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Entscheidungen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer.
Amts de Ia Chambre des poursuites et des faillites~
52. Entscheid vom 18. September 1917 i. S. Lüscher.
Art. 257 Abs. 3 SchKG. Zustellung einer Steigerungs anzeige
an den Fahrnispfandgläubiger im Konkurs .
.04.. -
über Anton Salm, Landwirt in Kirchleerau,
wurde am 26. März 1917 der Konkurs eröffnet und so-
dann die Durchführung des summarischen Verfahrens
angeordnet. Der Rekurrent Emil Lüscher, Notar in
Unterkulm, macht im Konkurse eine Pachtzinsforderung
geltend und beansprucht dafür das gesetzliche Retentions-
recht. Das Konkursamt Zofingen setzte auf den 10. April
1917 eine Steigerung an über (< 1 MUlleli, 1 Gitzi, 1 Schwein
1 Hund, 1 Brückenwagen, 1 Häckerlimaschine, 1 Rüben-
schneidmaschine. 1 Güllenpumpe. 1 Güllenwagen mit
Fass)}. Die Steigerung wurde in zwei Zeitungen, die in
Zofingen und Schöftland erscheinen, bekannt gemacht.
B. -
Nachdem die Steigerung stattgefunden hatte,
erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Begehren, der
Zuschlag sei in Beziehung auf alle erwähnten Gegen-
stände aufzuheben.
Er machte geltend : Diese Gegenstände hätten ihm
für den Pachtzins wie ein Pfand gehaftet. Das Konkurs-
amt sei nach Art. 35 SchKG verpflichtet gewesen, die
Steigerung im Amtsblatt bekannt zu machen. Art. 125
Abs. 2 SchKG gelte nicht für das Konkursverfahren, weil
dieses eine Generalliquidation bedeute. Wenn aber Art. 125
AS ~ III -
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Entscheidungen der Sehuldbetrelbungs-
SchKG im Konkursverfahren analog anwendbar sei, so
müsse auch der Schlusssatz Anwendung finden, wonach
dem Schuldner, den Gläubigern und den' beteiligten
Dritten eine Besondere Anzeige zuzustellen sei. Mit
Rücksicht auf eine solche Spezialanzejge sei in Art. 125
SchKG auf die Benützung des Amtsblattes verzichtet
wordt'n. Weun eine Spezialanzeige nicht erfolge, dürfe
die Bekanntmachung im Amtsblatt nicht unterlassen
werden. Für das bummarische Verfahren gelte der
Grundsatz, dass die Vermögensstücke mit bestmöglicher
Berücksichtigung der Interessen der Gläubiger zu ver-
würten seien; hieraus folge, dass diese von einer Steif1e-
rung, dem wichtigsten Vorgang, benachrichtigt werden
müssten.
Das Konkursamt beantragte die Abweisung der Be-
schwerde. Es bestritt nicht, dass dem Rekurrenten das
beanspruchte Retentionsrecht zustehe.
Die obere Aufsichtsbehörde des Kantons Aargau wies
die Beschwerde durch Entscheid vom 16. August 1917
mit folgender Begründung ab : Bei der konkursamtlichen
Fahrhabesteigerung sei die Zustellung der Bekanntma-
chung an die einzelnen Gläubiger nicht notwendig. Auch
eine Publikation durch das kantonale Amtsblatt sei nicht
vorgeschrieben. Die Bekanntniachung bezwecke nicht,
die Anzeige an eine bestimmte Person zu ersetzeIl.
sondern das kauflustige Publikum auf die Steigerurg
aufmerksam zu machen und so das Ergebnis günstig zu
beeinflussen. Damit sollten die Interesben der Parteien
möglichst gewahrt werden. Es handle sich um eine
Angemessenheitsfrage. Deshalb vertrete wohl auch Jaeger
in N. 1 •. u Art. 257 SchKG die Auffassung, Art. 125 1. c.
müsse im Konkursverfahren Anwendung finden, die
Bekanntmachung brauche nicht notwendig durch das
Amtsblatt zu erfolgen. Im vorliegenden Falle sei die
Bekanntmachung durch zwei Lokalblätter angemessen
gewesen.
e. -
Diesen ihm am 25. August 1917 zugestellten
und Konkurskammer. N° 52.
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Entscheid hat der Rekurrent am 28. August unter
Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht
weitergezogen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
inErwägung:
1. Für die Bekanntmachung von Fahrhabesteigerungen
im Konkurs ist in erster Linie Art. 257 Abs. 1 SchKG
massgebend. Doch kann diese Vorschrift zusammen mit
Art. 258 Abs. 1 SchKG keine erschöpfende Regelung
der erwähnten Steigerungen darstellen. Daher verweist
denn auch Art. 259 SchKG (! hinsichtlich der Steigerungs-
bedingungen » ause rücklich auf Art. 128 und 129 SchKG.
Hieraus ist zu schliessen, dass die Art. 257 Abs. 1 und
258 Abs. 1 im Zusammenhang mit den entsprechenden,
für die Betreibung auf Pfändung festgestellten Vorschrif-
ten stehen und demgemäss ausgelegt werden müssen.
Daraus ergibt sich, dass der Grundsatz des Art. 125 Abs. 2
Satz 1 auch im Konkurs entsprechende Anwendung
finden muss. Dem steht nicht entgegen, dass der Bundes-
rat in Art. 223 oder 275 der Vorlage vom Januar 1888 nicht
darauf verwies oder ihn nicht ausdrücklich wiederholte.
