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43_III_281

BGE 43 III 281

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

280 Entscheidungen der ScllUldbetreibungs- weil sie sich unzweifelhaft nicht als Verfügung im Voll- streckungsverfahren, sondem als blosser Inzident des Beschwerdeverfahrens, nämlich als vorsorgliche Mass-

• regel zur Aufrechthaltung des tatsächlichen Zustandes während der Hängigkeit jenes Verfahrens darstellte. nicht auf dem Wege des Rekurses an das Bundesgericht angefochten werden können, so ist eine solche Anfechtung aber folgerichtig auch nicht möglich gegenüber einem Beschlusse, mit dem die Aufsichtsbehörde die Rück- 4 gängigmachung der Massregel ablehnt.) Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Auf den. Rekurs wird nicht eingetreten.

58. Auszug aus dem Entsoheid vom 9. November 1917

i. S. Genossenschaft Famos. Art. 1 BStV. Begriff des Kausalzusammenhangs der Zahlungs- unfähigkeit mit dem Kriege. Wie die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben hat, kann die Rechtswohltat der allgemein.en Betreibungsstundung nur solchen Schuldnern zugute kommen, auf deren wirt- schaftliche Lage der Krieg mit' seinen Folgen als unyor- hersehbares Ereignis höherer Gewalt so eingewirkt hat, dass sie bis zur Rückkehr ndrmaler Zeiten ausserstande sind, ihre Gläubiger voll zu befriedigen. Personen, die erst während des Krieges und zum Zwecke der günstigen Ausnützung der dadurch geschaffenen Verhältnisse ein Geschäft übernehmen ode!" ,gründen, haben, wenn dieses entgegen ihren Hoffnungen zu einem Verlust führt, keinen Anspruch auf eine allgemeine Betreibungsstundung, weil sie mit dem Kriege und der damit im Zusammenhang stehenden Unsicherheit und Wandelbarkeit der wirtschaft- lichen Verhältnisse von vornherein rechnen mussten (vergl. Entscheid i. S. Frischknecht & eie vom 1. August 1917). und Konkurskammer. No 59. 281

