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43_III_236

BGE 43 III 236

Bundesgericht (BGE) · 1914-11-20 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Der Ehemann der Klägerin war Inhaber des

Ca fe Windsor in Zürich, das er mit Hülfe der Klägerin

der Zivilkammern. X' 40.

betrieb, wobei aber die Leitung in Händen des Ehemanns

war. Er schuldete dem Bierdepothalter Haase, von dem

er bisher das erforderliche Bier bezogen hatte, 5000 Fr.

Behufs Ablösung dieser Schuld und der damit in Zusam-

menhang stehenden Bierbezugsverpflichtung, sowie um

sich das für einige Reparaturen und Renovationen nötige

Geld zu verschaffen, trat er mit der Beklagten in Verbin-

-dung. Am 24. Juli 1913 unterzeichneten einerseits die

Beklagte, andrerseits der Ehemann der Klägerin und auf

besonderes Verlangen der Beklagten auch die Klägerin

einen (l Darlehn- und Bierbezugsvertrag)}, der folgende

hier in Betracht kommenden Bestimmungen enthielt;

« § 1. Kochelbräu München A.-G., in München, ge-

» währt Herrn und Frau Willy Brandtner ein bares

)} Darlehen von 6000 Fr. (sechstausend Franken) gegen

» eine jährliche Verzinsung mit 4 vom Hundert, zahlbar

» in vierteljährlichen Raten, jeweils am Quartalsersten.

» Als Sicherheit für dieses Darlehen übergeben Herr

» und Frau Willy Brandtner der Kochelbräu München

» A.-G. einen Stichakzept.

)} Bis zur gänzlichen Rückzahlung des Darlehens nebst

» Zinsen verpflichten sich die Brandtner'schen Eheleute

»in den von ihnen gepachteten Restaurationsräumen

»des

(l eafe Windsor» Münchner-Kochelbräu zu ver-

» schenken oder verschenken zu lassen. Sollte der Betrieb

» durch einen Pächter oder Unterpächter ausgeführt

.» werden, so haben die Brandtner'schen Eheleute dafür

» su sorgen, dass diese das Bier von Kochelbräu München

!) A.-G. bezw. deren Depot in Zürich unter den verein-

» barten Bedingungen beziehen und im genannten Cafe

» zum Ausschank bringen, bis zur Auszahlung des Dar-

» lehens.

)} § 2. Die Rückzahlung des in § 1 erwähnten Darlehens

)} geschieht in der Weise, dass die Eheleute Brandtner für

» jeden bezogenen HI. Kochelbräu einen Aufschlag von

» 2 Fr. auf die Dauer eines Jahres vom Tage des Vertrags-

» abschlusses an gerechnet, bezahlen. Nach Ablauf eines

238

Entscheidungen

j) Jahres erhöht sich der Aufschlag auf 3 Fr. pro Hecto.

» Die Berechnung des Aufschlags erfolgt jeweils mit der

» Berechnung des Bieres und hat die Bezahlung des Auf-

» schlags mit der Bezahlung der Bierrechnung zu erfolgen.

» § 5. Kochelbräu München A.-G. ist berechtigt, den

» jeweiligen Darlehensrest nebst Zinsen zurück zu ver-

» langen:

»1. wenn die Eheleute Brandtner die vereinbarte

» ~ückzahIung des Darlehens nebst Zinsen nicht pünkt-

» hch vornehmen, oder die Bierrechnungen nicht pünkt-

» lieh bezahlt werden;

»2. wenn die Bierbezugsverpflichtung verletzt, oder

» aus irgend einem Grund der Bierbezug eingestellt, oder

» unterbrochen wird. »

Noch unter dem gleichen Datum (24. Juli 1913) wurde

diesem Vertrag folgender « Nachtrag » beigefügt:

«Koche1bräu A.-G. München gewährt den Eheleuten

)} Brandtner einen jährlichen Zuschuss von 400 Fr.

)} zahlbar in % jährlichen Raten, derselbe kann nach

» einem Jahr erhöht werden, die Summe richtet sich

» nach dem Bierverbrauch. »

Am 28. Oktober unterzeichneten die Beklagte, der

Ehemann der Klägerin und diese selbst einen weitem

« Nachtrag », dessen § 1 bestimmte:

«Die Eheleute Willy und Klara Brandtner, Pächter

» des Grand Cafe Windsor in Zürich, bekennen hiermit

»von Kochelbräu München A.-G. ein weiteres Darlehen

» von 4000 Fr. in Worten: Viertausend Francs - erhalten

»zu haben. Dieses Darlehen ist ebenfalls mit 4% jährlich

» zu verzinsen; die Zinsen sind in vierteljährlichen Raten,

» jeweils am Quartalsersten zahlbar.

»Die Eheleute· Brandtner übergeben auch für dieses

» Darlehen ein Sichtakzept, welches von Vierteljahr zu

»Vierteljahr unter Berücksichtigung der erfolgten Ab-

» zahlung und angefallenen Zinsen zu erneuern ist. »

Die im Hauptvertrag und im zweiten « Nachtrag.

der Zi"<;ilkammcl"ll.);0 49,

2:19

erwähnten Sichtakzepte wurden von den Eheleuten

Brandtner ausgestellt und jeweilen erneuert. Weder zur

Unterzeichnung dieser Akzepte, noch zur Unterzeichnung

der beiden Verträge durch die Klägerin wurde die Zu-

stimmung der Vormundschaftsbehörde eingeholt.

Die Darlehensvaluta wurde dem Ehemann der Klägerin

ausgezahlt und von ihm zur Befriedigung des Haase,

sowie zu den vorgesehenen Reparaturen und Renova-

tionen verwendet.

Da der Ehemann der Klägerin sowohl seiner Bierbe-

zugs-, als auch seiner Amortisationspflicht nicht ge-

nügend nachkam, machte die Beklagte gegenüber beiden

Ehegatten (die unter dem System der Güterverbindung

lebten) die beiden Sichtwechsel im Restbetrage von

5246 Fr. 50 Cts. und 3802 Fr. 48 Cts. auf dem Betreibungs-

wege geltend, und zwar gegenüber der Klägerin durch

Betreibung auf P f ä n dun g. Nachdem die Klägerin

Rechtsvorschlag erhoben hatte, wurde der Beklagten am

27. Oktober 1915, gestützt auf die beiden von ihr unter-

zeichneten Wechsel. unter Kostenfolge die provisorische

Rechtsöffnung bewilligt.

