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A. STAATSRECHT -
DROIT PUBLIC
1. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LmERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
35. Urteil vom 11. September 1916 i. S. Nievergelt
gegen Zug.
Die zeitweilige Errichtung und öffentliche Auskündigung einer
Einkaufsstelle für Altmetalle ausserhalb des Geschältssitzes
des dieselben aufkaufenden Unternehmens kann ohne Ver-
.
letzung des Art. 4 BV und damit des Grundsatzes: mrlla
poena sine lege als Hausi ertätigkeit, im Sinne der gesetz-
lichen Bestimmung des Gewerbebetriebs. im Umherziehen.
(zug. Hausiergesetz, § 9), aufgefasst werden. Ihre Behand-
lung als patent- und gebührenpflichtiges Hausiern verstösst
auch nicht gegen die Garantie des Art. 31 B V.
A. -
Das zugerische Gesetz über den Markt- und
Hausierverkehr sowie· über den Gewerbebetrieb im Kan-
ton, vom 22. August 1901, bestimmt im Abschnitt « Hau-
sierwesen und Gewerbebetrieb » unter litt. a über den
«(eigentlichen Hausierverkehr » :
§ 9. «Als Hausieren oder Gewerbebetrieb im Umher-
)} ziehen ist zu betrachten :
)} c) der im Umherziehen betriebene Ankauf oder Ein-
» tausch von Lumpen, Knochen, Fellen, altem Eisen und
» andern Metallen, alten Kleidern, Glas, Makulatur, anti-
/) quarischen Gegenständen u. dgl. »
AS 42 I -
19~6
250
Staaurecl1t.
Wer im Kanton dem Hausierverkehr obliegen will.
bedarf hiezu, gemäss den §§ 11 und 19 des Gesetzes,
eines Patentes in der Form einer von der kantonalen
• Finanzdirektion ausgestellten Bewilligung, für die eine
Gebühr zu entrichten ist.
Als bewilligungsbedürftig und gebührenpflichtig sind
im gleichen Abschnitt des Gesetzes ferner, unter litt. b,
die Ausverkäufe erklärt, und ihnen ist, laut § 21 Abs. 2,
das «Feilbieten eines Wanderlagers » gleichgestellt.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Ge-
setzes werden, gemäss § 31, mit Busse von 5 Fr. bis
200 Fr., eventuell mit Gefängnis VOll 1 bis 40 Tagen
geahndet.
B. -
Der Rekurrent Xievergelt haUe in seiner Eigen-
schaft als Handelsreisender der MetalIgiesserei und Arma-
turenfabrik E. Oederlin & Oe in Baden in den Lokal-
blättern von Zug folgendes Inserat erscheinen lassen:
(J. Ich kau f e zu guten Preisen:
l) ALTMETALLE Ku P fe r, Rot g u s S, :\1 e s s i n g,
I) Z i 11 k, D reh s p ä h n e
,) zum Einschmelzen.
;) Dfferten unter Quantum-Angabe erbittet J. :\ i e -
ver gel t, Hot e I 0 c h seil, 'Z u g,
) Vertreter der Firma OederliH & (:1<" Metal1giesserei
l) U11d ArmatuJ'cllfabrik, Baden. l)
Zufolge dieser Publikatioll .ist Nieye.rgelt, weil nicht
im Besitze des kantonalen Eillkaufspalentes, durch Er-
kenntnis der Finanzdirektion des Kantons Zug vom
20. März 1916 trotz seinem Einwand, dass er zur frag-
lichen Einkaufstätigkeit mit seiner grünen Handelsrei-
sendenkarte ohne weiteres berechtigt sei, « wegen Ueber-
tretung des zugerischcn Hausicrgesetzes » mit einer Busse
von 10 Fr., die im ~ichtbezahlullgsfalle in Haft umge-
wandelt werde, bestraft worden, und zwar aus folgenden
Erwägungen: Der Einkauf VOll lVIelal1en, Wollgarnen,
Gebissen, etc. habe durch die Kriegsverhältnisse ganz
eigene Formell ::lllgenommen; er mache sich in ausge-
Handek- und Gewerbefreiheit. N0 35.
