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42_I_311

BGE 42 I 311

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Français CH
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310

Staatsrecht.

Ces conditions sont realisees en l'espece. Le recourant,

qui a eie expulse du canton de Geneve par arrete du

Departement de justice et police du 18 mars 1916, s'est

adresse ä plusieurs reprises au Conseil d'Etat pour faire

annuler rarrete d'expulsion et faire reconnaitre son droit

d'etablissement. La derniere de ses requetes, qui equi-

vaut ä une nouvelle' demande d'etablhsement, a He

ecartee par decision du Conseil d'Etat, rendue le 25 aoftt

1916. Le recours forme aupres du Tribunal fMeral le

11 septembre a dOlle He interjet(~ en temps utile. En effet,

si Aubert attaque principalement l'arreH~ du 18 mars

1916, il vise ausbi les decisions par lesquelles le Conseil

d'Etat a confirme tout d'abord l'arrete d'expulsion et a

refuse ensuite de prendre eu consideration les requetes

ulterieures du recourant, privant ainsi celui-ci de l'exer-

cice du droit de libre etablissement garanti ä l'art. 45

Const. fM. et faisant courir de nouveaux delais de recours

dont le dernier a He utilise ä temps.

Le recours est par suite recevable. Il est egalement

bien fonde.

3. -

Le seul motif invoque par le gouvernement can-

tonal pour retirer ä Aubert l'etablissement et pour refu-

ser ses requetes est tire du fait que le recourant a ete con-

damna ä 14 mais d'emprisonnement pour attentat a la

pudeur. Il n'est pas conteste qu'Aubert n'a pas ete prive

de ses droits civiques et qu'il.n'a subi aucune autre con-

damnation. Dans ces conditions, l'etablissement ne pou-

vait lui elre retire puisque, d'apres la jurisprudence cons-

tante du Tribunal fMeral, il faut au moins deux condam-

nations pour que rart. 45 al. 3 soit applicable (cf. RO 20

p. 730 cons. 5; 22 p. 712; Sem. judic. 1913 p. 377). Le

recourant jouissant de ses droit& civiques, l'etablissement

ne pouvait non plus lui etre refuse. Les mesures prises

a son egard par les autorites executives genevoises appa-

raissent des lars, dans leur ensemble, comme inconstitu-

tionnelles. Elles doivent etre annulees.

Par ces motifs,

Doppelbesteuerung, N" 42.

le Tribunal federal

prononce:

311

Le recours est admis. En consequence SOllt annu)es

1'arrHe d'expulsion pris le 18 mars 1916 par le Departe-

ment de justice et police ainsi que les arretes rendus les

10 et 30 juin et le 25 aoftt 1916 par le Conseil d'Etat du

canton de Geneve.

V. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

42. Orteil vom S. November 1916

i. S. A.-G. «Merkur» gegen St. Gallen.

Willkürliche Auslegung kantonalen Steuerrechts (A~t. 26 Abs.

3 des st. gallischen Staatssteuergesetzes vom 24. N~vember

1903) ? -

Unhaltbarkeit der in dieser G~setzesbestlmmu~g

vorgesehenen Li e gen s eh a f t s - 0 b J e k t s t e u e r

m

ihrer U e b er t rag u n gau f a b s t r akt c \' er m ö gen s -

wer t e (Besteuerung des Liegensch~ftsmieters oder :pächt~rs

für den kapitalisierten Wert des !\het- oder Pachtzmses) Im

Falle der Kollision mit der allgemeinen Reinvermögenssteuer

ileim in t e r k a n ton ale n S t eu er k 0 n f li k t.

.4. -

Das st. gallische Gesetz beb'. die direkten Sta~ts­

steuern vom 24. November 1903 enthält folgende BestIm-

mungen:

Art. 1 9.

(I Im Kanton bestehende Aktie n gesell-

» schalten und Erwerbsgenossenschaften unterliegen der

• besondern nachfolgenden Vermögel1s- und Einkom-

» mensbesteuerung. »)

Art. 2 O.

