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Staatsrecht.
Ces conditions sont realisees en l'espece. Le recourant,
qui a eie expulse du canton de Geneve par arrete du
Departement de justice et police du 18 mars 1916, s'est
adresse ä plusieurs reprises au Conseil d'Etat pour faire
annuler rarrete d'expulsion et faire reconnaitre son droit
d'etablissement. La derniere de ses requetes, qui equi-
vaut ä une nouvelle' demande d'etablhsement, a He
ecartee par decision du Conseil d'Etat, rendue le 25 aoftt
1916. Le recours forme aupres du Tribunal fMeral le
11 septembre a dOlle He interjet(~ en temps utile. En effet,
si Aubert attaque principalement l'arreH~ du 18 mars
1916, il vise ausbi les decisions par lesquelles le Conseil
d'Etat a confirme tout d'abord l'arrete d'expulsion et a
refuse ensuite de prendre eu consideration les requetes
ulterieures du recourant, privant ainsi celui-ci de l'exer-
cice du droit de libre etablissement garanti ä l'art. 45
Const. fM. et faisant courir de nouveaux delais de recours
dont le dernier a He utilise ä temps.
Le recours est par suite recevable. Il est egalement
bien fonde.
3. -
Le seul motif invoque par le gouvernement can-
tonal pour retirer ä Aubert l'etablissement et pour refu-
ser ses requetes est tire du fait que le recourant a ete con-
damna ä 14 mais d'emprisonnement pour attentat a la
pudeur. Il n'est pas conteste qu'Aubert n'a pas ete prive
de ses droits civiques et qu'il.n'a subi aucune autre con-
damnation. Dans ces conditions, l'etablissement ne pou-
vait lui elre retire puisque, d'apres la jurisprudence cons-
tante du Tribunal fMeral, il faut au moins deux condam-
nations pour que rart. 45 al. 3 soit applicable (cf. RO 20
p. 730 cons. 5; 22 p. 712; Sem. judic. 1913 p. 377). Le
recourant jouissant de ses droit& civiques, l'etablissement
ne pouvait non plus lui etre refuse. Les mesures prises
a son egard par les autorites executives genevoises appa-
raissent des lars, dans leur ensemble, comme inconstitu-
tionnelles. Elles doivent etre annulees.
Par ces motifs,
Doppelbesteuerung, N" 42.
le Tribunal federal
prononce:
311
Le recours est admis. En consequence SOllt annu)es
1'arrHe d'expulsion pris le 18 mars 1916 par le Departe-
ment de justice et police ainsi que les arretes rendus les
10 et 30 juin et le 25 aoftt 1916 par le Conseil d'Etat du
canton de Geneve.
V. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
42. Orteil vom S. November 1916
i. S. A.-G. «Merkur» gegen St. Gallen.
Willkürliche Auslegung kantonalen Steuerrechts (A~t. 26 Abs.
3 des st. gallischen Staatssteuergesetzes vom 24. N~vember
1903) ? -
Unhaltbarkeit der in dieser G~setzesbestlmmu~g
vorgesehenen Li e gen s eh a f t s - 0 b J e k t s t e u e r
m
ihrer U e b er t rag u n gau f a b s t r akt c \' er m ö gen s -
wer t e (Besteuerung des Liegensch~ftsmieters oder :pächt~rs
für den kapitalisierten Wert des !\het- oder Pachtzmses) Im
Falle der Kollision mit der allgemeinen Reinvermögenssteuer
ileim in t e r k a n ton ale n S t eu er k 0 n f li k t.
.4. -
Das st. gallische Gesetz beb'. die direkten Sta~ts
steuern vom 24. November 1903 enthält folgende BestIm-
mungen:
Art. 1 9.
(I Im Kanton bestehende Aktie n gesell-
» schalten und Erwerbsgenossenschaften unterliegen der
• besondern nachfolgenden Vermögel1s- und Einkom-
» mensbesteuerung. »)
•
Art. 2 O.
