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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
la Banca della Svizzera Italiana pretende a torto ehe
gli interessi vengano iscritti nel presente stato di riparto.
Ma siccome la legge consente la notifica di un credito
fino alla chiusura deI fallimento e ehe il fallimento deI
Credito non e ancora chiuso, e poiche l'insinuazione tar-
diva degli interessi pub ritenersi avvenuta colle misure
prese dalla Banea onde farli collocare e menzio~are nel
riparto (petizione 21 aprile 1915, rec1amo 6 dlcembre
1916 all'Autorita di vigilanza ecc.), l'amministrazione
dovnl anzitutto esaminare questa notifica tardiva e
decidere sulla sua ammissione in graduatoria. Se essa
viene ammessa, lagraduatoria dovra venir completata.
deposta e pubblicata a' se?si di l~gge; se essa. ~en
respinta bastera un semplice aVVlSO aHa credltnce
giusta l'art. 69 deI Regolamento 13 luglio 1911 concer-
nente l'amministrazione dei fallimenti. Se, in seguito,
sorgera contesa sull'ammissibilita di questo nuovo cre-
dito, l'autorita giudiziaria avra campo di decidere come
sia da intendersi a questo riguardo la sua sentenza 16
inaggio 1916, in altri termini, se ed in quale misura possa
opporsi aHa nuova domanda di collocazione l'eccezione
della cosa giudicata. Lo stato di riparto dovra poscia
essere conformato al complemento della graduatoria
passato in giudicato; -
La camera esecuzioni e fallimenti
pronuncia:
Il ricorso e ammesso nel senso dei considerandi.
und Konkurskammer. N° 20.
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20. Entscheid vom 16. Mirz 1917 i. S. Grillet.
Legitimation eines BUrgen zum Rekurs gegen einen Entscheid,.
wodurch dem Hauptschuldner eine allgemei.ne Betreibungs-
stundung bewilligt wird. -Art. 1 Stundungsverordnung und
657 OR. Eine Aktiengesellschaft kann keine allgemeine
Betreibungsstundung beanspruchen, wenn die Forderungen
der Gesellschaftsgläubiger nicht mehr durch die Aktiven
gedeckt sind.
A. -
Durch Entscheide vom 27. Juli 1915, 21. Ja-·
nuar 1916, 18. Juli 1816 hatte der Gerichtspräsident von
Interlaken der heutigen Rekursgegnerin A.-G. Hotel
Giessbach in Brienz die allgemeine Betreibungsstundung
bewilligt. Am 30. Dezember stellte deren Bevollmäch-
tigter, Fürsprech Lutz in Interlaken, gestützt auf einen
Beschluss des Verwaltungsrates vom 22. Dezember 1916.
das Gesuch um Verlängerung der Stundung bis zum
30. Juni 1917, indem er geltend machte: Die Gründe,
welche seinerzeit zur Bewilligung der Stundung geführt,
bestünden immer noch fort; denn auch im Sommer 1916-
sei die ausländische Kundschaft, welche das Hotel am
meisten frequentierte, ausgeblieben, so dass man von der
Eröffnung des Betriebes habe absehen müssen. Die Aus-
sichten für die kommende Saison seien indessen bedeu-
tend günstiger, weil anzunehmen sei, dass eine grössere
Zahl Internierter im Hotel untergebracht WÜrde·l. Unter
allen Umständen müsse im gegenwärtigen Zeitpunkte
die Liquidation vermieden werden, was im Interesse
der Hypothekar- wie auch der Kurrentgläubiger liege;.
denn das Ergebnis einer Verwertung stünde in Anbe.;.
tracht der herrschenden Krise zum wahren Werte ries
Unternehmens in keinem Verhältnisse. Die eingereichte
Bilanz, abgeschlossen auf 31. Dezember 1916 weist einen
Aktivenbestand von 1,278,345 Fr. 75 Cts. (Immobilien
661,207 Fr. 45 Cts.; Mobiliar 362,618 Fr. 95 Cts.; Keller.;..