251
dehntem Masse geltend und bediene sich aller möglichen
Mittel, die bis jetzt unbekannt gewesen oder wenigstens
selten geübt worden seien. Eine beliebte Form der Durch-
führung des Einkaufs sei die Eröffnung von Abgabe- oder
Einkaufsstellen, wobei meistenteils in den Zeitungen ein
Inserat erlassen werde, das die Leute auffordere, die
bezüglichen Waren dort zu offerieren. Die Finanzdirek-
tion habe VOll jeher diese Art von Einkauf bestimmter
\Varen als Hausierhandel im weiteren Sinne des Wortes
betrachtet und denjenigen, welcher, ohne im Besitze
eines bezüglichen Patentes zu sein, die Anstalten für die
Bewerkstellung eines solchen Einkaufshandels getroffen
oder den Handel selbst betrieben habe, als straffällig
behandelt. Nievergelt aber habe gemäss seiner Bekannt-
gabe in den zugerischen Blättern eine solche Einkaufs-
~telle im HolelOchsen in Zug errichtet. Darauf, dass die
Waren direkt an die Giesserei in Baden geschickt würden,
komme nichts an, sondern das Kriterium liege darin,
dass Nieyergelt am Platze in Zug das Zustandekommen
des Einkaufs habe bewerkstelligen wollen und hiezu eines
Einkaufspatentes bedurft hätte.
Diesen Erwägungen hat sieh der Regierungsrat des
Kantons Zug angeschlossen und die Beschwerde Niever-
gelts gegen die Strafwrfügung der Finanzdirektion mit
Entscheid yom 26./27. April 1916 abgewiesen.
C. -
Hierauf hat Nieyergelt den staatsrechtlichen Re-
kurs an das Bundesgericht ergriffen und Aufhebung des
regierungsrütlichen Entscheides vom 26. /27. April 1916
mit dem dadurch bestätigten Slraferkenntnis der Finanz-
direktion beantragt.
Zur Begründung wird ausgeführt: Die Bestrafung des
Rekurrenten beruhe vorab auf einer ganz willkürlichen
Auslegung des zugerischen Hausiergesetzes und verstosse
gegen den Grundsatz : nulla poena sine lege. Nach dem
klaren 'Vortlaut des § 9 jenes Gesetzes, der dem ange-
fochtenen Enhcheide offenbar zugrunde liege, sei als
(, Hausieren)} patentpflichtig nur der Gewerbebetrieb
252
Staatsrecht.
« im Umherziehen)}; von einem solchen könne aber hier
'keine Rede sein. Zudem treffe die einschlägige litt. c des
§ 9 auch deswegen offenbar nicht zu, weil sie einen auf
• eigene Rechnung des Hausierers betriebenen Detailhandel
voraussetze, wobei jener die beim Aufsuchen der Abgeber
erworbenen Waren sofort mitnehme, während der Rekur-
rent den Ankauf von Altmetallen en gros für die von ihm
vertretene Firma besorge und die ihm offerierten Metalle
niemals selbst abgeholt, sondern den Offerenten jeweilen
Auftrag gegeben habe, die verkaufte Ware direkt an die
Firma Oederlin & Oe zu senden. Uebrigens sei der Rekur-
rent gar nicht etwa dafür gebüsst worden, dass er ge-
stützt auf ihm möglicherweise zugegangene Verkaufs-
offerten Altmetalle für seine Firma wirklich gekauft und
der Firma habe senden lassen, sondern schon deswegen
und einzig deswegen, weil er im Hotel Ochsen in Zug eine
sog. Einkaufsstelle errichtet und auf diese \Veise das Zu-
standekommen des Einkaufs habe bewerkstelligen W 0 l-
I e n. Nun sei aber die Feststellung, dass er durch die
ausgekündigte Entgegennahme VOll Offerten eine Eiu-
kaufsstelle errichtet habe, selbst SChOll willkürlich. Und
wieso er dafür, dass er das Zustandekommen des Einkaufs
habe bewerkstelligen wollen, sollte bestraft werden kön-
