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Entscheidungen der Schuldbetreibungs- coniun.e « sempreeche vi siano in proposito spe-eü:ili » disposizioni cantonali.» Ma se tali speciali precetti esistessero nel Cantone Ticino, sarebbe stato compito delI' Autorita cantonale di Vigilanza di indicarle ed essa l'avrebbe certamente fatto. Oceorre dunque rite- nere ehe speciali disposti cantonali non esistono e che i eomuni ticinesi siano sottoposti, in tema di esecuzione. ai precetti cornuni della LEF. La Carnera esecuzioni e falliment i pronuncia: Il ricorso e ammesso.
55. Entscheid vom 12. Oktober 1917 i. S. Parplies. Unzulässigkeit der Fortsetzung einer Betreibung auf Grund eines Rechtsöffnungsentscheides, der die Forderung in frem- der Währung angibt mit der Bestimmung, dass der Kurs des Zahlungstages massgebend sei. A. - In der Betreibung der Rekurrentin Frau Marie Parplies in Königsberg gegen Hermann Parplies in Walchwil erteilte der Audienzrichter des Bezirksge- richtes Zürich am 11. August 1917 der Rekurrentin auf Grund eines deutschen Urteils definitive Rechts- öffnung für 5210 Mark 40 nebst Zins und Kosten «in Franken zu leisten zum Tageskurs im Zeitpunkt der Zahlung ». Als die Rekurrentin aber auf Grund dieses Entscheides das Fortsetzungsbegehren stellte, weigerte sich das Betreibun,gsamt Zürich 6, dem Begehren Folge zu geben, indem es erklärte, die Forderungs&umme müsse in Schweizerwährung ausgedrückt sein. E. - Hierauf erhob die Rekurrentin Beschwerde mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die Pfändung der RechtsöfInungsverfügung. gemäss zu voll- und Konkurskammer. N° 55. 271 ziehen. Sie führte aus: Die Bestimmung des Art. 67 Ziff. 3 SchKG, wonach im Betreibungsbegehren die Forderungssumme in Schweizerwährung anzugehen sei, gelte für das Fortsetzungsbegehren nicht, wenn es sich auf ein Urteil stütze, das auf fremde Währung laute und die Umrechnung zur Zeit nicht ermögliche. Da die Kursschwankungen jetzt sehr gross seien, sei es nicht möglich, eine Umr~chnung nach dem Kur~ des Tages des Fortsetzungsbegehrens vorzunehmen. Im vorliegenden Falle könne die Schuld jederzeit in Mark bezahlt werden. Deshalb müsse für die Umrechnung der Kurs des Zahlungstages massgebend sein. Werde der Kurs des Verfalltages oder des Tages der Gelterid- machung der Forderung für die Umrechnung ange- wendet, so werde der Gläubiger geschädigt, wenn der Kurs der ausländischen Währung zur Zeit der Zahlung höher sei. Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich wies die Beschwerde durch Entscheid vom 26. September 1917 mit folgender Begründung ab: «Mit Recht verlangt » das Betreibungsamt, dass, wie im Betreibungsbegehren
l) die Forderungssumme in gesetzlicher Schweizerwährung »anzugeben ist (Art. 67 Ziff. 3 SchKG), so auch die » Rechtsöffnung den Betrag, in welchem die Betreibung »fortgesetzt werden kann, in . gesetzlicher Schweizer- » währung angebe ... (JAEGER, Praxis I Note 16 zu Art. » 67, Zeitsehr. für Betr. u. K.-R. II Nr. 71... Z.-R. XVI » Nr. 101) ... eine vom Verfall bis zur Zahlung zu Un- »gunsten des Gläubigers eintretende Verschiebung des » Kurses würde einen infolge des Verzuges eingetretenen » Schaden bedeuten, welcher als solcher vom Gläubiger » besonders geltend zu machen ist, ... » C. - Diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 3. Ok- tober 1917 unter Erneuerung ihres Begehrens,· an das Bundesgericht weitergezogen. 