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42_I_269

BGE 42 I 269

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

die Worte « Extrapreise», « Occasion», « günstige Gelegen-

heit)) darauf hingewiesen, dass es sich um eine ausnahms-

weise günstige Kaufgelegenheit, um eine Herabsetzung

der Preise handle. Das Wort « Extrapreise)), das sich in

der fettgedruckten Hauptüberschrift befindet, kann auf

alle im Inserat unter besonderer Preisangabe angeführten

Waren bezogen werden. Eine ausdrückliche Angabe der

Zeit, für die der Verkauf vorgesehen ist, enthält das

, Inserat allerdings nicht. Allein durch die Begrenzung des

. Verkaufs auf bestimmte Warenvorräte, wie sie im Inserate

angezeigt ist, wird das Publikum darauf aufmerksam

gemacht, dass der Verkauf nur beschränkte Zeit dauere,

nämlich von der Ankündigung bis zur Erschöpfung der

angegebenen Vorräte. Das Bundesgericht hat sich in

dies~m Sinne schon mehrmals ausgesprochen (Entscheide

des Bundesgerichts i. S. Dreyfus gegen St. Gallen vom

19. November 1914, i. S. Nordmann gegen Luzern vom

4. Dezember 1914) und auch im Bericht des Regierungs-

rates, den die Rekurrentin vorgelegt hat, wird dieser

Standpunkt eingenommen. Wollte man übrigens auch in

den Worten « Gro~se Posten Weisswaren)) keine genügepde

Abgrenzung bestlIllmter Waren sehen, so läge eine solChe

doch im Angebot von (t 2000 Meter prima Wäschestoffe I)

und von « 1 Posten Tischtücher und Servietten». Die

Angabe « Extrapreise i) weist ebenfalls auf die zeitlich

beschränkte Dauer des Verka~fs hin.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 37.

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37. Urteil vom 7. Dezember 1916

i. S. Speck, gegen Zürich, Regierungsrat.

Zulässigkeit einer Verfügung, wodurch den Kinematographen-

besitzern für die Dauer der Kriegszeit die. Veranstaltung

regelmässiger Kindervorstellungen, auch solcher mit be-

hördlich genehmigtem Programm, untersagt und deren Zu-

lalsung von einer nach freiem Erm.sen zu erteilenden od~r

verweigernden Bewilligung in jedem einzelnen Falle abhängIg

gemacht wird.

..1 .• -

Art. 26 der vom Stadtrat Zürich am 5. Juli 1913

erlassenen Verordnung über Einrichtung und Betrieb VOll

Kinematographen und Filmverleihgeschäften bestimmt:

({ Die Zulassung von Kindern unter dem 15. Altersjahre

zu kinematographischen Vorstellungen, auch in Beglei-

tung von Erwachsenen, ist untersagt. Dieses Verbot er-

streckt sich nicht auf besondere Jugendvorstellungen, die

vom Schulvorstande bewilligt werden können. Der Erlass

besonderer Vorschriften über solche Veranstaltungen

bleibt vorbehalten.)) Am 16. Oktober 1914 hat der städ-

tische Schulvorstand im Einverständnis mit der Zentral-

schulpflege verfügt, dass mit Rücksicht auf die besoll-

'tIeren Zeitverhältnisse Bewilligungen zur Abhaltung VOll

Kindervorstellungen in den zürcherischen Kinematogra-

phentheatern bis auf weiteres nicht mehr erteilt werden.

Nachdem gestützt hierauf in der Folge eine Reihe VOll

Gesuchen um Zulassung solcher Veranstaltungen ab-

schlägig beschieden worden waren, machte im November

1915 der Kinematographenbesitzer J. Speck in Zürich

einen erneuten Versuch, die Schulbehörden zum Zurück-

kommen auf ihre Massnahme zu bewegen, indem er das

Begehren stellte, es sei ihm zu gestatten, je an den Samstag

Nachmittagen wieder eine Kindervorstellung unter den

früher festgestellten Bedingungen abzuhalten. Die Kon-

ferenz der Präsidenten der städtischen Schulpflegen, wel-

cher der Schulvorstand die Angelegenheit vorlegte, wies

270

Staatllt'eCht.

