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43_III_259

BGE 43 III 259

Bundesgericht (BGE) · 1917-09-18 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer.

Amts de Ia Chambre des poursuites et des faillites~

52. Entscheid vom 18. September 1917 i. S. Lüscher.

Art. 257 Abs. 3 SchKG. Zustellung einer Steigerungs anzeige

an den Fahrnispfandgläubiger im Konkurs .

.04.. -

über Anton Salm, Landwirt in Kirchleerau,

wurde am 26. März 1917 der Konkurs eröffnet und so-

dann die Durchführung des summarischen Verfahrens

angeordnet. Der Rekurrent Emil Lüscher, Notar in

Unterkulm, macht im Konkurse eine Pachtzinsforderung

geltend und beansprucht dafür das gesetzliche Retentions-

recht. Das Konkursamt Zofingen setzte auf den 10. April

1917 eine Steigerung an über (< 1 MUlleli, 1 Gitzi, 1 Schwein

1 Hund, 1 Brückenwagen, 1 Häckerlimaschine, 1 Rüben-

schneidmaschine. 1 Güllenpumpe. 1 Güllenwagen mit

Fass)}. Die Steigerung wurde in zwei Zeitungen, die in

Zofingen und Schöftland erscheinen, bekannt gemacht.

B. -

Nachdem die Steigerung stattgefunden hatte,

erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Begehren, der

Zuschlag sei in Beziehung auf alle erwähnten Gegen-

stände aufzuheben.

Er machte geltend : Diese Gegenstände hätten ihm

für den Pachtzins wie ein Pfand gehaftet. Das Konkurs-

amt sei nach Art. 35 SchKG verpflichtet gewesen, die

Steigerung im Amtsblatt bekannt zu machen. Art. 125

Abs. 2 SchKG gelte nicht für das Konkursverfahren, weil

dieses eine Generalliquidation bedeute. Wenn aber Art. 125

AS ~ III -

1917

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Entscheidungen der Sehuldbetrelbungs-

SchKG im Konkursverfahren analog anwendbar sei, so

müsse auch der Schlusssatz Anwendung finden, wonach

dem Schuldner, den Gläubigern und den' beteiligten

Dritten eine Besondere Anzeige zuzustellen sei. Mit

Rücksicht auf eine solche Spezialanzejge sei in Art. 125

SchKG auf die Benützung des Amtsblattes verzichtet

wordt'n. Weun eine Spezialanzeige nicht erfolge, dürfe

die Bekanntmachung im Amtsblatt nicht unterlassen

werden. Für das bummarische Verfahren gelte der

Grundsatz, dass die Vermögensstücke mit bestmöglicher

Berücksichtigung der Interessen der Gläubiger zu ver-

würten seien; hieraus folge, dass diese von einer Steif1e-

rung, dem wichtigsten Vorgang, benachrichtigt werden

müssten.

Das Konkursamt beantragte die Abweisung der Be-

schwerde. Es bestritt nicht, dass dem Rekurrenten das

beanspruchte Retentionsrecht zustehe.

Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau wies

die Beschwerde durch Entscheid vom 16. August 1917

mit folgender Begründung ab : Bei der konkursamtlichen

Fahrhabesteigerung sei die Zustellung der Bekanntma-

chung an die einzelnen Gläubiger nicht notwendig. Auch

eine Publikation durch das kantonale Amtsblatt sei nicht

vorgeschrieben. Die Bekanntniachung bezwecke nicht,

die Anzeige an eine bestimmte Person zu ersetzeIl.

sondern das kauflustige Publikum auf die Steigerurg

aufmerksam zu machen und so das Ergebnis günstig zu

beeinflussen. Damit sollten die Interesben der Parteien

möglichst gewahrt werden. Es handle sich um eine

Angemessenheitsfrage. Deshalb vertrete wohl auch Jaeger

in N. 1 •. u Art. 257 SchKG die Auffassung, Art. 125 1. c.

müsse im Konkursverfahren Anwendung finden, die

Bekanntmachung brauche nicht notwendig durch das

Amtsblatt zu erfolgen. Im vorliegenden Falle sei die

Bekanntmachung durch zwei Lokalblätter angemessen

gewesen.

e. -

Diesen ihm am 25. August 1917 zugestellten

und Konkurskammer. N° 52.

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Entscheid hat der Rekurrent am 28. August unter

Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht

weitergezogen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

inErwägung:

1. Für die Bekanntmachung von Fahrhabesteigerungen

im Konkurs ist in erster Linie Art. 257 Abs. 1 SchKG

massgebend. Doch kann diese Vorschrift zusammen mit

Art. 258 Abs. 1 SchKG keine erschöpfende Regelung

der erwähnten Steigerungen darstellen. Daher verweist

denn auch Art. 259 SchKG (! hinsichtlich der Steigerungs-

bedingungen » ause rücklich auf Art. 128 und 129 SchKG.

Hieraus ist zu schliessen, dass die Art. 257 Abs. 1 und

258 Abs. 1 im Zusammenhang mit den entsprechenden,

für die Betreibung auf Pfändung festgestellten Vorschrif-

ten stehen und demgemäss ausgelegt werden müssen.

Daraus ergibt sich, dass der Grundsatz des Art. 125 Abs. 2

Satz 1 auch im Konkurs entsprechende Anwendung

finden muss. Dem steht nicht entgegen, dass der Bundes-

rat in Art. 223 oder 275 der Vorlage vom Januar 1888 nicht

darauf verwies oder ihn nicht ausdrücklich wiederholte.

