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43_III_170

BGE 43 III 170

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

de l'immeuble avant Ie depöt de la requisition de vente

(cornp. RO 40 III p. 318/9 et JAEGER, comm., suppl.

art. 152 note 10).

3. -

La mesure de l'office consistant a: assumer Ja

gerance des immeubles a la demande de la Banque etait

donc evidemment injustifiee. Le fait que la recourante

ne l'a pas attaquee dans les dix jours a partir de la noti-

fication n'a pas d'importance, car la gerance assumee par

l'office constitue une activite durable, par consequent elle

peut etre attaquee en tout temps par les interesses, par

voie de recours, et elle doit etre annulee par l'autoritede

surveillance si elle est contraire a la loi.

Par ces motifs,

La Chambre des poursuites et des Faillites

prononce:

Le recours est admis. En consequence, la decision

attaquee de l'autorite cantonale de surveillance et la

geraI1Ce assumee par l'office des poursuites de la Sarine

sont annuIees.

34. Entscheid. vom Sl. Kai 1917 i. S. loben Aebi $v Oie.

Unzulässigkeit der Eintragung eines Eigentumsvorbehalts

zu Gunsten des Vermieters .•

A. -

Die Beschwerdeführerin hat am 12. März 1917

dem A. Götschi in Ins einen Steinbrecher im Werte von

3775 Fr. vermietet. Der schriftlich abgefasste «Miet-

vertrag l) enthielt sub Ziff. 12 folgende Bestimmung:

«Der Vermieter hat das Recht, sein Eigentumsrecht

an den Mietgegenständen beim zuständigen Betreibungs-

amt eintragen zu lassen. Vergl. Verordnung des Bundes-

gerichts vom 19. Dezember 1910. Die dadurch entste-

henden Kosten hat der Mieter zu bezahlen. l)

Gleichzeitig wurde dem Mieter durch besondern Ver-

.und Konl,urskammer. N° 34.

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trag für die Dauer von vier Monaten «das Recht gewährt,

das den Gegenstand des Mietvertrages bildende Miet-

objekt käuflich zu übernehmen zu folgenden Bedin-

gungen: ..... 3775 Fr. plus 15 010 Teuerungszuschlag,

zahlbar in bar vor der käuflichen Uebernahme. I) Der

bedingte Kaufvertrag enthielt ausserdem noch folgende

Bestimmungen :

« Im Kauffalle werden sämtliche für Miete bezahlten

Beträge v:>m Kaufpreis in Abzug gebracht, dagegen ist

diesfallsder volle Kaufwert vom Mieter a 6 % jährlich

und vom Tage der Lieferung bis zum Tage der käuflichen

Uebernahme, resp. der Bezahlung des Kaufpreises voll

zu verzinsen.

Bevor der Kaufpreis inkl. Zins voll bezahlt oder ge-

richtlich hinterlegt ist, hat der Mieter kein Recht auf

käufliche Uebernahme der Mietobjekte.

Die Art. 11 und 12 des Mietvertrages sollen auch im

Falle der käuflichen Uebernahme der Mietobjekte Gültig-

keit haben.)

B. -

Gestützt auf diese beiden Verträge verlangte die

Rekurrentin vom Betreibungsamt Erlach die Eintragung

des Eigentumsvorbehalts. Das Betreibungsamt lehnte

jedoch diese Massnahme mit der Begründung ab, dass

für einen· Fall wie den vorliegenden die Eintragung eines

Eigentumsvorbehaltes gesetzlich nicht vorgesehen sei.

C. -

Auf ergangene Beschwerde schützte die Auf-

sichtsbehörde des Kantons Bern den Standpunkt des

Betreibungsamtes.

D. -

Gegen den am 27. April 1917 gefällten Entscheid

der kantonalen Aufsichtsbehörde hat die Firma Rob.

