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Staatsrecht.
die Worte « Extrapreise», « Occasion», « günstige Gelegen-
heit)) darauf hingewiesen, dass es sich um eine ausnahms-
weise günstige Kaufgelegenheit, um eine Herabsetzung
der Preise handle. Das Wort « Extrapreise)), das sich in
der fettgedruckten Hauptüberschrift befindet, kann auf
alle im Inserat unter besonderer Preisangabe angeführten
Waren bezogen werden. Eine ausdrückliche Angabe der
Zeit, für die der Verkauf vorgesehen ist, enthält das
, Inserat allerdings nicht. Allein durch die Begrenzung des
. Verkaufs auf bestimmte Warenvorräte, wie sie im Inserate
angezeigt ist, wird das Publikum darauf aufmerksam
gemacht, dass der Verkauf nur beschränkte Zeit dauere,
nämlich von der Ankündigung bis zur Erschöpfung der
angegebenen Vorräte. Das Bundesgericht hat sich in
dies~m Sinne schon mehrmals ausgesprochen (Entscheide
des Bundesgerichts i. S. Dreyfus gegen St. Gallen vom
19. November 1914, i. S. Nordmann gegen Luzern vom
4. Dezember 1914) und auch im Bericht des Regierungs-
rates, den die Rekurrentin vorgelegt hat, wird dieser
Standpunkt eingenommen. Wollte man übrigens auch in
den Worten « Gro~se Posten Weisswaren)) keine genügepde
Abgrenzung bestlIllmter Waren sehen, so läge eine solChe
doch im Angebot von (t 2000 Meter prima Wäschestoffe I)
und von « 1 Posten Tischtücher und Servietten». Die
Angabe « Extrapreise i) weist ebenfalls auf die zeitlich
beschränkte Dauer des Verka~fs hin.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 37.
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37. Urteil vom 7. Dezember 1916
i. S. Speck, gegen Zürich, Regierungsrat.
Zulässigkeit einer Verfügung, wodurch den Kinematographen-
besitzern für die Dauer der Kriegszeit die. Veranstaltung
regelmässiger Kindervorstellungen, auch solcher mit be-
hördlich genehmigtem Programm, untersagt und deren Zu-
lalsung von einer nach freiem Erm.sen zu erteilenden od~r
verweigernden Bewilligung in jedem einzelnen Falle abhängIg
gemacht wird.
..1 .• -
Art. 26 der vom Stadtrat Zürich am 5. Juli 1913
erlassenen Verordnung über Einrichtung und Betrieb VOll
Kinematographen und Filmverleihgeschäften bestimmt:
({ Die Zulassung von Kindern unter dem 15. Altersjahre
zu kinematographischen Vorstellungen, auch in Beglei-
tung von Erwachsenen, ist untersagt. Dieses Verbot er-
streckt sich nicht auf besondere Jugendvorstellungen, die
vom Schulvorstande bewilligt werden können. Der Erlass
besonderer Vorschriften über solche Veranstaltungen
bleibt vorbehalten.)) Am 16. Oktober 1914 hat der städ-
tische Schulvorstand im Einverständnis mit der Zentral-
schulpflege verfügt, dass mit Rücksicht auf die besoll-
'tIeren Zeitverhältnisse Bewilligungen zur Abhaltung VOll
Kindervorstellungen in den zürcherischen Kinematogra-
phentheatern bis auf weiteres nicht mehr erteilt werden.
Nachdem gestützt hierauf in der Folge eine Reihe VOll
Gesuchen um Zulassung solcher Veranstaltungen ab-
schlägig beschieden worden waren, machte im November
1915 der Kinematographenbesitzer J. Speck in Zürich
einen erneuten Versuch, die Schulbehörden zum Zurück-
kommen auf ihre Massnahme zu bewegen, indem er das
Begehren stellte, es sei ihm zu gestatten, je an den Samstag
Nachmittagen wieder eine Kindervorstellung unter den
früher festgestellten Bedingungen abzuhalten. Die Kon-
ferenz der Präsidenten der städtischen Schulpflegen, wel-
cher der Schulvorstand die Angelegenheit vorlegte, wies
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Staatllt'eCht.
