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43_III_109

BGE 43 III 109

Bundesgericht (BGE) · 1915-04-21 · Deutsch CH
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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

la Banca della Svizzera Italiana pretende a torto ehe

gli interessi vengano iscritti nel presente stato di riparto.

Ma siccome la legge consente la notifica di un credito

fino alla chiusura deI fallimento e ehe il fallimento deI

Credito non e ancora chiuso, e poiche l'insinuazione tar-

diva degli interessi pub ritenersi avvenuta colle misure

prese dalla Banea onde farli collocare e menzio~are nel

riparto (petizione 21 aprile 1915, rec1amo 6 dlcembre

1916 all'Autorita di vigilanza ecc.), l'amministrazione

dovnl anzitutto esaminare questa notifica tardiva e

decidere sulla sua ammissione in graduatoria. Se essa

viene ammessa, lagraduatoria dovra venir completata.

deposta e pubblicata a' se?si di l~gge; se essa. ~en

respinta bastera un semplice aVVlSO aHa credltnce

giusta l'art. 69 deI Regolamento 13 luglio 1911 concer-

nente l'amministrazione dei fallimenti. Se, in seguito,

sorgera contesa sull'ammissibilita di questo nuovo cre-

dito, l'autorita giudiziaria avra campo di decidere come

sia da intendersi a questo riguardo la sua sentenza 16

inaggio 1916, in altri termini, se ed in quale misura possa

opporsi aHa nuova domanda di collocazione l'eccezione

della cosa giudicata. Lo stato di riparto dovra poscia

essere conformato al complemento della graduatoria

passato in giudicato; -

La camera esecuzioni e fallimenti

pronuncia:

Il ricorso e ammesso nel senso dei considerandi.

und Konkurskammer. N° 20.

109<

20. Entscheid vom 16. Mirz 1917 i. S. Grillet.

Legitimation eines BUrgen zum Rekurs gegen einen Entscheid,.

wodurch dem Hauptschuldner eine allgemei.ne Betreibungs-

stundung bewilligt wird. -Art. 1 Stundungsverordnung und

657 OR. Eine Aktiengesellschaft kann keine allgemeine

Betreibungsstundung beanspruchen, wenn die Forderungen

der Gesellschaftsgläubiger nicht mehr durch die Aktiven

gedeckt sind.

A. -

Durch Entscheide vom 27. Juli 1915, 21. Ja-·

nuar 1916, 18. Juli 1816 hatte der Gerichtspräsident von

Interlaken der heutigen Rekursgegnerin A.-G. Hotel

Giessbach in Brienz die allgemeine Betreibungsstundung

bewilligt. Am 30. Dezember stellte deren Bevollmäch-

tigter, Fürsprech Lutz in Interlaken, gestützt auf einen

Beschluss des Verwaltungsrates vom 22. Dezember 1916.

das Gesuch um Verlängerung der Stundung bis zum

30. Juni 1917, indem er geltend machte: Die Gründe,

welche seinerzeit zur Bewilligung der Stundung geführt,

bestünden immer noch fort; denn auch im Sommer 1916-

sei die ausländische Kundschaft, welche das Hotel am

meisten frequentierte, ausgeblieben, so dass man von der

Eröffnung des Betriebes habe absehen müssen. Die Aus-

sichten für die kommende Saison seien indessen bedeu-

tend günstiger, weil anzunehmen sei, dass eine grössere

Zahl Internierter im Hotel untergebracht WÜrde·l. Unter

allen Umständen müsse im gegenwärtigen Zeitpunkte

die Liquidation vermieden werden, was im Interesse

der Hypothekar- wie auch der Kurrentgläubiger liege;.

denn das Ergebnis einer Verwertung stünde in Anbe.;.

tracht der herrschenden Krise zum wahren Werte ries

Unternehmens in keinem Verhältnisse. Die eingereichte

Bilanz, abgeschlossen auf 31. Dezember 1916 weist einen

Aktivenbestand von 1,278,345 Fr. 75 Cts. (Immobilien

661,207 Fr. 45 Cts.; Mobiliar 362,618 Fr. 95 Cts.; Keller.;..

