Volltext (verifizierbarer Originaltext)
'136 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- nicht schlechthin, sondern nur dann als zulässig erachtet werden, wenn entweder seither eine Aenderung in den massgebenden Verhältnissen eingetreten ist oder der Schuldner durch Anrufung neue r Tat s ach e n und B ewe i s mit tel darzutun vermag, dass der ~rst~ Entscheid auf unrichtigen Voraussetzungen be- ruhte. Damit allein, dass darin die Verhältnisse r e -c h t - I ich unrichtig gewürdigt worden seien, kann die Wieder- holung des Gesuchs nichtbegrÜlldet werden. Die Gewähr für eine richtige Beurteilung nach dieser Richtung muss in der Einrichtung des Instanzenzuges, der den Parteien die zweimalige Ueberprüfung der Sache sichert, erblickt werden. Auch neue Tatsachen und Beweismittel in dem umschriebenen Sinne können ferner nur unter der Voraus- setzung berücksichtigt werden, dass sie der Schuldner im früheren Verfahrerr ohne seine Schuld nicht geltend machen konnte. Wäre er dazu in der Lage gewesen und 'hat er es unterlassen, so hat er die Folgen sich selbst zuzuschreiben. Wenn daher in dem Entscheide des Ober- gerichts über das zweite Stundungsgesuch des Rekurs- gegners bemerkt wird, dass « neue Vorbringen », die geeignet seien, die Unrichtigkeit des frühern Beschlusses darzutun, berücksichtigt werden müssten, so geht diese Auffassung, bei der ein Unterschied zwischen neuen tatsächlichen Behauptungen - und biossen Rechtsaus- führungen nicht gemacht wird, zu weit und kann in der Allgemeinheit nicht gebilligt werden, sofern man nicht mit allen bisher anerkannten Grundsätzen über die Rechtskraft richterlicher Aussprüche in Widerspruch geraten und einer alles Mass übersteigenden, durch keine sachlichen Erwägungen zu rechtfertigenden Behel- ligung der Nachlassbehörden Tür und Tor öffnen will. » und Konkurskammer. N° 25.
25. Entscheid vom as. Xä.rz 1917
i. S. Lohrer. 137 Rechtliche Natur der Generalabonnementskarte. Beschlag- nahme im Pfändungs- oder Konkursverfahren. A. - Ueber den Rekurrenten Georg Lohrer in Basel wurde am 9. Januar 1917 der Konkurs eröffnet. Kurz vorher hatte er ein Jahresgeneralabonnement für die schweizerischen Transportanstalten genommen. Durch Verfügung vom 14. März 1917 verlangte das Konkursamt Basel-Stadt von ihm die Herausgabe der Abonnements- karte, um von den Schweiz. Bundesbahnen die tarif- mässige Rückzahlung wegen der Unterlassung weiterer Benützung des Abonnements beanspruchen zu können. B. - Hiegegen erhob der Rekurrent Beschwerde mit dem Begehren, die Abonnementskarte sei ihm zu über- lassen. Er machte geltend, dass er Handelsreisender und Seifenagent sei und das Generalabonnement daher ihm als unentbehrliches Berufswerkzeug überlassen werden müsse. Dabei berief er sich auf einen Entscheid des zürcherischen Obergerichtes (s. BI. f. z. Rspr. Bd. XIV Heft 23/24 N° 182). Das Konkursamt bemerkte zur Beschwerde: Der Rekurrent sei nicht Reisender, sondern habe seit 1913 auf eigene Rechnung Seifenhandel getrieben. Er habe dem Amte erklärt, dass er das Abonnement brauche, um sich eine Stelle zu suchen. Die Aufsichtsbehörde des Kantons Basel-Stadt wies die Beschwerde durch Entscheid vom 17. März 1917 mit folgender Begründung ab : Der Rekurrent sei zur Zeit der Konkurseröffnung nicht als eigentlicher Ge- schäftsreisender tätig gewesen, sondern habe als selb- ständiger Kaufmann ein Handelsgeschäft getrieben. Dieser Geschäftsbetrieb habe mit dem Konkurse auf- 188 Entscheidungen dar $hufabetretbungs- gehört und sei zudem nicht Berufsausübung nach Art. 92 Zift. 3 SchKG, sondern ein kapitalistisches Unter- nehmen gewesen. Das Generalabonnement könne daher nicht als sein Berufswerkzeug gelten, selbst wenn die vom Rekurrenten angeführte Entscheidung des zürche- rischen Obergerichtes richtig sein sollte. Zudem habe der Rekurrent dessen überlassung seinerzeit nur dazu verlangt, um eine Stelle zu suchen. C. - Diesen Entscheid hat der Rekurrent am 19. März 1917 unter Erneuerung seines Begehrens an das Bundesgericht weitergezogen. Er führt