Hierauf erfolgte rechtzeitig die Einreiclmng der vor-

liegenden Aberkennungsklage, mit dem Rechtsbegehren :

« Sind die Forderungen der Beklagten im Betrage von

3802 Fr. 48 Cts. und 5246 Fr. 50 Cts. je nebst Zins zu

6% seit 1. Oktober 1914, sowie die Betreibungs- und

Rechtsöffnungskosten und 20 Fr. Entschädigung für

welche derselben mit Verfügung des Audienzrichters vom

27. Oktober, zugestellt den 2. November 1915, proviso-

rische Rechtsöffnung erteilt wurde, gerichtlich abzuer-

kennen? »

B. -

Durch Urteil vom 27. Januar 1917 hat das

Obergericht des Kantons Zürich gestützt auf Art. 177

Abs. 3 ZGB erkannt:

« Die Forderung der Beklagten gegenüber der Klägerin

im Betrage von 3802 Fr. 48 Cts. und 5246 Fr. 50 Cts. je

nebst Zins zu 6% seit 1. Oktober 1914, Betreibungs-und

240

Entscheidungen

Rechtsöffnungskosten und 20 Fr. Entschädigung für

Umtriebe werden aberkannt. »

Vor Obergericht hatte die Beklagte beantragt:

«a) Abweisung der Klage und Bestätigung der Rechts-

öffnungsverfügung, weil die Schuldpflicht der Klägerin

aus Vertrag und Darleihen oder aus Vertrag und aus dem

Titel des Schadenersatzes begründet ist;

}) b) eventuell Abweisung der Klage für die Hälfte des

streitigen Betrages und Bestätigung der Rechtsöffnungs-

verfügung für die andere Hälfte;

» c) weiter eventuell Abweisung der Klage für einen

die Summe von 800 Fr. übersteigenden Betrag und Be-

stätigung der Rechtsöffnungsverfügung für den Betrag

von 800 Fr.;

»und in allen drei Fällen Zuspruch des gesetzlichen

Zinses vom Verfall an;

)} d) eventuell, im Falle der Abweisung der Berufung

in der Hauptsache, Bestätigung der Rechtsöffnungsver-

fügung für die Rechtsöffnungskosten und für die durch

die Rechtsöffnung entstandenen Gerichtskosten ... »

Dazu hatte die Beklagte in der Verhandlung vor Ober-

gericht (nach der Fassung des obergerichtlichen Proto-

kolls) ausführen lassen:

_

Die Eheleute BrandtIler hätten die Bierbezugsver-

pflichtung nicht eingehalten. Frau Brandtner habe nach

der Aufgabe des Cafe Windsor das Cafe Imperial an der

Gartenhofstrasse übernommen und als Wiener Cafe ein-

gerichtet. Sie habe auch das Wirtschaftspatent erhalten.

Falls die Klage abgewiesen werde, werde der Betrag

a conto des Schadens gerechnet, den die Brauerei erleide

infoIge der Nichterfüllung der Bierbezugsverpflichtung.

Die Brauerei habe nämlich bereits eine Schadenersatz-

klage angestrengt. Eventuell handle es sich um eine der

Konventionalstrafe ähnliche Forderung der Brauerei.

Der Beklagten entstehe ein Schaden von mindestens

10,000 Fr. Im Jahr betrage der Schaden mindestens

der Zivilkammern. :\,0 49.

1000 Fr. B. O. hiefür durch Expertise und die Bücher der

Parteien.

Falls die Verpflichtung

als eine gemeinsame der

Eheleute Brandtner aufgefasst werde, sei die Klage für

(}en vollen Betrag abzuweisen.

Weiter eventuell sei die Klage nur in einem den Be-

trag von 800 Fr. übersteigenden Betrage abzuweisen. Zur

Begründung hiefür werde auf den Nachtrag zum Vertrag

vom 24. Juli 1913 verwiesen. Die Klägerin sei zur Rück-

zahlung der erhaltenen Vorschüsse verpflichtet.

Zu der Eventualbegründung des Appellationsbegehrens

a) « aus dem Titel des Schadenersatzes» bemerkt da!'

obergerichtliche Urteil: {(Vor zweiter Instanz will die

»Beklagte eventuell ihre Forderung ab Schadenersatz-

» forderung in Folge der Nichterfüllung· der Bierbezugs-

» verpflichtung oder eine konventionalstraf-ähnliche For-

» derung geltend machen. Dadurch würde aber der im

» Streite liegenden Forderung eine ganz neue tatsäch-

» liehe Grundlage gegeben, es würde sich um eine ande.re

)} Forderung handeln; eine solche Abänderung des StreIt-

» gegenstandes ist unzulässig. »

Ueher die Eventualbegehren b) bis d) spricht sich das

Urteil nicht aus.

e. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte unter \Vieder-

holullg ihrer Appellat.ionsanträge die Berufung an das

Bundesgericht ergriffen.

Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Streitig ist vor allem, ob die Mitunterzeichnung

der bei den Darlehnsverträge und der bezüglichen Sicht-

akzepte durch die Klägerin als Eingehung von « Ver-

pflichtungen zu Gunsten des Ehemanns » im Sinne des

Art. 177 Abs. 3 erscheine und daher mangels Zustimmung

der Vormundschaftsbehörde ungültig sei.

Bei der Entscheidung dieser Frage ist davon auszu-

242

Entscheidungen

gehen (vergl. BGE 41 II No 81); dass Art. 177 Abs. 3

ZGB unter {(Verpflichtungen der Ehefrau zu Gunsten des

Ehemanns » sol c he Verpflichtungen versteht, welche

die Frau im I n tel' e s s e des Mannes eingeht, und dass

er deshalb insbesondere dann anwendbar ist, wenn sich

die Ehefrau, allein oder zusammen mit dem Ehemann,

zur Rückzahlung eines diesem let z tel' n auszuzahlen-

den, für sei n e und nicht ihr e Bedürfnisse bestimmten

Darlehns verpflichtet, also eine ihr in Wirklichkeit

fremde Schuld übernimmt.

Nach dem Wortlaut der vorliegenden Urkunden würde

es sich nun allerdings für die Klägerin nicht um die

Uebernahme oder Mitübernahme einer Schuld ihres

Ehemanns, sondern um die gemeinsame und gleichzeitige

Eingehung einer Schuld durch bei d e Ehegatten ge-

handelt haben. Allein, gleichwie in dem bereits angeführ-

ten frühem Falle (BGE 41 II N° 81), so ist auch hier die

Gesamtheit der Umstände zu berücksichtigen. Geht aus

diesen hervor, dass es sich in Wirklichkeit um eine Schuld

des Ehe man n s a I lei n handelte, zu deren blosser

S ich e r s tell u n g die Mitunterschrift der Klägerin

verlangt wurde, so führt dies nach Art. 18 OR, ebenso

wie in jenem frühem Fall, ohne-weiteres zur Anwendbar-

erklärung des Art. 177 Abs. 3 ZGB und damit zur Gut-

heissung der vorliegenden Aberkennungsklage.

