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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Schuldner Schutz gewähren sollen. Somit kann auch a\lS
~em Inhalte der Bestimmungen der Kriegsnovelle zum
SchKG keineswegs auf eine indirekte Ausserkraftsetzung
.der materiellrechtlichen Vorschrift des Art. 657 OR ge-
schlossen werden.
Wenn demnach die Rekursgegnerin nunmehr ver-
pflichtet ist, nach Art. 657 Abs. 2 OB vorzugehen, so
folgt daraus noch keineswegs, dass der Konkurs sofort
durchgeführt werden muss. Vielmehr kann der Kon-
kursrichter nach Abs. 3 ebenda, wenn es im Interesse
der Gläubigergesamtheit liegt, jetzt nicht zu liquidieren,
sondern irgendwelche andere Schritte zU unternehmen,
welche die Gläubigerinteressen besser wahren, ander-
weitige Massnahmen treffen (JlEGSR N. 2 zu Art. 192
SchKG. BACHMANN -N. 4 zu Art. 657 OR); auch steht
der Rekursgegnerin immer noch die Möglichkeit eines
Nachlassvertrages offen (JiEGER ~o 1 zu Art. 293 ~chK. G).
4. -
Steht aber fest, dass dIe Rekursgegnerm kraft---
Gesetzes verpflichtet ist, den Konkurs zu erklären und
damit ein Liquidations- bezw. Rekonstruktionsverfahren
sofort zu eröffnen, so kann eine Betreibungsstundung,
welche gerade zu dem gegenteiligen Zwecke verlangt
wird, dieses Verfahren hinauszuschieben, unmöglich noch
bewilligt werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erKannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Gesuch der
Rekursgegnerin um Verlängerung der Betreibungsstun-
,,p,ung abgewiesen.
und Konkurskammer. N° 21.
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21. Entacheic1 vom 17. Kirz 1917 i. S. Schweiz. Bundaabalmm.
Art. 1 der Stundungsverordnung vom 16. Dezember 1916 .
Ein Schuldner, der vor oder nach Kriegsausbruch sich in
Spekulationen eingelassen hat und deswegen vorübergehend
zahlungsunfähig geworden ist, hat keinen Anspruch auf
eine allgemeine Betreibungsstundung.
A.- Am 28. Dezember 1916 stellte der heutige
Rekursgegner A. Bremy, Kaufmann in Feldmeilen, dem
schon am 27. Januar und 6. Juli die allgemeine Betrei-
bungsstundung gewährt worden war, beim Bezirks-
gericht Meilen das Gesuch um deren Verlängerung bis
z.um ~O. Juni 1917. Er machte geltend, dass, obgleich
SICh seme fmanzielle Situation seit dem letzten Stundungs-
beschluss erheblich gebessert habe, die Gründe, die sei-
~erzeit zur Bewilligung der Stundung geführt hätten,
numer noch fortbestünden. Immerhin sei begründete
Aussicht vorhanden, dass die Gläubiger nach und nach
vollständig befriedigt würden, dies vor allem deshalb,
weil er nun wahrscheinlich das von ihm im Mai 1915
gekaufte Landgut Bornbach in Höngg für 125,000 Fr.
veräussern könne, welcher Preis sich aber natürlich nur
. dann erzielen lasse, wenn die Betreibungsstundung wei-
terlaufe, sodass die Reflektanten nicht mit einem Kon-
kurs rechnen könnten.
Der Sachwalter sprach sich in seiner Vernehmlassung
zu Gunsten einer Verlängerung der Stundung aus. Er
~es darauf hin, dass, wenn auch eine vollständige Sa-
merung. noch nicht erfolgt sei, eine erhebliche Besserung
konstatIert werden müsse. Indem er über die während
der Stundungsdauer abgeschlossenen Geschäfte und die
mit den Gläubigern gepflogenen Unterhandlungen Auf-
schluss gab, wies er an Hand der Bilanz des Impetral1ten
nach, dass sich der Aktivenüberschuss von 3877 Fr. 30 Cts.
(am 14. Februar 1916) auf 21,548 Fr. vermehrt habe.
Wenn bisher an die laufenden Gläubiger Ratazahlungen
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1917
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
nicht hätten geleistet werden können, so rühre dies daher.
dass es dem Impetranten nicht gelungen sei, grössere
Teile seines in der Hauptsache immobilisierten Vermö-
gens zu realisieren, um auf diese Weise Geld flüssig zu
machen.