(Abs. 1). «Die Vermögenssteuer wl~d,
» nachgewiesene Einbussen vorbehaltt>Il, von dem elll-
31:l
StllatarechL
I) bezahlten Aktien- und Genossellschaftskapital, sowie
)) VOn dem Reserve-
und den demselben ähnlichen
)) Fonde erhoben. »
Art. 2 3 (letzter Absatz). « Auswärtige Aktienge-
» seIlschaften. und Erwerbsgenossenschaftell, welche im
» Kanton. st. Gallen durch Filialen, Agenturen, etc., ver-
)) treten s~nd, bezahlen die Vermögens- und Einkommens-
» steuer Im Verhältnis des herwärtigen Geschäfts zum
I) Gesamtgeschäft. »
Art. 2 6 (Abs. I, 2 u. 3). «Bis zum Erlass eines
» neuen Gesetzes betr. das SteuerweseJl der Gemeinden
» gelten für das Gemeindesteuerrecht folgende Bestim-
I) mungen :
» Den Grundbesitz haben die Aktiengesellschaften und
» Erwerbsge~lOssenschaft~n an diejenige politische und
~ Schulgememde zu versteuerell, in welcher er liegt, und
» loW3..r soweit solcher dem betreffenden Geschäftbetriebe
» zudIent, zum vollen, sonst aber zum halben \Vert, ohne
» Abz~g allfälliger Hypothekarverschreihungen.
» Bel Pacht- und Mietverhältnissen wird der 25fache
» Betra? des ~acht- bezw. Mietzinses als steuerpflichtiges
» Vermogen eIngesetzt. »
. H .. -
Die Rekurrentin, die A.-G, « Merkur », mit Haupt-\
Sitz In Bern, hat zum Betriebe i1:tres Handels mit Kaffee. .
Thee, Chokolade und aIldern Lehens- und Genussmitteln
84 über die ganze Schweiz zerstreute Verkaufsstelleil.
Davon befinden sich 6 im Kailton St. Gallen, nämlich 2
in der Stadt St. Gallen und je eine in Gossau, Rorschach
Rapperswil und Wil, und zwar in gemieteten Räumlich~
keiten.
Im Jahre 1915 gab die Gesellschaft in den drei zuletzt
geJlannten Gemeinden, die hier speziell in Betracht faUeH
folge~lde Vermögensbeträge als gemeindesteuerpflichtid
~Il : 1Il Rorschach 6900 Fr., in Rapperswil 2600 Fr. und
111 Wil 4000 Fr., in der Meiuung, dass sie damit ihrer
~teuerpflicht im Sinne der massgebenden bundesgericht-
hchen Doppelbesteuerungspraxis Genüge leiste. Die
DoppelbeateuerUDS. N° 42.
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Steuerkommissionen der drei Gemeinden erhöhten aber
diese Selbsttaxationen in Anwendung VOll Art. 26 Abs. 3
des Staatssteuergesetzes auf 100,000 Fr., 18,000 Fr. und
20,000 Fr. Und mit Entscheid vom 23. Juni 1916 wies der
Regierungsrat des Kantons St. Gallen die Rekurse der
Gesellschaft hiegegen aus folgenden Erwägungen ab : Die
Vorschrift in Art. 26 Abs. 3 des Staatssteuergeset:res,
wonach bei Pacht- und Mietverhältnissen der 25 fache
'Vert des Pacht- bezw. Mietzinses als steuerpflichtiges
Vermögen einzusetzen sei, gelte, nach dem Zusammenhang
mit der voraufgehenden Bestimmung über die Besteue-
rung des Grundbesitzes, für die anonymen Erwerbsgesell-
sehaften ohne eigenen Grundbesitz. Sie erfülle den der
Vernunft und Billigkeit entsprechenden Zweck, diese
Gesellschaften in möglichst gleichem Masse zur Gemeinde-
steuer heranzuziehen, wie diejenigen mit eigenem Grund-
besitz. Das sei denn auch der Standpunkt der bisherigen
ständigen Praxis, wofür beispielsweise auf den Amts-
bericht des Regierungsrates pro 1911, S. 298, und auf
die Verwaltungspraxis pro 1914, S. 75, verwiesen werde.
Diese Vorschrift verstosse nicht gegen den Grundsatz
der bundesgerichtlichen Doppelbesteuerungspraxis, dass
von den mehreren Kantonen, über deren Gebiet sich ein
Geschäftsbetrieb erstrecke, jeder nur eine Quote des ge-
,samten Reinvermögens des Geschäfts besteuern dürfe.