indessen das Begehren ab. Ebenso beschloss die Zentral-

schulpflege, an die sich Speck darauf wandte, am 13. Ja-

nuar 1916, {(am Verbote regelmässiger Kindervorstel-

lungen grundsätzlich festzuhaltell », indem sie sich hin-

sichtlich der Begründung der Massnahme der Ansicht des

Schulvorstandes anschloss, der in einer Verfügung vom

20. Dezember 1916, womit er den Kinematographen-

besItzer die Veranstaltung je einer Kindervorstellung in

der Ferienzeit vom 24. Dezember 1915 bis 3. Januar 1916

unter bestimmten Beschränkungen gestattete, darüber

folgendes ausgeführt hatte: regelmässige, allwöchentlich

in den verschiedenen Kinos der Stadt stattfindende Kin-

dervorstellungen lägen nicht im Interesse der Schulju-

gend, auf die ohnehin das unruhige Leben der Grosstadt

verwirrend und zerstreuend einwirke. Dazu komme, dass

seit Ausbruch des Krieges eine gewisse Verwilderung

unter einem Teile der städtischen Schuljugend nicht, zu

leugnen sei. Die auffällige Zunahme von Vergehen Schul-

pflichtiger, namentlich von Gelddiebstählen zur Be-

schaffung von Genussmitteln (Schleckereien, Zigaretten

u. s. w.) rede hiefür eine deutliche Sprache. Bei Bewilli-

gung regelmässiger Vorstellungen in den Kinos, zu denen

die Kinder ungehindert Zutritt hätten, würde die Gefahr

bestehen, dass manche Schüler sich die Mittel dazu auf

nicht einwandfreie Art verschaffen oder doch Auslagen

machen würden, die bei der gegenwärtigen Teuerung und

grossen Inanspruchnahme der öffentlichen Unterstützung

ohne Schaden unterbleiben könntCIl. Die Schulbehörde

habe die Pflicht, solche Erwägungen zu berücksichtigen

und danach zu handeln. Dagegen solle nicht bestritten

werden, dass Kinovorstellungen mit gutgewähltem und

nicht zu umfangreichem Programm den Kindern Freude

bereiten könnten, wenn sie nicht regelmässig und häufig

besucht, sondern als etwas Besonderes behandelt würden.

VOll diesem Gesichtspunkte aus rechtfertige es sich, den

Kinobesitzern die Veranstaltung von Kindervorstellungen

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 37.

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während der bevorstehenden Festzeit in beschränktem

Umfange ausnahmsweise zu erlauben.

Eine gegen den Beschluss der Zentralschulpflege beim

Stadtrat erhobene Einsprache hatte keinen Erfolg. Ebenso

wurde der an die kantonalen Behörden (Bezirksstatthalter-

amt und Regierungsrat) geric~ete Rekurs verworfen,

vom Regierungsrat durch Entscheid vom 25. August 1916

mit der Begründung : dem Rekurrenten sei zuzugeben,

dass die Behörden auch in Ermessenssachen nicht nach

Laune und \Villkür verfahren dürften, sondern ihre Ent-

scheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen hätten.

Der Umstand, dass § 26 der städtischen Verordnung die

Bewilligung von Kil1dervorstellungen in das Ermessell des

Schulvorstandes stelle, entbinde daher die Rekursinstan-

zen nicht von der Pflicht, die angefochtene Massllahme

nicht nur nach der rechtlichen Seite, sondern auch hin-

sichtlich der tatsächlichen Grundlagen nachzuprüfen. Nun

liege es aber in der Natur der Sache, dass die städtischen

Sehulbehördell im vorliegenden Fall mit den in Betracht

fallenden Verhälnissen besser vertraut seien als die Be-

zirks- und kantonalen Instanzen. Der Regierungsrat

könnte sich deshalb nur dann zur Gutheissung des Re-

kurses ents~hliesseIl, wenn die Gründe, aus denen der

Schulyorstand die Bewilligung regelmässiger Kindervor-

stellungen versagt habe, nachgewiesenermassen nicht be-

ständen bezw. nieht stichhaltig wären. Dies sei aber nicht

der Fall. Es sei notorisch, dass sich seit dem Kriege eine

gewisse Verwilderung unter der Jugend bemerkbar ge-

macht und dass die Vergehen, insbesondere Diebstähle

schulpflichtiger Kinder während dieser Zeit in aufsehen-

erregendem Masse zugenommen hätten. Wenn die städ-

tischen Schulbehörden befürchteten, dass bei Zulassung

regelmässiger Kindervorstellungen manche Kinder, deren

Eltern unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht ge-

willt oder nicht imstande seien, ihnen das Eintrittsgeld

zn verabreichen, verlockt werden könnten. sich dieses auf

272

Staatsrecht.

