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43_III_200

BGE 43 III 200

Bundesgericht (BGE) · 1917-06-07 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Gegen J. Meury-Schaarschmidt in Basel als

Eigentümer der Liegenschaft Missionsstrasse 45 ebenda

sind nachstehende Betreibungen auf Grundpfandver-

wertung angehoben worden :

am 28. August 1916 (Zahlungsbefehl 19,182) von der

Basler Kantonalbank für 577 Fr. 50 Cts. Semesterzins

per Mai 1916 auf der Hypothek I. Ranges;

am 14. Februar 1917 (Zahltmgsbeiehl 24,932) von Ge-

schwister J. und R. Ecklin für 880 Fr. Semesterzins und

Amortisation auf der Hypothek 11. Ranges;

am 7. März 1917 (Zahlungsbefehl 25,617) von der

Basler Kantonalbank für 522 Fr. 50 Cts. Semesterzins

per November 1916 auf der Hypothek I. Ranges.

In allen drei Betreibungen hat das Betreibungsamt auf

Antrag der Gläubiger die Anzeigen nach Art. 152, Abs. 3

SchKG an die Mieter erlassen, in der ersten (N° 19,182)

am 2. Dezember 1916, in den beiden anderen gleichzeitig

mit der Zustellung der Zahlungsbefehle. Am 30. November

und Konkurskammer. N° 41.

201

1916 und 3. Januar 1917 ist die Liegenschaft Missions-

strasse 45 ausserdem in den Betreibungen N° 21,457 und

10,951, Gruppe 5991 zu Gunsten der Geschwister Ecklin

und der Schweiz. Volksbank Basel für laufende Forde-

rungen von 381 Fr. 55 Cts. und 3000 Fr. gepfändet

worden ..

. Aus den für das IV. Quartal 1916 beim Betreibungsamt

I~foIge ~er Anzeige nach Art. 1523 eingegangenen Miet-

zmsen smd der Basler Kantonalbank s. Z. gemäss ihrem

Begehren auf Rechnung der Betreibung 19,182 Fr. 150

au~gewiesen worden. Nachdem am 3. April 1917 ein

gleIches Begehren von ihr auch hinsichtlich der für das

I. Quartal 1917 eingegangenen Mietzinsbeträge gestellt

worden war, teilte das Betreibungsamt Basel-Stadt .am

14. April 1917 den übrigen beteiligten Gläubigern mit,

dass es gesonnen sei, dem Ansuchen zu entsprechen und

der Kantonalbank weitere 100 Fr. a conto auszurichten.

Mit Rücksicht auf den inzwischen veröffentlichten

Entscheid des Bundesgerichts i. S. Toggweiler AS 42 111

N° 69 wünsche es immerhin vorerst den Interessenten

Gelegenheit zu geben, die Zulässigkeit dieser Abschlags-

verteilung im Beschwerdeverfahren feststellen zu lassen,

da die in dem. g~nannten Entscheide betonte Subsidia-

rität des Pfandrechtes an den Mietzinsen zum Schlusse

führen könnte, dass « vor Verwertung der Liegenschaft

und Feststellung eines Ausfalls auf den Hypothekar-

forderungen » über die eingegangenen Mietzinsbeträge

nicht verfügt werden dürfe. Persönlich könne das Amt

zwar diese Folgerung wegen der bedenklichen wirtschaft-

lichen Folgen, die mit ihr verbunden wären, nicht als

zutreffend anerkennen, sondern halte dafür, dass sich

der vom Bundesgericht aufgestellte Grundsatz nur auf

den Fall der Konkurrenz von Pfand- und Piändullgs-

gläubigern nach durchgeführter Liegenschaftsverwertung

beziehe.

Die kantonale j\.ufsichtsbehörde, bei welcher darauf die

Schweizerische Volksbank Basel als Pfändungsgläubigerin

202

Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-

auf dem Beschwerdewege das Begehren um Unter-

sagung der in Aussicht genommenen Abzahlung stellte,

schloss sich der in einer einlässlichen Vernehmlassung

• noch näher erläuterten Rechtsauffassung des Betrei-

bungsamtes an und wies demgemäss die Beschwerde d~r

Volksbank gestützt auf folgende Erwägungen ab : dIe

Annahme des Bundesgerichts,. dass das Pfandrecht der

Grundpfandgläubiger an den Mietzinsen nur ein «sub-

sidiäres, zur Deckung eines eventuellen Ausfalles auf

dem Hauptpfand, der Liegenschaft bestimmtes» sei,

widerspreche dem Wortlaute des Art. 806 ZGB, der die

« Pfandhaft »allgemein -

also beim Fehlen einer aus-

drücklichen Einschränkung. für die ga n z e grundpfand-

versicherte Forderung -

auch auf die Mietzinsen « er-

strecke ». Sie sei auch mit dem Zwecke der angeführten

Vorschrift, den Schuldner zu zwingen, die Mietzinsen

entsprechend ihrer natürlichen Bestimmung, d. h. für

die Tilgung der Hypothekarzinsen zu verwenden, nicht

vereinbar, weil damit dem Grundpfandgläubiger ja gerade

verunmöglicht würde, ohne vorhergehende Versteigerung

der Liegenschaft überhaupt Zahlung zu erlangen. Was

vorliege, sei vielmehr ein akzessorisches Forderungs-

pfandrecht, das in seiner Entstehung zwar an bestimmte

besondere Voraussetzungen geknüpft, im übrigen aber

dem Pfandrecht am Hauptpfand-, der Liegenschaft durch-

aus koordiniert sei. Um die im Entscheide Toggweiler

vertretene· Abgrenzung der B~schlagsrechte der Grund-

pfandgläubiger einerseits und der Pfändungsgläubiger

andererseits zu rechtfertigen, hätte es denn auch der

Berufung auf die angebliche Subsidiarität des Pfand-

rechtes an den Mietzinsen durchaus nicht bedurft : sie

lasse sich ohne Zuhilfenahme dieser Konstruktion aus

dem (I auch sonst geltenden Verteilungsgrundsatz » her-

leiten, wonach im Falle der gleichzeitigen Verwertung

mehrerer Vermögensstücke, von denen einzelne nur

einzelnen Gläubigern hafteten, zur Vermeidung einer

ungerechtfertigten Begünstigung der anderen immer

und Konkurskammer. N° 41.

