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43_III_236

BGE 43 III 236

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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E~tscheidungen

Ia constitution du gage. Or ces circonstances particu-

lieres ne peuvent influer sur la validite des paiements

qui leur sont anterieurs et, bien loin que ce fussent les

paiements, c'etait leur cessation qui etait de nature a

eveiller la mefiance de Ia Maison du Peuple. Iln'est donc

nullement etabIi qu'en les acceptant elle ait su ou du

savoir qu'elle etait favorisee au detriment des autre:

creanciers de la Societe.

Par ces motifs,

le Tribunal federal

pro no n ce:

Le recours est partiellement admis et l'arrt!t attaque

est reforme en ce sens que la demande de modification

de l'etat de collocation relativement au droit de gage

revelldique est ecartee. Pour le surplus le recours est

ecarte. En consequence la Societe de la Maison du Peuple

doit etre admise au passif de la faillite J. Lippetz & Oe

comme creanciere de Ve classe pour 20,820 fr. avec

interets de droit du 20 novembre 1914 au 12 avril 1915.

49. 17rteil d.er II. Zivila.bteUung vom 91. Juni 1917

i. S. ltochelbrä.u München gegen Brand.tner •.

Anwendnngsfall des Art. 177 Abs. 3 ZGB : Mitunterzeichnung

eines Darlehnsvertrages durch die Ehefrau, während die

Darlehnsvaluta für die Bedürfnisse des vom Ehemann unter

blosser Mithülfe der Frau betriebenen Geschäfts bestimmt

ist.

Zulässigkeit der Geltendmachung eines neuen Forderungs-

grundes im Aberkennungsprozess ?

Nebenfolge der Gutheissung einer Aberkennungsklage : Rechts-

ötJnungskosten zu Lasten des Aberkennungsbeklagten trotz

gegenteiliger Kostenverlegung im Rechtsöffnungsentscheid.

A. -

Der Ehemann der Klägerin war Inhaber des

Ca fe Windsor in Zürich, das er mit Hülfe der Klägerin

der Zivilkammern. X' 40.

betrieb, wobei aber die Leitung in Händen des Ehemanns

war. Er schuldete dem Bierdepothalter Haase, von dem

er bisher das erforderliche Bier bezogen hatte, 5000 Fr.

Behufs Ablösung dieser Schuld und der damit in Zusam-

menhang stehenden Bierbezugsverpflichtung, sowie um

sich das für einige Reparaturen und Renovationen nötige

Geld zu verschaffen, trat er mit der Beklagten in Verbin-

-dung. Am 24. Juli 1913 unterzeichneten einerseits die

Beklagte, andrerseits der Ehemann der Klägerin und auf

besonderes Verlangen der Beklagten auch die Klägerin

einen (l Darlehn- und Bierbezugsvertrag)}, der folgende

hier in Betracht kommenden Bestimmungen enthielt;

« § 1. Kochelbräu München A.-G., in München, ge-

» währt Herrn und Frau Willy Brandtner ein bares

)} Darlehen von 6000 Fr. (sechstausend Franken) gegen

» eine jährliche Verzinsung mit 4 vom Hundert, zahlbar

» in vierteljährlichen Raten, jeweils am Quartalsersten.

» Als Sicherheit für dieses Darlehen übergeben Herr

» und Frau Willy Brandtner der Kochelbräu München

» A.-G. einen Stichakzept.

)} Bis zur gänzlichen Rückzahlung des Darlehens nebst

» Zinsen verpflichten sich die Brandtner'schen Eheleute

»in den von ihnen gepachteten Restaurationsräumen

»des

(l eafe Windsor» Münchner-Kochelbräu zu ver-

» schenken oder verschenken zu lassen. Sollte der Betrieb

» durch einen Pächter oder Unterpächter ausgeführt

.» werden, so haben die Brandtner'schen Eheleute dafür

» su sorgen, dass diese das Bier von Kochelbräu München

!) A.-G. bezw. deren Depot in Zürich unter den verein-

» barten Bedingungen beziehen und im genannten Cafe

» zum Ausschank bringen, bis zur Auszahlung des Dar-

» lehens.

)} § 2. Die Rückzahlung des in § 1 erwähnten Darlehens

)} geschieht in der Weise, dass die Eheleute Brandtner für

» jeden bezogenen HI. Kochelbräu einen Aufschlag von

» 2 Fr. auf die Dauer eines Jahres vom Tage des Vertrags-

» abschlusses an gerechnet, bezahlen. Nach Ablauf eines

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Entscheidungen

j) Jahres erhöht sich der Aufschlag auf 3 Fr. pro Hecto.

» Die Berechnung des Aufschlags erfolgt jeweils mit der

» Berechnung des Bieres und hat die Bezahlung des Auf-

» schlags mit der Bezahlung der Bierrechnung zu erfolgen.

