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42_I_323

BGE 42 I 323

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

Die Beschwerde über Doppelbesteuerung erscheint dem-

nach als begrünq.et, und es ist der angefochtene Entscheid

des Regierungsl'atsin der Meinung aufzuheben, dass die

• Rekurrentin z~r Vermögenssteuer durch die fraglichen

Gemeinden je nur mit dem proportional den daselbst

investierten Aktiven zu den Gesamtaktiven auf die Ge-

meinde entfallenden Reinvermögen im Sillne VOll Art. 20

des Staatssteuergesetzes -

wie es Art. 23 letzter Abs. des

Gesetzes offenbar für die Staatssteuer vorsieht - herange-

zogen werden darf. Die Berufung des Regierungsrates auf

-das Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 1915

i. S. der Bauten- und Grundstückgenossenschaft Zül'ich

ist schon deswegen unbehelflich, weil dort die wirkliche

Grundbesitzsteuer des A b s. 2, nicht wie hier

del'l~l;

fiktive Erweiterung nach A b s. 3 YOll A.rt. 26 des Staats-

steuerge.setzes streitig war.

Demnach hat das Blwdesgerkht

erkanllt:

Der Rekurs ",ird im Sinne der ErwägUllgell gutgeheisseli

und demgemäss unter Aufhebung des Beschlusses des

Regierungsrats des Kantons St. Gallen vom 23. Juni 1916

die streitige Besteuerung der Rekurrentin in deli Gemein-

den Rorschach, Rapperswil uud WH als ullzulässig erklärt.

Glaubens- und Gewi •• en.trelheit. Ne 43.

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VI. GLAUBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT

LmERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE

43. Urteil vom as. Oktober 1916 i. S. Stä.rkle

gegen Xathol. Xirchgem.einde Straubenzell und St. Gallen.

Aus tri t t aus einer R e 1 i g ion s gen 0 s sen s c h a f t als

Voraussetzung des Wegfalls der K u 1 tu s s t e u er p flic h t

im Sinne des Art. 4 9 let z t e r A b s. B V: Bundesrecht ..

lieh zulissige Erfordernisse der Austrittserklärung (Austritt

aus der katholischen Landeskirche des Kantons St. Gallen);

Auslegung einer solchen Erklärung:

A. -

Der Rekurrent Stärkle liess am 27. Oktober 1912

anlässlich der Kirchgemeindeversammlung der katho-

lischen Kirchgemeinde Straubenzell, zu der sein Wohnort

Lachen-Vonwil gehört, dem Präsidenten des Kirchenver-

waltullgsrates eine vom gleichen Tage datierte und VOll

ihm unterzeichnete Zuschrift folgenden Inhalt übergeben:

(I Tit. Kirchenpräsident Kappeier I Ersuche Sie, mich in

Ihrem Kirchenregister zu streichen und mir dies zu

bestätigen. » Diese Zuschrift blieb unbeantwortet. In der

Folge weigerte sich Siärkle, die ihm, wie bisher, aufer-

legte Steuer der Kirchgemeinde für das mit dem 1. Juli

beginnende Steuerjahr 1913/1914 im Betrage von 426 Fr.

30 Cts. zu bezahlen, erhob gegenüber der hiefür eingelei-

teten Betreibung Rechtsvorschlag und wandte im Rechts-

öfInungsverfahren ein, dass er gemäss der erwähnten Er-

klärung vom 27. Oktober 1912 aus der katholischen

Kirche ausgetreten sei. Die Rechtsöffnung wurde jedoch

in beiden Instanzen erteilt, weil die angebliche Austritts-

erklärung Stärkies von der Kirchenverwaltung nicht vor-

gelegt wurde und der ubrige Akteninhalt für den Nach-

weis des Austritts nicht genügend erschien. Hierauf be-

zahILe Stärkle die Steuer, strengte aber die Rückforde~

324

Staatsrecht.