E. 2 Es steht fest, dass di~ bei den Darlehn, welche die

Beklagte gegen Unterzeichnung der erwähnten Urkunden

durch die Klägerin und ihren Ehemann gewährt hat, einer-

seits zur Ablösung der Forderung des Bierdepothalters

Haase im Betrage von 5000 Fr., andrerseits zur Vornahme

von Reparaturen und Verbesserungen im Cafe Windsor,

sowie zur Deckung anderer den Betrieb dieser Wirtschaft

betreffender Auslagen bestimmt waren. Für die Ent-

scheidung der Frage, ob jene Darlehn den Ehegatten

~randtner, oder aber nur dem Ehemann gewährt wurden,

Ist daher wesentlich, in wessen Namen und auf wessen

der Zivilkammern. N° 49.

243

Rechnung das·Cafe Windsor betrieben wurde, und gegen-

über wem die Forderung des Haase bestand.

Was zunächst diesen letztem Punkt betrifft, so ergibt

sich aus den Akten, dass die Ehegatten Brandtner nach

innen und aussen in Güterverbindung lebten, und dass

die Forderung des Haase ausschliesslich gegenüber dem

Ehe man n der Klägerin bestand .. Insoweit also der

von der Beklagten gewährte Kredit zur Ablösung des

Haase'schen Guthabens bestimm!: war, handelte es sich

für die Klägerin in der Tat um die Eingehung einer « Ver-

pflichtung zu Gunsten des Ehemanns », da die Klägerin

keine Gefahr lief, von Haase in Anspruch genommen zu

werden. Insoweit aber das Geld für die zukünftigen Be-

dürfnisse des Wirtschaftsbetriebs im Cafe Windsor be-

stimmt war, fällt in Betracht, dass dieses Cafe ausschliess-

Hch auf Rechnung des Ehemanns betrieben wurde. Er

war es, der nach aussen als Inhaber, und zwar als Allein-

inhaber der Wirtschaft auftrat; er war es insbesondere.

auf dessen Namen das Geschäft im Handelsregister einge-

tragen, das Wirtschaftspatent ausgestellt und der Pacht-

vertrag mit dem Eigentümer der Wirtschaftslokalitäten

abgeschlossen worden war; in sei n e m Namen wurde

inseriert und auf sei n e n Namen lauteten alle Fakturen,

speziell auch gerade diejenigen der Beklagten; mit ihm

pflegte die Beklagte zu unterhandeln und zu korrespon-

dieren; ihm hat sie die Darlehnsvaluta ausgezahlt;

e I' hatte für die Amortisation der Schuld mittels « Auf-

schlägen) zum Preise für jeden bezogenen Hektoliter

Bier zu sorgen, und ihn hat die Klägerin auch tatsächlich

in erster Linie für die ungenügende Amortisierung der

Darlehnsschuld, sowie für den Bruch der Bierbezugsver-

pflichtung verantwortlich gemacht, während sie auf die

Klägerin erst griff, als sich herausstellte, dass beim

Ehemann ein Verlust drohte.

E. 3 -. Gegenüber . diesen Momenten, die alle darauf hindeuten, dass der Wirtschaftsbetrieb ausschliessHch 214 EntsCheidungen auf Rechnung des Ehemanns der Klägerin ging, kann der Umstand, dass die Buchauszüge der Beklagten auf den Namen beider Ehegatten lauteten, nicht als wesentlich in Betracht fallen. Vielmehr erscheint die Art und Weise der Buchung von Seiten der Beklagten lediglich als eine Konsequenz davon, dass die Beklagte sich die Mitunter- schrift der KIägerin ausbedungen hatte. Dies hatte sie ab~r n~ch dem ~.sagten .nicht deshalb getan, weil die KIagerm etwa Mltmhaberm des Cafe Windsor gewesen oder auch nur von der Beklagten als Mitinhaberin be- tr~chtet worden 'Yäre, sondern, wie die Beklagte in einem bel den Akten hegenden Schreiben an ihren Anwalt betonte, weil sie überhaupt gegenüber allen ihren Kunden sofern sie ~erheirat~t sind, den Grundsatz befolgt, di; Ehefrau mItunterzeichnen zu lassen. Nicht nur spricht also. das Verhalten der Beklagten nicht gegen den Inter- zesslOnscharakter der von der Klägerin neben ihrem ~hemann ei~gegangenen Verpflichtung, sondern es spricht Im ~gentell da für; denn die Einholung der Unter- schnft der Klägerin erscheint danach in der Tat als eine d~r Einholun~ der Unterschrift eines Bürgen analoge SIe her hel t s massnahme. Gerade hiefür bedurfte es aber nach Art. 177 Abs. 3 ZGB der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde.

E. 4 Aus den vorstehenden Ausführungen in Verbin-

dung mit denjenigen des 15ereits erwähnten Urteils in

BGE 41 II N° 81 (vergl. auch 42 II No 51) ergibt sich

ohne weiteres die Aberkennung der von der Beklagten

gegen die Klägerin in Betreibung gesetzten Darlehnsforde-

r~ngen, und zwar die voll s t ä n d i g e Aberkennung

dIeser Ford~rungen, insoweit sie aus dem Hauptvertrag

vom 24. JulI und dem ({ Nachtrag >) vom 28. Oktober 1913

abgeleitet werden, -

womit also insbesondere auch das

in der Berufungserklärung sub b) gestellte Eventual-

begehren erledigt ist. Was die Eventual beg r ü n dun g

des Hau p t begehrens betrifft (Schadenersatz wegen

Bruchs des Bierlieferungsvertrags, insbesondere durch

der Zivilkammern. N° 49.

24.,

die Klägerin persönlich in einem nach dem Zusammen-

bruch ihres Mannes übernommenen a n der n Cafe),'so

ist das Bundesgericht an die Feststellung des kantonalen

Richters, dass diese Schadenersatzforderung von der

Beklagten nicht rechtzeitig geltend gemacht worden sei,

gebunden; denn es handelt sich dabei nicht nur um eine

andere rechtliche Würdigung rechtzeitig behaupteter

Tatsachen, sondern um eine neue tatsächliche Substan-

züerung des streitigen Anspruchs als eines solChen aus

dem Bruch der Bierbezugsverpflichtung, insbesondere von

Seiten der Klägerin persönlich, im Gegensatz zu der allein

rechtzeitig substanziierten Darlehnsforderung. Es kann

deshalb hier unerörtert bleiben, ob nicht für den Entscheid

über eine betreibungsrechtliche Aberkennungsklage grund-

sätzlich nur der Bestand oder Nichtbestand der in

B e t r e i b u n g g e set z t e n F 0 r der u n g mass-

gebend und daher die nachträgliche Geltendmachung

eines andern als des im Zahlungsbefehl und im Rechts-

ötlnungsbegehren angegebenen oder angedeuteten For-

derungsgrundes unzulässig sei.

