opencaselaw.ch

43_III_137

BGE 43 III 137

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

'136

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

nicht schlechthin, sondern nur dann als zulässig erachtet

werden, wenn entweder seither eine Aenderung in den

massgebenden Verhältnissen eingetreten ist oder der

Schuldner durch Anrufung neue r Tat s ach e n

und B ewe i s mit tel darzutun vermag, dass der

~rst~ Entscheid auf unrichtigen Voraussetzungen be-

ruhte. Damit allein, dass darin die Verhältnisse r e -c h t -

I ich unrichtig gewürdigt worden seien, kann die Wieder-

holung des Gesuchs nichtbegrÜlldet werden. Die Gewähr

für eine richtige Beurteilung nach dieser Richtung muss

in der Einrichtung des Instanzenzuges, der den Parteien

die zweimalige Ueberprüfung der Sache sichert, erblickt

werden. Auch neue Tatsachen und Beweismittel in dem

umschriebenen Sinne können ferner nur unter der Voraus-

setzung berücksichtigt werden, dass sie der Schuldner

im früheren Verfahrerr ohne seine Schuld nicht geltend

machen konnte. Wäre er dazu in der Lage gewesen und

'hat er es unterlassen, so hat er die Folgen sich selbst

zuzuschreiben. Wenn daher in dem Entscheide des Ober-

gerichts über das zweite Stundungsgesuch des Rekurs-

gegners bemerkt wird, dass « neue Vorbringen », die

geeignet seien, die Unrichtigkeit des frühern Beschlusses

darzutun, berücksichtigt werden müssten, so geht diese

Auffassung, bei der ein Unterschied zwischen neuen

tatsächlichen Behauptungen - und biossen Rechtsaus-

führungen nicht gemacht wird, zu weit und kann in der

Allgemeinheit nicht gebilligt werden, sofern man nicht

mit allen bisher anerkannten Grundsätzen über die

Rechtskraft richterlicher Aussprüche in Widerspruch

geraten und einer alles Mass übersteigenden, durch

keine sachlichen Erwägungen zu rechtfertigenden Behel-

ligung der Nachlassbehörden Tür und Tor öffnen will. »

und Konkurskammer. N° 25.

25. Entscheid vom as. Xä.rz 1917

i. S. Lohrer.

137

Rechtliche Natur der Generalabonnementskarte. Beschlag-

nahme im Pfändungs- oder Konkursverfahren.

A. -

Ueber den Rekurrenten Georg Lohrer in Basel

wurde am 9. Januar 1917 der Konkurs eröffnet. Kurz

vorher hatte er ein Jahresgeneralabonnement für die

schweizerischen Transportanstalten genommen. Durch

Verfügung vom 14. März 1917 verlangte das Konkursamt

Basel-Stadt von ihm die Herausgabe der Abonnements-

karte, um von den Schweiz. Bundesbahnen die tarif-

mässige Rückzahlung wegen der Unterlassung weiterer

Benützung des Abonnements beanspruchen zu können.

B. -

Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde mit

dem Begehren, die Abonnementskarte sei ihm zu über-

lassen.

Er machte geltend, dass er Handelsreisender und

Seifenagent sei und das Generalabonnement daher ihm

als unentbehrliches Berufswerkzeug überlassen werden

müsse. Dabei berief er sich auf einen Entscheid des

zürcherischen Obergerichtes (s. BI. f. z. Rspr. Bd. XIV

Heft 23/24 N° 182).

Das Konkursamt bemerkte zur Beschwerde: Der

Rekurrent sei nicht Reisender, sondern habe seit 1913

auf eigene Rechnung Seifenhandel getrieben. Er habe

dem Amte erklärt, dass er das Abonnement brauche,

um sich eine Stelle zu suchen.

Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt wies

die Beschwerde durch Entscheid vom 17. März 1917

mit folgender Begründung ab : Der Rekurrent sei zur

Zeit der Konkurseröffnung nicht als eigentlicher Ge-

schäftsreisender tätig gewesen, sondern habe als selb-

ständiger Kaufmann ein Handelsgeschäft getrieben.

Dieser Geschäftsbetrieb habe mit dem Konkurse auf-

188

Entscheidungen dar $hufabetretbungs-

gehört und sei zudem nicht Berufsausübung nach Art.