Vorräte 9600 Fr.; Bahnanlage 240,714 Fr.; übrige-

Aktiven 13,805 Fr. 40 Cts.), einen Passivenbestand von.

110

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

1,341,368 Fr. 65 Cts. (Aktienkapital 60,000 Fr.) und

'Somit einen Passivsaldo von 63,012 Fr. 90 Cts. auf.

Durch Entscheid vom 29. Januar 1917 bewilligte der

'Gerichts präsident von Interlaken das Gesuch mit fol-

gender Begründung : Es sei gerichtsnotorisch, das.. das

Hotel Giessbach infolge des Krieges seit Herbst 1914

.geschlossen sei und keine Einnahmen habe. Die Bilanz

und die Verpflichtungen der Gesuchstellerin seien aller-

dings derart, dass es sehr schwierig halten werde, das

Unternehmen nach dem Kriege lebensfähig zu erhalten.

Um jedoch eine konkursamtliche Liquidation in dieser

Zeit des Darniederliegens der Hotelindustrie zu ver-

meiden, scheine es angezeigt, die Stundung nochmals

:zu gewähren.

B. -

Gegen diesen Entscheid rekurriert F. Grillet,

der schon im kantonalen Verfahren gegen die Verlänge-

rung Einspruch erhoben hatte, an das Bundesgericht mit

dem Antrage, er sei aufzuheben und das Verlängerungs-

begehren der A.-G. Hotel Giessbach sei abzuweisen. Er

begründet seine Aktivlegitimation damit, dass ihm gegen

die Rekursgegnerin eine Forderung von 30,000 Fr. zu-

stehe. eventuell sei er auch als deren Solidarbürge für

zwei unversicherte Schulden im Betrage von 190,000 Fr.

und 200,000 Fr. befugt, den Verlängerungsbeschluss an

.das Bundesgericht weiterzuziehen. In der Sache selbst

führt er aus : Die Nachlassbehörde habe der A.-G. Hotel

Giessbach gestützt auf die mit äusserst summarischer

Begründung versehenen Gesuche Stundung gewährt.

obgleich offenkundig sei, dass schon die Betriebsjahre

1912 und 1913 mit einem Deftzit abgeschlossen hätten,

so dass also von einer vorübergehenden, durch den Krieg

herbeigeführten Insolvenz nicht die Rede sein könne.

Trotzdem habe die Vorinstanz keine Bücherexpertise

vornehmen lassen, auch habe sie sich nicht veranlasst

gesehen -

was offenbar am Platze gewesen wäre -

einen Sachwalter zu ernennen. Die Voraussetzungen der

Verordnung vom 16. Dezember 1916 träfen auf die Re-

!

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1

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{

und Konkurskammer. N° 20,

111

kursgegnerin nicht zu; denn, wenn ihre ungünstige Situa-

tion eine Folge des Krieges sei, hätte sie die Hotelstun-

dung verlangen sollen, andernfalls, d. h. wenn sie dauernd

insolvent sei. könne ihr weder mit der Hotel- noch mit

der allgemeinen Betreibungsstundung geholfen werden .

Die Hotelstundung wäre für die Rekursgegnerin auch

deshalb das einzig richtige, weil sie in diesem Falle wieder

Kredit erhalten und den Betrieb eröffnen könnte. Wenn

er mit dem vorliegenden Rekurse die Abweisung des Ver-

längerungsgesuches anstrebe, so geschehe dies nicht, um

die A.-G. Hotel Giessbach in den Konkurs zu treiben,

sondern um sich selbst zu schützen; denn es gehe nicht

an, dass die Rekursgegnerin durch die allgemeine Betrei-

bungsstundung vor der Vollstreckung gesichert, er aber

als ihr Solidarbürge von der Bank Betschen & Oe -

deren Verwalter übrigens auch Solidarbürge der nämli-

chen Schulden sei, wie er, und überdies dem Verwal-

tungsrat der A.-G. Giessbach angehöre -

belangt werden

könne.

