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43_III_279

BGE 43 III 279

Bundesgericht (BGE) · 1917-10-13 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Am 15. Mai 1908 Wurde über Emil Burkhardt, Darmhändler in Eschlikon, der Konkurs eröffnet. Die aus der Liquidation der Masse eingehenden Gelder wurden zum Teil, wie behauptet wird auf Grund eines Beschlusses der Gläubigerversammlung. nicht bei der kantonalen Depositenanstalt, sondern bei der Leih- und Sparkasse Eschlikon in Kontokorrent angelegt. Vor Abschluss de!> Konkursverfahrens geriet die Leih- u,nd Sparkasse Eschlikon am 5. August 1912 selbst in Konkurs, sodass die Konkursmasse Burkhardt auf ihrem Kontokorrent- guthaben, nur die den- Gläubigern V. Klasse im Konkurse der Kasse zukommende Dividende erhalten wird. Mit Zahlungsbefehl vom 26. Mai 1916 betrieb darauf ein Gläu- biger im Konkurse Burkhardt, der heutige Rekurrent Gottfried Burkha.rdt, den früheren Konkursbeamten und Konkursverwalter, Dr. von Streng, in Sirnach auf Zahlung von 13,180 Fr. 80 Cts., Betrag des mutmasslich der Kon- kursmasse Burkhardt im Konkurse der Leihkasse Esch- likon entstehenden Ausfalls. Der Betriebene schlug Recht vor, worauf die Sache einstweilen ruhen blieb. Gegen die im November 1916 erfolgte Auflegung der Schlussrech- nung und Verteilungsliste im Konkurse Burkhardt erhob G. Burkllardt Beschwerde mit der Begründung, dass die Verteilung gemäss Art. 261 SchKG erst nach Eingang des Erlöses der ganzen Konkursmasse vorgenommen werden dürfe, diese Voraussetzung aber hier nicht zutreffe, indem die Schlussdividende im Konkurs der Leihkasse Eschlikon noch ausstehe. Nachdem sich aus der Vernehmlassung des Konkursamtes und den Von ihm vorgelegten Akten er-

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

schuss des Nominalbetrages der drei ersten Titel über

die betr. Faustpfandforderung und durch den. vierten

Titel gebildeten Pfandstellen entfiel, zum unverpfändeten

• Massegut ziehen wollte, dies dadurch zum Ausdruck

bringen sollen, dass sie für die entsprechenden Summen

die Masse selbst als Grundpfandgläubigerin kollozierte.

Wäre dies geschehen, so hätte die Rekurrentin die

Möglichkeit gehabt, nach Art. 250 SchKG vorzugehen

und mittels! Kollokationsklage die Wegweisung der

entsprechenden Posten aus den grundpfandversicherten

Forderungen zu verlangen. So wie der Kollokationsplan

lautete, hatte sie dazu keine Veranlassung, weil er eine

Verfügung über den Rang der verschiedenen Pfandtitel,

das Verhältnis, in dem sie Anspruch auf Deckung aus

dem Liegenschaftserlöse haben sollten, überhaupt nicht

enthielt. Da andererseits die darü.ber bestehende Mei-

nungsverschiedenheit nur auf diesem Wege überhaupt

zum Austrag gebracht werden kann, ist daher der Re-

kurs in dem Sinne gutzuheissen, dass die Konkursver-

waltung angewiesen wird, das Versäumte nachzuholen

und den Kollokationsplan nachträglich im angegebenen

Sinne zu ergänzen. Hält sie dabei an dem Anspruche,

dass die streitigen 2169 Fr. 45 Cts. Aicht den nachgehenden

Pfandtiteln zukommen, sondern zur unverpfändeten

Masse zu ziehen seien, fest, so wird die Rekurrentin

sich darüber schlüssig zu machen haben, ob sie die betr.

Verfügung anerkennen oder sie gemäss Art. 250 SchKG

anfechten Will. Entschliesst sie sich für das erstere, so

ist damit ihr Anspruch auf den Betrag rechtskräftig

verneint. Anderenfalls wird durch das Urteil des Richters

über die angehobene Klage die notwendige Grundlage

für das Verteilungsverfahren geschaffen werden.

Demnach hat die Schuldbetreibun.gs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge-

heissen.

und Konkurskammer. N° 57.

57. ÄUSZUS aus dem Entscheid vom 13. Oktober 1917

i. S. Zimmerlt

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Begriff des rekursfähigen Entscheides im Sinne von Art. 19

SehKG.

iI Nach Art. 19 SchKG ist die Weiterziehung an das

Bundesgericht nur zulässig gegenüber Entscheiden der

kantonalen Aufsichtsbehörden oder von ihnen began-

genen Rechtsverweigerungen bezw. Rechtsverzögerungen.

