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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
45. Entscheid. vom 10. Juli 1917 i. S. Sengele.
Internationale Uebereinkunft betr. Zivilprozess·recht. Unzu-
lässigkeit der direkten Zusendung von Betreibungsurkunden
an in Deutschland wohnhafte Schuldner mitte1st der
Post, auch dann wenn die um Ausführung der Zustellung
ersuchte deutsche Behörde ihre Mitwirkung unter Berufung
auf Art. 4 der Uebereinkunft verweigert.
A. -
Auf Begehren des Jean Sengele in Borgogesia,
Italien und gestützt auf einen von ihm erwirkten Arrest-
befehl belegte das Betreibungsamt Basel-Stadt am 21. No-
vember 1916 ein Guthaben der Arrestschuldnerin, Bank
in Mülhausen i. E. an den Schweizerischen Bankverein
in Basel mit Beschlag. Während die Arresturkunde der
Schuldnerin auf dem üblichen Wege in Mülhausen durch
die dortigen Gerichtsbehördenzugestellt werden konnte,
verweigerte das Amtsgericht Mülhausen die Zustellung des
Zahlungsbefehles in der Arrestbetreibung, weil eine
deutsche Bundesratsverordnung vom 26. November 1916
jede unmittelbare oder mittelbar\.. Zahlung nach Italien
verbiete, eine solche aber hier indirekt angestrebt werde.
Ein darauf durch Vermittlung des Bundesrats gemachter
Versuch, die Zustellung auf diplomatischem Wege zu
bewirken, hatte keinen Erfolg, indem die deutsch.en
Behörden sich auf Art. 4 der Internationalen Ueberem-
kunft über Zivilprozessrecht .beriefen, wonach die Aus-
führung einer Zustellung verweigert werden könne, wenn
sie die Sicherheit des ersuchten Staates gefährden würde,
was im vorliegenden Falle zutreffe.
Um das Verfahren dennoch weiterführen zu können, liess
daher das Betreibungsamt Basel-Stadt am 7. Juni 1917
den Zahlungsbefehl der Schuldnerin durch eingeschrie-
benen Brief zugehen. Auf Beschwerde derselben hob
jedoch die kantonale Aufsichtsbehörde am 25. Juni 1917
die auf diesem Wege erfolgte Zustellung unter Berufung
auf die im Kreisschreiben des Bundesgerichts vom 12.
Juni 1913 ausgesprochenen Grundsätze als ungiltig auf.
und Konkurskammer. N° 45.
B. -
Gegen diesen ihm am 26. Juni 1917 mitgeteilten
Entscheid rekurriert der Arrestgläubiger Sengele am 3. Juli
1917 an das Bundesgericht mit dem Antrage, in Auf-
hebung desselben die angefochtene Zustellung als zu-
lässig zu erklären oder aber auf andere Weise die Mög-
lichkeit zu gewähren, dass der Arrest prosequiert werden
könne. Die Entscheidung der Vorinstanz, so wird aus-
geführt, habe zur Folge, dass ein in der Schweiz giltig
vollzogener Arrest deshalb wirkungslos bleibe, weil die
deutschen Behörden in willkürlicher Weise ihre Mit-
wirkung zur Zustellung der Betreibungsurkunden ab-
lehnten. Aus dieser Lage müsse ein Ausweg gefunden
werden, der offenbar nur in der Zulassung der Ueber-
mittlung durch die Post oder aber in der Ediktalzustellung
auf Grund analoger Anwendung des Art. 66 Abs. 4 SchKG
bestehen könne. Wenn die deutsche Behörde es ablehne,
ihren Verpflichtungen aus dem Staatsvertrage nachztl-
kommen, müsse sie es sich auch gefallen lassen, dass die
Mitteilung an den Schuldner auf dem Wege erfolge, der
ohne Staatsvertrag beschritten werden könnte, d. h.
