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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
de l'immeuble avant Ie depöt de la requisition de vente
(cornp. RO 40 III p. 318/9 et JAEGER, comm., suppl.
art. 152 note 10).
3. -
La mesure de l'office consistant a: assumer Ja
gerance des immeubles a la demande de la Banque etait
donc evidemment injustifiee. Le fait que la recourante
ne l'a pas attaquee dans les dix jours a partir de la noti-
fication n'a pas d'importance, car la gerance assumee par
l'office constitue une activite durable, par consequent elle
peut etre attaquee en tout temps par les interesses, par
voie de recours, et elle doit etre annulee par l'autoritede
surveillance si elle est contraire a la loi.
Par ces motifs,
La Chambre des poursuites et des Faillites
prononce:
Le recours est admis. En consequence, la decision
attaquee de l'autorite cantonale de surveillance et la
geraI1Ce assumee par l'office des poursuites de la Sarine
sont annuIees.
34. Entscheid. vom Sl. Kai 1917 i. S. loben Aebi $v Oie.
Unzulässigkeit der Eintragung eines Eigentumsvorbehalts
zu Gunsten des Vermieters .•
A. -
Die Beschwerdeführerin hat am 12. März 1917
dem A. Götschi in Ins einen Steinbrecher im Werte von
3775 Fr. vermietet. Der schriftlich abgefasste «Miet-
vertrag l) enthielt sub Ziff. 12 folgende Bestimmung:
«Der Vermieter hat das Recht, sein Eigentumsrecht
an den Mietgegenständen beim zuständigen Betreibungs-
amt eintragen zu lassen. Vergl. Verordnung des Bundes-
gerichts vom 19. Dezember 1910. Die dadurch entste-
henden Kosten hat der Mieter zu bezahlen. l)
Gleichzeitig wurde dem Mieter durch besondern Ver-
.und Konl,urskammer. N° 34.
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trag für die Dauer von vier Monaten «das Recht gewährt,
das den Gegenstand des Mietvertrages bildende Miet-
objekt käuflich zu übernehmen zu folgenden Bedin-
gungen: ..... 3775 Fr. plus 15 010 Teuerungszuschlag,
zahlbar in bar vor der käuflichen Uebernahme. I) Der
bedingte Kaufvertrag enthielt ausserdem noch folgende
Bestimmungen :
« Im Kauffalle werden sämtliche für Miete bezahlten
Beträge v:>m Kaufpreis in Abzug gebracht, dagegen ist
diesfallsder volle Kaufwert vom Mieter a 6 % jährlich
und vom Tage der Lieferung bis zum Tage der käuflichen
Uebernahme, resp. der Bezahlung des Kaufpreises voll
zu verzinsen.
Bevor der Kaufpreis inkl. Zins voll bezahlt oder ge-
richtlich hinterlegt ist, hat der Mieter kein Recht auf
käufliche Uebernahme der Mietobjekte.
Die Art. 11 und 12 des Mietvertrages sollen auch im
Falle der käuflichen Uebernahme der Mietobjekte Gültig-
keit haben.)
B. -
Gestützt auf diese beiden Verträge verlangte die
Rekurrentin vom Betreibungsamt Erlach die Eintragung
des Eigentumsvorbehalts. Das Betreibungsamt lehnte
jedoch diese Massnahme mit der Begründung ab, dass
für einen· Fall wie den vorliegenden die Eintragung eines
Eigentumsvorbehaltes gesetzlich nicht vorgesehen sei.
C. -
Auf ergangene Beschwerde schützte die Auf-
sichtsbehörde des Kantons Bern den Standpunkt des
Betreibungsamtes.
D. -
Gegen den am 27. April 1917 gefällten Entscheid
der kantonalen Aufsichtsbehörde hat die Firma Rob.