In ihrer Rekursantwort beantragt die A.-G. Hotel

Giessbach, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, even-

tuell er sei als unbegründet abzuweisen. Sie wendet

gegen die Aktivl~gitimation des Rekurrenten ein, dass

er nicht Gläubiger, wohl aber Solidarbürge sei. Als

solcher könne er aber, ganz abgesehen davon, dass er

in dem seitens der Bank Betschen & Oe gegen ihn ange-

hobenen Zivilprozess die Eigenschaft als Bürge bestritten

habe, gegen den Verlängerungsbeschluss nicht an das

Bundesgericht rekurrieren. Zur Sache macht sie geltend :

Wenn ihre finanzielle Situation auch gegenwärtig ungün-

stig sei, so sei sie doch nicht aussichtslos. Die Passiven

seien allerdings in den bei den letzten Jahren infolge

Auflaufens der Hypothekarzinsen gewachsen. Andrer-

seits seien indessen auch die Aktiven vermehrt worden,

indem die ihr gehörenden Wälder im Werte stark gestiegen

seien, auch stehe eine Erweiterung der ihr zustehenden

Wasserrechtskonzession in sicherer Aussicht, was eben-

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Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

falls einen erheblichen Vermögens-Zuwachs bedeute.

Ganz abgesehen davon, dass mit den Gläubigern Ver-

handlungen angeknüpft worden seien, um die Passiven

zu vermindern, spielten die seit Kriegsausbruch auf der

Passivseite der Bilanz erfolgten Veränderungen keine

Rolle, weil für die Bewilligung der Stundung der Vermö-

gensstand am 1. August 1914 massgebend sei.

Die Rekursgegnerin legt eine Eingabe an die Spar-

und Leihkasse Bern zu den Akten, aus welcher die Sanie-

rungsbestrebungen ersichtlich sein sollen.

C. -

Die gestützt auf eine Verfügung des Instruk-

tionsrichters dem Bundesgerichte vorgelegte Schlussbilanz

der A.-G. Hotel Giessbach für das Jahr 1914 zeigt einen

Aktivenbestand von 1,292,684 Fr. 50 Cts. (Immobilien

661,207 Fr. 45 Cts. Mobiliar 362,886 Fr. 95 Cts. Bahn-

anlage 241,866 Fr. Kellervorräte 10,000 Fr. Verschie-

dene andere Aktivposten 16,524 Fr. 10 Cts.) einen Pas-

sivenbestand von 1,449,972 Fr. 20 Cts. (Aktienkapital

300,000 Fr.; Grundpfandschulden 1,030,000 Fr.; Unbe-

zahlte Zinsen und Steuern 48,787 Fr. 30 Cts.; Kreditoren

71,184 Fr. 90 Cts.). Der Passivenüberschuss betrug somit

auf Ende 1914 157,287 Fr. 70 Cts. Das Aktienkapital

ist, wie sich aus einer vom .Instruktionsrichter an die

Rekursgegnerin gestellten Anfrage ergibt, durch Be-

schluss der Generalversammlung vom 23. Januar 1915

von 300,000 Fr. auf 60,000 Fr. herabgesetzt worden.

Die Schuldbetreibungs- 'und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. -

Die von der Rekursgegnerin erhobene Einrede

der mangelnden Aktivlegitimation des Rekurrenten hält

nicht Stic.h. Wenn dieser es auch an einem Beweise dafür

hat fehlen lassen, dass er Gläubiger der A.-G. Hotel Giess-

bach ist und daher die Rekurslegitimation nicht gestützt

auf seine Gläubigereigenschaft begründen kann, so ist

unbestritten, dass er für zwei der Bank Betschen & Oe

gegen die Rekursgegnerin zustehende unversicherte For-

und :Konkurskammer. N° 20.

