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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
l'actif personnel du requerant n'es: que de 1276 fr.
L'actif de la Societe paralt etre nuI. Des lors. si l'on tient
eompte dans retablissement de la situation financiere
de Perregaux de sa part a la dettecontractee aupres de
la Banque cantonale. on voit que l'actif ne couvre plus
le passif. En fait Perregaux apparalt comme un insol-
vable et, par ce motif-la. il n'aurait pas droit au sursis.
(Cf. JAEGER, commentaire de l'ordonnance du 28 sep-
tembre 1914, art. 12, note 3).
De plus -
et c'est la ce qui est decisif -
le benefice
du sursis ne peut etre accorde qu'a un. debiteur present
au pays, qui a un domicile de poursuite en Suisse et qui.
grace a la mesure legale, continuera a exercer sa pro-
fession en Suisse (cf. JAEGER, chiff. 111, Remarques pre-
liminaires N° 3).
Le debiteur doit se tenir personnellement a la dispo-
sition de l'autorite de concordat. Il doit en effet repondre
veridiquement t toute, les quest ions que cette auto rite
estime necessaire de Iui poser pour eclaircir la situation
et il doit fournir des renseignements complets et exacls
sur sa position financiere actuelle et sur ses causes (cf.
JAEGER, art. 12, note 5).
En consequence, n'a pas droit au sursis le debiteur qui
quitte le pays pour s'etablir ä. l'etranger et qui n'a des
lors plus de domicile de poursuite en Suisse, ni le debi-
teur qui prend la fnite pour se soustraire a ses engage-
ments et qui ne se met pas personnellement a la disposi-
tion de l'autorite de concordat.
Il resulte d'emblee de ces considerations que la de-
mande de sursis presentee par Perregaux doit etre refusee.
Il a quitte brusquement le pays dans des conditions
-autorisant a admettre qu'il a voulu se derober a ses
creanciers. Convoque par son associe en vue de la liqui-
dation de la Soch~te, il ne s'est pas presente, se conten-
ta nt de la declaration laconique contenue dans la carte
postale de dame Perregaux. Le requerant est sous le
.coup de poursuites multiples; il a laisse entre autres
und Konkurskammer. N° 28.
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en souffrance de nombreuses dettes de menage. Rien ne
permet, (rautre part, de supposer qu'il a l'intention de
continuer a exercer sa profession dans le pays. Enfm il
ne s'est pas mis personnellement a la disposition de l'au-
torite de concordat et il lui a fourni des renseignements
inexacts et incomplets.
Le President du Tribunal de Lausanne constate dans
5a decision que « le bilan de Perregaux doit elre com-
pIetement modifie en ce sens que le fort excedent d'actif
annonce doit etre ramene, selon le rapport de l'expert
Decker, a 1276 fr. 80.» Perregaux n'a pas indique tous
ses creanciers; il ne mentionne nulle part la poursuite
de la maison Grandjean freres, du 5 janvier 1917.
Par ces motifs,
la Chambre des Poursuites et des Faillites
prononce:
Le recours est admis; en consequence, la decision
attaquee est annulee et le sursis demande par H. Perre-
gaux est refuse.
28. Entscheid vom 5. Kai 1917 i. S. Spinnler & BegenaBs.
Verpflichtung des Betreibungsamts zur Rückerstattung eines
nicht aufgebrauchten Kostenvorschusses und Stellung der
Abrechnung ohne Berechnung einer Gebühr.
A. -
In der Betreibung N° 19,059 des Henry Nord-
mann in Liestal, gegen Frau Hofmann-Leyendecker
in Basel, stellte der Beschwerdeführer als Vertreter des
Gläubigers am 28. März 1917 unter Beilage des Zahlungs,.