203

zunächst der Erlös der allen haftenden Gegenstände zu

verteilen und derjenige der speziellen Haftungsobjekte

nur soweit heranzuziehen sei, als der darauf Berechtigte

nicht schon aus der allgemeinen Masse befriedigt werden

könne. Hievon ausgegangen sei aber nicht einzusehen,

weshalb die Vorschrift des Art. 144 Abs. 2 SchKG nicht

auch hier anwendbar sein sollte, d. h. weshalb aus den

eingegangenen Mietzinsen nicht ebensogut . Absc?lags-

verteilungen sollten ausgerichtet werden können Wie aus

anderen vorab liquidierten Gegenständen. Insbesondere

könne dagegen nicht etwa eingewendet werden, dass es

an der Voraussetzung einer Abschlagsverteilu,ng deshalb

fehle, Weil kein Verwertullgsbegehren vorliege und des-

halb keine Verwertungshandlung vorgenommen sein

könne. Da die eingegangenen Mietzinsen bereits in Bar-

geld bestünden, bedürfe es des betreibungsrechtlichen

Vorganges der Verwertung -

d. h. der Umsetzung der

Beschlagsobjekte in Geld -

und folglich auch eines

Ver'W'ertungsbegehrens nicht mehr. Es könnten deshalb

die Mietzinsen zu Abschlagszahlungen verwendet werden,

sobald sich der Gläubiger im Besitze eines unbestrittenen

rechtskräftigen Zahlungsbefehles befinde, was hier zu-

treffe. Nur diese Lösung entspreche auch den praktischen

Bedürfnissen, weil sich nur so die unnütien, volkswirt-

schaftlich schädlichen Verwertungen von Liegenschaften

und das jahrelange Lieg~nbleiben erheblicher Geldbeträge

zu dem niedrigen Depositenzinse vermeiden liessen.

Erwäge man, dass allein .in Basel jährlich aus den Miet-

zinsen mehr als 200,000 Fr. ausgewiesen würden, ohne

dass es zur Verwertung der Liegenschaft komme, so

lasse sich ermessen, wie nachteilig eine andere Entschei-

dung der Frage volkswirtschaftlich wirken müsste.

B. -

Gegen diesen ihr am 24. Mai 1917 zugestellten

Entscheid rekurriert die Schweiz. Volksbank Basel am

29. Mai 1917 an das Bundesgericht, indem:sie das im

kantonalen Beschwer<ieverfahren gestellte Begehren auf

Unterlassung der Ahschlagszahlung erneuert.

204

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Streitig ist nach dem gegenwärtigen ·Stande der

in Betracht kommenden Betreibungen nicht sowohl, ob

die beim Betreibungsamt eingegangenen Mietzinsen der

verpfändeten Liegenschaft überhaupt für sich allein oder

nur in Verbindung mit dem Erlöse der Liegenschaft

selbst verteilt werden können, als ob solche Verteilungen

auch schon vor Stellung des Verwertungsbegehrens durch

den Grundpfandgläubiger zulässig seien. Voraussetzung

dafür wäre, dass die Mietzinsen schon mit der Einleitung

der Grundpfandbetreibung bezw. dem Erlasse der An-

zeigen nach Art. 806 Abs. 2ZGB und 152 Abs. 3 SchKG

zum Vollstreckungsobjekt würden, also unter die Voll-

streckungsgewalt des Betreibungsamtes fielen und kraft

dieser von ihm für Rechnung der betreibenden Gläubiger

einzuziehen wären. Denn nur wenn dies zuträfe, das Amt

die Mietzinsbeträge also von den Mietern in seiner Eigen-

schaft als Vollstreckungsbehörde entgegennähme, könnte

ihm die Befugnis zukommen, darüber im Vollstreckungs-

verfahren zu Gunsten einer Partei zu verfügen. Eine

solche Folgerung -

von der das Betreibungsamt und die

Vorinstanz nach dem Umstande zu schliessen, dass sie

den Antrag des Gläubigers auf· Erlass der Zahlungsver-

bote an die Mieter konsequent als Begehren um « Einzug

der Mietzinse bezeichnem, tatsächlich auszugehen scheinen

- lässt sich aber aus den massgebenden gesetzlichen Vor-

schriften nicht ableiten. Gegenteils ist zu sagen, dass sie

denselben direkt widerspricht.

Art. 806 ZGB begnügt sich zu bestimmen, dass sich

das Pfandrecht des Grundpfandgläubigers bei vermieteten

Liegenschaften auch auf die Mietzinsen erstrecke, die von

der Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung bis

zw' Verwertung auflaufen, die Pfandhaft aber den Mietern

gegenüber erst wirksam werde, nachdem ihnen von der

Betreibung Mitteilung gemacht sei. Mit den exekutions-

und Konkurskammer. N° 41.

205.

rechtlichen F~!gen, welche sich an diese Erstreckung der

Pfandhaft knupfen, befasst er sich nicht. Und Art. 152

Abs. 3 SchKG erklärt in gleicher Weise lediglich, dass im

Falle des ~estehe~s von Mietverträgen das Betreibungs-

~t

~en Mietern die Betreibung anzuzeigen, dass also die

MitteIlung des Art. 806 Abs. 2 ZGB von ihm auszugehen

~abe. y-on. ein~r daraus resultierenden Verfügungsrnacht

uber die Mietzmsforderungen ist auch hier nicht die Rede.

Sie kann auch nicht aus der Eigenschaft des Amtes als

Verw~lters der Liegenschaft hergeleitet werden, weil in der

BetreIbung auf Pfandverwertung nach der ausdrücklichen

Vorschrift des Art. 155 in Verbindung mit Art. 102 Abs. 3

SchKG die Verwaltung eben erst mit der Stellung des

Verwertungsbegehrens auf das Betreibungsamt übergeht.

Erst mit diesem Zeitpunkte erwirbt es demnach das

Recht, für den Eingang der Erträgnisse der Liegenschaft

und damit für den Einzug der Mietzinsen zu sorgen. Bis

dahin hat die Anzeige an die Mieter lediglich vorsorglichen

Charakter, indem sie diese verhindert, giltig an den

Schuldner bezw. Liegenschaftseigentümer selbst zu

zahlen, und sie zwingt, zum Zwecke der Befreiung von

d~r Schuldpflicht die verfallenen Mietzinsbeträge zu

hmterlegen. Als Hinterlegungsstelle kann dabei nicht nur

das Betreibungsamt, sondern ebensogut jede andere

nach kantonalem Recht dafür zuständige Amtsstelle

benützt werden, weshalb das offizielle Formular für die

Anzeige nach Art. 806 ZGB, 152 SchKG auch die Mieter

nicht etwa anweist, die Mietzinse an das Betreibungsamt

abzuliefern, sondern lediglich, sie bei diesem oder bei

Gericht zu deponieren.