nen, sei vollends unverständlich;" das übersteige schon
das gewöhnliche Mass von Willkiir. Ferner verstosse der
angefochtene Entscheid auch gegen die verfassungs-
mässig gewährleistete Handels- und Gewerbefreiheit. Die
schweizerische Metallindustrie, insbesondere soweit sie
Metalle, wie Messing, Kupfer, Zink u. s. w. verarbeite,
sei durch die gegenwärtige Not an Rohmaterialien ge-
zwungen, alle im Lande noch vorhandenen Vorräte zu
sammeln und der Verarbeitung entgegenzuführen. Der
Einkauf von Altmetallen gehöre heute zum Geschäfts-
betrieb selbst der allergrössten Firmen. Folglich müsse
die Betätigung in diesem Geschäftszweige nach richtiger,
den gegenwärtigen Verhältnissen angepasster Auffassung
des Begriffs der Handels- und Gewerbefreiheit für jeden
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 35:
253
Fabrikanten und Handeltreibenden vollständig frei sein
und dürfe nicht durch eine Strafverfügung vorliegender
Art beeinträchtigt werden.
D. -
Die Finanzdirektion des Kantons Zug hat na-
mens des Regierungsrates auf Abweisung des Rekurses
angetragen. Sie bemerkt in tatsächlicher Hinsicht, sie
habe gegenüber allen Einkaufsstellen von der Art derje-
nigen des Rekurrenten im Hotel Ochsen in Zug, die im
zweiten Kriegsjahre wie Pilze aus dem Boden geschossen
seien, ein strenges Kontrollrecht ausgeübt und diesen
Geschäftsbetrieb als patentpflichtigen Hausierhandel er-
klärt. Und rechtlich nimmt sie den Standpunkt ein, die
Bestimmung, was patentpflichtiger Hausierhandel sei,
faUe in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden. Dem
Bundesgericht stehe ein Recht der Ueberprüfung und
Kontrolle nur bei willkürlicher und gesetzesungleicher
Auslegung zu. Von einer solchen könne aber hier keine
Rede sein. Auch liege darin, dass die Behörden gegenüber
gewissen Praktiken, die meistenteils auf die Uebervortei-
lung des Publikums und die Befriedigung einer zügellosen
Gewinnsucht gerichtet seien, ein an eine geringe Gebühr
geknüpftes Kontrollrecht übten, keine verfassungswidrige
Beeinträchtigung des Handels.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Was die Beschwerde über Verletzung des Grund-
satzes: nulla poena sine lege durch willkürliche Anwen-
dung des zugerischen Hausiergesetzes betrifft, womit ein
Verstoss gegen die Garantie der Rechtsgleichheit (Art. 4
BV) behauptet wird, ist allerdings richtig, dass der § 9
jenes Gesetzes das Hausieren als (j Gewerbebetrieb i m
U m her z i ehe n)} definier:t. Allein dieser Begriff erfor-
dert nicht notwendig ein stetes 'Vandern, sondern lässt
sich, jedenfalls ohne Willkür, als Gegensatz zum sess-
haften Gewerbebetrieb vermittelst einer festen Geschäfts-
niederlassung (vergl. BURcKHARDT, Kommentar zur BV,
254
S. 275) aueh in dem weiteren Sinne auslegen, dass darunter
jede, ausserhalb eines ständigen Geschäftssitzes zeitweise
getroffene Veranstaltung fällt, durch welehe Waren von
• Personen, die damit nicht gewerbsmässig verkehren und
deshalb nicht zum voraus bekannt sind, gekauft oder
solchen Personen verkauft werden. Denn wenn auch das
Wesen der Hausiertätigkeit darin besteht. dass der Hau-
sierer seinen Kunden zum Zwecke des Geschäftsabschlus-
ses nachgeht, so braucht dies doch nicht unbedingt für