befehls und eines Kostenvorschusses von 5 Fr. beim
Betreibungsamt Basel-Stadt das Pfändungsbegehren. Am
31. März, d. h. nach Ankündigung aber vor Vollzug der
Pfändung, wurde dasPfändungsbegehren wieder zurück-
gezogen, worauf das Betreibungsamt dem Beschwerde-
AS 4.3 1II -
1917
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
führer am 4. April auf dem Formular der Pfändungsur-
kunde eine Kostenrechnung im Betrag von 1 Fr. 65 Rappen
zustellte. Gegen diese Kostenrechnung beschwerte sicb
der Beschwerdeführer als Vertreter des Nordmann am
7. April 1917 bei der AufsichtsbehöJde des Kantons
Basel-Stadt, mit dem Begehren, es sei· die Kostenrech-
nung auf 65 Rappen herabzusetzen, weil die Pfändung
noch nicht vollzogen worden sei und das Betreibungs-
amt daher nur eine Gebühr für die Pfändungsanzeige
berechnen dürfe; zugleich verlangte er den mit dem
Pfändungsbegehren eingelegten Zahlungsbefehl N° 19,059
zurück. In seiner Vernehmlassung vom 13. April 1917
machte das Betreibungsamt geltend, es sei berechtigt
zu berechnen: für die Pfändungsurkunde (inbegr.Porto)
65 Rappen, für die Ausfertigung dieser Urkunde
30 Rappen, für Rücksendung der zurückgezogenen
Pfändungsurkunde (eingeschriebener Brief nach Liestal)
20 Rappen. zusammen 1 Fr. 15 Rappen. Aus Irrtum
sei von dem Angestellten, der die Abrechnung aufgestellt
habe, angenommen worden, der Pfändungsbeamte habe
den Gang zum Schuldner bereits gemacht gehabt, was
nicht zutreffe, sodass demBesch~rdeführer eine Differenz
von 70 Rappen zurückzuvergüten sei.
B. -
Durch Entscheid vom 19. April 1917 hat die
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkurs-
amt Basel-Stadt die Beschwerde für einen Betrag von
50 Rappen gutgeheissen und das Betreibungsamt über-
dies angewiesen, dem Beschwerdeführer den Zahlungs-
befehl No 19,059 zurückzusenden. Die Aufsichtsbehörde
ging davon aus, das Betreibungsamt sei berechtigt,
für die Pfändungsankündigung (Porto inbegriffen) 65-
Rappen und für die Kostenrechnung auf dem Formular
der Pfändungsurkunde 50 Rappen nebst 20 Rappen
Porto zu verlangen. Unbegründet seien dagegen die 30
Rappen, da der Rückzug des Pfändungsbegehrens vor
dem Vollzug der Pfändung erfolgt und daher auch keine
Pfändungsurkunde auszufertigen gewesen sei. Da dem
und Kookurskammer. N° 28.
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Beschwerdeführer bereits 20 Rappen für Porto in Abzug
gebracht worden seien, habe er noch 50 Rappen zu
beanspruchen.
C. -
Diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer
rechtzeitig und formrichtig an das Bundesgericht weiter-
gezogen, mit dem Antrag, das Betreibungsamt Basel-
Stadt sei zu verpflichten, ihm weitere 50 Rappen zurück-
zuzahlen, da es nicht berechtigt sei, für die Kostenab-
rechnung eine Gebühr zu verlangen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Da das Betreibungsamt, der Natur der Sache nach,
ohne weiteres verpflichtet ist, einen ihm geleisteten
Kostenvorschuss, den es nicht aufgebracht hat, wieder
zurückzuerstatten und dabei dem Gläubiger Abrechnung
zu stellen hat, ist es nicht befugt, dafür eine besondere
Gebühr zu verlangen. Etwas anderes kann auch aus
Art. 4 GT nicht geschlossen werden, da unter den dort
genannten Mitteilungen, Aufforderungen u. s. w. eigent-
liche Verfügungen des Amtes zu verstehen sind, während
es sich bei der Rückerstattung von zu viel bezogenen
Gebühren, sowie. bei der Kostenabrechnung um einen
integrierenden Bestandteil desjenigen Aktes des Amtes
handelt, für dessen Vornahme der Kostenvorschuss
geleistet worden ist. Für diese Auffassung spricht denn
auch, dass im Gebührentarif für Kostena~rechnungen
nirgends eine besondere Gebühr vorgesehen ist. Dagegen
kann vom Betreibungsamt die Portogebühr für die
Rücksendung des zu viel deponierten Kostenbetrags
berechnet werden, da es sich dabei um eine Auslage des
Amtes handelt, die natürlich nicht von ihm, sondern
vom Gläubiger zu tragen ist.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
das Betreibungsamt Basel-Stadt neben den 65 Rappen
für die PfändungsankÜlldigung nur noch das Porto für
die Rücksendung des Ueberschusses des Kostenvor-
schusses berechnen darf.