92 Zift. 3 SchKG, sondern ein kapitalistisches Unter-

nehmen gewesen. Das Generalabonnement könne daher

nicht als sein Berufswerkzeug gelten, selbst wenn die

vom Rekurrenten angeführte Entscheidung des zürche-

rischen Obergerichtes richtig sein sollte. Zudem habe

der Rekurrent dessen überlassung seinerzeit nur dazu

verlangt, um eine Stelle zu suchen.

C. -

Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 19.

März 1917 unter Erneuerung seines Begehrens an das

Bundesgericht weitergezogen.

Er führt noch aus, dass er gegenwärtig tatsächlich

Handelsreisender sei und als Vertreter der Waschpulver-

fabrik Ibis in Genf in der ganzen Schweiz herumreise.

Zum Beweise legte er eine Bescheinigung dieser Fabrik

vor, dass er ihr Vertreter für Basel, Solothurn und Biel sei.

Die Schuldbet.reibungs- und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

Die Generalabonnementskarte bildet einen Ausweis

über die dem· Inhaber aus dem Abonnementsvertrag

zustehenden Rechte, insbesondere über seine Fahrbe-

rechtigung, und sie steht insofern den Wertpapieren

gleich, als die Rechte des Inhahers nur unter Vorweisung

oder Übergabe der Abonnementskarte geltend gemacht

werden können. Eine solche Karte kann nun auch bei

noch so weitgehender Aus1egung des Gesetzes nicht als

Werkzeug, Gerätschaft, Instrument oder Buch nach

Art. 92 Ziff. 3 SchKG angesehen werden. Das vom

Rekurrenten angeführte Urteil des zürcherischen Ober-

gerichtes gibt keinen stichhaltigen Grund für die An-

wendbarkeit des Art. 92 Zifi. 3 SchKG auf eine General-

abonnementskarte an. Unter den Begriff eines Werk-

zeuges, Gerätes u. s. w. kann keineswegs jeder beliebige

Gegenstand oder· jedes beliebige Vermögensstück, das

der Berufsausübung dient, subsumiert werden.

Es kann sich nur fragen, ob die Rechte aus dem Abon-

und Konkurskammer. N° 25.

139

nementsvertrag höchstpersönlicher Natur seien und aus'

diesem Grunde nicht im Pfändungs- oder Konkursver-

fahren verwertet werden können. Diese Frage ist in

Beziehung auf die Fahrberechtigung ohne weiteres zu

bejahen. Dagegen hat der Anspruch auf Rückzahlung

eines Teiles der Abonnementstaxe wegen Unmöglichkeit

der weitern Ausübung der Fahrberechtigung oder Ver-

zichtes hierauf in der Regel keine

höchstpersönlich:~

Natur und unterliegt daher jedenfalls dann, wenn, wie

jm yorliegenden Falle, die Abonnementstaxe aus dem

den Gläubigern haftenden Vermögen bezahlt worden

ist, dem Pfändungs- oder dem Konkursbeschlage. Damit

ist allerdings noch nicht dargetan, dass die angefochtene"

