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43_III_225

BGE 43 III 225

Bundesgericht (BGE) · 1917-08-06 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

1. Dezember 1916 verfallene Darlehensforderung im

Betrage von 3000 Fr. eine Betreibung gegen die Rekur-

rentin Frau Wilhelmine Bösigel', Wirtin zur Krone in

Aarberg, einleiten. Der Zahlungsbefehl wurde der Rekur-

rentin am 23. Juni 1917 vom Betreibungsamt Aarberg

zugestellt.

B. -

Die Rekurrentin erhob hierauf Beschwerde mit

dem Begehren um Aufhebung des Zahlungsbefehls.

Sie machte geltend : Wie sie erfahren habe, sei die Be-

treibung ohne Wissen des Gläubigers eingeleitet worden.

Habegger habe ihr ausdrücklich erklärt, dass er mit der

Betreibung nicht einverstanden sei. Der Beirat dürfe nur

solche Rechtshandlungen vornehmen, die zur Erhaltung

des Vermögens notwendig seien. Er habe daher nur den

Eingang der Zinsen zu überwachen. Ohne Einwilligung

der unter Beistandschar"t gestellten Person könne er keine

Betreibung anheben.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern wies die Be-

schwerde durch Entscheid vom 6. August 1917 mit

folgender Begründung ab: Das Rechtsmittel der Be-

schwerde sei gegeben, weil die Betreibung nur wegen

mangelnder Bevollmächtigung des Gläubigervertreters

angefochten werde (JJE;GER, Komm. Art. 67 N. 5). Der

Beirat bedürfe einer Einwilligung oder Ermächtigung des

Vertretenen nach Art. 419 ZGB-nur dann, wenn seine Ver-

fügungen über die ordentliche Verwaltung hinausgehen.

Die Vermögensverwaltung ®s Beirates habe grundsätz-

lich den gleichen Inhalt wie diejenige eines Vormundes

nach Art.413 ZGB (EGGER, Komm. z. ZGB Art.419 N. 3 b):

Zu den Regeln einer sorgfältigen Verwaltung gehöre ohne

• Zweifel auch die Eintreibung einer fälligen Forderung.

Eine derartige Massnahme gehe nicht über die der Ver-

waltung nach Art. 419 ZGB gezogene Schranke, die

Fürsorge für die Erhaltung des Vermögens, hinaus.

C. -

Diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 7. Sep-

tember 1917 unter Erneuerung ihres Begehrens an das

Bundesgericht weitergezogen.

und Konkurskammer. N° 41.

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Sie führt noch aus: Art. 413 ZGB finde keine Anwen-

dung; nur die Bestimmungen der Art. 392-397 und 417-

419 ZGB seien anwendbar. Die unter Beistandschaft

gestellte Person habe eine gewisse Freiheit in der Ver-

mögensverwaltung und sei bloss bei bestimmten Rechts-

handlungen an die Mitwirkung des Beirates gebunden.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Dem Gläubiger Habegger ist unbestrittenermassen die

Verwaltung seines Vermögens entzogen. Er hat daher nicht

mehr das Recht, selbständige Handlungen vorzunehmen,

welche zu dieser Verwaltung gehören, sondern kann

lediglich über die Einkünfte frei verfügen. Nun bildet die

Einziehung fälliger, zum Kapital gehöriger Forderungen

unzweifelhaft einen Akt der Vermögensverwaltung. Der

Beirat des Habegger ist demnach befugt, auch gegen

dessen Willen für solche Forderungen die Betreibung

durchzuführen, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt

hat.

Demnach lIat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

47. Entscheid vom 18. September 1917 i. S. Wiederkehr.

Pflicht zur Kostensicherung im Betreibungsstundungsver-

fahren.

A. -

Nachdem der Rekurrent G. A. Wiederkehr in

Zürich ein Gesuch um Gewährung der allgemeinen Be-

treibungsstundung gestellt hatte, forderte ihn der Präsi-

dent der Nachlassbehörde durch Verfügung vom 16. Juli

1917 auf, binnen einer bestimmten Frist für die «Kosten

der Aufnahme eines Güterverzeichnisses sowie allfälliger

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

weiterer Erhebungen » eine Barkaution von 80 Fr. und

für « die allfällig entstehenden Publikationskosten »eine

Barkaution von 100 Fr. zu leisten, unter derAndrohung,

dass sonst das Gesuch von der Hand gewiesen werde.