Vorräte 9600 Fr.; Bahnanlage 240,714 Fr.; übrige-
Aktiven 13,805 Fr. 40 Cts.), einen Passivenbestand von.
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
1,341,368 Fr. 65 Cts. (Aktienkapital 60,000 Fr.) und
'Somit einen Passivsaldo von 63,012 Fr. 90 Cts. auf.
Durch Entscheid vom 29. Januar 1917 bewilligte der
'Gerichts präsident von Interlaken das Gesuch mit fol-
gender Begründung : Es sei gerichtsnotorisch, das.. das
Hotel Giessbach infolge des Krieges seit Herbst 1914
.geschlossen sei und keine Einnahmen habe. Die Bilanz
und die Verpflichtungen der Gesuchstellerin seien aller-
dings derart, dass es sehr schwierig halten werde, das
Unternehmen nach dem Kriege lebensfähig zu erhalten.
Um jedoch eine konkursamtliche Liquidation in dieser
Zeit des Darniederliegens der Hotelindustrie zu ver-
meiden, scheine es angezeigt, die Stundung nochmals
:zu gewähren.
B. -
Gegen diesen Entscheid rekurriert F. Grillet,
der schon im kantonalen Verfahren gegen die Verlänge-
rung Einspruch erhoben hatte, an das Bundesgericht mit
dem Antrage, er sei aufzuheben und das Verlängerungs-
begehren der A.-G. Hotel Giessbach sei abzuweisen. Er
begründet seine Aktivlegitimation damit, dass ihm gegen
die Rekursgegnerin eine Forderung von 30,000 Fr. zu-
stehe. eventuell sei er auch als deren Solidarbürge für
zwei unversicherte Schulden im Betrage von 190,000 Fr.
und 200,000 Fr. befugt, den Verlängerungsbeschluss an
.das Bundesgericht weiterzuziehen. In der Sache selbst
führt er aus : Die Nachlassbehörde habe der A.-G. Hotel
Giessbach gestützt auf die mit äusserst summarischer
Begründung versehenen Gesuche Stundung gewährt.
obgleich offenkundig sei, dass schon die Betriebsjahre
1912 und 1913 mit einem Deftzit abgeschlossen hätten,
so dass also von einer vorübergehenden, durch den Krieg
herbeigeführten Insolvenz nicht die Rede sein könne.
Trotzdem habe die Vorinstanz keine Bücherexpertise
vornehmen lassen, auch habe sie sich nicht veranlasst
gesehen -
was offenbar am Platze gewesen wäre -
einen Sachwalter zu ernennen. Die Voraussetzungen der
Verordnung vom 16. Dezember 1916 träfen auf die Re-
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und Konkurskammer. N° 20,
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kursgegnerin nicht zu; denn, wenn ihre ungünstige Situa-
tion eine Folge des Krieges sei, hätte sie die Hotelstun-
dung verlangen sollen, andernfalls, d. h. wenn sie dauernd
insolvent sei. könne ihr weder mit der Hotel- noch mit
der allgemeinen Betreibungsstundung geholfen werden .
Die Hotelstundung wäre für die Rekursgegnerin auch
deshalb das einzig richtige, weil sie in diesem Falle wieder
Kredit erhalten und den Betrieb eröffnen könnte. Wenn
er mit dem vorliegenden Rekurse die Abweisung des Ver-
längerungsgesuches anstrebe, so geschehe dies nicht, um
die A.-G. Hotel Giessbach in den Konkurs zu treiben,
sondern um sich selbst zu schützen; denn es gehe nicht
an, dass die Rekursgegnerin durch die allgemeine Betrei-
bungsstundung vor der Vollstreckung gesichert, er aber
als ihr Solidarbürge von der Bank Betschen & Oe -
deren Verwalter übrigens auch Solidarbürge der nämli-
chen Schulden sei, wie er, und überdies dem Verwal-
tungsrat der A.-G. Giessbach angehöre -
belangt werden
könne.