(Abs. 1). «Die Vermögenssteuer wl~d,

» nachgewiesene Einbussen vorbehaltt>Il, von dem elll-

31:l

StllatarechL

I) bezahlten Aktien- und Genossellschaftskapital, sowie

)) VOn dem Reserve-

und den demselben ähnlichen

)) Fonde erhoben. »

Art. 2 3 (letzter Absatz). « Auswärtige Aktienge-

» seIlschaften. und Erwerbsgenossenschaftell, welche im

» Kanton. st. Gallen durch Filialen, Agenturen, etc., ver-

)) treten s~nd, bezahlen die Vermögens- und Einkommens-

» steuer Im Verhältnis des herwärtigen Geschäfts zum

I) Gesamtgeschäft. »

Art. 2 6 (Abs. I, 2 u. 3). «Bis zum Erlass eines

» neuen Gesetzes betr. das SteuerweseJl der Gemeinden

» gelten für das Gemeindesteuerrecht folgende Bestim-

I) mungen :

» Den Grundbesitz haben die Aktiengesellschaften und

» Erwerbsge~lOssenschaft~n an diejenige politische und

~ Schulgememde zu versteuerell, in welcher er liegt, und

» loW3..r soweit solcher dem betreffenden Geschäftbetriebe

» zudIent, zum vollen, sonst aber zum halben \Vert, ohne

» Abz~g allfälliger Hypothekarverschreihungen.

» Bel Pacht- und Mietverhältnissen wird der 25fache

» Betra? des ~acht- bezw. Mietzinses als steuerpflichtiges

» Vermogen eIngesetzt. »

. H .. -

Die Rekurrentin, die A.-G, « Merkur », mit Haupt-\

Sitz In Bern, hat zum Betriebe i1:tres Handels mit Kaffee. .

Thee, Chokolade und aIldern Lehens- und Genussmitteln

84 über die ganze Schweiz zerstreute Verkaufsstelleil.

Davon befinden sich 6 im Kailton St. Gallen, nämlich 2

in der Stadt St. Gallen und je eine in Gossau, Rorschach

Rapperswil und Wil, und zwar in gemieteten Räumlich~

keiten.

Im Jahre 1915 gab die Gesellschaft in den drei zuletzt

geJlannten Gemeinden, die hier speziell in Betracht faUeH

folge~lde Vermögensbeträge als gemeindesteuerpflichtid

~Il : 1Il Rorschach 6900 Fr., in Rapperswil 2600 Fr. und

111 Wil 4000 Fr., in der Meiuung, dass sie damit ihrer

~teuerpflicht im Sinne der massgebenden bundesgericht-

hchen Doppelbesteuerungspraxis Genüge leiste. Die

DoppelbeateuerUDS. N° 42.

313

Steuerkommissionen der drei Gemeinden erhöhten aber

diese Selbsttaxationen in Anwendung VOll Art. 26 Abs. 3

des Staatssteuergesetzes auf 100,000 Fr., 18,000 Fr. und

20,000 Fr. Und mit Entscheid vom 23. Juni 1916 wies der

Regierungsrat des Kantons St. Gallen die Rekurse der

Gesellschaft hiegegen aus folgenden Erwägungen ab : Die

Vorschrift in Art. 26 Abs. 3 des Staatssteuergeset:res,

wonach bei Pacht- und Mietverhältnissen der 25 fache

'Vert des Pacht- bezw. Mietzinses als steuerpflichtiges

Vermögen einzusetzen sei, gelte, nach dem Zusammenhang

mit der voraufgehenden Bestimmung über die Besteue-

rung des Grundbesitzes, für die anonymen Erwerbsgesell-

sehaften ohne eigenen Grundbesitz. Sie erfülle den der

Vernunft und Billigkeit entsprechenden Zweck, diese

Gesellschaften in möglichst gleichem Masse zur Gemeinde-

steuer heranzuziehen, wie diejenigen mit eigenem Grund-

besitz. Das sei denn auch der Standpunkt der bisherigen

ständigen Praxis, wofür beispielsweise auf den Amts-

bericht des Regierungsrates pro 1911, S. 298, und auf

die Verwaltungspraxis pro 1914, S. 75, verwiesen werde.

Diese Vorschrift verstosse nicht gegen den Grundsatz

der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis, dass

von den mehreren Kantonen, über deren Gebiet sich ein

Geschäftsbetrieb erstrecke, jeder nur eine Quote des ge-

,samten Reinvermögens des Geschäfts besteuern dürfe.