E. 5 Das Subeventualbegehren der Beklagten, die Klage sei ~enigstens für einen Betrag von 800 Fr. abzuweisen, weil dieser Betrag einen der Klägerin persönlich gewährten Zuschuss darstelle, kann ebenfalls nicht gutgeheissen werden. Denn aus den Akten ergibt sich nicht, dass der « jährliche Zuschuss von 400 Fr. >), den die Beklagte mit « Nachtrag » vom 24. Juli 1913 « den Eheleuten Brandtner bewilligt >) hat, wirklich ein der Klägerin persönlich ge- währtes Darlehn war. Die Fassung des ({ Nachtrages >) deutet im Gegenteil darauf hin, dass es sich hiebei um eine einfache Erhöhung des laut Hauptvertrag scheinbar beiden Ehegatten, in Wirklichkeit aber nur dem Ehemann unter Mitverpflichtung der K1ägerin gewährten Darlehns von 6000 Fr. handelte, weshalb denn auch später die vierteljährlichen« Zuschüsse >} von 100 Fr. genau gleich gebucht wurden, wie jene 6000 Fr.

E. 6 Ganz eventuell verlangt die Beklagte wenigstens

Entscheidungen

Abweisung der Aberkennungsklage hinsichtlich der ihr

.durch den Rechtsöffnungsentscheid vom 27. Oktober

1915 zugesprochenen K 0 s t e n. In dieser' Beziehung ist

zwar (vergl. BGE 36 11 N° 65) davon auszugehen, dass

der Zuspruch der Aberkennungsklage nicht die Bedeutung

einer Aufhebung des ergangenen RechtSöffnungsentschei-

des oder auch.nur des bezüglichen Kostendispositivs hat;

denn die im Rechtsöffnungsverfahren und die im Aber-

kennungsprozess zu entscheidenden Streitfragen decken

sich nicht; der Rechtsöffnungsrichter hat lediglich zu

prüfen, ob auf Grund der vorgelegten Urkunden die

B e t r e i b u n g fortgesetzt werden soll; der Aber-

kennungsrichter hingegen hat den B e s t a n d der

F 0 r der u n g zu prüfen und die Aberkennungsklage

selbst dan n gutzuheissen, wenn keinem Zweifel unter-

liegt, dass die Rechtsöffnung bewilligt werden musste.

Um eine « Aberkennung der Rechtsöffnungskosten) kann

es sich somit, genau genommen, überhaupt nie handeln.

Dies hindert jedoch nicht, dass die Rechtsöffnungskosten,

nachdem sie einmal zu den Betreibungskosten geschlagen

worden sind, dann auch deren weiteres Schicksal zu teilen

haben und also im Falle der Gutheissung der Aberken-

nungsklage doch vom Betreibenden zu tragen sind, weil

durch das Aberkennungsurteil dargetan ist, dass der

Aberkennungsbeklagte den Aberkennungskläger für eine

nicht existierende Forderung betrieben hat. Vergl. in

diesem Sinne : JAEGER, Note 10 zu Art. 83 {3. Auf}.

S. 220 und Konkurspraxis I S. 27), sowie, hinsichtlich

der Kosten des Urkundenprozesses nach der deutschen

ZPO : STEIN, II S. 206.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 1917

bestätigt.

der Zivilkammern. :-';0 50.

50. tTrteil der II. Zivilabteilung vom 21. Juni 1917

i. S. :Konkursmasse Spiegel, Klägerin,

gegen Spiegel, Beklagte.

247

Deliktspauliana. Schenkung an Ehefrau bei starker Illiqui-

dität der Aktiven und drohender Ueberschuldung. Bereits

eingetretene Ueberschuldung bei Art. 288 SchKG nicht

nötig.

.1 .. -

Die Beklagte ist die Ehefrau des am 7. Mai 1912

in Konkurs geratenen Emil Spiegel, Inhaber eines

Abzahlungsgeschäftes in Zürich. Die Bilanz dieses Ge-

schäftes, das Spiegel gemeinsam mit seinem Schwager

S. Guttenberg betrieb, ergab auf Ende 1910 ein Aktiv-

saldo von 54,631 Fr. 80 Cts., wobei aber unter den

Aktiven die « Guthaben an Kundschaft)} mit ca. 37,000

Franken, so,vie die ({ Wechselforderungen)} mit ca. 8000

Franken voll eingesetzt waren. Die Bilanz pro 31. De-

zember 1911, in welcher die « Guthaben an Kundschaft »

mit zusammen über 40,000 Fr. wieder voll eingesetzt

waren, ergab nur noch einen Aktivenüberschuss von

25,439 Fr. 25 Cts. Inzwischen hatte Spiegel am 20. Juli

ein durch Bijouteriewaren (goldene Uhren, Uhrenketten,

Fingerringe, Edelsteine) im Werte von ca. 9900 Fr.

pfandversichertes Guthaben an die Fir~a Goldbaum

& Bernheim im Betrage von 9000 Fr. schenkungsweise

der Beklagten abgetreten und ihr die Bijouteriewaren

übergeben, . damit die Beklagte, wie diese sich selber

ausdrückte, « etwas habe, das den Kindern zukommen

soll. »

Am 10. November 1911 wurden jene Bijouteriewaren

zur Sicherung einer dem Ehemann Spiegel gegenüber

bestehenden Forderung des Rechtsanwaltes Dr. Thalberg

in Zürich weiterverpfandet.

Anfangs 1912 machte Spiegel seinen Gläubigern eine

Nachlassofferte; wonach er ihnen 25 % ihrer Forderungen

bezahlt hätte. Bei diesem Anlass 'wurden die Guthaben

AS 43 III -

1917

18

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

236

E~tscheidungen

Ia constitution du gage. Or ces circonstances particu-

lieres ne peuvent influer sur la validite des paiements

qui leur sont anterieurs et, bien loin que ce fussent les

paiements, c'etait leur cessation qui etait de nature a

eveiller la mefiance de Ia Maison du Peuple. Iln'est donc

nullement etabIi qu'en les acceptant elle ait su ou du

savoir qu'elle etait favorisee au detriment des autre:

creanciers de la Societe.

Par ces motifs,

le Tribunal federal

pro no n ce:

Le recours est partiellement admis et l'arrt!t attaque

est reforme en ce sens que la demande de modification

de l'etat de collocation relativement au droit de gage

revelldique est ecartee. Pour le surplus le recours est

ecarte. En consequence la Societe de la Maison du Peuple

doit etre admise au passif de la faillite J. Lippetz & Oe

comme creanciere de Ve classe pour 20,820 fr. avec

interets de droit du 20 novembre 1914 au 12 avril 1915.

