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278 . Entscheidungen der Schuldbetreibungs- schuss des Nominalbetrages der drei ersten Titel über die betr. Faustpfandforderung und durch den. vierten Titel gebildeten Pfandstellen entfiel, zum unverpfändeten
• Massegut ziehen wollte, dies dadurch zum Ausdruck bringen sollen, dass sie für die entsprechenden Summen die Masse selbst als Grundpfandgläubigerin kollozierte. Wäre dies geschehen, so hätte die Rekurrentin die Möglichkeit gehabt, nach Art. 250 SchKG vorzugehen und mittels! Kollokationsklage die Wegweisung der entsprechenden Posten aus den grundpfandversicherten Forderungen zu verlangen. So wie der Kollokationsplan lautete, hatte sie dazu keine Veranlassung, weil er eine Verfügung über den Rang der verschiedenen Pfandtitel, das Verhältnis, in dem sie Anspruch auf Deckung aus dem Liegenschaftserlöse haben sollten, überhaupt nicht enthielt. Da andererseits die darü.ber bestehende Mei- nungsverschiedenheit nur auf diesem Wege überhaupt zum Austrag gebracht werden kann, ist daher der Re- kurs in dem Sinne gutzuheissen, dass die Konkursver- waltung angewiesen wird, das Versäumte nachzuholen und den Kollokationsplan nachträglich im angegebenen Sinne zu ergänzen. Hält sie dabei an dem Anspruche, dass die streitigen 2169 Fr. 45 Cts. Aicht den nachgehenden Pfandtiteln zukommen, sondern zur unverpfändeten Masse zu ziehen seien, fest, so wird die Rekurrentin sich darüber schlüssig zu machen haben, ob sie die betr. Verfügung anerkennen oder sie gemäss Art. 250 SchKG anfechten Will. Entschliesst sie sich für das erstere, so ist damit ihr Anspruch auf den Betrag rechtskräftig verneint. Anderenfalls wird durch das Urteil des Richters über die angehobene Klage die notwendige Grundlage für das Verteilungsverfahren geschaffen werden. Demnach hat die Schuldbetreibun.gs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge- heissen. und Konkurskammer. N° 57.
57. ÄUSZUS aus dem Entscheid vom 13. Oktober 1917
i. S. Zimmerlt 279 Begriff des rekursfähigen Entscheides im Sinne von Art. 19 SehKG. iI Nach Art. 19 SchKG ist die Weiterziehung an das Bundesgericht nur zulässig gegenüber Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden oder von ihnen began- genen Rechtsverweigerungen bezw. Rechtsverzögerungen. Anfechtbar sind demnach nicht alle von einer kanto- . nalen Aufsichtsbehörde erlassenen Anordnungen, son- dern nur diejenigen, welche sich als «Entscheide)) im Sinne der zitierten Bestimmung charakterisieren. Unter Entscheiden sind dabei zwar (entgegen der Ansicht BLUMENSTEINS, Handbuch, S. 91-95) nicht nur Beschwer- deentscheide, d. h. Erkenntnisse, womit eine Mass- nahme des Betreibungs-bezw. Konkursamtes im Voll- streckungsverfahren bestätigt, aufgehoben oder abgeän- dert wird, sondern auch solche Akte zu verstehen, durch welche die Aufsichtsbehörde eine derartige Massnahme selber trifft. Kann nach Art. 17-19 SchKG jede gesetz- widrige ( Konkursverfahrens geriet die Leih- u,nd Sparkasse Eschlikon am 5. August 1912 selbst in Konkurs, sodass die Konkursmasse Burkhardt auf ihrem Kontokorrent- guthaben, nur die den- Gläubigern V. Klasse im Konkurse der Kasse zukommende Dividende erhalten wird. Mit Zahlungsbefehl vom 26. Mai 1916 betrieb darauf ein Gläu- biger im Konkurse Burkhardt, der heutige Rekurrent Gottfried Burkha.rdt, den früheren Konkursbeamten und Konkursverwalter, Dr. von Streng, in Sirnach auf Zahlung von 13,180 Fr. 80 Cts., Betrag des mutmasslich der Kon- kursmasse Burkhardt im Konkurse der Leihkasse Esch- likon entstehenden Ausfalls. Der Betriebene schlug Recht vor, worauf die Sache einstweilen ruhen blieb. Gegen die im November 1916 erfolgte Auflegung der Schlussrech- nung und Verteilungsliste im Konkurse Burkhardt erhob G. Burkllardt Beschwerde mit der Begründung, dass die Verteilung gemäss Art. 261 SchKG erst nach Eingang des Erlöses der ganzen Konkursmasse vorgenommen werden dürfe, diese Voraussetzung aber hier nicht zutreffe, indem die Schlussdividende im Konkurs der Leihkasse Eschlikon noch ausstehe. Nachdem sich aus der Vernehmlassung des Konkursamtes und den Von ihm vorgelegten Akten er-