indessen das Begehren ab. Ebenso beschloss die Zentral-
schulpflege, an die sich Speck darauf wandte, am 13. Ja-
nuar 1916, {(am Verbote regelmässiger Kindervorstel-
lungen grundsätzlich festzuhaltell », indem sie sich hin-
sichtlich der Begründung der Massnahme der Ansicht des
Schulvorstandes anschloss, der in einer Verfügung vom
20. Dezember 1916, womit er den Kinematographen-
besItzer die Veranstaltung je einer Kindervorstellung in
der Ferienzeit vom 24. Dezember 1915 bis 3. Januar 1916
unter bestimmten Beschränkungen gestattete, darüber
folgendes ausgeführt hatte: regelmässige, allwöchentlich
in den verschiedenen Kinos der Stadt stattfindende Kin-
dervorstellungen lägen nicht im Interesse der Schulju-
gend, auf die ohnehin das unruhige Leben der Grosstadt
verwirrend und zerstreuend einwirke. Dazu komme, dass
seit Ausbruch des Krieges eine gewisse Verwilderung
unter einem Teile der städtischen Schuljugend nicht, zu
leugnen sei. Die auffällige Zunahme von Vergehen Schul-
pflichtiger, namentlich von Gelddiebstählen zur Be-
schaffung von Genussmitteln (Schleckereien, Zigaretten
u. s. w.) rede hiefür eine deutliche Sprache. Bei Bewilli-
gung regelmässiger Vorstellungen in den Kinos, zu denen
die Kinder ungehindert Zutritt hätten, würde die Gefahr
bestehen, dass manche Schüler sich die Mittel dazu auf
nicht einwandfreie Art verschaffen oder doch Auslagen
machen würden, die bei der gegenwärtigen Teuerung und
grossen Inanspruchnahme der öffentlichen Unterstützung
ohne Schaden unterbleiben könntCIl. Die Schulbehörde
habe die Pflicht, solche Erwägungen zu berücksichtigen
und danach zu handeln. Dagegen solle nicht bestritten
werden, dass Kinovorstellungen mit gutgewähltem und
nicht zu umfangreichem Programm den Kindern Freude
bereiten könnten, wenn sie nicht regelmässig und häufig
besucht, sondern als etwas Besonderes behandelt würden.
VOll diesem Gesichtspunkte aus rechtfertige es sich, den
Kinobesitzern die Veranstaltung von Kindervorstellungen
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während der bevorstehenden Festzeit in beschränktem
Umfange ausnahmsweise zu erlauben.
Eine gegen den Beschluss der Zentralschulpflege beim
Stadtrat erhobene Einsprache hatte keinen Erfolg. Ebenso
wurde der an die kantonalen Behörden (Bezirksstatthalter-
amt und Regierungsrat) geric~ete Rekurs verworfen,
vom Regierungsrat durch Entscheid vom 25. August 1916
mit der Begründung : dem Rekurrenten sei zuzugeben,
dass die Behörden auch in Ermessenssachen nicht nach
Laune und \Villkür verfahren dürften, sondern ihre Ent-
scheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen hätten.
Der Umstand, dass § 26 der städtischen Verordnung die
Bewilligung von Kil1dervorstellungen in das Ermessell des
Schulvorstandes stelle, entbinde daher die Rekursinstan-
zen nicht von der Pflicht, die angefochtene Massllahme
nicht nur nach der rechtlichen Seite, sondern auch hin-
sichtlich der tatsächlichen Grundlagen nachzuprüfen. Nun
liege es aber in der Natur der Sache, dass die städtischen
Sehulbehördell im vorliegenden Fall mit den in Betracht
fallenden Verhälnissen besser vertraut seien als die Be-
zirks- und kantonalen Instanzen. Der Regierungsrat
könnte sich deshalb nur dann zur Gutheissung des Re-
kurses ents~hliesseIl, wenn die Gründe, aus denen der
Schulyorstand die Bewilligung regelmässiger Kindervor-
stellungen versagt habe, nachgewiesenermassen nicht be-
ständen bezw. nieht stichhaltig wären. Dies sei aber nicht
der Fall. Es sei notorisch, dass sich seit dem Kriege eine
gewisse Verwilderung unter der Jugend bemerkbar ge-
macht und dass die Vergehen, insbesondere Diebstähle
schulpflichtiger Kinder während dieser Zeit in aufsehen-
erregendem Masse zugenommen hätten. Wenn die städ-
tischen Schulbehörden befürchteten, dass bei Zulassung
regelmässiger Kindervorstellungen manche Kinder, deren
Eltern unter den gegenwärtigen Verhältnissen nicht ge-
willt oder nicht imstande seien, ihnen das Eintrittsgeld
zn verabreichen, verlockt werden könnten. sich dieses auf
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Staatsrecht.
