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43_III_122

BGE 43 III 122

Bundesgericht (BGE) · 1917-01-01 · Deutsch CH
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Entscheidungen der SchuldbetreilJungs-

22. Auszug a.us dem Entscheid vom ai. März 19l7

i. S. lIesl.

Art. 15 BStV. Ist die Unterlassung der Leistung einer vorge-

schriebenen Abzahlung ein Grund zum Widerruf der Stun-

dung, auch wenn der Schuldner die Unterlassung nicht

verschuldet hat? -

Widerruf der Stundung wegen Tilgung

oder unverhältnismässig hoher Abzahlung einzelner For-

derungen. -

Art. 5 BStV. Notwendigkeit der Aufnahme

eines Güterverzeichnisses. -

Art. 3 BStV. Beiziehung von

Sachverständigen zur Ueberprüfung der Bilanzwerte. -

Art. 17 BStV. Berücksichtigung der seit der Stundungsbe-

willigung neu hinzugekommenen Gläubiger bei Beurteilung

der Vermögenslage des Schuldners. -

Stellung dieser

GläubIger. -

Oertliche Zuständigkeit der Nachlassbehörde

in Betreibungsstundungssachen.

2. -

Es lässt sich auch nicht sagen, dass Grulld zum

\Viderruf der bisherigen Stundung bestanden habe,

weil die vorgeschriebene Abzahlung nicht pünktlich

geleistet worden sei, -

was zur Folge hätte, dass eine

Verlängerung nicht bewilligt werden könnte. Bei der

Frage, ob die Unterlassung einer vorgeschriebenen

Abzahlung nach Art. 15 der Stundungsverordnung den

'Widerruf der Stundung rechtfertige, kommt es darauf

an, in welchem Sinne die Nachlassbehörde den Schuldner

zur Abzahlung verpflichtet hat. Hat sie dies deswegen

getan, weil sie davon ausging, dass auf Grund der ge-

gen w ä r t i g e 11 Lage d~s Schuldners eine Abzahlung

möglich sei und die Stundung sich ohne eine solche

Abzahlung nicht rechtfertigte, so ist es fraglich, ob bei

Unterlassung der Abzahlung die Stundung widerrufen

werden könne ohne Rücksicht darauf, ob der Schuldner

die Unterlassung verschuldet habe oder nicht. \Venll

aber die Nachlassbehörde dem Schuldner deshalb auf

einen spätem Zeitpunkt eine Abzahlung vorgeschrieben

hat, weil sie annahm, dass bis dahin Ereignisse eintreten

werden, die die Abzahlung erst ermöglichen sollen, so

kann die Stundul1g trotz der Unterlassung der Abzah-

und Konkurskammer. N° 22.

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lung nicht widerrufen werden, sofern die vorg~sehe~en

Ereignisse ohne Verschulden des Schuldners mcht e~n­

getreten sind. Um einen solchen Fall handelt ~s sIch

hier wie sich aus den Feststellungen der Vormstallz

und' der Erklärung des frühern Sachwalters ergibt.

Nach der unanfechtbaren Annahme der Vorinstanz

kann die Unterlassung der auf 1. Dezember 1916 vorge-

sehenen Abzahlung nicht auf ein Verschulden des Rekurs-

gegners zurückgeführt werden.

3. -

Dagegen fragt es sich, ob der Rekursgegner

nicht im Sinne des Art. 7 BSt V Rechtshandlungen vor-

genommen habe, die einzelne Gläubiger der vor der

Stundungsbewilligung entstandenen Forderungen zum

Nachteile anderer begünstigten, und aus diesem Grunde

die bisherige Stundung nach Art. 15 BSt V hätte wider-

rufen werden können. Die vollständige Bezahlung deI

Forderungen unter 50 Fr. bedeutet eine solche verbotene

Begünstigung. da die Stundung ~ich auf diese auch bez?g;

doch wäre deswegen ein Widerruf der Stundung mcht

möglich gewesen, weil das Bezirksgericht selbst sich

mit dieser Begünstigung von vornherein einverstanden

erklärt hat. Wenn dagegen nur vereinzelte andere For-

derungen. die nicht unter Art. 2 Ziff. 2 Kriegsnov. z.

