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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
in dieser Lage. Die von ihm selber aufgestellte Bilanz
ergibt einen Passiven überschuss von 38,636 Fr. 80 Cts.
obgleich darin die hauptsächlichsten Aktiven, insbeson-
dere die Liegenschaft, mit denjenigen Werten ~ingesetzt
sind, die sie vor Ausbruch des Krieges hatten. Der Wie-
dereintritt nonnaler Verhältnisse würde daher nicht
genügen, um die Unterbilanz zu beseitigen; vielmehr
könnte im günstigsten Falle an eine allmähliche, sich
auf .eine längere Reihe von Jahren erstreckende Ab-
tragung der Schulden gedacht werden, wie denn auch der
Beschwerdeführer selber keine andere Lösung in Aussicht
stellt. Nun ist es aber nicht der Zweck der Verordnung,
die Gläubiger auf eine solche, voraussichtlich noch nach
Beendigung des Krieges längere Zeit in Anspruch nehmen-
de und zudem stets mehr oder weniger problematische
Sanierung zu verweisen, sondern es wollte ihnen nur
zugemutet werden, sich gegenüber sol ehe n Schuld-
nern zu gedulden, die aller Wahrscheinlichkeit nach
sofort oder bald nach Beendigung des Krieges zur Tilgung
ihrer Verbindlichkeiten im Stande sein werden.
2. -
Im vorliegenden Falle kommt hinzu, dass das
Defizit nicht nur während der Dauer des Krieges be-
ständig anwachsen würde, so.ndern dass sogar nach
Wiedererreichung der im Jahre 1913 erzielten Brutto-
einnahme kaum mehr als eine Balanzierung der zukünf-
tigen Ausgaben durch die zukünftigen Einnahmen, dage-
gen keine erhebliche Tilgung lles inzwischen entstandenen
Defizits möglich wäre. Denn selbst wenn man berück-
sichtigt, dass der Rekurrent im Jahre 1913 gewisse ein-
malige Ausgaben hatte und dass er 2200 Fr. an seine
Schulden abzuzahlen vermochte, würde sich, da er in
jenem Jahre andrerseits volle 7200 Fr. neu e Schulden
einging, der mit 2747 Fr. 51 Cts. ausgerechnete Saldo-
vortrag jedenfalls nicht erheblich verbessern. Es müssten
also, damit der Beschwerdeführer seine Gläubiger in
absehbarer Zeit befriedigen könnte, bedeutend g ü n -
s ti ger e Verhältnisse eintreten als vor dem Kriege;
und Konkurskammer. N° 30.
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h emit kann aber zum mindesten nicht als mit einem
sichern Faktor gerechnet werden.
3. -
Von allen Gesichtspunkten aus erscheint somit
die fmanzielle Lage des Rekurrenten, der selber zugeben
muss, dass er seine Liegenschaft, ohne über eigenes Geld
zu verfügen, im Jahre 1912 «auch für die damaligen
Verhältnisse etwas teuer l) erworben habe, als derart
belastet, dass nicht von einer bloss « zur Zeit }) bestehen-
den Zahlungsschwierigkeit gesprochen werden kann. Sein
Stundungsgesuch ist daher mit Recht nach Art. 2 der
Verordnung vom 16. Dezember 1916 ohne vorherige
Einvernahme der Gläubiger als von vornherein aussichts-
los abgewiesen worden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
30. Auszug aus dem Entscheid vom S. Kai 1911
i. S. Schwegler.
Art. 1 2 Kr i e g s n 0 v e 11 e z. S c h K G : Begriff der
Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners.
Nach Art. 12 der Kriegsnovelle zum SchKG kann die
allgemeine Betreibungsstundung nur solchen Schuldnern
bewilligt werden, die infolge der Kriegsereignisse ausser-
stande sind, ihre Gläubiger zur Zeit voll zu befriedigen.
