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43_III_149

BGE 43 III 149

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Français CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

l'actif personnel du requerant n'es: que de 1276 fr.

L'actif de la Societe paralt etre nuI. Des lors. si l'on tient

eompte dans retablissement de la situation financiere

de Perregaux de sa part a la dettecontractee aupres de

la Banque cantonale. on voit que l'actif ne couvre plus

le passif. En fait Perregaux apparalt comme un insol-

vable et, par ce motif-la. il n'aurait pas droit au sursis.

(Cf. JAEGER, commentaire de l'ordonnance du 28 sep-

tembre 1914, art. 12, note 3).

De plus -

et c'est la ce qui est decisif -

le benefice

du sursis ne peut etre accorde qu'a un. debiteur present

au pays, qui a un domicile de poursuite en Suisse et qui.

grace a la mesure legale, continuera a exercer sa pro-

fession en Suisse (cf. JAEGER, chiff. 111, Remarques pre-

liminaires N° 3).

Le debiteur doit se tenir personnellement a la dispo-

sition de l'autorite de concordat. Il doit en effet repondre

veridiquement t toute, les quest ions que cette auto rite

estime necessaire de Iui poser pour eclaircir la situation

et il doit fournir des renseignements complets et exacls

sur sa position financiere actuelle et sur ses causes (cf.

JAEGER, art. 12, note 5).

En consequence, n'a pas droit au sursis le debiteur qui

quitte le pays pour s'etablir ä. l'etranger et qui n'a des

lors plus de domicile de poursuite en Suisse, ni le debi-

teur qui prend la fnite pour se soustraire a ses engage-

ments et qui ne se met pas personnellement a la disposi-

tion de l'autorite de concordat.

Il resulte d'emblee de ces considerations que la de-

mande de sursis presentee par Perregaux doit etre refusee.

Il a quitte brusquement le pays dans des conditions

-autorisant a admettre qu'il a voulu se derober a ses

creanciers. Convoque par son associe en vue de la liqui-

dation de la Soch~te, il ne s'est pas presente, se conten-

ta nt de la declaration laconique contenue dans la carte

postale de dame Perregaux. Le requerant est sous le

.coup de poursuites multiples; il a laisse entre autres

und Konkurskammer. N° 28.

149

en souffrance de nombreuses dettes de menage. Rien ne

permet, (rautre part, de supposer qu'il a l'intention de

continuer a exercer sa profession dans le pays. Enfm il

ne s'est pas mis personnellement a la disposition de l'au-

torite de concordat et il lui a fourni des renseignements

inexacts et incomplets.

Le President du Tribunal de Lausanne constate dans

5a decision que « le bilan de Perregaux doit elre com-

pIetement modifie en ce sens que le fort excedent d'actif

annonce doit etre ramene, selon le rapport de l'expert

Decker, a 1276 fr. 80.» Perregaux n'a pas indique tous

ses creanciers; il ne mentionne nulle part la poursuite

de la maison Grandjean freres, du 5 janvier 1917.

Par ces motifs,

la Chambre des Poursuites et des Faillites

prononce:

Le recours est admis; en consequence, la decision

attaquee est annulee et le sursis demande par H. Perre-

gaux est refuse.

28. Entscheid vom 5. Kai 1917 i. S. Spinnler & BegenaBs.

Verpflichtung des Betreibungsamts zur Rückerstattung eines

nicht aufgebrauchten Kostenvorschusses und Stellung der

Abrechnung ohne Berechnung einer Gebühr.

A. -

In der Betreibung N° 19,059 des Henry Nord-

mann in Liestal, gegen Frau Hofmann-Leyendecker

in Basel, stellte der Beschwerdeführer als Vertreter des

Gläubigers am 28. März 1917 unter Beilage des Zahlungs,.

