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43_III_281

BGE 43 III 281

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Entscheidungen der ScllUldbetreibungs-

weil sie sich unzweifelhaft nicht als Verfügung im Voll-

streckungsverfahren, sondem als blosser Inzident des

Beschwerdeverfahrens, nämlich als vorsorgliche Mass-

• regel zur Aufrechthaltung des tatsächlichen Zustandes

während der Hängigkeit jenes Verfahrens darstellte.

nicht auf dem Wege des Rekurses an das Bundesgericht

angefochten werden können, so ist eine solche Anfechtung

aber folgerichtig auch nicht möglich gegenüber einem

Beschlusse, mit dem die Aufsichtsbehörde die Rück-

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gängigmachung der Massregel ablehnt.)

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Auf den. Rekurs wird nicht eingetreten.

58. Auszug aus dem Entsoheid vom 9. November 1917

i. S. Genossenschaft Famos.

Art. 1 BStV. Begriff des Kausalzusammenhangs der Zahlungs-

unfähigkeit mit dem Kriege.

Wie die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben hat, kann

die Rechtswohltat der allgemein.en Betreibungsstundung

nur solchen Schuldnern zugute kommen, auf deren wirt-

schaftliche Lage der Krieg mit' seinen Folgen als unyor-

hersehbares Ereignis höherer Gewalt so eingewirkt hat,

dass sie bis zur Rückkehr ndrmaler Zeiten ausserstande

sind, ihre Gläubiger voll zu befriedigen. Personen, die

erst während des Krieges und zum Zwecke der günstigen

Ausnützung der dadurch geschaffenen Verhältnisse ein

Geschäft übernehmen ode!",gründen, haben, wenn dieses

entgegen ihren Hoffnungen zu einem Verlust führt, keinen

Anspruch auf eine allgemeine Betreibungsstundung, weil

sie mit dem Kriege und der damit im Zusammenhang

stehenden Unsicherheit und Wandelbarkeit der wirtschaft-

lichen Verhältnisse von vornherein rechnen mussten (vergl.

Entscheid i. S. Frischknecht & eie vom 1. August 1917).

und Konkurskammer. No 59.

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59. Entscheid von 10. November 1917 i. S. Burkhardt.

Art. 260 SchKG. Begehren um Abtretung der Rechte der Masse

auf Ersatz des Schadens, welcher durch die Anlegung von

Massegeldern bei einer privaten Bank statt bei einer gesetz-

lich autorisierten Depositenanstalt i. S. von Art. 24 SchKG

seitens des Konkursverwalters entstanden ist ?

A. -

Am 15. Mai 1908 wurde über Emil Burkhardt,

Darmhändler in Eschlikon, der Konkurs eröffnet. Die aus

der Liquidation der Masse eingehenden Gelder wurden

zum Teil, wie behauptet wird auf Grund eines Beschlusses

der Gläubigerversammlung, nicht bei der kantonalen

Depositenanstalt, sondern bei der Leih- und Sparkasse

Eschlikon in Kontokorrent angelegt. Vor Abschluss de!>

Konkursverfalu'ens geriet die Leih-

und Sparkasse

Eschlikon am 5. August 1912 selbst in Konkurs, sodass

die Konkursmasse Burkhardt auf ihrem Kontokorrellt-

guthaben nur die den' Gläubigern V. Klasse im Konkurse

der Kasse zukommende Dividende erhalten wird. Mit

Zahlungsbefehl vom 26. Mai 1916 betrieb darauf ein Gläu-

biger im Konkurse Burkhardt, der heutige Rekurrent

Gottfried Burkha,rdt, den früheren Konkursbeamten und

Konkursverwalter, Dr. von Streng, in Sirnachauf Zahlung

VOll 13,180 Fr. 80 ets., Betrag des mutmasslich der Kon-

kursmasse Burkhardt im Konkurse der Leihkasse Esch-

likon entstehenden Ausfalls. Der Betriebene schlug Recht

vor, worauf die Sache einstweilen ruhen blieb. Gegen die

im November 1916 erfolgte Auflegung der Schlussrech-

nung und Verteilungsliste im Konkurse Burkhardt erhob

G. Burkllardt Beschwerde mit der Begründung, dass die

Verteilung gemäss Art. 261 SchKG erst nach Eingang des

Erlöses der ganzen Konkursmasse vorgenommen werden

dürfe, diese Voraussetzung aber hier nicht zutreffe, indem

die Schlussdividende im Konkurs der Leihkasse Eschlikon

noch ausstehe. Nachdem sich aus der Vernehmlassung des

Konkursamtes und den von ihm vorgelegten Akten er-

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

geben hatte, dass die Auflegung auf Grund einer Verein-

barung mit den hauptsächlichen Gläubigern und in der

Meinung erfolgt war, dass die fragliche Schlussdividende

als « nachträgliches Aktivum formlos verteilt werden.