Anfechtbar sind demnach nicht alle von einer kanto- .

nalen Aufsichtsbehörde erlassenen Anordnungen, son-

dern nur diejenigen, welche sich als «Entscheide)) im

Sinne der zitierten Bestimmung charakterisieren. Unter

Entscheiden sind dabei zwar (entgegen der Ansicht

BLUMENSTEINS, Handbuch, S. 91-95) nicht nur Beschwer-

deentscheide, d. h. Erkenntnisse, womit eine Mass-

nahme des Betreibungs-bezw. Konkursamtes im Voll-

streckungsverfahren bestätigt, aufgehoben oder abgeän-

dert wird, sondern auch solche Akte zu verstehen, durch

welche die Aufsichtsbehörde eine derartige Massnahme

selber trifft. Kann nach Art. 17-19 SchKG jede gesetz-

widrige

(< Verfügung» des Amtes bis an das Bundes-

gericht weitergezogen werden, so muss diese Möglichkeit

folgerichtig auch gegenüber einem von der Aufsichts-

behörde selbst ausgehenden gleichartigen. Akte gegeben '

sein. Voraussetzung ist aber immer, dass es sich um

eine (l Verfügung)}, im Sinne von Art. 17 des Gesetzes,

d. h. um eine Massnahme im Vollstreckungsverfahren

handle. Blosse prozessleitende Anordnungen in einem

pendenten Beschwerde- bezw. Rekursverfahren können

sowenig als weiterziehbare « Entscheide » nach Art. 19

gelten wie die Schlussnahme, durch· die einer einge-

reichten Beschwerde aufschiebende Wirkung nach Art. 36

zuerkannt wird. Hätte demnach die Anordnung des

Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde vom 29. Mai 1917,

280

Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-

weil sie sich unzweifelhaft nicht als Verfügung im Voll-

streckungsverfahren, sondern als blosser Inzident des

Beschwerdeverfahrens, nämlich als vorsorgliche Mass-

• regel zur Aufrechthaltung des tatsächlichen Zustandes

während der Hängigkeit jenes Verfahrens darstellte,

nicht auf dem Wege des Rekurses an das Bundesgericht

angefochten werden können, so ist eine solche Anfechtung

aber folgerichtig auch nicht möglich gegenüber einem

Beschlusse, mit dem die Aufsichtsbehörde die Rück-·

gängigmachung der Massregel ablehnt.))

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Auf den. Rekurs wird nicht eingetreten.

58. Auszug aus dem Entsoheid vom 9. November 1917'

i. S. Genossenschaft Famos.

Art. 1 BStV. Begriff des Kausalzusammenhangs der Zahlungs-

unfähigkeit mit dem Kriege.

Wie die Vorinstanz zutreffend hervorgehoben hat, kann

die Rechtswohltat der allgemeil1.en Betreibungsstundung

nur solchen Schuldnern zugute kommen, auf deren wirt-

schaftliche Lage der Krieg mit -seinen Folgen als un\'o1'-

hersehbares Ereignis höherer Gewalt so eingewirkt hat,

dass sie bis zur Rückkehr nd'rmaler Zeiten ausserstande

sind, ihre Gläubiger voll zu befriedigen. Personen, die

erst während des Krieges und zum Zwecke der günstigen

Ausnützung der dadurch geschaffenen Verhältnisse ein

Geschäft übernehmen ode!,gründen, haben, wenn dieses

entgegen ihren Hoffnungen zu einem Verlust führt, keinen

Anspruch auf eine allgemeine Betl'eibun,gsstundung, weil

sie mit dem Kriege und der damit im Zusammenhang

stehenden Unsicherheit und Wandelbarkeit der wirtschaft-

lichen Verhältnisse von vornhereillrechnen mussten (vergl.

Entscheid i. S. Frischknecht & Oe vom 1. August 1917).

und Konkurskammer. No 59.

2St

59. Entscheld von 10. November 1917 i. S. Bvkhardt.

Art. 260 SchKG. Begehren um Abtretung der Rechte der Masse

auf Ersatz des Schadens, welcher durch die Anlegung von

Massegeldern bei einer privaten Bank statt bei einer gesetz-

lich autorisierten Depositenanstalt i. S. von Art. 24 SchKG

seitens des Konkursverwalters entstanden ist ?

A. -

Am 15. Mai 1908 Wurde über Emil Burkhardt,

Darmhändler in Eschlikon, der Konkurs eröffnet. Die aus

der Liquidation der Masse eingehenden Gelder wurden

zum Teil, wie behauptet wird auf Grund eines Beschlusses

der Gläubigerversammlung. nicht bei der kantonalen

Depositenanstalt, sondern bei der Leih- und Sparkasse

Eschlikon in Kontokorrent angelegt. Vor Abschluss de!>

Konkursverfahrens geriet die Leih-

u,nd Sparkasse

Eschlikon am 5. August 1912 selbst in Konkurs, sodass

die Konkursmasse Burkhardt auf ihrem Kontokorrent-

guthaben, nur die den- Gläubigern V. Klasse im Konkurse

der Kasse zukommende Dividende erhalten wird. Mit

Zahlungsbefehl vom 26. Mai 1916 betrieb darauf ein Gläu-

biger im Konkurse Burkhardt, der heutige Rekurrent

Gottfried Burkha.rdt, den früheren Konkursbeamten und

Konkursverwalter, Dr. von Streng, in Sirnach auf Zahlung

von 13,180 Fr. 80 Cts., Betrag des mutmasslich der Kon-

kursmasse Burkhardt im Konkurse der Leihkasse Esch-

likon entstehenden Ausfalls. Der Betriebene schlug Recht

vor, worauf die Sache einstweilen ruhen blieb. Gegen die

im November 1916 erfolgte Auflegung der Schlussrech-

nung und Verteilungsliste im Konkurse Burkhardt erhob

G. Burkllardt Beschwerde mit der Begründung, dass die

Verteilung gemäss Art. 261 SchKG erst nach Eingang des

Erlöses der ganzen Konkursmasse vorgenommen werden

dürfe, diese Voraussetzung aber hier nicht zutreffe, indem

die Schlussdividende im Konkurs der Leihkasse Eschlikon

noch ausstehe. Nachdem sich aus der Vernehmlassung des

Konkursamtes und den Von ihm vorgelegten Akten er-