113

derungen Solidarbürgschaft geleistet hat. Als Bürge

kann er aber, w~il durch die -

aq.ch von der Rekurs.,.

gegnerin zugegebene -

Verschlimmerung der Vermö-

gensverhältnisse der Hauptschuldnerin die Gefahr für

ihn erheblich grässer geworden ist, als sie bei Eingehung

der Bürgschaft war, jene gemäss Art. 512 ~iff. 3 OR

auf Sicherstellung betreiben (Art. 38 SchKG). Dass

er unter diesen Umständen auch zur Einsprache gegen

eine der Hauptschuldnerin bewilligten allgemeinen Betrei-

bungsstundung legitimiert sein muss, bedarf keiner weitern

Begründung. Daran kann auch der Umstand nichts

ändern, dass er in dem seitens der Bank Betschen & Oe

gegen ihn in Lausanne angehobenen Rechtsstreite die

Schuld pflicht nicht anerkennt; denn er bestreitet in

diesem Prozesse seine Bürgenqualität grundsätzlich nicht,

sondern erklärt nUf, dass die von der Hauptschuld-

nerin beanspruchte allgemeine Betreibungsstundung auch

ihm zu Gute kommen müsse.

2. -

In der Sache ergibt eine Prüfung der von der

Rekursgegnerhi vorgelegten Bilanzen, dass die Stun-

dungsimpetrantin schon seit längerer Zeit insolvent ist.

Bereits das Jahr 1914 hat -

bei einem Aktienkapitalvon

300,000 Fr. -

mit einem Verlust von 157,287 Fr. 70 Cts.

.abgeschlossen. Jenes ist dann allerdings auf 60,000 Fr.

herabgesetzt worden, doch zeigt sich trotzdem auch für

das Jahr 1916 eine zweifellose Unterbilanz. Lässt man

das Aktienkapital gänzlich unberücksichtigt, so steht

.auf Ende 1916 einem Aktivenbestand von 1,278,345 Fr.

95 Cts. immer noch ein Passivenbestand von 1,281,368

Franken 65 cis. gegenüber. Dass aber der sich daraus

ergebende Passivenüberschuss von 3023 Fr. erheblich

grösser sein muss, erhellt aus folgenden Erwägungen: In

der Bilanz von 1916 sind die Aktiven mit den nämlichen

Ziffern eingestellt, wie in derjenigen von 1914. Weder an

<len Immobilien, noch am Mobiliar. noch an' der Bahnan-

lage, noch an den Kellervorräten sind Abschreibungen

vorgenommen w?rden, obgleich nicht nur die allgemein

114

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

anerkannten Grundsätze der Buchführung dies als unum-

gänglich notwendig erklären, sondern auch Art. 656 Ziff.

2 OR es den Aktiengesellschaften ausdrücklich zur

Pflicht macht, Grundstücke, Gebäude, Maschinen höch-

stens nach den Anschaffungskosten mit Abzug der erfor-

derlichen und den Umständen angemesst:nen Abschrei-

bungen anzusetzen. (BACHMANN, Kommentar z. OR N. 8

zu Art. 656 OR.) Desgleichen ist -

wiederum entgegen

den Vorschriften des OR (Art. 656 Ziff. 2) -

unterlassen

worden, die Versicherungssumme der versicherten Gegen-

stände anzugeben. Bedeutend übersetzt ist offenbar auch

der für das Mobiliar in die Bilanz eingestellte Aktivposten

von 362,600 Fr. Aus der seitens der Rekursgegnerin ins

Recht gelegten Eingabe an die Spar- und Leihkasse Bern

geht hervor, dass dieses nur für 350,000 Fr. versichert

und dass bei einem Verkauf nicht damit gerechnet wird,

dass dieser Betrag erlöst werden könnte. Nimmt man nur

auf den Kellervorräten (9600 Fr.) und auf der Bahnan-

lage (240,000 Fr.) eine Amortisation von jährlich nur

5 % vor und setzt man in der Bilanz das Mobiliar zum

Betrage der Versicherungssumme an, so. ergibt sich eine

Vermehrung des nach dem Abschluss auf Ende 1916 ca.

