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Entsdleidungen der Sclm1dbetreibungs-
stellungen des von der Vorinstanz angeführten bundes-
gerichtlichen Kreisschreibens von Seite Deutschlands
vorliegt und die Bestimmungen eines von- der Bundes-
versammlung genehmigten Staatsvertrages nach allge-
meinem Grundsatze den ihnen widersprechenden Vor-
schriften des internen Gesetzesrechtes derogieren. ist dem-
nach die Zustellung von Zahlungsbefehlen an in Deutsch-
land wohnhafte Schuldner auf anderem Wege als durch
Vermittlung der deutschen Behörden unzulässig und muss
die Vorschrift des Art. 66 Abs. 3 SchKG, welche neben
dieser Zustellungsart alternativ auch die Uebermittlung
durch die Post vorsieht, insoweit als modifiziert angesehen
werden.
An dieser Rechtslage vermag auch eine auf Art. 4
der Uebereinkunft gestUtzte -
nach Ansicht der schwei-
zerischen Vollstreckungsbehörden unbegründete -
Wei-
gerung der deutschen Behörden, die Zustellung zu voll-
ziehen, nichts zu ändern. Denn der zitierte Artikel
bestimmt ausdrücklich, dass die Zustellung verweigert
werden könne, wenn sie n ach der Auf f ass u n g
des Staates, auf dessen Gebiet sie er-
f 0 I gen soll, geeignet ersch.eine, seine Hoheitsrechte
zu verletzen oder seine Sicherheit zu gefährden (im
französischen Originaltexte: «·si I'Etat sur le territoire
duquel elle devTait etre faite, la juge de nature a porter
atteinte a sa souverainete ou'a sa securite I}). Er überlässt
es demnach ausschliesslich dem ersuchten Staate, darüber
zu befinden, ob die eben umschriebenen Voraussetzungen
für die Ablehnung der Rechtshilfe zutreffen. Indem -die
der Uebereinkunft beigetretenen Staaten dieser Regelung
zugestimmt und davon abgesehen haben, für die Ent-
scheidung hierüber entstehender Meinungsverschieden-
heiten eine unbeteiligte Instanz einzusetzen, haben sie
auch die Folge auf sich genommen, dass die Zustellung
schon durch den bIossen Einspruch des ersuchten Staates
verunmöglicht werden kann.
Trifft dies zu, so kann es aber nicht angehen, im Falle
und Konkurskammer. N° 46.
eines solchen Einspruchs nunmehr die Zustellung doch
durch die Post oder gar in extensiver Auslegung des Art. 66
Abs. 4 SchKG durch öffentliche Bekanntmachung vorzu-
nehmen, um dann nachher das Verfahren gleich fortzu-
führen, wie wenn sie in giltiger Form geschehen wäre. Sollte
der ersuchte Staat sich zu Unrecht auf die Bestimmung
des Art. 4 der Internationalen Uebereinkunft berufen und
druu-it seine vertragliche Rechtshilfepflicht verletzt haben,_
so kann das allenfalls dem ersuchenden Staate Anlass
geben, sich im Verhältnis zum ersuchten Staate vom
Vertrage loszusagen, d. h. von ihm zurückzutreten.
Dagegen können, so lange ein solcher Rücktritt nicht vor-
liegt, die mit der Handhabung des Vertrages betrauten
Gerichts-
und Vollstreckungsbehörden des ersuchten
Staates dadurch nicht berechtigt werden, sich nunmehr
auch ihrerseits über dessen Bestimmungen hinwegzu-
setzen und statt ihrer die Vorschriften des internen
Gesetzesrechtes anzuwenden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
46. Entscheid vom 14. September 1917 i. S. Eösiger.
Art. 395 und 419 ZGB. Befugnis eines für die Vermögens-
verwaltung bestellten Beirates, auch gegen den Willen des
Vertretenen für fällige, zum Kapital gehörige Forderungen
die Betreibung durchzuführen.