Denn dieser Grundsatz gelte nur für Steueransprüche, die

überhaupt auf dem Prinzip der Reinvermögenssteuer be-

ruhten. Bei Art. 26 des st. gallischen Staatssteuergesetzes

aber handle es sich nicht um eine Reinvermögenssteuer,

sondern um eine Art Objektsteuer, die weder vom Be-

stand, noch VOll der Höhe des Reinvermögens der Ge-

sellschaft abhänge, sondern lediglich das Vorhandensein

von Grundbesitz -

als Eigentum 0 der in pacht weiser

Uebernahme -

zur Voraussetzung habe und sich nach

dem Verkehrswert bezw. nach dem Pacht- oder Mietwert

der betreffenden Liegenschaft bemesse. Diese Veranla-

gung bilde «ein Glied» des für die anonymen Erwerbs-

AS 42 I -

1916

2\

314

Staatsrecht.

gesellschaften geltenden Spezialsteuerrechts, das einer-

seits, vom Grundsatz der Besteuerung nach der wirt-

schaftlichen Leistungsfähigkeit ausgehend, das Reinver-

• mögen und den Reingewinn zur Staatssteuer heranziehe,

anderseits dann aber auch dem sog. Entgeltsprinzip

Rechnung trage, indem es den Grundbesitz, als Eigentum

oder Pachtobjekt, der Besteuerung für Gemeindezwecke

unterwerfe. Dieses Spezialsteuerrecht müsse ausnahms-

los gegenüber allen im Kanton bestehenden anonymen

Erwerbsgesellschaften Geltung beanspruchen, also auch

gegenüber der Rekurrentin . Der Umstand, dass diese

wegen der Verbreitung ihrer Geschäftsstellen über die

ganze Schweiz auch in andern Kantonen steuerpflichtig

sei, könne sie sicherlich nicht zu dem Anspruche beredl-

t~~en~ dass der .Kanton St: Gallen seine Steuerveranlagullg

fur SIe nach dIesen andern Kantonen einzurichten habe.

Für ihre Besteuerung in St. Gallen könne sie nicht eine

Besserstellung gegenüber den andern st. gallischen Steuer-

pflichtigen, sondern nur Gleichstellung verlangen, ulid

dieses Erfordernis sei erfüllt. Diese Rechtsauffassung

werde durch das der Rekurrentin bereits bekannt gege-

bene Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 1915

i. S. Bauten- und Grundstückgenossenschaft Zürich gegel!

St. Gallen ausdrücklich bestätigt.

C. -

Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat

die A.-G. ~ Merkur» den staatsrechtlichen Rekurs aii

das Bundesgericht ergriffen und unter Berufung auf die

Art. 46 Abs. 2 und Art. 4 BV ausführen lassen:

Die Rekurrentin werde in den drei Gemeinden mit Ver-

mögensbeträgen zur Besteuerung herangezogen, die erhe-

blich grösser seien, als die auf ihre betreffenden Verkaufs-

steHen entfallenden Reinvermögensquoten, für die allein

sie nach der Doppelbesteuerungspraxis des Bundesge-

richts steuerplichtig sei. Laut ihrem Rechnungsabschluss

pro 31. Dezember 1914 habe sie bei 1,770,444 Fr. 55 Cts.

Gesamt-Aktiven ein Gesamt-Nettovermögen von 370,444

Franken 55 Cts. Von den Gesamt-Aktiven entfalle auf

313

(iCH Kal1toll St. Gallen ein Betrag von höchstens 90,000

Franken und dementsprechend eine Quote des Netto-

Vermögens von rund 18,000 Fr. Trotzdem bezahle die

Rekurrentin dem Kanton St. Gallen die Staatssteuer

freiwillig für ein Vermögen VOll 60,000 Fr. und sei bereit,

auch den 6 in Betracht fallenden Gemeinden zusammen

diesen Vermögensbetrag zu yersteuern. Mehr aber könnten

die Gemeinden nicht beanspruchen; denn auch sie seien

an die bundesrechtlich normierte Verteilung des steuer-

pflichtigen Vermögens gebunden. :Nach Massgabe der

augefochtenen Einschätzungen müsste die Rekurrentiu

an alle 6 st. gallischen Gemeinden zusammen, in denen

!>ie z. Zt. insgesamt pro Jahr 15,000 Fr. Mietzins bezahle,

('in fingiertes Vermögen von rund 380,000 Fr. versteuern,

während sie, wie ausgeführt, insgesamt für höchstens

60,000 Fr. besteuert werden dürfte.