Denn dieser Grundsatz gelte nur für Steueransprüche, die
überhaupt auf dem Prinzip der Reinvermögenssteuer be-
ruhten. Bei Art. 26 des st. gallischen Staatssteuergesetzes
aber handle es sich nicht um eine Reinvermögenssteuer,
sondern um eine Art Objektsteuer, die weder vom Be-
stand, noch VOll der Höhe des Reinvermögens der Ge-
sellschaft abhänge, sondern lediglich das Vorhandensein
von Grundbesitz -
als Eigentum 0 der in pacht weiser
Uebernahme -
zur Voraussetzung habe und sich nach
dem Verkehrswert bezw. nach dem Pacht- oder Mietwert
der betreffenden Liegenschaft bemesse. Diese Veranla-
gung bilde «ein Glied» des für die anonymen Erwerbs-
AS 42 I -
1916
2\
314
Staatsrecht.
gesellschaften geltenden Spezialsteuerrechts, das einer-
seits, vom Grundsatz der Besteuerung nach der wirt-
schaftlichen Leistungsfähigkeit ausgehend, das Reinver-
• mögen und den Reingewinn zur Staatssteuer heranziehe,
anderseits dann aber auch dem sog. Entgeltsprinzip
Rechnung trage, indem es den Grundbesitz, als Eigentum
oder Pachtobjekt, der Besteuerung für Gemeindezwecke
unterwerfe. Dieses Spezialsteuerrecht müsse ausnahms-
los gegenüber allen im Kanton bestehenden anonymen
Erwerbsgesellschaften Geltung beanspruchen, also auch
gegenüber der Rekurrentin . Der Umstand, dass diese
wegen der Verbreitung ihrer Geschäftsstellen über die
ganze Schweiz auch in andern Kantonen steuerpflichtig
sei, könne sie sicherlich nicht zu dem Anspruche beredl-
t~~en~ dass der .Kanton St: Gallen seine Steuerveranlagullg
fur SIe nach dIesen andern Kantonen einzurichten habe.
Für ihre Besteuerung in St. Gallen könne sie nicht eine
Besserstellung gegenüber den andern st. gallischen Steuer-
pflichtigen, sondern nur Gleichstellung verlangen, ulid
dieses Erfordernis sei erfüllt. Diese Rechtsauffassung
werde durch das der Rekurrentin bereits bekannt gege-
bene Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 1915
i. S. Bauten- und Grundstückgenossenschaft Zürich gegel!
St. Gallen ausdrücklich bestätigt.
C. -
Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat
die A.-G. ~ Merkur» den staatsrechtlichen Rekurs aii
das Bundesgericht ergriffen und unter Berufung auf die
Art. 46 Abs. 2 und Art. 4 BV ausführen lassen:
Die Rekurrentin werde in den drei Gemeinden mit Ver-
mögensbeträgen zur Besteuerung herangezogen, die erhe-
blich grösser seien, als die auf ihre betreffenden Verkaufs-
steHen entfallenden Reinvermögensquoten, für die allein
sie nach der Doppelbesteuerungspraxis des Bundesge-
richts steuerplichtig sei. Laut ihrem Rechnungsabschluss
pro 31. Dezember 1914 habe sie bei 1,770,444 Fr. 55 Cts.
Gesamt-Aktiven ein Gesamt-Nettovermögen von 370,444
Franken 55 Cts. Von den Gesamt-Aktiven entfalle auf
313
(iCH Kal1toll St. Gallen ein Betrag von höchstens 90,000
Franken und dementsprechend eine Quote des Netto-
Vermögens von rund 18,000 Fr. Trotzdem bezahle die
Rekurrentin dem Kanton St. Gallen die Staatssteuer
freiwillig für ein Vermögen VOll 60,000 Fr. und sei bereit,
auch den 6 in Betracht fallenden Gemeinden zusammen
diesen Vermögensbetrag zu yersteuern. Mehr aber könnten
die Gemeinden nicht beanspruchen; denn auch sie seien
an die bundesrechtlich normierte Verteilung des steuer-
pflichtigen Vermögens gebunden. :Nach Massgabe der
augefochtenen Einschätzungen müsste die Rekurrentiu
an alle 6 st. gallischen Gemeinden zusammen, in denen
!>ie z. Zt. insgesamt pro Jahr 15,000 Fr. Mietzins bezahle,
('in fingiertes Vermögen von rund 380,000 Fr. versteuern,
während sie, wie ausgeführt, insgesamt für höchstens
60,000 Fr. besteuert werden dürfte.
