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43_III_155

BGE 43 III 155

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

in dieser Lage. Die von ihm selber aufgestellte Bilanz

ergibt einen Passiven überschuss von 38,636 Fr. 80 Cts.

obgleich darin die hauptsächlichsten Aktiven, insbeson-

dere die Liegenschaft, mit denjenigen Werten ~ingesetzt

sind, die sie vor Ausbruch des Krieges hatten. Der Wie-

dereintritt nonnaler Verhältnisse würde daher nicht

genügen, um die Unterbilanz zu beseitigen; vielmehr

könnte im günstigsten Falle an eine allmähliche, sich

auf .eine längere Reihe von Jahren erstreckende Ab-

tragung der Schulden gedacht werden, wie denn auch der

Beschwerdeführer selber keine andere Lösung in Aussicht

stellt. Nun ist es aber nicht der Zweck der Verordnung,

die Gläubiger auf eine solche, voraussichtlich noch nach

Beendigung des Krieges längere Zeit in Anspruch nehmen-

de und zudem stets mehr oder weniger problematische

Sanierung zu verweisen, sondern es wollte ihnen nur

zugemutet werden, sich gegenüber sol ehe n Schuld-

nern zu gedulden, die aller Wahrscheinlichkeit nach

sofort oder bald nach Beendigung des Krieges zur Tilgung

ihrer Verbindlichkeiten im Stande sein werden.

2. -

Im vorliegenden Falle kommt hinzu, dass das

Defizit nicht nur während der Dauer des Krieges be-

ständig anwachsen würde, so.ndern dass sogar nach

Wiedererreichung der im Jahre 1913 erzielten Brutto-

einnahme kaum mehr als eine Balanzierung der zukünf-

tigen Ausgaben durch die zukünftigen Einnahmen, dage-

gen keine erhebliche Tilgung lles inzwischen entstandenen

Defizits möglich wäre. Denn selbst wenn man berück-

sichtigt, dass der Rekurrent im Jahre 1913 gewisse ein-

malige Ausgaben hatte und dass er 2200 Fr. an seine

Schulden abzuzahlen vermochte, würde sich, da er in

jenem Jahre andrerseits volle 7200 Fr. neu e Schulden

einging, der mit 2747 Fr. 51 Cts. ausgerechnete Saldo-

vortrag jedenfalls nicht erheblich verbessern. Es müssten

also, damit der Beschwerdeführer seine Gläubiger in

absehbarer Zeit befriedigen könnte, bedeutend g ü n -

s ti ger e Verhältnisse eintreten als vor dem Kriege;

und Konkurskammer. N° 30.

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h emit kann aber zum mindesten nicht als mit einem

sichern Faktor gerechnet werden.

3. -

Von allen Gesichtspunkten aus erscheint somit

die fmanzielle Lage des Rekurrenten, der selber zugeben

muss, dass er seine Liegenschaft, ohne über eigenes Geld

zu verfügen, im Jahre 1912 «auch für die damaligen

Verhältnisse etwas teuer l) erworben habe, als derart

belastet, dass nicht von einer bloss « zur Zeit }) bestehen-

den Zahlungsschwierigkeit gesprochen werden kann. Sein

Stundungsgesuch ist daher mit Recht nach Art. 2 der

Verordnung vom 16. Dezember 1916 ohne vorherige

Einvernahme der Gläubiger als von vornherein aussichts-

los abgewiesen worden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

30. Auszug aus dem Entscheid vom S. Kai 1911

i. S. Schwegler.

Art. 1 2 Kr i e g s n 0 v e 11 e z. S c h K G : Begriff der

Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners.

Nach Art. 12 der Kriegsnovelle zum SchKG kann die

allgemeine Betreibungsstundung nur solchen Schuldnern

bewilligt werden, die infolge der Kriegsereignisse ausser-

stande sind, ihre Gläubiger zur Zeit voll zu befriedigen.