3000 Fr. betragenden Passivsaldos um ca. 37,000 Fr.

(10% von 9600 Fr. = 960 Fr: 10% von 240,000 Fr. =

24,000 Fr. + 12,000 Fr. (Differenz zwischen Bilanzwert

und Versicherungssumme des Mobiliars) = 36,960 Fr.)~

somit ein Gesamtpassivsaldo von ca. 40,000 Fr.

3. -

Für eine Aktiengesellschaft, die sich in einer

derartigen finanziellen Situation befindet, wie dies nach

der vorstehenden Erwägung hinsichtlich der Rekursgeg-

nerin der Fall ist, hat nun aber das OR spezielle Vor-

schriften aufgestellt, welche den Gläubigern für eine

gleichmässige Verteilung des Vermögens unter sie Gewähr

bieten und verhindern sollen, dass wenn die Unmöglich-

keit vollständiger Deckung einmal feststeht, das Unter-

nehmen weitergeführt werde und einzelne Gläubiger sich

dabei auf Kosten der andern vorweg bezahlt mache~

und Konkurskammer. N° 20.

115-

könnten. Nach Art. 657 OR ist nämlich die Verwaltung

der A.-G. verpflichtet, einerseits eine Generalversamm-

lung einzuberufen und dieser von der Sachlage Kenntnis

zu geben, wenn die Hälfte des Aktienkapitals verloren

ist, andererseits sofort den Konkurs zu erklären, wenn

die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger -

ohne Ein--

schluss der Aktionäre -

durch die Aktiven nicht mehr

gedeckt sind, wobei es letzteren Falles dem Richter über--

lassen bleibt, auf Antrag von Gläubigern zur Erhaltung

des Vermögens geeignete Anordnungen zu treffen. Es fragt

sich daher, ob Art. 657 OR auch unter der Herrschaft

der Kriegsnovelle z. SchKG noch zu Recht besteht. Wenn

auch diese prinzipielle Frage vom Rekurrenten nicht

aufgeworfen worden ist, so ist sie dennoch zu überprüfen ..

da der Richter das Recht von Amtes wegen anzuwenden

hat. Diese Frage ist aber schon aus dem Grunde zu be--

jahen, weil durch die Kriegsnovelle nur das Betreibungs-

recht abgeändert wurde und eine ausdrückliche Aufhe-

bung des Art. 657 OR nicht erfolgt ist. Nur wenn diese

Norm aus d r ü c k 1 ich abgeändert worden wäre,

dürfte sie ausser Acht gelassen werden. Dazu kommt"

dass die in Art. 657 der Verwaltung der A.-G. auferlegte

Pflicht -

obgleich die Konkurserklärung als solche sich

als Vollstreckungshandlung darstellt - m at e r i e 11 e n

R e c h t e s und im öffentlichen Interesse aufgestellt ist..,

um eine Gleichstellung der Gläubiger einer insolventen

A.-G. zu sichern, sie bildet einen gesetzlichen Bestand-

teil der Verpflichtungen, die den Mitgliedern des Ver-

waltungsrates kraft des ihnen durch die Bestellung zum

Organ der Aktiengesellschaft übertragenen Mandates ob-

liegen. Die vom Bundesrate zur Ergänzung und Abände-

rung des SchKG für die Dauer der Kriegswirren aufge-

stellten Spezialnormen hingegen. enthalten bloss f 0 r-

me 11 e s Re eh t, indem sie durch eine Verlangsamung

bezw. zeitweilige Hemmung des sonst -

der Natur des

Vollstreckungsrechtes entsprechend -

auf möglichste

Raschheit angelegten Ver f a h ren s dem bedrängten

116

Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Schuldner Schutz gewähren sollen. Somit kann auch aus

.dem Inhalte der Bestimmungen der Kriegsnovelle zum

SchKG keineswegs auf eine indirekte Au~serkraftsetzung

.der materiellrechtlichen Vorschrift des Art. 657 OR ge-

schlossen werden.