Der Rekurrent kam jedoch dieser Aufforderung nicht

nach, sondern erklärte, er sei nicht imstande, die Kaution

zu leisten, und ersuchte um Gewährung des Armenrechts.

Durch Beschluss vom 7. August 1917 wies darauf das

Bezirksgericht Zürich III. Abteilung als Nachlassbehörde

das Gesuch des Rekurrenten von der Hand.

B. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent arri 31. Au-

gust 1917 unter Erneuerung seines Gesuches an das

Bundesgericht weitergezogen.

Er führt aus, die Kaution sei unverhältnismässig hoch

und nicht absolut nötig, eine solche KautionsaufIage

mache die Wohltat der Betreibungsstundung für «Minder-

bemittelte » illusorisch. Eventuell ersucht der Rekurrent

um Ansetzung einer neuen Frist für die Leistung der

Kaution.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Art. 19 der Betreibungsstundungsverordnung vom

16. Dezember 1916 gibt den Nachlassbehörden das Recht,

im Betreibungsstundungsverfahren den Parteien die

Kosten aufziIlegen. Es besteht keine bundesrechtliche

Bestimmung, die die· Parteien unter gewissen Voraus-

setzungen von der Pflicht zur Kostentragung befreite.

Die Vorinstanz hat daher eidgenössisches Recht nicht

verletzt, indem sie dem Rekurrenten das Armenrecht

verweigerte. Ob dieser nach k a n ton ale m Recht die

Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Kosten be-

anspruchen konnte, kann das Bundesgericht nicht prüfen.

2. -

Darüber, ob die Nachlassbehörden im Betrei-

bungsverfahren Sicherheitsleistung für die Kosten ver-

langen dürfen, enthält die Verordnung vom 16. Dezember

1916 keine ausdrückliche Bestimmung. Indessen ergibt

und Konkurskammer. N° (7.

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sich aus Art. 19 BStV, dass die allgemeinen Grundsätze

des Gebührentarifs im genannten Verfahren entsprechen-

de Anwendung finden sollen, und nun liegt diesem Tarif,

wie überhaupt dem Betreibungsrecht, der Gedanke zu

Grunde, dass die Kosten des Verfahrens jeweilen auf

Verlangen der in Frage stehenden Behörde sichergestellt

werden müssen. Art. 68 SchKG spricht diesen Grundsatz

für das Betreibungsverfahren aus und die Art. 169, 230

und 231 SchKG erklären ihn im Konkursverfahren für

anwendbar. Ferner zeigt Art. 34 des Gebührentarifs,

dass der erwähnte Grundsatz auch für die Gebühren des

Richteramts in Betreibungs- und Konkurssachen gilt.

Endlich ist er in Art. 24 der Hotelierschutzverordnung

für das Hotelstundungsverfahren ausdrücklich aufge-

stellt. Daraus, dass eine ähnliche Bestimmung in der

Betreibungsverordnung fehlt, ist nicht zu schliessen, dass

die Anwendung des Grundsatzes der Sicherheitsleistung

für die Kosten im Betreibungsstundungsverfahren aus-

geschlossen werden wollte; denn es lässt sich kein plau-

sibler Grund finden, der eine solche Verschiedenheit

zwischen dem Rechte des Hotel- und des Betreibungs-

stundungsverfahrens rechtfertigte.

War die Vorinstanz somit nach eidgenössischem Rechte

berechtigt, vom Rekurrenten einen Kostenvorschuss zu

verlangen, so hat sie nicht Bundesrecht verletzt, inde~ sie

es ablehnte, auf das Stundungsgesuch einzutreten, nach-

dem der Rekurrent erklärt hatte, er könne die Kaution

nicht leisten (vergl. Art. 68 Satz 3 SchKG).

Ob die Höhe der verlangten Kaution angemessen sei,

kann das Bundesgericht nicht nachprüfen. Dafür, dass sie

übertrieben hoch festgesetzt worden wäre, um die Beur-

teilung des Gesuches zu vermeiden, liegt kein Anhalts-

punkt vor.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.