Aebi & Oe rechtzeitig und in richtiger Form den Rekurs

an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des

Bundesgerichts ergriffen, mit der Begründung, dass

Götschi nach dem bedingten Kaufvertrag von heute auf

morgen die käufliche Uebernahme des Mietobjektes

erklären könne,und dass dann die Beschwerdeführerin

eine Pfändung des Objektes riskiere. Dieser Gefahr könne

172

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

sie nur durch Eintragung des Eigentumsvorbehalts

vorbeugen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Wie die kantonale Aufsichtsbehörde mit Recht

bemerkt hat, sieht weder Art. 715 ZGB noch die zuge-

hörige Verordnung des Bundesgerichts vom 19. Dezember

1910 die Eintragung von Eigentumsvorbehalten beim

Abschluss von Mi e t verträgen vor. Zweck des Eigen-

tumsvorbehalts und seiner Eintragung ist es, dEm Ver-

k ä u f e r gegen die sonst eintretenden Rechtsfolgen

der Besitzübertragung zu schützen. Ohne den Eigen-

tumsvorbehalt würde der Verkäufer in der Tat Gefahr

laufen, im Falle der Nichtzahlung des Kaufpreises die

Sache nicht mehr in natura zurücknehmen zu können;

denn das Eigentum wäre infolge der auf Grund des

Kaufvertrages erfolgten Trad,ition auf den Käufer über-

gegangen. Eine solche Gefallr läuft dagegen der Ver-

m i e t e r nicht, da er als solcher unter allen Umständen

das Eigentum behält.

Ist demnach die Eintragung- eines Eigentumsvorbe-

halts beim Mietvertrag weder gesetzlich vorgesehen,

noch überhaupt zweckdienlich, so kann der Vermieter

ein Recht auf eine solche Eintragung auch nicht dadurch

erwerben, dass er es sich durch den Mieter vertraglich

zusichern lässt. Das öffentliche Register ist nicht dazu

bestimmt,ausser den gesetzlich vorgesehenen, auch noch

beliebige andere, von Privatpersonen gewünschte Ein-

tragungen aufzunehmen.

2. -

Weniger liquid ist die Frage, ob im Falle eines

Kau f sau f Pro b e, bei welchem der Besitz bereits

übertragen und die Perfektion des Kaufvertrages nur

von einer bezüglichen Willenserklärung des Käufers.

abhängig wäre, die Eintragung eines Eigentumsvor-

behalts verlangt werden könnte, oder ob der Verkäufer

nicht auch in diesem Falle bis zur Abgabe jener Willens-

und Konkurskammer. No 35.

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erklärung als genügend geschützt zu betrachten, für die

spätere Zeit aber die Eintragung deshalb zu verweigern

wäre, weil es ja im Belieben des Verkäufers gestanden

hätte, die Perfektion des Kaufvertrages von der vor--

herigen oder gleichzeitigen Bezahlung des Kaufpreises

abhängig zu machen. Im vorliegenden Falle braucht

jedoch diese Frage deshalb nicht entschieden zu werden,.

weil die Rekurrentin jene Vorsich~massregel erfüllt hat,

indem sie dem Vertrag die unzweideutige Bestimmung

beifügte, dass, «bevor der Kaufpreis inkl. Zins bezahlt

oder gerichtlich hinterlegt I) sei, der « Mieter kein Recht

auf käufliche Uebernahme des Mietobjektes) habe.

So lange also der Kaufpreis nicht bezahlt ist, liegt bloss

ein Mi e t vertrag vor. Der Vermieter aber bedarf, wie

bereits bemerkt, keines Eigentumsvorbehalts.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs 'wird abgewiesen.

35. Sentenza aa maggio 1917 nella causa Piaoni.'

Il debitore, che. voglia eccepire della ma,ncanza di veste di

colui che ha promosso l'esecuzione asserendosi mandatario-

deI creditore, deve farlo sollevando opposizione. -

In

un 'esecuzione in via di realizzazione di ipoteca, il deposito

deI titolo ipotecario non e necessario per procedere aHa

vendita. -

Applicabilita anche in tema di esecuzione per

realizzazione di pegno immobiliare delI' art. 74 deI regola-

mento 13 luglio 1911.

NeU' esecuzione in via di realizzazione di ipoteca pro-

mossa da Edoardo Pisoni in Ascona contro Paolo GUl1zel

in Ascona, nella quale il creditore era rappresentato,

secondo il precetto esecutivo deI 18 maggio 1916, dalI'av-

vocato Bezzoia in Locarno, I'Ufficio di Locarno dichiaro,

di non poter dar seguito aHa domanda di realizzazione