Die vorliegende

Anwendung von Art. 26 Abs. 3 des st. gallischen Staats-

~teuergesetzes sei daher bundesrechtswidrig. Sie sei zu-

dem auch an sich unhaltbar. Der Art. 26 gelte, richtig

t usgelegt, überhaupt nur für die Enverbsgesellschaften

mit Grundbesitz; dessen Bewertung. werde in .Abs. 2

geregelt für den Fall, dass er nicht verpachtet oder ver-

mietet sei, und in Abs. 3 für den Fall eines Pacht- oder

Mietverhältnisses. Nur wenn die Gesellschaft Eigentü-

meriJl und Vermieterin sei, habe die letztere Berechnungs-

art einen Sinn, unter der Annahme nämlich, dass der

Pacht- oder Mietzinsertrag einer normalen 4% igenVer-

zinsung des Vermögens entspreche. Diese Voraussetzung

treffe jedoch hier nicht zu, da die Rekurrentin nicht

Eigentümerin und nicht Vermieterin, sondern MieteriIl

der fraglichen Liegenschaften sei. Das Vermögen des

M i e t e r s nach dem 25 fachen Ertrag des von ihm

bezahlten Mietzinses zu berechnen, sei durch nichts

gerechtfertigt, sondern widerspreche der Vernunf: und

könne unmöglich im Willen des Gesetzgebers liegen.

Eventuell müsste eine derartige Gesetzesbestimmung

unbedingt als willkürlich bezeichnet werden, und es

316

Staatsrecht.

würde sich deshalb auch jede Anwendung derselben als

Willkür darstellen.

Die Rekursschlift schliesst mit den Anträgen;

1. Der Entscheid des Regierungsrates des Kantolls

St. Gallen vom 23. Juni 1916 sei aufzuhebeil.

2. Es sei zu erkennen, dass die VOll der Rekurrentin im

Kanton St. .Gallen zu versteuernde Vermögellsquote,

sowohl was dIe Staatssteuer als was die Gemeindesteuern

.. anbelange, maximal 60,000 Fr. betrage. Der Regierungsrat

des Kantons St. Gallen sei anzuhalten, die Anteile der

verschiedelIen Gemeinden an dem im Kanton St. Gallen

steuerpflichtigen Vermögen von 60,000 Fr. zu bestimmell.

3. Eventuell sei vom Bundesgericht die Quote des im

~,Kanton St. Gallen steuerpflichtigen Vermögens zu be-

stimmell und der Regierungsrat des Kantons St. Gallen

darauf gestützt anzuhalten, die verhältnismässigen Anteile

der einzelnen Gemeinden aB dieser Quote festzusetzen.

D. -

Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat

Abweisung des Rekurses beantragt und dabei zur Eraäu:

zung der Motive seines Entscheides wesentlich

l~och

vorgebracht; Zuzugeben sei, dass das nach den Grund-

sätze!~ von Art. 26 des Staatssteuergesetzes ausgemittelte

~emelild~-Steuervermögen den Betrag des Reinvermöge.ls

emer AktIengesellschaft oft übersteige. Indessen sei ander-

seits auch nicht zu verkennen, dass dies hauptsächlich

gerade bei del1jeuigen

Aktiengesellschaften

zutreffe,

welche den Gemeinden in besonderem Grade Lasten auf

dem Gebiete des Polizei-, Armen-, Bildungs- und Unter-

richtswesens verursachten. Da nUll solche Lasten weniger

mit der Höhe des Reinvermögens, als mit dem Geschäfts-

umfang eines Uilterl'ehmens zusammenhingen und auch

bei ger~ngem Reinvermögensbestand und mangelnder

ProsperItät des Geschäfts unverändert fortbestehen könn-

ten, S? erscheine ~s .vom. Standpunkt des Entgeltsprinzips

aus mcht als unbIllig, dIe Aktiengesellschaften auch nach

Massgabe des Geschäftsumfangs zur Besteuerung zu-

gunsten der Gemeinden heranzuziehen. Diesem Gedanken

Doppelbesteuerung. N° 42.