Die vorliegende
Anwendung von Art. 26 Abs. 3 des st. gallischen Staats-
~teuergesetzes sei daher bundesrechtswidrig. Sie sei zu-
dem auch an sich unhaltbar. Der Art. 26 gelte, richtig
t usgelegt, überhaupt nur für die Enverbsgesellschaften
mit Grundbesitz; dessen Bewertung. werde in .Abs. 2
geregelt für den Fall, dass er nicht verpachtet oder ver-
mietet sei, und in Abs. 3 für den Fall eines Pacht- oder
Mietverhältnisses. Nur wenn die Gesellschaft Eigentü-
meriJl und Vermieterin sei, habe die letztere Berechnungs-
art einen Sinn, unter der Annahme nämlich, dass der
Pacht- oder Mietzinsertrag einer normalen 4% igenVer-
zinsung des Vermögens entspreche. Diese Voraussetzung
treffe jedoch hier nicht zu, da die Rekurrentin nicht
Eigentümerin und nicht Vermieterin, sondern MieteriIl
der fraglichen Liegenschaften sei. Das Vermögen des
M i e t e r s nach dem 25 fachen Ertrag des von ihm
bezahlten Mietzinses zu berechnen, sei durch nichts
gerechtfertigt, sondern widerspreche der Vernunf: und
könne unmöglich im Willen des Gesetzgebers liegen.
Eventuell müsste eine derartige Gesetzesbestimmung
unbedingt als willkürlich bezeichnet werden, und es
316
Staatsrecht.
würde sich deshalb auch jede Anwendung derselben als
Willkür darstellen.
Die Rekursschlift schliesst mit den Anträgen;
1. Der Entscheid des Regierungsrates des Kantolls
St. Gallen vom 23. Juni 1916 sei aufzuhebeil.
2. Es sei zu erkennen, dass die VOll der Rekurrentin im
Kanton St. .Gallen zu versteuernde Vermögellsquote,
sowohl was dIe Staatssteuer als was die Gemeindesteuern
.. anbelange, maximal 60,000 Fr. betrage. Der Regierungsrat
des Kantons St. Gallen sei anzuhalten, die Anteile der
verschiedelIen Gemeinden an dem im Kanton St. Gallen
steuerpflichtigen Vermögen von 60,000 Fr. zu bestimmell.
3. Eventuell sei vom Bundesgericht die Quote des im
~,Kanton St. Gallen steuerpflichtigen Vermögens zu be-
stimmell und der Regierungsrat des Kantons St. Gallen
darauf gestützt anzuhalten, die verhältnismässigen Anteile
der einzelnen Gemeinden aB dieser Quote festzusetzen.
D. -
Der Regierungsrat des Kantons St. Gallen hat
Abweisung des Rekurses beantragt und dabei zur Eraäu:
zung der Motive seines Entscheides wesentlich
l~och
vorgebracht; Zuzugeben sei, dass das nach den Grund-
sätze!~ von Art. 26 des Staatssteuergesetzes ausgemittelte
~emelild~-Steuervermögen den Betrag des Reinvermöge.ls
emer AktIengesellschaft oft übersteige. Indessen sei ander-
seits auch nicht zu verkennen, dass dies hauptsächlich
gerade bei del1jeuigen
Aktiengesellschaften
zutreffe,
welche den Gemeinden in besonderem Grade Lasten auf
dem Gebiete des Polizei-, Armen-, Bildungs- und Unter-
richtswesens verursachten. Da nUll solche Lasten weniger
mit der Höhe des Reinvermögens, als mit dem Geschäfts-
umfang eines Uilterl'ehmens zusammenhingen und auch
bei ger~ngem Reinvermögensbestand und mangelnder
ProsperItät des Geschäfts unverändert fortbestehen könn-
ten, S? erscheine ~s .vom. Standpunkt des Entgeltsprinzips
aus mcht als unbIllig, dIe Aktiengesellschaften auch nach
Massgabe des Geschäftsumfangs zur Besteuerung zu-
gunsten der Gemeinden heranzuziehen. Diesem Gedanken
Doppelbesteuerung. N° 42.