In ihrer Rekursantwort beantragt die A.-G. Hotel
Giessbach, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, even-
tuell er sei als unbegründet abzuweisen. Sie wendet
gegen die Aktivl~gitimation des Rekurrenten ein, dass
er nicht Gläubiger, wohl aber Solidarbürge sei. Als
solcher könne er aber, ganz abgesehen davon, dass er
in dem seitens der Bank Betschen & Oe gegen ihn ange-
hobenen Zivilprozess die Eigenschaft als Bürge bestritten
habe, gegen den Verlängerungsbeschluss nicht an das
Bundesgericht rekurrieren. Zur Sache macht sie geltend :
Wenn ihre finanzielle Situation auch gegenwärtig ungün-
stig sei, so sei sie doch nicht aussichtslos. Die Passiven
seien allerdings in den bei den letzten Jahren infolge
Auflaufens der Hypothekarzinsen gewachsen. Andrer-
seits seien indessen auch die Aktiven vermehrt worden,
indem die ihr gehörenden Wälder im Werte stark gestiegen
seien, auch stehe eine Erweiterung der ihr zustehenden
Wasserrechtskonzession in sicherer Aussicht, was eben-
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falls einen erheblichen Vermögens-Zuwachs bedeute.
Ganz abgesehen davon, dass mit den Gläubigern Ver-
handlungen angeknüpft worden seien, um die Passiven
zu vermindern, spielten die seit Kriegsausbruch auf der
Passivseite der Bilanz erfolgten Veränderungen keine
Rolle, weil für die Bewilligung der Stundung der Vermö-
gensstand am 1. August 1914 massgebend sei.
Die Rekursgegnerin legt eine Eingabe an die Spar-
und Leihkasse Bern zu den Akten, aus welcher die Sanie-
rungsbestrebungen ersichtlich sein sollen.
C. -
Die gestützt auf eine Verfügung des Instruk-
tionsrichters dem Bundesgerichte vorgelegte Schlussbilanz
der A.-G. Hotel Giessbach für das Jahr 1914 zeigt einen
Aktivenbestand von 1,292,684 Fr. 50 Cts. (Immobilien
661,207 Fr. 45 Cts. Mobiliar 362,886 Fr. 95 Cts. Bahn-
anlage 241,866 Fr. Kellervorräte 10,000 Fr. Verschie-
dene andere Aktivposten 16,524 Fr. 10 Cts.) einen Pas-
sivenbestand von 1,449,972 Fr. 20 Cts. (Aktienkapital
300,000 Fr.; Grundpfandschulden 1,030,000 Fr.; Unbe-
zahlte Zinsen und Steuern 48,787 Fr. 30 Cts.; Kreditoren
71,184 Fr. 90 Cts.). Der Passivenüberschuss betrug somit
auf Ende 1914 157,287 Fr. 70 Cts. Das Aktienkapital
ist, wie sich aus einer vom .Instruktionsrichter an die
Rekursgegnerin gestellten Anfrage ergibt, durch Be-
schluss der Generalversammlung vom 23. Januar 1915
von 300,000 Fr. auf 60,000 Fr. herabgesetzt worden.
Die Schuldbetreibungs- 'und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
1. -
Die von der Rekursgegnerin erhobene Einrede
der mangelnden Aktivlegitimation des Rekurrenten hält
nicht Stic.h. Wenn dieser es auch an einem Beweise dafür
hat fehlen lassen, dass er Gläubiger der A.-G. Hotel Giess-
bach ist und daher die Rekurslegitimation nicht gestützt
auf seine Gläubigereigenschaft begründen kann, so ist
unbestritten, dass er für zwei der Bank Betschen & Oe
gegen die Rekursgegnerin zustehende unversicherte For-
und :Konkurskammer. N° 20.
