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152 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- das Betreibungsamt Basel-Stadt neben den 65 Rappen für die PfändungsankÜßdigung nur noch das Porto für die Rücksendung des Ueberschusses des Kostenvor- schusses berechnen darf.
29. Entscheid. vom 7. Mai 1917. i. S. Mn. Allgemeine Betreibungsstundung verweigert, weil sich auch bei Schätzung der Aktiven des Schuldners nach dem Wert, den sie in normalen Zeiten haben würden, eiue Unterbilanz ergibt. . A. - Der Beschwerdeführer hat im Dezember 1912 die Wirtschaft « Zur Gundoldingerhalle)} in Basel zu dem von ihm selber als sogar für die damaligen Ver- häftnisse «etwas hohen)} Preise von 230 000 Fr. erworben. Der Kaufpreis wurde ganz durch Hypothekar- und Bank- darlehn gedeckt. Das erste Geschäftsjahr (1913) ergab unter EinrechI!ung von 7200 Fr. neu aufgenommenen Darlehn eine Bruttoeinnahme von 78,771 Fr. 93 Cts., die wie folgt verwendet wurde: Abzahlungen an die Schulden Zinsen .. . Löhne .. . «Privatkonto mit Lebensversicherungs- prämie)}. . ...... . Wirtschaftspatent ....... . «Versicherungskosten des Hauses» Uebrige « Unkosten) Reparaturen. . . . Reklamekonto Licht und Heizung Anschaffungen Bier-, Wein-, Liqueur-, Zigarren-, Cafe- und Küchenkonti . . . . . . . Saldovortrag . . . . . . . . . . Zusammen, wie oben. Fr. 2,200 » 8,822 15 » 2,960 12 » 1,180 80 i) 960) 3,100 -) 3,376 40 i) 930 92) 1,193 94 » 1,847 30 » 693 10) 48,759 69 » 2,747 51 Fr. 78,771 93 und Konkurskammer. N° 29. 153 Infolge Rückgangs der Einnahmen seit Kriegsausbruch . schliesst die Bilanz des Rekurrenten pro 15. Februar 1917 mit einem Schuldenüberschuss von Fr. 38,536.80. B. - Am 28. Februar 1917 hat Marti beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt unter Darlegung seiner Ver- hältnisse eine allgemeine Betreibungsstundung bis 30. Juni 1917 nachgesucht. Dieses Gesuch ist durch Urteil des Zivilgerichts vom 3. April 1,917 als von vornherein aussichtslos abgewiesen worden. C. - Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorlie- gende Beschwerde an die Schuldbetreibungs.,. und Kon- kurskammer des Bundesgerichts, in welcher der Rekur- rent darzutun versucht, dass es sich bei ihm nur um eine vorübergehende Zahlungsschwierigkeit handle; es sei alle Aussicht vorhanden, dass es ihm nach Eintritt nor- maler Verhältnisse möglich sein werde, seine während des Krieges aufgelaufenen Schulden «zu verzinsen und auch nach und nach abzutragen ». Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:
1. - Die kantonale Behörde ist mit Recht davon aus- gegangen, dass die allgemeine Betreibungsstundung nach der Verordnung des Bundesrates vom 16. Dezember 1916, wie übrigens schon nach derjenigen vom 28. September 1914, dann nicht bewilligt werden darf, wenn sich sogar bei Schätzu:qg der Aktiven nach dem Wert, den sie in normalen Zeiten haben würden, eine Unterbilanz ergibt; denn dann ist der Schuldner nicht nur, wie Art. 1 der Verordnung vom 16. Dezember 1916 (= Art. 12 der- jenigen vom 28. September 1914) verlangt, «zur Zeit» ausser Stande, seine Gläubiger voll zu befriedigen, son- dern es besteht alsdann eine, aller Voraussicht nach end g ü I t i g e Insolvenz, deren nachteilige Wirkungen zu verlängern weder im Interesse der Gläubiger noch des Schuldners liegt. Der Beschwerdeführer befindet sich nun in der Tat 15' Entscheidungen der Schuldbetreibungs- in dieser Lage. Die von ihm selber aufgestellte Bilanz ergibt einen Passiven überschuss von 38,636 Fr. 80 Cts. obgleich darin die haupt sächlichsten Aktiven, insbeson- dere die Liegenschaft, mit denjenigen Werten ~ingesetzt sind, die sie vor Ausbruch des Krieges hatten. Der Wie- dereintritt normaler Verhältnisse würde daher nicht genügen, um die Unterbilanz zu beseitigen; vielmehr könnte im günstigsten Falle an eine allmähliche, sich auf eine längere Reihe von Jahren erstreckende Ab- tragung der Schulden gedacht werden, wie denn auch der Beschwerdeführer selber keine andere Lösung in Aussicht stellt. Nun ist es aber nicht der Zweck der Verordnung, die Gläubiger auf eine solche, voraussichtlich noch nach Beendigung des Krieges längere Zeit in Anspruch nehmen- de und zudem stets mehr oder weniger problematische Sanierung zu verweisen, sondern es wollte ihnen nur zugemutet werden, sich gegenüber sol c h e n Schuld- nern zu gedulden, die aller Wahrscheinlichkeit nach sofort oder bald nach Beendigung des Krieges zur Tilgung ihrer Verbindlichkeiten im Stande sein werden.