317

entspringe die in Art. 26 des Staatssteuergesetzes vor-

geschriebene Besteuerung des Grundbesitzes bezw. des

Pacht- und Mietwertes. Ob eine Aktiengesellschaft ihren

Geschäftsbetrieb in eigenen oder in bloss gemieteten

Räumlichkeiten ausübe, ändere in der Regel nichts an

der Belastung der Gemeinde durch das betreffende Unter-

nehmen. Folgerichtig müssten daher auch die Aktienge-

sellschaften mit gemieteten Geschäftsräumlichkeiten in

möglichst gleichem Masse wie diejenigen mit Grundeigen-

tum zur Gemeindesteuer herangezogen werden, was ebea

durch die Steuerveranlagung auf Grund wld nach Mass-

gabe des Pacht- und Mietwertes am ehestell erreicht werde

Der Art. 26 leg. eil. habe somit « sachlich und materiell ~

seine volle BerechtigUJlg und entspreche insbesondere

auch hinsichtlich der hier in Frage stehenden Mietwert-

steuer der Vernullft und der Billigkeit. Die Unbegründet-

heit der Doppelbesteuerungseinrede der Rekurrentin

ergebe sich ohne weiteres aus den Erwägungen des bundes-

gerichtlichen Urteils vom 4. November 1915 i. S. der

Bauten- und Grundstückgenossenschaft Zürich gegen

S1. Gallen. Und vollends haltlos sei auch die Beschwerde

über willkürliche Gesetzesauslegung. Die Auffassung der

Rekurrentin, wonach die Mietwertbesteuerung Bur gegell-

über Aktiengesellschaften mit Grundeigentum anwelldbar

w~1re, widerspreche der Natur der Sache, deill 'Villen des

fyesetzgebers und der kOllstanten Praxis.

1)as Bundesgericht zieht

ill Erwägung:

1. -

Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet

iiUr die Vennögellssteuerpflicht der Rekurrentin gegen-

über den Gemeinden Rorschach, Rapperswil und "ril,

\lieht auch ihre Vermögenssteuerpflicht gegenüber dem

Kanton S1. Gallell und den weiteren s1. gallischen Ge-

meinden, in denen sie Hoch Verkaufsstellen unterhält.

Es ist daher lediglich zu prüfen, ob ihre Belastung in

jenen drei Gemeinden dem Verbot der interkantonalen·

318

Staatsrecht.

Doppelbesteuerung oder dem Grundsatz der Rechts~

gleichheit widerspreche. Soweit die Rekursanträge über

diesen Rahmen hinausgehen, indem eine ziffermässige

• Festsetzung der Staats- und der gesamten Gemeinde-

steuerquote und die Verteilung dieser letzteren auf sämt-

liche steuerberechtigten Gemeinden verlangt wird, fallel!

sie ohne weiteres ausser Betracht.

2. -

Soweit die Rekurrentin sich aus dem Gesichts~

punkte des Art. 4 BV über willkürliche Auslegung des

kant. Staatssteuergesetzes als solchen beschwerl, kaHl!

