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43_III_247

BGE 43 III 247

Bundesgericht (BGE) · 1915-10-27 · Deutsch CH
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Entscheidungen

Abweisung der Aberkennungsklage hinsichtlich der ihr

durch den Rechtsöffnungsentscheid vom 27. Oktober

1915 zugesprochenen K 0 s t e n. In dieser Beziehung ist

zwar (vergl. BGE 38 11 N° 65) davon auszugehen. dass

der Zuspruch der Aberkennungsklage nicht die Bedeutung

einer Aufhebung des ergangenen RechtSöffnungsentschei-

des oder auch. nur des bezüglichen Kostendispositivs hat;

denn die im Rechtsöffnungsverfahren und die im Aber-

kennungsprozess zu entscheidenden Streitfragen decken

sich nicht; der Rechtsöffnungsrichter hat lediglich zu

prüfen, ob auf Grund der vorgelegten Urkunden die

B e t r e i b u n g fortgesetzt werden soll; der Aber-

kennungsrichter hingegen hat den B e s t a nd der

F 0 r der u n g zu prüfen und die Aberkennungsklage

selbst dan n gutzuheissen, wenn keinem Zweifel unter-

liegt, dass die Rechtsöffnung bewilligt werden musste.

Um eine « Aberkennung der Rechtsöffnungskosten » kann

es sich somit, genau genommen, überhaupt nie handeln.

Dies hindert jedoch nicht, dass die Rechtsöffnungskosten,

nachdem sie einmal zu den Betreibungskosten geschlagen

worden sind, dann auch deren weiteres Schicksal zu teilen

haben und also im Falle der Gutheissung der Aberken-

nungsklage doch vom Betreibenden zu tragen sind, weil

durch das Aberkennungsurteil dargetan ist, dass der

Aberkennungsbeklagte den Aberkennungskläger für eine

nicht existierende Forderung betrieben hat. VergI. in

diesem Sinne: JAEGER, Note 10 zu Art. 83 (3. Auf!.

S. 220 und Konkurspraxis I S. 27), sowie, hinsichtlich

der Kosten des Urkundenprozesses nach der deutschen

ZPO : STEIN, 11 S. 206.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 1917

bestätigt.

der Zivilkammern. ~o 50.

50. Urteil der 11. Zivilabteilung vom 21. Juni 1917

i. S. Konkursmasse Spiegel, Klägerin,

gegen Spiegel, Beklagte.

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Deliktspauliana. Schenkung an Ehefrau bei starker Illiqui-

dität der Aktiven und drohender Ueberschuldung. Bereits

eingetretene Ueberschuldung bei Art. 288 SchKG nicht

nötig.

A. -

Die Beklagte ist die Ehefrau des am 7. Mai 1912

in Konkurs geratenen Emil Spiegel, Inhaber eines

Abzahlungsgeschäftes in Zürich. Die Bilanz dieses Ge-

schäftes, das Spiegel gemeinsam mit seinem Schwager

S. Guttenberg betrieb, ergab auf Ende 1910 ein Aktiv-

saldo von 54,631 Fr. 80 Cts., wobei aber unter den

Aktiven die « Guthaben an Kundschaft » mit ca. 37,000

Franken, sowie die « Wechselforderungen)} mit ca. 8000

Franken voll eingesetzt waren. Die Bilanz pro 31. De-

zember 1911, in welcher die « Guthaben an Kundschaft)}

mit zusammen über 40,000 Fr. wieder voll eingesetzt

waren, ergab nur noch einen Aktivenüberschuss von

25,439 Fr. 25 Cts. Inzwischen hatte Spiegel am 20. Juli

ein durch Bijouteriewaren (goldene Uhren, Uhrenketten,

Fingerringe, Edelsteine) im ·Werte von ca. 9900 Fr.

pfandversiehertes Guthaben an die Firma Goldbaum

& Bernheim im Betrage von 9000 Fr. schenkungsweise

der Beklagten abgetreten und ihr die Bijouteriewaren

übergeben, . damit die Beklagte, wie diese sich selber

ausdrückte, « etwas habe, das den Kindern zukommen

soll.)}

Am 10. November 1911 wurden jene Bijouteriewaren

zur Sicherung einer dem Ehemann Spiegel gegenüber

bestehenden Forderung des Rechtsanwaltes Dr. Thalberg

in Zürich weiterverpfändet.

