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43_III_273

BGE 43 III 273

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibnngs-

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Die. Vorinstanz hat die Beschwerde mit Recht abge-

wiesen. Art. 67 Ziff. 3 SchKG bestimmt klar und unzwei-

deutig, dass im Betreibungsbegehren die Forderungs-

summe in gesetzlicher Schweizerwährung angegeben

werden müsse. Damit ist die Angabe der Summe in

fremder Währung ohne zahlenmässig bestimmten Um-

rechnungskurs ausgeschlossen. Was in dieser Beziehung

für das Betreibungsbegehren gilt, muss auch für das

Fortsetzungsbegehren gelten. Art. 67 Ziff. 3 SchKG

beruht auf dem Gedanken, dass die Betreibungssumme,

abgesehen von Zinsen und Kosten und späterer Abän-

derung durch Tilgung oder Rechtsvorschlag, von vorn-

herein feststehen müsse. Dies ist notwendig, damit es

den Betreibungsbehörden möglich ist, zu beurteilen, wie

weit eine Pfändung oder Verwertung auszudehnen sei,

inwieweit eine Betreibung durch Zahlungen des Schuld-

ners an das Betreibungsamt erlösche, wie die Verteilung

vorgenommen, ob ein Kollokationsplan aufgelegt und

für welchen Betrag ein Verlust- oder Pfandausfallschein

ausgestellt werden müsse. Die Betreibungsbehörden

können nun aber den Umrechnungskurs für eine fremde

Währung selbst dann nieht feststellen, wenn der dafür

massgebende .Tag feststeht und schon da oder vorbei

gegangen ist, die zahlenmässige Bestimmung des Kurses

also an sich möglich ist; denn diese Feststellung ist als

Rechtsfrage ausschliesslich Sache des Richters. Ein

Rechtsöffnungsentscheid, der, wie der vorliegende, die

Forderung in fremder Währung angibt mit der Be-

stimmung, dass der Kurs des Zahlungstages für die

Umrechnung massgebend sei, bildet somit keine genü-

gende Grundlage für die Fortsetzung einer Betreibung.

?b schon der Zahlungsbefehl die Forderungssumme

m solcher ungenügender Weise angegeben hat, ist dabei

ohne Bedeutung, weil eine ordnungsmässige Durch-

und Konkurskammer. N° 56.

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führung der Betreibung . auf dieser Grundlage nicht

möglich ist, es sich also um eine Verletzung zwingender

Vorschriften handelt.

Dass der Gläubiger unter Umständen durch das

Steigen des Kurses der fremden Währung nach voll-

zogener Umrechnung geschädigt wird, kann gegenüber

den klaren und zwingenden Bestimmungen des Betrei-

imngsrechts nicht ins Gewicht fallen; die Vorinstanz

hat übrigens bereits angegeben, wie der Gläubiger

möglicherweise zur Deckung eines solchen Schadens

gelangt.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

56. Entscheid vom 13. Oktober 1917 i. S. Guhl & Cie.

Anwendung von Art. 815 ZGB im Konkurs. Der Streit darüber9

ob und inwiefern ein Anrecht der nachgehenden Pfandtitel

auf den Erlös vorgehender PfandsteIlen im Sinne dieser Be-

stimmung bestelie, ist im Kollokationsverfahren auszutragen.

A. -

Auf dem zur Konkursmasse der Kommandit-

gesellschaft Busslinger & Oe in Appenzell gehörenden

Grundstücke «(Wasserhüttli-Weid)} in Hundwil hafteten

sechs Pfandtitel von 1000, 4000, 5000, 1000, 4000 und

4000 Fr. Davon befand sich der vierte von 1000 Fr.

zur Zeit der Konkurseröffnung infolge Abzahlung in den

Händen der Gemeinschuldnerin. Die drei ersten waren

der Kantonalbank von Appenzell A.-Rh. und der fünfte

und sechste derselben Bank für zwei Darlehen von 8000

und 7500 Fr. an die Gemeinschuldnerin verpfändet.

Für das zweite dieser Darlehen haftete ferner als Faust-

pfand noch ein Pfandtitel von 4750 Fr. auf Liegen-

schaften der Gemeinschuldnerin in Appenzell; ausserdem

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

hatten sich dafür' B. Stäheli in St. Gallen und Qskar

Guhl in Firma Guhl & Oe. Bankkommandite in Zürich

als Bürgen und Selbstzahler verpflichtet.

.

.

