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Entscheidungen der SchuldbetreilJungs-
22. Auszug a.us dem Entscheid vom ai. März 19l7
i. S. lIesl.
Art. 15 BStV. Ist die Unterlassung der Leistung einer vorge-
schriebenen Abzahlung ein Grund zum Widerruf der Stun-
dung, auch wenn der Schuldner die Unterlassung nicht
verschuldet hat? -
Widerruf der Stundung wegen Tilgung
oder unverhältnismässig hoher Abzahlung einzelner For-
derungen. -
Art. 5 BStV. Notwendigkeit der Aufnahme
eines Güterverzeichnisses. -
Art. 3 BStV. Beiziehung von
Sachverständigen zur Ueberprüfung der Bilanzwerte. -
Art. 17 BStV. Berücksichtigung der seit der Stundungsbe-
willigung neu hinzugekommenen Gläubiger bei Beurteilung
der Vermögenslage des Schuldners. -
Stellung dieser
GläubIger. -
Oertliche Zuständigkeit der Nachlassbehörde
in Betreibungsstundungssachen.
2. -
Es lässt sich auch nicht sagen, dass Grulld zum
\Viderruf der bisherigen Stundung bestanden habe,
weil die vorgeschriebene Abzahlung nicht pünktlich
geleistet worden sei, -
was zur Folge hätte, dass eine
Verlängerung nicht bewilligt werden könnte. Bei der
Frage, ob die Unterlassung einer vorgeschriebenen
Abzahlung nach Art. 15 der Stundungsverordnung den
'Widerruf der Stundung rechtfertige, kommt es darauf
an, in welchem Sinne die Nachlassbehörde den Schuldner
zur Abzahlung verpflichtet hat. Hat sie dies deswegen
getan, weil sie davon ausging, dass auf Grund der ge-
gen w ä r t i g e 11 Lage d~s Schuldners eine Abzahlung
möglich sei und die Stundung sich ohne eine solche
Abzahlung nicht rechtfertigte, so ist es fraglich, ob bei
Unterlassung der Abzahlung die Stundung widerrufen
werden könne ohne Rücksicht darauf, ob der Schuldner
die Unterlassung verschuldet habe oder nicht. \Venll
aber die Nachlassbehörde dem Schuldner deshalb auf
einen spätem Zeitpunkt eine Abzahlung vorgeschrieben
hat, weil sie annahm, dass bis dahin Ereignisse eintreten
werden, die die Abzahlung erst ermöglichen sollen, so
kann die Stundul1g trotz der Unterlassung der Abzah-
und Konkurskammer. N° 22.
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lung nicht widerrufen werden, sofern die vorg~sehe~en
Ereignisse ohne Verschulden des Schuldners mcht e~n
getreten sind. Um einen solchen Fall handelt ~s sIch
hier wie sich aus den Feststellungen der Vormstallz
und' der Erklärung des frühern Sachwalters ergibt.
Nach der unanfechtbaren Annahme der Vorinstanz
kann die Unterlassung der auf 1. Dezember 1916 vorge-
sehenen Abzahlung nicht auf ein Verschulden des Rekurs-
gegners zurückgeführt werden.
3. -
Dagegen fragt es sich, ob der Rekursgegner
nicht im Sinne des Art. 7 BSt V Rechtshandlungen vor-
genommen habe, die einzelne Gläubiger der vor der
Stundungsbewilligung entstandenen Forderungen zum
Nachteile anderer begünstigten, und aus diesem Grunde
die bisherige Stundung nach Art. 15 BSt V hätte wider-
rufen werden können. Die vollständige Bezahlung deI
Forderungen unter 50 Fr. bedeutet eine solche verbotene
Begünstigung. da die Stundung ~ich auf diese auch bez?g;
doch wäre deswegen ein Widerruf der Stundung mcht
möglich gewesen, weil das Bezirksgericht selbst sich
mit dieser Begünstigung von vornherein einverstanden
erklärt hat. Wenn dagegen nur vereinzelte andere For-
derungen. die nicht unter Art. 2 Ziff. 2 Kriegsnov. z.
SchKG fallen und vor der Stundungsbewilligung ent-
standen sind, ganz oder in unverhältnismässig hohem
Masse abbezahlt wurden, so' kann die Stundung nicht
mehr verlängert werden, sofern nicht eine solche Abzah-
lung für die zweckmässige Fortführung des Geschäfts-
betriebes unumgänglich notwendig war. was nur ganz
ausnahmsweise der Fall sein dürfte. Inwieweit nun eine
derartige unzulässige Abzahlung bei der aus den Gläu-
bigerverzeichnissen und sonst aus den Akten sich er~e
ben den Tilgung oder unverhältnismässigen Vermlll-
derung einzelner Schulden vorliegt, kann auf Gr~nd ~er
gegenwärtigen Akten. nicht beurteilt werd~n; hle~u 1st
eine Ergänzung der Akten seitens der erstmstanzhchen
Nachlassbehörde notwendig. Es wird insbesondere auch
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Entscheidungen der Schuldbetreibung&-
ZU prüfen sein~ ob die starke Verminderung gewisser
Hypothekarschulden von einer Abzahlung oder von
einer übernahme durch Käufer der belasteten Liegen-
schaften herrührt.