unrechtmässigem Wege zu beschaffen, so lasse sich diese

Befürchtung bei der allgemein bekannten Anziehungs-

kraft der Kinos auf die Kinder nicht als grundlos und

übertrieben bezeichnen. Auch der weiteren Erwägung,

dass die Kinder bei der herrschenden Teuerung sehr wohl

ohne Kinovorstellungen auskommen könnten und sich

durch deren Nichtgestattung manche überflüssige Aus-

gabe verhüten lasse, sei die Berechtigung nicht abzuspre-

chen. Stelle sich demnach die Verweigerung der Bewilli-

gung regelmässiger Kindervorstellungen während der

Kriegs- und Teuerungszeit als eine im Interesse des öffent-

lichen Wohles liegende Massnahme dar, so sei sie aber

auch mit Art. 31 BV vereinbar. Ebenso behaupte der

Rekurrent zu Unrecht, dass es gegen die Rechtsgleichheit

verstosse, den Kinematographenbesitzern sogar Vorstel-

lungen mit besonderem, behördlich geprüftem Programm

zu verbieten, dagegen den Verkauf von Süssigkeiten, Ta-

bak und Schundliteratur an Kinder und den Besuch von

Theater- und Varietevorstellungen durch sie zu gestatten.

Zwischen Theatern und Varietes einerseits und Kinema-

tographen anderseits bestehe insofern ein wesentlicher

Unterschied, als jene wegen der höheren Eintrittspreise

und der Verlegung der Spielzeit auf die späteren Abend-

stunden für die Kinder weniger in Betracht kämen und

auch nicht die gleiche Anziehungskraft auf sie ausübten

wie diese. Und bei den gelegentlichen Ausgaben für

Schleckereiwaren und Tabak handle es sich doch weniger

um eine eigentliche Gefahr als um eine blosse Unsitte,

deren Bekämpfung dem Elternhaus und den Lehrern

überlassen werden dürfe. Die aus dem Verkauf von

Schundliteratur sich ergebenden schädlichen Folgen

endlich, die allerdings nicht zu leugnen seien, könnten

höchstens dazu führen, dagegen noch energischer einzu-

schreiten und nötigenfalls neue Vorschriften zu erlassen:

keinesfalls könne darin ein Grund liegen, die zum Schutze

der Jugend erlassenen Bestimmungen über den Betrieb

der Kinematographen weniger streng zu handhaben.

Handels- und Gewerbefreiheit. Ne 37.

273'

B. -

Gegen diesen Entscheid des Regierungsrats rich-

tet sich die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde des

J. Speck, mit der beantragt wird, es sei in Aufhebung

jenes sowie der vorangegangenen Beschlüsse derPräsi-

dentenkonferenz und der Zentralschulpflege festzustellen,

dass der Rekurrent berechtigt sei, je am Samstag Nach-

mittag Kindervorstellungen abzuhalten und die Bewilli-

gung hiezu ohne Gründe, die in dem vorg*henen Pro-

gramm liegen, nicht verweigert werden dürfe. Als Be-

schwerdegrund wird Verletzung von Art. 31 und 4 BV

geltend gemacht. Auf die nähere Begründung, die sich im

Wesentlichen mit den im angefochtenen Entscheid des

Regierungsrats behandelten Vorbringen deckt, wird so-

weit nötig, in den nachstehenden Erwägungen Bezug ge-

nommen werden.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat auf

Abweisung der Beschwerde angetragen.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Mit seinem an die städtischen Schulbehörden ge-

richteten Gesuche beweckte der Rekurrent, die Bewilli-

gung zur regelmässigen Veranstaltung von Kindervor-

stellungen in seil}em Kinematographentheater an den

Samstag Nachmittagen zu erhalten. Die vom Stadtrat,

Statthalteramt und Regierungsrat bestätigte Abweisung

dieses Gesuchs durch die Schulbehörden kommt demnach

nicht einem gänzlichen Verbote jeder Kindervorstellung

gleich. Vielmehr ist dadurch nur die Erteilullg einer gene-

rellen Bewilligung für die regelmässige Abhaltung solcher

Vorstellungen abgelehnt und deren Zulassung von einer

besonderen Prüfung in jedem einzelnen Falle abhängig

gemacht worden, wobei sic~ die Behörde das. Recht

yorbehielt, hiefür nicht nur den Inhalt der Vorstel-

lung, sondern auch die Opportunität der Veranstaltung

von anderen Gesichtspunkten aus in Betracht zu ziehen.

