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E~tscheidungen
Ia constitution du gage. Or ces circonstances particu-
lieres ne peuvent influer sur la validite des paiements
qui leur sont anterieurs et, bien loin que ce fussent les
paiements, c'etait leur cessation qui etait de nature a
eveiller la mefiance de Ia Maison du Peuple. Iln'est donc
nullement etabIi qu'en les acceptant elle ait su ou du
savoir qu'elle etait favorisee au detriment des autre:
creanciers de la Societe.
Par ces motifs,
le Tribunal federal
pro no n ce:
Le recours est partiellement admis et l'arrt!t attaque
est reforme en ce sens que la demande de modification
de l'etat de collocation relativement au droit de gage
revelldique est ecartee. Pour le surplus le recours est
ecarte. En consequence la Societe de la Maison du Peuple
doit etre admise au passif de la faillite J. Lippetz & Oe
comme creanciere de Ve classe pour 20,820 fr. avec
interets de droit du 20 novembre 1914 au 12 avril 1915.
49. 17rteil d.er II. Zivila.bteUung vom 91. Juni 1917
i. S. ltochelbrä.u München gegen Brand.tner •.
Anwendnngsfall des Art. 177 Abs. 3 ZGB : Mitunterzeichnung
eines Darlehnsvertrages durch die Ehefrau, während die
Darlehnsvaluta für die Bedürfnisse des vom Ehemann unter
blosser Mithülfe der Frau betriebenen Geschäfts bestimmt
ist.
Zulässigkeit der Geltendmachung eines neuen Forderungs-
grundes im Aberkennungsprozess ?
Nebenfolge der Gutheissung einer Aberkennungsklage : Rechts-
ötJnungskosten zu Lasten des Aberkennungsbeklagten trotz
gegenteiliger Kostenverlegung im Rechtsöffnungsentscheid.
A. -
Der Ehemann der Klägerin war Inhaber des
Ca fe Windsor in Zürich, das er mit Hülfe der Klägerin
der Zivilkammern. X' 40.
betrieb, wobei aber die Leitung in Händen des Ehemanns
war. Er schuldete dem Bierdepothalter Haase, von dem
er bisher das erforderliche Bier bezogen hatte, 5000 Fr.
Behufs Ablösung dieser Schuld und der damit in Zusam-
menhang stehenden Bierbezugsverpflichtung, sowie um
sich das für einige Reparaturen und Renovationen nötige
Geld zu verschaffen, trat er mit der Beklagten in Verbin-
-dung. Am 24. Juli 1913 unterzeichneten einerseits die
Beklagte, andrerseits der Ehemann der Klägerin und auf
besonderes Verlangen der Beklagten auch die Klägerin
einen (l Darlehn- und Bierbezugsvertrag)}, der folgende
hier in Betracht kommenden Bestimmungen enthielt;
« § 1. Kochelbräu München A.-G., in München, ge-
» währt Herrn und Frau Willy Brandtner ein bares
)} Darlehen von 6000 Fr. (sechstausend Franken) gegen
» eine jährliche Verzinsung mit 4 vom Hundert, zahlbar
» in vierteljährlichen Raten, jeweils am Quartalsersten.
» Als Sicherheit für dieses Darlehen übergeben Herr
» und Frau Willy Brandtner der Kochelbräu München
» A.-G. einen Stichakzept.
)} Bis zur gänzlichen Rückzahlung des Darlehens nebst
» Zinsen verpflichten sich die Brandtner'schen Eheleute
»in den von ihnen gepachteten Restaurationsräumen
»des
(l eafe Windsor» Münchner-Kochelbräu zu ver-
» schenken oder verschenken zu lassen. Sollte der Betrieb
» durch einen Pächter oder Unterpächter ausgeführt
.» werden, so haben die Brandtner'schen Eheleute dafür
» su sorgen, dass diese das Bier von Kochelbräu München
!) A.-G. bezw. deren Depot in Zürich unter den verein-
» barten Bedingungen beziehen und im genannten Cafe
» zum Ausschank bringen, bis zur Auszahlung des Dar-
» lehens.
)} § 2. Die Rückzahlung des in § 1 erwähnten Darlehens
)} geschieht in der Weise, dass die Eheleute Brandtner für
» jeden bezogenen HI. Kochelbräu einen Aufschlag von
» 2 Fr. auf die Dauer eines Jahres vom Tage des Vertrags-
» abschlusses an gerechnet, bezahlen. Nach Ablauf eines
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Entscheidungen
j) Jahres erhöht sich der Aufschlag auf 3 Fr. pro Hecto.
» Die Berechnung des Aufschlags erfolgt jeweils mit der
» Berechnung des Bieres und hat die Bezahlung des Auf-
» schlags mit der Bezahlung der Bierrechnung zu erfolgen.
