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Entscheidungen der ScllUldbetreibungs-
weil sie sich unzweifelhaft nicht als Verfügung im Voll-
streckungsverfahren, sondem als blosser Inzident des
Beschwerdeverfahrens, nämlich als vorsorgliche Mass-
• regel zur Aufrechthaltung des tatsächlichen Zustandes
während der Hängigkeit jenes Verfahrens darstellte.
nicht auf dem Wege des Rekurses an das Bundesgericht
angefochten werden können, so ist eine solche Anfechtung
aber folgerichtig auch nicht möglich gegenüber einem
Beschlusse, mit dem die Aufsichtsbehörde die Rück-
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gängigmachung der Massregel ablehnt.)
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Auf den. Rekurs wird nicht eingetreten.
58. Auszug aus dem Entsoheid vom 9. November 1917
i. S. Genossenschaft Famos.
Art. 1 BStV. Begriff des Kausalzusammenhangs der Zahlungs-
unfähigkeit mit dem Kriege.
Wie die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben hat, kann
die Rechtswohltat der allgemein.en Betreibungsstundung
nur solchen Schuldnern zugute kommen, auf deren wirt-
schaftliche Lage der Krieg mit' seinen Folgen als unyor-
hersehbares Ereignis höherer Gewalt so eingewirkt hat,
dass sie bis zur Rückkehr ndrmaler Zeiten ausserstande
sind, ihre Gläubiger voll zu befriedigen. Personen, die
erst während des Krieges und zum Zwecke der günstigen
Ausnützung der dadurch geschaffenen Verhältnisse ein
Geschäft übernehmen ode!",gründen, haben, wenn dieses
entgegen ihren Hoffnungen zu einem Verlust führt, keinen
Anspruch auf eine allgemeine Betreibungsstundung, weil
sie mit dem Kriege und der damit im Zusammenhang
stehenden Unsicherheit und Wandelbarkeit der wirtschaft-
lichen Verhältnisse von vornherein rechnen mussten (vergl.
Entscheid i. S. Frischknecht & eie vom 1. August 1917).
und Konkurskammer. No 59.
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59. Entscheid von 10. November 1917 i. S. Burkhardt.
Art. 260 SchKG. Begehren um Abtretung der Rechte der Masse
auf Ersatz des Schadens, welcher durch die Anlegung von
Massegeldern bei einer privaten Bank statt bei einer gesetz-
lich autorisierten Depositenanstalt i. S. von Art. 24 SchKG
seitens des Konkursverwalters entstanden ist ?
A. -
Am 15. Mai 1908 wurde über Emil Burkhardt,
Darmhändler in Eschlikon, der Konkurs eröffnet. Die aus
der Liquidation der Masse eingehenden Gelder wurden
zum Teil, wie behauptet wird auf Grund eines Beschlusses
der Gläubigerversammlung, nicht bei der kantonalen
Depositenanstalt, sondern bei der Leih- und Sparkasse
Eschlikon in Kontokorrent angelegt. Vor Abschluss de!>
Konkursverfalu'ens geriet die Leih-
und Sparkasse
Eschlikon am 5. August 1912 selbst in Konkurs, sodass
die Konkursmasse Burkhardt auf ihrem Kontokorrellt-
guthaben nur die den' Gläubigern V. Klasse im Konkurse
der Kasse zukommende Dividende erhalten wird. Mit
Zahlungsbefehl vom 26. Mai 1916 betrieb darauf ein Gläu-
biger im Konkurse Burkhardt, der heutige Rekurrent
Gottfried Burkha,rdt, den früheren Konkursbeamten und
Konkursverwalter, Dr. von Streng, in Sirnachauf Zahlung
VOll 13,180 Fr. 80 ets., Betrag des mutmasslich der Kon-
kursmasse Burkhardt im Konkurse der Leihkasse Esch-
likon entstehenden Ausfalls. Der Betriebene schlug Recht
vor, worauf die Sache einstweilen ruhen blieb. Gegen die
im November 1916 erfolgte Auflegung der Schlussrech-
nung und Verteilungsliste im Konkurse Burkhardt erhob
G. Burkllardt Beschwerde mit der Begründung, dass die
Verteilung gemäss Art. 261 SchKG erst nach Eingang des
Erlöses der ganzen Konkursmasse vorgenommen werden
dürfe, diese Voraussetzung aber hier nicht zutreffe, indem
die Schlussdividende im Konkurs der Leihkasse Eschlikon
noch ausstehe. Nachdem sich aus der Vernehmlassung des
Konkursamtes und den von ihm vorgelegten Akten er-
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
geben hatte, dass die Auflegung auf Grund einer Verein-
barung mit den hauptsächlichen Gläubigern und in der
Meinung erfolgt war, dass die fragliche Schlussdividende
als « nachträgliches Aktivum formlos verteilt werden.
