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43_III_270

BGE 43 III 270

Bundesgericht (BGE) · 1917-10-12 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

coniun.e « sempreeche vi siano in proposito spe-eü:ili

» disposizioni cantonali.» Ma se tali speciali precetti

esistessero nel Cantone Ticino, sarebbe stato compito

delI' Autorita cantonale di Vigilanza di indicarle ed

essa l'avrebbe certamente fatto. Oceorre dunque rite-

nere ehe speciali disposti cantonali non esistono e che

i eomuni ticinesi siano sottoposti, in tema di esecuzione.

ai precetti cornuni della LEF.

La Carnera esecuzioni e falliment i

pronuncia:

Il ricorso e ammesso.

55. Entscheid vom 12. Oktober 1917 i. S. Parplies.

Unzulässigkeit der Fortsetzung einer Betreibung auf Grund

eines Rechtsöffnungsentscheides, der die Forderung in frem-

der Währung angibt mit der Bestimmung, dass der Kurs

des Zahlungstages massgebend sei.

A. -

In der Betreibung der Rekurrentin Frau Marie

Parplies in Königsberg gegen Hermann Parplies in

Walchwil erteilte der Audienzrichter des Bezirksge-

richtes Zürich am 11. August 1917 der Rekurrentin

auf Grund eines deutschen Urteils definitive Rechts-

öffnung für 5210 Mark 40 nebst Zins und Kosten «in

Franken zu leisten zum Tageskurs im Zeitpunkt der

Zahlung ». Als die Rekurrentin aber auf Grund dieses

Entscheides das Fortsetzungsbegehren stellte, weigerte

sich das Betreibun,gsamt Zürich 6, dem Begehren Folge

zu geben, indem es erklärte, die Forderungs&umme

müsse in Schweizerwährung ausgedrückt sein.

E. -

Hierauf erhob die Rekurrentin Beschwerde mit

dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die

Pfändung der RechtsöfInungsverfügung. gemäss zu voll-

und Konkurskammer. N° 55.

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ziehen. Sie führte aus: Die Bestimmung des Art. 67

Ziff. 3 SchKG, wonach im Betreibungsbegehren die

Forderungssumme in Schweizerwährung anzugehen sei,

gelte für das Fortsetzungsbegehren nicht, wenn es

sich auf ein Urteil stütze, das auf fremde Währung

laute und die Umrechnung zur Zeit nicht ermögliche.

Da die Kursschwankungen jetzt sehr gross seien, sei

es nicht möglich, eine Umr~chnung nach dem Kur~

des Tages des Fortsetzungsbegehrens vorzunehmen.

Im vorliegenden Falle könne die Schuld jederzeit in

Mark bezahlt werden. Deshalb müsse für die Umrechnung

der Kurs des Zahlungstages massgebend sein. Werde

der Kurs des Verfalltages oder des Tages der Gelterid-

machung der Forderung für die Umrechnung ange-

wendet, so werde der Gläubiger geschädigt, wenn der

Kurs der ausländischen Währung zur Zeit der Zahlung

höher sei.

Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich wies

die Beschwerde durch Entscheid vom 26. September 1917

mit folgender Begründung ab: «Mit Recht verlangt

» das Betreibungsamt, dass, wie im Betreibungsbegehren

l) die Forderungssumme in gesetzlicher Schweizerwährung

»anzugeben ist (Art. 67 Ziff. 3 SchKG), so auch die

» Rechtsöffnung den Betrag, in welchem die Betreibung

»fortgesetzt werden kann, in . gesetzlicher Schweizer-

» währung angebe ... (JAEGER, Praxis I Note 16 zu Art.

» 67, Zeitsehr. für Betr. u. K.-R. II Nr. 71... Z.-R. XVI

» Nr. 101) ... eine vom Verfall bis zur Zahlung zu Un-

»gunsten des Gläubigers eintretende Verschiebung des

» Kurses würde einen infolge des Verzuges eingetretenen

» Schaden bedeuten, welcher als solcher vom Gläubiger

» besonders geltend zu machen ist, ... »

C. -

Diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 3. Ok-

tober 1917 unter Erneuerung ihres Begehrens,· an das

Bundesgericht weitergezogen.