Trifft dies zu, d. h. haben die Zahlungen der Miete!

bis zur Stellung des Verwertungsbegehrens lediglich den

Charakter eines Depositums, so ist aber kla.r, dass das

Betreibungsamt darüber nicht zum Zwecke von Abschlags-

zahlungen an den betreibenden Grundpfandgläubiger

d. h. zu Gunsten einer Partei verfügen kann, weil es damit

seine Verpflichtungen als Depositar augenscheinlich ver-

206

Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-

letzen würde. Es hat denn auch das Bundesgericht schon

in einer Reihe' von Entscheidungen aus den eben an-

geführten Gründen solche Abschlagszahlungen für unzu-

lässig und mit der Stellung des Betreibungsamtes vor

eingetretenem Verwertungsstadium für unvereinbar er-

klärt (vergl. Sep.Ausg.15N°99*.AS40 III N0 56 Erw. 2,

42 III N° 8). Wieso darin etwas Anormales liegen soll.

ist nicijt einzusehen. Denn in der Betreibung auf Pfand-

verwertung beginnt eben die eigentliche Zwangsvoll-

streckung erst mit dem Verwertungsbegehren. Was

vorausgeht, ist lediglich ein Vorbereitungsverfahren,

bestimmt die zu vollstreckende Forderung und das

Objekt der Vollstreckung festzustellen. Einen vollstreck-

baren Titel hat der Gläubiger erst, nachdem der gegen

den Zahlungsbefehl allfällig erhobE}ne Rechtsvorschlag

beseitigt und die dem Schuldner durch Art. 154 SchKG

eingeräumte Schonfrist abgelaufen ist. Wenn die Rechts-

lage, wie sie in Bezug auf die Mietzinsen der verpfändeten

Liegenschaft bis dahin besteht. Eigenheiten bietet, so

liegen sie demnach nicht darin, dass der Gläubiger auf

jene Zinsen nicht schon früher greifen kann. sundern darin,

dass dem Schuldner die Verfügung da,rüber bereits mit

der Anhebung der Betreibung, ehe noch ein vollstreck-

barer Titel vorliegt, entzogen wird, ein Zustand, an dem

das Bundesgericht, so unzweckmässig er auch in mehr-

facher Beziehung sein mag (vergl. Sep. Ausg. 16 N° 49**)

nichts zu ändern verniag.

.

Dies scheint denn auch das Betreibungsamt zu fühlen.

Denn es stützt in der Vernehmlassung an die kantonale

Aufsichtsbehörde im Gegensatz zu dieser die von ihm

vertretene Lösung nicht etwa darauf, dass es für die

Verteilung der Mietzinsen, weil sie be;eits in Geld be-

stehen, keiner Verwertung mehr bedürfe, sondern sucht

sie damit zu begründen, dass in WIrklIchkeit zwei Be-

treibungen vorliegen, eine auf Grundpfandverwertung

und eine auf Verwertung eines Faust- (Forderungs-)

* G1ls.-Ausg. 38 I N° 139.

** Ges.-Ausg. 39 I No 86.

und Konkurskammer. N° 41.

207

pfandes. in der die V~rwertung nach Art. 154 SchKG schon

nach einem Monat verlangt werden könne. sodass für die

Zulässigkeit von Abschlagszahlungen das nach Ablauf

jener Monatsfrist gestellte Begehren des Gläubigers um

Ausweisung des eingegangenen Forderungsbetrages (d. h.

der eingegangenen Mietzinsen) genügen müsse. Auch

diese Argumentation ist indessen nicht haltbar. Aus dem

Wortlaut des Art. 806 ZGB und seiner systematischen

Stellung im Abschnitt « Umfang der Pfandhaft I) ergibt

sich unzweideutig, dass die Mietzinsen dem Grundpfand-

gläubiger nicht selbständig, sondern als bIosses Akzesso-

rium der Liegenschaft verhaftet sind. Das Verhältnis ist

demnach das nämliche wie in der Betreibung auf Pfändung

wo die Pfändung der Liegenschaft ebenfalls von Rechts-

wegen auch deren natürliche und zivile Früchte umfasst.

Für diesen Fall hat aber das Bundesgericht bereits ent-

schieden, dass die Mietzinsen kein besondere's, von der

Liegenschaftspfändung unabhängiges Pfändungsobjekt

bildeten, sondern als in der ersteren inbegriffen deren

Schicksale teilen (Sep. Ausg. 16 N° 3). Wäre die entgegen-

gesetzte Auffassung, welche das Betreibungsamt für

den Fall des Art. 806 ZGB vertritt, richtig, so müssten

konsequenter Weise zwei Zahlungsbefehle mit verschiede-

nem Wortlaut und verschiedenen Zahlungsfristen erlassen

werden. Das ist aber nach dem klaren Wortlaute des

Gesetzes ausgeschlossen. Denn dieses kennt nur den

einen Zahlungsbefehl auf Verwertung des Grundpfandes,

an den sich die vollstreckungsrechtliche Verhaftung der

Mietzinsen als Folge anknüpft. Ist dem so, so kann aber

auch von einem besonderen Verwertungsbegehren für die

Mietzinsen allein keine Rede sein.

Ebenso ist klar. dass gegenüber einer durch das Gesetz

selbst in positiver Weise getroffenen Regelung volks-

wirtschaftliche Erwägungen, wie sie das Betreibungsamt

und die Vorinstanz für ihre abweichende Lösung anfübren,

nicht in Betracht faUen können. Im übrigen erscheinen die

Bedenken, welche in dieser Richtung geäussert werden ..

208

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

offenbar auch stark übertrieben. Die Verwertung der

Liegenschaft durch Inanspruchnahme der Mietzinsen zu

vermeiden; wird regeImässig nur möglich sein, wenn es

• sich um verhältnismässig geringfügige Beträge -

Hypo-

thekarzinsen und kleinere Kapitalabzahlungen ~ handelt.

Nach dieser Richtung hat aber das SchKG dem Gläubiger

bereits die Möglichkeit gegeben, auf rascherem und ein-

facheren Wege zu seinem Gelde zu gelangen, indem es

gestattet, dafür statt der Pfandverwertullgsbetreibung

die laufende Betreibung auf Pfändung oder Konkurs

anzuheben. Macht er von dieser Möglichkeit keinen

Gebrauch, so muss er auch die mit einem anderen Ver-

gehen verbundenen Nachteile in Kauf nehmen. Und

gegenüber dem Hinweis auf das lange Liegenbleiben

erheblicher Summen bei der DepositensteIle ist zu er-

widern, dass die Grundpfandverwertung nicht erst zwei

Jahre, sondern schon sechs Monate nach dem Zahlungs-

befehl verlangt werden kann. Es haben demnach die

Gläubiger es in der Hand, jene Folge dadurch zu ver-

meiden, dass sie rechtzeitig das Verwertungsbegehren

stellen.

E. 2 -- Da demnach die vom Betreibungs3mt in Aussicht

gestellte Abschlagszahlung an die Basler Kantonalbank

schon wegen Fehlens der dafür 'unter allen Umständen

erforderlichen Voraussetzung eines Verwertungsbegehrens

für unzulässig erachtet werden muss, brauchte auf die

Frage, ob und unter welchen Bedingungen sie allenfalls

na c h Erfüllung jener Voraussetzung erfolgen dürfte,

nicht eingetreten zu werden. Immerhin mag bemerkt

werden, dass dem Entscheide des Bundesgerichts in

Sachen Toggweiler nicht die Bedeutung zukommt,

welche die Vorinstanz ihm beimisst. Wenn hier das

Pfandrecht des Grundpfandgläubigers an den Mietzinsen

als ein subsidiäres bezeichnet wurde, so hatte diese

Charakterisierung, wie aus dem Zusammenhang ohne

weiteres hervorgeht, lediglich Bezug auf den Fall, wo

bei der Verteilung betreibende und nicht betreibende

1

und Konkurskammer. N° 41.