ihr nicht beigepflichtet werden. Dass die Bestimmung in

Abs. 3 des Art. 26, wo von Pachl- und Mietverhältnissen

die Rede ist, sich im Zusammenhang mit dem vorauf~

gehenden Abs. 2, der allgemein die Steuerpflicht der

Aktiengesellschaften und. Erwerbsgenossenschaften für

den Grundbesitz regelt, wiederum auf diese Gesellschaften

mit Grundbesitz beziehen sollte, leuchtet nicht ein. Viel

Häher liegt die vom Regierullgsrat vertretene Auffassung. _

wonach es sich dabei für die Gesellschaften 0 h n e. Grund-

besitz um ein Aequivalent der zuvor normierten Besteue-

rung der Gesellschaften mit Grundbesitz handelt. Für

diese Auffassung spricht denn auch die Entstehungsge-

schichte der Bestimmung, indem der Bericht der gross-

rätlichen Kommission zum Ges.etzesentwurf hierüber

bemerkt (S. 22) : « ••• Wenll derartige Unternehmungen

eigenen Grundbesitzes ermallg~ln und hiefür in einem

Pacht- oder Mietverhältnis stehen, so sieht eitle neue

Bestimmung vor, dass in einem solchen Falle der 25 fache

Betrag des Pacht- bezw. Mietzinses als steuerpflichtiges

Vermögen einzusetzen ist.;} Ferner ist das Gesetz, ~ie

der Regierungsrat erwähllt, stets auch in diesem Sinne

gehandhabt worden.

Im übrigeIl, soweit die Gesetzesbestimmung selbst in

der streitigen Auslegu!lg wegen \Villkür allgefochten wird,

erledigt sich dieser Beschwerdegrund mit der nachfol-

genden Erwägung.

3. -

Hinsichtlich der auf Art. 46 Abs. 2 BV gestützten

Doppelbesteuerung. N0 42.

319

Beschwerde über Doppelbesteuerung fällt in Betracht,

dass nach der heutigen Praxis des Bundesgerichts bei

einem Unternehmen, das sich, wie das Geschäft der

Rekurrentin, als einheitlicher Organismus über das Gebiet

mehrerer Kantone erstreckt, in jedem derselben -

und

entsprechend auch an jedem einzelnen von verschiedenen

Steuerorten des Kantonsgebiets - nur diejenige Quote des

gallzen steuerpflichtigen Vermögens des Unternehmens

zur Steuer herangezogen werden darf, die dem Verhältnis

der am betreffenden Orte investierten Aktiven zu den

gesamten Aktiven entspricht. Diese Praxis hat sich mit

Bezug auf Streitfälle entwickelt, in denen kantonale

Steuersysteme kollidierten, die insofern wlter sich gleich-

artig waren, als alle grundsätzlich auf dem Boden der

(im modernen Steuerrecht vorherrschenden) allgemeinen

Reinvermögenssteuer standen. Die Frage kann hier offen

bleiben, ob und wie weit sie anwendbar ist im Falle einer

Kollision der allgemeinen Reinvermögenssteuer mit einer

sog. Objektssteuer yom liegenschaftlichen Vermögen, wie

das st. gallische Staatssteuergesetz sie in Art. 26 A b s. 2

für die Besteuerullg der Aktiengesellschaften und Erwerbs-

gellossenschaften durch die Ge m ein den, im Gegen-

satz zu der nach Art. 20 vom Reinvermögen dieser Ge-

sellschaften im Umfang ihrer sog. eigenen Gelder erho-

benen S t a a t s steuer und zu dem das st. gallische

Steuerrecht im allgemeinen beherrschenden Grundsatz

der Reinvermögenssteuer, vorsieht. Für eine Sondel'-

steuer ersterer Art, bei der das liegenschaftliche Vermögen

na('h seinem Wert an sich, ohne Rücksicht auf die Vel'-

mögenslage und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des

jeweiligen Eigentümers, herangezogen wird, mögen sich

Yielleicht steuerpolitische Gründe anrufen lassen, die zur

Anerkennung dieser Objektssteuer gegenüber der allge-

meinen Reinvermögenssteuer führen können. Bildet doch

der Grundbesitz das am leichtesten fassbare, der Staats~

gewalt des Ortes seiner Lage naturgemäss unmittelbar

und vollständig unterworfene Vermögensobjekt. Allein

St&atlreeht.