59. Entscheid von 10. November 1917 i. S. Burkhardt. Art. 260 SchKG. Begehren um Abtretung der Rechte der Masse auf Ersatz des Schadens, welcher durch die Anlegung von Massegeldern bei einer privaten Bank statt bei einer gesetz- lich autorisierten Depositenanstalt i. S. von Art. 24 SchKG seitens des Konkursverwalters entstanden ist ? A. - Am 15. Mai 1908 wurde über Emil Burkhardt, Darmhändler in Eschlikon, der Konkurs eröffnet. Die aus der Liquidation der Masse eingehenden Gelder wurden zum Teil, wie behauptet wird auf Grund eines Beschlusses der Gläubigerversammlung, nicht bei der kantonalen Depositenanstalt, sondern bei der Leih- und Sparkasse Eschlikon in Kontokorrent angelegt. Vor Abschluss de!> Konkursverfalu'ens geriet die Leih- und Sparkasse Eschlikon am 5. August 1912 selbst in Konkurs, sodass die Konkursmasse Burkhardt auf ihrem Kontokorrellt- guthaben nur die den' Gläubigern V. Klasse im Konkurse der Kasse zukommende Dividende erhalten wird. Mit Zahlungsbefehl vom 26. Mai 1916 betrieb darauf ein Gläu- biger im Konkurse Burkhardt, der heutige Rekurrent Gottfried Burkha,rdt, den früheren Konkursbeamten und Konkursverwalter, Dr. von Streng, in Sirnachauf Zahlung VOll 13,180 Fr. 80 ets., Betrag des mutmasslich der Kon- kursmasse Burkhardt im Konkurse der Leihkasse Esch- likon entstehenden Ausfalls. Der Betriebene schlug Recht vor, worauf die Sache einstweilen ruhen blieb. Gegen die im November 1916 erfolgte Auflegung der Schlussrech- nung und Verteilungsliste im Konkurse Burkhardt erhob G. Burkllardt Beschwerde mit der Begründung, dass die Verteilung gemäss Art. 261 SchKG erst nach Eingang des Erlöses der ganzen Konkursmasse vorgenommen werden dürfe, diese Voraussetzung aber hier nicht zutreffe, indem die Schlussdividende im Konkurs der Leihkasse Eschlikon noch ausstehe. Nachdem sich aus der Vernehmlassung des Konkursamtes und den von ihm vorgelegten Akten er- 2&2 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- geben hatte, dass die Auflegung auf Grund einer Verein- barung mit den hauptsächlichen Gläubigern und in der Meinung erfolgt war, dass die fragliche Schlussdividende als « nachträgliches Aktivum formlos verteilt werden. solle », wies die kantonale Aufsichtsbehörde mit rechts- kräftig gewordenem Entscheide vom 26. Januar 1917 die Beschwerde ab, weil sich der Beschwerdeführer durch den Beitritt zu jener Vereinbarung des Rechtes, das allerdings an sich nicht gesetzeskonforme Vorgehen des Konkurs- amtes anzufechten, begeben habe und zu einem Ein- schreiten von Amtes wegen unter den vorliegenden Um- siänden kein Anlass bestehe. Die Auszahlung der nach der Verteilungsliste den Gläubigern zukommenden Betreff- nisse verzögerte sich dann" weil iIlzwischen die Ausrich- tung einer weiteren Abschlagsdividende im Konkurse der Leihkasse Eschlikon in n.ächste Nähe gerückt war und Verhandlungen geführt wurden, um die letztere Masse im Wege des Vergleiches zur sofortigen Aushändigung des gesamten der Masse Burkhardt voraussichtlich noch zu- kommenden Betrages gegen Verzicht auf weitere Allsprü- ehe zu veranlassen. Obwohl demnach das Verfahren nicht vollständig durchgeführt war, hat d~s Bezirksgericht Münchwilen auf Antrag des Konkursamtes am 1. Mai 1917 den Konkurs Burkhardt als geschlosseJl erklärt. Am 27. Juni 1917 verlangte darauf G. Burkhardt vom Konkursamt die Abtretung der Rechte, welche der Masse gegen den früheren Konkursverwalter, Dr. von Streng, aUf Grund der « oben namhaft gemachten Umstände» zustehen. Durch Verfügung vom 17. September wies indessen das Konkursamt das Begehren ab, weil nach Schluss des Konkurses eine Abtretung nach Art. 260 SchKG nicht niehr möglich sei, es sich überdies nicht um Rechte der Masse gegen einen Dritten, welche allein der Abtretung fähig wären, sondern um eine persönliche Schadenersatzklage des Petenten handle, endlich der Anspruch angesichts der Beschlüsse der Gläubigerver- sammlung auch offenbar unbegründet und verjährt sei. und Konkurskammer. N° 59. 283 Eine dagegen gerichtete Beschwerde des G. Burckhardt verwarf die kantonale Aufsichtsbehörde am 11. Oktober 1917, indem sie ausführte: mit der Behauptung, dass der Konkursverwalter entgegen gesetzlicher Vorschrift Massegelder bei einer nicht autorisierten Stelle hinterlegt und dadurch einen Verlust verursacht habe, werde eine Schädigung der Masse und nicht bloss eines einzelnen Gläubigers geltend gemacht. Es könne daher der darauf gegründete Anspruch von den einzelnen Gläubigern wohl nur auf Grund einer Abtretung nach Art. 260 verfolgt werden. Jedenfalls müsse gewärtigt werden, dass dem Kläger mangels einer solchen vom Richter die Klage- legitimation abgesprochen würde,sodass es den Voll- streckungsbehörden nicht zukommen könne" aus dem erwähnten Gesichtspunkte die Ausstellung der Ab- tretungsurkullde zu verweigern. Ebenso sei in diesem Verfahren nicht zu untersuchen, ob der Anspruch an sich begründet und ob er eventuell verjährt wäre oder nicht. Auch hier handle es sich um mate~iellrecht­ liehe Fragen, deren' Entscheidung allein dem Richter zustehe. Dagegen halte das Kon,kursamt dem Beschwerde- führer mit Recht den erfolgten Schluss des Konkursver- fahrens ~lltgegen. Mit dem Schlusserken11,tnis habe die Liquidation des Massegutes ihr Ende gefunden. Eine nachträgliche Admassierullg von VermögensrechteIl und folglich auch die Stellung von Abtretungsbegehren in Bezug auf solche wäre nur noch zulässig, wenn man es mit erst später entdeckten Aktiven im Sinne des Art. 269 SchKG zu tun hätte, was augenscheinlich nicht zutreffe. Dass der Schluss in einem Zeitpunkt verfügt worden sei, wo er an sich nicht zulässig gewesen wäre, sei unerheb- lich, weil der Rekurrent durch den Beitritt zu der im Ent- scheide vom 26. Januar 1917 erwähnten Vereinbarung implicite seine. Zustimmung hiezu gegeben habe. Auch könne es nicht Sache der Aufsichtsbehörde sein, das rechtskräftig gewordene Erkenntnis des Bezirksgerichts zn kassieren. 