317
entspringe die in Art. 26 des Staatssteuergesetzes vor-
geschriebene Besteuerung des Grundbesitzes bezw. des
Pacht- und Mietwertes. Ob eine Aktiengesellschaft ihren
Geschäftsbetrieb in eigenen oder in bloss gemieteten
Räumlichkeiten ausübe, ändere in der Regel nichts an
der Belastung der Gemeinde durch das betreffende Unter-
nehmen. Folgerichtig müssten daher auch die Aktienge-
sellschaften mit gemieteten Geschäftsräumlichkeiten in
möglichst gleichem Masse wie diejenigen mit Grundeigen-
tum zur Gemeindesteuer herangezogen werden, was ebea
durch die Steuerveranlagung auf Grund wld nach Mass-
gabe des Pacht- und Mietwertes am ehestell erreicht werde
Der Art. 26 leg. eil. habe somit « sachlich und materiell ~
seine volle BerechtigUJlg und entspreche insbesondere
auch hinsichtlich der hier in Frage stehenden Mietwert-
steuer der Vernullft und der Billigkeit. Die Unbegründet-
heit der Doppelbesteuerungseinrede der Rekurrentin
ergebe sich ohne weiteres aus den Erwägungen des bundes-
gerichtlichen Urteils vom 4. November 1915 i. S. der
Bauten- und Grundstückgenossenschaft Zürich gegen
S1. Gallen. Und vollends haltlos sei auch die Beschwerde
über willkürliche Gesetzesauslegung. Die Auffassung der
Rekurrentin, wonach die Mietwertbesteuerung Bur gegell-
über Aktiengesellschaften mit Grundeigentum anwelldbar
w~1re, widerspreche der Natur der Sache, deill 'Villen des
fyesetzgebers und der kOllstanten Praxis.
1)as Bundesgericht zieht
ill Erwägung:
1. -
Gegenstand des angefochtenen Entscheides bildet
iiUr die Vennögellssteuerpflicht der Rekurrentin gegen-
über den Gemeinden Rorschach, Rapperswil und "ril,
\lieht auch ihre Vermögenssteuerpflicht gegenüber dem
Kanton S1. Gallell und den weiteren s1. gallischen Ge-
meinden, in denen sie Hoch Verkaufsstellen unterhält.
Es ist daher lediglich zu prüfen, ob ihre Belastung in
jenen drei Gemeinden dem Verbot der interkantonalen·
318
Staatsrecht.
Doppelbesteuerung oder dem Grundsatz der Rechts~
gleichheit widerspreche. Soweit die Rekursanträge über
diesen Rahmen hinausgehen, indem eine ziffermässige
• Festsetzung der Staats- und der gesamten Gemeinde-
steuerquote und die Verteilung dieser letzteren auf sämt-
liche steuerberechtigten Gemeinden verlangt wird, fallel!
sie ohne weiteres ausser Betracht.
2. -
Soweit die Rekurrentin sich aus dem Gesichts~
punkte des Art. 4 BV über willkürliche Auslegung des
kant. Staatssteuergesetzes als solchen beschwerl, kaHl!
ihr nicht beigepflichtet werden. Dass die Bestimmung in
Abs. 3 des Art. 26, wo von Pachl- und Mietverhältnissen
die Rede ist, sich im Zusammenhang mit dem vorauf~
gehenden Abs. 2, der allgemein die Steuerpflicht der
Aktiengesellschaften und. Erwerbsgenossenschaften für
den Grundbesitz regelt, wiederum auf diese Gesellschaften
mit Grundbesitz beziehen sollte, leuchtet nicht ein. Viel
Häher liegt die vom Regierullgsrat vertretene Auffassung. _
wonach es sich dabei für die Gesellschaften 0 h n e. Grund-
besitz um ein Aequivalent der zuvor normierten Besteue-
rung der Gesellschaften mit Grundbesitz handelt. Für
diese Auffassung spricht denn auch die Entstehungsge-
schichte der Bestimmung, indem der Bericht der gross-
rätlichen Kommission zum Ges.etzesentwurf hierüber
bemerkt (S. 22) : « ••• Wenll derartige Unternehmungen
eigenen Grundbesitzes ermallg~ln und hiefür in einem
Pacht- oder Mietverhältnis stehen, so sieht eitle neue
Bestimmung vor, dass in einem solchen Falle der 25 fache
Betrag des Pacht- bezw. Mietzinses als steuerpflichtiges
Vermögen einzusetzen ist.;} Ferner ist das Gesetz, ~ie
der Regierungsrat erwähllt, stets auch in diesem Sinne
gehandhabt worden.