» § 5. Kochelbräu München A.-G. ist berechtigt, den

» jeweiligen Darlehensrest nebst Zinsen zurück zu ver-

» langen:

»1. wenn die Eheleute Brandtner die vereinbarte

» ~ückzahIung des Darlehens nebst Zinsen nicht pünkt-

» hch vornehmen, oder die Bierrechnungen nicht pünkt-

» lieh bezahlt werden;

»2. wenn die Bierbezugsverpflichtung verletzt, oder

» aus irgend einem Grund der Bierbezug eingestellt, oder

» unterbrochen wird. »

Noch unter dem gleichen Datum (24. Juli 1913) wurde

diesem Vertrag folgender « Nachtrag » beigefügt:

«Koche1bräu A.-G. München gewährt den Eheleuten

)} Brandtner einen jährlichen Zuschuss von 400 Fr.

)} zahlbar in % jährlichen Raten, derselbe kann nach

» einem Jahr erhöht werden, die Summe richtet sich

» nach dem Bierverbrauch. »

Am 28. Oktober unterzeichneten die Beklagte, der

Ehemann der Klägerin und diese selbst einen weitem

« Nachtrag », dessen § 1 bestimmte:

«Die Eheleute Willy und Klara Brandtner, Pächter

» des Grand Cafe Windsor in Zürich, bekennen hiermit

»von Kochelbräu München A.-G. ein weiteres Darlehen

» von 4000 Fr. in Worten: Viertausend Francs - erhalten

»zu haben. Dieses Darlehen ist ebenfalls mit 4% jährlich

» zu verzinsen; die Zinsen sind in vierteljährlichen Raten,

» jeweils am Quartalsersten zahlbar.

»Die Eheleute· Brandtner übergeben auch für dieses

» Darlehen ein Sichtakzept, welches von Vierteljahr zu

»Vierteljahr unter Berücksichtigung der erfolgten Ab-

» zahlung und angefallenen Zinsen zu erneuern ist. »

Die im Hauptvertrag und im zweiten « Nachtrag.

der Zi") vom 28. Oktober 1913

abgeleitet werden, -

womit also insbesondere auch das

in der Berufungserklärung sub b) gestellte Eventual-

begehren erledigt ist. Was die Eventual beg r ü n dun g

des Hau p t begehrens betrifft (Schadenersatz wegen

Bruchs des Bierlieferungsvertrags, insbesondere durch

der Zivilkammern. N° 49.

24.,

die Klägerin persönlich in einem nach dem Zusammen-

bruch ihres Mannes übernommenen a n der n Cafe),'so

ist das Bundesgericht an die Feststellung des kantonalen

Richters, dass diese Schadenersatzforderung von der

Beklagten nicht rechtzeitig geltend gemacht worden sei,

gebunden; denn es handelt sich dabei nicht nur um eine

andere rechtliche Würdigung rechtzeitig behaupteter

Tatsachen, sondern um eine neue tatsächliche Substan-

züerung des streitigen Anspruchs als eines solChen aus

dem Bruch der Bierbezugsverpflichtung, insbesondere von

Seiten der Klägerin persönlich, im Gegensatz zu der allein

rechtzeitig substanziierten Darlehnsforderung. Es kann

deshalb hier unerörtert bleiben, ob nicht für den Entscheid

über eine betreibungsrechtliche Aberkennungsklage grund-

sätzlich nur der Bestand oder Nichtbestand der in

B e t r e i b u n g g e set z t e n F 0 r der u n g mass-

gebend und daher die nachträgliche Geltendmachung

eines andern als des im Zahlungsbefehl und im Rechts-

ötlnungsbegehren angegebenen oder angedeuteten For-

derungsgrundes unzulässig sei.

5. -

Das Subeventualbegehren der Beklagten, die Klage

sei ~enigstens für einen Betrag von 800 Fr. abzuweisen,

weil dieser Betrag einen der Klägerin persönlich gewährten

Zuschuss darstelle, kann ebenfalls nicht gutgeheissen

werden. Denn aus den Akten ergibt sich nicht, dass der

« jährliche Zuschuss von 400 Fr. >), den die Beklagte mit

« Nachtrag » vom 24. Juli 1913 « den Eheleuten Brandtner

bewilligt >) hat, wirklich ein der Klägerin persönlich ge-

währtes Darlehn war. Die Fassung des ({ Nachtrages >)

deutet im Gegenteil darauf hin, dass es sich hiebei um

eine einfache Erhöhung des laut Hauptvertrag scheinbar

beiden Ehegatten, in Wirklichkeit aber nur dem Ehemann

unter Mitverpflichtung der K1ägerin gewährten Darlehns

von 6000 Fr. handelte, weshalb denn auch später die

vierteljährlichen« Zuschüsse >} von 100 Fr. genau gleich

gebucht wurden, wie jene 6000 Fr.