209

Pfandgläubiger konkurrieren, ein Fall, der nach dem

System des Gesetzes nur eintreten kann, wenn es zu

einer Verwertung des Hauptpfandes, der Liegenschaft

kom!pt. Dagegen wollte damit nicht gesagt werden, dass

die Mietzinsen unter allen Umständen erst nach vorange-

gangener Verwertung der Liegenschaft in Anspruch ge-

nommen werden könnten. Es steht also, wenn nach ge-

stelltem Verwertungsbegehren genügende Mietzinsein-

gänge vorhanden sind, um daraus alle in Betreibung

gesetzten Forderungen mit Einschluss derjenigen der

Pfändungsgläubiger völlig zu t i I gen, nichts entgegen,

die Mietzinsen zu diesem Zwecke zu verwenden, eine

Folgerung, die sich übrigens schon aus dem Grundsatze

des Art. 119 SchKG, wonach die Verwertung nicht

weiter fortgesetzt werden darf, als zur Deckung aller in

Betracht kommenden Forderungen nötig ist, ergibt.

Dagegen dürfen Zahlungen aus den Mietzinsen ohne

vorhergehende Verwertung der Liegenschaft allerdings

auch nur unter jener Voraussetzung vorgenommen

werden. Reichen die eingegangenen Mietzinsen zur völ-

ligen Tilgung der betriebenen Summen nicht aus, sodass

es ohnehin zur Versteigerung der Liegenschaft kommen

muss, so darf übet: sie nur im Zusammenhang mit der Ver-

teilung des Liegenschaftserlöses verfügt werden, weil die

notwendige Folge vorheriger Abschlagszahlungen wäre,

dass die Forderung des betreffenden Gläubigers in die

letztere Verteilung nur noch mit einem entsprechend

niedrigeren Betrage eingestellt werden könnte, was, wie

im Entscheide Toggweiler ausgeführt, einer dem Sinne

der Art. 806 ZGB und Art. 103 SchKG widersprechenden

Begünstigung der Pfandgläubiger, welche nicht oder erst

später betrieben haben, und Benachteiligung der Pfän-

dungsgläubiger gleichkäme.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss in

210

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Aufhebung des angefochtenen Entscheides das Betrei-

bungsamt Basel;..Stadt angewiesen, die beanstandete Ab-

schlagszahlung zu unterlassen.

42. Sentenza. algiugno 1917 nella causa 'lami.

Il curatore assistente giusta l'art. 395 ce non e, di regola, il

rappresentante legale deI curatelato: non pud promuo-

vere atti esecutivi in suo norne se non quan do gli fu

trasmessa l'amministrazione della sostanza. Il ricupero di

fitti col mezzo di esecuzione e atto amministrativo.

A. -

Con decreto 2 febbraio 1917 il Pretore di Lugano-

Citta pronunciava la iQ.abilitazione di Cesare Ferrari in

Lugano ed invitava l'autorit~ tutoria a nominargli

un curatore « ehe provvedesse aUa gestione della sua

» sostanza agli effetti delI'art. 395 CCS,

rimanendo

» libeca all'inabilitato la disposizione delle rendite. I>

Carlo Censi avvocato in Lugano, nominato euratore-

assistente in forza di questo decreto, otteneva il 28 aprile

1917, in nome di Ferrari ed a tutela di un suo credito

di fr. 2125 per affitti scaduti, l'inventario dei ~obili

sbggetti al diritto di ritenziorl~ ehe si trovavano nell'al-

bergo Americana in Lugano, ehe i debitori fratelli Giu-

seppe e Battista Tami avevano affittato. In seguito, il

5 maggio 1917 l'avvocato Carl0 Censi, sempre in qualita

di curatore di Ferrari, promuoveva l'esecuzione per il

pagamento di quella somma.

B. -

Contro questi provvedimenti (inventario ed

eseeuziol1e) i debitori ricorsero all'Autorita di Vigilanza

domandandone l'annullamento. Essi adducevano: il cre-

. ditore e eontrario ad ogni atto esecutivo in 10ro odio :

e poiche l'avvocato Censi non e di lui proeuratore 0 rap-

presentante, ma solo il suo euratore-assistente, non gli

spetta la faeolta di agire in suo norne e contro la sua

volontä per l'incasso di una rendita, ehe a mente delI'art.

und Konkurskammer. N° 42.

211

395 CCS edel deereto stesso di inabilitazione, permane

nella libera disposizione dell'inabilitato.

C. -

Respinti dall'Autorita cantonale di Vigilanza,

i fratelli Tami se ne aggravano presso il Tribunale fede-

rale.

Considerando in diritto:

10

-

La questione di sapere se ed in quale misura Ull

curatore-assistente asensi dell'art. 395 CCS possa rap-

presentare la persona sottoposta a curatela e, per sua

natura, di diritto civile e eome tale di competenza deI

giudiee. Nondimeno l'Autorita di Vigilanza puö e deve

esaminarla incidentalmente e senza pregiudizio quando,

come nel caso in esame, eSsa si presenti eome pregiudi-

ziale in una questione sulla validita di atti esecutivi pro-

mossi dal curatore in norne deI curatelato.

20 -

Nel merito devesi ritenere ehe il curatore-assi-

stente a sensi delI 'art. 395 CCS non e, in via di massima,

il rappresentante legale deI curatelato. Le sue funzioni

si limitano a dare 0 a rifiutare il consenso a certi atti,

determinati dalla legge (art. 395 CCS), ehe possono avere

conseguenze eeonomiehe importanti e ehe non sono validi

senza la sua autorizzazione. Ma questa regola aIumette

eccezioni. Giusta il disposto dell'uItimo capoverso del-

rart 395 la persona soggetta a curatela puö esser privata

dall'amministrazione della sostanza

({ rimanendole Ia

libera disposizione della rendita. i} In questo ca so iI eura-

tore. ~iventa il 1'appresentante legale deI euratelato per

tuttI 1 provvedimenti richiesti dall'amminisirazione della

sostanza di quest'ultimo : e poiche l'incasso di fitti 0 di

rendite e senza dubbio atto di amministrazione, al cura-

tore compete1'a la facolta di promuovere i provvedimenti

legali ehe mirallo aI rieupero di siffatti crediti (inventario

a tu~ela deI diIitto di ritenziolle, esecuzione per la 101'0

esaZlone), salvo a consegnare in seguito al curatelato

la rendita netta pereepita e cioe I'ammontare ineassato,

dedotte Ie spese di· ammillistrazione e gli altri aggravi

sui beni dai quali Ia rendita proviene.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Par ces motifs,

la Chambre des Poursuites et des Faillites

prononce:

La dedsion rendue par l'autorite cantonale de surveil-

lance est annuIee, et la cause lui est renvoyee afin qu'elle

statue a nouveau dar;s le sens des cOl1siderants.

41. Entscheid vom 7. Juni 1917 i. S. Schweizerische

Volksbank.