» § 5. Kochelbräu München A.-G. ist berechtigt, den
» jeweiligen Darlehensrest nebst Zinsen zurück zu ver-
» langen:
»1. wenn die Eheleute Brandtner die vereinbarte
» ~ückzahIung des Darlehens nebst Zinsen nicht pünkt-
» hch vornehmen, oder die Bierrechnungen nicht pünkt-
» lieh bezahlt werden;
»2. wenn die Bierbezugsverpflichtung verletzt, oder
» aus irgend einem Grund der Bierbezug eingestellt, oder
» unterbrochen wird. »
Noch unter dem gleichen Datum (24. Juli 1913) wurde
diesem Vertrag folgender « Nachtrag » beigefügt:
«Koche1bräu A.-G. München gewährt den Eheleuten
)} Brandtner einen jährlichen Zuschuss von 400 Fr.
)} zahlbar in % jährlichen Raten, derselbe kann nach
» einem Jahr erhöht werden, die Summe richtet sich
» nach dem Bierverbrauch. »
Am 28. Oktober unterzeichneten die Beklagte, der
Ehemann der Klägerin und diese selbst einen weitem
« Nachtrag », dessen § 1 bestimmte:
«Die Eheleute Willy und Klara Brandtner, Pächter
» des Grand Cafe Windsor in Zürich, bekennen hiermit
»von Kochelbräu München A.-G. ein weiteres Darlehen
» von 4000 Fr. in Worten: Viertausend Francs - erhalten
»zu haben. Dieses Darlehen ist ebenfalls mit 4% jährlich
» zu verzinsen; die Zinsen sind in vierteljährlichen Raten,
» jeweils am Quartalsersten zahlbar.
»Die Eheleute· Brandtner übergeben auch für dieses
» Darlehen ein Sichtakzept, welches von Vierteljahr zu
»Vierteljahr unter Berücksichtigung der erfolgten Ab-
» zahlung und angefallenen Zinsen zu erneuern ist. »
Die im Hauptvertrag und im zweiten « Nachtrag.
der Zi") vom 28. Oktober 1913
abgeleitet werden, -
womit also insbesondere auch das
in der Berufungserklärung sub b) gestellte Eventual-
begehren erledigt ist. Was die Eventual beg r ü n dun g
des Hau p t begehrens betrifft (Schadenersatz wegen
Bruchs des Bierlieferungsvertrags, insbesondere durch
der Zivilkammern. N° 49.
24.,
die Klägerin persönlich in einem nach dem Zusammen-
bruch ihres Mannes übernommenen a n der n Cafe),'so
ist das Bundesgericht an die Feststellung des kantonalen
Richters, dass diese Schadenersatzforderung von der
Beklagten nicht rechtzeitig geltend gemacht worden sei,
gebunden; denn es handelt sich dabei nicht nur um eine
andere rechtliche Würdigung rechtzeitig behaupteter
Tatsachen, sondern um eine neue tatsächliche Substan-
züerung des streitigen Anspruchs als eines solChen aus
dem Bruch der Bierbezugsverpflichtung, insbesondere von
Seiten der Klägerin persönlich, im Gegensatz zu der allein
rechtzeitig substanziierten Darlehnsforderung. Es kann
deshalb hier unerörtert bleiben, ob nicht für den Entscheid
über eine betreibungsrechtliche Aberkennungsklage grund-
sätzlich nur der Bestand oder Nichtbestand der in
B e t r e i b u n g g e set z t e n F 0 r der u n g mass-
gebend und daher die nachträgliche Geltendmachung
eines andern als des im Zahlungsbefehl und im Rechts-
ötlnungsbegehren angegebenen oder angedeuteten For-
derungsgrundes unzulässig sei.
5. -
Das Subeventualbegehren der Beklagten, die Klage
sei ~enigstens für einen Betrag von 800 Fr. abzuweisen,
weil dieser Betrag einen der Klägerin persönlich gewährten
Zuschuss darstelle, kann ebenfalls nicht gutgeheissen
werden. Denn aus den Akten ergibt sich nicht, dass der
« jährliche Zuschuss von 400 Fr. >), den die Beklagte mit
« Nachtrag » vom 24. Juli 1913 « den Eheleuten Brandtner
bewilligt >) hat, wirklich ein der Klägerin persönlich ge-
währtes Darlehn war. Die Fassung des ({ Nachtrages >)
deutet im Gegenteil darauf hin, dass es sich hiebei um
eine einfache Erhöhung des laut Hauptvertrag scheinbar
beiden Ehegatten, in Wirklichkeit aber nur dem Ehemann
unter Mitverpflichtung der K1ägerin gewährten Darlehns
von 6000 Fr. handelte, weshalb denn auch später die
vierteljährlichen« Zuschüsse >} von 100 Fr. genau gleich
gebucht wurden, wie jene 6000 Fr.