rungsklage des Art. 86 SchKG an, nachdem er zuvor, mit

Zuschrift an den katholischen Kirchenverwaltungsrat

Straubenzell vom 12. Dezember 1914, unter ausdrückli-

cher Wahrung seines Rechtsstandpunktes hinsichtlich des

Schreibens vom 27. Oktober 1912, dessen Inhalt vorsorg-

lich iri der bestimmteren Form der Erklärung seines

Austrittes aus der st. gallischen Religionsgemeinschaft

der katholischen Kirche erneuert hatte. Diese Klage

wurde letztinstanzlich durch Entscheid der Rekurskom-

mission de:5 st. gallischen Kal1tonsgerichts vom 1. Dezem-

ber 1915 aus der Erwägung abgewiesen, dass zunächst

der Regierungsrat über die Vorfrage zu entscheiden

habe, ob Stärkle in

gültiger Weise seinen Austritt

aus der katholischen Kirche erklärt habe. Deshalb

gelangte Stärkle

nunm~hr an den Regierungsrat des

Kantons st. Gallen mit dem Begehrell, es sei festzustellen,

dass seine -

inzwischen im Origiual beigebrachte -

Zuschrift an den Präsidenten des katholischen Kirchen-

wrwaltungsrates von Straubenzell vom 27. Oktober 1912

als Austrittserklärung aus der katholischen Religions-

genossenschaft genüge und er demgemäss bereits vom

Jahre 1913(1914 an,zur Entrichtung de,J.' katholischen Kir-

f'hellsteuer nicht mehr verpflichtet sei. Mit Beschluss vom

7. Juli 1916 wies der Regierungsrat dieses Begehren ge-

mäss der Stellungnahme des katholischen Kirchenverwal-

tUllgsrates von Straubenzell ab und bestätigte die ange-

fochtene Steuerauflage, indem er wesentlich in Betracht

zog : Nach der bundesgerichtlichen Auslegung des Art. 49

letzter Absatz BV müsse die Nichtzugehörigkeit zu einer

Religionsgenossenschaft, die von der Kultussteuerpflicht

ihr gegenüber befreie, durch Tatsachen, beziehungsweise

durch eine klare und unzweideutige Austrittserklärung

bewiesen werden, die von der Erfüllung bestimmter For-

malitäten abhängig gemacht werden dürfe. Nun sei die

Frage, in welcher Form ein Angehöriger der katholischen

Kirche des Kantons St. Gallen seinen Austritt aus der-

selben zu erklären habe, allerdings nicht gesetzlich gere-

Glaubens· und Gewissensfreiheit. N° 4,1.

325

gelt. Dagegen habe der Regierungsrat schon wiederholt

erklärt, dass alle Angehörigen einer Landeskirche bis zum

förmlichen Austritt aus derselben an ihre Kirchgemeinde

steuerpflichtig blieben und dass unter dem Ausdruck

« förmlicher Austritt) nur eine bestimmte Erklärung an

die zuständige Instanz, hier an den Kirchenverwaltungs-

rat, verstanden werden könne (zu vergL st. gallisches Ver-

waltungsrecht, I N0 254, II N° 767). Die Austrittserklä-

rung müsse so klar und bestimmt sein, dass sie eine andere

Deutung vollkommen ausschliesse. Das sei aber bei der

streitigen Zuschrift StärkIes vom 27. Oktober 1912 offen-

sichtlich nicht der Fall Ein « Kirchenregister t), aus dem

er gestrichen werden wolle, existiere gar nicht; es gebe

nur ein Stimmregister und ein Steuerregister. Die An-

nahme des Adressaten der Zuschrift, dass damit nicht der

Austritt aus der katholischen Konfession bezweckt werde.

sondern dass sie sich nur auf das Stimmrecht bezw. die

Pflicht zum Besuch der Kirchgenossenversammlungen

beziehe, sei daher nicht unbegründet und erkläre sich

umso leichter, als die Uebergabe der Zuschrift an den

Präsidenten des Kirchenverwaltungsrates mit dem Be-

ginn einer Kirchgenossenversammlung zeitlich zusam-

menfalle. Jedenfalls aber könnte die Zuschrift, weil sie

\"on der Streichung aus « Ihrem)) Kirchenregister spreche,

offenbar nur als Erklärung des Austritts aus der katho-

lischen Kirchgemeinde Straubenzell aufgefasst werden;

ein « förmlicher Ausb:itt) mit steuerbefreiender Wirkung

im Sinne von Art. 49 BV habe aber die bestimmte Erklä-

rung des Austritts aus der betreffenden Konfession, hier

der katholischen Landeskirche, zur unerlässlichen Voraus-

setzung (zu vergl. BGE 2 S. 396 und die seitherige Praxis).

11m die Zuschrift Stärkles als eine solche klare und absolut

unzweideutige Austrittserklärung zu bezeichnen, müsste

der Auslegung ihres Inhalts' geradezu Zwang angetan

werden.

B. -

Gegen diesen Beschluss des Regierungsrats hat

Süirkle rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das

3:.::6

Staatsrecht.

Bundesgericht ergriffen und unter Berufung auf Verlet-

zung. ~on Art. 49 letzter Abs. BV das Begehren gestellt.

es seI m Aufhebung des Beschlusses zu erkennen, dass die

vom Rekurrenten an den Präsidenten des Kirchenverwal-

tungsrats von Straubenzell gerichtete Zuschrift vom

~7. Oktobe~ ~912 als Austrittserklärung aus der katho-

lIschen Re~onsgenossenschaft genüge und der Rekur-

rent d~her l1lC~t gehalten sei, dje Kirchensteuer an die

katholIsche KIrchgemeinde Straubenzell für das Jahr

1913/1914 und die folgenden Jahre zu entrichten ...