SchKG fallen und vor der Stundungsbewilligung ent-

standen sind, ganz oder in unverhältnismässig hohem

Masse abbezahlt wurden, so' kann die Stundung nicht

mehr verlängert werden, sofern nicht eine solche Abzah-

lung für die zweckmässige Fortführung des Geschäfts-

betriebes unumgänglich notwendig war. was nur ganz

ausnahmsweise der Fall sein dürfte. Inwieweit nun eine

derartige unzulässige Abzahlung bei der aus den Gläu-

bigerverzeichnissen und sonst aus den Akten sich er~e­

ben den Tilgung oder unverhältnismässigen Vermlll-

derung einzelner Schulden vorliegt, kann auf Gr~nd ~er

gegenwärtigen Akten. nicht beurteilt werd~n; hle~u 1st

eine Ergänzung der Akten seitens der erstmstanzhchen

Nachlassbehörde notwendig. Es wird insbesondere auch

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Entscheidungen der Schuldbetreibung&-

ZU prüfen sein~ ob die starke Verminderung gewisser

Hypothekarschulden von einer Abzahlung oder von

einer übernahme durch Käufer der belasteten Liegen-

schaften herrührt.

4. -

Die Akten müssen auch erg~nzt werden zum

Zwecke der Beurteilung der Frage, ob der Rekursgegner

nicht dauernd zahlungsunfähig geworden sei und ausser

stande sein werde, seine Gläubiger nach Eintritt nor-

maler Verhältnisse voll zu befriedigen. Die Vorinstanz

hat zwar angenommen, dass die· Wahrscheinlichkeit

voller Befriedigung bestehe; allein sie. hat es einerseits

unterlassen, die hiefür notwendige Feststellung des

Tatbestandes durchzuführen, und sich andrerseits auf

offenbar aktenwidrige tatsächliche Annahmen gestützt.

Wie das. Bundesgericht schon wiederholt entschieden

hat (Urteil i. S. Genoud & oe, AS 43 III N0 9, i. S. Cas-

sani, AS 43 III N° 10), muss im Stundungsverfahren

nach Art. 5 BSt V stets die Aufnahme eines Güterver-

zeichnisses im Sinne der Art. 163 und 164 SchKG ange-

ordnet werden. Diese!. Verzeichnis dient zunächst .zur

Sicherung der Gläubiger, soll dann aber auch der Nach-

lassbehörde zuverlässige Auskunft über den Aktiven-

bestand des Schuldners geben, damit sie, gestützt hierauf

und auf die vom Schuldner nach Art. 1 BStV vorzule-

genden Belege, sich ein richtiges Bild von der gegenwär-

tigen und zukünftigen Vetmögenslage des Schuldners

machen kann. Das Güterverzeichnis ist vom Betrei-

bungsamt aufzunehmen und kann durch das vom Sach-

walter nach Art. 6 BSt V oder von einem Sachverstän-

digen aufgestellte Inventar nicht ersetzt werden. Wenn

bei einem Gesuch um Verlängerung der Stundung noch

kein Güterverzeichnis besteht, so muss es nachgeholt

werden; ist ein solches schon vorhanden, so ist das

Betreibungsamt zu beauftragen, die allfällig notwendigen

Ergänzungen oder Abänderungen vorzunehmen.

Die Vorinstanz hätte aber nicht bloss die Aufnahme

eines Güterverzeichnisses anordnen, sondern auch von

und Konkurskammer. N° 22.

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einem Sachverständigen ein Gutachten über den Wert,

den die hoch vorhandenen Aktiven vor dem Kriege

hatten und voraussichtlich nachher wieder haben wer--

den, einholen sollen. Auf das vom Rekursgegner einge-

reichte Inventar vom 1. Januar 1917 durfte die Vorin-

stanz nicht ohne weiteres abstellen, zumal darin der

Wert der Liegenschaften und Schuldbriefe um nahezu

90,000 Fr. höher als im Inventar vom 1. Januar 1916-

geschätzt und insbesondere den Häusern im Neuenhof

gegenüber dem Inventar vom 24. November 1914 ohne

sichtbaren Grund ein Mehrwert von 95,000 Fr. und

gegenüber dem auf den 1. Juli 1914, also für die Zeit

vor dem Kriege, errichteten Inventar ein Mehrwert

von 35,000 Fr. zugeschrieben worden ist. Entspricht die

Höherschätzung nicht dem voraussichtlich nach dem

Kriege bestehenden Verkehrswert oder werden die Häuser

im Neuenhof auch nur wie am 1. Juli 1914 auf 380,000

Franken gewertet, so ergibt sich für den 1. Januar 1917

ein bedeutender Passivenüberschuss und damit der

Nachweis für die dauernde Zahlungsunfähigkeit des

Rekursgegners.