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Die. Vorinstanz hat die Beschwerde mit Recht abge-

wiesen. Art. 67 Zift. 3 SchKG bestimmt klar und unzwei-

deutig, dass im Betreibungsbegehren die Forderungs-

summe in gesetzlicher Schweizerwährung angegeben

werden müsse. Damit ist die Angabe der Summe in

fremder Währung ohne zahlenmässig bestimmten Um-

rechnungskurs ausgeschlossen. Was in dieser Beziehung

für das Betreibungsbegehren gilt, muss auch für das

Fortsetzungsbegehren gelten. Art. 67 Zift. 3 SchKG

beruht auf dem Gedanken, dass die Betreibungssumme,

abgesehen von Zinsen und Kosten und späterer Abän-

derung durch Tilgung oder Rechtsvorschlag, von vorn-

herein feststehen müsse. Dies ist notwendig, damit es

den Betreibungsbehörden möglich ist, zu beurteilen, wie

weit eine Pfändung oder Verwertung auszudehnen sei,

inwieweit eine Betreibung durch Zahlungen des Schuld-

ners an das Betreibungsamt erlösche, wie die Verteilung

vorgenommen, ob ein Kollokationsplan aufgelegt und

für welchen Betrag ein Verlust- oder Pfandausfallschein

ausgestellt werden müsse. Die Betreibungsbehörden

können nun aber den Umrechnungskurs für eine fremde

Währung selbst dann nieht feststellen, wenn der dafür

massgebende .Tag feststeht und schon da oder vorbei

gegangen ist, die zahlenmässige Bestimmung des Kurses

also an sich möglich ist; denn diese Feststellung ist als

Rechtsfrage ausschliesslich Sache des Richters. Ein

Rechtsöftnungsentscheid, der, wie der vorliegende, die

Forderung in fremder Währung angibt mit der Be-

stimmung, dass der Kurs des Zahlungstages für die

Umrechnung massgebend sei, bildet somit keine genü-

gende Grundlage für die Fortsetzung einer Betreibung.

?b schon der Zahlungsbefehl die Forderungssumme

m solcher ungenügender Weise angegeben hat, ist dabei

ohne Bedeutung, weil eine ordnungsmässige Durch-

,.

und Konkurskammer. N° 56.

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führung der Betreibung . auf dieser Grundlage nicht

möglich ist, es sich also um eine Verletzung zwingender

Vorschriften handelt.

Dass der Gläubiger unter Umständen durch das

Steigen des Kurses der fremden Währung nach voll-

zogener Umrechnung geschädigt wird, kann gegenüber

den klaren und zwingenden Bestimmungen des Betrei-

iJungsrechts nicht ins Gewicht fallen; die Vorinstanz

hat übrigens bereits angegeben, wie der Gläubiger

möglicherweise zur Deckung eines solchen Schadens

gelangt.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

56. Entscheid vom 13. Oktober 1917 i. S. Guhl & Cie.

Anwendung von Art. 815 ZGB im Konkurs. Der Streit darüber9

. ob und inwiefern ein Anrecht der nachgehenden Pfandtitel

auf den Erlös vorgehender Pfandstellen im Sinne dieser Be-

stimmung bestelie, ist im Kollokationsverfahren auszutragen.

A. -

Auf dem zur Konkursmasse der Kommandit-

gesellschaft Busslinger & Oe in Appenzell gehörenden

Grundstücke «(Wasserhüttli-Weid ~ in Hundwil hafteten

sechs Pfandtitel von 1000, 4000, 5000, 1000, 4000 und

4000 Fr. Davon befand sich der vierte von 1000 Fr.

zur Zeit der Konkurseröftnung infolge Abzahlung in den

Händen der Gemeinschuldnerin. Die drei ersten waren

der Kantonalbank von Appenzell A.-Rh. und der fünfte

und sechste derselben Bank für zwei Darlehen von 8000

und 7500 Fr. an die Gemeinschuldnerin verpfändet.

Für das zweite dieser Darlehen haftete ferner als Faust-

pfand noch ein Pfandtitel von 4750 Fr. auf Liegen-

schaften der Gemeinschuldnerin in Appenzell; ausserdem