sparkasse
Eschlikon am 5. August 1912 selbst in Konkurs, sodass
die Konkursmasse Burkhardt auf ihrem Kontokorrent-
guthaben, nur die den' Gläubigern V. Klasse im Konkurse
der Kasse zukommende Dividende erhalten wird. Mit
Zahlungsbefehl vom 26. Mai 1916 betrieb darauf ein Gläu-
biger im Konkurse Burkhardt, der heutige Rekurrent
Gottfried Burkha.rdt, den früheren Konkursbeamten und
Konkursverwalter, Dr. von Streng, in Sirnach auf Zahlung
von 13,180 Fr. 80 Cts., Betrag des mutmasslich der Kon-
kursmasse Burkhardl im Konkurse der Leihkasse Esch-
Iikon entstehenden Ausfalls. Der Betriebene schlug Recht
vor, worauf die Sache einstweilen ruhen blieb. Gegen die
im November 1916 erfolgte Auflegung der Schlussrech-
nung und Verteilungsliste im Konkurse Burkhardt erhob
G. Burkllardt Beschwerde mit der Begründung, dass die
Verteilung gemäss Art. 261 SchKG erst nach Eingang des
Erlöses der ganzen Konkursmasse vorgenommen werden
dürfe, diese Voraussetzung aber hier nicht zutreffe, indem
die Schlussdividende im Konkurs der Leihkasse Eschlikon
noch ausstehe. Nachdem sich aus der Vernehmlassung des
Konkursamtes und den von ihm vorgelegten Akten er-