Besitzt der Schuldner realisierbares Vermögen, das, nach

seinem gegenwärtigen Wert geschätzt, seine Passiven

übersteigt, so liegt eine Zahlungsschwierigkeit im Sinne

dieser Gesetzesbestimmung nicht vor. Art. 12 will nicht

schon jedem Schuldner, der durch die Kriegswirren mehr

oder weniger stark in Mitleidenschaft gezogen worden ist,

die Möglichkeit geben, sich der betreibungsrechtlichen

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Entscheidungen der Scbuldbetreibungs-

Exekution in sein Vermögen zu entziehen. Insbesondere

soll der Schuldner, der über genügendes realisierbares

Vermögen zur vollen Befriedigung aller seiner Gläubiger

verfügt, sich der Verwertung desselben nicht mit Be-

rufung darauf widersetzen können, dass erwahrschein-

lich nach dem Krieg wieder in der Lage sein werde.

seinen Verpflichtungen ohne eine solche Realisierung.

aus dem bIossen Ertrag seiner Arbeit, nachzukommen.

Im vorliegenden Fall steht nun auf Grund der tatsäch-

lichen Feststellung der Vorinstanz fest, dass die Aktiven

des Schuldners seine Passiven um 2777 Fr. 65 Cts. über-

steigen. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen

werden, dass er ausserstande sei, seine Gläubiger zur Zeit

voll zu befriedigen, so dass es an der zur Bewilligung der

Stundung sowohl als zur Verlängerung derselben not-

wendigen tatsächlichen Voraussetzung fehlt. Anders läge

die Sache höchstens dann, wenn das Vermögen des

Schuldners infolge der Kriegsereignisse in seinem Wert

gesunken wäre und deshalb angenommen werden müsste,

dass der Schuldner seine Aktiven gegenwärtig nur mit

grossen Verlusten realisieren könnte. Dies trifft indessen

nicht zu und ist auch vom Schuldner selber nicht behaup-

tet worden. Vielmehr führt die .Vorinstanz in ihrem Ent-

scheid vom 13. November 1916 die angebliche Zahlungs-

schwierigkeit des Schuldners- lediglich darauf zurück,

dass dessen Gewerbe unter den schlechten Zeiten zu

leiden habe, d. h. dass die Ein nah m endes Schuld-

ners seit dem Krieg zurückgegangen seien.

und Konkurskammer. N° 31.

31. Entscheid vom 10. Kai 1917

i. S. Kandwerkerbank Easel.

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Art. 816 Abs. 3 ZGB. Sofern eine Liegenschaft, die mehreren

Miteigentümern gehört, für eine Forderung verpfändet ist.

muss die Betreibung auf Pfandverwertung die ganze Lie-

genschaft ergreifen, auch wenn sämtliche Miteigentümer

und der Gläubiger sie auf einen einzelnen Eigentumsariteil

beschränken wollen.

A. -

In der Betreibung auf Grundpfandverwertung

der Rekurrentin Handwerkerbank Basel gegen Konrad

Friedrich Lipp-Stadelmann in Basel bezeichnete das Be-

treibungsamt Basel-Stadt die Liegenschaft Sektion VIII

Parzelle 27 als Pfandgegenstand. Dieses Grundstück

gehört zu {- dem Schuldner und zu je fo den Geschwi-

stern Hans, Marie, KarI, Ernst und Anna Thommen. Am

19. Februar 1917 steIlte die Rekurrentin das Verwertungb-

begehren, aber nur für den Eigentumsanteil des betrie-

benen Schuldners Lipp. Sie brachte eine Erklärung

sämtlicher Eigentümer der Liegenschaft bei, dass sie mit

der Beschränkung der Verwertung auf den Anteil des

Lipp einverstanden seien. Das Betreibungsamt teilte der

Rekurrentin jedoch in Schreiben vom 24. Februar und

8. März 1917 mit, dass vermutlich die ganze Liegenschaft

für eine Solidarschuld aller Miteigentümer verpfändet,

und daher die Beschränkung der Verwertung auf einen

Eigentumsanteil nach Art. 816 Abs. 3 ZGB unzulässig

sei. Die Betreibung könne daher, so erklärte das Betrei-

bungsamt weiter, nur in dem Sinne fortgesetzt werden,

dass den Geschwistern Thommen ebenfalls Zahlungs-

befehle zugestellt und nach Ablauf der Rechtsvorschlags-

frist die Verwertung der ganzen Liegenschaft angeordnet

werde.

B. -

Die Rekurrentin erhob hierauf Beschwerde mit

dem Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ledig-

lich den Eigentumsanteil des Lipp zur Versteigerung zu

bringen.