49. 17rteil d.er II. Zivila.bteUung vom 91. Juni 1917

i. S. ltochelbrä.u München gegen Brand.tner •.

Anwendnngsfall des Art. 177 Abs. 3 ZGB : Mitunterzeichnung

eines Darlehnsvertrages durch die Ehefrau, während die

Darlehnsvaluta für die Bedürfnisse des vom Ehemann unter

blosser Mithülfe der Frau betriebenen Geschäfts bestimmt

ist.

Zulässigkeit der Geltendmachung eines neuen Forderungs-

grundes im Aberkennungsprozess ?

Nebenfolge der Gutheissung einer Aberkennungsklage : Rechts-

ötJnungskosten zu Lasten des Aberkennungsbeklagten trotz

gegenteiliger Kostenverlegung im Rechtsöffnungsentscheid.

A. -

Der Ehemann der Klägerin war Inhaber des

Ca fe Windsor in Zürich, das er mit Hülfe der Klägerin

der Zivilkammern. X' 40.

betrieb, wobei aber die Leitung in Händen des Ehemanns

war. Er schuldete dem Bierdepothalter Haase, von dem

er bisher das erforderliche Bier bezogen hatte, 5000 Fr.

Behufs Ablösung dieser Schuld und der damit in Zusam-

menhang stehenden Bierbezugsverpflichtung, sowie um

sich das für einige Reparaturen und Renovationen nötige

Geld zu verschaffen, trat er mit der Beklagten in Verbin-

-dung. Am 24. Juli 1913 unterzeichneten einerseits die

Beklagte, andrerseits der Ehemann der Klägerin und auf

besonderes Verlangen der Beklagten auch die Klägerin

einen (l Darlehn- und Bierbezugsvertrag)}, der folgende

hier in Betracht kommenden Bestimmungen enthielt;

« § 1. Kochelbräu München A.-G., in München, ge-

» währt Herrn und Frau Willy Brandtner ein bares

)} Darlehen von 6000 Fr. (sechstausend Franken) gegen

» eine jährliche Verzinsung mit 4 vom Hundert, zahlbar

» in vierteljährlichen Raten, jeweils am Quartalsersten.

» Als Sicherheit für dieses Darlehen übergeben Herr

» und Frau Willy Brandtner der Kochelbräu München

» A.-G. einen Stichakzept.

)} Bis zur gänzlichen Rückzahlung des Darlehens nebst

» Zinsen verpflichten sich die Brandtner'schen Eheleute

»in den von ihnen gepachteten Restaurationsräumen

»des

(l eafe Windsor» Münchner-Kochelbräu zu ver-

» schenken oder verschenken zu lassen. Sollte der Betrieb

» durch einen Pächter oder Unterpächter ausgeführt

.» werden, so haben die Brandtner'schen Eheleute dafür

» su sorgen, dass diese das Bier von Kochelbräu München

!) A.-G. bezw. deren Depot in Zürich unter den verein-

» barten Bedingungen beziehen und im genannten Cafe

» zum Ausschank bringen, bis zur Auszahlung des Dar-

» lehens.

)} § 2. Die Rückzahlung des in § 1 erwähnten Darlehens

)} geschieht in der Weise, dass die Eheleute Brandtner für

» jeden bezogenen HI. Kochelbräu einen Aufschlag von

» 2 Fr. auf die Dauer eines Jahres vom Tage des Vertrags-

» abschlusses an gerechnet, bezahlen. Nach Ablauf eines

238

Entscheidungen

j) Jahres erhöht sich der Aufschlag auf 3 Fr. pro Hecto.

» Die Berechnung des Aufschlags erfolgt jeweils mit der

» Berechnung des Bieres und hat die Bezahlung des Auf-

» schlags mit der Bezahlung der Bierrechnung zu erfolgen.

» § 5. Kochelbräu München A.-G. ist berechtigt, den

» jeweiligen Darlehensrest nebst Zinsen zurück zu ver-

» langen:

»1. wenn die Eheleute Brandtner die vereinbarte

» ~ückzahIung des Darlehens nebst Zinsen nicht pünkt-

» hch vornehmen, oder die Bierrechnungen nicht pünkt-

» lieh bezahlt werden;

»2. wenn die Bierbezugsverpflichtung verletzt, oder

» aus irgend einem Grund der Bierbezug eingestellt, oder

» unterbrochen wird. »

Noch unter dem gleichen Datum (24. Juli 1913) wurde

diesem Vertrag folgender « Nachtrag » beigefügt:

«Koche1bräu A.-G. München gewährt den Eheleuten

)} Brandtner einen jährlichen Zuschuss von 400 Fr.

)} zahlbar in % jährlichen Raten, derselbe kann nach

» einem Jahr erhöht werden, die Summe richtet sich

» nach dem Bierverbrauch. »

Am 28. Oktober unterzeichneten die Beklagte, der

Ehemann der Klägerin und diese selbst einen weitem

« Nachtrag », dessen § 1 bestimmte:

«Die Eheleute Willy und Klara Brandtner, Pächter

» des Grand Cafe Windsor in Zürich, bekennen hiermit

»von Kochelbräu München A.-G. ein weiteres Darlehen

» von 4000 Fr. in Worten: Viertausend Francs - erhalten

»zu haben. Dieses Darlehen ist ebenfalls mit 4% jährlich

» zu verzinsen; die Zinsen sind in vierteljährlichen Raten,

» jeweils am Quartalsersten zahlbar.

»Die Eheleute· Brandtner übergeben auch für dieses

» Darlehen ein Sichtakzept, welches von Vierteljahr zu

»Vierteljahr unter Berücksichtigung der erfolgten Ab-

» zahlung und angefallenen Zinsen zu erneuern ist. »

Die im Hauptvertrag und im zweiten « Nachtrag.

der Zi"<;ilkammcl"ll.);0 49,

2:19

erwähnten Sichtakzepte wurden von den Eheleuten

Brandtner ausgestellt und jeweilen erneuert. Weder zur

Unterzeichnung dieser Akzepte, noch zur Unterzeichnung

der beiden Verträge durch die Klägerin wurde die Zu-

stimmung der Vormundschaftsbehörde eingeholt.

Die Darlehensvaluta wurde dem Ehemann der Klägerin

ausgezahlt und von ihm zur Befriedigung des Haase,

sowie zu den vorgesehenen Reparaturen und Renova-

tionen verwendet.