unrechtmässigem Wege zu beschaffen, so lasse sich diese
Befürchtung bei der allgemein bekannten Anziehungs-
kraft der Kinos auf die Kinder nicht als grundlos und
übertrieben bezeichnen. Auch der weiteren Erwägung,
dass die Kinder bei der herrschenden Teuerung sehr wohl
ohne Kinovorstellungen auskommen könnten und sich
durch deren Nichtgestattung manche überflüssige Aus-
gabe verhüten lasse, sei die Berechtigung nicht abzuspre-
chen. Stelle sich demnach die Verweigerung der Bewilli-
gung regelmässiger Kindervorstellungen während der
Kriegs- und Teuerungszeit als eine im Interesse des öffent-
lichen Wohles liegende Massnahme dar, so sei sie aber
auch mit Art. 31 BV vereinbar. Ebenso behaupte der
Rekurrent zu Unrecht, dass es gegen die Rechtsgleichheit
verstosse, den Kinematographenbesitzern sogar Vorstel-
lungen mit besonderem, behördlich geprüftem Programm
zu verbieten, dagegen den Verkauf von Süssigkeiten, Ta-
bak und Schundliteratur an Kinder und den Besuch von
Theater- und Varietevorstellungen durch sie zu gestatten.
Zwischen Theatern und Varietes einerseits und Kinema-
tographen anderseits bestehe insofern ein wesentlicher
Unterschied, als jene wegen der höheren Eintrittspreise
und der Verlegung der Spielzeit auf die späteren Abend-
stunden für die Kinder weniger in Betracht kämen und
auch nicht die gleiche Anziehungskraft auf sie ausübten
wie diese. Und bei den gelegentlichen Ausgaben für
Schleckereiwaren und Tabak handle es sich doch weniger
um eine eigentliche Gefahr als um eine blosse Unsitte,
deren Bekämpfung dem Elternhaus und den Lehrern
überlassen werden dürfe. Die aus dem Verkauf von
Schundliteratur sich ergebenden schädlichen Folgen
endlich, die allerdings nicht zu leugnen seien, könnten
höchstens dazu führen, dagegen noch energischer einzu-
schreiten und nötigenfalls neue Vorschriften zu erlassen:
keinesfalls könne darin ein Grund liegen, die zum Schutze
der Jugend erlassenen Bestimmungen über den Betrieb
der Kinematographen weniger streng zu handhaben.
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B. -
Gegen diesen Entscheid des Regierungsrats rich-
tet sich die vorliegende staatsrechtliche Beschwerde des
J. Speck, mit der beantragt wird, es sei in Aufhebung
jenes sowie der vorangegangenen Beschlüsse derPräsi-
dentenkonferenz und der Zentralschulpflege festzustellen,
dass der Rekurrent berechtigt sei, je am Samstag Nach-
mittag Kindervorstellungen abzuhalten und die Bewilli-
gung hiezu ohne Gründe, die in dem vorg*henen Pro-
gramm liegen, nicht verweigert werden dürfe. Als Be-
schwerdegrund wird Verletzung von Art. 31 und 4 BV
geltend gemacht. Auf die nähere Begründung, die sich im
Wesentlichen mit den im angefochtenen Entscheid des
Regierungsrats behandelten Vorbringen deckt, wird so-
weit nötig, in den nachstehenden Erwägungen Bezug ge-
nommen werden.
C. -
Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat auf
Abweisung der Beschwerde angetragen.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Mit seinem an die städtischen Schulbehörden ge-
richteten Gesuche beweckte der Rekurrent, die Bewilli-
gung zur regelmässigen Veranstaltung von Kindervor-
stellungen in seil}em Kinematographentheater an den
Samstag Nachmittagen zu erhalten. Die vom Stadtrat,
Statthalteramt und Regierungsrat bestätigte Abweisung
dieses Gesuchs durch die Schulbehörden kommt demnach
nicht einem gänzlichen Verbote jeder Kindervorstellung
gleich. Vielmehr ist dadurch nur die Erteilullg einer gene-
rellen Bewilligung für die regelmässige Abhaltung solcher
Vorstellungen abgelehnt und deren Zulassung von einer
besonderen Prüfung in jedem einzelnen Falle abhängig
gemacht worden, wobei sic~ die Behörde das. Recht
yorbehielt, hiefür nicht nur den Inhalt der Vorstel-
lung, sondern auch die Opportunität der Veranstaltung
von anderen Gesichtspunkten aus in Betracht zu ziehen.