solle », wies die kantonale Aufsichtsbehörde mit rechts-
kräftig gewordenem Entscheide vom 26. Januar 1917 die
Beschwerde ab, weil sich der Beschwerdeführer durch den
Beitritt zu jener Vereinbarung des Rechtes, das allerdings
an sich nicht gesetzeskonforme Vorgehen des Konkurs-
amtes anzufechten, begeben habe und zu einem Ein-
schreiten von Amtes wegen unter den vorliegenden Um-
siänden kein Anlass bestehe. Die Auszahlung der nach der
Verteilungsliste den Gläubigern zukommenden Betreff-
nisse verzögerte sich dann" weil iIlzwischen die Ausrich-
tung einer weiteren Abschlagsdividende im Konkurse der
Leihkasse Eschlikon in n.ächste Nähe gerückt war und
Verhandlungen geführt wurden, um die letztere Masse im
Wege des Vergleiches zur sofortigen Aushändigung des
gesamten der Masse Burkhardt voraussichtlich noch zu-
kommenden Betrages gegen Verzicht auf weitere Allsprü-
ehe zu veranlassen. Obwohl demnach das Verfahren nicht
vollständig durchgeführt war, hat d~s Bezirksgericht
Münchwilen auf Antrag des Konkursamtes am 1. Mai 1917
den Konkurs Burkhardt als geschlosseJl erklärt.
Am 27. Juni 1917 verlangte darauf G. Burkhardt vom
Konkursamt die Abtretung der Rechte, welche der Masse
gegen den früheren Konkursverwalter, Dr. von Streng,
aUf Grund der « oben namhaft gemachten Umstände»
zustehen. Durch Verfügung vom 17. September wies
indessen das Konkursamt das Begehren ab, weil nach
Schluss des Konkurses eine Abtretung nach Art. 260
SchKG nicht niehr möglich sei, es sich überdies nicht um
Rechte der Masse gegen einen Dritten, welche allein der
Abtretung fähig wären, sondern um eine persönliche
Schadenersatzklage des Petenten handle, endlich der
Anspruch angesichts der Beschlüsse der Gläubigerver-
sammlung auch offenbar unbegründet und verjährt sei.
und Konkurskammer. N° 59.
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Eine dagegen gerichtete Beschwerde des G. Burckhardt
verwarf die kantonale Aufsichtsbehörde am 11. Oktober
1917, indem sie ausführte: mit der Behauptung, dass
der Konkursverwalter entgegen gesetzlicher Vorschrift
Massegelder bei einer nicht autorisierten Stelle hinterlegt
und dadurch einen Verlust verursacht habe, werde eine
Schädigung der Masse und nicht bloss eines einzelnen
Gläubigers geltend gemacht. Es könne daher der darauf
gegründete Anspruch von den einzelnen Gläubigern wohl
nur auf Grund einer Abtretung nach Art. 260 verfolgt
werden. Jedenfalls müsse gewärtigt werden, dass dem
Kläger mangels einer solchen vom Richter die Klage-
legitimation abgesprochen würde,sodass es den Voll-
streckungsbehörden nicht zukommen könne" aus dem
erwähnten Gesichtspunkte die Ausstellung der Ab-
tretungsurkullde zu verweigern. Ebenso sei in diesem
Verfahren nicht zu untersuchen, ob der Anspruch an
sich begründet und ob er eventuell verjährt wäre
oder nicht. Auch hier handle es sich um mate~iellrecht
liehe Fragen, deren' Entscheidung allein dem Richter
zustehe. Dagegen halte das Kon,kursamt dem Beschwerde-
führer mit Recht den erfolgten Schluss des Konkursver-
fahrens ~lltgegen. Mit dem Schlusserken11,tnis habe die
Liquidation des Massegutes ihr Ende gefunden. Eine
nachträgliche Admassierullg von VermögensrechteIl und
folglich auch die Stellung von Abtretungsbegehren in
Bezug auf solche wäre nur noch zulässig, wenn man es mit
erst später entdeckten Aktiven im Sinne des Art. 269
SchKG zu tun hätte, was augenscheinlich nicht zutreffe.