Da der Ehemann der Klägerin sowohl seiner Bierbe-

zugs-, als auch seiner Amortisationspflicht nicht ge-

nügend nachkam, machte die Beklagte gegenüber beiden

Ehegatten (die unter dem System der Güterverbindung

lebten) die beiden Sichtwechsel im Restbetrage von

5246 Fr. 50 Cts. und 3802 Fr. 48 Cts. auf dem Betreibungs-

wege geltend, und zwar gegenüber der Klägerin durch

Betreibung auf P f ä n dun g. Nachdem die Klägerin

Rechtsvorschlag erhoben hatte, wurde der Beklagten am

27. Oktober 1915, gestützt auf die beiden von ihr unter-

zeichneten Wechsel. unter Kostenfolge die provisorische

Rechtsöffnung bewilligt.

Hierauf erfolgte rechtzeitig die Einreiclmng der vor-

liegenden Aberkennungsklage, mit dem Rechtsbegehren :

« Sind die Forderungen der Beklagten im Betrage von

3802 Fr. 48 Cts. und 5246 Fr. 50 Cts. je nebst Zins zu

6% seit 1. Oktober 1914, sowie die Betreibungs- und

Rechtsöffnungskosten und 20 Fr. Entschädigung für

welche derselben mit Verfügung des Audienzrichters vom

27. Oktober, zugestellt den 2. November 1915, proviso-

rische Rechtsöffnung erteilt wurde, gerichtlich abzuer-

kennen? »

B. -

Durch Urteil vom 27. Januar 1917 hat das

Obergericht des Kantons Zürich gestützt auf Art. 177

Abs. 3 ZGB erkannt:

« Die Forderung der Beklagten gegenüber der Klägerin

im Betrage von 3802 Fr. 48 Cts. und 5246 Fr. 50 Cts. je

nebst Zins zu 6% seit 1. Oktober 1914, Betreibungs-und

240

Entscheidungen

Rechtsöffnungskosten und 20 Fr. Entschädigung für

Umtriebe werden aberkannt. »

Vor Obergericht hatte die Beklagte beantragt:

«a) Abweisung der Klage und Bestätigung der Rechts-

öffnungsverfügung, weil die Schuldpflicht der Klägerin

aus Vertrag und Darleihen oder aus Vertrag und aus dem

Titel des Schadenersatzes begründet ist;

}) b) eventuell Abweisung der Klage für die Hälfte des

streitigen Betrages und Bestätigung der Rechtsöffnungs-

verfügung für die andere Hälfte;

» c) weiter eventuell Abweisung der Klage für einen

die Summe von 800 Fr. übersteigenden Betrag und Be-

stätigung der Rechtsöffnungsverfügung für den Betrag

von 800 Fr.;

»und in allen drei Fällen Zuspruch des gesetzlichen

Zinses vom Verfall an;

)} d) eventuell, im Falle der Abweisung der Berufung

in der Hauptsache, Bestätigung der Rechtsöffnungsver-

fügung für die Rechtsöffnungskosten und für die durch

die Rechtsöffnung entstandenen Gerichtskosten ... »

Dazu hatte die Beklagte in der Verhandlung vor Ober-

gericht (nach der Fassung des obergerichtlichen Proto-

kolls) ausführen lassen:

_

Die Eheleute BrandtIler hätten die Bierbezugsver-

pflichtung nicht eingehalten. Frau Brandtner habe nach

der Aufgabe des Cafe Windsor das Cafe Imperial an der

Gartenhofstrasse übernommen und als Wiener Cafe ein-

gerichtet. Sie habe auch das Wirtschaftspatent erhalten.

Falls die Klage abgewiesen werde, werde der Betrag

a conto des Schadens gerechnet, den die Brauerei erleide

infoIge der Nichterfüllung der Bierbezugsverpflichtung.

Die Brauerei habe nämlich bereits eine Schadenersatz-

klage angestrengt. Eventuell handle es sich um eine der

Konventionalstrafe ähnliche Forderung der Brauerei.

Der Beklagten entstehe ein Schaden von mindestens

10,000 Fr. Im Jahr betrage der Schaden mindestens

der Zivilkammern. :\,0 49.

1000 Fr. B. O. hiefür durch Expertise und die Bücher der

Parteien.

Falls die Verpflichtung

als eine gemeinsame der

Eheleute Brandtner aufgefasst werde, sei die Klage für

(}en vollen Betrag abzuweisen.

Weiter eventuell sei die Klage nur in einem den Be-

trag von 800 Fr. übersteigenden Betrage abzuweisen. Zur

Begründung hiefür werde auf den Nachtrag zum Vertrag

vom 24. Juli 1913 verwiesen. Die Klägerin sei zur Rück-

zahlung der erhaltenen Vorschüsse verpflichtet.

Zu der Eventualbegründung des Appellationsbegehrens

a) « aus dem Titel des Schadenersatzes» bemerkt da!'

obergerichtliche Urteil: {(Vor zweiter Instanz will die

»Beklagte eventuell ihre Forderung ab Schadenersatz-

» forderung in Folge der Nichterfüllung· der Bierbezugs-

» verpflichtung oder eine konventionalstraf-ähnliche For-

» derung geltend machen. Dadurch würde aber der im

» Streite liegenden Forderung eine ganz neue tatsäch-

» liehe Grundlage gegeben, es würde sich um eine ande.re

)} Forderung handeln; eine solche Abänderung des StreIt-

» gegenstandes ist unzulässig. »

Ueher die Eventualbegehren b) bis d) spricht sich das

Urteil nicht aus.

e. - Gegen dieses Urteil hat die Beklagte unter \Vieder-

holullg ihrer Appellat.ionsanträge die Berufung an das

Bundesgericht ergriffen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Streitig ist vor allem, ob die Mitunterzeichnung

der bei den Darlehnsverträge und der bezüglichen Sicht-

akzepte durch die Klägerin als Eingehung von « Ver-

pflichtungen zu Gunsten des Ehemanns » im Sinne des

Art. 177 Abs. 3 erscheine und daher mangels Zustimmung

der Vormundschaftsbehörde ungültig sei.

Bei der Entscheidung dieser Frage ist davon auszu-

242

Entscheidungen

gehen (vergl. BGE 41 II No 81); dass Art. 177 Abs. 3

ZGB unter {(Verpflichtungen der Ehefrau zu Gunsten des

Ehemanns » sol c he Verpflichtungen versteht, welche

die Frau im I n tel' e s s e des Mannes eingeht, und dass

er deshalb insbesondere dann anwendbar ist, wenn sich

die Ehefrau, allein oder zusammen mit dem Ehemann,

zur Rückzahlung eines diesem let z tel' n auszuzahlen-

den, für sei n e und nicht ihr e Bedürfnisse bestimmten

Darlehns verpflichtet, also eine ihr in Wirklichkeit

fremde Schuld übernimmt.

