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43_III_135

BGE 43 III 135

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schp.ldbetrelbungs-

mette que Ie delai pour intenter Ia poursuite est suspendu

pendant toute la duree du sursis, ce qui ne resulte pas

necessairement de rart. 7 de l'ordonnance de 1915.

Il n'en resterait pas moins que Ie bailleur a Ie droit de

resilier le bail et d'expulser le preneur. Dans Ie cas OU

il use de ce droit, la mesure du sursis devient aussi pra-

tiquement inapplicable. En effet, oblige de laisser bon

mobilier pour Ia garantie du <!roit de retention du bail-

leur, Ie preneur expulse ne pourrait, malgre le sursis,

continuer a exercer son industrie. Le but fondamental

du sursis ne serait donc pas atteint (cf. RO 42 III p.75

et suiv.). Le creancier, de son cöte, ne pourrait requerir

Ia vente des meubles puisque, durant Ie sursis, aucune

poursuite ne peut etre exercee contre le debiteur en raison

de la creance souIIIi$e au sursis (art. 7 ordonnance de

1915; cf. RO 42 III p. 231 cons. 1 er). 11 en resulterait

une situation qui n'est conforme ni aux interets du pre-

neur ni a ceux du bailleur.

3. -

Si l'on examine Ia presente espece a la lumiere

des principes enonces ci-dessus, on arrive a la conclusion

que le benefice du sursis ne peut etre accörde aux recou-

rants. En effet, Ia valeur €stimative des biens inventories

ne couvre pas la creance garant~e par le droit de retention

et les hoirs Sailer ne paraissent nullement enetat de fournir

d'autres sliretes. Il resulte de reur lettre du 16 mai 1916,

adressee par leur conseil a la Societe des Hötels Garnis

qu'en 1914 Hs ont subi une -perte de 25000 fr., en 1915

une perte de 34500 fr., et qu'ils prevoyaient pour 1916

une perte au moins egale a ceIle de 1915. En outre, la

Societe des Hötels Garnis a fait usage du droit que lui

conU:re l'art. 265 CO, une procedure d'expulsion est en

cours.

Par ces motifs,

la Chambre des Poursuites et des Faillites

prononce:

Le recours est ecarte.

und Konkurskammer. N° 24.

24 . .A.uuug aus dem Entscheid. vom a4. Kirz 1917

i. S. Wund.erli und Florin.

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Allgemeine Betreibungsstundung. Voraussetzungen für die

Erneuerung eines abgewiesenen Stundungsgesuches.