Dementsprechend hat denn auch der Schulvorstand noch
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Staatsrecht.
na c h dem ablehnenden Bescheide der Präsidentenkon-
ferenz den zürcherischen Kinematographenbesitzern die
Veranstaltung je einer Kindervorstelhmg wälrrend der
• Zeit vom 24. Dezember 1915 bis 3. Januar 1916 gestattet.
Ferner darf aus dem Umstande, dass die Behörden sich für
ihr Vorgehen wesentlich auf die ausserordentlichen Ver-
hältnisse der Kriegszeit, die dadurch bedingte schlechte
wirtschaftliche Lage mancher Bevölkerungsschichten und
Gefahr einer Verwilderung der Jugend, berufen haben,
geschlossen werden, dass der gefasste Beschluss nur vor-
übergehenden Charakter haben und nur solange gelten
soll, als jene ausserordentlichen Verhältnisse fortdauern,
wie dies übrigens in der Schlussfolgerung des regierullgs-
rätlichen Entscheides, dass das Verbot regelmässiger Kill-
dervorstellungen w ä h ren d der ge gen w ä r t i gell
Kr i e g s - und Te u e 1: u n g s z e i t durch Rücksichteil
des öffentlichen \Vohls gerechtfertigt sei, deutlich zum
Ausdruck kommt. Fasst man die l\1assnahme so auf. als
inhaltlich beschränkt auf die Veranstaltung regelmässigel'
Kindervorstellungen und zeitlich auf den Kriegszustand,
so ist sie aber bundesrechtlich nicht anfechtbar.
Freilich ist richtig, dass das Bundesgericht in dem Ur-
teile in Sachen Held gegen Neuenburg (AS 40 I N° 56
S. 179 ff.) ein von den neuellburgischen Behörden gegen-
über den Kinematographenbesltzern erlassenes allge-
meines Betriebsverbot, das lediglich mit der durch dell
Krieg herbeigeführten schlechten wirtschaftlichen Lage
und der daraus für die Behörden sich ergebenden Ver-
pflichtung, die Bevölkerung vor überflüssigen Ausgaben
zu bewahreu, begründet wurde, als verfassungswidrig
aufgehoben hat. Die Erwägung,
VOll der es hiebei
ausging, nämlich dass ein solches Vorgehen auf eine UH-
zulässige Bevormundung hinauslaufe und den Rahmen
der den Kantonen durch Art. 31 litt. e BV vorbehaItcnen
Befugnisse überschreite, trifft aber da, wo zum Schutze
der Jugend getroffene l\1assnahmen in Frage stehen, Hieht
zu. Der Jugend gegenüber hat der Staat als Orgallisatioll
Handell- und G.werbdreihait. Ne 37.
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der Gesellschaft eine besondere Aufgabe, diejenige der
Erz i e h u n g, die sich nicht auf die Vermittlung von
Wissen und Bildung durch Einrichtung von Schulen und
Aufstellung des Schulzwangs beschränk~. sondt1-n auch
auf anderen Gebieten zur Geltung kommen kann, wo
Erziehungspflicht . und Erziehungsrecht der Eltern und
der Familie nach den Umständen nicht ausreichen. Wenn
Staat oder Gemeinde von diesem Gesichtspunkte aus dazu'
kommen, die Veranstaltung regelmässiger Vorstellungen
für Kinder in den Kinematographen zu untersagen, so
handelt es sich demnach dabei nicht um einen Eingriff,
der bestimmt ist, die volkswirtschaftlichen Einwirkungen
eines bestimmten Gewerbes zu korrigieren, sondern um
eine zur Sicherung der Durchführung jener besonderen
Aufgabe des Gemeinwesens bestimmte u?d. ?urch den
Vorbehalt des Art. 31 litt. e gedeckte polizeIlIche l\1ass-
regel, die nur dann als der erwähnten Verfassungsno:m
zuwiderlaufend angefochten werden könnte, wenn es Ihr
an der tatsächlichen Grundlage fehlen, ernsthafte und
haltbare Erwägungen erzieherischer Natur, ~elch:. s~e
rechtfertigen, also nicht vorliegen würden. DIe Wurdl-
gung dieser Frage kommt aber in erster Linie den kanto-
HaIen Behörden zu. Das Bundesgericht könnte deshalb
ihren Entscheid nur aufheben, wenn die von ihnen ange-
führten Gründe offenbar unzutreffend oder zur Begrün-
dung der getroffenen l\1assnahme unzurei~hend wären.