272 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die. Vorinstanz hat die Beschwerde mit Recht abge- wiesen. Art. 67 Zift. 3 SchKG bestimmt klar und unzwei- deutig, dass im Betreibungsbegehren die Forderungs- summe in gesetzlicher Schweizerwährung angegeben werden müsse. Damit ist die Angabe der Summe in fremder Währung ohne zahlenmässig bestimmten Um- rechnungskurs ausgeschlossen. Was in dieser Beziehung für das Betreibungsbegehren gilt, muss auch für das Fortsetzungsbegehren gelten. Art. 67 Zift. 3 SchKG beruht auf dem Gedanken, dass die Betreibungssumme, abgesehen von Zinsen und Kosten und späterer Abän- derung durch Tilgung oder Rechtsvorschlag, von vorn- herein feststehen müsse. Dies ist notwendig, damit es den Betreibungsbehörden möglich ist, zu beurteilen, wie weit eine Pfändung oder Verwertung auszudehnen sei, inwieweit eine Betreibung durch Zahlungen des Schuld- ners an das Betreibungsamt erlösche, wie die Verteilung vorgenommen, ob ein Kollokationsplan aufgelegt und für welchen Betrag ein Verlust- oder Pfandausfallschein ausgestellt werden müsse. Die Betreibungsbehörden können nun aber den Umrechnungskurs für eine fremde Währung selbst dann nieht feststellen, wenn der dafür massgebende .Tag feststeht und schon da oder vorbei gegangen ist, die zahlenmässige Bestimmung des Kurses also an sich möglich ist ; denn diese Feststellung ist als Rechtsfrage ausschliesslich Sache des Richters. Ein Rechtsöftnungsentscheid, der, wie der vorliegende, die Forderung in fremder Währung angibt mit der Be- stimmung, dass der Kurs des Zahlungstages für die Umrechnung massgebend sei, bildet somit keine genü- gende Grundlage für die Fortsetzung einer Betreibung. ?b schon der Zahlungsbefehl die Forderungssumme m solcher ungenügender Weise angegeben hat, ist dabei ohne Bedeutung, weil eine ordnungsmässige Durch- ,. und Konkurskammer. N° 56. 273 führung der Betreibung . auf dieser Grundlage nicht möglich ist, es sich also um eine Verletzung zwingender Vorschriften handelt. Dass der Gläubiger unter Umständen durch das Steigen des Kurses der fremden Währung nach voll- zogener Umrechnung geschädigt wird, kann gegenüber den klaren und zwingenden Bestimmungen des Betrei- iJungsrechts nicht ins Gewicht fallen; die Vorinstanz hat übrigens bereits angegeben, wie der Gläubiger möglicherweise zur Deckung eines solchen Schadens gelangt. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
56. Entscheid vom 13. Oktober 1917 i. S. Guhl & Cie. Anwendung von Art. 815 ZGB im Konkurs. Der Streit darüber9 . ob und inwiefern ein Anrecht der nachgehenden Pfandtitel auf den Erlös vorgehender Pfandstellen im Sinne dieser Be- stimmung bestelie, ist im Kollokationsverfahren auszutragen. A. - Auf dem zur Konkursmasse der Kommandit- gesellschaft Busslinger & Oe in Appenzell gehörenden Grundstücke «( Wasserhüttli-Weid ~ in Hundwil hafteten sechs Pfandtitel von 1000, 4000, 5000, 1000, 4000 und 4000 Fr. Davon befand sich der vierte von 1000 Fr. zur Zeit der Konkurseröftnung infolge Abzahlung in den Händen der Gemeinschuldnerin. Die drei ersten waren der Kantonalbank von Appenzell A.-Rh. und der fünfte und sechste derselben Bank für zwei Darlehen von 8000 und 7500 Fr. an die Gemeinschuldnerin verpfändet. Für das zweite dieser Darlehen haftete ferner als Faust- pfand noch ein Pfandtitel von 4750 Fr. auf Liegen- schaften der Gemeinschuldnerin in Appenzell ; ausserdem