Zur B~r~ndung wird wesentlich vorgebracht: In for-

meller HmsIcht müsse der vorliegende einfache Brief des

Rek~rrenten mangels besonderer gesetzlicher Formvor-

schrIften als « förmliche Austrittserklärung » genügeIl.

Und was dessen Inhalt betreffe, sei den Worten: « Er-

suche Sie, mich in Ihrem Kirchenregister zu streichen ".

nach dem « Sprachgebrauch des Lebens » der Sinn beizu-

messen, dass der Rekurrent der kirchlichen Gemeinschaft

an welche die Erklärung erfolgt sei, nicht mehr angehöreI;

wolle; es ~erde auf die ähnlich laulende Erklärung im

Falle DubaIl (BGE 34 I S. 42) verwieseu. Zudem könlle

auch nach den begleitenden Umständen kein Zweifel

darüber bestehen, dass der Rekurrent den 'Villen aus der

katholischen Kirche auszutreten, habe dokum'entieren

wollen, und dass seine Erklärung vom Kirchenverwal-

tungsrat selber in diesem Sinne aufgefasst worden sei.

Der Rekurrent gehöre der lcitholischen Kirche faktisch

schon lang.e nicht mehr an. Er habe eine protestantische

Frau geheIratet und die Kinder protestantisch erziehen

la~sen. Seine Gesinnung sei speziell dem katholischen

~Irchenver~altungsrat zur Genüge bekannt gewesen;

dIeser habe Ihn, trotzdem er den Kirchgemeindeversamm-

lungen s~ets ol}ne Entschuldigung ferngeblieben sei. des-

,:egen memals gebüsst und ferner vor mehreren Jahren

emer hälftig~n Teilung. seiner Kirchensteuerleistung mit

d~r evangeh~hen ~Irchgemeinde Straubenzell zuge-

stImmt. AngeSIchts dIeser Tatsachen sei die auch vom

Glaubens- und Gnrlssenlfreiheit. N0 43.

327

Regierungsrat ins Feld geführte Einrede des Kirchenver-

waltungsrates, dass er die Zuschrift des Rekurrenten als

Gesuch um Dispensation vom Besuche der Kirchgemein-

deversammlung aufgefasst habe, durchaus haltlos. Viel-

mehr habe diese Zuschrüt des Rekurrenten, der sich sonst

nie entschuldigt habe, schon an sich' auffallen müssen;

auch habe das Ersuchen um Bestätigung gezeigt. dass es·

sich nicht um eine gewöhnliche Entschuldigung handle.

Wenn übrigens der Kirchenverwaltungsrat selber ihr nicht

die erhöhte Bedeutung einer Austrittserklärung beige-

messenhätte, so würde er sie nicht volle zwei Jahre auf-

bewahrt und damit zunächst, im Rechtsöfinungsverfah-

ren, in unkorrekter 'Veise hinter dem Berge gehalten

haben. Endlich sei in diesem Zusammenhang noch zu

erwähnen, dass die Schwester des Rekurrenten bald nach

der Abgabe der Erklärung durch ein Mitglied des Kir-

chenverwaltungsrates, Gemeinderat Kolb. von dem er-

folgten Austritt ihres Bruders in Kenntnis gesetzt worden

sei und diesen hierauf durch einen (vorgelegten) Brief vom

9. Dezember 1912 von seinem Entschluss abzubringen

versucht habe. GegenÜber dem Einwande des Regierungs-

rates, dass die Erklärung des Rekurrenten jedenfalls nicht

als Austrittserklärung aus der st. gallischen katholischen

Landeskirche aufgefasst werden könne, wie sie nach der

bundesgerichtlichen Praxis erforderlich wäre, sei auf den

späteren Entscheid des Bundesgerichts i. S. Götz-Niggli

gegen Bern (AS 19 S. 19) zu verweisen, wo das Gericht

das Verlangen, dass der Austritt nicht nur aus der einzelnen

Kirchgemeinde, sondern auch aUs der Landeskirche erklärt

werd,e, als zu weit gehend und der Garantie der Glaubens-

und Gewissensfreiheit widersprechend bezeichnet habe,

und zwar, obschon dort das bernische Recht die doppelte

Austrittserklärung ausdrücklich vorgesehen habe, während

hier gar keine gesetzlichen Formvorschriften beständen.

C. -

Der Verwaltungsrat der katholischen Kirchge-

meinde Straubenzell und auch der Regierungsrat des

Kantons St. Gallen haben auf Abweisung des Rekurses.