Art. 806 ZGB. Rechtsstellung des Betreibungsamtes in Bezug

auf die bei ihm infolge. der Zahlungsverbote nach Abs. 2.

ebenda und Art. 152 Abs. 3 SchKG eingegangenen

Mietzinsen, insbesondere

Zulässigkeit von

Abschlags-

zahlungen aus denselben? Unterscheidung zwischen. der

Zeit vor und nach Stellung des Verwertungsbegehrens.

A. -

Gegen J. Meury-Schaarschmidt in Basel als

Eigentümer der Liegenschaft Missionsstrasse 45 ebenda

sind nachstehende Betreibungen auf Grundpfandver-

wertung angehoben worden :

am 28. August 1916 (Zahlungsbefehl 19,182) von der

Basler Kantonalbank für 577 Fr. 50 Cts. Semesterzins

per Mai 1916 auf der Hypothek I. Ranges;

am 14. Februar 1917 (Zahltmgsbeiehl 24,932) von Ge-

schwister J. und R. Ecklin für 880 Fr. Semesterzins und

Amortisation auf der Hypothek 11. Ranges;

am 7. März 1917 (Zahlungsbefehl 25,617) von der

Basler Kantonalbank für 522 Fr. 50 Cts. Semesterzins

per November 1916 auf der Hypothek I. Ranges.

In allen drei Betreibungen hat das Betreibungsamt auf

Antrag der Gläubiger die Anzeigen nach Art. 152, Abs. 3

SchKG an die Mieter erlassen, in der ersten (N° 19,182)

am 2. Dezember 1916, in den beiden anderen gleichzeitig

mit der Zustellung der Zahlungsbefehle. Am 30. November

und Konkurskammer. N° 41.

201

1916 und 3. Januar 1917 ist die Liegenschaft Missions-

strasse 45 ausserdem in den Betreibungen N° 21,457 und

10,951, Gruppe 5991 zu Gunsten der Geschwister Ecklin

und der Schweiz. Volksbank Basel für laufende Forde-

rungen von 381 Fr. 55 Cts. und 3000 Fr. gepfändet

worden ..

. Aus den für das IV. Quartal 1916 beim Betreibungsamt

I~foIge ~er Anzeige nach Art. 1523 eingegangenen Miet-

zmsen smd der Basler Kantonalbank s. Z. gemäss ihrem

Begehren auf Rechnung der Betreibung 19,182 Fr. 150

au~gewiesen worden. Nachdem am 3. April 1917 ein

gleIches Begehren von ihr auch hinsichtlich der für das

I. Quartal 1917 eingegangenen Mietzinsbeträge gestellt

worden war, teilte das Betreibungsamt Basel-Stadt .am

14. April 1917 den übrigen beteiligten Gläubigern mit,

dass es gesonnen sei, dem Ansuchen zu entsprechen und

der Kantonalbank weitere 100 Fr. a conto auszurichten.

Mit Rücksicht auf den inzwischen veröffentlichten

Entscheid des Bundesgerichts i. S. Toggweiler AS 42 111

N° 69 wünsche es immerhin vorerst den Interessenten

Gelegenheit zu geben, die Zulässigkeit dieser Abschlags-

verteilung im Beschwerdeverfahren feststellen zu lassen,

da die in dem. g~nannten Entscheide betonte Subsidia-

rität des Pfandrechtes an den Mietzinsen zum Schlusse

führen könnte, dass « vor Verwertung der Liegenschaft

und Feststellung eines Ausfalls auf den Hypothekar-

forderungen » über die eingegangenen Mietzinsbeträge

nicht verfügt werden dürfe. Persönlich könne das Amt

zwar diese Folgerung wegen der bedenklichen wirtschaft-

lichen Folgen, die mit ihr verbunden wären, nicht als

zutreffend anerkennen, sondern halte dafür, dass sich

der vom Bundesgericht aufgestellte Grundsatz nur auf

den Fall der Konkurrenz von Pfand- und Piändullgs-

gläubigern nach durchgeführter Liegenschaftsverwertung

beziehe.

Die kantonale j\.ufsichtsbehörde, bei welcher darauf die

Schweizerische Volksbank Basel als Pfändungsgläubigerin

202

Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-

auf dem Beschwerdewege das Begehren um Unter-

sagung der in Aussicht genommenen Abzahlung stellte,

schloss sich der in einer einlässlichen Vernehmlassung

• noch näher erläuterten Rechtsauffassung des Betrei-

bungsamtes an und wies demgemäss die Beschwerde d~r

Volksbank gestützt auf folgende Erwägungen ab : dIe

Annahme des Bundesgerichts,. dass das Pfandrecht der

Grundpfandgläubiger an den Mietzinsen nur ein «sub-

sidiäres, zur Deckung eines eventuellen Ausfalles auf

dem Hauptpfand, der Liegenschaft bestimmtes» sei,

widerspreche dem Wortlaute des Art. 806 ZGB, der die

« Pfandhaft »allgemein -

also beim Fehlen einer aus-

drücklichen Einschränkung. für die ga n z e grundpfand-

versicherte Forderung -

auch auf die Mietzinsen « er-

strecke ». Sie sei auch mit dem Zwecke der angeführten

Vorschrift, den Schuldner zu zwingen, die Mietzinsen

entsprechend ihrer natürlichen Bestimmung, d. h. für

die Tilgung der Hypothekarzinsen zu verwenden, nicht

vereinbar, weil damit dem Grundpfandgläubiger ja gerade

verunmöglicht würde, ohne vorhergehende Versteigerung

der Liegenschaft überhaupt Zahlung zu erlangen. Was

vorliege, sei vielmehr ein akzessorisches Forderungs-

pfandrecht, das in seiner Entstehung zwar an bestimmte

besondere Voraussetzungen geknüpft, im übrigen aber

dem Pfandrecht am Hauptpfand-, der Liegenschaft durch-

aus koordiniert sei. Um die im Entscheide Toggweiler

vertretene· Abgrenzung der B~schlagsrechte der Grund-

pfandgläubiger einerseits und der Pfändungsgläubiger

andererseits zu rechtfertigen, hätte es denn auch der

Berufung auf die angebliche Subsidiarität des Pfand-

rechtes an den Mietzinsen durchaus nicht bedurft : sie

lasse sich ohne Zuhilfenahme dieser Konstruktion aus

dem (I auch sonst geltenden Verteilungsgrundsatz » her-

leiten, wonach im Falle der gleichzeitigen Verwertung

mehrerer Vermögensstücke, von denen einzelne nur

einzelnen Gläubigern hafteten, zur Vermeidung einer

ungerechtfertigten Begünstigung der anderen immer

und Konkurskammer. N° 41.