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derungen Solidarbürgschaft geleistet hat. Als Bürge
kann er aber, w~il durch die -
aq.ch von der Rekurs.,.
gegnerin zugegebene -
Verschlimmerung der Vermö-
gensverhältnisse der Hauptschuldnerin die Gefahr für
ihn erheblich grässer geworden ist, als sie bei Eingehung
der Bürgschaft war, jene gemäss Art. 512 ~iff. 3 OR
auf Sicherstellung betreiben (Art. 38 SchKG). Dass
er unter diesen Umständen auch zur Einsprache gegen
eine der Hauptschuldnerin bewilligten allgemeinen Betrei-
bungsstundung legitimiert sein muss, bedarf keiner weitern
Begründung. Daran kann auch der Umstand nichts
ändern, dass er in dem seitens der Bank Betschen & Oe
gegen ihn in Lausanne angehobenen Rechtsstreite die
Schuld pflicht nicht anerkennt; denn er bestreitet in
diesem Prozesse seine Bürgenqualität grundsätzlich nicht,
sondern erklärt nUf, dass die von der Hauptschuld-
nerin beanspruchte allgemeine Betreibungsstundung auch
ihm zu Gute kommen müsse.
2. -
In der Sache ergibt eine Prüfung der von der
Rekursgegnerhi vorgelegten Bilanzen, dass die Stun-
dungsimpetrantin schon seit längerer Zeit insolvent ist.
Bereits das Jahr 1914 hat -
bei einem Aktienkapitalvon
300,000 Fr. -
mit einem Verlust von 157,287 Fr. 70 Cts.
.abgeschlossen. Jenes ist dann allerdings auf 60,000 Fr.
herabgesetzt worden, doch zeigt sich trotzdem auch für
das Jahr 1916 eine zweifellose Unterbilanz. Lässt man
das Aktienkapital gänzlich unberücksichtigt, so steht
.auf Ende 1916 einem Aktivenbestand von 1,278,345 Fr.
95 Cts. immer noch ein Passivenbestand von 1,281,368
Franken 65 cis. gegenüber. Dass aber der sich daraus
ergebende Passivenüberschuss von 3023 Fr. erheblich
grösser sein muss, erhellt aus folgenden Erwägungen: In
der Bilanz von 1916 sind die Aktiven mit den nämlichen
Ziffern eingestellt, wie in derjenigen von 1914. Weder an
<len Immobilien, noch am Mobiliar. noch an' der Bahnan-
lage, noch an den Kellervorräten sind Abschreibungen
vorgenommen w?rden, obgleich nicht nur die allgemein
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
anerkannten Grundsätze der Buchführung dies als unum-
gänglich notwendig erklären, sondern auch Art. 656 Ziff.
2 OR es den Aktiengesellschaften ausdrücklich zur
Pflicht macht, Grundstücke, Gebäude, Maschinen höch-
stens nach den Anschaffungskosten mit Abzug der erfor-
derlichen und den Umständen angemesst:nen Abschrei-
bungen anzusetzen. (BACHMANN, Kommentar z. OR N. 8
zu Art. 656 OR.) Desgleichen ist -
wiederum entgegen
den Vorschriften des OR (Art. 656 Ziff. 2) -
unterlassen
worden, die Versicherungssumme der versicherten Gegen-
stände anzugeben. Bedeutend übersetzt ist offenbar auch
der für das Mobiliar in die Bilanz eingestellte Aktivposten
von 362,600 Fr. Aus der seitens der Rekursgegnerin ins
Recht gelegten Eingabe an die Spar- und Leihkasse Bern
geht hervor, dass dieses nur für 350,000 Fr. versichert
und dass bei einem Verkauf nicht damit gerechnet wird,
dass dieser Betrag erlöst werden könnte. Nimmt man nur
auf den Kellervorräten (9600 Fr.) und auf der Bahnan-
lage (240,000 Fr.) eine Amortisation von jährlich nur
5 % vor und setzt man in der Bilanz das Mobiliar zum
Betrage der Versicherungssumme an, so. ergibt sich eine
Vermehrung des nach dem Abschluss auf Ende 1916 ca.
