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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
schuss des Nominalbetrages der drei ersten Titel über
die betr. Faustpfandforderung und durch den. vierten
Titel gebildeten Pfandstellen entfiel, zum unverpfändeten
• Massegut ziehen wollte, dies dadurch zum Ausdruck
bringen sollen, dass sie für die entsprechenden Summen
die Masse selbst als Grundpfandgläubigerin kollozierte.
Wäre dies geschehen, so hätte die Rekurrentin die
Möglichkeit gehabt, nach Art. 250 SchKG vorzugehen
und mittels! Kollokationsklage die Wegweisung der
entsprechenden Posten aus den grundpfandversicherten
Forderungen zu verlangen. So wie der Kollokationsplan
lautete, hatte sie dazu keine Veranlassung, weil er eine
Verfügung über den Rang der verschiedenen Pfandtitel,
das Verhältnis, in dem sie Anspruch auf Deckung aus
dem Liegenschaftserlöse haben sollten, überhaupt nicht
enthielt. Da andererseits die darü.ber bestehende Mei-
nungsverschiedenheit nur auf diesem Wege überhaupt
zum Austrag gebracht werden kann, ist daher der Re-
kurs in dem Sinne gutzuheissen, dass die Konkursver-
waltung angewiesen wird, das Versäumte nachzuholen
und den Kollokationsplan nachträglich im angegebenen
Sinne zu ergänzen. Hält sie dabei an dem Anspruche,
dass die streitigen 2169 Fr. 45 Cts. Aicht den nachgehenden
Pfandtiteln zukommen, sondern zur unverpfändeten
Masse zu ziehen seien, fest, so wird die Rekurrentin
sich darüber schlüssig zu machen haben, ob sie die betr.
Verfügung anerkennen oder sie gemäss Art. 250 SchKG
anfechten Will. Entschliesst sie sich für das erstere, so
ist damit ihr Anspruch auf den Betrag rechtskräftig
verneint. Anderenfalls wird durch das Urteil des Richters
über die angehobene Klage die notwendige Grundlage
für das Verteilungsverfahren geschaffen werden.
Demnach hat die Schuldbetreibun.gs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge-
heissen.
und Konkurskammer. N° 57.
57. ÄUSZUS aus dem Entscheid vom 13. Oktober 1917
i. S. Zimmerlt
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Begriff des rekursfähigen Entscheides im Sinne von Art. 19
SehKG.
iI Nach Art. 19 SchKG ist die Weiterziehung an das
Bundesgericht nur zulässig gegenüber Entscheiden der
kantonalen Aufsichtsbehörden oder von ihnen began-
genen Rechtsverweigerungen bezw. Rechtsverzögerungen.
Anfechtbar sind demnach nicht alle von einer kanto- .
nalen Aufsichtsbehörde erlassenen Anordnungen, son-
dern nur diejenigen, welche sich als «Entscheide)) im
Sinne der zitierten Bestimmung charakterisieren. Unter
Entscheiden sind dabei zwar (entgegen der Ansicht
BLUMENSTEINS, Handbuch, S. 91-95) nicht nur Beschwer-
deentscheide, d. h. Erkenntnisse, womit eine Mass-
nahme des Betreibungs-bezw. Konkursamtes im Voll-
streckungsverfahren bestätigt, aufgehoben oder abgeän-
dert wird, sondern auch solche Akte zu verstehen, durch
welche die Aufsichtsbehörde eine derartige Massnahme
selber trifft. Kann nach Art. 17-19 SchKG jede gesetz-
widrige
(
Konkursverfahrens geriet die Leih-
u,nd Sparkasse
Eschlikon am 5. August 1912 selbst in Konkurs, sodass
die Konkursmasse Burkhardt auf ihrem Kontokorrent-
guthaben, nur die den- Gläubigern V. Klasse im Konkurse
der Kasse zukommende Dividende erhalten wird. Mit
Zahlungsbefehl vom 26. Mai 1916 betrieb darauf ein Gläu-
biger im Konkurse Burkhardt, der heutige Rekurrent
Gottfried Burkha.rdt, den früheren Konkursbeamten und
Konkursverwalter, Dr. von Streng, in Sirnach auf Zahlung
von 13,180 Fr. 80 Cts., Betrag des mutmasslich der Kon-
kursmasse Burkhardt im Konkurse der Leihkasse Esch-
likon entstehenden Ausfalls. Der Betriebene schlug Recht
vor, worauf die Sache einstweilen ruhen blieb. Gegen die
im November 1916 erfolgte Auflegung der Schlussrech-
nung und Verteilungsliste im Konkurse Burkhardt erhob
G. Burkllardt Beschwerde mit der Begründung, dass die
Verteilung gemäss Art. 261 SchKG erst nach Eingang des
Erlöses der ganzen Konkursmasse vorgenommen werden
dürfe, diese Voraussetzung aber hier nicht zutreffe, indem
die Schlussdividende im Konkurs der Leihkasse Eschlikon
noch ausstehe. Nachdem sich aus der Vernehmlassung des
Konkursamtes und den Von ihm vorgelegten Akten er-