203

zunächst der Erlös der allen haftenden Gegenstände zu

verteilen und derjenige der speziellen Haftungsobjekte

nur soweit heranzuziehen sei, als der darauf Berechtigte

nicht schon aus der allgemeinen Masse befriedigt werden

könne. Hievon ausgegangen sei aber nicht einzusehen,

weshalb die Vorschrift des Art. 144 Abs. 2 SchKG nicht

auch hier anwendbar sein sollte, d. h. weshalb aus den

eingegangenen Mietzinsen nicht ebensogut . Absc?lags-

verteilungen sollten ausgerichtet werden können Wie aus

anderen vorab liquidierten Gegenständen. Insbesondere

könne dagegen nicht etwa eingewendet werden, dass es

an der Voraussetzung einer Abschlagsverteilu,ng deshalb

fehle, Weil kein Verwertullgsbegehren vorliege und des-

halb keine Verwertungshandlung vorgenommen sein

könne. Da die eingegangenen Mietzinsen bereits in Bar-

geld bestünden, bedürfe es des betreibungsrechtlichen

Vorganges der Verwertung -

d. h. der Umsetzung der

Beschlagsobjekte in Geld -

und folglich auch eines

Ver'W'ertungsbegehrens nicht mehr. Es könnten deshalb

die Mietzinsen zu Abschlagszahlungen verwendet werden,

sobald sich der Gläubiger im Besitze eines unbestrittenen

rechtskräftigen Zahlungsbefehles befinde, was hier zu-

treffe. Nur diese Lösung entspreche auch den praktischen

Bedürfnissen, weil sich nur so die unnütien, volkswirt-

schaftlich schädlichen Verwertungen von Liegenschaften

und das jahrelange Lieg~nbleiben erheblicher Geldbeträge

zu dem niedrigen Depositenzinse vermeiden liessen.

Erwäge man, dass allein .in Basel jährlich aus den Miet-

zinsen mehr als 200,000 Fr. ausgewiesen würden, ohne

dass es zur Verwertung der Liegenschaft komme, so

lasse sich ermessen, wie nachteilig eine andere Entschei-

dung der Frage volkswirtschaftlich wirken müsste.

B. -

Gegen diesen ihr am 24. Mai 1917 zugestellten

Entscheid rekurriert die Schweiz. Volksbank Basel am

29. Mai 1917 an das Bundesgericht, indem:sie das im

kantonalen Beschwer<ieverfahren gestellte Begehren auf

Unterlassung der Ahschlagszahlung erneuert.

204

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Streitig ist nach dem gegenwärtigen ·Stande der

in Betracht kommenden Betreibungen nicht sowohl, ob

die beim Betreibungsamt eingegangenen Mietzinsen der

verpfändeten Liegenschaft überhaupt für sich allein oder

nur in Verbindung mit dem Erlöse der Liegenschaft

selbst verteilt werden können, als ob solche Verteilungen

auch schon vor Stellung des Verwertungsbegehrens durch

den Grundpfandgläubiger zulässig seien. Voraussetzung

dafür wäre, dass die Mietzinsen schon mit der Einleitung

der Grundpfandbetreibung bezw. dem Erlasse der An-

zeigen nach Art. 806 Abs. 2ZGB und 152 Abs. 3 SchKG

zum Vollstreckungsobjekt würden, also unter die Voll-

streckungsgewalt des Betreibungsamtes fielen und kraft

dieser von ihm für Rechnung der betreibenden Gläubiger

einzuziehen wären. Denn nur wenn dies zuträfe, das Amt

die Mietzinsbeträge also von den Mietern in seiner Eigen-

schaft als Vollstreckungsbehörde entgegennähme, könnte

ihm die Befugnis zukommen, darüber im Vollstreckungs-

verfahren zu Gunsten einer Partei zu verfügen. Eine

solche Folgerung -

von der das Betreibungsamt und die

Vorinstanz nach dem Umstande zu schliessen, dass sie

den Antrag des Gläubigers auf· Erlass der Zahlungsver-

bote an die Mieter konsequent als Begehren um « Einzug

der Mietzinse bezeichnem, tatsächlich auszugehen scheinen

- lässt sich aber aus den massgebenden gesetzlichen Vor-

schriften nicht ableiten. Gegenteils ist zu sagen, dass sie

denselben direkt widerspricht.

Art. 806 ZGB begnügt sich zu bestimmen, dass sich

das Pfandrecht des Grundpfandgläubigers bei vermieteten

Liegenschaften auch auf die Mietzinsen erstrecke, die von

der Anhebung der Betreibung auf Pfandverwertung bis

zw' Verwertung auflaufen, die Pfandhaft aber den Mietern

gegenüber erst wirksam werde, nachdem ihnen von der

Betreibung Mitteilung gemacht sei. Mit den exekutions-

und Konkurskammer. N° 41.

205.

rechtlichen F~!gen, welche sich an diese Erstreckung der

Pfandhaft knupfen, befasst er sich nicht. Und Art. 152

Abs. 3 SchKG erklärt in gleicher Weise lediglich, dass im

Falle des ~estehe~s von Mietverträgen das Betreibungs-

~t

~en Mietern die Betreibung anzuzeigen, dass also die

MitteIlung des Art. 806 Abs. 2 ZGB von ihm auszugehen

~abe. y-on. ein~r daraus resultierenden Verfügungsrnacht

uber die Mietzmsforderungen ist auch hier nicht die Rede.

Sie kann auch nicht aus der Eigenschaft des Amtes als

Verw~lters der Liegenschaft hergeleitet werden, weil in der

BetreIbung auf Pfandverwertung nach der ausdrücklichen

Vorschrift des Art. 155 in Verbindung mit Art. 102 Abs. 3

SchKG die Verwaltung eben erst mit der Stellung des

Verwertungsbegehrens auf das Betreibungsamt übergeht.

Erst mit diesem Zeitpunkte erwirbt es demnach das

Recht, für den Eingang der Erträgnisse der Liegenschaft

und damit für den Einzug der Mietzinsen zu sorgen. Bis

dahin hat die Anzeige an die Mieter lediglich vorsorglichen

Charakter, indem sie diese verhindert, giltig an den

Schuldner bezw. Liegenschaftseigentümer selbst zu

zahlen, und sie zwingt, zum Zwecke der Befreiung von

d~r Schuldpflicht die verfallenen Mietzinsbeträge zu

hmterlegen. Als Hinterlegungsstelle kann dabei nicht nur

das Betreibungsamt, sondern ebensogut jede andere

nach kantonalem Recht dafür zuständige Amtsstelle

benützt werden, weshalb das offizielle Formular für die

Anzeige nach Art. 806 ZGB, 152 SchKG auch die Mieter

nicht etwa anweist, die Mietzinse an das Betreibungsamt

abzuliefern, sondern lediglich, sie bei diesem oder bei

Gericht zu deponieren.