'Venn der Rekurrent damit nicht ein- Entscheidungen der Sehuldbetreibungs- verstanden gewesen sei, so hätte er es innert nützlicher Frist weiterziehen sollen. Dass er es nicht getan, müsse ihm als Verzicht auf die Geltendmachung der bekannten Ansprüche, soweit deren Liquidation nicht vorbehalten worden sei, ausgelegt werden. B. - Gegen den ihm am 14. Oktober 1917 zugestellten Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde rekurriert G. Burkhardt am 24. Oktober 1917 an das Bundesgericht, indem er sein Beschwerdebegehren erneuert. Er bestreitet, dass er je sein Einverständnis zum Schluss des Verfahrens vor durchgeführter Verteilung gegeben habe. Auch wenn es geschehen wäre, könnte darauf nichts ankommen, weil das eingeschlagene Verfahren gegen zwingende Vorschrif- ten des Gesetzes verstosse und daher für die Aufsichts- behörde umsoweniger verbindlich sein könne, als ein Rechtsmittel gegen das Schlusserkenntnis selbst weder nach eidgenössischem, noch nach kantonalem Rechte bestehe. C. - Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Abwei- sung des Rekurses angetragen und dabei u. a. bemerkt, die Behauptung, dass das Schlusserkenntnis nach kanto- nalem Prozessrecht ein endgiltiges gewesen sei, treffe nicht zu. Die Weiterziehbarkeit solcher Entscheide sei in der Praxis stets anerkannt worden.' Die Schuldbetreibungs- un.d Konkurskammer zieht in Erwägung: Nach Art. 260 SchKG kann jeder Gläubiger die Abtre- tung derjenigen Rechtsansprüche der lVIasse verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Giäubiger verzichtet. Voraussetzung des Abtretungsbegehrens ist demnach, dass es sich auf ein,en Anspruch beziehe, welcher Bestandteil der Konkursmasse bildet. Was zur Konkurs- masse gehört, wird in Art. 197-203 SchKG bestimmt. Es sind die Vermögensstücke, welche dem Gemeinschuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehören oder nachher vor und KouKurskammer. N° 59. 285 Schluss des Konkursverfahrens anfallen, einerseits, die durch die Konkurseröffnung begründeten Ansprüche auf Anfechtung von ihm vorgenommener Rechtshandlungen nach Art. 214, 285-289 SchKG anderseits. Nur Rechte dieser Art oder Vermögenswerte, die durch deren Liquida- tion an ihre Stelle getreten sind, können demnach Gegen- stand der Verfolgung durch die Gläubigergesamtheit, bezw. eines Verzichtsbeschlusses der letzteren nach Art. 260 SchKG sein. Denn die Gesamtheit der Gläubiger bildet eine Gemeinschaft, in welcher der Wille der Mehrheit auch bindende Kraft für die Minderheit beanspruchen kann; nnr insoweit, als es sich aus der ihr zugewiesenen gemein- samen Aufgabe, der Realisierung des allen zustehendeu konkursmässigen Beschlagsrechts am Vermögen des Ge- meinschuldners zum Zwecke der gemeinsamen Befriedi- gung ergibt. Es kann ihr deshalb auch die Fähigkeit zur Bildung eines körperschaftlichen Willens nur insoweit zukommen, als es jener Zweck erfordert. Danach erscheint es aber ausgeschlossen" dass der Au- spruch, welcher hier in Frage steht, nämlich die Forderung gegen den Konkursverwalter auf Ersatz des durch an- geblich schuldhaft pflichtwidrige Ausübung seines Man- dates gestiftetell Schadens, als ein der Abtretung im Sinne von Art. 260 SchKG fähiges Aktivum der Masse betrach- tet werden könnte, weil man es dabei weder mit einem Vermögensrechte des Gemt'inschuldners, noch mit einer Anfechtung nach Art. 214, 285-289 des Gesetzes, sondern mit Rechten zu tun hat, die aus der Verletzung eines den Konkursgläubigern als solchen gegenüber bestehenden Pflichtverhältnisses hergeleitet werden und daher un- mittelbar in der Person dieser selbst entstehen. Es kann daher eine solche Forderu:ng niemals von der Gläubiger- gesamtheit als Gemeinschaft, sondern nur von den einzel- nen Gläubigern, in dem Umfange als sie tatsächlich ge- schädigt sind, geltend gemacht werden. Dann bedarf es aber auch zur Erhebung der Klage einer Abtretung nach 2116 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Art. 260 nicht, da diese nur da nötig ist, wo die Ver- folgung des Anspruchs ohne solche ausschliesslich der Gesamtheit der Gläubiger zustehen würde. Etwas anderes ist denn auch in dem von der Vorinstanz angeführten Entscheide AS 22 Nr. 47 nicht ausgespro- chen worden. Denn in jenem Falle handelte es sich nicht um einen Schadenersatzanspruch gegen den Konkurs- verwalter, sondern um eine Klage gegen den Betreibungs- beamten wegen Vorenihaltung eines durch Pfändung in seine Hand gekommenen, in die Konkursmasse fallenden Geldbetrages, also um die Eintreibung eines Masse- aktivums im oben umschriebenen Sinne. Ebenso glaubt die Vorinstanz zu Unrecht, dass darüber, ob der Rekurrent zu seiner Legitimation einer Abtretung bedürfe, vom Richter und nicht von den Aufsichtsbehörden zu entscheiden sei, weshalb ihm nicht durch deren Verweigerung die Klage· möglichkeit abgeschnitten. welden. dürfe. 'Venn, wie feststeht und unbestreitbar ist, es den Aufsichtsbehörden zukommt, darüber zu befinden, ob ein bestimmtes Ver- mögensrecht seiner Natur nach überhaupt Bestandteil des Masse bilden, d. h. dem konkursmässigen Beschlags- recht der Gläubiger unterliegen könne, so ist es auch allein deren Sache festzustellen, 'was aus dem erwähnten Gesichtspunkte Gegenstand der Abtretung nach Art. 260 sein kann und nicht. Verneinen sie die Notwendigkeit der Abtretung, weil der im. Streite liegende Anspruch keinesfalls der Gesamtheit der Gläubiger, sondern höch- stens jedem von ihnen persönlich zustehen könne, so ist. diese Entscheidung für den Richter verbindlich und kann er dem Kläger nicht mangels Vorlegung einer Abtretungsurkunde die Legitimation zur Klage aber- kennen. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. und Konkurskammer. N" 60.