4. -
Die Akten müssen auch erg~nzt werden zum
Zwecke der Beurteilung der Frage, ob der Rekursgegner
nicht dauernd zahlungsunfähig geworden sei und ausser
stande sein werde, seine Gläubiger nach Eintritt nor-
maler Verhältnisse voll zu befriedigen. Die Vorinstanz
hat zwar angenommen, dass die· Wahrscheinlichkeit
voller Befriedigung bestehe; allein sie. hat es einerseits
unterlassen, die hiefür notwendige Feststellung des
Tatbestandes durchzuführen, und sich andrerseits auf
offenbar aktenwidrige tatsächliche Annahmen gestützt.
Wie das. Bundesgericht schon wiederholt entschieden
hat (Urteil i. S. Genoud & oe, AS 43 III N0 9, i. S. Cas-
sani, AS 43 III N° 10), muss im Stundungsverfahren
nach Art. 5 BSt V stets die Aufnahme eines Güterver-
zeichnisses im Sinne der Art. 163 und 164 SchKG ange-
ordnet werden. Diese!. Verzeichnis dient zunächst .zur
Sicherung der Gläubiger, soll dann aber auch der Nach-
lassbehörde zuverlässige Auskunft über den Aktiven-
bestand des Schuldners geben, damit sie, gestützt hierauf
und auf die vom Schuldner nach Art. 1 BStV vorzule-
genden Belege, sich ein richtiges Bild von der gegenwär-
tigen und zukünftigen Vetmögenslage des Schuldners
machen kann. Das Güterverzeichnis ist vom Betrei-
bungsamt aufzunehmen und kann durch das vom Sach-
walter nach Art. 6 BSt V oder von einem Sachverstän-
digen aufgestellte Inventar nicht ersetzt werden. Wenn
bei einem Gesuch um Verlängerung der Stundung noch
kein Güterverzeichnis besteht, so muss es nachgeholt
werden; ist ein solches schon vorhanden, so ist das
Betreibungsamt zu beauftragen, die allfällig notwendigen
Ergänzungen oder Abänderungen vorzunehmen.
Die Vorinstanz hätte aber nicht bloss die Aufnahme
eines Güterverzeichnisses anordnen, sondern auch von
und Konkurskammer. N° 22.
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einem Sachverständigen ein Gutachten über den Wert,
den die hoch vorhandenen Aktiven vor dem Kriege
hatten und voraussichtlich nachher wieder haben wer--
den, einholen sollen. Auf das vom Rekursgegner einge-
reichte Inventar vom 1. Januar 1917 durfte die Vorin-
stanz nicht ohne weiteres abstellen, zumal darin der
Wert der Liegenschaften und Schuldbriefe um nahezu
90,000 Fr. höher als im Inventar vom 1. Januar 1916-
geschätzt und insbesondere den Häusern im Neuenhof
gegenüber dem Inventar vom 24. November 1914 ohne
sichtbaren Grund ein Mehrwert von 95,000 Fr. und
gegenüber dem auf den 1. Juli 1914, also für die Zeit
vor dem Kriege, errichteten Inventar ein Mehrwert
von 35,000 Fr. zugeschrieben worden ist. Entspricht die
Höherschätzung nicht dem voraussichtlich nach dem
Kriege bestehenden Verkehrswert oder werden die Häuser
im Neuenhof auch nur wie am 1. Juli 1914 auf 380,000
Franken gewertet, so ergibt sich für den 1. Januar 1917
ein bedeutender Passivenüberschuss und damit der
Nachweis für die dauernde Zahlungsunfähigkeit des
Rekursgegners.