Verschiedene Gläubiger, welche von dem Rechte,
gegen die Verlängerung der Stundung Einspruch zu er-
heben, Gebrauch machten, vertraten den Standpunkt,
dass auch eine Verlängerung ergebnislos sein werde,
wenn die Stundung bis jetzt nichts genützt habe. Seitens
der Hypothekargläubiger wurde besonders eingewendet.
dass infolge Auflaufens der Hypothekarzinsen auch die
Kapitalforderung gefährdet werde. Endlich wurde auch
dagegen protestiert, dass der Schuldner einzelne Gläubiger
bevorzugt habe.
Durch Beschluss vom 15. Februar bewilligte das Be-
zirksgericht Meilen das Gesuch mit folgender Begrün-
dung: Es müsse allerdings gesagt werden, dass das Ver-
halten des Schuldners und seine frühere Lebensweise
nicht derart sei, dass eine weitgehende Rücksichtnahme
angezeigt erscheine; denn es müsse angenommen werden,
dass seine sclmierige ökonomische Situation nicht den
Kriegsereignissen allein, sondern weitaus mehr seinen
unüberlegten Handlungen und seinem Spekulationsfieber
zuzuschreiben sei. Die Stundung müsse indessen im
Interesse der Gläubiger verlängert werden, denn bei einem
Konkurse in der gegenwärtigen Zeit würden die lau-
fenden Gläubiger gänzlich zu Verlust kommen, da bei-
nahe das ganze Vermögen des Impetranten in schwer
realisierbaren Liegenscbaften angelegt sei. Wenn es
gelinge das Gut Bornbach abzustossen, so könne mit
einer vollen BefrIedigung der unversicherten Gläubiger
gerechnet werden.
B. -
Gegen diesen Entscheid rekurrieren die Schweiz.
Bundesbahnen Kreisdirektion III als Inhaber dreier
auf dem Landgute Bornbach haftender Schuldbriefe im
Gesamtbetrage yon 75,000 Fr. an das Bundesgericht mit
und Konkurskammer. ~o 21.
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dem Antrage, er sei aufzuheben und das Verlängerungs-
gesuch sei abzuweisen. Sie machen geltend: Die schwie-
rige Situation des Rekursgegners sei nicht den Kriegser-
eignissen, sondern -
wie auch die Vorinstanz zugebe -
seinem Spekulationsdrang zuzuschreiben; so habe er
auch ihr Unterpfand erst im Mai 1915 zu Spekulatioris-
zwecken erworben. Er sei schon vor dem Kriege zah-
lungsunfähig gewesen, gestützt auf welche Tatsache das
Gesuch ohne weiteres hätte abgewiesen werden müssen.
Ganz abgesehen davon, dass auch die moralischen Quali-
fikationen des Schuldners nicht günstig lauteten, habe
er sich ihnen gegenüber auch unredliche Handlungen zu
Schulden kommen lassen, indem er zu Gunsten anderer
Gläubiger ihr Pfand schwächte, sodass sie im Befehls-
verfahren gegen ihn hätten vorgehen müssen.
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Wie die Vorinstanz festgestellt hat, ist der
Rekursgegner Bremy zwar nicht insolvent -
die Bilanz
weist einen Aktivsaldo von 21,548 Fr. auf -
vermag
indessen trotzdem seine Verbindlichkeiten nicht voll
zu erfüllen, weil sein Vermögen in der Hauptsache in
im gegenwärtigen Zeitpunkte schwer realisierbaren Immo-
bilien besteht, deren Erträgnisse nicht einmal zur Bezah-
lung der Zinsen der darauf haftenden Hypotheken aus-
reichen. Läge die Ursache dieser ungünstigen finanziellen
Lage ganz oder doch mindestens zum grössten Teil in der
durch den Krieg herbeigeführten Krise auf dem Liegell-
schaftenmarkt, so hätte der Rekursgegner ohne Zweifel
einen Anspruch auf Gewährung der allgemeinen Betrei-
bungsstundung, deren Voraussetzung ja, wie das Bundes-
gericht in verschiedenen Entscheiden ausgeführt hat
(Urteil der Schuldbetreibungs-
und Konkurskammer
vom 9. Februar i. S. Schwyter; vom 3. März i. S. Spren-
ger *; vom 3. März i. S. Schwegler), in einer vorüber-
*);0 7 und 18 in diesem Bande.