Dementsprechend hat denn auch der Schulvorstand noch

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Staatsrecht.

na c h dem ablehnenden Bescheide der Präsidentenkon-

ferenz den zürcherischen Kinematographenbesitzern die

Veranstaltung je einer Kindervorstelhmg wälrrend der

• Zeit vom 24. Dezember 1915 bis 3. Januar 1916 gestattet.

Ferner darf aus dem Umstande, dass die Behörden sich für

ihr Vorgehen wesentlich auf die ausserordentlichen Ver-

hältnisse der Kriegszeit, die dadurch bedingte schlechte

wirtschaftliche Lage mancher Bevölkerungsschichten und

Gefahr einer Verwilderung der Jugend, berufen haben,

geschlossen werden, dass der gefasste Beschluss nur vor-

übergehenden Charakter haben und nur solange gelten

soll, als jene ausserordentlichen Verhältnisse fortdauern,

wie dies übrigens in der Schlussfolgerung des regierullgs-

rätlichen Entscheides, dass das Verbot regelmässiger Kill-

dervorstellungen w ä h ren d der ge gen w ä r t i gell

Kr i e g s - und Te u e 1: u n g s z e i t durch Rücksichteil

des öffentlichen \Vohls gerechtfertigt sei, deutlich zum

Ausdruck kommt. Fasst man die l\1assnahme so auf. als

inhaltlich beschränkt auf die Veranstaltung regelmässigel'

Kindervorstellungen und zeitlich auf den Kriegszustand,

so ist sie aber bundesrechtlich nicht anfechtbar.

Freilich ist richtig, dass das Bundesgericht in dem Ur-

teile in Sachen Held gegen Neuenburg (AS 40 I N° 56

S. 179 ff.) ein von den neuellburgischen Behörden gegen-

über den Kinematographenbesltzern erlassenes allge-

meines Betriebsverbot, das lediglich mit der durch dell

Krieg herbeigeführten schlechten wirtschaftlichen Lage

und der daraus für die Behörden sich ergebenden Ver-

pflichtung, die Bevölkerung vor überflüssigen Ausgaben

zu bewahreu, begründet wurde, als verfassungswidrig

aufgehoben hat. Die Erwägung,

VOll der es hiebei

ausging, nämlich dass ein solches Vorgehen auf eine UH-

zulässige Bevormundung hinauslaufe und den Rahmen

der den Kantonen durch Art. 31 litt. e BV vorbehaItcnen

Befugnisse überschreite, trifft aber da, wo zum Schutze

der Jugend getroffene l\1assnahmen in Frage stehen, Hieht

zu. Der Jugend gegenüber hat der Staat als Orgallisatioll

Handell- und G.werbdreihait. Ne 37.

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der Gesellschaft eine besondere Aufgabe, diejenige der

Erz i e h u n g, die sich nicht auf die Vermittlung von

Wissen und Bildung durch Einrichtung von Schulen und

Aufstellung des Schulzwangs beschränk~. sondt1-n auch

auf anderen Gebieten zur Geltung kommen kann, wo

Erziehungspflicht . und Erziehungsrecht der Eltern und

der Familie nach den Umständen nicht ausreichen. Wenn

Staat oder Gemeinde von diesem Gesichtspunkte aus dazu'

kommen, die Veranstaltung regelmässiger Vorstellungen

für Kinder in den Kinematographen zu untersagen, so

handelt es sich demnach dabei nicht um einen Eingriff,

der bestimmt ist, die volkswirtschaftlichen Einwirkungen

eines bestimmten Gewerbes zu korrigieren, sondern um

eine zur Sicherung der Durchführung jener besonderen

Aufgabe des Gemeinwesens bestimmte u?d. ?urch den

Vorbehalt des Art. 31 litt. e gedeckte polizeIlIche l\1ass-

regel, die nur dann als der erwähnten Verfassungsno:m

zuwiderlaufend angefochten werden könnte, wenn es Ihr

an der tatsächlichen Grundlage fehlen, ernsthafte und

haltbare Erwägungen erzieherischer Natur, ~elch:. s~e

rechtfertigen, also nicht vorliegen würden. DIe Wurdl-

gung dieser Frage kommt aber in erster Linie den kanto-

HaIen Behörden zu. Das Bundesgericht könnte deshalb

ihren Entscheid nur aufheben, wenn die von ihnen ange-

führten Gründe offenbar unzutreffend oder zur Begrün-

dung der getroffenen l\1assnahme unzurei~hend wären.

