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43_III_223

BGE 43 III 223

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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Entsdleidungen der Sclm1dbetreibungs-

stellungen des von der Vorinstanz angeführten bundes-

gerichtlichen Kreisschreibens von Seite Deutschlands

vorliegt und die Bestimmungen eines von- der Bundes-

versammlung genehmigten Staatsvertrages nach allge-

meinem Grundsatze den ihnen widersprechenden Vor-

schriften des internen Gesetzesrechtes derogieren. ist dem-

nach die Zustellung von Zahlungsbefehlen an in Deutsch-

land wohnhafte Schuldner auf anderem Wege als durch

Vermittlung der deutschen Behörden unzulässig und muss

die Vorschrift des Art. 66 Abs. 3 SchKG, welche neben

dieser Zustellungsart alternativ auch die Uebermittlung

durch die Post vorsieht, insoweit als modifiziert angesehen

werden.

An dieser Rechtslage vermag auch eine auf Art. 4

der Uebereinkunft gestUtzte -

nach Ansicht der schwei-

zerischen Vollstreckungsbehörden unbegründete -

Wei-

gerung der deutschen Behörden, die Zustellung zu voll-

ziehen, nichts zu ändern. Denn der zitierte Artikel

bestimmt ausdrücklich, dass die Zustellung verweigert

werden könne, wenn sie n ach der Auf f ass u n g

des Staates, auf dessen Gebiet sie er-

f 0 I gen soll, geeignet ersch.eine, seine Hoheitsrechte

zu verletzen oder seine Sicherheit zu gefährden (im

französischen Originaltexte: «·si I'Etat sur le territoire

duquel elle devTait etre faite, la juge de nature a porter

atteinte a sa souverainete ou'a sa securite I}). Er überlässt

es demnach ausschliesslich dem ersuchten Staate, darüber

zu befinden, ob die eben umschriebenen Voraussetzungen

für die Ablehnung der Rechtshilfe zutreffen. Indem -die

der Uebereinkunft beigetretenen Staaten dieser Regelung

zugestimmt und davon abgesehen haben, für die Ent-

scheidung hierüber entstehender Meinungsverschieden-

heiten eine unbeteiligte Instanz einzusetzen, haben sie

auch die Folge auf sich genommen, dass die Zustellung

schon durch den bIossen Einspruch des ersuchten Staates

verunmöglicht werden kann.

Trifft dies zu, so kann es aber nicht angehen, im Falle

und Konkurskammer. N° 46.

eines solchen Einspruchs nunmehr die Zustellung doch

durch die Post oder gar in extensiver Auslegung des Art. 66

Abs. 4 SchKG durch öffentliche Bekanntmachung vorzu-

nehmen, um dann nachher das Verfahren gleich fortzu-

führen, wie wenn sie in giltiger Form geschehen wäre. Sollte

der ersuchte Staat sich zu Unrecht auf die Bestimmung

des Art. 4 der Internationalen Uebereinkunft berufen und

druu-it seine vertragliche Rechtshilfepflicht verletzt haben,_

so kann das allenfalls dem ersuchenden Staate Anlass

geben, sich im Verhältnis zum ersuchten Staate vom

Vertrage loszusagen, d. h. von ihm zurückzutreten.

Dagegen können, so lange ein solcher Rücktritt nicht vor-

liegt, die mit der Handhabung des Vertrages betrauten

Gerichts-

und Vollstreckungsbehörden des ersuchten

Staates dadurch nicht berechtigt werden, sich nunmehr

auch ihrerseits über dessen Bestimmungen hinwegzu-

setzen und statt ihrer die Vorschriften des internen

Gesetzesrechtes anzuwenden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

46. Entscheid vom 14. September 1917 i. S. Eösiger.

Art. 395 und 419 ZGB. Befugnis eines für die Vermögens-

verwaltung bestellten Beirates, auch gegen den Willen des

Vertretenen für fällige, zum Kapital gehörige Forderungen

die Betreibung durchzuführen.