Bei der Beurteilung der Frage, ob nach den durch
Expertise festgesetzten Wertansätzen anzunehmen sei,
der Rekursgegner werde nach dem Kriege seine Gläubiger
voll befriedigen können, darf nicht ausser Acht gelassen
werden, dass sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz
die Lage des Rekursgegners beständig verschlimmert
hat und sich daher voraussichtlich noch weiter ver-
schlechtern wird. Trotz der Abzahlungen sind die Schulden
vom 24. November 1914 bis zum 1. Januar 1916 um
etwa 24,000 Fr. gestiegen. Allerdings vermehrte sich
nach dem Inventar vom l.Januar 1916 das Immobilien-
konto um etwa 62,000 Fr.; allein hievon fallen 30,000 Fr.,
weil es sich um eine blosse Höherschätzung der Häuser
im Neuenhof in Wettingen handelt, ausser Betracht
und den übrigen 32,000 Fr. steht eine Verminderung
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Entscheidungen der Schuldbetreibullgs-
der andern Aktiven-Konti um etwa 16,000 Fr. gegen-
über, so dass sich an Stelle des frühern Aktivenüber-
schusses von 700 Fr. ein Passivenüberschnss von 7 -8000
Fr. ergeben hätte, wenn die Neuenhofhäuser nicht höher
geschätzt worden wären. Im Jahre .1916 haben sich
die Hypothekarschulden zwar um etwa 110,000 Fr.
und die übrigen um etwa 5000 Fr. vermindert; aber dem
steht ein Ausscheiden von Aktiven im Betrag von etwa
220,000 Fr. gegenüber. Dass das Rechnungsergebnis
diesen Verlust von etwa 105,000 Fr. nicht darstellt,
sondern bloss einen solchen von etwa 17,000 Fr., rührt
nur vo n der Höherschätzung einzelner Aktiven um
88,000 Fr. her. Wenn die Vorillstanz glaubt, dass die
nach der Stundung entstehenden Schulden bei der
Beurteilung der Vermögenslage des Schuldners nicht
zu berücksichtigen seien, so befindet sie sich im Irrtum;
denn die Aktiven haften den neuen Gläubigern gerade
so wie. den alten. Die Stundung darf nur dann bewilligt
werden, wenn die Fortsetzung des Geschäftes und damit
die Eingehung neuer Schulden die Deckung der bis-
herigen Gläubiger nicht gefährdet. Ergibt sich, dass
den neuen Schulden keine entsprechenden neuen Aktiven
gegenüberstehen, und der sich daraus ergebende Ver-
lust den Schuldner zahlungsunfähig gemacht hat, so
kann natürlich von einer Verlängerung der Stundung
keine Rede sein. Dabei mag noch bemerkt werden, dass
die neuen Gläubiger, entgegen der Ansicht der Vorin-
stanz, auch von der Stundung betroffen werden und bei
Teilzahlungen ebenfalls zu berücksichtigen sind; sie
nehmen bloss insofern eine Sonderstellung ein, als sie
unter Umständen besser als die alten Gläubiger gestellt
werden dürfen. Übrigens hat der Rekursgegner in seinem
Gesuch selbst zugegeben, dass sich die Schuldenlast
wegen des Überschusses der Passiv- über die Aktivzinse
beständig vermehre, und indem er von einer Sanierung
spricht, scheint er an einen Nachlass, nicht an eine
volle Befriedigung der Gläubiger zu denken. Wer aber
und Konkurskammer. N° 22.
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sich nur durch einen Nachlass retten kann, hat keinen
Anspruch auf eine allgemeine Betreibungsstundung.
5. -
Ist somit die Sache zur Aktenergänzung und
zu neuer Entscheidung im Sinne deI vorstehenden
Erwägungen an die zuständige kantonale Nachlass-
behörde zurückzuweisen, so muss die Rückweisung an
die Nachlassbehörde für den Bezirk Baden, nicht an
das Bezirksgericht Bülach stattfinden .. Für die Beur-
teilung eines Stundungsgesuches ist die Nachlassbehörde
zuständig, in deren Sprengel der ordentliche Betrei-
bungsort des Schuldners zur Zeit des Gesuches liegt.
Wenn sich dieser Ort nach einer Stundung verändert
hat, so ist für die Beurteilung eines Verlängerungs-
gesuches nicht etwa ohne weiteres die Nachlassbehörde
zuständig, die die Stundung bewilligt hat; sondern der
neue Betreibungsort ist für die Zuständigkeitsfrage
massgebend. Da nun der Rekursgegner seit dem Herbst
1916, 'wie die Vorinstanz festgestellt hat, in Baden
wohnt, so ist dort seither sein ordentlicher Betreibungs-
ort. Darauf, ob gewisse Betreibungen an einem andern
Orte durchgeführt werden, kommt es entgegen der
Ansicht der Vorinstanz nicht an. Ihre Annahme, dass
der Schuldner an jedem Orte, wo Betreibungen gegen
ihn durchgeführt werden, ein besonderes Stundungs-
gesuch stellen müsste, ist unhaltbar. Die Betreibungs-
stundung wirkt für das ganze Gebiet der Schweiz.