Im übrigeIl, soweit die Gesetzesbestimmung selbst in
der streitigen Auslegu!lg wegen \Villkür allgefochten wird,
erledigt sich dieser Beschwerdegrund mit der nachfol-
genden Erwägung.
3. -
Hinsichtlich der auf Art. 46 Abs. 2 BV gestützten
Doppelbesteuerung. N0 42.
319
Beschwerde über Doppelbesteuerung fällt in Betracht,
dass nach der heutigen Praxis des Bundesgerichts bei
einem Unternehmen, das sich, wie das Geschäft der
Rekurrentin, als einheitlicher Organismus über das Gebiet
mehrerer Kantone erstreckt, in jedem derselben -
und
entsprechend auch an jedem einzelnen von verschiedenen
Steuerorten des Kantonsgebiets - nur diejenige Quote des
gallzen steuerpflichtigen Vermögens des Unternehmens
zur Steuer herangezogen werden darf, die dem Verhältnis
der am betreffenden Orte investierten Aktiven zu den
gesamten Aktiven entspricht. Diese Praxis hat sich mit
Bezug auf Streitfälle entwickelt, in denen kantonale
Steuersysteme kollidierten, die insofern wlter sich gleich-
artig waren, als alle grundsätzlich auf dem Boden der
(im modernen Steuerrecht vorherrschenden) allgemeinen
Reinvermögenssteuer standen. Die Frage kann hier offen
bleiben, ob und wie weit sie anwendbar ist im Falle einer
Kollision der allgemeinen Reinvermögenssteuer mit einer
sog. Objektssteuer yom liegenschaftlichen Vermögen, wie
das st. gallische Staatssteuergesetz sie in Art. 26 A b s. 2
für die Besteuerullg der Aktiengesellschaften und Erwerbs-
gellossenschaften durch die Ge m ein den, im Gegen-
satz zu der nach Art. 20 vom Reinvermögen dieser Ge-
sellschaften im Umfang ihrer sog. eigenen Gelder erho-
benen S t a a t s steuer und zu dem das st. gallische
Steuerrecht im allgemeinen beherrschenden Grundsatz
der Reinvermögenssteuer, vorsieht. Für eine Sondel'-
steuer ersterer Art, bei der das liegenschaftliche Vermögen
na('h seinem Wert an sich, ohne Rücksicht auf die Vel'-
mögenslage und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
jeweiligen Eigentümers, herangezogen wird, mögen sich
Yielleicht steuerpolitische Gründe anrufen lassen, die zur
Anerkennung dieser Objektssteuer gegenüber der allge-
meinen Reinvermögenssteuer führen können. Bildet doch
der Grundbesitz das am leichtesten fassbare, der Staats~
gewalt des Ortes seiner Lage naturgemäss unmittelbar
und vollständig unterworfene Vermögensobjekt. Allein
St&atlreeht.
