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42_I_245

BGE 42 I 245

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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Expropriationllfecht. N° 33.

ist. Das trifft zweifellos zu für den Hauptfaktor, die

Ertragsfähigkeit des Ladenlokales, da die Experten fest-

stellen, dass auch andere Mieter mit gleichen Geschäfts-

betrieben wie der Konsumverein den Mietzins von 1900

Franken anzulegen im Falle wären; dieser Zins wird

daher für jeden Eigentümer, ohne Rücksicht auf die sub-

jektiven Qualitäten der heutigen Expropriatin, dauernd

zu beziehen sein.

Etwas zweifelhafter ist die Sache hinsichtlich der von

der Expropriatin selbst benutzten Wohnung, weil die

Experten hier nicht angeben, welchen Massstab sie für

die Wertung von 1550 Fr. anlegen; sie führen nur aus,

dass die Expropriatin für einen gleich grossen Wohn-

raum in gleicher Lage (aber nicht notwendig im Quartier

« Enge ») noch mehr, 1800 Fr., auslegen müsste. Es be-

steht also kein sicherer Anhaltspunkt dafür, dass die

Experten mit ihrem Ansatz von 1550 Fr. besondere sub-

jektive Zuschläge gemacht haben, und wie grosse. Aber

auch wenn sie darauf Rücksicht genommen haben sollten,

dass eine so unmoderne, aber bestunterhaltene Wohnung

nicht gerade für jeden dritten Mieter gleich grossen Wert

hätte, wie für eine ältere Frau, und deshalb einen etwas

höheren Betrag als denjenigen, den jeder andere Mieter

dafür zahlen würde, angenommen hätten, so würden

dadurch keine Rechtsgrundsätze verletzt. Einmal gibt

es erfahrungsgemäss noch andere Liebhaber für derartige

Wohlwäume und wenn man bei Bestimmung der Expro-

priationsentschädigung richtigerweise immer auf die

günstigste Verwertungsart abstellt, so darf auch hier die

Möglichkeit berücksichtigt werden, dass nicht nur gerade

zu Lebzeiten der Frau Meyer ein Bewohner gefunden

wird, dem diese Wohnung ebenso viel Wert bietet.

Abgesehen davon dürfen aber auch rein subjektive, in

den besonderen Verhältnissen des Enteigneten begrün-

dete 'Vertfaktoren, wie Doktrin und Praxis stets ange-

nommen haben, mitberücksichtigt werden, wenn sie nicht

einen biossen Affektionswert, sondern einen eigentlichen

Expropriationsrecht. N° 3'.

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Vermögenswert darstellen (vergl. BURCKHARDT in Z. f.

schw. R. 1913 S. 150 ff., JAEGER, Erläuternder Bericht

zum Entwurf eines Zwangsenteignungsgesetzes S. 26,

BGE 21 N° 137 E. 4, 32 II N0 74 E. 1). Und zwar trifft

dieser Satz auch für solche subjektive Wertfaktoren zu,

die allein mit der Liegenschaft, und nicht z. B. mit einem

darin betriebenen Gewerbe zusammenhängen (vergl. die

angeführten Entscheide des Bundesgerichts. sowie die

bei EGER, a. a. O. S. 200 ff. und SEYDEL, a. a. O. S. 51 zi-

tierten Entscheide des Reichsgerichts).

5. - Nach alle dem ist der Rekurs der Bahn abzuweisen

und der Urteilsantrag der Instruktionskommission ohne

weitere Beweismassnahmen zum Urteil zu erhebel!.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Urteilsantrag der Instruktionskommission vom

29. Februar 1916 wird zum Urteil des Bundesgerichts

erhoben.

34. Auszug aus d.em 11rtei1 vom 19. Juli 1916

i. S. Schweizerische Bund.esbahDen gegen HäfJ1er.

Schadenersatz wegen Kundenverlustes bei der Expropriation

einer Liegenschaft, auf der ein Gewerbe betrieben wird.

Keine Entschädigung wegen \Vegzuges von Kunden infolge

gleichzeitiger Expropriation ihr e r Liegenschaften.

(Dem Expropriaten wird die ganze Liegenschaft, worin

er eine Metzgerei betrieben hat, enteignet.)

Was den Schadener&atz für Geschäftsstörung und

Kundenverlust betrifft, so ist auf die zutreffenden Aus-

führungen in den beiden Urteilsanträgen zu verweisen.

Für den aus der Verlegung des Geschäftes notwendig ent-

&tehenden Kundenverlust ist der Expropriat mit dem von

den Gerichtsexperten angesetzten Betrag eines Jahresge-

winne& von 13,000 Fr. jedenfalls hinreichend entschädigt.

Expropriatlonsreeht. N° 34.

In der deutschen Rechtsprechung wird bei Enteignungen

eine besondere Entschädigung für Kundenverlust im all-

• gemeinen nicht zuge~prochen (EGER, Enteignungsgesetz

3. Auf I. I S. 187 ff.). Wenn nun auch das Bundesgericht

in ~einer bisherigen Praxis (vgl. AS 32 II S. 569 f.) nicht

so weit gegangen ist, so kann ein Expropriat nach dem

schweizerischen Expropriationsgesetz doch den Ersatz

eines durch Kundenverlustentstehenden Gewinnausfalles

nur :"oweit verlangen, als dieser deshalb entsteht, weil

der Expropriat an einem neuen Geschäftsorte noch nicht

genügend bekannt ist.

Dass der Expropriat wegen des Wegzuges von Kunden

aus expropriierten Liegenschaften keinen Schadensersatz

beanspruchen kann, ist irri Entscheid der Schätzungskom-

mission und im ersten Urteilsantrag bereits dargetan

worden. Es mag hier noch hervorgehoben werden, dass

er offenbar keinen rechtlichen Anspruch auf den Fortbe-

stand der fraglichen Häuser hat, worin seine Kunden

wohnen. Allerdings stellt die Kundschaft eines Ge~chäfts

für den Inhaber einen wirtschaftlichen \Vertfaktor dar,

allein derselbe kommt in unserem Falle bereits zum Aus-

druck im Verkehrs- oder Mietwert der Liegenschaft. Und

soweit die Kundschaft von der bisherigen Lage des Ge-

schäfte~ abhing, ist deI Expropriat für deren Verlust

durch den Betrag von 13,000 Fr. genügend entschädigt.

Zwischen einem allfälligen Schaden wegen Wegzuges von

Kunden vor oder nach der Übernahme der Expropria-

tion::.grundstücke durch die Bahn einerseits und der Ex-

propriation gegenüber dem Expropriaten Häfner andrer-

seits, fehlt sodann jeglicher rechtliche Kausalzusammen-

hang; denn die behauptete Einbusse an Kunden ist

keineswegs, weder direkt noch indirekt, die Folge der

Enteignung Häfners. Wenn übrigens nach der Expro-

priation wegen Enteignung anderer Grundstücke Kunden

wegziehen, so hat dies für Häfner im we~entlichen nur

Bedeutung. sofern er sich wieder im gleichen Quartier,

Expropdatlonsreeht. N° Mo

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bezw. in der Nähe des alten Ge~chäfts, ansiedelt; also be-

findet er sich dann in gleicher Lage, wie jeder andere

Geschäft"mann im Quartier, dessen Kunden infolge der

Expropriationen der Bahn wegziehen, und er kann daher

ebensowenig wie ein solcher für den erwähn ten Verdienst-

ausfall Ersatz beanspruchen.

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