Diese Unterlassung kann nur dem Umstand zuzuschreiben
sein, dass der Bundesrat die Anwendung des erwähnten
Grundsatzes für selbstverständlich hielt, da natürlich
auch im Konkurs bei der Anordnung und Durchführung
der Fahrhabesteigerung die Interessen der Beteiligten
so gut als möglich zu wahren sind.
Findet also auf Grund deb Zusammenhangs des Art. 257
mit Art. 125 SchKG der erste Satz des zweiten Absatzes
dieses Artikels im Konkurse entsprechende Anwendung,
so muss dasselbe auch vom zweiten Satze gelten, wonach
die Bekanntmachung durch das Amtsblatt nicht not-
wendig ist. Diese Bestimmung beruht al!.f der Erwägung,
dass es zur Vermeidung einer Überladung der kantonalen
Amtsblätter mit Steigerungsanzeigen und zur Verhütung
überflüssiger Kosten sich empfiehlt, das Betreibungs~t
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Entscheidungen der S,chuldbetreibungs-
in derartigen Fällen nicht zu verpflichten, die Steigerung
auch noch im Amtsblatt bekannt zu machen. Diese
Erwägung gilt nun aber auch für das Konkursverfahren.
Allerdings war nun bei der Aufstellung des Art. 125
Abs. 2 Satz 2 wohl auch der Umstand von Bedeutung,
dass Schuldner, Gläubiger und dritte Beteiligte nach
Ab&atz 3 von der Steigerung durch eine bewndere An-
zeige in Kenntnis zu setzen sind und daher für deren
Benachrichtigung auf diese Weise genügend gesorgt ist,
während für das Konkursverfahren eine entsprechende
Vorschrift fehlt. Allein im Konkurse ist eine besondere
Benachrichtigung des Gemeinschuldners und der Konkurs-
gläubiger überflüssig und unzweckmässig. Diese Personen
werd:n schon durch die publizierte Konkurserklärung
darauf aufmerksam gemacht, dass Verwertungen zu
erwarten sind. Zudem haben sie in der Regel kein beson-
deres Interesse am Ergebnis der Steigerung wie Gläubiger
und Schuldner im Betreibungsverfahren, so dass es' sich
nicht rechtfertigen würde, durch besondere, ihnen zuge-
stellte Steigerungsanzeigen die Konkurskosten um einen
verhältnismässig bedeutenden Betrag zu erhöhen.
Dagegen hat der Fahrnispfandgläubiger zweifellos am
Ergebnis der Verwertung der Pfandsache im Konkurs
ein erhebliches Interesse, gerade so wie der Grundpfand-
gläubiger oder wie der Fahrnispfandgläubiger im Be-
treibungsverfahren. Sein Inte.resse ist sogar noch grösser
als das der Inhaber der in Art. 126 Abs. 1 SchKG ge-
nannten pfand versicherten Forderungen im Betreibungs-
verfahren, weil die Pfandsache ohne Rücksicht auf seine
Deckung versteigert wird. Das führt aber keineswegs
dazu, die Fahrnissteigerung im Konkurs in allen Fällen
durch das Amtsblatt bekannt machen zu lassen, sondern
es genügt, wenn der Fahrnispfandgläubiger im Konkurs
gleich wie der Grundpfandgläubiger oder wie der Fahr-
nispfandinhaber im Betreibungsverfahren von der Ver-
steigerung des Pfandgegenstandes durch eine besondere
Anzeige benachrichtigt wird.
und KOllkurskammer. N° 52.
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Allerdings ist nun eine solche Spezialanzeige in Art. 257
Abs. 3 SchKG nur für die Grundpfandgläubiger . vorge-
schrieben. Allein da gar kein sachlicher Grund einzusehen
ist; weshalb die Faustpfandgläubiger bei der Pfandver-
wertung im Konkurs schlechter gestellt werden sollten,
als ausserhalb desselben, so kann es sich bei dieser Unter-
lassung der Erwähnung der Faustpfandgläubiger nur
um ein, vom Richter zu korrigierendes, Versehen des
Gesetzgebers handeln, das um so unbedenklicher im
Sinne der Ausdehnung der Vorschrift auch auf die Faust-
pfandgläubiger korrigiert werden darf, als dadurch' die
Konkursmasse der sonst aus Art. 125 Abs. 2 herzulei-
tenden Verpflichtung enthoben werden kann, die Faust-
pfandsteigerung in besonderen, den Faustpfandgläubi-
gern zugänglichen Publikationsmitteln noch ö f fe,n t-
l i eh bekannt zu machen.
Ist somit dem Fahrnispfandgläubiger auch im Konkur5e
die Steigerung des Pfandgegenstandes besonders anzu-
zeigen, so muss dieser Grundsatz für das summarische
Konkursverfahren ebenfalls gelten (vgl. JAEGER. Komm.
Art. 231 N° 9).
Da er im vorliegenden Falle nicht beachtet wurde,
so ist die Steigerung vom 10. April 1917 mit den dabei
erteilten Zuschlägen aufzuheben; denn das Konkursamt
hat nicht bestritten, dass dem Rekurrenten an den ver-
steigerten Gegenständen ein Retentionsrecht zustehe.
Demnach hat die Schuldbetreibllngs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen gutge-
heissen.