hier handelt es sich nicht um eine solche Grundbesitz-

steuer. Denn die Bestimmung in Art. 26 Ab s. 3 des

Staatssteuergesetzes hat nach ihrer erörterten Auslegwlg

• nicht eigenen Grundbesitz der steuerpflichtigen Gesell-

schaften, sondern von diesen gepachtete oder gemietete

Liegenschaften im Auge. Und zu versteuern ist danach

nicht der Wert dieser Liegenschaften als solcher, sondern

ein auf Grund des hiefür bezahlten Pacht- oder Miet-

zinses berechneter abstrakter Vermögenswert. Dieser

wird steuerrechtlich dem derObjektssteuer unterworfenen

Uegenschaftswert gleichgestellt und demnach gewisser-

massen als steuerpflichtiger Grundbesitz fingiert. .Man

hat es dabei nicht, wie der- Regierungsrat in seiner Ver-

nehmlassung bemerkt, mit einer « Mietwertsteuer); zu

tun, da ja nicht eine Quote des Pacht- oder Mietzinses

aJs Steuer erhoben, sondern dieser Zins zur Bestimmung

des steuerpflichtigen Vermögens herangezogen wird. Eine

derart auf bewegliches Vermögen übertragene Liegen-

schafts-Objektssteuer kann aber in ihrer Kollision mit der

Reillvermögenssteuer nicht geschützt werden; denn die

Gründe, welche zur Rechtfertigung jener ausnahmsweiselJ

steuerrechtlichen Behandlung des liegellSchaftlicheu Ver-

mögens ins Feld geführt werden können, treffen bei dem

hier in Frage kommenden abstrakten Vermögensbetrag

offenbar nicht zu. Der dessen Grundlage bildende Pacht-

oder Mietzins erscheint vielm~hr als ein durchaus unge-

eignetes Kriterium für eine gerechte Bestimmung des

steuerpflichtigen Vermögens der ErwerbsgesellschafteJ1,

da seine Höhe von Faktoren abhängt, die zur Kapital-

kraft und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dieser Ge-

sellschaften -

worauf die Vermögensbesteuerung richti-

gerweise abzustellen hat - in keinem festen oder auch nur

annähernd gleichmässigen Verhältnis steheI!. Das erhellt

namentlich aus der Ueberlegung, dass eine Erwerbsgesell-

schaft, die, wie die Rekurrentin, auf deli direkten Ver-

kehr mit dem allgemeinen Publikum angewiesen ist, zahl-

reicher und vielfach iJl den teuersten Verkehrszelltren

Doppelbesteuerung. Ne 42.

321

gelegener Lokalitäten bedarf, während eine wirtschaftlich

ebenso bedeutende Gesellchaft, wie etwa ein modernes

Trust-Unternehmen, bei dem dies nicht zutrifft, sich mit

verhältnismässig bescheideneren und abseits vom all-

gemeinen Verkehr billiger untergebrachten Büroräum··

lichkeiten begnügen kann. Gerade in ihrer Anwendung

auf die Rekurrentin würde die streitige Steuervorschrift

ganz offenbar zu einer übermässigen Belastung und erheb-

lichen Doppelbesteuerung führen. Die Vermögenstaxa-

tiOll der Rekurrentin beläuft sich in den direkt beteiligten

3 Gemeinden auf zusammen 138,000 Fr. und für alle

6 st. gallischen Verkaufsstellen nachdem im Rekurse

angegebenen Gesamtmietzins von 15,000 Fr. auf 375,000

Franken. Anderseits ist aus den Angaben der Rekurrentin.

dass sie ein Gesamt-Nettovermögen von 370,440 Fr. habe,

VOll dem der gemäss der bundesgerichtlichen Praxis

berechnete proportionale Anteil des Kantons st. Gallen

rund 18,000 Fr. betrage, zu schliessen, dass der Aktivell-

bestand dieses Kantons rund 1/21 der Gesamt-Aktiven

ausmacht. Nun dürfte allerdings jene Angabe des Ge-

samtreinvermögens dem st. gallischen Steuerrecht kaum

entsprechen, indem dabei das Aktienkapital der Gesell-

sehaft, das im Schweiz. Final1zjahrbuch pro 1915 (S. (12)

mit 1,400,000 Fr. angegeben ist, in Abzug gebracht

worden zu sein scheint, während es llach Art. 20 des

st. gallisch eH Staatssteuergesetzes nebell den Reserven

als Reinvermögen in Betracht fällt. Allein auch wenn die-

ses Kapital zugezogen und demnach das massgebende

Gesamt-Reinvermögen auf den VOll der Rekurrentin als

Gesamt-Aktivell angeführten Betrag VOll 1,770,444 Fr.

angesetzt wird, so ergibt sich doch für deli Kanton St.