Darlehensforderungen und Faustpfandrechte . smd von

der Konkursverwaltung im Kollokationsplan anerkannt

und von keiner Seite bestritten worden. Deber den ~,

in dem die einzelnen verpfändeten Grundpfandbtel

Anspruch auf Deckung aus dem Erlös d~s für ~iehaf.

tenden Grundstückes haben sollen, sprIcht slch der

Kollokationsplan nicht aus, wie er denn überhaupt die

Titel unter den grundpfandversicherten Forderungen

nicht aufführt und auch bei den faustpfandversicherten

nur summarisch in der Form erwähnt, dass er im An-

schluss an die Kollokation der Darlehenssummen jeweilen

bemerkt: «Pfandobjekt . Inventar N° 367 ». Der betref-

fende Eintrag im Inventar lautet: « N° 367 : versetzte

Pfand titel auf diversen Liegenschaften nominell 82,500

Franken.

Bei der zweiten Versteigerung vom 15. Mai 1915 wurde

die « Wasserhüttli-Weid » um 12,000 Fr. zugeschlagen,

so dass sich unter Hinzurechnung des Pachtzinses

für 1914 von 250 Fr. ein Gesamterlö~ von 12,250 Fr.

ergab. Hierauf verlegte die Konkursverwaltung in der

am 11. April 1917 aufgelegteIl VerteilungsIiste vorab

als Verwaltungs- und Verwertungskosten 41 Fr. 45 Cts.

sowie eine durch gesetzliches Grundpfandrecht gedeckte

Forderung der Gemeinde Huildwil von 39 Fr. 40 Cts.:

von den verbleibenden 12,169 Fr. 45 Cts. erhielt zunächst

die Kantonalbank Appenzell A.-Rh. 8710 Fr. zur Dek-

kung ihrer durch die drei ersten Pfandtitel gesicherten

Darlehensforderung von 8000 Fr. nebst Zinsen, weitere

2169 Fr. 45 Cts. wurden als Differenz zwischen dem

Nominalbetrage jener Titel und der

Pfandford~rung

und als Gegenwert des im Besitze der Massebefindhchen

vierten Titels zum unverpfändeten Massegut gezogen,

der Rest von 1290 Fr. sollte wiederum der Kantonal-

bank Appenzell A.-Rh. a conto der Darlehensforderung

und Konkurskammer. N° 56.

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von 7500 Fr., zuzüglich Zinsen 8266 Fr. 75 Cts., für die

der fünfte und sechste Pfandtitel zu Pfand gegeben

waren, zukommen. Da die Kantonalbank an diese For-

derung schon aus dem Erlöse der Liegenschaften in

Appenzell 3956 Fr. 50 Cts. zugeteilt erhalten hatte.

ergab sich so darauf ein Ausfall von 3020 Fr. 25 Cts.,

der in fünfte Klasse verwiesen wurde.

B. -

Ueber diese Verteilung beschwerte sich die Firma

Guhl & Oe namens ihres unbeschränkt haftenden Teil-

habers Oskat Guhl, der inzwischen durch Befriedigung

der Kantonalbank Appenzell A.-Rh. für den Ausfall

in deren Rechte eingetreten war, mit dem Begehren, es

sei der Verteilungsplan dahin abzuändern, dass der

gesamte Erlös der Liegenschaft « Wasserhüttli-Weid)

ohne Rücksicht auf den zu löschenden abbezahlten Titel

und auf die leeren PfandsteIlen den wirklichen Pfand-

gläubigern zugewiesen werde. Zur Begründung wurde

geltend gemacht, dass nach Art. 815 ZGB, wenn der

Schuldner über einen vorgehenden Pfandtitel nicht

verfügt habe oder eine vorgehende Forderung weniger

betrage, als eingetragen sei,· der auf die leeren Pfand-

steIlen entfallende Teil des Erlöses den nachgehenden

Pfandgläubigern in der Reihenfolge ihres Ranges zu-

komme. Da im Falle der Begebung von Grundpfand-

titeln zu Faustpfand der Faustpfandgläubiger an den

darin verurkundeten Forderungen, soweit zu seiner

Deckung erforderlich, die nämlichen Rechte besitze

wie ein Grundpfandgläubiger, hätten daher auch im

vorliegenden Falle die Differenz zwischen dem Nominal-

betrag der drei ersten Pfandtitel und der dadurch gesi-

cherten Darlehensforderung und die weitere Quote des

Erlöses, die auf die durch den vierten Pfandttiel von

1000 Fr. gebildete PfandsteIle entfalle, der Kantonal-

bank Appenzell A.-Rh. auf ihre Faustpfandforderullg

von 7500 Fr. inklusive Zfns 8266 Fr. 75 Cts. zugeteilt

werden müssen und nicht zur laufenden Masse gezogen

werden dürfen.