328

Staatsrecht.

angetragen. Ihre Vernehmlassungen euthalten keine

neuen wesentlichen Argumente.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

\Verm der Regierungsrat des Kantons St. Gallen

für den Austritt aus der katholischen Landeskirche· des

Kantons eine beim zuständigen Kirchgemeinde-Verwal-

tUllgsrat

einzureichende

« förmliche Erklärung» im

Sinne einer bestimmten und unzweideutigen Kundgebung

des 'Villens, jener Kirchgemeinschaft als solcher nicht

mehr anzugehören, verlangt, so geht er damit nicht über

die'Anforderungen hinaus, die das Bundesgericht in seiner

Praxis zu Art. 49 letzter Absatz BV als zulässig erklärt

hat. Aber auch die Annahme des Regierungsrates, dass

die Zuschrift des Rekurrenten an den Verwaltungsrats-

präsidenten der Kirchgemeinde Straubenzell vom 27. Ok-

tober 1912 mit dem Ersuchen um Streichung aus ihrem

Kirchenregister dieser Voraussetzung nicht entspreche,

ist entgegen den Ausführungen des Rekurses nicht zu

beanstanden, wenn schon zuzugeben sei~l mag, dass sich

bei weniger formalistischer Auslegung der fraglichen Aus-

drucksweise wohl auch die gegerrteilige Auffassung ver-

treten liesse. Es darf in der Tat von der Erklärung des

Austritts aus einer Kirchgemeinschaft gefordert werden,

dass der hierauf gerichtete WH].e schon aus der Erklärung

an sich, nicht erst in Verbindung mit den sie begleitenden

Umständen, auf deren Mitberücksichtigung der Rekur-

rent wesentlich abstellt, genügend deutlich erkennbar sei.

Das erwähnte Schreiben des Rekurrenten enthält aber

in seinem Wortlaut unbestreitbar keine bestimmte un-

zweideutige Erklärung seines Willens, aus der katho-

lischen Landeskirche des Kantons St. Gallen auszutreten.

Denn der Regierungsrat wendet mit Recht ein, dass das

blosse Ersuchen um Streichung aus dem Kirchenregister

der Kirchgemeinde, weil ein solches gar nicht existiere,

überhaupt unklar sei und dass damit jedenfalls nur der

Glaabens- und GewiSSf'lISfreiheit. N° 43.

329

Austritt aus der speziellen Kirchgemeinde, nicht aus der

Landeskirche als solcher, angedeutet werde. Zudem sind

die Indizien, die der Rekurrent zum Beweise dafür an-

ruft, dass der Kirchenverwaltungsrat . von Straubenzell

selbst seine Zuschrift vom 27. Oktober 1912 als Erklärung

seines Austritts aus der Kirche aufgefasst habe. insofern

nicht zwingend, als ihnen die zum gegenteiligen Schlusse

führenden Tatsachen gegenüberstehen, dass der Kirchen-

verwalllungsrat nicht nur die vom Rekurrenten ausdrück-

lich verlangte Bestätigung der Zuschrift unterlassen, son-

dern auch den Rekurrenten für das Steuerjahr 1913/1914

ohne weiteres wieder als kirchensteuerpflichtig behandelt

hat. Speziell der Brief der Schwester des Rekurrenten

vom 9. Dezember 1912 ist schon deswegen völlig unerheb-

lieh, weil er tatsächlich keine Angabe darüber enthält,

von wem die Schwester, wie sie sagt, (leider vernom-

men b hatte, dass der Rekurrent seinen Austritt aus der

katholischen Kirche erklärt habe. Und soweit der Rekur-

rent die Annahme des Regierungsrates, dass nach der

bundesgerichtlichen Praxis im vorliegenden Falle die Er-

klärung des Austritts aus der kantonalen Landeskirche

als solcher erforderlich sei, unter Hinweis auf das Urteil

i. S. Götz-Niggli (AS 19 N° 3 Erw. 5 S. 19) anficht, ver-

kennt er den Inh~t dieses Urteils. Denn der damalige

Rekurrent hatte ausdrücklich erklärt, dass er sich von

der « altkatholischen Kirchengemeinschaft I) lossage, und

diese Ausdrucksweise hat das Bundesgericht als genügende

Bezeichnung der bernischen katholischen Landeskirche er-

klärt, also an dem Erfordernis, dass der Austritt bei einer

als Landeskirche organisierten Religionsgenossenschaft

aus dieser Landeskirche zu erfolgen habe, auch in jenem

Falle implicite festgehalteIl (vergl. aus neuerer Zeit noch

das Urteil i. S. Dubail: AS 34 ! N0 7, speziell Erw.ll S. 53).

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

AS 41 1-1916