jeden einzelnen Kunden besonders zu geschehen. Es kann
vielmehr als genügend angesehen werden, wenn der Hau-
sierer bloss dem ins Auge gefassten Kundenkreis in seiner
Gesamtheit vorübergehend örtlich entgegenkommt. Spe-
ziell bei dem hier in Betracht fallenden Ein kau f s-
hausieren des § 9 litt. c --:- dem im Uml).erziehen betriebe-
nen Ankauf oder Eintausch u. a. VOll Altmetallen -
handelt es sich um das gewerbsmässige Absuchen einer
Gegend nach solchen Waren, soweit diese sich im Besitze
nicht von Händlern, sondern VOll gewöhnlichen Privat-
personen befinden. Hierunter aber kann zwangsIos jede
Tätigkeit bezogen werden, die darauf abzielt, die privaten
Warenbesitzer zu ermitteln und ihnen gleichzeitig durch
eine besondere geschäftliche Vorkehr den Verkauf ihrer
Waren in bequeme. Nähe, ohne dass sie sich hiezu an
einen allfälligen entfernteren Geschäftssitz des Käufers
wenden müssen, zu ermöglichen. Wenn daher ein gewerbs-
mässiger Einkäufer von Hausierwaren den Verkäufern,
statt sie einzeln in ihren Wohnstätten aufzusudlen, durch
Errichtung einer für sie nahen Einkaufsstelle, wo er ihre
Offerten entgegennimmt, eine ähnlich günstige Verkaufs-
gelegenheit bietet, so kann auch darin sehr wohl ein ört-
liches Entgegenkommen gegenüber der Kundschaft er-
blickt werden, wie es dem Hausierhandel wesentlich ist.
Dieses Vorgehen stellt in der Tat eine dem direkten Auf-
suchen der einzelnen Kunden nach Zweck und Erfolg ellt-
splechende, bloss für den Händler einfachere und wohl
auch weniger kostspielige Art des Eillkaufshausierens dar.
I
HandelJ- und Gewerbefreiheit. N° 35.
255
Danach aber haben sich die Zuger Behörden mit der hier
streitigen Anwendung des kantonalen Hausiergesetzes
und der darauf gestützten Bestrafung des Rekurrenten
keiner Willkür schuldig gemacht. Dass der Rekurrent den
Einkauf von Altmetallen nicht als selbständiger Detail-
händler, sondern eu gros für die von ihm vertretene Firma
besorgt und die gekauften Waren nicht selbst entgegen-
nimmt, sondern der Firma direkt zusenden lässt, ist uner-
heblich. Denn für die Frage, ob sich eine Einkaufstätigkeit
als Hausierhandel qualifiziere, kommt es uur auf deren
Form, nicht auf die Zweckbestimmung der eingekauften
Ware und die Beziehungen des Einkäufers zu seinem
Abnehmer an. Ferner ist der Rekurrent zur fraglichen
Geschäftstätigkeit nicht, wie er ursprünglich behauptet
hatte, schon auf Grund seiner grünen HandeIsreisenden-
karte berechtigt, da ihn diese (Formular der Bei lag e I
zum einschlägigen Bundesratsbeschluss vom 1. November
1892), wenn überhaupt zum Ein kauf von Waren, so
jedenfalls nm zum Verkehr mit H a n deI sIe u t e n
der betreffenden Branche legitimiert. Endlich ist es vom
\Villkürstandpunkte aus auch nicht zu beanstanden,
wenn die kantonalen Behörden angesichts des vom Re-
kurrenten erlassenen Inserates zur Annahme der Errich-
tung einer Einkaufsstelle in Zug gelangt sind. Es liegt
vielmehr nahe, in der Auskündigung der Entgegennahme
von Verkaufsofferten an einem bestimmten Orte die An-
gabe einer dortigen Vertragsabschlusstelle und hierin den
Beginn der auf den Vertragsabschluss gerichteten Tätigkeit
zu erblicken, der als solcher bereits unter die für diese
Tätigkeit vorgesehene Patentpflicht fällt.