Diese Unterlassung kann nur dem Umstand zuzuschreiben

sein, dass der Bundesrat die Anwendung des erwähnten

Grundsatzes für selbstverständlich hielt, da natürlich

auch im Konkurs bei der Anordnung und Durchführung

der Fahrhabesteigerung die Interessen der Beteiligten

so gut als möglich zu wahren sind.

Findet also auf Grund deb Zusammenhangs des Art. 257

mit Art. 125 SchKG der erste Satz des zweiten Absatzes

dieses Artikels im Konkurse entsprechende Anwendung,

so muss dasselbe auch vom zweiten Satze gelten, wonach

die Bekanntmachung durch das Amtsblatt nicht not-

wendig ist. Diese Bestimmung beruht al!.f der Erwägung,

dass es zur Vermeidung einer Überladung der kantonalen

Amtsblätter mit Steigerungsanzeigen und zur Verhütung

überflüssiger Kosten sich empfiehlt, das Betreibungs~t

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Entscheidungen der S,chuldbetreibungs-

in derartigen Fällen nicht zu verpflichten, die Steigerung

auch noch im Amtsblatt bekannt zu machen. Diese

Erwägung gilt nun aber auch für das Konkursverfahren.

Allerdings war nun bei der Aufstellung des Art. 125

Abs. 2 Satz 2 wohl auch der Umstand von Bedeutung,

dass Schuldner, Gläubiger und dritte Beteiligte nach

Ab&atz 3 von der Steigerung durch eine bewndere An-

zeige in Kenntnis zu setzen sind und daher für deren

Benachrichtigung auf diese Weise genügend gesorgt ist,

während für das Konkursverfahren eine entsprechende

Vorschrift fehlt. Allein im Konkurse ist eine besondere

Benachrichtigung des Gemeinschuldners und der Konkurs-

gläubiger überflüssig und unzweckmässig. Diese Personen

werd:n schon durch die publizierte Konkurserklärung

darauf aufmerksam gemacht, dass Verwertungen zu

erwarten sind. Zudem haben sie in der Regel kein beson-

deres Interesse am Ergebnis der Steigerung wie Gläubiger

und Schuldner im Betreibungsverfahren, so dass es' sich

nicht rechtfertigen würde, durch besondere, ihnen zuge-

stellte Steigerungsanzeigen die Konkurskosten um einen

verhältnismässig bedeutenden Betrag zu erhöhen.

Dagegen hat der Fahrnispfandgläubiger zweifellos am

Ergebnis der Verwertung der Pfandsache im Konkurs

ein erhebliches Interesse, gerade so wie der Grundpfand-

gläubiger oder wie der Fahrnispfandgläubiger im Be-

treibungsverfahren. Sein Inte.resse ist sogar noch grösser

als das der Inhaber der in Art. 126 Abs. 1 SchKG ge-

nannten pfand versicherten Forderungen im Betreibungs-

verfahren, weil die Pfandsache ohne Rücksicht auf seine

Deckung versteigert wird. Das führt aber keineswegs

dazu, die Fahrnissteigerung im Konkurs in allen Fällen

durch das Amtsblatt bekannt machen zu lassen, sondern

es genügt, wenn der Fahrnispfandgläubiger im Konkurs

gleich wie der Grundpfandgläubiger oder wie der Fahr-

nispfandinhaber im Betreibungsverfahren von der Ver-

steigerung des Pfandgegenstandes durch eine besondere

Anzeige benachrichtigt wird.

und KOllkurskammer. N° 52.

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Allerdings ist nun eine solche Spezialanzeige in Art. 257

Abs. 3 SchKG nur für die Grundpfandgläubiger . vorge-

schrieben. Allein da gar kein sachlicher Grund einzusehen

ist; weshalb die Faustpfandgläubiger bei der Pfandver-

wertung im Konkurs schlechter gestellt werden sollten,

als ausserhalb desselben, so kann es sich bei dieser Unter-

lassung der Erwähnung der Faustpfandgläubiger nur

um ein, vom Richter zu korrigierendes, Versehen des

Gesetzgebers handeln, das um so unbedenklicher im

Sinne der Ausdehnung der Vorschrift auch auf die Faust-

pfandgläubiger korrigiert werden darf, als dadurch' die

Konkursmasse der sonst aus Art. 125 Abs. 2 herzulei-

tenden Verpflichtung enthoben werden kann, die Faust-

pfandsteigerung in besonderen, den Faustpfandgläubi-

gern zugänglichen Publikationsmitteln noch ö f fe,n t-

l i eh bekannt zu machen.

Ist somit dem Fahrnispfandgläubiger auch im Konkur5e

die Steigerung des Pfandgegenstandes besonders anzu-

zeigen, so muss dieser Grundsatz für das summarische

Konkursverfahren ebenfalls gelten (vgl. JAEGER. Komm.

Art. 231 N° 9).

Da er im vorliegenden Falle nicht beachtet wurde,

so ist die Steigerung vom 10. April 1917 mit den dabei

erteilten Zuschlägen aufzuheben; denn das Konkursamt

hat nicht bestritten, dass dem Rekurrenten an den ver-

steigerten Gegenständen ein Retentionsrecht zustehe.

Demnach hat die Schuldbetreibllngs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge-

heissen.