noch aus, dass er gegenwärtig tatsächlich Handelsreisender sei und als Vertreter der Waschpulver- fabrik Ibis in Genf in der ganzen Schweiz herumreise. Zum Beweise legte er eine Bescheinigung dieser Fabrik vor, dass er ihr Vertreter für Basel, Solothurn und Biel sei. Die Schuldbet.reibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung: Die Generalabonnementskarte bildet einen Ausweis über die dem· Inhaber aus dem Abonnementsvertrag zustehenden Rechte, insbesondere über seine Fahrbe- rechtigung, und sie steht insofern den Wertpapieren gleich, als die Rechte des Inhahers nur unter Vorweisung oder Übergabe der Abonnementskarte geltend gemacht werden können. Eine solche Karte kann nun auch bei noch so weitgehender Aus1egung des Gesetzes nicht als Werkzeug, Gerätschaft, Instrument oder Buch nach Art. 92 Ziff. 3 SchKG angesehen werden. Das vom Rekurrenten angeführte Urteil des zürcherischen Ober- gerichtes gibt keinen stichhaltigen Grund für die An- wendbarkeit des Art. 92 Zifi. 3 SchKG auf eine General- abonnementskarte an. Unter den Begriff eines Werk- zeuges, Gerätes u. s. w. kann keineswegs jeder beliebige Gegenstand oder· jedes beliebige Vermögensstück, das der Berufsausübung dient, subsumiert werden. Es kann sich nur fragen, ob die Rechte aus dem Abon- und Konkurskammer. N° 25. 139 nementsvertrag höchstpersönlicher Natur seien und aus' diesem Grunde nicht im Pfändungs- oder Konkursver- fahren verwertet werden können. Diese Frage ist in Beziehung auf die Fahrberechtigung ohne weiteres zu bejahen. Dagegen hat der Anspruch auf Rückzahlung eines Teiles der Abonnementstaxe wegen Unmöglichkeit der weitern Ausübung der Fahrberechtigung oder Ver- zichtes hierauf in der Regel keine höchstpersönlich:~ Natur und unterliegt daher jedenfalls dann, wenn, wie jm yorliegenden Falle, die Abonnementstaxe aus dem den Gläubigern haftenden Vermögen bezahlt worden ist, dem Pfändungs- oder dem Konkursbeschlage. Damit ist allerdings noch nicht dargetan, dass die angefochtene" Verfügung des Konkursamtes gesetzmässig sei; denn das Amt hat nicht lediglich über einen schon bestehenden Rückzahlungsanspruch verfügt, sondern die erwähnte Verfügung soll dem Konkursamt die Möglichkeit ver- schaffen, wirksam auf die weitere Ausübung der Fahrbe- rechtigung für den Rekurrenten zu verzichten und damit den dem Konkursbeschlag unterliegenden Rückzahlungs- anspruch zu begründen, m. a. W. das Recht auf Gebrauch der Transportmittel in eine Forderung auf eine Geld- zahlung umzuwandeln. Ob ein solches Vorgehen im Pfändungsverfahren möglich und zulässig sei, braucht hier nicht entschieden zu werden. Es genügt, darauf hinzuweisen, dass einer derartigen Massnahme jeden- falls keine Grundsätze des Konkursverfahrens im Wege stehen. Wie die Konkursmasse regelmässig über die Verträge des Gemeinschuldners verfügen, also z. B. an seiner Stelle den Rücktritt erklären oder die Erfüllung sonst verweigern und damit die vertraglichen Ansprüche so verändern kann, wie es der Gemeinschuldner selbst .hätte tun können, so muss ihr auch das Recht zustehen, in der erwähnten Weise über einen Generalabonnements- vertrag zu verfügen. Die Unmöglichkeit, die Fahrbe- rechtigung auf einen andern zu übertragen, schliesst . die Zulassigkeit des Verzichts auf die Fahrberechtigung 140 Entscheidungen der Schuldbetreibungs- zum Zwecke der Realisierung des hierin liegenden Ver- mögenswertes nicht aus. Im vorliegenden. Falle besteht um so weniger Veranlassung, der Konkursmasse das Recht zu' einer solchen Realisierung zu versagen, als nach der für das Bundesgericht massgebenden Feststel- lung . der Vorinstanz der Rekurrent' seine bisherige Geschäftstätigkeit, wozu er das Generalabonnement benützt hatte, aufgegeben hat und nicht als Handels- reisender tätig geworden ist, sondern erklärt hat, er brauche das Abonnement, um sich eine Stelle zu suchen. ~ie erst vor Bundesgericht vorgelegte Bescheinigung emer Genfer Fabrik kann nicht mehr berücksichtigt werden. Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird angewiesen.
