Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
coniun.e « sempreeche vi siano in proposito spe-eü:ili
» disposizioni cantonali.» Ma se tali speciali precetti
esistessero nel Cantone Ticino, sarebbe stato compito
delI' Autorita cantonale di Vigilanza di indicarle ed
essa l'avrebbe certamente fatto. Oceorre dunque rite-
nere ehe speciali disposti cantonali non esistono e che
i eomuni ticinesi siano sottoposti, in tema di esecuzione.
ai precetti cornuni della LEF.
La Carnera esecuzioni e falliment i
pronuncia:
Il ricorso e ammesso.
55. Entscheid vom 12. Oktober 1917 i. S. Parplies.
Unzulässigkeit der Fortsetzung einer Betreibung auf Grund
eines Rechtsöffnungsentscheides, der die Forderung in frem-
der Währung angibt mit der Bestimmung, dass der Kurs
des Zahlungstages massgebend sei.
A. -
In der Betreibung der Rekurrentin Frau Marie
Parplies in Königsberg gegen Hermann Parplies in
Walchwil erteilte der Audienzrichter des Bezirksge-
richtes Zürich am 11. August 1917 der Rekurrentin
auf Grund eines deutschen Urteils definitive Rechts-
öffnung für 5210 Mark 40 nebst Zins und Kosten «in
Franken zu leisten zum Tageskurs im Zeitpunkt der
Zahlung ». Als die Rekurrentin aber auf Grund dieses
Entscheides das Fortsetzungsbegehren stellte, weigerte
sich das Betreibun,gsamt Zürich 6, dem Begehren Folge
zu geben, indem es erklärte, die Forderungs&umme
müsse in Schweizerwährung ausgedrückt sein.
E. -
Hierauf erhob die Rekurrentin Beschwerde mit
dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, die
Pfändung der RechtsöfInungsverfügung. gemäss zu voll-
und Konkurskammer. N° 55.
271
ziehen. Sie führte aus: Die Bestimmung des Art. 67
Ziff. 3 SchKG, wonach im Betreibungsbegehren die
Forderungssumme in Schweizerwährung anzugehen sei,
gelte für das Fortsetzungsbegehren nicht, wenn es
sich auf ein Urteil stütze, das auf fremde Währung
laute und die Umrechnung zur Zeit nicht ermögliche.
Da die Kursschwankungen jetzt sehr gross seien, sei
es nicht möglich, eine Umr~chnung nach dem Kur~
des Tages des Fortsetzungsbegehrens vorzunehmen.
Im vorliegenden Falle könne die Schuld jederzeit in
Mark bezahlt werden. Deshalb müsse für die Umrechnung
der Kurs des Zahlungstages massgebend sein. Werde
der Kurs des Verfalltages oder des Tages der Gelterid-
machung der Forderung für die Umrechnung ange-
wendet, so werde der Gläubiger geschädigt, wenn der
Kurs der ausländischen Währung zur Zeit der Zahlung
höher sei.
Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Zürich wies
die Beschwerde durch Entscheid vom 26. September 1917
mit folgender Begründung ab: «Mit Recht verlangt
» das Betreibungsamt, dass, wie im Betreibungsbegehren
l) die Forderungssumme in gesetzlicher Schweizerwährung
»anzugeben ist (Art. 67 Ziff. 3 SchKG), so auch die
» Rechtsöffnung den Betrag, in welchem die Betreibung
»fortgesetzt werden kann, in . gesetzlicher Schweizer-
» währung angebe ... (JAEGER, Praxis I Note 16 zu Art.
» 67, Zeitsehr. für Betr. u. K.-R. II Nr. 71... Z.-R. XVI
» Nr. 101) ... eine vom Verfall bis zur Zahlung zu Un-
»gunsten des Gläubigers eintretende Verschiebung des
» Kurses würde einen infolge des Verzuges eingetretenen
» Schaden bedeuten, welcher als solcher vom Gläubiger
» besonders geltend zu machen ist, ... »
C. -
Diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 3. Ok-
tober 1917 unter Erneuerung ihres Begehrens,· an das
Bundesgericht weitergezogen.