Besitzt der Schuldner realisierbares Vermögen, das, nach
seinem gegenwärtigen Wert geschätzt, seine Passiven
übersteigt, so liegt eine Zahlungsschwierigkeit im Sinne
dieser Gesetzesbestimmung nicht vor. Art. 12 will nicht
schon jedem Schuldner, der durch die Kriegswirren mehr
oder weniger stark in Mitleidenschaft gezogen worden ist,
die Möglichkeit geben, sich der betreibungsrechtlichen
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Entscheidungen der Scbuldbetreibungs-
Exekution in sein Vermögen zu entziehen. Insbesondere
soll der Schuldner, der über genügendes realisierbares
Vermögen zur vollen Befriedigung aller seiner Gläubiger
verfügt, sich der Verwertung desselben nicht mit Be-
rufung darauf widersetzen können, dass erwahrschein-
lich nach dem Krieg wieder in der Lage sein werde.
seinen Verpflichtungen ohne eine solche Realisierung.
aus dem bIossen Ertrag seiner Arbeit, nachzukommen.
Im vorliegenden Fall steht nun auf Grund der tatsäch-
lichen Feststellung der Vorinstanz fest, dass die Aktiven
des Schuldners seine Passiven um 2777 Fr. 65 Cts. über-
steigen. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen
werden, dass er ausserstande sei, seine Gläubiger zur Zeit
voll zu befriedigen, so dass es an der zur Bewilligung der
Stundung sowohl als zur Verlängerung derselben not-
wendigen tatsächlichen Voraussetzung fehlt. Anders läge
die Sache höchstens dann, wenn das Vermögen des
Schuldners infolge der Kriegsereignisse in seinem Wert
gesunken wäre und deshalb angenommen werden müsste,
dass der Schuldner seine Aktiven gegenwärtig nur mit
grossen Verlusten realisieren könnte. Dies trifft indessen
nicht zu und ist auch vom Schuldner selber nicht behaup-
tet worden. Vielmehr führt die .Vorinstanz in ihrem Ent-
scheid vom 13. November 1916 die angebliche Zahlungs-
schwierigkeit des Schuldners- lediglich darauf zurück,
dass dessen Gewerbe unter den schlechten Zeiten zu
leiden habe, d. h. dass die Ein nah m endes Schuld-
ners seit dem Krieg zurückgegangen seien.
und Konkurskammer. N° 31.
31. Entscheid vom 10. Kai 1917
i. S. Kandwerkerbank Easel.
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Art. 816 Abs. 3 ZGB. Sofern eine Liegenschaft, die mehreren
Miteigentümern gehört, für eine Forderung verpfändet ist.
muss die Betreibung auf Pfandverwertung die ganze Lie-
genschaft ergreifen, auch wenn sämtliche Miteigentümer
und der Gläubiger sie auf einen einzelnen Eigentumsariteil
beschränken wollen.
A. -
In der Betreibung auf Grundpfandverwertung
der Rekurrentin Handwerkerbank Basel gegen Konrad
Friedrich Lipp-Stadelmann in Basel bezeichnete das Be-
treibungsamt Basel-Stadt die Liegenschaft Sektion VIII
Parzelle 27 als Pfandgegenstand. Dieses Grundstück
gehört zu {- dem Schuldner und zu je fo den Geschwi-
stern Hans, Marie, KarI, Ernst und Anna Thommen. Am
19. Februar 1917 steIlte die Rekurrentin das Verwertungb-
begehren, aber nur für den Eigentumsanteil des betrie-
benen Schuldners Lipp. Sie brachte eine Erklärung
sämtlicher Eigentümer der Liegenschaft bei, dass sie mit
der Beschränkung der Verwertung auf den Anteil des
Lipp einverstanden seien. Das Betreibungsamt teilte der
Rekurrentin jedoch in Schreiben vom 24. Februar und
8. März 1917 mit, dass vermutlich die ganze Liegenschaft
für eine Solidarschuld aller Miteigentümer verpfändet,
und daher die Beschränkung der Verwertung auf einen
Eigentumsanteil nach Art. 816 Abs. 3 ZGB unzulässig
sei. Die Betreibung könne daher, so erklärte das Betrei-
bungsamt weiter, nur in dem Sinne fortgesetzt werden,
dass den Geschwistern Thommen ebenfalls Zahlungs-
befehle zugestellt und nach Ablauf der Rechtsvorschlags-
frist die Verwertung der ganzen Liegenschaft angeordnet
werde.
B. -
Die Rekurrentin erhob hierauf Beschwerde mit
dem Begehren, das Betreibungsamt sei anzuweisen, ledig-
lich den Eigentumsanteil des Lipp zur Versteigerung zu
bringen.