26. Arrit du S avrll 1917 dans la cause Comm'line de Lausanne. L'art. 812 al. 2 ces et I'art. 141 ;U. 3 LP, quoique ne mention- nant que les « servitudes et charges foneieres ~, sont appli- cables aussi aux droits personneis annotes conformement a l'art .• 95? Cc~ ; lors donc qu'unimmeuble deja hypotheque falt lobJet dun drott de preemption annote il doit en cas de realisation forcee, etre mis en vente d'abord a ~ e c et ensuite - si le prix offert est insufftsant pour desinteresser le creancier hypothecaire - san s ce droit de preemption. Le Credit foncier vaudois a exerce une poursuite en realisation de gage sur les immeubles de Louis Zecchetto a Malley pres Lausanne, en vertu d'une obligation hypo- thecaire en premier rang du 4 avril 1914. Dans'l'etat des charges, apres l'enumeration des ser- vitudes. du privilege de I'Etat pour les impöts, de l'hypo- theque du Credit foncier et d'une hypotheque du 15 jan- , und Konkurskammer. N° 26. 141 vier 1915 en faveur de la Bourse des Pauvres de la Com- mune de Lausanne, l'office ajoutait : «les consequences d'un droit de preemption du 15 janvier 1915 en faveur de la Commune de Lausanne sur tous les immeubles exposes en vente sont determinees par rart. 681 du CCS et l'acquereur devra s'y soumettre a l'entiere decharge de l'offke. Il sera subroge a tous les droits du debiteur exproprie sans garantie quelconque.» Les premieres encheres n'ont pas donne de resultat. A l'occasion des secondes, confrrmant l'avis qu'il avait e~prime lors des premieres, le Credit foneier a expose que son hypotheque primait le droit de preemption inscrit posterieurement, il a donc demande que les im- meuble .. fussent mis en vente sans indication du droit de preemption, conformement a l'art. 141 LP. L'office ayant declare ne pouvoir faire droit ä cette demande, le CrediL foncier a porte plainte en concluant a ce que : 10 en cas d'offre insuffisante pour couvrir integralement les creances de l'Etat de Vaud, de la Commune de Lau- sanne et du Credit foneier, les immeubles soient mis en vente sans indication du droit de preemption ; 20 sub- sidiairement. l'office soit invite ä etablir un nouvel etat des charges mentionnant le droit de preemption a sa date et ä son rang; 30 plus subsidiairement, la Commune de Lausanne soit invitee a contester le droit preferable du Cremt foncier, contormement a l'art. 107 LP. L'autorite inferieure de c;urveillance a admis la plainte et decide que les immeubles seraient mis en vente avec la charge creee en faveur de la Commune de Lausanne, puis sans l'indication de cette charge au cas OU les en- cheres ne suffiraient pas a dec;interesser le creancier en premier rang et ä payer les sommes dues 9 l'Etat de Vaud et ä la Commune. L'autorite cantonale ayant ecarte en date du 27 fe- vrier 1917 le reeours forme contre cette decision. la Com- mune de Lausanne a recouru au Tribunal federal en con- c1uant ä ce qu'il soit prononce que l'art. 141 LP n'est