Dies kann aber hier nach den in den Beschlussen der Zen-

tralschulpflege, des StadtratR, Statthaltera~ts. und Re-

gierungsrats enthaltenen Ausführ.ungen uI1m?glich gesagt

werden. Soweit darin erklärt WIrd, dass dIe Vergehen,

namentlich Gelddiebstähle Schulpflichtiger in der letzten

Zeit auffällig zugenommen hätten, hat ~an es mit .einer

rein tatsächlichen Feststellung zu tun, dIe ohne wC1teres

hinzunehmen ist. Da klar ist, dass die regelmässige Ab-

haltung von Kindervorstellungen einen Anreiz zu deren

häufigem Besuche bilden müsste, ist demnach auc~ gegen

die Sehlussfolgerung, dass damit die Versuchung, SIch das

276

Staatsrecht

Geld dazu auf unrechtmässige Weise zu verschaffen, und

die Gefahr einer noch grösseren Kriminalität geschaffen

würde, nichts einzuwenden. Ebenso muss das Urteil, da-

rüber, ob die Ausgaben für den Besuch des Kinematogra-

phen als nützlich oder überflüssig zu betrachten seien, den

dazu vorab berufenen Schulbehörden überlassen werden.

Wenn diese gefunden haben, der Lehrgehalt solcher Vor-

stellungen sei nicht derart, dass er die mit deren regel-

mässigen Besuch verbundenen Auslagen zu rechtfertigen

vermöchte, so hat das Bundesgericht keinen Anlass, einen

anderen Standpunkt einzunehmen.

2. -

Die weitere Rüge rechtsungleicher Behandlung

ist bereits vom Regierungsrat in bundesrechtlich nicht

anfechtbarer Weise zurückgewiesen worden. Es kann

daher zu deren Widerlegung einfach auf seine Ausführun-

gen, die sich zum Teil mit den Erwägungen des früheren

bundesgerichtlichen Urteils in Sachen des heutigen Re-

kurrenten (AS 39 I N° 2 S. 12 ff.) decken, vef\viesen

werden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen ..

Freizügigkeit der wissenschaftlichen Berufsarten. Nn 38.

277

11. FREIZÜGIGKEIT

DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN

EXERCICE DES PROFESSIONS LmERALES

38. Urteil vom 22. Dezember 1916

i. S. liofstetter-Leu gegen Aargau, Obergericht.

Art. 33, 31 BV und Art. 5 Uebergangsbestimmungen zur BV.

Unzulässigkeit der Ausdehnung der durch das kantonale

Anwaltsgesetz vorgesehenen Kautionspßicht, auf das Auf-

treten in einem bestimmten vereinzelten Falle seitens eines

ausserkantonalen Anwalts.

A. - Der Rekurrent Dr. Hofstetter-Leu, der in Hochdorf

den Beruf eines Fürsprechs ausübt,· ist von dem ebenda

ansässigen Josef Hurni beauftragt worden, ihn in dem von

Rosa Konrad und deren Sohn Josef Konrad gegen ihn als

Beklagten beim Bezirksgericht Bremgarten anhängig ge-

machten Vaterschaftsprozesse zu vertreten. Da das Be-

zirksgericht Bremgarten erklärte, dem Rekurrenten als

ausserkantonalen Anwalt das Auftreten nur nach vorhe-

riger Beibringung einer Bewilligung des aargauischen

Obergerichts gestatten zu können, richtete der Rekurrent

am 13. November 1916 an dieses - unter Beilegung einer

Bescheinigung der Obergerichtskanzlei Luzern über den

Besitz des luzernischen Advokatenpatents -

das Gesuch,

ihm die fragliche Bewilligung und zwar ohne Kaution zu

erteilen, indem die Auflage einer solchen wegen eines ein-

zelnen Falles nicht gerechtfertigt erscheine. Die Anwalts-

kommission des Obergerichts antwortete ihm jedoch am

14. November 1916, dass sie ·diesem Begehren nicht ent-

sprechen könne, da sie nicht befugt sei, Ausnahmen von

der durch das Gesetz und das darauf bezügliche Kreis-

schreiben des Obergerichts allgemein aufgestellten Kau-