Trifft dies zu, d. h. haben die Zahlungen der Miete!

bis zur Stellung des Verwertungsbegehrens lediglich den

Charakter eines Depositums, so ist aber kla.r, dass das

Betreibungsamt darüber nicht zum Zwecke von Abschlags-

zahlungen an den betreibenden Grundpfandgläubiger

d. h. zu Gunsten einer Partei verfügen kann, weil es damit

seine Verpflichtungen als Depositar augenscheinlich ver-

206

Entscheidungen der Sehuldbetreibungs-

letzen würde. Es hat denn auch das Bundesgericht schon

in einer Reihe' von Entscheidungen aus den eben an-

geführten Gründen solche Abschlagszahlungen für unzu-

lässig und mit der Stellung des Betreibungsamtes vor

eingetretenem Verwertungsstadium für unvereinbar er-

klärt (vergl. Sep.Ausg.15N°99*.AS40 III N0 56 Erw. 2,

42 III N° 8). Wieso darin etwas Anormales liegen soll.

ist nicijt einzusehen. Denn in der Betreibung auf Pfand-

verwertung beginnt eben die eigentliche Zwangsvoll-

streckung erst mit dem Verwertungsbegehren. Was

vorausgeht, ist lediglich ein Vorbereitungsverfahren,

bestimmt die zu vollstreckende Forderung und das

Objekt der Vollstreckung festzustellen. Einen vollstreck-

baren Titel hat der Gläubiger erst, nachdem der gegen

den Zahlungsbefehl allfällig erhobE}ne Rechtsvorschlag

beseitigt und die dem Schuldner durch Art. 154 SchKG

eingeräumte Schonfrist abgelaufen ist. Wenn die Rechts-

lage, wie sie in Bezug auf die Mietzinsen der verpfändeten

Liegenschaft bis dahin besteht. Eigenheiten bietet, so

liegen sie demnach nicht darin, dass der Gläubiger auf

jene Zinsen nicht schon früher greifen kann. sundern darin,

dass dem Schuldner die Verfügung da,rüber bereits mit

der Anhebung der Betreibung, ehe noch ein vollstreck-

barer Titel vorliegt, entzogen wird, ein Zustand, an dem

das Bundesgericht, so unzweckmässig er auch in mehr-

facher Beziehung sein mag (vergl. Sep. Ausg. 16 N° 49**)

nichts zu ändern verniag.

.

Dies scheint denn auch das Betreibungsamt zu fühlen.

Denn es stützt in der Vernehmlassung an die kantonale

Aufsichtsbehörde im Gegensatz zu dieser die von ihm

vertretene Lösung nicht etwa darauf, dass es für die

Verteilung der Mietzinsen, weil sie be;eits in Geld be-

stehen, keiner Verwertung mehr bedürfe, sondern sucht

sie damit zu begründen, dass in WIrklIchkeit zwei Be-

treibungen vorliegen, eine auf Grundpfandverwertung

und eine auf Verwertung eines Faust- (Forderungs-)

* G1ls.-Ausg. 38 I N° 139.

** Ges.-Ausg. 39 I No 86.

und Konkurskammer. N° 41.

207

pfandes. in der die V~rwertung nach Art. 154 SchKG schon

nach einem Monat verlangt werden könne. sodass für die

Zulässigkeit von Abschlagszahlungen das nach Ablauf

jener Monatsfrist gestellte Begehren des Gläubigers um

Ausweisung des eingegangenen Forderungsbetrages (d. h.

der eingegangenen Mietzinsen) genügen müsse. Auch

diese Argumentation ist indessen nicht haltbar. Aus dem

Wortlaut des Art. 806 ZGB und seiner systematischen

Stellung im Abschnitt « Umfang der Pfandhaft I) ergibt

sich unzweideutig, dass die Mietzinsen dem Grundpfand-

gläubiger nicht selbständig, sondern als bIosses Akzesso-

rium der Liegenschaft verhaftet sind. Das Verhältnis ist

demnach das nämliche wie in der Betreibung auf Pfändung

wo die Pfändung der Liegenschaft ebenfalls von Rechts-

wegen auch deren natürliche und zivile Früchte umfasst.

Für diesen Fall hat aber das Bundesgericht bereits ent-

schieden, dass die Mietzinsen kein besondere's, von der

Liegenschaftspfändung unabhängiges Pfändungsobjekt

bildeten, sondern als in der ersteren inbegriffen deren

Schicksale teilen (Sep. Ausg. 16 N° 3). Wäre die entgegen-

gesetzte Auffassung, welche das Betreibungsamt für

den Fall des Art. 806 ZGB vertritt, richtig, so müssten

konsequenter Weise zwei Zahlungsbefehle mit verschiede-

nem Wortlaut und verschiedenen Zahlungsfristen erlassen

werden. Das ist aber nach dem klaren Wortlaute des

Gesetzes ausgeschlossen. Denn dieses kennt nur den

einen Zahlungsbefehl auf Verwertung des Grundpfandes,

an den sich die vollstreckungsrechtliche Verhaftung der

Mietzinsen als Folge anknüpft. Ist dem so, so kann aber

auch von einem besonderen Verwertungsbegehren für die

Mietzinsen allein keine Rede sein.

Ebenso ist klar. dass gegenüber einer durch das Gesetz

selbst in positiver Weise getroffenen Regelung volks-

wirtschaftliche Erwägungen, wie sie das Betreibungsamt

und die Vorinstanz für ihre abweichende Lösung anfübren,

nicht in Betracht faUen können. Im übrigen erscheinen die

Bedenken, welche in dieser Richtung geäussert werden ..

208

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

offenbar auch stark übertrieben. Die Verwertung der

Liegenschaft durch Inanspruchnahme der Mietzinsen zu

vermeiden; wird regeImässig nur möglich sein, wenn es

• sich um verhältnismässig geringfügige Beträge -

Hypo-

thekarzinsen und kleinere Kapitalabzahlungen ~ handelt.

Nach dieser Richtung hat aber das SchKG dem Gläubiger

bereits die Möglichkeit gegeben, auf rascherem und ein-

facheren Wege zu seinem Gelde zu gelangen, indem es

gestattet, dafür statt der Pfandverwertullgsbetreibung

die laufende Betreibung auf Pfändung oder Konkurs

anzuheben. Macht er von dieser Möglichkeit keinen

Gebrauch, so muss er auch die mit einem anderen Ver-

gehen verbundenen Nachteile in Kauf nehmen. Und

gegenüber dem Hinweis auf das lange Liegenbleiben

erheblicher Summen bei der DepositensteIle ist zu er-

widern, dass die Grundpfandverwertung nicht erst zwei

Jahre, sondern schon sechs Monate nach dem Zahlungs-

befehl verlangt werden kann. Es haben demnach die

Gläubiger es in der Hand, jene Folge dadurch zu ver-

meiden, dass sie rechtzeitig das Verwertungsbegehren

stellen.

2. -- Da demnach die vom Betreibungs3mt in Aussicht

gestellte Abschlagszahlung an die Basler Kantonalbank

schon wegen Fehlens der dafür 'unter allen Umständen

erforderlichen Voraussetzung eines Verwertungsbegehrens

für unzulässig erachtet werden muss, brauchte auf die

Frage, ob und unter welchen Bedingungen sie allenfalls

na c h Erfüllung jener Voraussetzung erfolgen dürfte,

nicht eingetreten zu werden. Immerhin mag bemerkt

werden, dass dem Entscheide des Bundesgerichts in

Sachen Toggweiler nicht die Bedeutung zukommt,

welche die Vorinstanz ihm beimisst. Wenn hier das

Pfandrecht des Grundpfandgläubigers an den Mietzinsen

als ein subsidiäres bezeichnet wurde, so hatte diese

Charakterisierung, wie aus dem Zusammenhang ohne

weiteres hervorgeht, lediglich Bezug auf den Fall, wo

bei der Verteilung betreibende und nicht betreibende

1

und Konkurskammer. N° 41.