A. -

Durch Urteil des Amtsgerichtes Aarberg vom

21. September 1916 wurde entschieden, dass dem

Christian Habegger in Aarberg die Verwaltung seines

Vermögens zu entziehen und einem Beirat zu übertragen

sei. Als Beirat wurde Rudolf Uechti in Aarberg bezeich-

net. Dieser liess für eine dem Habegger zustehende, am

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Entscneidungen der Schuldbetreibungs-

1. Dezember 1916 verfallene Darlehensforderung im

Betrage von 3000 Fr. eine Betreibung gegen die Rekur-

rentin Frau Wilhelmine Bösiger, Wirtin zur Krone in

Aarberg, einleiten. Der Zahlungsbefehl wurde der Rekur-

rentin am 23. Juni 1917 vom Betreibungsamt Aarberg

zugestellt.

B. -

Die Rekurrentin erhob hierauf Beschwerde mit

dem Begehren um Aufhebung des Zahlungsbefehls.

Sie machte geltend : Wie sie erfahren habe, sei die Be-

treibung ohne Wissen des Gläubigers eingeleitet worden.

Habegger habe ihr ausdrücklich erklärt, dass er mit der

Betreibung nicht einverstanden sei. Der Beirat dürfe nur

solche Rechtshandlungen vornehmen, die zur Erhaltung

des Vermögens notwendig seien. Er habe daher nur den

Eingang der Zinsen zu überwachen. Ohne Einwilligung

der unter Beistandschaft gestellten Person könne er keine

Betreibung anheben.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Beru wies die Be-

schwerde durch Entscheid vom 6. August 1917 mit

folgender Begründung ab: Das Rechtsmittel der Be-

schwerde sei gegeben, weil die Betreibung nur wegen

mangelnder Bevollmächtigung des Gläubigervertreters

angefochten werde (J1EGER, Ko.mm. Art. 67 N. 5). Der

Beirat bedürfe einer Einwilligung oder Ermächtigung des

Vertretenen nach Art. 419 ZGH nur dann, wenn seine Ver-

fügungen über die ordentliche Verwaltung hinausgehen.

Die Vermögensverwaltung des Beirates habe grundsätz-

lich den gleichen Inhalt wie diejenige eines Vormundes

nach Art.413 ZGB (EGGER, Komm. z. ZGB Art.419 N. 3 b):

Zu den Regeln einer sorgfältigen Verwaltung gehöre ohne

• Zweifel auch die Eintreibung einer fälligen Forderung.

Eine derartige Massnahme gehe nicht über die der Ver-

waltung nach Art. 419 ZGB gezogene Schranke, die

Fürsorge für die Erhaltung des Vermögens, hinaus.

C. -

Diesen Entscheid hat die Rekurrentin am 7. Sep-

tember 1917 unter Erneuerung ihres Begehrens an das

Bundesgericht weitergezogen.

und Konkurskammer. N° 4~.

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Sie führt noch aus: Art. 413 ZGB finde keine Anwen-

dung; nur die Bestimmungen der Art. 392-397 und 417-

419 ZGB seien anwendbar. Die unter Beistandschaft

gestellte Person habe eine gewisse Freiheit in der Ver-

mögensverwaltung und sei bloss bei bestimmten Rechts-

handlungen an die Mitwirkung des Beirates gebunden.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Dem Gläubiger Habegger ist unbestrittenermassen die

Verwaltung seines Vermögens entzogen. Er hat daher nicht

mehr das Recht, selbständige Handlungen vorzunehmen,

welche zu dieser Verwaltung gehören, sondern kann

lediglich über die Einkünfte frei verfügen. Nun bildet die

Einziehung fälliger, zum Kapital gehöriger Forderungen

unzweifelhaft einen Akt der Vermögensverwaltung. Der

Beirat des Habegger ist demnach befugt, auch gegen

dessen Willen für solche Forderungen die .Betreibung

durchzuführen, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt

hat.

Demnach ~at die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

47. Entscheid. vom 18. September 1917 i. S. 'Wiederkehr.

Pflicht zur Kostensicherung im Betreibungsstundungsver-

fahren.

A. -

Nachdem der Rekurrent G. A. Wiederkehr in

Zürich ein Gesuch um Gewährung der allgemeinen Be-

treibungsstundung gestellt hatte, forderte ihn der Präsi-

dent der Nachlassbehörde durch Verfügung vom 16. Juli

1917 auf, binnen einer bestimmten Frist für die « Kosten

der Aufnahme eines Güterverzeichnisses sowie allfälliger