solle », wies die kantonale Aufsichtsbehörde mit rechts-

kräftig gewordenem Entscheide vom 26. Januar 1917 die

Beschwerde ab, weil sich der Beschwerdeführer durch den

Beitritt zu jener Vereinbarung des Rechtes, das allerdings

an sich nicht gesetzeskonforme Vorgehen des Konkurs-

amtes anzufechten, begeben habe und zu einem Ein-

schreiten von Amtes wegen unter den vorliegenden Um-

siänden kein Anlass bestehe. Die Auszahlung der nach der

Verteilungsliste den Gläubigern zukommenden Betreff-

nisse verzögerte sich dann" weil iIlzwischen die Ausrich-

tung einer weiteren Abschlagsdividende im Konkurse der

Leihkasse Eschlikon in n.ächste Nähe gerückt war und

Verhandlungen geführt wurden, um die letztere Masse im

Wege des Vergleiches zur sofortigen Aushändigung des

gesamten der Masse Burkhardt voraussichtlich noch zu-

kommenden Betrages gegen Verzicht auf weitere Allsprü-

ehe zu veranlassen. Obwohl demnach das Verfahren nicht

vollständig durchgeführt war, hat d~s Bezirksgericht

Münchwilen auf Antrag des Konkursamtes am 1. Mai 1917

den Konkurs Burkhardt als geschlosseJl erklärt.

Am 27. Juni 1917 verlangte darauf G. Burkhardt vom

Konkursamt die Abtretung der Rechte, welche der Masse

gegen den früheren Konkursverwalter, Dr. von Streng,

aUf Grund der « oben namhaft gemachten Umstände»

zustehen. Durch Verfügung vom 17. September wies

indessen das Konkursamt das Begehren ab, weil nach

Schluss des Konkurses eine Abtretung nach Art. 260

SchKG nicht niehr möglich sei, es sich überdies nicht um

Rechte der Masse gegen einen Dritten, welche allein der

Abtretung fähig wären, sondern um eine persönliche

Schadenersatzklage des Petenten handle, endlich der

Anspruch angesichts der Beschlüsse der Gläubigerver-

sammlung auch offenbar unbegründet und verjährt sei.

und Konkurskammer. N° 59.

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Eine dagegen gerichtete Beschwerde des G. Burckhardt

verwarf die kantonale Aufsichtsbehörde am 11. Oktober

1917, indem sie ausführte: mit der Behauptung, dass

der Konkursverwalter entgegen gesetzlicher Vorschrift

Massegelder bei einer nicht autorisierten Stelle hinterlegt

und dadurch einen Verlust verursacht habe, werde eine

Schädigung der Masse und nicht bloss eines einzelnen

Gläubigers geltend gemacht. Es könne daher der darauf

gegründete Anspruch von den einzelnen Gläubigern wohl

nur auf Grund einer Abtretung nach Art. 260 verfolgt

werden. Jedenfalls müsse gewärtigt werden, dass dem

Kläger mangels einer solchen vom Richter die Klage-

legitimation abgesprochen würde,sodass es den Voll-

streckungsbehörden nicht zukommen könne" aus dem

erwähnten Gesichtspunkte die Ausstellung der Ab-

tretungsurkullde zu verweigern. Ebenso sei in diesem

Verfahren nicht zu untersuchen, ob der Anspruch an

sich begründet und ob er eventuell verjährt wäre

oder nicht. Auch hier handle es sich um mate~iellrecht­

liehe Fragen, deren' Entscheidung allein dem Richter

zustehe. Dagegen halte das Kon,kursamt dem Beschwerde-

führer mit Recht den erfolgten Schluss des Konkursver-

fahrens ~lltgegen. Mit dem Schlusserken11,tnis habe die

Liquidation des Massegutes ihr Ende gefunden. Eine

nachträgliche Admassierullg von VermögensrechteIl und

folglich auch die Stellung von Abtretungsbegehren in

Bezug auf solche wäre nur noch zulässig, wenn man es mit

erst später entdeckten Aktiven im Sinne des Art. 269

SchKG zu tun hätte, was augenscheinlich nicht zutreffe.