Aebi & Oe rechtzeitig und in richtiger Form den Rekurs
an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des
Bundesgerichts ergriffen, mit der Begründung, dass
Götschi nach dem bedingten Kaufvertrag von heute auf
morgen die käufliche Uebernahme des Mietobjektes
erklären könne,und dass dann die Beschwerdeführerin
eine Pfändung des Objektes riskiere. Dieser Gefahr könne
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
sie nur durch Eintragung des Eigentumsvorbehalts
vorbeugen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Wie die kantonale Aufsichtsbehörde mit Recht
bemerkt hat, sieht weder Art. 715 ZGB noch die zuge-
hörige Verordnung des Bundesgerichts vom 19. Dezember
1910 die Eintragung von Eigentumsvorbehalten beim
Abschluss von Mi e t verträgen vor. Zweck des Eigen-
tumsvorbehalts und seiner Eintragung ist es, dEm Ver-
k ä u f e r gegen die sonst eintretenden Rechtsfolgen
der Besitzübertragung zu schützen. Ohne den Eigen-
tumsvorbehalt würde der Verkäufer in der Tat Gefahr
laufen, im Falle der Nichtzahlung des Kaufpreises die
Sache nicht mehr in natura zurücknehmen zu können;
denn das Eigentum wäre infolge der auf Grund des
Kaufvertrages erfolgten Trad,ition auf den Käufer über-
gegangen. Eine solche Gefallr läuft dagegen der Ver-
m i e t e r nicht, da er als solcher unter allen Umständen
das Eigentum behält.
Ist demnach die Eintragung- eines Eigentumsvorbe-
halts beim Mietvertrag weder gesetzlich vorgesehen,
noch überhaupt zweckdienlich, so kann der Vermieter
ein Recht auf eine solche Eintragung auch nicht dadurch
erwerben, dass er es sich durch den Mieter vertraglich
zusichern lässt. Das öffentliche Register ist nicht dazu
bestimmt,ausser den gesetzlich vorgesehenen, auch noch
beliebige andere, von Privatpersonen gewünschte Ein-
tragungen aufzunehmen.
2. -
Weniger liquid ist die Frage, ob im Falle eines
Kau f sau f Pro b e, bei welchem der Besitz bereits
übertragen und die Perfektion des Kaufvertrages nur
von einer bezüglichen Willenserklärung des Käufers.
abhängig wäre, die Eintragung eines Eigentumsvor-
behalts verlangt werden könnte, oder ob der Verkäufer
nicht auch in diesem Falle bis zur Abgabe jener Willens-
und Konkurskammer. No 35.
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erklärung als genügend geschützt zu betrachten, für die
spätere Zeit aber die Eintragung deshalb zu verweigern
wäre, weil es ja im Belieben des Verkäufers gestanden
hätte, die Perfektion des Kaufvertrages von der vor--
herigen oder gleichzeitigen Bezahlung des Kaufpreises
abhängig zu machen. Im vorliegenden Falle braucht
jedoch diese Frage deshalb nicht entschieden zu werden,.
weil die Rekurrentin jene Vorsich~massregel erfüllt hat,
indem sie dem Vertrag die unzweideutige Bestimmung
beifügte, dass, «bevor der Kaufpreis inkl. Zins bezahlt
oder gerichtlich hinterlegt I) sei, der « Mieter kein Recht
auf käufliche Uebernahme des Mietobjektes) habe.
So lange also der Kaufpreis nicht bezahlt ist, liegt bloss
ein Mi e t vertrag vor. Der Vermieter aber bedarf, wie
bereits bemerkt, keines Eigentumsvorbehalts.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs 'wird abgewiesen.
35. Sentenza aa maggio 1917 nella causa Piaoni.'
Il debitore, che. voglia eccepire della ma,ncanza di veste di
colui che ha promosso l'esecuzione asserendosi mandatario-
deI creditore, deve farlo sollevando opposizione. -
In
un 'esecuzione in via di realizzazione di ipoteca, il deposito
deI titolo ipotecario non e necessario per procedere aHa
vendita. -
Applicabilita anche in tema di esecuzione per
realizzazione di pegno immobiliare delI' art. 74 deI regola-
mento 13 luglio 1911.
NeU' esecuzione in via di realizzazione di ipoteca pro-
mossa da Edoardo Pisoni in Ascona contro Paolo GUl1zel
in Ascona, nella quale il creditore era rappresentato,
secondo il precetto esecutivo deI 18 maggio 1916, dalI'av-
vocato Bezzoia in Locarno, I'Ufficio di Locarno dichiaro,
di non poter dar seguito aHa domanda di realizzazione