hier handelt es sich nicht um eine solche Grundbesitz-
steuer. Denn die Bestimmung in Art. 26 Ab s. 3 des
Staatssteuergesetzes hat nach ihrer erörterten Auslegwlg
• nicht eigenen Grundbesitz der steuerpflichtigen Gesell-
schaften, sondern von diesen gepachtete oder gemietete
Liegenschaften im Auge. Und zu versteuern ist danach
nicht der Wert dieser Liegenschaften als solcher, sondern
ein auf Grund des hiefür bezahlten Pacht- oder Miet-
zinses berechneter abstrakter Vermögenswert. Dieser
wird steuerrechtlich dem derObjektssteuer unterworfenen
Uegenschaftswert gleichgestellt und demnach gewisser-
massen als steuerpflichtiger Grundbesitz fingiert. .Man
hat es dabei nicht, wie der- Regierungsrat in seiner Ver-
nehmlassung bemerkt, mit einer « Mietwertsteuer); zu
tun, da ja nicht eine Quote des Pacht- oder Mietzinses
aJs Steuer erhoben, sondern dieser Zins zur Bestimmung
des steuerpflichtigen Vermögens herangezogen wird. Eine
derart auf bewegliches Vermögen übertragene Liegen-
schafts-Objektssteuer kann aber in ihrer Kollision mit der
Reillvermögenssteuer nicht geschützt werden; denn die
Gründe, welche zur Rechtfertigung jener ausnahmsweiselJ
steuerrechtlichen Behandlung des liegellSchaftlicheu Ver-
mögens ins Feld geführt werden können, treffen bei dem
hier in Frage kommenden abstrakten Vermögensbetrag
offenbar nicht zu. Der dessen Grundlage bildende Pacht-
oder Mietzins erscheint vielm~hr als ein durchaus unge-
eignetes Kriterium für eine gerechte Bestimmung des
steuerpflichtigen Vermögens der ErwerbsgesellschafteJ1,
da seine Höhe von Faktoren abhängt, die zur Kapital-
kraft und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dieser Ge-
sellschaften -
worauf die Vermögensbesteuerung richti-
gerweise abzustellen hat - in keinem festen oder auch nur
annähernd gleichmässigen Verhältnis steheI!. Das erhellt
namentlich aus der Ueberlegung, dass eine Erwerbsgesell-
schaft, die, wie die Rekurrentin, auf deli direkten Ver-
kehr mit dem allgemeinen Publikum angewiesen ist, zahl-
reicher und vielfach iJl den teuersten Verkehrszelltren
Doppelbesteuerung. Ne 42.
321
gelegener Lokalitäten bedarf, während eine wirtschaftlich
ebenso bedeutende Gesellchaft, wie etwa ein modernes
Trust-Unternehmen, bei dem dies nicht zutrifft, sich mit
verhältnismässig bescheideneren und abseits vom all-
gemeinen Verkehr billiger untergebrachten Büroräum··
lichkeiten begnügen kann. Gerade in ihrer Anwendung
auf die Rekurrentin würde die streitige Steuervorschrift
ganz offenbar zu einer übermässigen Belastung und erheb-
lichen Doppelbesteuerung führen. Die Vermögenstaxa-
tiOll der Rekurrentin beläuft sich in den direkt beteiligten
3 Gemeinden auf zusammen 138,000 Fr. und für alle
6 st. gallischen Verkaufsstellen nachdem im Rekurse
angegebenen Gesamtmietzins von 15,000 Fr. auf 375,000
Franken. Anderseits ist aus den Angaben der Rekurrentin.
dass sie ein Gesamt-Nettovermögen von 370,440 Fr. habe,
VOll dem der gemäss der bundesgerichtlichen Praxis
berechnete proportionale Anteil des Kantons st. Gallen
rund 18,000 Fr. betrage, zu schliessen, dass der Aktivell-
bestand dieses Kantons rund 1/21 der Gesamt-Aktiven
ausmacht. Nun dürfte allerdings jene Angabe des Ge-
samtreinvermögens dem st. gallischen Steuerrecht kaum
entsprechen, indem dabei das Aktienkapital der Gesell-
sehaft, das im Schweiz. Final1zjahrbuch pro 1915 (S. (12)
mit 1,400,000 Fr. angegeben ist, in Abzug gebracht
worden zu sein scheint, während es llach Art. 20 des
st. gallisch eH Staatssteuergesetzes nebell den Reserven
als Reinvermögen in Betracht fällt. Allein auch wenn die-
ses Kapital zugezogen und demnach das massgebende
Gesamt-Reinvermögen auf den VOll der Rekurrentin als
Gesamt-Aktivell angeführten Betrag VOll 1,770,444 Fr.
angesetzt wird, so ergibt sich doch für deli Kanton St.