Verfügung des Konkursamtes gesetzmässig sei; denn

das Amt hat nicht lediglich über einen schon bestehenden

Rückzahlungsanspruch verfügt, sondern die erwähnte

Verfügung soll dem Konkursamt die Möglichkeit ver-

schaffen, wirksam auf die weitere Ausübung der Fahrbe-

rechtigung für den Rekurrenten zu verzichten und damit

den dem Konkursbeschlag unterliegenden Rückzahlungs-

anspruch zu begründen, m. a. W. das Recht auf Gebrauch

der Transportmittel in eine Forderung auf eine Geld-

zahlung umzuwandeln. Ob ein solches Vorgehen im

Pfändungsverfahren möglich und zulässig sei, braucht

hier nicht entschieden zu werden. Es genügt, darauf

hinzuweisen, dass einer derartigen Massnahme jeden-

falls keine Grundsätze des Konkursverfahrens im Wege

stehen. Wie die Konkursmasse regelmässig über die

Verträge des Gemeinschuldners verfügen, also z. B. an

seiner Stelle den Rücktritt erklären oder die Erfüllung

sonst verweigern und damit die vertraglichen Ansprüche

so verändern kann, wie es der Gemeinschuldner selbst

.hätte tun können, so muss ihr auch das Recht zustehen,

in der erwähnten Weise über einen Generalabonnements-

vertrag zu verfügen. Die Unmöglichkeit, die Fahrbe-

rechtigung auf einen andern zu übertragen, schliesst

. die Zulassigkeit des Verzichts auf die Fahrberechtigung

140

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

zum Zwecke der Realisierung des hierin liegenden Ver-

mögenswertes nicht aus. Im vorliegenden. Falle besteht

um so weniger Veranlassung, der Konkursmasse das

Recht zu' einer solchen Realisierung zu versagen, als

nach der für das Bundesgericht massgebenden Feststel-

lung . der Vorinstanz der Rekurrent' seine bisherige

Geschäftstätigkeit, wozu er das Generalabonnement

benützt hatte, aufgegeben hat und nicht als Handels-

reisender tätig geworden ist, sondern erklärt hat, er

brauche das Abonnement, um sich eine Stelle zu suchen.

~ie erst vor Bundesgericht vorgelegte Bescheinigung

emer Genfer Fabrik kann nicht mehr berücksichtigt

werden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird angewiesen.

26. Arrit du S avrll 1917

dans la cause Comm'line de Lausanne.

L'art. 812 al. 2 ces et I'art. 141;U. 3 LP, quoique ne mention-

nant que les « servitudes et charges foneieres ~, sont appli-

cables aussi aux droits personneis annotes conformement a

l'art .• 95? Cc~; lors donc qu'unimmeuble deja hypotheque

falt lobJet dun drott de preemption annote il doit en cas

de realisation forcee, etre mis en vente d'abord a ~ e c et

ensuite -

si le prix offert est insufftsant pour desinteresser

le creancier hypothecaire -

san s ce droit de preemption.

Le Credit foncier vaudois a exerce une poursuite en

realisation de gage sur les immeubles de Louis Zecchetto

a Malley pres Lausanne, en vertu d'une obligation hypo-

thecaire en premier rang du 4 avril 1914.

Dans'l'etat des charges, apres l'enumeration des ser-

vitudes. du privilege de I'Etat pour les impöts, de l'hypo-

theque du Credit foncier et d'une hypotheque du 15 jan-,

und Konkurskammer. N° 26.

141

vier 1915 en faveur de la Bourse des Pauvres de la Com-

mune de Lausanne, l'office ajoutait : «les consequences

d'un droit de preemption du 15 janvier 1915 en faveur

de la Commune de Lausanne sur tous les immeubles

exposes en vente sont determinees par rart. 681 du CCS

et l'acquereur devra s'y soumettre a l'entiere decharge

de l'offke. Il sera subroge a tous les droits du debiteur

exproprie sans garantie quelconque.»

Les premieres encheres n'ont pas donne de resultat.

A l'occasion des secondes, confrrmant l'avis qu'il avait

e~prime lors des premieres, le Credit foneier a expose

que son hypotheque primait le droit de preemption

inscrit posterieurement, il a donc demande que les im-

meuble .. fussent mis en vente sans indication du droit

de preemption, conformement a l'art. 141 LP. L'office

ayant declare ne pouvoir faire droit ä cette demande, le

CrediL foncier a porte plainte en concluant a ce que :

10 en cas d'offre insuffisante pour couvrir integralement

les creances de l'Etat de Vaud, de la Commune de Lau-

sanne et du Credit foneier, les immeubles soient mis en

vente sans indication du droit de preemption; 20 sub-

sidiairement. l'office soit invite ä etablir un nouvel etat

des charges mentionnant le droit de preemption a sa

date et ä son rang; 30 plus subsidiairement, la Commune

de Lausanne soit invitee a contester le droit preferable

du Cremt foncier, contormement a l'art. 107 LP.

L'autorite inferieure de c;urveillance a admis la plainte

et decide que les immeubles seraient mis en vente avec

la charge creee en faveur de la Commune de Lausanne,

puis sans l'indication de cette charge au cas OU les en-

cheres ne suffiraient pas a dec;interesser le creancier en

premier rang et ä payer les sommes dues 9 l'Etat de Vaud

et ä la Commune.

L'autorite cantonale ayant ecarte en date du 27 fe-

vrier 1917 le reeours forme contre cette decision. la Com-

mune de Lausanne a recouru au Tribunal federal en con-

c1uant ä ce qu'il soit prononce que l'art. 141 LP n'est