Dass der Schluss in einem Zeitpunkt verfügt worden sei,

wo er an sich nicht zulässig gewesen wäre, sei unerheb-

lich, weil der Rekurrent durch den Beitritt zu der im Ent-

scheide vom 26. Januar 1917 erwähnten Vereinbarung

implicite seine. Zustimmung hiezu gegeben habe. Auch

könne es nicht Sache der Aufsichtsbehörde sein, das

rechtskräftig gewordene Erkenntnis des Bezirksgerichts

zn kassieren. 'Venn der Rekurrent damit nicht ein-

Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-

verstanden gewesen sei, so hätte er es innert nützlicher

Frist weiterziehen sollen. Dass er es nicht getan, müsse

ihm als Verzicht auf die Geltendmachung der bekannten

Ansprüche, soweit deren Liquidation nicht vorbehalten

worden sei, ausgelegt werden.

B. -

Gegen den ihm am 14. Oktober 1917 zugestellten

Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurriert

G. Burkhardt am 24. Oktober 1917 an das Bundesgericht,

indem er sein Beschwerdebegehren erneuert. Er bestreitet,

dass er je sein Einverständnis zum Schluss des Verfahrens

vor durchgeführter Verteilung gegeben habe. Auch wenn

es geschehen wäre, könnte darauf nichts ankommen, weil

das eingeschlagene Verfahren gegen zwingende Vorschrif-

ten des Gesetzes verstosse und daher für die Aufsichts-

behörde umsoweniger verbindlich sein könne, als ein

Rechtsmittel gegen das Schlusserkenntnis selbst weder

nach eidgenössischem, noch nach kantonalem Rechte

bestehe.

C. -

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Abwei-

sung des Rekurses angetragen und dabei u. a. bemerkt,

die Behauptung, dass das Schlusserkenntnis nach kanto-

nalem Prozessrecht ein endgiltiges gewesen sei, treffe nicht

zu. Die Weiterziehbarkeit solcher Entscheide sei in der

Praxis stets anerkannt worden.'

Die Schuldbetreibungs- un.d Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Nach Art. 260 SchKG kann jeder Gläubiger die Abtre-

tung derjenigen Rechtsansprüche der lVIasse verlangen,

auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Giäubiger

verzichtet. Voraussetzung des Abtretungsbegehrens ist

demnach, dass es sich auf ein,en Anspruch beziehe, welcher

Bestandteil der Konkursmasse bildet. Was zur Konkurs-

masse gehört, wird in Art. 197-203 SchKG bestimmt. Es

sind die Vermögensstücke, welche dem Gemeinschuldner

zur Zeit der Konkurseröffnung gehören oder nachher vor

und KouKurskammer. N° 59.

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Schluss des Konkursverfahrens anfallen, einerseits, die

durch die Konkurseröffnung begründeten Ansprüche auf

Anfechtung von ihm vorgenommener Rechtshandlungen

nach Art. 214, 285-289 SchKG anderseits. Nur Rechte

dieser Art oder Vermögenswerte, die durch deren Liquida-

tion an ihre Stelle getreten sind, können demnach Gegen-

stand der Verfolgung durch die Gläubigergesamtheit,

bezw. eines Verzichtsbeschlusses der letzteren nach Art.

260 SchKG sein. Denn die Gesamtheit der Gläubiger bildet

eine Gemeinschaft, in welcher der Wille der Mehrheit auch

bindende Kraft für die Minderheit beanspruchen kann;

nnr insoweit, als es sich aus der ihr zugewiesenen gemein-

samen Aufgabe, der Realisierung des allen zustehendeu

konkursmässigen Beschlagsrechts am Vermögen des Ge-

meinschuldners zum Zwecke der gemeinsamen Befriedi-

gung ergibt. Es kann ihr deshalb auch die Fähigkeit zur

Bildung eines körperschaftlichen Willens nur insoweit

zukommen, als es jener Zweck erfordert.

Danach erscheint es aber ausgeschlossen" dass der Au-

spruch, welcher hier in Frage steht, nämlich die Forderung

gegen den Konkursverwalter auf Ersatz des durch an-

geblich schuldhaft pflichtwidrige Ausübung seines Man-

dates gestiftetell Schadens, als ein der Abtretung im Sinne

von Art. 260 SchKG fähiges Aktivum der Masse betrach-

tet werden könnte, weil man es dabei weder mit einem

Vermögensrechte des Gemt'inschuldners, noch mit einer

Anfechtung nach Art. 214, 285-289 des Gesetzes, sondern

mit Rechten zu tun hat, die aus der Verletzung eines den

Konkursgläubigern als solchen gegenüber bestehenden

Pflichtverhältnisses hergeleitet werden und daher un-

mittelbar in der Person dieser selbst entstehen. Es kann

daher eine solche Forderu:ng niemals von der Gläubiger-

gesamtheit als Gemeinschaft, sondern nur von den einzel-

nen Gläubigern, in dem Umfange als sie tatsächlich ge-

schädigt sind, geltend gemacht werden. Dann bedarf es

aber auch zur Erhebung der Klage einer Abtretung nach

2116

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Art. 260 nicht, da diese nur da nötig ist, wo die Ver-

folgung des Anspruchs ohne solche ausschliesslich der

Gesamtheit der Gläubiger zustehen würde.