Gallen auf Grund der oben berechneten Proportion, zude-
ren Beall stan dung die heutige!] Akten keineIl Anlass bieten.
insgesamt eille Vermögensquote von nur rund 84,000 Fr.
und für die direkt beteiligten 3 Gemeinden allein ent-
l'prechelld weniger, also nicht einmal 1 /4 der !lach der
:->treitigen Gesetzesvorschrift steuerpflichtigen Beträge.
322
Staatsrecht.
Die Beschwerde über Doppelbesteuerung erscheint dem-
nach als begrünq,et, und es ist der angefochtene Entscheid
des Regierungsrats in der Meinung aufzuheben, dass die
• Rekurrentin zv.r Vermögenssteuer durch die fraglichen
Gemeinden je nur mit dem proportional den daselbst
investierten Aktiven zu den Gesamtaktiven auf die Ge-
meinde entfallenden Reinvermögen im Sillne VOll Art. 20
des Staatssteuergesetzes -
wie es Art. 23 letzter Abs. des
Gesetzes offtmbar für die Staatssteuer vorsieht - herange-
zogen werd~n darf. Die Berufung des Regierungsrates auf
~as Urteil des Bundesgerichts vom 4. November 1915
i. S. der Bauten- und Grundstückgenossellschaft Zürich
ist schon deswegen unbehelflich, weil dort die wirkliche
Grundbesitzsteuer des A b s. 2, nicht wie hier dereit
fiktive Erweiterung nach Ab s. 3 \'011 Art. 26 des Staab-
steuerge.setzes streitig war.
Demnach hat das Bumlesgerieht
erkanllt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägullgell gutgeheissell
und demgemäss unter Aufhebung des Beschlusses des
Regierungsrats des Kantons St. Gallen vorn 23. Juni 1916
die streitige Besteuerung der Rekurreutin in deli Gemein-
<len Rorschach, Rapperswil Ulld WH als unzulässig erklärt.
Glaubens- und Gewi.lulfrelheit. N0 43.
S23
VI. GLAUBENS- UND GEWISSENSFREIHEIT
LmERTE DE CONSCIENCE ET DE CROYANCE
43. tJrteU vom 26. Oktober 19l6 i. S. Stirkle
gegen X&thol. Iirchgemeinc1e Straubenzell und St. Gallen.
Aus tri t t aus einer R e I i g ion s gen 0 s sen s c b a f t als
Voraussetzung des Wegfalls der K u 1t u s s t e u er p fl ich t
im Sinne des Art. 4 9 let z t er Ab s. B V: Bundesrecht'-
lieh zulissige Erfordernisse der Austritlserklärung (Austritt
aus der katholischen Landeskirche des Kantons St. Gallen);
:\ uslegung einer solchen Erklärung.
A. -
Der Rekurrent Stärkle liess am 27. Oktober 1912
an lässlich der Kirchgemeindeversammlung der katho-
lischen Kirchgemeinde Straubenzell, zu der sein Wohnort
Lachen-Vonwil gehört, dem Präsidenten des Kirchenver-
waltungsrates eine vom gleichen Tage datierte und von
ihm unterzeichnete Zuschrift folgenden Inhalt übergeben:
(I Tit. Kirchenpräsident Kappeier I Ersuche Sie, mich in
Ihrem Kirchenregister zu streichen und mir dies zu
bestätigen. » Diese Zuschrift blieb unbeantwortet. In der
Folge weigerte sich Stärkle, die ihm, wie bisher, aufer-
legte Steuer der Kirchgemeinde für das mit dem 1. Juli
beginnende Steuerjahr 1913/1914 im Betrage von 426 Fr.
30 Os. zu bezahlen, erhob gegenüber der hiefür eingelei-
teten Betreibung Rechtsvorschlag und wandte im Rechts-
öffnungsverfahren ein, dass er gemäss der erwähnten Er-
klärung vom 27. Oktober 1912 aus der katholischen
Kirche ausgetreten sei. Die Rechtsöffnung wurde jedoch
in beiden Instanzen erteilt, weil die angebliche Austritts-
erklärung Stärkies von der Kirchenverwaltung nicht vor-
gelegt wurde und der übrige Akteninhalt für den Nach-
weis des Austritts nicht genügend erschien. Hierauf be-
zahlte Stärkle die Steuer, stren"gte aber die Rückforde'