3000 Fr. betragenden Passivsaldos um ca. 37,000 Fr.
(10% von 9600 Fr. = 960 Fr: 10% von 240,000 Fr. =
24,000 Fr. + 12,000 Fr. (Differenz zwischen Bilanzwert
und Versicherungssumme des Mobiliars) = 36,960 Fr.)~
somit ein Gesamtpassivsaldo von ca. 40,000 Fr.
3. -
Für eine Aktiengesellschaft, die sich in einer
derartigen finanziellen Situation befindet, wie dies nach
der vorstehenden Erwägung hinsichtlich der Rekursgeg-
nerin der Fall ist, hat nun aber das OR spezielle Vor-
schriften aufgestellt, welche den Gläubigern für eine
gleichmässige Verteilung des Vermögens unter sie Gewähr
bieten und verhindern sollen, dass wenn die Unmöglich-
keit vollständiger Deckung einmal feststeht, das Unter-
nehmen weitergeführt werde und einzelne Gläubiger sich
dabei auf Kosten der andern vorweg bezahlt mache~
und Konkurskammer. N° 20.
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könnten. Nach Art. 657 OR ist nämlich die Verwaltung
der A.-G. verpflichtet, einerseits eine Generalversamm-
lung einzuberufen und dieser von der Sachlage Kenntnis
zu geben, wenn die Hälfte des Aktienkapitals verloren
ist, andererseits sofort den Konkurs zu erklären, wenn
die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger -
ohne Ein--
schluss der Aktionäre -
durch die Aktiven nicht mehr
gedeckt sind, wobei es letzteren Falles dem Richter über--
lassen bleibt, auf Antrag von Gläubigern zur Erhaltung
des Vermögens geeignete Anordnungen zu treffen. Es fragt
sich daher, ob Art. 657 OR auch unter der Herrschaft
der Kriegsnovelle z. SchKG noch zu Recht besteht. Wenn
auch diese prinzipielle Frage vom Rekurrenten nicht
aufgeworfen worden ist, so ist sie dennoch zu überprüfen ..
da der Richter das Recht von Amtes wegen anzuwenden
hat. Diese Frage ist aber schon aus dem Grunde zu be--
jahen, weil durch die Kriegsnovelle nur das Betreibungs-
recht abgeändert wurde und eine ausdrückliche Aufhe-
bung des Art. 657 OR nicht erfolgt ist. Nur wenn diese
Norm aus d r ü c k 1 ich abgeändert worden wäre,
dürfte sie ausser Acht gelassen werden. Dazu kommt"
dass die in Art. 657 der Verwaltung der A.-G. auferlegte
Pflicht -
obgleich die Konkurserklärung als solche sich
als Vollstreckungshandlung darstellt - m at e r i e 11 e n
R e c h t e s und im öffentlichen Interesse aufgestellt ist..,
um eine Gleichstellung der Gläubiger einer insolventen
A.-G. zu sichern, sie bildet einen gesetzlichen Bestand-
teil der Verpflichtungen, die den Mitgliedern des Ver-
waltungsrates kraft des ihnen durch die Bestellung zum
Organ der Aktiengesellschaft übertragenen Mandates ob-
liegen. Die vom Bundesrate zur Ergänzung und Abände-
rung des SchKG für die Dauer der Kriegswirren aufge-
stellten Spezialnormen hingegen. enthalten bloss f 0 r-
me 11 e s Re eh t, indem sie durch eine Verlangsamung
bezw. zeitweilige Hemmung des sonst -
der Natur des
Vollstreckungsrechtes entsprechend -
auf möglichste
Raschheit angelegten Ver f a h ren s dem bedrängten
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-
Schuldner Schutz gewähren sollen. Somit kann auch aus
.dem Inhalte der Bestimmungen der Kriegsnovelle zum
SchKG keineswegs auf eine indirekte Au~serkraftsetzung
.der materiellrechtlichen Vorschrift des Art. 657 OR ge-
schlossen werden.