dass dafür auf die Regeln des internen Gesetzesrechtes
zurückgegriffen werde.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
i~ Erwlägung:
Nach Art. 1-3 in Verbindung mit Art. 6 der Internatio-
nalen Uebereinkunft über Zivilprozessrecht vom 17. Juli
1905 sind Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen, wozu
auch die gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungen im
Betreibungs- und Konkursverfahren zählen, an im Aus-
lande wohllhafte Personen durch die zuständige Behörde
des betr. auswärtigen Staates zuzustellen. Die direkte
Zusendung durch die Post ist nur statthaft, wenn sie
durch ein Abkommen zwischen den beiden Staaten
vorgesehen ist oder, mangels eines Abkommens, der St~at,
auf dessen Gebiet die Zustellung geschehen soll, nIcht
widerspricht. Da ein solcher Widerspruch nach den Fest-
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Entscheidungen der Sclmldbetre1bung&-
stellungen des von der Vorinstanz angeführten bundes-
gerichtlichen Kreisschreibens von Seite Deutschlands
vorliegt und die Bestimmungen eines von der Bundes-
versammlung genehmigten Staatsvertrages· nach allge-
meinem Grundsatze den ihnen widersprechenden Vor-
schriften des internen Gesetzesrechtes derogieren, ist dem-
nach die Zustellung von Zahlungsbefehlen an in Deutsch-
land wohnhafteSchuldner auf anderem Wege als durch
Vermittlung der deutschen Behörden unzulässig und muss
die Vorschrift des Art. 66 Abs. 3 SchKG, welche neben
dieser Zustellungsart alternativ auch die Uebermittlung
durch die Post vorsieht, insoweit als modifiziert angesehen
werden.
An dieser Rechtslage vermag auch eine auf Art. 4
der Uebereinkunft gestützte -
nach Ansicht der schwei-
zerischen Vollstreckungsbehörden unbegründete -
Wei-
gerung der deutschen Behörden, die Zustellung zu voll-
ziehen, nichts zu ändern. Denn der zitierte Artikel
bestimmt ausdrücklich, dass die Zustellung verweigert
werden könne, wenn sie n ach der Auf f ass u n g
des Staates, auf dessen Gebiet sie er-
f 0 I gen sol I, geeignet ersch~ine, seine Hoheitsrechte
zu verletzen oder seine Sicherheit zu gefährden (im
französischen Originaltexte: «(si I'Etat sur le territoire
duquel elle devrait etre faite, la juge de nature a porter
atteinte a sa souverainete ou 11 sa securite »). Er überlässt
es demnach ausschliesslich dem ersuchten Staate, darüber
zu befinden, ob die eben umschriebenen Voraussetzungen
für die Ablehnung der Rechtshilfe zutreffen. Indem· die
der Uebereinkunft beigetretenen Staaten dieser Regelung
zugestimmt und davon abgesehen haben, für die Ent-
scheidung hierüber entstehender Meinungsverschieden-
heiten eine unbeteiligte Instanz einzusetzen, haben sie
auch die Folge auf sich genommen, dass die Zustellung
schon durch den bIossen Einspruch des ersuchten Staates
verunmöglicht werden kann.
Trifft dies zu, so kann es a~r nicht angehen, im Falle
und Konkurskammer. N° 46.
eines solchen Einspruchs nunmehr die Zustellung doch
durch die Post oder gar in extensiver Auslegung des Art. 66
Abs. 4 SchKG durch öffentliche Bekanntmachung vorzu-
nehmen, um dann nachher das Verfahren gleieh fortzu-
führen, wie wenn sie in giltiger Form geschehen wäre. Sollte
der ersuchte Staat sich zu Unrecht auf die Bestimmung
desArt. 4 der Internationalen Uebereinkunft berufen und
druuit seine vertragliche Rechtshilfepflicht verletzt haben,.
so kann das allenfalls dem ersuchenden Staate Anlass
geben, sich im Verhältnis zum ersuchten Staate vom
Vertrage loszusagen, d. h. von ihm zurückzutreten.
Dagegen können, so lange ein solcher Rücktritt nicht vor-
liegt, die mit der Handhabung des Vertrages betrauten
Gerichts-
und Vollstreckungsbehörden des ersuchten
Staates dadurch nicht berechtigt werden, sich nunmehr
auch ihrerseits über dessen Bestimmungen hinwegzu-
setzen und statt ihrer die Vorschriften des internen
Gesetzesrechtes anzuwenden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
46. Entscheid vom 14. September 1917 i. S. Dösiger.
Art. 395 und 419 ZGB. Befugnis eines für die Vermögens-
verwaltung bestellten Beirates, auch gegen den Willen des
Vertretenen für fällige, zum Kapital gehörige Forderungen
die Betreibung durchzuführen.
.4 .. -
Durch Urteil des Amtsgerichtes Aarberg vom
21. September 1916 wurde entschieden, dass dem
Christian Habegger in Aarberg die Verwaltung seines
Vermögens zu entziehen und einem Beirat zu übertragen
sei. Als Beirat wurde Rudolf Liechti in Aarberg bezeich-
net. Dieser liess für eine dem Habegger zustehende, am