209

Pfandgläubiger konkurrieren, ein Fall, der nach dem

System des Gesetzes nur eintreten kann, wenn es zu

einer Verwertung des Hauptpfandes, der Liegenschaft

kom!pt. Dagegen wollte damit nicht gesagt werden, dass

die Mietzinsen unter allen Umständen erst nach vorange-

gangener Verwertung der Liegenschaft in Anspruch ge-

nommen werden könnten. Es steht also, wenn nach ge-

stelltem Verwertungsbegehren genügende Mietzinsein-

gänge vorhanden sind, um daraus alle in Betreibung

gesetzten Forderungen mit Einschluss derjenigen der

Pfändungsgläubiger völlig zu t i I gen, nichts entgegen,

die Mietzinsen zu diesem Zwecke zu verwenden, eine

Folgerung, die sich übrigens schon aus dem Grundsatze

des Art. 119 SchKG, wonach die Verwertung nicht

weiter fortgesetzt werden darf, als zur Deckung aller in

Betracht kommenden Forderungen nötig ist, ergibt.

Dagegen dürfen Zahlungen aus den Mietzinsen ohne

vorhergehende Verwertung der Liegenschaft allerdings

auch nur unter jener Voraussetzung vorgenommen

werden. Reichen die eingegangenen Mietzinsen zur völ-

ligen Tilgung der betriebenen Summen nicht aus, sodass

es ohnehin zur Versteigerung der Liegenschaft kommen

muss, so darf übet: sie nur im Zusammenhang mit der Ver-

teilung des Liegenschaftserlöses verfügt werden, weil die

notwendige Folge vorheriger Abschlagszahlungen wäre,

dass die Forderung des betreffenden Gläubigers in die

letztere Verteilung nur noch mit einem entsprechend

niedrigeren Betrage eingestellt werden könnte, was, wie

im Entscheide Toggweiler ausgeführt, einer dem Sinne

der Art. 806 ZGB und Art. 103 SchKG widersprechenden

Begünstigung der Pfandgläubiger, welche nicht oder erst

später betrieben haben, und Benachteiligung der Pfän-

dungsgläubiger gleichkäme.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und demgemäss in

210

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Aufhebung des angefochtenen Entscheides das Betrei-

bungsamt Basel;..Stadt angewiesen, die beanstandete Ab-

schlagszahlung zu unterlassen.

42. Sentenza. algiugno 1917 nella causa 'lami.

Il curatore assistente giusta l'art. 395 ce non e, di regola, il

rappresentante legale deI curatelato: non pud promuo-

vere atti esecutivi in suo norne se non quan do gli fu

trasmessa l'amministrazione della sostanza. Il ricupero di

fitti col mezzo di esecuzione e atto amministrativo.

A. -

Con decreto 2 febbraio 1917 il Pretore di Lugano-

Citta pronunciava la iQ.abilitazione di Cesare Ferrari in

Lugano ed invitava l'autorit~ tutoria a nominargli

un curatore « ehe provvedesse aUa gestione della sua

» sostanza agli effetti delI'art. 395 CCS,

rimanendo

» libeca all'inabilitato la disposizione delle rendite. I>

Carlo Censi avvocato in Lugano, nominato euratore-

assistente in forza di questo decreto, otteneva il 28 aprile

1917, in nome di Ferrari ed a tutela di un suo credito

di fr. 2125 per affitti scaduti, l'inventario dei ~obili

sbggetti al diritto di ritenziorl~ ehe si trovavano nell'al-

bergo Americana in Lugano, ehe i debitori fratelli Giu-

seppe e Battista Tami avevano affittato. In seguito, il

5 maggio 1917 l'avvocato Carl0 Censi, sempre in qualita

di curatore di Ferrari, promuoveva l'esecuzione per il

pagamento di quella somma.

B. -

Contro questi provvedimenti (inventario ed

eseeuziol1e) i debitori ricorsero all'Autorita di Vigilanza

domandandone l'annullamento. Essi adducevano: il cre-

. ditore e eontrario ad ogni atto esecutivo in 10ro odio :

e poiche l'avvocato Censi non e di lui proeuratore 0 rap-

presentante, ma solo il suo euratore-assistente, non gli

spetta la faeolta di agire in suo norne e contro la sua

volontä per l'incasso di una rendita, ehe a mente delI'art.

und Konkurskammer. N° 42.

211

395 CCS edel deereto stesso di inabilitazione, permane

nella libera disposizione dell'inabilitato.

C. -

Respinti dall'Autorita cantonale di Vigilanza,

i fratelli Tami se ne aggravano presso il Tribunale fede-

rale.

Considerando in diritto:

10

-

La questione di sapere se ed in quale misura Ull

curatore-assistente asensi dell'art. 395 CCS possa rap-

presentare la persona sottoposta a curatela e, per sua

natura, di diritto civile e eome tale di competenza deI

giudiee. Nondimeno l'Autorita di Vigilanza puö e deve

esaminarla incidentalmente e senza pregiudizio quando,

come nel caso in esame, eSsa si presenti eome pregiudi-

ziale in una questione sulla validita di atti esecutivi pro-

mossi dal curatore in norne deI curatelato.

20 -

Nel merito devesi ritenere ehe il curatore-assi-

stente a sensi delI 'art. 395 CCS non e, in via di massima,

il rappresentante legale deI curatelato. Le sue funzioni

si limitano a dare 0 a rifiutare il consenso a certi atti,

determinati dalla legge (art. 395 CCS), ehe possono avere

conseguenze eeonomiehe importanti e ehe non sono validi

senza la sua autorizzazione. Ma questa regola aIumette

eccezioni. Giusta il disposto dell'uItimo capoverso del-

rart 395 la persona soggetta a curatela puö esser privata

dall'amministrazione della sostanza

({ rimanendole Ia

libera disposizione della rendita. i} In questo ca so iI eura-

tore. ~iventa il 1'appresentante legale deI euratelato per

tuttI 1 provvedimenti richiesti dall'amminisirazione della

sostanza di quest'ultimo : e poiche l'incasso di fitti 0 di

rendite e senza dubbio atto di amministrazione, al cura-

tore compete1'a la facolta di promuovere i provvedimenti

legali ehe mirallo aI rieupero di siffatti crediti (inventario

a tu~ela deI diIitto di ritenziolle, esecuzione per la 101'0

esaZlone), salvo a consegnare in seguito al curatelato

la rendita netta pereepita e cioe I'ammontare ineassato,

dedotte Ie spese di· ammillistrazione e gli altri aggravi

sui beni dai quali Ia rendita proviene.