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
gehenden, durch den Krieg verursachten und vom Impe-
tranten nicht verschuldeten Zahlungsunfähigkeit besteht
(Art. 1 der Nerordnung vom 16. Dezember 1916).
Diese Prämisse liegt jedoch in der vorwürfigen Rekurs-
sache nicht vor. Nach den in allen Teil~n den Akten ent-
sprechenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
hat der Rekursgegner seine prekäre- ökonomische Situa-
tion selbst verschuldet, indem er sich zu unüberlegten
Geschäften herbeiliess, auch während des Krieges sich
immer in neue Spekulationen hineinwagte und nunmehr
ausser Stande ist, den dadurch ::tuf sich genommenen
Verbindlichkeiten nachzukommen. So hat er im Mai 1915
-
zu welchem Preise ist aus den Akten nicht ersichtlich
-
die im Inventar zu 116,000 Fr. eingestellte, mit Hypo-
theken im Betrage von" 122,000 Fr. belastete Liegenschaft
Bornbach gekauft, die er nun zum Preise von 125,000 Fr.
abzustossen hofft. Statt mit Kriegsausbruch auf die
Abwicklung seiner Verbindlichkeiten bedacht zu sein,
hat er immer weiter spekuliert und neue Vermögenswerte
in schwer realisierbaren Objekten festgelegt. Wenn er
nunmehr mit immer grösseren Schwierigkeiten zu käm-
pfen hat, um seine Kurrentschulden zu tilgen und die
Hypotheken zu verzinsen, so ist dies seine Schuld, denn
als Kenner des Liegenschaftenmarktes konnte er, als er
das Gut Bornbach kaufte, über die Einwirkung des
Krieges auf diesen nicht mehr im Zweifel sein.
Dass unter solchen Umständen von der Bewilligung
der allgemeinen Betreibungsstundung keine Rede sein
kann, ist klar. Selbst wenn übrigens der Rekursgegner
nur vor dem Kriege spekuliert hätte und es erwiesen
wäre, dass er, trotzdem seine Transaktionen mit den
Grundsätzen einer vernünftigen Geschäftsführung nicht
vereinbar waren, seine Verpflichtungen hätte erfüllen
können, wenn die gegenwärtige Krise nicht eingetreten
wäre, so könnte ihm die Stundung -
ganz abgesehen
davon, dass dies im vorliegenden Falle keineswegs fest-
steht -
nicht bewilligt werden. Denn das Bundesgericht
und Konkurskammer. N° 21.
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hat als Rekursinstanz für die Anwendung der Hotelin-
dustrieverordnung in einem Urteile vom 19. Januar 1917
i. S. Rungger * den Grundsatz aufgestellt, dass es nicht
die Ansicht und Meinung der vom Bundesrate im Inte-
resse des Schuldners getroffenen Kriegsrnassnahmen
s~in kann, in~olge des Krieges fehlgeschlagene Spekula-
tIonen unter Ihren Schutz zu nehmen, und es liegt kein
Anlass vor, in Rekurssachen betr. die allgemeine Betrei-
bungsstundung davon abzuweichen.
Dazu kommt endlich, dass der Rekursgegner, wie von
den heutigen Rekurrenten schon im kantonalen Ver-
fahren geltend gemacht wurde, ohne dass dies bestritten
worden wäre, einzelnen Gläubigern grössere Zahlungen
gemacht hat, während er andern nicht einmal die im
Stundungsbeschlusse vorgesehenen Abschlagszahlungen
zukommen liess, obschon die Verordnung vom 16. De-
zember 1916 ausdrücklich vorschreibt, dass der Schuldner
keine die gleichmässige Befriedigung der Gläubiger beein-
trächtigende Verfügungen treffen darf (Art. 6, Art. 7
Abs. 6), und dass die Stundung auf Antrag eines Gläubi-
gers oder des Sachwalters jederzeit widerrufen werden
kann, wenn der Schuldner eine dieser Handlungen vor-
nimmt oder die ihm vorgeschriebenen Abschlagszah-
lungen nicht pün,ktIich lebtet (Art. 15). Ganz abgesehen
von den obenstehenden Erwägungen, kann auch aus
diesen Gründen die Verlängerung nicht in Frage kommen.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Gesuch des
Rekursgegners um Verlängerung der allgemeinen Betrei-
bungsstundung abgewiesen.
* :\0 1 in diesem Bande.