AS 43 111- 1917

':!o

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Beide kantonalen Instanzen wiesen indessen die Be-

schwerde ab.

C. -

Gegen den ihr am 17. September 1917 zuge-

stellten Entscheid der oberen kantonalen Aufsichts-

behörde rekurriert die Firma "Guhl & oe, am 20. Sep-

tember 1917 an das Bundesgericht, indem sie an dem

in ihrer Beschwerde vertretenen Rechtsstandpunkte

festhält.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Sowohl die untere als die obere kantonale Aufsichts-

behörde haben die Beschwerde deshalb verworfen, weil

die Vorschrift des Art. 815 ZGB nur zu Gunsten der

Grundpfandgläubiger gelte, die Kantonalbank von Ap-

penzell A.-Rh. aber die" in Betracht kommenden Pfand-

titel nicht zu Eigentum, sondern nur als Faustpfand

besessen habe. Die Frage, ob der Kantonalbank, sofern

sie eigentliche Grundpfandgläubigerin gewesen wäre.

der behauptete weitergehende Ansprnch auf den Erlös

des Grundstückes zugestanden hätte, ist nicht geprüft

worden. Sie braucht auch nicht erörtert zu werden,

weil der Streit weder nach der einen noch nach der

anderen Richtung in die Entscheidungsbefugnis der

Aufsichtsbehörde fällt. Ein Recht des Grundpfand-

gläubigers auf Teile des Pfanderlöses, die auf seinem

Pfandtitel vorgehende Pfarnlstellen entfallen, ist nur

unter der Voraussetzung denkbar, dass ihm auch an

den entsprechenden Wertquoten des Grundstückes das

Pfandrecht zusteht. Wenn Art. 815 ZGB es unter ge-

wissen Voraussetzungen anerkennt, so liegt darin somit

nicht etwa bloss die Aufstellung eines betreibungsrecht-

lichen bezw. konkursrechtlichen Verteilungsgrundsatzes,

sondern eine Vorschrift über den Umfang der Pfand-

haftung selbst. Es wird damit das in Art. 813, 814 sank-

tionierte System der festen PfandsteIle für gewisse Fälle

aufgegeben und ausgesprochen, dass im Widerspruche

und Konknrskammer. N° 56.

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zu demselben in diesen besonderen Fällen die nach-

gehenden Grundpfandgläubiger in die leeren Pfand-

steUen nachrücken sollen. Die Bestimmungen über den

Umfang der Pfandhaftung und das Rangverhältnis

mehrerer das gleiche Grundstück belastender Grund-

pfandrechte gehören aber zweifellos dem materiellen

Rechte an. Dasselbe gilt für die weitere Frage, ob das

durch Art. 815 ZGB den nachgehenden Grundpfand-

gläubigern eingeräumte Recht zum Nachrücken auch

solchen Pfandtiteln zu Gute komme, die vom Schuldner

nicht zu Eigentum, sondern nur zu Faustpfand begeben

worden sind. Auch sie beantwortet sich nicht auf Grund

des Betreibungs- und Konkursrechts, sondern des mate-

riellen Rechts, indem ihre Lösung von der Bestimmung

der Wirkungen, welche mit der Verpfändung einer

grundversicherten Forderung verbunden sind, des Um-

fanges, in dem dem Faustpfandgläubiger mit der ver-

pfändeten Forderung auch die dafür bestehende Sicher-

heit haftet, abhängt.

Trifft dies zu, d. h. handelt es sich nicht um eine blosse

Verteilungs- sondern um eine materiellrechtliche Streitig-

keit, so kann dieselbe aber nicht von den Aufsichts-

behörden im Beschwerdeverfahren, sondern nur von

den Gerichten beurteilt werden. Und zwar hat die Ent-

scheidung darüber im Kollokationsverfahren zu erfolgen,

in welchem gemäss Art. 247 ff. SchKG, 56 ff. KV alle

den" Bestand und Rang der im Konkurse angemeldeten

Ansprachen betreffenden Streitigkeiten auszutragen sind.

Es hätte demnach die Konkursverwaltung sich nicht

darauf beschränken dürfen, die in Frage kommenden

Pfandtitel bei Kollokation der Darlehensforderungen

der Kantonalbank Appenzell A.-Rh. als Faustpfand

aufzuführen, sondern hätte sie und zwar unter genauer

Erkenntlichmachung des jedem von ihnen zugebilligten

Ranges auch unter die g run d ver s ich e r t e n For-

derungen aufnehmen und, sofern sie denjenigen Teil

des Grundstückserlöses, der auf die durch den Ueber-

278 .