Anfangs 1912 machte Spiegel seinen Gläubigern eine

Nachlassofferte; wonach er ihnen 25 % ihrer Forderungen

bezahlt hätte. Bei diesem Anlass wurden die Guthaben

A843 III- 1917

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248

Entscheidungen

des Gemeinschuldners an ca. 3000 Kunden, deren Nomi-

nalwert etwa 55,000 Fr. betrug, vom Anwalt des Spiegel

auf höchstens 15 % des Bilanzwertes und vom Sach-

walter auf höchstens 4000 bis 5000 Fr. geschätzt. Im

Konkurse betragen die zugelassenen Forderungen Ull-

gefähr das Doppelte des Aktivenerlöses.

B. ~ Durch Urteil vom 17. Januar 1917 hat das

Obergericht des Kantons Zürich über die Streitfrage:

« Ist nicht die vom Ehegatten der Beklagten, E. Spiegel.

»an die Beklagte am 20. Juli 1911 erfolgte Abtretung

}) einer Forderung im Betrage von über 9000 Fr. faust-

}} pfandgesichert durch Bijouteriewaren im Fakturawel'te

» von ca. 9900 Fr. für ungültig zu erklären ? })

erkannt:

« Die Klage wird abgewiesen. })

Dieses Urteil, sowie ein Zwischenurteil desselben

Gerichtshofes vom 24~ Januar 1914 beruhen auf der

Erwägung, dass die Abtretung vom 20. Juli 1911 ent-

gegen der Behauptung der Klägerin ~der sim~llie:t

noch anfechtbar sei; ersteres deshalb mcht, weil dIe

Absicht der Kontrahenten in der Tat darauf gegangen

sei, den durch das abgetretene Guthaben dargestellten

Wert in das Vermögen der Beklagten übergehen zu

lassen; letzteres deshalb nicht, weil nach einem von der

ersten Instanz eingeholten Gutachten des Rechtsanwalts

und Bücherexperten Elsener das Geschäft Spiegels im

Sommer 1911 noch nicht überschuldet gewesen sei, und

weil nach demselben Gutachten (im Gegensatz zu einem

zuerst eingeholten Gutachten des Direktors Rehr von

der Schweiz. Treuhandgesellschaft) damals « auch nicht

mit der Gefahr einer Ueberschuldung gerechnet werden

musste. »

C. -

Gegen diese beiden Urteile hat die Klägerin

rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an da~

Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag auf Gutheissung

der Klage.

der Zivilkammern. N° 5Ö.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägu ng:

1. -

Dafür, dass die Abtretung vom 20. Juli 1911

s i m u 1 i e r t, d. h. nur dazu bestimmt gewesen sei,

die ein Vierteljahr später vorgenommene Verpfändung

der Bijouteriewaren zu Gunsten einer Schuld des Spiegel

gegenüber Dr. Thalberg zu verdecken, liegen keine

Anhaltspunkte vor.

Dagegen erscheint jene Abtretung aus den nachfol-

genden Gründen als im Sinne des Art. 288 SchKG a n-

fee h t bar.

2. -

Die Vorinstanz hat das Hauptgewicht auf die

Prüfung der Frage verlegt, ob Spiegel im Zeitpunkte der

Vornahme des angefochtenen Rechtsgeschäfts « über-

schuldet) war. Weil der Beweis hiefÜf nicht erbracht,

vielmehr nur eine starke Illiquidität seiner Bilanz nach-

gewiesen werden konnte, hat sie die Klage abgewiesen.

Demgegenüber ist davon auszugehen dass bei Art. 288,

im Gegensatz zu Art. 287 SchKG, die Ueberschuldung im

Momente der Vornahme des angefochtenen Rechtsge-

schäfts keine absolute Voraussetzung des Zuspruchs der

Aufechtungsklage bildet, vielmehr die Gesamtheit der

Umstände zu würdigen ist. Waren die Umstände derart,

dass der Schuldner und der Begünstigte den finanziellen

Zusammenbruch des Erstern voraussehen oder doch als

drohend betrachten mussten, so ist die Klage auch dann

zuzusprechen, wenn vielleicht im kritischen Zeitpunkte

die buchmässigen Aktiven des Schuldners dessen buch-

mässige Passiven noch überstiegen, dagegen eine baldige

Umkehrung dieses Verhältnisses zu befürchten war oder

die Illiquidität der Aktiven auch ohne eigentliche « Ueber-

schuldung » eine für die Gläubiger verlust bringende Liqui-

dation herbeizuführen drohte.