Dies kann aber hier nach den in den Beschlussen der Zen-
tralschulpflege, des StadtratR, Statthaltera~ts. und Re-
gierungsrats enthaltenen Ausführ.ungen uI1m?glich gesagt
werden. Soweit darin erklärt WIrd, dass dIe Vergehen,
namentlich Gelddiebstähle Schulpflichtiger in der letzten
Zeit auffällig zugenommen hätten, hat ~an es mit .einer
rein tatsächlichen Feststellung zu tun, dIe ohne wC1teres
hinzunehmen ist. Da klar ist, dass die regelmässige Ab-
haltung von Kindervorstellungen einen Anreiz zu deren
häufigem Besuche bilden müsste, ist demnach auc~ gegen
die Sehlussfolgerung, dass damit die Versuchung, SIch das
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Staatsrecht
Geld dazu auf unrechtmässige Weise zu verschaffen, und
die Gefahr einer noch grösseren Kriminalität geschaffen
würde, nichts einzuwenden. Ebenso muss das Urteil, da-
rüber, ob die Ausgaben für den Besuch des Kinematogra-
phen als nützlich oder überflüssig zu betrachten seien, den
dazu vorab berufenen Schulbehörden überlassen werden.
Wenn diese gefunden haben, der Lehrgehalt solcher Vor-
stellungen sei nicht derart, dass er die mit deren regel-
mässigen Besuch verbundenen Auslagen zu rechtfertigen
vermöchte, so hat das Bundesgericht keinen Anlass, einen
anderen Standpunkt einzunehmen.
2. -
Die weitere Rüge rechtsungleicher Behandlung
ist bereits vom Regierungsrat in bundesrechtlich nicht
anfechtbarer Weise zurückgewiesen worden. Es kann
daher zu deren Widerlegung einfach auf seine Ausführun-
gen, die sich zum Teil mit den Erwägungen des früheren
bundesgerichtlichen Urteils in Sachen des heutigen Re-
kurrenten (AS 39 I N° 2 S. 12 ff.) decken, vef\viesen
werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen ..
Freizügigkeit der wissenschaftlichen Berufsarten. Nn 38.
277
•
11. FREIZÜGIGKEIT
DER WISSENSCHAFTLICHEN BERUFSARTEN
EXERCICE DES PROFESSIONS LmERALES
38. Urteil vom 22. Dezember 1916
i. S. liofstetter-Leu gegen Aargau, Obergericht.
Art. 33, 31 BV und Art. 5 Uebergangsbestimmungen zur BV.
Unzulässigkeit der Ausdehnung der durch das kantonale
Anwaltsgesetz vorgesehenen Kautionspßicht, auf das Auf-
treten in einem bestimmten vereinzelten Falle seitens eines
ausserkantonalen Anwalts.
A. - Der Rekurrent Dr. Hofstetter-Leu, der in Hochdorf
den Beruf eines Fürsprechs ausübt,· ist von dem ebenda
ansässigen Josef Hurni beauftragt worden, ihn in dem von
Rosa Konrad und deren Sohn Josef Konrad gegen ihn als
Beklagten beim Bezirksgericht Bremgarten anhängig ge-
machten Vaterschaftsprozesse zu vertreten. Da das Be-
zirksgericht Bremgarten erklärte, dem Rekurrenten als
ausserkantonalen Anwalt das Auftreten nur nach vorhe-
riger Beibringung einer Bewilligung des aargauischen
Obergerichts gestatten zu können, richtete der Rekurrent
am 13. November 1916 an dieses - unter Beilegung einer
Bescheinigung der Obergerichtskanzlei Luzern über den
Besitz des luzernischen Advokatenpatents -
das Gesuch,
ihm die fragliche Bewilligung und zwar ohne Kaution zu
erteilen, indem die Auflage einer solchen wegen eines ein-
zelnen Falles nicht gerechtfertigt erscheine. Die Anwalts-
kommission des Obergerichts antwortete ihm jedoch am
14. November 1916, dass sie ·diesem Begehren nicht ent-
sprechen könne, da sie nicht befugt sei, Ausnahmen von
der durch das Gesetz und das darauf bezügliche Kreis-
schreiben des Obergerichts allgemein aufgestellten Kau-