Etwas anderes ist denn auch in dem von der Vorinstanz

angeführten Entscheide AS 22 Nr. 47 nicht ausgespro-

chen worden. Denn in jenem Falle handelte es sich nicht

um einen Schadenersatzanspruch gegen den Konkurs-

verwalter, sondern um eine Klage gegen den Betreibungs-

beamten wegen Vorenihaltung eines durch Pfändung in

seine Hand gekommenen, in die Konkursmasse fallenden

Geldbetrages, also um die Eintreibung eines Masse-

aktivums im oben umschriebenen Sinne. Ebenso glaubt die

Vorinstanz zu Unrecht, dass darüber, ob der Rekurrent zu

seiner Legitimation einer Abtretung bedürfe, vom Richter

und nicht von den Aufsichtsbehörden zu entscheiden sei,

weshalb ihm nicht durch deren Verweigerung die Klage·

möglichkeit abgeschnitten. welden. dürfe. 'Venn, wie

feststeht und unbestreitbar ist, es den Aufsichtsbehörden

zukommt, darüber zu befinden, ob ein bestimmtes Ver-

mögensrecht seiner Natur nach überhaupt Bestandteil

des Masse bilden, d. h. dem konkursmässigen Beschlags-

recht der Gläubiger unterliegen könne, so ist es auch

allein deren Sache festzustellen, 'was aus dem erwähnten

Gesichtspunkte Gegenstand der Abtretung nach Art. 260

sein kann und nicht. Verneinen sie die Notwendigkeit

der Abtretung, weil der im. Streite liegende Anspruch

keinesfalls der Gesamtheit der Gläubiger, sondern höch-

stens jedem von ihnen persönlich zustehen könne, so ist.

diese Entscheidung für den Richter verbindlich und

kann er dem Kläger nicht mangels Vorlegung einer

Abtretungsurkunde die Legitimation zur Klage aber-

kennen.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

und Konkurskammer. N" 60.

60. Arr6t d.u 21 novembre 1917 dans la cause

Keyer-Lehma.nn.

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S urs i s gen e ra lau x po urs u i t es: Interets hypothe-

caires echus depuis deux ans. Appreciation de la situatioR

du debiteur. Valeur actuelle de l'immeuble a considerer.

A .. -

Le 1er octobre 1917, les epoux Arnold et Marie

Meyer, aubergistes a Grandfey, ont sollicite du president

du Tribunal de la Sarine UD. sursis general aux poursuites

jusqu'au 31 decembre 1917. Les requerants exposaient :

Leurs immeubles, achetes pour le prix de 38 000 fr.,

sont grevesd'hypotheques pour environ 31 000 fr. Eu

outre ils ont pour environ 7000 fr. de dettes chirogra-

phaires. L'actif, qui comprend aussi un stock de mar-

chandises, couvre le passif. Les evenemeuts de la guerre

empechent les epoux Meyer de desinteresser actuelle-

ment leurs creanciers.

B. -

Le president du Tribunal a ecarte la demande

de sursis par decision du 29 octobre 1917 motivee cornme

suit:

Le stock des marchandises en cave vaut environ 700 fr.

Les immeubles, dont la taxe cadastrale est da 31 743 fr.,

peuvent etre evalues a 34743 fr. Le prix d'achat de

38000 Ir. paye eIl, 1909 est certainement trop eleve.

L'actif se monte au total a 35443 fr. Le passif atteint

37 965 Ir. 95. Les epoux Meyer doivent donc etre consi-

deres comme insolvables et le benefice du sursis ne peut

leur etre accorde. Il faut relever en outre que les reque-

rants ne paient pas les interets des creances hypothe-

caires. En ce qui concerne la Brasserie Beauregard et

M. Guhl, les interets sont echus depuis deux ans.

C. -

Les epoux Meyer ont recouru au Tribunal fMeral.

Ils maintiennent leur demande de sursis.

La Grande Brasserie de Beauregard a COD.clu au rejat

du recours.