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Expropriationllfecht. N° 33.
ist. Das trifft zweifellos zu für den Hauptfaktor, die
Ertragsfähigkeit des Ladenlokales, da die Experten fest-
stellen, dass auch andere Mieter mit gleichen Geschäfts-
betrieben wie der Konsumverein den Mietzins von 1900
Franken anzulegen im Falle wären; dieser Zins wird
daher für jeden Eigentümer, ohne Rücksicht auf die sub-
jektiven Qualitäten der heutigen Expropriatin, dauernd
zu beziehen sein.
Etwas zweifelhafter ist die Sache hinsichtlich der von
der Expropriatin selbst benutzten Wohnung, weil die
Experten hier nicht angeben, welchen Massstab sie für
die Wertung von 1550 Fr. anlegen; sie führen nur aus,
dass die Expropriatin für einen gleich grossen Wohn-
raum in gleicher Lage (aber nicht notwendig im Quartier
« Enge ») noch mehr, 1800 Fr., auslegen müsste. Es be-
steht also kein sicherer Anhaltspunkt dafür, dass die
Experten mit ihrem Ansatz von 1550 Fr. besondere sub-
jektive Zuschläge gemacht haben, und wie grosse. Aber
auch wenn sie darauf Rücksicht genommen haben sollten,
dass eine so unmoderne, aber bestunterhaltene Wohnung
nicht gerade für jeden dritten Mieter gleich grossen Wert
hätte, wie für eine ältere Frau, und deshalb einen etwas
höheren Betrag als denjenigen, den jeder andere Mieter
dafür zahlen würde, angenommen hätten, so würden
dadurch keine Rechtsgrundsätze verletzt. Einmal gibt
es erfahrungsgemäss noch andere Liebhaber für derartige
Wohlwäume und wenn man bei Bestimmung der Expro-
priationsentschädigung richtigerweise immer auf die
günstigste Verwertungsart abstellt, so darf auch hier die
Möglichkeit berücksichtigt werden, dass nicht nur gerade
zu Lebzeiten der Frau Meyer ein Bewohner gefunden
wird, dem diese Wohnung ebenso viel Wert bietet.
Abgesehen davon dürfen aber auch rein subjektive, in
den besonderen Verhältnissen des Enteigneten begrün-
dete 'Vertfaktoren, wie Doktrin und Praxis stets ange-
nommen haben, mitberücksichtigt werden, wenn sie nicht
einen biossen Affektionswert, sondern einen eigentlichen
Expropriationsrecht. N° 3'.
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Vermögenswert darstellen (vergl. BURCKHARDT in Z. f.
schw. R. 1913 S. 150 ff., JAEGER, Erläuternder Bericht
zum Entwurf eines Zwangsenteignungsgesetzes S. 26,
BGE 21 N° 137 E. 4, 32 II N0 74 E. 1). Und zwar trifft
dieser Satz auch für solche subjektive Wertfaktoren zu,
die allein mit der Liegenschaft, und nicht z. B. mit einem
darin betriebenen Gewerbe zusammenhängen (vergl. die
angeführten Entscheide des Bundesgerichts. sowie die
bei EGER, a. a. O. S. 200 ff. und SEYDEL, a. a. O. S. 51 zi-
tierten Entscheide des Reichsgerichts).
5. - Nach alle dem ist der Rekurs der Bahn abzuweisen
und der Urteilsantrag der Instruktionskommission ohne
weitere Beweismassnahmen zum Urteil zu erhebel!.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Urteilsantrag der Instruktionskommission vom
29. Februar 1916 wird zum Urteil des Bundesgerichts
erhoben.
34. Auszug aus d.em 11rtei1 vom 19. Juli 1916
i. S. Schweizerische Bund.esbahDen gegen HäfJ1er.
Schadenersatz wegen Kundenverlustes bei der Expropriation
einer Liegenschaft, auf der ein Gewerbe betrieben wird.
Keine Entschädigung wegen \Vegzuges von Kunden infolge
gleichzeitiger Expropriation ihr e r Liegenschaften.
(Dem Expropriaten wird die ganze Liegenschaft, worin
er eine Metzgerei betrieben hat, enteignet.)
Was den Schadener&atz für Geschäftsstörung und
Kundenverlust betrifft, so ist auf die zutreffenden Aus-
führungen in den beiden Urteilsanträgen zu verweisen.
Für den aus der Verlegung des Geschäftes notwendig ent-
&tehenden Kundenverlust ist der Expropriat mit dem von
den Gerichtsexperten angesetzten Betrag eines Jahresge-
winne& von 13,000 Fr. jedenfalls hinreichend entschädigt.
Expropriatlonsreeht. N° 34.
In der deutschen Rechtsprechung wird bei Enteignungen
eine besondere Entschädigung für Kundenverlust im all-
• gemeinen nicht zuge~prochen (EGER, Enteignungsgesetz
3. Auf I. I S. 187 ff.). Wenn nun auch das Bundesgericht
in ~einer bisherigen Praxis (vgl. AS 32 II S. 569 f.) nicht
so weit gegangen ist, so kann ein Expropriat nach dem
schweizerischen Expropriationsgesetz doch den Ersatz
eines durch Kundenverlustentstehenden Gewinnausfalles
nur :"oweit verlangen, als dieser deshalb entsteht, weil
der Expropriat an einem neuen Geschäftsorte noch nicht
genügend bekannt ist.
Dass der Expropriat wegen des Wegzuges von Kunden
aus expropriierten Liegenschaften keinen Schadensersatz
beanspruchen kann, ist irri Entscheid der Schätzungskom-
mission und im ersten Urteilsantrag bereits dargetan
worden. Es mag hier noch hervorgehoben werden, dass
er offenbar keinen rechtlichen Anspruch auf den Fortbe-
stand der fraglichen Häuser hat, worin seine Kunden
wohnen. Allerdings stellt die Kundschaft eines Ge~chäfts
für den Inhaber einen wirtschaftlichen \Vertfaktor dar,
allein derselbe kommt in unserem Falle bereits zum Aus-
druck im Verkehrs- oder Mietwert der Liegenschaft. Und
soweit die Kundschaft von der bisherigen Lage des Ge-
schäfte~ abhing, ist deI Expropriat für deren Verlust
durch den Betrag von 13,000 Fr. genügend entschädigt.
Zwischen einem allfälligen Schaden wegen Wegzuges von
Kunden vor oder nach der Übernahme der Expropria-
tion::.grundstücke durch die Bahn einerseits und der Ex-
propriation gegenüber dem Expropriaten Häfner andrer-
seits, fehlt sodann jeglicher rechtliche Kausalzusammen-
hang; denn die behauptete Einbusse an Kunden ist
keineswegs, weder direkt noch indirekt, die Folge der
Enteignung Häfners. Wenn übrigens nach der Expro-
priation wegen Enteignung anderer Grundstücke Kunden
wegziehen, so hat dies für Häfner im we~entlichen nur
Bedeutung. sofern er sich wieder im gleichen Quartier,
Expropdatlonsreeht. N° Mo
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bezw. in der Nähe des alten Ge~chäfts, ansiedelt; also be-
findet er sich dann in gleicher Lage, wie jeder andere
Geschäft"mann im Quartier, dessen Kunden infolge der
Expropriationen der Bahn wegziehen, und er kann daher
ebensowenig wie ein solcher für den erwähn ten Verdienst-
ausfall Ersatz beanspruchen.
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