Bei der Beurteilung der Frage, ob nach den durch

Expertise festgesetzten Wertansätzen anzunehmen sei,

der Rekursgegner werde nach dem Kriege seine Gläubiger

voll befriedigen können, darf nicht ausser Acht gelassen

werden, dass sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz

die Lage des Rekursgegners beständig verschlimmert

hat und sich daher voraussichtlich noch weiter ver-

schlechtern wird. Trotz der Abzahlungen sind die Schulden

vom 24. November 1914 bis zum 1. Januar 1916 um

etwa 24,000 Fr. gestiegen. Allerdings vermehrte sich

nach dem Inventar vom l.Januar 1916 das Immobilien-

konto um etwa 62,000 Fr.; allein hievon fallen 30,000 Fr.,

weil es sich um eine blosse Höherschätzung der Häuser

im Neuenhof in Wettingen handelt, ausser Betracht

und den übrigen 32,000 Fr. steht eine Verminderung

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Entscheidungen der Schuldbetreibullgs-

der andern Aktiven-Konti um etwa 16,000 Fr. gegen-

über, so dass sich an Stelle des frühern Aktivenüber-

schusses von 700 Fr. ein Passivenüberschnss von 7 -8000

Fr. ergeben hätte, wenn die Neuenhofhäuser nicht höher

geschätzt worden wären. Im Jahre .1916 haben sich

die Hypothekarschulden zwar um etwa 110,000 Fr.

und die übrigen um etwa 5000 Fr. vermindert; aber dem

steht ein Ausscheiden von Aktiven im Betrag von etwa

220,000 Fr. gegenüber. Dass das Rechnungsergebnis

diesen Verlust von etwa 105,000 Fr. nicht darstellt,

sondern bloss einen solchen von etwa 17,000 Fr., rührt

nur vo n der Höherschätzung einzelner Aktiven um

88,000 Fr. her. Wenn die Vorillstanz glaubt, dass die

nach der Stundung entstehenden Schulden bei der

Beurteilung der Vermögenslage des Schuldners nicht

zu berücksichtigen seien, so befindet sie sich im Irrtum;

denn die Aktiven haften den neuen Gläubigern gerade

so wie. den alten. Die Stundung darf nur dann bewilligt

werden, wenn die Fortsetzung des Geschäftes und damit

die Eingehung neuer Schulden die Deckung der bis-

herigen Gläubiger nicht gefährdet. Ergibt sich, dass

den neuen Schulden keine entsprechenden neuen Aktiven

gegenüberstehen, und der sich daraus ergebende Ver-

lust den Schuldner zahlungsunfähig gemacht hat, so

kann natürlich von einer Verlängerung der Stundung

keine Rede sein. Dabei mag noch bemerkt werden, dass

die neuen Gläubiger, entgegen der Ansicht der Vorin-

stanz, auch von der Stundung betroffen werden und bei

Teilzahlungen ebenfalls zu berücksichtigen sind; sie

nehmen bloss insofern eine Sonderstellung ein, als sie

unter Umständen besser als die alten Gläubiger gestellt

werden dürfen. Übrigens hat der Rekursgegner in seinem

Gesuch selbst zugegeben, dass sich die Schuldenlast

wegen des Überschusses der Passiv- über die Aktivzinse

beständig vermehre, und indem er von einer Sanierung

spricht, scheint er an einen Nachlass, nicht an eine

volle Befriedigung der Gläubiger zu denken. Wer aber

und Konkurskammer. N° 22.

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sich nur durch einen Nachlass retten kann, hat keinen

Anspruch auf eine allgemeine Betreibungsstundung.

5. -

Ist somit die Sache zur Aktenergänzung und

zu neuer Entscheidung im Sinne deI vorstehenden

Erwägungen an die zuständige kantonale Nachlass-

behörde zurückzuweisen, so muss die Rückweisung an

die Nachlassbehörde für den Bezirk Baden, nicht an

das Bezirksgericht Bülach stattfinden .. Für die Beur-

teilung eines Stundungsgesuches ist die Nachlassbehörde

zuständig, in deren Sprengel der ordentliche Betrei-

bungsort des Schuldners zur Zeit des Gesuches liegt.

Wenn sich dieser Ort nach einer Stundung verändert

hat, so ist für die Beurteilung eines Verlängerungs-

gesuches nicht etwa ohne weiteres die Nachlassbehörde

zuständig, die die Stundung bewilligt hat; sondern der

neue Betreibungsort ist für die Zuständigkeitsfrage

massgebend. Da nun der Rekursgegner seit dem Herbst

1916, 'wie die Vorinstanz festgestellt hat, in Baden

wohnt, so ist dort seither sein ordentlicher Betreibungs-

ort. Darauf, ob gewisse Betreibungen an einem andern

Orte durchgeführt werden, kommt es entgegen der

Ansicht der Vorinstanz nicht an. Ihre Annahme, dass

der Schuldner an jedem Orte, wo Betreibungen gegen

ihn durchgeführt werden, ein besonderes Stundungs-

gesuch stellen müsste, ist unhaltbar. Die Betreibungs-

stundung wirkt für das ganze Gebiet der Schweiz.