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43_III_279

BGE 43 III 279

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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278 .

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

schuss des Nominalbetrages der drei ersten Titel über

die betr. Faustpfandforderung und durch den. vierten

Titel gebildeten Pfandstellen entfiel, zum unverpfändeten

• Massegut ziehen wollte, dies dadurch zum Ausdruck

bringen sollen, dass sie für die entsprechenden Summen

die Masse selbst als Grundpfandgläubigerin kollozierte.

Wäre dies geschehen, so hätte die Rekurrentin die

Möglichkeit gehabt, nach Art. 250 SchKG vorzugehen

und mittels! Kollokationsklage die Wegweisung der

entsprechenden Posten aus den grundpfandversicherten

Forderungen zu verlangen. So wie der Kollokationsplan

lautete, hatte sie dazu keine Veranlassung, weil er eine

Verfügung über den Rang der verschiedenen Pfandtitel,

das Verhältnis, in dem sie Anspruch auf Deckung aus

dem Liegenschaftserlöse haben sollten, überhaupt nicht

enthielt. Da andererseits die darü.ber bestehende Mei-

nungsverschiedenheit nur auf diesem Wege überhaupt

zum Austrag gebracht werden kann, ist daher der Re-

kurs in dem Sinne gutzuheissen, dass die Konkursver-

waltung angewiesen wird, das Versäumte nachzuholen

und den Kollokationsplan nachträglich im angegebenen

Sinne zu ergänzen. Hält sie dabei an dem Anspruche,

dass die streitigen 2169 Fr. 45 Cts. Aicht den nachgehenden

Pfandtiteln zukommen, sondern zur unverpfändeten

Masse zu ziehen seien, fest, so wird die Rekurrentin

sich darüber schlüssig zu machen haben, ob sie die betr.

Verfügung anerkennen oder sie gemäss Art. 250 SchKG

anfechten Will. Entschliesst sie sich für das erstere, so

ist damit ihr Anspruch auf den Betrag rechtskräftig

verneint. Anderenfalls wird durch das Urteil des Richters

über die angehobene Klage die notwendige Grundlage

für das Verteilungsverfahren geschaffen werden.

Demnach hat die Schuldbetreibun.gs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge-

heissen.

und Konkurskammer. N° 57.

57. ÄUSZUS aus dem Entscheid vom 13. Oktober 1917

i. S. Zimmerlt

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Begriff des rekursfähigen Entscheides im Sinne von Art. 19

SehKG.

iI Nach Art. 19 SchKG ist die Weiterziehung an das

Bundesgericht nur zulässig gegenüber Entscheiden der

kantonalen Aufsichtsbehörden oder von ihnen began-

genen Rechtsverweigerungen bezw. Rechtsverzögerungen.

Anfechtbar sind demnach nicht alle von einer kanto- .

nalen Aufsichtsbehörde erlassenen Anordnungen, son-

dern nur diejenigen, welche sich als «Entscheide)) im

Sinne der zitierten Bestimmung charakterisieren. Unter

Entscheiden sind dabei zwar (entgegen der Ansicht

BLUMENSTEINS, Handbuch, S. 91-95) nicht nur Beschwer-

deentscheide, d. h. Erkenntnisse, womit eine Mass-

nahme des Betreibungs-bezw. Konkursamtes im Voll-

streckungsverfahren bestätigt, aufgehoben oder abgeän-

dert wird, sondern auch solche Akte zu verstehen, durch

welche die Aufsichtsbehörde eine derartige Massnahme

selber trifft. Kann nach Art. 17-19 SchKG jede gesetz-

widrige

(

Konkursverfahrens geriet die Leih-

u,nd Sparkasse

Eschlikon am 5. August 1912 selbst in Konkurs, sodass

die Konkursmasse Burkhardt auf ihrem Kontokorrent-

guthaben, nur die den- Gläubigern V. Klasse im Konkurse

der Kasse zukommende Dividende erhalten wird. Mit

Zahlungsbefehl vom 26. Mai 1916 betrieb darauf ein Gläu-

biger im Konkurse Burkhardt, der heutige Rekurrent

Gottfried Burkha.rdt, den früheren Konkursbeamten und

Konkursverwalter, Dr. von Streng, in Sirnach auf Zahlung

von 13,180 Fr. 80 Cts., Betrag des mutmasslich der Kon-

kursmasse Burkhardt im Konkurse der Leihkasse Esch-

likon entstehenden Ausfalls. Der Betriebene schlug Recht

vor, worauf die Sache einstweilen ruhen blieb. Gegen die

im November 1916 erfolgte Auflegung der Schlussrech-

nung und Verteilungsliste im Konkurse Burkhardt erhob

G. Burkllardt Beschwerde mit der Begründung, dass die

Verteilung gemäss Art. 261 SchKG erst nach Eingang des

Erlöses der ganzen Konkursmasse vorgenommen werden

dürfe, diese Voraussetzung aber hier nicht zutreffe, indem

die Schlussdividende im Konkurs der Leihkasse Eschlikon

noch ausstehe. Nachdem sich aus der Vernehmlassung des

Konkursamtes und den Von ihm vorgelegten Akten er-