Dass der Schluss in einem Zeitpunkt verfügt worden sei,
wo er an sich nicht zulässig gewesen wäre, sei unerheb-
lich, weil der Rekurrent durch den Beitritt zu der im Ent-
scheide vom 26. Januar 1917 erwähnten Vereinbarung
implicite seine. Zustimmung hiezu gegeben habe. Auch
könne es nicht Sache der Aufsichtsbehörde sein, das
rechtskräftig gewordene Erkenntnis des Bezirksgerichts
zn kassieren. 'Venn der Rekurrent damit nicht ein-
Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-
verstanden gewesen sei, so hätte er es innert nützlicher
Frist weiterziehen sollen. Dass er es nicht getan, müsse
ihm als Verzicht auf die Geltendmachung der bekannten
Ansprüche, soweit deren Liquidation nicht vorbehalten
worden sei, ausgelegt werden.
B. -
Gegen den ihm am 14. Oktober 1917 zugestellten
Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurriert
G. Burkhardt am 24. Oktober 1917 an das Bundesgericht,
indem er sein Beschwerdebegehren erneuert. Er bestreitet,
dass er je sein Einverständnis zum Schluss des Verfahrens
vor durchgeführter Verteilung gegeben habe. Auch wenn
es geschehen wäre, könnte darauf nichts ankommen, weil
das eingeschlagene Verfahren gegen zwingende Vorschrif-
ten des Gesetzes verstosse und daher für die Aufsichts-
behörde umsoweniger verbindlich sein könne, als ein
Rechtsmittel gegen das Schlusserkenntnis selbst weder
nach eidgenössischem, noch nach kantonalem Rechte
bestehe.
C. -
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Abwei-
sung des Rekurses angetragen und dabei u. a. bemerkt,
die Behauptung, dass das Schlusserkenntnis nach kanto-
nalem Prozessrecht ein endgiltiges gewesen sei, treffe nicht
zu. Die Weiterziehbarkeit solcher Entscheide sei in der
Praxis stets anerkannt worden.'
Die Schuldbetreibungs- un.d Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Nach Art. 260 SchKG kann jeder Gläubiger die Abtre-
tung derjenigen Rechtsansprüche der lVIasse verlangen,
auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Giäubiger
verzichtet. Voraussetzung des Abtretungsbegehrens ist
demnach, dass es sich auf ein,en Anspruch beziehe, welcher
Bestandteil der Konkursmasse bildet. Was zur Konkurs-
masse gehört, wird in Art. 197-203 SchKG bestimmt. Es
sind die Vermögensstücke, welche dem Gemeinschuldner
zur Zeit der Konkurseröffnung gehören oder nachher vor
und KouKurskammer. N° 59.
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Schluss des Konkursverfahrens anfallen, einerseits, die
durch die Konkurseröffnung begründeten Ansprüche auf
Anfechtung von ihm vorgenommener Rechtshandlungen
nach Art. 214, 285-289 SchKG anderseits. Nur Rechte
dieser Art oder Vermögenswerte, die durch deren Liquida-
tion an ihre Stelle getreten sind, können demnach Gegen-
stand der Verfolgung durch die Gläubigergesamtheit,
bezw. eines Verzichtsbeschlusses der letzteren nach Art.
260 SchKG sein. Denn die Gesamtheit der Gläubiger bildet
eine Gemeinschaft, in welcher der Wille der Mehrheit auch
bindende Kraft für die Minderheit beanspruchen kann;
nnr insoweit, als es sich aus der ihr zugewiesenen gemein-
samen Aufgabe, der Realisierung des allen zustehendeu
konkursmässigen Beschlagsrechts am Vermögen des Ge-
meinschuldners zum Zwecke der gemeinsamen Befriedi-
gung ergibt. Es kann ihr deshalb auch die Fähigkeit zur
Bildung eines körperschaftlichen Willens nur insoweit
zukommen, als es jener Zweck erfordert.
Danach erscheint es aber ausgeschlossen" dass der Au-
spruch, welcher hier in Frage steht, nämlich die Forderung
gegen den Konkursverwalter auf Ersatz des durch an-
geblich schuldhaft pflichtwidrige Ausübung seines Man-
dates gestiftetell Schadens, als ein der Abtretung im Sinne
von Art. 260 SchKG fähiges Aktivum der Masse betrach-
tet werden könnte, weil man es dabei weder mit einem
Vermögensrechte des Gemt'inschuldners, noch mit einer
Anfechtung nach Art. 214, 285-289 des Gesetzes, sondern
mit Rechten zu tun hat, die aus der Verletzung eines den
Konkursgläubigern als solchen gegenüber bestehenden
Pflichtverhältnisses hergeleitet werden und daher un-
mittelbar in der Person dieser selbst entstehen. Es kann
daher eine solche Forderu:ng niemals von der Gläubiger-
gesamtheit als Gemeinschaft, sondern nur von den einzel-
nen Gläubigern, in dem Umfange als sie tatsächlich ge-
schädigt sind, geltend gemacht werden. Dann bedarf es
aber auch zur Erhebung der Klage einer Abtretung nach
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Art. 260 nicht, da diese nur da nötig ist, wo die Ver-
folgung des Anspruchs ohne solche ausschliesslich der
Gesamtheit der Gläubiger zustehen würde.