Nach dem Wortlaut der vorliegenden Urkunden würde

es sich nun allerdings für die Klägerin nicht um die

Uebernahme oder Mitübernahme einer Schuld ihres

Ehemanns, sondern um die gemeinsame und gleichzeitige

Eingehung einer Schuld durch bei d e Ehegatten ge-

handelt haben. Allein, gleichwie in dem bereits angeführ-

ten frühem Falle (BGE 41 II N° 81), so ist auch hier die

Gesamtheit der Umstände zu berücksichtigen. Geht aus

diesen hervor, dass es sich in Wirklichkeit um eine Schuld

des Ehe man n s a I lei n handelte, zu deren blosser

S ich e r s tell u n g die Mitunterschrift der Klägerin

verlangt wurde, so führt dies nach Art. 18 OR, ebenso

wie in jenem frühem Fall, ohne-weiteres zur Anwendbar-

erklärung des Art. 177 Abs. 3 ZGB und damit zur Gut-

heissung der vorliegenden Aberkennungsklage.

2. -

Es steht fest, dass di~ bei den Darlehn, welche die

Beklagte gegen Unterzeichnung der erwähnten Urkunden

durch die Klägerin und ihren Ehemann gewährt hat, einer-

seits zur Ablösung der Forderung des Bierdepothalters

Haase im Betrage von 5000 Fr., andrerseits zur Vornahme

von Reparaturen und Verbesserungen im Cafe Windsor,

sowie zur Deckung anderer den Betrieb dieser Wirtschaft

betreffender Auslagen bestimmt waren. Für die Ent-

scheidung der Frage, ob jene Darlehn den Ehegatten

~randtner, oder aber nur dem Ehemann gewährt wurden,

Ist daher wesentlich, in wessen Namen und auf wessen

der Zivilkammern. N° 49.

243

Rechnung das·Cafe Windsor betrieben wurde, und gegen-

über wem die Forderung des Haase bestand.

Was zunächst diesen letztem Punkt betrifft, so ergibt

sich aus den Akten, dass die Ehegatten Brandtner nach

innen und aussen in Güterverbindung lebten, und dass

die Forderung des Haase ausschliesslich gegenüber dem

Ehe man n der Klägerin bestand .. Insoweit also der

von der Beklagten gewährte Kredit zur Ablösung des

Haase'schen Guthabens bestimm!: war, handelte es sich

für die Klägerin in der Tat um die Eingehung einer « Ver-

pflichtung zu Gunsten des Ehemanns », da die Klägerin

keine Gefahr lief, von Haase in Anspruch genommen zu

werden. Insoweit aber das Geld für die zukünftigen Be-

dürfnisse des Wirtschaftsbetriebs im Cafe Windsor be-

stimmt war, fällt in Betracht, dass dieses Cafe ausschliess-

Hch auf Rechnung des Ehemanns betrieben wurde. Er

war es, der nach aussen als Inhaber, und zwar als Allein-

inhaber der Wirtschaft auftrat; er war es insbesondere.

auf dessen Namen das Geschäft im Handelsregister einge-

tragen, das Wirtschaftspatent ausgestellt und der Pacht-

vertrag mit dem Eigentümer der Wirtschaftslokalitäten

abgeschlossen worden war; in sei n e m Namen wurde

inseriert und auf sei n e n Namen lauteten alle Fakturen,

speziell auch gerade diejenigen der Beklagten; mit ihm

pflegte die Beklagte zu unterhandeln und zu korrespon-

dieren; ihm hat sie die Darlehnsvaluta ausgezahlt;

e I' hatte für die Amortisation der Schuld mittels « Auf-

schlägen) zum Preise für jeden bezogenen Hektoliter

Bier zu sorgen, und ihn hat die Klägerin auch tatsächlich

in erster Linie für die ungenügende Amortisierung der

Darlehnsschuld, sowie für den Bruch der Bierbezugsver-

pflichtung verantwortlich gemacht, während sie auf die

Klägerin erst griff, als sich herausstellte, dass beim

Ehemann ein Verlust drohte.

3. -. Gegenüber . diesen Momenten, die alle darauf

hindeuten, dass der Wirtschaftsbetrieb ausschliessHch

214

EntsCheidungen

auf Rechnung des Ehemanns der Klägerin ging, kann der

Umstand, dass die Buchauszüge der Beklagten auf den

Namen beider Ehegatten lauteten, nicht als wesentlich in

Betracht fallen. Vielmehr erscheint die Art und Weise

der Buchung von Seiten der Beklagten lediglich als eine

Konsequenz davon, dass die Beklagte sich die Mitunter-

schrift der KIägerin ausbedungen hatte. Dies hatte sie

ab~r n~ch dem ~.sagten .nicht deshalb getan, weil die

KIagerm etwa Mltmhaberm des Cafe Windsor gewesen

oder auch nur von der Beklagten als Mitinhaberin be-

tr~chtet worden 'Yäre, sondern, wie die Beklagte in einem

bel den Akten hegenden Schreiben an ihren Anwalt

betonte, weil sie überhaupt gegenüber allen ihren Kunden

sofern sie ~erheirat~t sind, den Grundsatz befolgt, di;

Ehefrau mItunterzeichnen zu lassen. Nicht nur spricht

also. das Verhalten der Beklagten nicht gegen den Inter-

zesslOnscharakter der von der Klägerin neben ihrem

~hemann ei~gegangenen Verpflichtung, sondern es spricht

Im ~gentell da für; denn die Einholung der Unter-

schnft der Klägerin erscheint danach in der Tat als eine

d~r Einholun~ der Unterschrift eines Bürgen analoge

SIe her hel t s massnahme. Gerade hiefür bedurfte es

aber nach Art. 177 Abs. 3 ZGB der Zustimmung der

Vormundschaftsbehörde.

4. -

Aus den vorstehenden Ausführungen in Verbin-

dung mit denjenigen des 15ereits erwähnten Urteils in

BGE 41 II N° 81 (vergl. auch 42 II No 51) ergibt sich

ohne weiteres die Aberkennung der von der Beklagten

gegen die Klägerin in Betreibung gesetzten Darlehnsforde-

r~ngen, und zwar die voll s t ä n d i g e Aberkennung

dIeser Ford~rungen, insoweit sie aus dem Hauptvertrag

vom 24. JulI und dem ({ Nachtrag >) vom 28. Oktober 1913

abgeleitet werden, -

womit also insbesondere auch das

in der Berufungserklärung sub b) gestellte Eventual-

begehren erledigt ist. Was die Eventual beg r ü n dun g

des Hau p t begehrens betrifft (Schadenersatz wegen

Bruchs des Bierlieferungsvertrags, insbesondere durch

der Zivilkammern. N° 49.