Dieser Fall lag hier vor. Nach dem Gutachten Rehr

war die finanzielle Lage-des Spiegel im Juli 1911 «so, dass

sie die Entnahme der Werte von über 9000 Fr. nicht ge-

250

Entscheidungen

stattete »; das

(i Hauptaktivum des Geschäftes, die

Debitoren », « war von höchst zweifelhaftem Werte» und

({ auf j e den Fall n ich t v 0 I I wer t i g)}; sollte

das Geschäft ({ ohne Gefahr, in Ueberschuldung zu ge-

raten weiter bestehen bleiben,)} so « durften demselben

keine' Betriebsmittel entzogen werden I). Nach diesem

Gutachten musste also im Sommer 1911 mit der Gefahr

einer baldigen Ueberschuldung gerechnet werden. Dem-

gegenüber gelangt zwar das Gutachten Elsener zu dem

Schlusse, dass «um die Mitte des Jahres 1911 nicht mit

der Gefahr einer Ueberschuldung gerechnet werden

musste ». Allein dieser Schluss beruht auf der Erwägung,

dass die Bilanzen pro 1910 und 1911 noch ein Aktivsaldo

von 54,631 Fr. 80 Cts., bezw. 25,439 Fr. 72 Cts. aufweisen.

Nun anerkennt aber der Experte selber, dass, « rund

98,000 Fr. in nicht liquiden Aktiven investiert» waren.

und dass deshalb die Situation « eine angespannte im

Sinne der mangelnden liquidität der Bilanz)} war. Das

Endresultat des Gutachtens Elsener ist somit kein an-

deres als dasjenige des Gutachtens Rehr; nur legt der

Experte Elsener mehr Gewicht auf den Aktivenüber-

schuss, der sich bei Einsetzung der Aktiven zu ihrem

Nominalwert ergab, während -der Experte Rehr mehr

darauf abstellt, dass die Aktiven schlecht realisierbar und

auch im Falle einer möglichen Realisierung nicht voll-

wertig waren. Wie sehr diese Annahme des Experten

Rehr begründet ist, geht daraus hervor, dass anlässlich

der Nachlassverhandlungen vom Januar 1912 der Sach-

walter die Kundenguthaben im Nominalwert von ca.

55,000 Fr. auf bloss 400 bis 5000 Fr., d. i. nicht

einmal 8 bis 10% schätzte.

3. -

Nach dem Gesagten gab im Sommer 1911 schon

die Bilanz zu ernsthaften Befürchtungen in Bezug auf

die Zahlungsfähigkeit Spiegels Anlass. Ist also auch nicht

erwiesen, dass bereits damals die Gläubiger zu Zahlungen

drängten, so konnte doch dem S c h u 1 d ne r seI b s t

die Gefährlichkeit seiner Situation nicht entgehen. Tat-

der Zivilkammern. N° 50.

251

sächlich war er denn auch gerade damals zur Aufnahme

grösserer Darlehen genötigt. Wenn er unter solchen Um-

ständen ein durch verhältnissmässig leicht realisierbare

Werte sichergestelltes Guthaben -

das einzige grössere,

einigermassen liquide Aktivum, über das er noch ver-

fügte, -

an seine Ehefrau abtrat, damit diese doch auf

alle Fälle «etwas habe, das den Kindern zukommen

soll)}, so musste er sich darüber Rechenschaft geben,

dass er hiedurch, für den Fall, dass Frau und Kinder die

Schenkung wirklich nötig haben sollten, seine Gläubiger

in ihren Rechten verkürze. Dasselbe Bewusstsein musste

aber auch die Beklagte haben, zumal da &ie wich dem

Ergebnis der Zeugenaussagen und der Parteibefragung

<i die Geriebenere von beiden » war.

4. -

Bestünden übrigens noch irgendwe1che Zweifel

über die Erkennbarkeit der möglichen Rückwirkung des

angefochtenen Geschäfts auf die Interessen der Gläu-

biger, so müsste doch unter den vorliegenden Umständen

zu Ungunsten der Beklagten entschieden werden. Denn,

obwohl das SchKG im Gegensatz zu andern Rechten

eine Erleichterung für die Anfechtung von Rechtsge-

schäften unter nahen Verwandten oder gar unter Ehe-

gatten nicht ausdrücklich vorsieht, und obwohl sich auch

die in Art. 286 erithaltene Umkehrung der Beweislast bei

unentgeltlichen Verfügungen nur auf die letzten sechs

Monate vor der Pfändung oder Konkurseröffnung bezieht,

so begründen die Unentgeltlichkeit der Verfügung und das

nahe Verhältnis der Kontrahenten im Falle drohender

Ueberschuldung des Verfügenden doch zum mindesten

ein Verdachtsmoment, dessen freie Würdigung nach

Art. 289 SchKG dazu führt, dass in einem solchen Falle

an den Nachweis der Begünstigungsabsicht kein strenger

Massstab angelegt werden darf.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird gutgeheissen und die Klage in dem

252

Entscheidungen

Sinne zugesprochen, dass die am 20. Juni 1911 an die

Beklagte erfolgte Abtretung der Forderung von 9000 Fr.,

faustpfandgesichert durch Bijouteriewaren im Werte von

ca. 9900 Fr., gegenüber der Klägerin ungültig erklärt

wird.