«Da der Rekursgegner Danuser vor dem durch den

angefochtenen Entscheid gutgeheissenen Stundungsbe-

gehren schon dreimal um Stundung eingekommen und

alle drei Male abgewiesen worden war, ist in erster Linie

zu prüfen, ob er überhaupt ein solches Gesuch nochmals

habe stellen können oder ob nicht dessen Wiederholung

die Einrede der abgeurteilten Sache entgegengestanden

habe. Nach Art. 15 der Verordnung vom 16. Dezember

1916 ist die Rechtskraft eines die Stundung be w i l-

I i gen den Entscheides insofern beschränkt, als er

auf den Nachweis, dass der Schuldner der Nachlass-

behörde falsche Angaben gemacht hat oder imstande

ist, seine Verbindlichkeiten voll zu erfüllen, jederzeit

widerrufen werden kann. Im ferneren muss daraus, dass

für die Ver I ä n ger u n g einer bestehenden Stun-

dung ein neues .Gesuch und ein neuer Entscheid ver-

langt wird, geschlossen werden, dass die Nachlassbe-

hörde auch bei der Beschlussfassung hierüber an ihre

frühere Auffassung nicht gebunden ist, die Verlängerung

also nicht nur wegen seitheriger Veränderung der Sach-

lage, sondern auch schon dann ablehnen kann, wenn

eine erneute Prüfung des Tatbestandes ergibt, dass die

erste Stundungsbewilligung zu Unrecht erfolgt war

(vergl. Praxis 6 No 53). Vorschriften über die Rechts-

kraft der ein Stundungsgesuch a b w eis end e n Ent-

scheidungen enthält die Verordnung nicht. Die Frage

ihrer Wirkungen muss deshalb aus dem Wesen des

Stundungsverfahrens

am1

allgemeinen Rechtsgrund-

sätzen heraus beantwortet werden. Danach kann aber

das Zurückkommen auf den einmal gefällten Entscheid

'136

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

nicht schlechthin, sondern nur dann als zulässig erachtet

werden, wenn entweder seither eine Aenderung in den

massgebenden Verhältnissen eingetreten ist oder der

Schuldner durch Anrufung neu e r Tat s ach e n

und B ewe i s mit tel darzutun vermag, dass der

~rst~ Entscheid auf unrichtigen Voraussetzungen be-

ruhte. Damit allein, dass darin die Verhältnisse r e-c h t-

I ich unrichtig gewürdigt worden seien, kann die Wieder-

holung des Gesuchs nicht begründet werden. Die Gewähr

für eine richtige Beurteilung nach dieser Richtung muss

in der Einrichtung des Instanzenzuges, der den Parteien

die zweimalige Ueberprüfung der Sache sichert, erblickt

werden. Auch neue Tatsachen und Beweismittel in dem

umschriebenen Sinne können ferner nur unter der Voraus-

setzung berücksichtigt werden, dass sie der Schuldner

im früheren Verfahrerr ohne seine Schuld nicht geltend

machen konnte. Wäre er dazu in der Lage gewesen und

'hat er es unterlassen, so hat er die Folgen sich selbst

zuzuschreiben. Wenn daher in dem Entscheide des Ober-

gerichts über das zweite Stundungsgesuch des Rekurs-

gegners bemerkt wird, dass

(l neue Vorbringen., die

geeignet seien, die Unrichtigkeit des frühem Beschlusses

darzutun, berücksichtigt werden müssten, so geht diese

Auffassung, bei der ein Unterschied zwischen neuen

tatsächlichen Behauptungen - und biossen Rechtsaus-

führungen nicht gemacht wird, zu weit und kann in der

Allgemeinheit nicht gebilligt werden, sofern man nicht

mit allen bisher anerkannten Grundsätzen über die

Rechtskraft richterlicher Aussprüche in Widerspruch

geraten und einer alles Mass übersteigenden, durch

keine sachlichen Erwägungen zu rechtfertigenden Behel-

ligung der Nachlassbehörden Tür und Tor öffnen will .•

und Konkurskammer. N° 25.

25. Entscheid. vom IS. Xirz 1917

i. S. Lohrer.

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Rechtliche Natur der Generalabonnementskarte. Beschlag-

nahme im Pfändungs- oder Konkursverfahren.

A. -

Ueber den Rekurrenten Georg Lohrer in Basel

wurde am 9. Januar 1917 der Konkurs eröffnet. Kurz

vorher hatte er ein Jahresgeneralabonnement für die

schweizerischen Transportanstalten genommen. Durch

Verfügung vom 14. März 1917 verlangte das Konkursamt

Basel-Stadt von ihm die Herausgabe der Abonnements-

karte, um von den Schweiz. Bundesbahnen die tarif-

mässige Rückzahlung wegen der Unterlassung weiterer

Benützung des Abonnements beanspruchen zu können.

B. -

Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde mit

dem Begehren, die Abonnementskarte sei ihm zu über-

lassen.

Er machte geltend, dass er Handelsreisender und

Seifenagent sei und das Generalabonnement daher ihm

als unentbehrliches Berufswerkzeug überlassen werden

müsse. Dabei berief er sich auf einen Entscheid des

zürcherischen Obergerichtes (s. BI. f. z. Rspr. Ed. XIV

Heft 23/24 N° 182).

Das Konkursamt bemerkte zur Beschwerde: Der

Rekurrent sei nicht Reisender, sondern habe seit 1913

auf eigene Rechnung Seifenhandel getrieben. Er habe

dem Amte erklärt, dass er das Abonnement brauche.

um sich eine Stelle zu suchen.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt wies

die Beschwerde durch Entscheid vom 17. März 1917

mit folgender Begründung ab: Der Rekurrent sei zur

Zeit der Konkurseröffnung nicht als eigentlicher Ge-

schäftsreisender tätig gewesen, sondern habe als selb-

ständiger Kaufmann ein Handelsgeschäft getrieben.

Dieser Geschäftsbetrieb habe mit dem Konkurse auf-