6. -
Ganz eventuell verlangt die Beklagte wenigstens
Entscheidungen
Abweisung der Aberkennungsklage hinsichtlich der ihr
.durch den Rechtsöffnungsentscheid vom 27. Oktober
1915 zugesprochenen K 0 s t e n. In dieser' Beziehung ist
zwar (vergl. BGE 36 11 N° 65) davon auszugehen, dass
der Zuspruch der Aberkennungsklage nicht die Bedeutung
einer Aufhebung des ergangenen RechtSöffnungsentschei-
des oder auch.nur des bezüglichen Kostendispositivs hat;
denn die im Rechtsöffnungsverfahren und die im Aber-
kennungsprozess zu entscheidenden Streitfragen decken
sich nicht; der Rechtsöffnungsrichter hat lediglich zu
prüfen, ob auf Grund der vorgelegten Urkunden die
B e t r e i b u n g fortgesetzt werden soll; der Aber-
kennungsrichter hingegen hat den B e s t a n d der
F 0 r der u n g zu prüfen und die Aberkennungsklage
selbst dan n gutzuheissen, wenn keinem Zweifel unter-
liegt, dass die Rechtsöffnung bewilligt werden musste.
Um eine « Aberkennung der Rechtsöffnungskosten) kann
es sich somit, genau genommen, überhaupt nie handeln.
Dies hindert jedoch nicht, dass die Rechtsöffnungskosten,
nachdem sie einmal zu den Betreibungskosten geschlagen
worden sind, dann auch deren weiteres Schicksal zu teilen
haben und also im Falle der Gutheissung der Aberken-
nungsklage doch vom Betreibenden zu tragen sind, weil
durch das Aberkennungsurteil dargetan ist, dass der
Aberkennungsbeklagte den Aberkennungskläger für eine
nicht existierende Forderung betrieben hat. Vergl. in
diesem Sinne : JAEGER, Note 10 zu Art. 83 {3. Auf}.
S. 220 und Konkurspraxis I S. 27), sowie, hinsichtlich
der Kosten des Urkundenprozesses nach der deutschen
ZPO : STEIN, II S. 206.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 1917
bestätigt.
der Zivilkammern. :-';0 50.
50. tTrteil der II. Zivilabteilung vom 21. Juni 1917
i. S. :Konkursmasse Spiegel, Klägerin,
gegen Spiegel, Beklagte.
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Deliktspauliana. Schenkung an Ehefrau bei starker Illiqui-
dität der Aktiven und drohender Ueberschuldung. Bereits
eingetretene Ueberschuldung bei Art. 288 SchKG nicht
nötig.
.1 .. -
Die Beklagte ist die Ehefrau des am 7. Mai 1912
in Konkurs geratenen Emil Spiegel, Inhaber eines
Abzahlungsgeschäftes in Zürich. Die Bilanz dieses Ge-
schäftes, das Spiegel gemeinsam mit seinem Schwager
S. Guttenberg betrieb, ergab auf Ende 1910 ein Aktiv-
saldo von 54,631 Fr. 80 Cts., wobei aber unter den
Aktiven die « Guthaben an Kundschaft)} mit ca. 37,000
Franken, so,vie die ({ Wechselforderungen)} mit ca. 8000
Franken voll eingesetzt waren. Die Bilanz pro 31. De-
zember 1911, in welcher die « Guthaben an Kundschaft »
mit zusammen über 40,000 Fr. wieder voll eingesetzt
waren, ergab nur noch einen Aktivenüberschuss von
25,439 Fr. 25 Cts. Inzwischen hatte Spiegel am 20. Juli
ein durch Bijouteriewaren (goldene Uhren, Uhrenketten,
Fingerringe, Edelsteine) im Werte von ca. 9900 Fr.
pfandversichertes Guthaben an die Fir~a Goldbaum
& Bernheim im Betrage von 9000 Fr. schenkungsweise
der Beklagten abgetreten und ihr die Bijouteriewaren
übergeben, . damit die Beklagte, wie diese sich selber
ausdrückte, « etwas habe, das den Kindern zukommen
soll. »
Am 10. November 1911 wurden jene Bijouteriewaren
zur Sicherung einer dem Ehemann Spiegel gegenüber
bestehenden Forderung des Rechtsanwaltes Dr. Thalberg
in Zürich weiterverpfandet.
Anfangs 1912 machte Spiegel seinen Gläubigern eine
Nachlassofferte; wonach er ihnen 25 % ihrer Forderungen
bezahlt hätte. Bei diesem Anlass 'wurden die Guthaben
AS 43 III -
1917
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