51. Sentenza. 27 giugno 1917 d.ella II Bedone civile

llella causa Borrini, attore, contro Kusa. Ange10 Oriv.1li

figlio. convenuta.

In causa di contestazione della graduatoria a senst del-

l'art. 250 LEF, il giudice non puö decidere di una pre-

tesa tendente a far qualificare un credito verso il fallito

come spesa di liquidazione giusta l'art. 262 al. 1 LEF.

Il credito di un commissario di proroga per le sue presta-

zioni non e da considerarsi come spesa di liquidazione deI

susseguente· allimento, ne come credito privilegiato giusta

l'art. 219 prima classe b. L. E. F.

A. -

II 13 marzo 1915 l'attore Prof. Francesco Borrini

in Lugano fu l1ominato commissario della proroga delle

esecuzioni ehe Ia Pretura di Lugano, come autorita di

concordato, ave va concessa aHa ditta Angelo Crivelli

figlio in Lugano in base al decreto federale 28 settembre

1914. La proroga non essendo stata rinnovata per una

seconda volta (eioe oltre un semestre) la ditta Crivelli

cadde nel 1916 in fallimentQ, nel quale Francesco Borrini

notifico un credito di 3700 fr. per le sue prestazioni come

commissario (vigilanza dell'azienda, controIIo dei libri,

riordinamento della registrazione ecc.) per il periodo da1

13 marzo al 31 dicembre 1915, domandando ehe fosse

collocato in sede privilegiata. Avendo l'amministrazione

deI fallimento communicato il 10 luglio 1916 al ereditore

che non riconoseeva iI credito da lui vantato, questi

promosse entro il termine di 10 giorni di eui all'art. 250

LEF causa a pro ce dura aceelerata contro la massa Crivelli,

coUa quale domandava :

der Zivilkammern. NG 51.

253

loChe H credito di 3700 fr. fosse iseritto in sede privi-

Iegiata quale spesa di liquidazione della massa Crivelli.

20 Subordinatamente : Che fosse iscritto per un semestre

(1800 fr.) in sede privilegiata e per iI resto in va cIasse.o

« nella sua totaIita nelIa classe competente I}. A suffraglO

di queste domande I'attore faceva capo all'art. 361 CO e

sosteneva ehe iI credito dovesse venir iscritto in anticIasse

perehe coneernente operazioni inerenti aHa Iiquidazion~

deI falIimento 0 per 10 meno in classe privilegiata per Il

semestre precedente alla dichiarazione deI fallimento

(art. 219 prima classe lett. b). Nel corso . della causa. l.e

parti eonvennero ehe, riservata Ia questione deI prlvl-

legio, il eredito fosse tassato dal giudicie di primo grad~

(Pretore di Lugano, in pari tempo autorita .di proroga e. dl

concordato), il quaIe, statuendo in segUlto sul me:'l~o

della causa, 10 fissö a 1500 fr. e l'ammise per Ia meta III

sede priviIegifüa (prima cIasse), considerando l'attore

comc impiegato della ditta a sel1si delI'art. 219 1a cIasse

lett. b LEF.

B. -

CoUa denunziata sentenza deI 17 marzo 1917 il

Tribunale di Appello, al quale le parti hanno deferito il

giudizio di primo grado, ebbe a giudicare:

{(AII'attore e ric.onosciuto un compenso di 1500 fr. quale

» commissario della proroga generale delle esecuzioni

» aceordata aHa ditta debitrice. § delto compenso deve

»prelevarsi sulle attivita fallimentari giusta l'art. 262

lemma primo LEF. »

C. -

Da questa sentenza Ia convenuta si appella al

Tribunale federale nei termini e modi di legge chiedendo

ehe il cre dito, rieonoseiuto per l'importo fissato dal

Pretore (1500 fr.), sia iseritto solo in Va classe.

D. - L'attore conehiude domandando Ia conferma della

sentenza querelata;

Considerulldo in diritto:

10 _ L'attuale azione, diretta contro iI rifiuto delI' am-

ministrazione deI fallimento Crivelli di iscrivere in gra-