29. Entscheid vom 7. Mai 1917 i. S. Karti.
Allgemeine Betreibungsstundung verweigert, weil sich auch
bei Schätzung der Aktiven des Schuldners nach dem Wert,
den sie in normalen Zeiten haben würden, eine Unterbilanz
ergibt.
•
A. -
Der Beschwerdeführer hat im Dezember 1912
die Wirtschaft « Zur Gundoldingerhalle» in Basel zu
dem von ihm selber als sogar für die damaligen Ver-
hältnisse « etwas hohen, Preise von 230 000 Fr. erworben.
Der Kaufpreis wurde ganz durch Hypothekar- und Bank-
darlehn gedeckt. Das erste Geschäftsjahr (1913) ergab
unter Einrechnung von 7200 Fr. neu aufgenommenen
Darlehn eine Bruttoeinnahme von 78,771 Fr. 93 Cts.,
die wie folgt verwendet wurde :
Abzahlungen an die Schulden
Zinsen .. .
Löhne .. .
{! Privatkonto mit Lebensversicherungs-
prämie,.
. ...... .
Wirtschaftspatent ....... .
« Versicherungskosten des Hauses)}
Uebrige «Unkosten)
Reparaturen. . . .
Reklamekonto
Licht und Heizung
Anschaffungen
Bier-, Wein-, Liqueur-, Zigarren-, Cafe-
und Küchenkonti . . . . . . .
Saldovortrag . . . . . . . . . .
Zusammen, wie oben.
Fr. 2,200
»
8,822 15
i)
2,960 12
»
1,180 80
)
960 -
»
3,100 -
»
3,376 40
»
930 92
)
1,193 94
)
1,847 30
»
693 10
» 48,759 69
»
2,747 51
Fr. 78,771 93
und Konkurskammer. N° 29.
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Infolge Rückgangs der Einnahmen seit Kriegsausbruch .
schliesst die Bilanz des Rekurrenten pro 15. Februar 1917
mit einem Schuldenüberschuss von Fr. 38,536.80.
B. -
Am 28. Februar .1917 hat Marti beim Zivilgericht
des Kantons Basel-Stadt unter Darlegung seiner Ver-
hältnisse eine allgemeine Betreibungsstundung bis 30.
Juni 1917 nachgesucht. Dieses Gesuch ist durch Urteil
des Zivilgerichts vom 3. April 1,917 als von vornherein
aussichtslos abgewiesen worden.
C. -
Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorlie-
gende Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Kon-
kurskammer des Bundesgerichts, in welcher der Rekur-
rent darzutun versucht, dass es sich bei ihm nur um eine
vorübergehende Zahlungsschwierigkeit handle; es sei
alle Aussicht vorhanden, dass es ihm nach Eintritt nor-
maler Verhältnisse möglich sein werde, seine während
des Krieges aufgelaufenen Schulden «zu verzinsen und
auch nach und nach abzutragen)).
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Die kantonale Behörde ist mit Recht davon aus-
gegangen, dass di~ allgemeine Betreibungsstundung nach
der Verordnung des Bundesrates vom 16. Dezember 1916,
wie übrigens schon nach derjenigen vom 28. September
1914, dann nicht bewilligt werden darf, wenn sich sogar
bei Schätzung der Aktiven nach dem Wert, den sie in
normalen Zeiten haben würden, eine Unterbilanz ergibt;
denn dann ist der Schuldner nicht nur, wie Art. 1 der
Verordnung vom 16. Dezember 1916 (= Art. 12 der-
jenigen vom 28. September 1914) verlangt, « zur Zeit»
ausser Stande, seine Gläubiger voll zu befriedigen, son-
dern es besteht alsdann eine, aller Voraussicht nach
end g ü I t i g e Insolvenz, deren nachteilige Wirkungen
zu verlängern weder im Interesse der Gläubiger noch des
Schuldners liegt.
Der Beschwerdeführer befindet sich nun in der Tat