6. -

Ganz eventuell verlangt die Beklagte wenigstens

Entscheidungen

Abweisung der Aberkennungsklage hinsichtlich der ihr

.durch den Rechtsöffnungsentscheid vom 27. Oktober

1915 zugesprochenen K 0 s t e n. In dieser' Beziehung ist

zwar (vergl. BGE 36 11 N° 65) davon auszugehen, dass

der Zuspruch der Aberkennungsklage nicht die Bedeutung

einer Aufhebung des ergangenen RechtSöffnungsentschei-

des oder auch.nur des bezüglichen Kostendispositivs hat;

denn die im Rechtsöffnungsverfahren und die im Aber-

kennungsprozess zu entscheidenden Streitfragen decken

sich nicht; der Rechtsöffnungsrichter hat lediglich zu

prüfen, ob auf Grund der vorgelegten Urkunden die

B e t r e i b u n g fortgesetzt werden soll; der Aber-

kennungsrichter hingegen hat den B e s t a n d der

F 0 r der u n g zu prüfen und die Aberkennungsklage

selbst dan n gutzuheissen, wenn keinem Zweifel unter-

liegt, dass die Rechtsöffnung bewilligt werden musste.

Um eine « Aberkennung der Rechtsöffnungskosten) kann

es sich somit, genau genommen, überhaupt nie handeln.

Dies hindert jedoch nicht, dass die Rechtsöffnungskosten,

nachdem sie einmal zu den Betreibungskosten geschlagen

worden sind, dann auch deren weiteres Schicksal zu teilen

haben und also im Falle der Gutheissung der Aberken-

nungsklage doch vom Betreibenden zu tragen sind, weil

durch das Aberkennungsurteil dargetan ist, dass der

Aberkennungsbeklagte den Aberkennungskläger für eine

nicht existierende Forderung betrieben hat. Vergl. in

diesem Sinne : JAEGER, Note 10 zu Art. 83 {3. Auf}.

S. 220 und Konkurspraxis I S. 27), sowie, hinsichtlich

der Kosten des Urkundenprozesses nach der deutschen

ZPO : STEIN, II S. 206.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 1917

bestätigt.

der Zivilkammern. :-';0 50.

50. tTrteil der II. Zivilabteilung vom 21. Juni 1917

i. S. :Konkursmasse Spiegel, Klägerin,

gegen Spiegel, Beklagte.

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Deliktspauliana. Schenkung an Ehefrau bei starker Illiqui-

dität der Aktiven und drohender Ueberschuldung. Bereits

eingetretene Ueberschuldung bei Art. 288 SchKG nicht

nötig.

.1 .. -

Die Beklagte ist die Ehefrau des am 7. Mai 1912

in Konkurs geratenen Emil Spiegel, Inhaber eines

Abzahlungsgeschäftes in Zürich. Die Bilanz dieses Ge-

schäftes, das Spiegel gemeinsam mit seinem Schwager

S. Guttenberg betrieb, ergab auf Ende 1910 ein Aktiv-

saldo von 54,631 Fr. 80 Cts., wobei aber unter den

Aktiven die « Guthaben an Kundschaft)} mit ca. 37,000

Franken, so,vie die ({ Wechselforderungen)} mit ca. 8000

Franken voll eingesetzt waren. Die Bilanz pro 31. De-

zember 1911, in welcher die « Guthaben an Kundschaft »

mit zusammen über 40,000 Fr. wieder voll eingesetzt

waren, ergab nur noch einen Aktivenüberschuss von

25,439 Fr. 25 Cts. Inzwischen hatte Spiegel am 20. Juli

ein durch Bijouteriewaren (goldene Uhren, Uhrenketten,

Fingerringe, Edelsteine) im Werte von ca. 9900 Fr.

pfandversichertes Guthaben an die Fir~a Goldbaum

& Bernheim im Betrage von 9000 Fr. schenkungsweise

der Beklagten abgetreten und ihr die Bijouteriewaren

übergeben, . damit die Beklagte, wie diese sich selber

ausdrückte, « etwas habe, das den Kindern zukommen

soll. »

Am 10. November 1911 wurden jene Bijouteriewaren

zur Sicherung einer dem Ehemann Spiegel gegenüber

bestehenden Forderung des Rechtsanwaltes Dr. Thalberg

in Zürich weiterverpfandet.

Anfangs 1912 machte Spiegel seinen Gläubigern eine

Nachlassofferte; wonach er ihnen 25 % ihrer Forderungen

bezahlt hätte. Bei diesem Anlass 'wurden die Guthaben

AS 43 III -

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