befehls und eines Kostenvorschusses von 5 Fr. beim

Betreibungsamt Basel-Stadt das Pfändungsbegehren. Am

31. März, d. h. nach Ankündigung aber vor Vollzug der

Pfändung, wurde dasPfändungsbegehren wieder zurück-

gezogen, worauf das Betreibungsamt dem Beschwerde-

AS 4.3 1II -

1917

t1

: 150

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

führer am 4. April auf dem Formular der Pfändungsur-

kunde eine Kostenrechnung im Betrag von 1 Fr. 65 Rappen

zustellte. Gegen diese Kostenrechnung beschwerte sicb

der Beschwerdeführer als Vertreter des Nordmann am

7. April 1917 bei der AufsichtsbehöJde des Kantons

Basel-Stadt, mit dem Begehren, es sei· die Kostenrech-

nung auf 65 Rappen herabzusetzen, weil die Pfändung

noch nicht vollzogen worden sei und das Betreibungs-

amt daher nur eine Gebühr für die Pfändungsanzeige

berechnen dürfe; zugleich verlangte er den mit dem

Pfändungsbegehren eingelegten Zahlungsbefehl N° 19,059

zurück. In seiner Vernehmlassung vom 13. April 1917

machte das Betreibungsamt geltend, es sei berechtigt

zu berechnen: für die Pfändungsurkunde (inbegr.Porto)

65 Rappen, für die Ausfertigung dieser Urkunde

30 Rappen, für Rücksendung der zurückgezogenen

Pfändungsurkunde (eingeschriebener Brief nach Liestal)

20 Rappen. zusammen 1 Fr. 15 Rappen. Aus Irrtum

sei von dem Angestellten, der die Abrechnung aufgestellt

habe, angenommen worden, der Pfändungsbeamte habe

den Gang zum Schuldner bereits gemacht gehabt, was

nicht zutreffe, sodass demBesch~rdeführer eine Differenz

von 70 Rappen zurückzuvergüten sei.

B. -

Durch Entscheid vom 19. April 1917 hat die

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkurs-

amt Basel-Stadt die Beschwerde für einen Betrag von

50 Rappen gutgeheissen und das Betreibungsamt über-

dies angewiesen, dem Beschwerdeführer den Zahlungs-

befehl No 19,059 zurückzusenden. Die Aufsichtsbehörde

ging davon aus, das Betreibungsamt sei berechtigt,

für die Pfändungsankündigung (Porto inbegriffen) 65-

Rappen und für die Kostenrechnung auf dem Formular

der Pfändungsurkunde 50 Rappen nebst 20 Rappen

Porto zu verlangen. Unbegründet seien dagegen die 30

Rappen, da der Rückzug des Pfändungsbegehrens vor

dem Vollzug der Pfändung erfolgt und daher auch keine

Pfändungsurkunde auszufertigen gewesen sei. Da dem

und Kookurskammer. N° 28.

151

Beschwerdeführer bereits 20 Rappen für Porto in Abzug

gebracht worden seien, habe er noch 50 Rappen zu

beanspruchen.

C. -

Diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer

rechtzeitig und formrichtig an das Bundesgericht weiter-

gezogen, mit dem Antrag, das Betreibungsamt Basel-

Stadt sei zu verpflichten, ihm weitere 50 Rappen zurück-

zuzahlen, da es nicht berechtigt sei, für die Kostenab-

rechnung eine Gebühr zu verlangen.

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Da das Betreibungsamt, der Natur der Sache nach,

ohne weiteres verpflichtet ist, einen ihm geleisteten

Kostenvorschuss, den es nicht aufgebracht hat, wieder

zurückzuerstatten und dabei dem Gläubiger Abrechnung

zu stellen hat, ist es nicht befugt, dafür eine besondere

Gebühr zu verlangen. Etwas anderes kann auch aus

Art. 4 GT nicht geschlossen werden, da unter den dort

genannten Mitteilungen, Aufforderungen u. s. w. eigent-

liche Verfügungen des Amtes zu verstehen sind, während

es sich bei der Rückerstattung von zu viel bezogenen

Gebühren, sowie. bei der Kostenabrechnung um einen

integrierenden Bestandteil desjenigen Aktes des Amtes

handelt, für dessen Vornahme der Kostenvorschuss

geleistet worden ist. Für diese Auffassung spricht denn

auch, dass im Gebührentarif für Kostena~rechnungen

nirgends eine besondere Gebühr vorgesehen ist. Dagegen

kann vom Betreibungsamt die Portogebühr für die

Rücksendung des zu viel deponierten Kostenbetrags

berechnet werden, da es sich dabei um eine Auslage des

Amtes handelt, die natürlich nicht von ihm, sondern

vom Gläubiger zu tragen ist.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

das Betreibungsamt Basel-Stadt neben den 65 Rappen

für die PfändungsankÜlldigung nur noch das Porto für

die Rücksendung des Ueberschusses des Kostenvor-

schusses berechnen darf.