Wenn demnach die Rekursgegnerin nunmehr ver-
pflichtet ist, nach Art. 657 Abs. 2 OR· vorzugehen, so
folgt daraus noch keineswegs, dass der Konkurs sofort
durchgeführt werden muss. Vielmehr kann der Kon-
kursrichter nach Abs. 3 ebenda, wenn es im Interesse
der Gläubigergesamtheit liegt, jetzt nicht zu liquidieren,
sondern irgendwelche andere Schritte zu unternehmen,
welche die Gläubigerinteressen besser wahren, ander-
weitige Massnahmen treffen (JlEG];:R N. 2 zu Art. 192
SchKG. BACHMANN N. 4 zu Art. 657 OR); auch steht
der Rekursgegnerin immer noch die Mögli~hkeit eines
Nachlassvertrages offen (JlEGER N° 1 zu Art. 293 SchKG).
4. -
Steht aber fest, dass die Rekursgegnerin kra~·
Gesetzes verpflichtet ist, den Konkurs zu erklären und
damit ein Liquidations- bezw. Rekonstruktionsverfahren
sofort zu eröffnen, so kann eine Betreibungsstundung,
welche gerade zu dem gegenteiligen Zwecke verlangt
wird, dieses Verfahren hinausZuschieben, unmöglich noch
bewilligt werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer
er k-a n n t :
Der Rekurs wird gutgeheissen und das Gesuch der
Rekursgegnerin um Verlängerung der Betreibungsstun-
'9.ung abgewiesen.
und Konkurskammer. N° 21.
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21. Eatacheid vom 17. Kä.rz 1917 i. S. Schweiz.:Bundslba.lmen.
Art, 1 der Stundungsverordnung vom 16. Dezember 1916 .
Ein Schuldner, der vor oder nach Kriegsausbruch sich in
Spekulationen eingelassen hat und deswegen vorübergehend
zahlungsunfähig geworden ist, hat keinen Anspruch auf
eine allgemeine Betreibungsstundung.
A. -
Am 28. Dezember 1916 stellte der heutige
Rekursgegner A. Bremy, Kaufmann in Feldmeilen, dem
schön am 27. Januar und 6. Juli die allgemeine Betrei-
bungsstundung gewährt worden war, beim Bezirks-
gericht Meilen das Gesuch um deren Verlängerung bis
zum 30. Juni 1917. Er machte geltend, dass, obgleich
sich seine fmanzielle Situation seit dem letzten Stundungs-
beschluss erheblich gebessert habe, die Gründe, die sei-
nerzeit zur Bewilligung der Stundung geführt hätten,
immer noch fortbestünden. Immerhin sei begründete
Aussicht vorhanden, dass die Gläubiger nach und nach
vollständig befriedigt würden, dies vor allem deshalb,
weil er nun wahrscheinlich das von ihm im Mai 1915
gekaufte Landgut Bornbach in Höngg für 125,000 Fr.
veräussern könne, welcher Preis sich aber natürlich nur
. dann erzielen lasse, wenn die Betreibungsstundung wei-
terlaufe, sodass die Reflektanten nicht mit einem Kon-
kurs rechnen könnten.
Der Sachwalter sprach sich in seiner Vernehmlassung
zu Gunsten einer Verlängerung der Stundung aus. Er
~esdarauf hin, dass, wenn auch eine vollständige Sa-
merung noch nicht erfolgt sei, eine erhebliche Besserung
konstatiert werden müsse. Indem er über die während
der Stundungsdauer abgeschlossenen Geschäfte und die
mit den Gläubigern gepflogenen Unterhandlungen Auf-
schluss gab, wies er an Hand der Bilanz des Impetranten
nach, dass sich der Aktivenüberschuss von 3877 Fr. 30 Cts.
(am 14. Februar 1916) auf 21,548 Fr. vermehrt habe.
Wenn bisher an die laufenden Gläubiger Ratazahlungen
A.S 43 III -
1917