A. -
Durch Urteil des Amtsgerichtes Aarberg vom
21. September 1916 wurde entschieden, dass dem
Christian Habegger in Aarberg die Verwaltung seines
Vermögens zu entziehen und einem Beirat zu übertragen
sei. Als Beirat wurde Rudolf Uechti in Aarberg bezeich-
net. Dieser liess für eine dem Habegger zustehende, am
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Entscneidungen der Schuldbetreibungs-
1. Dezember 1916 verfallene Darlehensforderung im
Betrage von 3000 Fr. eine Betreibung gegen die Rekur-
rentin Frau Wilhelmine Bösiger, Wirtin zur Krone in
Aarberg, einleiten. Der Zahlungsbefehl wurde der Rekur-
rentin am 23. Juni 1917 vom Betreibungsamt Aarberg
zugestellt.
B. -
Die Rekurrentin erhob hierauf Beschwerde mit
dem Begehren um Aufhebung des Zahlungsbefehls.
Sie machte geltend : Wie sie erfahren habe, sei die Be-
treibung ohne Wissen des Gläubigers eingeleitet worden.
Habegger habe ihr ausdrücklich erklärt, dass er mit der
Betreibung nicht einverstanden sei. Der Beirat dürfe nur
solche Rechtshandlungen vornehmen, die zur Erhaltung
des Vermögens notwendig seien. Er habe daher nur den
Eingang der Zinsen zu überwachen. Ohne Einwilligung
der unter Beistandschaft gestellten Person könne er keine
Betreibung anheben.
Die Aufsichtsbehörde des Kantons Beru wies die Be-
schwerde durch Entscheid vom 6. August 1917 mit
folgender Begründung ab: Das Rechtsmittel der Be-
schwerde sei gegeben, weil die Betreibung nur wegen
mangelnder Bevollmächtigung des Gläubigervertreters
angefochten werde (J1EGER, Ko.mm. Art. 67 N. 5). Der
Beirat bedürfe einer Einwilligung oder Ermächtigung des
Vertretenen nach Art. 419 ZGH nur dann, wenn seine Ver-
fügungen über die ordentliche Verwaltung hinausgehen.
Die Vermögensverwaltung des Beirates habe grundsätz-
lich den gleichen Inhalt wie diejenige eines Vormundes
nach Art.413 ZGB (EGGER, Komm. z. ZGB Art.419 N. 3 b):
Zu den Regeln einer sorgfältigen Verwaltung gehöre ohne
• Zweifel auch die Eintreibung einer fälligen Forderung.
Eine derartige Massnahme gehe nicht über die der Ver-
waltung nach Art. 419 ZGB gezogene Schranke, die
Fürsorge für die Erhaltung des Vermögens, hinaus.
C. -
Diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 7. Sep-
tember 1917 unter Erneuerung ihres Begehrens an das
Bundesgericht weitergezogen.
und Konkurskammer. N° 4~.
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Sie führt noch aus: Art. 413 ZGB finde keine Anwen-
dung; nur die Bestimmungen der Art. 392-397 und 417-
419 ZGB seien anwendbar. Die unter Beistandschaft
gestellte Person habe eine gewisse Freiheit in der Ver-
mögensverwaltung und sei bloss bei bestimmten Rechts-
handlungen an die Mitwirkung des Beirates gebunden.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Dem Gläubiger Habegger ist unbestrittenermassen die
Verwaltung seines Vermögens entzogen. Er hat daher nicht
mehr das Recht, selbständige Handlungen vorzunehmen,
welche zu dieser Verwaltung gehören, sondern kann
lediglich über die Einkünfte frei verfügen. Nun bildet die
Einziehung fälliger, zum Kapital gehöriger Forderungen
unzweifelhaft einen Akt der Vermögensverwaltung. Der
Beirat des Habegger ist demnach befugt, auch gegen
dessen Willen für solche Forderungen die .Betreibung
durchzuführen, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt
hat.
Demnach ~at die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
47. Entscheid. vom 18. September 1917 i. S. 'Wiederkehr.
Pflicht zur Kostensicherung im Betreibungsstundungsver-
fahren.
A. -
Nachdem der Rekurrent G. A. Wiederkehr in
Zürich ein Gesuch um Gewährung der allgemeinen Be-
treibungsstundung gestellt hatte, forderte ihn der Präsi-
dent der Nachlassbehörde durch Verfügung vom 16. Juli
1917 auf, binnen einer bestimmten Frist für die « Kosten
der Aufnahme eines Güterverzeichnisses sowie allfälliger