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

schuss des Nominalbetrages der drei ersten Titel über

die betr. Faustpfandforderung und durch den. vierten

Titel gebildeten PfandsteIlen entfiel, zum unverpfändeten

• Massegut ziehen wollte, dies dadurch zum: Ausdruck

bringen sollen, dass sie für die entsprechenden Summen

die Masse selbst als Grundpfandgläubigerin kollozierte.

Wäre dies geschehen, so hätte die Rekurrentin die

Möglichkeit gehabt, nach Art. 250 SchKG vorzugehen

und mitte1st Kollokationsklage die Wegweisung der

entsprechenden Posten aus den grundpfandversicherten

Forderungen zu verlangen. So wie der Kollokationsplan

lautete, hatte sie dazu keine Veranlassung, weil er eine

Verfügung über den Rang der verschiedenen Pfandtitel,

das Verhältnis, in dem sie Anspruch auf Deckung aus

dem Liegenschaftserlöse haben sollten, überhaupt nicht

enthielt. Da andererseits die darüber bestehende Mei-

nungsverschiedenheit nur auf diesem Wege überhaupt

zum Austrag gebracht werden kann, ist daher der Re-

kurs in dem Sinne gutzuheissen, dass die Konkursver-

waltung angewiesen wird, das Versäumte nachZ1iholen

und den Kollokationsplan nachträglich im angegebenen

Sinne zu ergänzen. Hält sie dabei an dem Anspruche,

dass die streitigen 2169 Fr. 45 Cts. rocht den nachgehenden

Pfandtiteln zukommen, sondern zur unverpfändeten

Masse zu ziehen seien, fest, so wird die Rekurrentin

sich darüber schlüssig zu machen haben, ob sie die betr.

Verfügung anerkennen oder sie gemäss Art. 250 SchKG

anfechten Will. Entschliesst sie sich für das erstere, so

ist damit ihr Anspruch auf den Betrag rechtskräftig

verneint. Anderenfalls wird durch das Urteil des Richters

über die angehobene Klage die notwendige Grundlage

für das Verteilungsverfahren geschaffen werden.

Demnach hat die Schuldbetreibun.gs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge-

heissen.

und Konkurskammer. N° 57.

57. Auszug aus dem Entscheid vom 13. Oktober 1917

i. S. Zimmer1t

279

Begriff des rekursfähigen Entscheides im Sinne von Art. 19

SchKG.

~ Nach Art. 19 SchKG ist die Weiterziehung an das

Bundesgericht nur zulässig gegenüber Entscheiden der

kantonalen Aufsichtsbehörden oder von ihnen began-

genen Rechtsverweigerungen bezw. Rechtsverzögerungen.

Anfechtbar sind demnach nicht alle von einer kanto- .

nalen Aufsichtsbehörde erlassenen Anordnungen, son-

dern nur diejenigen, welche sich als «Entscheide.~ im

Sinne der zitierten Bestimmung charakterisieren. Unter

Entscheiden sind dabei zwar (entgegen der Ansicht

BLUMENSTEINS, Handbuch, S. 91-95) nicht nur Beschwer-

deentscheide, d. h. Erkenntnisse, womit eine Mass-

nahme des Betreibungs-bezw. Konkursamtes im Voll-

streckungsverfahren bestätigt, aufgehoben oder abgeän-

dert wird, sondern auch solche Akte zu verstehen, durch

welche die Aufsichtsbehörde eine derartige Massnahme

selber trifft. Kann nach Art. 17-19 SchKG jede gesetz-

widrige

(< Verfügung» des Amtes bis an das Bundes-

gericht weitergezogen werden, so muss diese Möglichkeit

folgerichtig auch gegenüber einem von der Aufsichts-

behörde selbst ausgehenden gleichartigen. Akte gegeben '

sein. Voraussetzung ist aber immer, dass es sich um

eine « Verfügung)}, im Sinne von Art. 17 des Gesetzes,

d. h. um eine Massnahme im Vollstreckungsverfahren

handle. Blosse prozessleitende Anordnungen in einem

pendenten Beschwerde- bezw. Rekursverfahren können

sowenig als weiterziehbare «Entscheide» nach Art. 19

gelten wie die Schlussnahrne, durch· die einer einge-

reichten Beschwerde aufschiebende Wirkung nach Art. 36

zuerkannt wird. Hätte demnach die Anordnung des

Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde vom 29. Mai 1917,