24.,

die Klägerin persönlich in einem nach dem Zusammen-

bruch ihres Mannes übernommenen a n der n Cafe),'so

ist das Bundesgericht an die Feststellung des kantonalen

Richters, dass diese Schadenersatzforderung von der

Beklagten nicht rechtzeitig geltend gemacht worden sei,

gebunden; denn es handelt sich dabei nicht nur um eine

andere rechtliche Würdigung rechtzeitig behaupteter

Tatsachen, sondern um eine neue tatsächliche Substan-

züerung des streitigen Anspruchs als eines solChen aus

dem Bruch der Bierbezugsverpflichtung, insbesondere von

Seiten der Klägerin persönlich, im Gegensatz zu der allein

rechtzeitig substanziierten Darlehnsforderung. Es kann

deshalb hier unerörtert bleiben, ob nicht für den Entscheid

über eine betreibungsrechtliche Aberkennungsklage grund-

sätzlich nur der Bestand oder Nichtbestand der in

B e t r e i b u n g g e set z t e n F 0 r der u n g mass-

gebend und daher die nachträgliche Geltendmachung

eines andern als des im Zahlungsbefehl und im Rechts-

ötlnungsbegehren angegebenen oder angedeuteten For-

derungsgrundes unzulässig sei.

5. -

Das Subeventualbegehren der Beklagten, die Klage

sei ~enigstens für einen Betrag von 800 Fr. abzuweisen,

weil dieser Betrag einen der Klägerin persönlich gewährten

Zuschuss darstelle, kann ebenfalls nicht gutgeheissen

werden. Denn aus den Akten ergibt sich nicht, dass der

« jährliche Zuschuss von 400 Fr. >), den die Beklagte mit

« Nachtrag » vom 24. Juli 1913 « den Eheleuten Brandtner

bewilligt >) hat, wirklich ein der Klägerin persönlich ge-

währtes Darlehn war. Die Fassung des ({ Nachtrages >)

deutet im Gegenteil darauf hin, dass es sich hiebei um

eine einfache Erhöhung des laut Hauptvertrag scheinbar

beiden Ehegatten, in Wirklichkeit aber nur dem Ehemann

unter Mitverpflichtung der K1ägerin gewährten Darlehns

von 6000 Fr. handelte, weshalb denn auch später die

vierteljährlichen« Zuschüsse >} von 100 Fr. genau gleich

gebucht wurden, wie jene 6000 Fr.

6. -

Ganz eventuell verlangt die Beklagte wenigstens

Entscheidungen

Abweisung der Aberkennungsklage hinsichtlich der ihr

.durch den Rechtsöffnungsentscheid vom 27. Oktober

1915 zugesprochenen K 0 s t e n. In dieser' Beziehung ist

zwar (vergl. BGE 36 11 N° 65) davon auszugehen, dass

der Zuspruch der Aberkennungsklage nicht die Bedeutung

einer Aufhebung des ergangenen RechtSöffnungsentschei-

des oder auch.nur des bezüglichen Kostendispositivs hat;

denn die im Rechtsöffnungsverfahren und die im Aber-

kennungsprozess zu entscheidenden Streitfragen decken

sich nicht; der Rechtsöffnungsrichter hat lediglich zu

prüfen, ob auf Grund der vorgelegten Urkunden die

B e t r e i b u n g fortgesetzt werden soll; der Aber-

kennungsrichter hingegen hat den B e s t a n d der

F 0 r der u n g zu prüfen und die Aberkennungsklage

selbst dan n gutzuheissen, wenn keinem Zweifel unter-

liegt, dass die Rechtsöffnung bewilligt werden musste.

Um eine « Aberkennung der Rechtsöffnungskosten) kann

es sich somit, genau genommen, überhaupt nie handeln.

Dies hindert jedoch nicht, dass die Rechtsöffnungskosten,

nachdem sie einmal zu den Betreibungskosten geschlagen

worden sind, dann auch deren weiteres Schicksal zu teilen

haben und also im Falle der Gutheissung der Aberken-

nungsklage doch vom Betreibenden zu tragen sind, weil

durch das Aberkennungsurteil dargetan ist, dass der

Aberkennungsbeklagte den Aberkennungskläger für eine

nicht existierende Forderung betrieben hat. Vergl. in

diesem Sinne : JAEGER, Note 10 zu Art. 83 {3. Auf}.

S. 220 und Konkurspraxis I S. 27), sowie, hinsichtlich

der Kosten des Urkundenprozesses nach der deutschen

ZPO : STEIN, II S. 206.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Januar 1917

bestätigt.

der Zivilkammern. :-';0 50.

50. tTrteil der II. Zivilabteilung vom 21. Juni 1917

i. S. :Konkursmasse Spiegel, Klägerin,

gegen Spiegel, Beklagte.

247

Deliktspauliana. Schenkung an Ehefrau bei starker Illiqui-

dität der Aktiven und drohender Ueberschuldung. Bereits

eingetretene Ueberschuldung bei Art. 288 SchKG nicht

nötig.

.1 .. -

Die Beklagte ist die Ehefrau des am 7. Mai 1912

in Konkurs geratenen Emil Spiegel, Inhaber eines

Abzahlungsgeschäftes in Zürich. Die Bilanz dieses Ge-

schäftes, das Spiegel gemeinsam mit seinem Schwager

S. Guttenberg betrieb, ergab auf Ende 1910 ein Aktiv-

saldo von 54,631 Fr. 80 Cts., wobei aber unter den

Aktiven die « Guthaben an Kundschaft)} mit ca. 37,000

Franken, so,vie die ({ Wechselforderungen)} mit ca. 8000

Franken voll eingesetzt waren. Die Bilanz pro 31. De-

zember 1911, in welcher die « Guthaben an Kundschaft »

mit zusammen über 40,000 Fr. wieder voll eingesetzt

waren, ergab nur noch einen Aktivenüberschuss von

25,439 Fr. 25 Cts. Inzwischen hatte Spiegel am 20. Juli

ein durch Bijouteriewaren (goldene Uhren, Uhrenketten,

Fingerringe, Edelsteine) im Werte von ca. 9900 Fr.

pfandversichertes Guthaben an die Fir~a Goldbaum

& Bernheim im Betrage von 9000 Fr. schenkungsweise

der Beklagten abgetreten und ihr die Bijouteriewaren

übergeben, . damit die Beklagte, wie diese sich selber

ausdrückte, « etwas habe, das den Kindern zukommen

soll. »

Am 10. November 1911 wurden jene Bijouteriewaren

zur Sicherung einer dem Ehemann Spiegel gegenüber

bestehenden Forderung des Rechtsanwaltes Dr. Thalberg

in Zürich weiterverpfandet.

Anfangs 1912 machte Spiegel seinen Gläubigern eine

Nachlassofferte; wonach er ihnen 25 % ihrer Forderungen

bezahlt hätte. Bei diesem Anlass 'wurden die Guthaben

AS 43 III -

1917

18