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43_III_220

BGE 43 III 220

Bundesgericht (BGE) · 1917-07-10 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

45. Entscheid. vom 10. Juli 1917 i. S. Sengele.

Internationale Uebereinkunft betr. Zivilprozess·recht. Unzu-

lässigkeit der direkten Zusendung von Betreibungsurkunden

an in Deutschland wohnhafte Schuldner mitte1st der

Post, auch dann wenn die um Ausführung der Zustellung

ersuchte deutsche Behörde ihre Mitwirkung unter Berufung

auf Art. 4 der Uebereinkunft verweigert.

A. -

Auf Begehren des Jean Sengele in Borgogesia,

Italien und gestützt auf einen von ihm erwirkten Arrest-

befehl belegte das Betreibungsamt Basel-Stadt am 21. No-

vember 1916 ein Guthaben der Arrestschuldnerin, Bank

in Mülhausen i. E. an den Schweizerischen Bankverein

in Basel mit Beschlag. Während die Arresturkunde der

Schuldnerin auf dem üblichen Wege in Mülhausen durch

die dortigen Gerichtsbehördenzugestellt werden konnte,

verweigerte das Amtsgericht Mülhausen die Zustellung des

Zahlungsbefehles in der Arrestbetreibung, weil eine

deutsche Bundesratsverordnung vom 26. November 1916

jede unmittelbare oder mittelbar\.. Zahlung nach Italien

verbiete, eine solche aber hier indirekt angestrebt werde.

Ein darauf durch Vermittlung des Bundesrats gemachter

Versuch, die Zustellung auf diplomatischem Wege zu

bewirken, hatte keinen Erfolg, indem die deutsch.en

Behörden sich auf Art. 4 der Internationalen Ueberem-

kunft über Zivilprozessrecht .beriefen, wonach die Aus-

führung einer Zustellung verweigert werden könne, wenn

sie die Sicherheit des ersuchten Staates gefährden würde,

was im vorliegenden Falle zutreffe.

Um das Verfahren dennoch weiterführen zu können, liess

daher das Betreibungsamt Basel-Stadt am 7. Juni 1917

den Zahlungsbefehl der Schuldnerin durch eingeschrie-

benen Brief zugehen. Auf Beschwerde derselben hob

jedoch die kantonale Aufsichtsbehörde am 25. Juni 1917

die auf diesem Wege erfolgte Zustellung unter Berufung

auf die im Kreisschreiben des Bundesgerichts vom 12.

Juni 1913 ausgesprochenen Grundsätze als ungiltig auf.

und Konkurskammer. N° 45.

B. -

Gegen diesen ihm am 26. Juni 1917 mitgeteilten

Entscheid rekurriert der Arrestgläubiger Sengele am 3. Juli

1917 an das Bundesgericht mit dem Antrage, in Auf-

hebung desselben die angefochtene Zustellung als zu-

lässig zu erklären oder aber auf andere Weise die Mög-

lichkeit zu gewähren, dass der Arrest prosequiert werden

könne. Die Entscheidung der Vorinstanz, so wird aus-

geführt, habe zur Folge, dass ein in der Schweiz giltig

vollzogener Arrest deshalb wirkungslos bleibe, weil die

deutschen Behörden in willkürlicher Weise ihre Mit-

wirkung zur Zustellung der Betreibungsurkunden ab-

lehnten. Aus dieser Lage müsse ein Ausweg gefunden

werden, der offenbar nur in der Zulassung der Ueber-

mittlung durch die Post oder aber in der Ediktalzustellung

auf Grund analoger Anwendung des Art. 66 Abs. 4 SchKG

bestehen könne. Wenn die deutsche Behörde es ablehne,

ihren Verpflichtungen aus dem Staatsvertrage nachztl-

kommen, müsse sie es sich auch gefallen lassen, dass die

Mitteilung an den Schuldner auf dem Wege erfolge, der

ohne Staatsvertrag beschritten werden könnte, d. h.

dass dafür auf die Regeln des internen Gesetzesrechtes

zurückgegriffen werde.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

i~ Erwlägung:

Nach Art. 1-3 in Verbindung mit Art. 6 der Internatio-

nalen Uebereinkunft über Zivilprozessrecht vom 17. Juli

1905 sind Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen, wozu

auch die gesetzlich vorgeschriebenen Mitteilungen im

Betreibungs- und Konkursverfahren zählen, an im Aus-

lande wohllhafte Personen durch die zuständige Behörde

des betr. auswärtigen Staates zuzustellen. Die direkte

Zusendung durch die Post ist nur statthaft, wenn sie

durch ein Abkommen zwischen den beiden Staaten

vorgesehen ist oder, mangels eines Abkommens, der St~at,

auf dessen Gebiet die Zustellung geschehen soll, nIcht

widerspricht. Da ein solcher Widerspruch nach den Fest-

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Entscheidungen der Sclmldbetre1bung&-

stellungen des von der Vorinstanz angeführten bundes-

gerichtlichen Kreisschreibens von Seite Deutschlands

vorliegt und die Bestimmungen eines von der Bundes-

versammlung genehmigten Staatsvertrages· nach allge-

meinem Grundsatze den ihnen widersprechenden Vor-

schriften des internen Gesetzesrechtes derogieren, ist dem-

nach die Zustellung von Zahlungsbefehlen an in Deutsch-

land wohnhafteSchuldner auf anderem Wege als durch

Vermittlung der deutschen Behörden unzulässig und muss

die Vorschrift des Art. 66 Abs. 3 SchKG, welche neben

dieser Zustellungsart alternativ auch die Uebermittlung

durch die Post vorsieht, insoweit als modifiziert angesehen

werden.

An dieser Rechtslage vermag auch eine auf Art. 4

der Uebereinkunft gestützte -

nach Ansicht der schwei-

zerischen Vollstreckungsbehörden unbegründete -

Wei-

gerung der deutschen Behörden, die Zustellung zu voll-

ziehen, nichts zu ändern. Denn der zitierte Artikel

bestimmt ausdrücklich, dass die Zustellung verweigert

werden könne, wenn sie n ach der Auf f ass u n g

des Staates, auf dessen Gebiet sie er-

f 0 I gen sol I, geeignet ersch~ine, seine Hoheitsrechte

zu verletzen oder seine Sicherheit zu gefährden (im

französischen Originaltexte: «(si I'Etat sur le territoire

duquel elle devrait etre faite, la juge de nature a porter

atteinte a sa souverainete ou 11 sa securite »). Er überlässt

es demnach ausschliesslich dem ersuchten Staate, darüber

zu befinden, ob die eben umschriebenen Voraussetzungen

für die Ablehnung der Rechtshilfe zutreffen. Indem· die

der Uebereinkunft beigetretenen Staaten dieser Regelung

zugestimmt und davon abgesehen haben, für die Ent-

scheidung hierüber entstehender Meinungsverschieden-

heiten eine unbeteiligte Instanz einzusetzen, haben sie

auch die Folge auf sich genommen, dass die Zustellung

schon durch den bIossen Einspruch des ersuchten Staates

verunmöglicht werden kann.

Trifft dies zu, so kann es a~r nicht angehen, im Falle

und Konkurskammer. N° 46.

eines solchen Einspruchs nunmehr die Zustellung doch

durch die Post oder gar in extensiver Auslegung des Art. 66

Abs. 4 SchKG durch öffentliche Bekanntmachung vorzu-

nehmen, um dann nachher das Verfahren gleieh fortzu-

führen, wie wenn sie in giltiger Form geschehen wäre. Sollte

der ersuchte Staat sich zu Unrecht auf die Bestimmung

desArt. 4 der Internationalen Uebereinkunft berufen und

druuit seine vertragliche Rechtshilfepflicht verletzt haben,.

so kann das allenfalls dem ersuchenden Staate Anlass

geben, sich im Verhältnis zum ersuchten Staate vom

Vertrage loszusagen, d. h. von ihm zurückzutreten.

Dagegen können, so lange ein solcher Rücktritt nicht vor-

liegt, die mit der Handhabung des Vertrages betrauten

Gerichts-

und Vollstreckungsbehörden des ersuchten

Staates dadurch nicht berechtigt werden, sich nunmehr

auch ihrerseits über dessen Bestimmungen hinwegzu-

setzen und statt ihrer die Vorschriften des internen

Gesetzesrechtes anzuwenden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

46. Entscheid vom 14. September 1917 i. S. Dösiger.

Art. 395 und 419 ZGB. Befugnis eines für die Vermögens-

verwaltung bestellten Beirates, auch gegen den Willen des

Vertretenen für fällige, zum Kapital gehörige Forderungen

die Betreibung durchzuführen.

.4 .. -

Durch Urteil des Amtsgerichtes Aarberg vom

21. September 1916 wurde entschieden, dass dem

Christian Habegger in Aarberg die Verwaltung seines

Vermögens zu entziehen und einem Beirat zu übertragen

sei. Als Beirat wurde Rudolf Liechti in Aarberg bezeich-

net. Dieser liess für eine dem Habegger zustehende, am