60. Arr6t d.u 21 novembre 1917 dans la cause Keyer-Lehma.nn. 287 S urs i s gen e ra lau x po urs u i t es: Interets hypothe- caires echus depuis deux ans. Appreciation de la situatioR du debiteur. Valeur actuelle de l'immeuble a considerer. A .. - Le 1er octobre 1917, les epoux Arnold et Marie Meyer, aubergistes a Grandfey, ont sollicite du president du Tribunal de la Sarine UD. sursis general aux poursuites jusqu'au 31 decembre 1917. Les requerants exposaient : Leurs immeubles, achetes pour le prix de 38 000 fr., sont grevesd'hypotheques pour environ 31 000 fr. Eu outre ils ont pour environ 7000 fr. de dettes chirogra- phaires. L'actif, qui comprend aussi un stock de mar- chandises, couvre le passif. Les evenemeuts de la guerre empechent les epoux Meyer de desinteresser actuelle- ment leurs creanciers. B. - Le president du Tribunal a ecarte la demande de sursis par decision du 29 octobre 1917 motivee cornme suit: Le stock des marchandises en cave vaut environ 700 fr. Les immeubles, dont la taxe cadastrale est da 31 743 fr., peuvent etre evalues a 34743 fr. Le prix d'achat de 38000 Ir. paye eIl, 1909 est certainement trop eleve. L'actif se monte au total a 35443 fr. Le passif atteint 37 965 Ir. 95. Les epoux Meyer doivent donc etre consi- deres comme insolvables et le benefice du sursis ne peut leur etre accorde. Il faut relever en outre que les reque- rants ne paient pas les interets des creances hypothe- caires. En ce qui concerne la Brasserie Beauregard et M. Guhl, les interets sont echus depuis deux ans. C. - Les epoux Meyer ont recouru au Tribunal fMeral. Ils maintiennent leur demande de sursis. La Grande Brasserie de Beauregard a COD.clu au rejat du recours.