Etwas anderes ist denn auch in dem von der Vorinstanz
angeführten Entscheide AS 22 Nr. 47 nicht ausgespro-
chen worden. Denn in jenem Falle handelte es sich nicht
um einen Schadenersatzanspruch gegen den Konkurs-
verwalter, sondern um eine Klage gegen den Betreibungs-
beamten wegen Vorenihaltung eines durch Pfändung in
seine Hand gekommenen, in die Konkursmasse fallenden
Geldbetrages, also um die Eintreibung eines Masse-
aktivums im oben umschriebenen Sinne. Ebenso glaubt die
Vorinstanz zu Unrecht, dass darüber, ob der Rekurrent zu
seiner Legitimation einer Abtretung bedürfe, vom Richter
und nicht von den Aufsichtsbehörden zu entscheiden sei,
weshalb ihm nicht durch deren Verweigerung die Klage·
möglichkeit abgeschnitten. welden. dürfe. 'Venn, wie
feststeht und unbestreitbar ist, es den Aufsichtsbehörden
zukommt, darüber zu befinden, ob ein bestimmtes Ver-
mögensrecht seiner Natur nach überhaupt Bestandteil
des Masse bilden, d. h. dem konkursmässigen Beschlags-
recht der Gläubiger unterliegen könne, so ist es auch
allein deren Sache festzustellen, 'was aus dem erwähnten
Gesichtspunkte Gegenstand der Abtretung nach Art. 260
sein kann und nicht. Verneinen sie die Notwendigkeit
der Abtretung, weil der im. Streite liegende Anspruch
keinesfalls der Gesamtheit der Gläubiger, sondern höch-
stens jedem von ihnen persönlich zustehen könne, so ist.
diese Entscheidung für den Richter verbindlich und
kann er dem Kläger nicht mangels Vorlegung einer
Abtretungsurkunde die Legitimation zur Klage aber-
kennen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
und Konkurskammer. N" 60.
60. Arr6t d.u 21 novembre 1917 dans la cause
Keyer-Lehma.nn.
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S urs i s gen e ra lau x po urs u i t es: Interets hypothe-
caires echus depuis deux ans. Appreciation de la situatioR
du debiteur. Valeur actuelle de l'immeuble a considerer.
A .. -
Le 1er octobre 1917, les epoux Arnold et Marie
Meyer, aubergistes a Grandfey, ont sollicite du president
du Tribunal de la Sarine UD. sursis general aux poursuites
jusqu'au 31 decembre 1917. Les requerants exposaient :
Leurs immeubles, achetes pour le prix de 38 000 fr.,
sont grevesd'hypotheques pour environ 31 000 fr. Eu
outre ils ont pour environ 7000 fr. de dettes chirogra-
phaires. L'actif, qui comprend aussi un stock de mar-
chandises, couvre le passif. Les evenemeuts de la guerre
empechent les epoux Meyer de desinteresser actuelle-
ment leurs creanciers.
B. -
Le president du Tribunal a ecarte la demande
de sursis par decision du 29 octobre 1917 motivee cornme
suit:
Le stock des marchandises en cave vaut environ 700 fr.
Les immeubles, dont la taxe cadastrale est da 31 743 fr.,
peuvent etre evalues a 34743 fr. Le prix d'achat de
38000 Ir. paye eIl, 1909 est certainement trop eleve.
L'actif se monte au total a 35443 fr. Le passif atteint
37 965 Ir. 95. Les epoux Meyer doivent donc etre consi-
deres comme insolvables et le benefice du sursis ne peut
leur etre accorde. Il faut relever en outre que les reque-
rants ne paient pas les interets des creances hypothe-
caires. En ce qui concerne la Brasserie Beauregard et
M. Guhl, les interets sont echus depuis deux ans.
C. -
Les epoux Meyer ont recouru au Tribunal fMeral.
Ils maintiennent leur demande de sursis.
La Grande Brasserie de Beauregard a COD.clu au rejat
du recours.