Gallen auf Grund der oben berechneten Proportion, zude-

ren Beall stan dung die heutige!] Akten keineIl Anlass bieten.

insgesamt eille Vermögensquote von nur rund 84,000 Fr.

und für die direkt beteiligten 3 Gemeinden allein ent-

l'prechelld weniger, also nicht einmal 1 /4 der !lach der

:->treitigen Gesetzesvorschrift steuerpflichtigen Beträge.

322

Staatsrecht.

Die Beschwerde über Doppelbesteuerung erscheint dem-

nach als begrünq,et, und es ist der angefochtene Entscheid

des Regierungsrats in der Meinung aufzuheben, dass die

• Rekurrentin zv.r Vermögenssteuer durch die fraglichen

Gemeinden je nur mit dem proportional den daselbst

investierten Aktiven zu den Gesamtaktiven auf die Ge-

meinde entfallenden Reinvermögen im Sillne VOll Art. 20

des Staatssteuergesetzes -

wie es Art. 23 letzter Abs. des

Gesetzes offtmbar für die Staatssteuer vorsieht - herange-

zogen werd~n darf. Die Berufung des Regierungsrates auf

~as Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 1915

i. S. der Bauten- und Grundstückgenossellschaft Zürich

ist schon deswegen unbehelflich, weil dort die wirkliche

Grundbesitzsteuer des A b s. 2, nicht wie hier dereit

fiktive Erweiterung nach Ab s. 3 \'011 Art. 26 des Staab-

steuerge.setzes streitig war.

Demnach hat das Bumlesgerieht

erkanllt:

Der Rekurs wird im Sinne der Erwägullgell gutgeheissell

und demgemäss unter Aufhebung des Beschlusses des

Regierungsrats des Kantons St. Gallen vorn 23. Juni 1916

die streitige Besteuerung der Rekurreutin in deli Gemein-

<len Rorschach, Rapperswil Ulld WH als unzulässig erklärt.

Glaubens- und Gewi.lulfrelheit. N0 43.

S23

VI. GLAUBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT

LmERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE

43. tJrteU vom 26. Oktober 19l6 i. S. Stirkle

gegen X&thol. Iirchgemeinc1e Straubenzell und St. Gallen.

Aus tri t t aus einer R e I i g ion s gen 0 s sen s c b a f t als

Voraussetzung des Wegfalls der K u 1t u s s t e u er p fl ich t

im Sinne des Art. 4 9 let z t er Ab s. B V: Bundesrecht'-

lieh zulissige Erfordernisse der Austritlserklärung (Austritt

aus der katholischen Landeskirche des Kantons St. Gallen);

:\ uslegung einer solchen Erklärung.

A. -

Der Rekurrent Stärkle liess am 27. Oktober 1912

an lässlich der Kirchgemeindeversammlung der katho-

lischen Kirchgemeinde Straubenzell, zu der sein Wohnort

Lachen-Vonwil gehört, dem Präsidenten des Kirchenver-

waltungsrates eine vom gleichen Tage datierte und von

ihm unterzeichnete Zuschrift folgenden Inhalt übergeben:

(I Tit. Kirchenpräsident Kappeier I Ersuche Sie, mich in

Ihrem Kirchenregister zu streichen und mir dies zu

bestätigen. » Diese Zuschrift blieb unbeantwortet. In der

Folge weigerte sich Stärkle, die ihm, wie bisher, aufer-

legte Steuer der Kirchgemeinde für das mit dem 1. Juli

beginnende Steuerjahr 1913/1914 im Betrage von 426 Fr.

30 Os. zu bezahlen, erhob gegenüber der hiefür eingelei-

teten Betreibung Rechtsvorschlag und wandte im Rechts-

öffnungsverfahren ein, dass er gemäss der erwähnten Er-

klärung vom 27. Oktober 1912 aus der katholischen

Kirche ausgetreten sei. Die Rechtsöffnung wurde jedoch

in beiden Instanzen erteilt, weil die angebliche Austritts-

erklärung Stärkies von der Kirchenverwaltung nicht vor-

gelegt wurde und der übrige Akteninhalt für den Nach-

weis des Austritts nicht genügend erschien. Hierauf be-

zahlte Stärkle die Steuer, stren"gte aber die Rückforde'