29. Entscheid vom 7. Mai 1917 i. S. Karti.

Allgemeine Betreibungsstundung verweigert, weil sich auch

bei Schätzung der Aktiven des Schuldners nach dem Wert,

den sie in normalen Zeiten haben würden, eine Unterbilanz

ergibt.

A. -

Der Beschwerdeführer hat im Dezember 1912

die Wirtschaft « Zur Gundoldingerhalle» in Basel zu

dem von ihm selber als sogar für die damaligen Ver-

hältnisse « etwas hohen, Preise von 230 000 Fr. erworben.

Der Kaufpreis wurde ganz durch Hypothekar- und Bank-

darlehn gedeckt. Das erste Geschäftsjahr (1913) ergab

unter Einrechnung von 7200 Fr. neu aufgenommenen

Darlehn eine Bruttoeinnahme von 78,771 Fr. 93 Cts.,

die wie folgt verwendet wurde :

Abzahlungen an die Schulden

Zinsen .. .

Löhne .. .

{! Privatkonto mit Lebensversicherungs-

prämie,.

. ...... .

Wirtschaftspatent ....... .

« Versicherungskosten des Hauses)}

Uebrige «Unkosten)

Reparaturen. . . .

Reklamekonto

Licht und Heizung

Anschaffungen

Bier-, Wein-, Liqueur-, Zigarren-, Cafe-

und Küchenkonti . . . . . . .

Saldovortrag . . . . . . . . . .

Zusammen, wie oben.

Fr. 2,200

»

8,822 15

i)

2,960 12

»

1,180 80

)

960 -

»

3,100 -

»

3,376 40

»

930 92

)

1,193 94

)

1,847 30

»

693 10

» 48,759 69

»

2,747 51

Fr. 78,771 93

und Konkurskammer. N° 29.

153

Infolge Rückgangs der Einnahmen seit Kriegsausbruch .

schliesst die Bilanz des Rekurrenten pro 15. Februar 1917

mit einem Schuldenüberschuss von Fr. 38,536.80.

B. -

Am 28. Februar .1917 hat Marti beim Zivilgericht

des Kantons Basel-Stadt unter Darlegung seiner Ver-

hältnisse eine allgemeine Betreibungsstundung bis 30.

Juni 1917 nachgesucht. Dieses Gesuch ist durch Urteil

des Zivilgerichts vom 3. April 1,917 als von vornherein

aussichtslos abgewiesen worden.

C. -

Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorlie-

gende Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Kon-

kurskammer des Bundesgerichts, in welcher der Rekur-

rent darzutun versucht, dass es sich bei ihm nur um eine

vorübergehende Zahlungsschwierigkeit handle; es sei

alle Aussicht vorhanden, dass es ihm nach Eintritt nor-

maler Verhältnisse möglich sein werde, seine während

des Krieges aufgelaufenen Schulden «zu verzinsen und

auch nach und nach abzutragen)).

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Die kantonale Behörde ist mit Recht davon aus-

gegangen, dass di~ allgemeine Betreibungsstundung nach

der Verordnung des Bundesrates vom 16. Dezember 1916,

wie übrigens schon nach derjenigen vom 28. September

1914, dann nicht bewilligt werden darf, wenn sich sogar

bei Schätzung der Aktiven nach dem Wert, den sie in

normalen Zeiten haben würden, eine Unterbilanz ergibt;

denn dann ist der Schuldner nicht nur, wie Art. 1 der

Verordnung vom 16. Dezember 1916 (= Art. 12 der-

jenigen vom 28. September 1914) verlangt, « zur Zeit»

ausser Stande, seine Gläubiger voll zu befriedigen, son-

dern es besteht alsdann eine, aller Voraussicht nach

end g ü I t i g e Insolvenz, deren nachteilige Wirkungen

zu verlängern weder im Interesse der Gläubiger noch des

Schuldners liegt.

Der Beschwerdeführer befindet sich nun in der Tat