Wenn demnach die Rekursgegnerin nunmehr ver-

pflichtet ist, nach Art. 657 Abs. 2 OR· vorzugehen, so

folgt daraus noch keineswegs, dass der Konkurs sofort

durchgeführt werden muss. Vielmehr kann der Kon-

kursrichter nach Abs. 3 ebenda, wenn es im Interesse

der Gläubigergesamtheit liegt, jetzt nicht zu liquidieren,

sondern irgendwelche andere Schritte zu unternehmen,

welche die Gläubigerinteressen besser wahren, ander-

weitige Massnahmen treffen (JlEG];:R N. 2 zu Art. 192

SchKG. BACHMANN N. 4 zu Art. 657 OR); auch steht

der Rekursgegnerin immer noch die Mögli~hkeit eines

Nachlassvertrages offen (JlEGER N° 1 zu Art. 293 SchKG).

4. -

Steht aber fest, dass die Rekursgegnerin kra~·

Gesetzes verpflichtet ist, den Konkurs zu erklären und

damit ein Liquidations- bezw. Rekonstruktionsverfahren

sofort zu eröffnen, so kann eine Betreibungsstundung,

welche gerade zu dem gegenteiligen Zwecke verlangt

wird, dieses Verfahren hinausZuschieben, unmöglich noch

bewilligt werden.

Demnach hat die Schuldbetreibungs- u. Konkurskammer

er k-a n n t :

Der Rekurs wird gutgeheissen und das Gesuch der

Rekursgegnerin um Verlängerung der Betreibungsstun-

'9.ung abgewiesen.

und Konkurskammer. N° 21.

117

21. Eatacheid vom 17. Kä.rz 1917 i. S. Schweiz.:Bundslba.lmen.

Art, 1 der Stundungsverordnung vom 16. Dezember 1916 .

Ein Schuldner, der vor oder nach Kriegsausbruch sich in

Spekulationen eingelassen hat und deswegen vorübergehend

zahlungsunfähig geworden ist, hat keinen Anspruch auf

eine allgemeine Betreibungsstundung.

A. -

Am 28. Dezember 1916 stellte der heutige

Rekursgegner A. Bremy, Kaufmann in Feldmeilen, dem

schön am 27. Januar und 6. Juli die allgemeine Betrei-

bungsstundung gewährt worden war, beim Bezirks-

gericht Meilen das Gesuch um deren Verlängerung bis

zum 30. Juni 1917. Er machte geltend, dass, obgleich

sich seine fmanzielle Situation seit dem letzten Stundungs-

beschluss erheblich gebessert habe, die Gründe, die sei-

nerzeit zur Bewilligung der Stundung geführt hätten,

immer noch fortbestünden. Immerhin sei begründete

Aussicht vorhanden, dass die Gläubiger nach und nach

vollständig befriedigt würden, dies vor allem deshalb,

weil er nun wahrscheinlich das von ihm im Mai 1915

gekaufte Landgut Bornbach in Höngg für 125,000 Fr.

veräussern könne, welcher Preis sich aber natürlich nur

. dann erzielen lasse, wenn die Betreibungsstundung wei-

terlaufe, sodass die Reflektanten nicht mit einem Kon-

kurs rechnen könnten.

Der Sachwalter sprach sich in seiner Vernehmlassung

zu Gunsten einer Verlängerung der Stundung aus. Er

~esdarauf hin, dass, wenn auch eine vollständige Sa-

merung noch nicht erfolgt sei, eine erhebliche Besserung

konstatiert werden müsse. Indem er über die während

der Stundungsdauer abgeschlossenen Geschäfte und die

mit den Gläubigern gepflogenen Unterhandlungen Auf-

schluss gab, wies er an Hand der Bilanz des Impetranten

nach, dass sich der Aktivenüberschuss von 3877 Fr. 30 Cts.

(am 14. Februar 1916) auf 21,548 Fr. vermehrt habe.

Wenn bisher an die laufenden Gläubiger Ratazahlungen

A.S 43 III -

1917