272
Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die. Vorinstanz hat die Beschwerde mit Recht abge-
wiesen. Art. 67 Zift. 3 SchKG bestimmt klar und unzwei-
deutig, dass im Betreibungsbegehren die Forderungs-
summe in gesetzlicher Schweizerwährung angegeben
werden müsse. Damit ist die Angabe der Summe in
fremder Währung ohne zahlenmässig bestimmten Um-
rechnungskurs ausgeschlossen. Was in dieser Beziehung
für das Betreibungsbegehren gilt, muss auch für das
Fortsetzungsbegehren gelten. Art. 67 Zift. 3 SchKG
beruht auf dem Gedanken, dass die Betreibungssumme,
abgesehen von Zinsen und Kosten und späterer Abän-
derung durch Tilgung oder Rechtsvorschlag, von vorn-
herein feststehen müsse. Dies ist notwendig, damit es
den Betreibungsbehörden möglich ist, zu beurteilen, wie
weit eine Pfändung oder Verwertung auszudehnen sei,
inwieweit eine Betreibung durch Zahlungen des Schuld-
ners an das Betreibungsamt erlösche, wie die Verteilung
vorgenommen, ob ein Kollokationsplan aufgelegt und
für welchen Betrag ein Verlust- oder Pfandausfallschein
ausgestellt werden müsse. Die Betreibungsbehörden
können nun aber den Umrechnungskurs für eine fremde
Währung selbst dann nieht feststellen, wenn der dafür
massgebende .Tag feststeht und schon da oder vorbei
gegangen ist, die zahlenmässige Bestimmung des Kurses
also an sich möglich ist; denn diese Feststellung ist als
Rechtsfrage ausschliesslich Sache des Richters. Ein
Rechtsöftnungsentscheid, der, wie der vorliegende, die
Forderung in fremder Währung angibt mit der Be-
stimmung, dass der Kurs des Zahlungstages für die
Umrechnung massgebend sei, bildet somit keine genü-
gende Grundlage für die Fortsetzung einer Betreibung.
?b schon der Zahlungsbefehl die Forderungssumme
m solcher ungenügender Weise angegeben hat, ist dabei
ohne Bedeutung, weil eine ordnungsmässige Durch-
,.
und Konkurskammer. N° 56.
273
führung der Betreibung . auf dieser Grundlage nicht
möglich ist, es sich also um eine Verletzung zwingender
Vorschriften handelt.
Dass der Gläubiger unter Umständen durch das
Steigen des Kurses der fremden Währung nach voll-
zogener Umrechnung geschädigt wird, kann gegenüber
den klaren und zwingenden Bestimmungen des Betrei-
iJungsrechts nicht ins Gewicht fallen; die Vorinstanz
hat übrigens bereits angegeben, wie der Gläubiger
möglicherweise zur Deckung eines solchen Schadens
gelangt.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
56. Entscheid vom 13. Oktober 1917 i. S. Guhl & Cie.
Anwendung von Art. 815 ZGB im Konkurs. Der Streit darüber9
. ob und inwiefern ein Anrecht der nachgehenden Pfandtitel
auf den Erlös vorgehender Pfandstellen im Sinne dieser Be-
stimmung bestelie, ist im Kollokationsverfahren auszutragen.
A. -
Auf dem zur Konkursmasse der Kommandit-
gesellschaft Busslinger & Oe in Appenzell gehörenden
Grundstücke «(Wasserhüttli-Weid ~ in Hundwil hafteten
sechs Pfandtitel von 1000, 4000, 5000, 1000, 4000 und
4000 Fr. Davon befand sich der vierte von 1000 Fr.
zur Zeit der Konkurseröftnung infolge Abzahlung in den
Händen der Gemeinschuldnerin. Die drei ersten waren
der Kantonalbank von Appenzell A.-Rh. und der fünfte
und sechste derselben Bank für zwei Darlehen von 8000
und 7500 Fr. an die Gemeinschuldnerin verpfändet.
Für das zweite dieser Darlehen haftete ferner als Faust-
pfand noch ein Pfandtitel von 4750 Fr. auf Liegen-
schaften der Gemeinschuldnerin in Appenzell; ausserdem