2. - Im vorliegenden Falle kommt hinzu, dass das DefIZit nicht nur während der Dauer des Krieges be- ständig anwachsen würde, s~ndern dass sogar nach Wiedererreichung der im Jahre 1913 erzielten Brutto- einnahme kaum mehr als eine Balanzierung der zukünf- tigen Ausgaben durch die zukünftigen Einnahmen, dage- gen keine erhebliche Tilgung-des inzwischen entstandenen Defizits möglich wäre. Denn selbst wenn man berück- sichtigt, dass der Rekurrent im Jahre 1913 gewisse ein- malige Ausgaben hatte und dass er 2200 Fr. an seine Schulden abzuzahlen vermochte, würde sich, da er in jenem Jahre andrerseits volle 7200 Fr. neu e Schulden einging, der mit 2747 Fr. 51 Cts. ausgerechnete Saldo- vortrag jedenfalls nicht erheblich verbessern. Es müssten also, damit der Beschwerdeführer seine Gläubiger in absehbarer Zeit befriedigen könnte, bedeutend g ü n - s ti ger e Verhältnisse eintreten als vor dem Kriege; und Konkurskammer. N° 30. 155 h emit kann aber zum mindesten nicht als mit einem sichern Faktor gerechnet werden.
3. - Von allen Gesichtspunkten aus erscheint somit die fInanzielle Lage des Rekurrenten, der selber zugeben muss, dass er seine Liegenschaft, ohne über eigenes Geld zu verfügen, im Jahre 1912 «auch für die damaligen Verhältnisse etwas teuer» erworben habe, als derart belastet, dass nicht von einer bloss « zur Zeit }) bestehen- den Zahlungsschwierigkeit gesprochen werden kann. Sein Stundungsgesuch ist daher mit Recht nach Art. 2 der Verordnung vom 16. Dezember 1916 ohne vorherige Einvernahme der Gläubiger als von vornherein aussichts- los abgewiesen worden. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer 'erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.
30. Auszug aus dem Entscheid vom S. Kai 1917
i. S. SchwegIer. Art. 1 2 Kr i e g s n 0 v e 11 e z. S c h K G : Begriff der Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners. Nach Art. 12 der Kriegsnovelle zum SchKG kann die allgemeine Betreibungsstundung nur solchen Schuldnern bewilligt werden, die infolge der Kriegsereignisse ausser- stande sind, ihre Gläubiger zur Zeit voll zu befriedigen. Besitzt der Schuldner realisierbares Vermögen, das, nach seinem gegenwärtigen \Vert geschätzt, seine Passiven übersteigt, so liegt eine Zahlungsschwierigkeit im Sinne dieser Gesetzesbestimmung nicht vor. Art. 12 will nicht schon jedem Schuldner, der durch die Kriegswirren mehr oder weniger stark in Mitleidenschaft gezogen worden ist, die Möglichkeit geben, sich der betreibungsrechtlichen