2. -
Die Annahme der Hausierpatentpflicht der in
Frage stehenden Geschäftstätigkeit verstösst aber auch
nicht gegen die verfassungsmässige Garantie der Handels-
und Gewerbefreiheit (Art. 31 BV), auf die der Rekurrent
sich ferner noch beruft. Allerdings kann dem Einwande
der Rekursantwort, wonach die Kantone selbständig
bestimmen könnten, was unter dem von ihnen als patent-
2S6
Staatsrecht.
pflichtig erklärten Hausierhandel zu verstehen sei, und
das Bundesgericht nur gegenüber willkürlicher oder
rechtsungleicher Auslegung dieses Begriffs einzuschreiten
• hätte, nicht beigepflichtet werden. Denn aus der bundes-
rechtlichen Gewährleistung der Handels- und Gewerbe-
freiheit ergibt sich ohne weiteres die Befugnis des B u n-
des, die Schranken dieser Freiheit zu normieren. Insbe-
sondere ist aus Art. 31 litt. e BV (der den Erlass von Ver-
fügungen über Ausübung von Handel und Gewerben und
über Besteuerung des Gewerbebetriebes nur unter dem
Vorbehalt gestattet, dass sie den Grundsatz der Handels-
und Gewerbefreiheit selbst nicht beeinträchtigen dürfen)
abzuleiten und im Streitfalle vom Bundesgericht zu ent-
scheiden, in welchem Umfange -
qualitativ und quan-
titativ -
die Handels- und Gewerbetätigkeit von den
Kantonen bewilligungs- und steuerpflichtig erklärt wer-
den darf. Und wenn die Praxis der Bundesbehörden von
jeher die kantonalrechtliche Unterstellung des Hausier-
handels unter eine besondere gewerbepolizeiliche Kon-
trolle, mit Patentzwang und besondere Abgabepflicht, als
zulässig erklärt hat~ so ist dies stets in der Meinung ge-
schehen, dass die Grenzen, bis zu denen die Kantone in
dieser Beschränkung der freien Handelsbetätigung gehen
dürfen, aus dem die Beschränkung gestattenden Bundes-
recht selbst zu bestimmen seien (vergl. hierüber z. B. den
Bundesratsbeschluss vom 31. Januar 1905 i. S. Worni-
Frey: BBI 1905 I S. 499 ff: spez. S. 462/463 und die
dortigen Verweisungen, sowie seither z. B. BGE 38 I
N° 11, Erw. 2 und 3 S. 71 und 40 I N° 55, Erw. 2 S. 477).
Allein aus diesem bundesrechtlichen Gesichtspunkte ist
der vorliegende Entscheid der Zuger Behörden ebenfalls
nicht zu beanstanden. Eine beschränkende Regelung der
Ausübung des Hausierhandels rechtfertigt sich nach der
erwähnten Praxis in gewerbepolizeilicher, wie auch in
gewerbe- und steuerpolitischer Hinsicht. Dem allgemeinen
Publikum, an das der Hausierer sich wendet, steht nicht
1n gleicher Weise, wie diesem fachkundigen Händler sei-
I
Handels- und Gewerbefreiheit. N0 35.
257
nerseits, ein Urteil über den Wert der ihm angebotenen
oder abgeforderten Waren zu. Trotzdem lässt es sich
erfahrungsgemäss durch das örtliche Entgegenkommen
des Händlers besonders leicht zu den von diesem ange-
strebten Geschäftsabschlüssen bewegen und ist deshalb
beim Hausiergeschäft der Gefahr der Uebervorteilung in
wesentlich höherem Masse ausgesetzt, als beim Verkehr
mit sesshaften Geschäftsleuten. Aus diesem Grunde er-
scheint es im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt als
gerechtfertigt, die Hausiertätigkeit durch das Erfordernis
einer Hausierbewilligung, deren Erteilung und Belassung
bestimmte persönliche Garantien des Bewerbers voraus-
setzt, einer speziellen polizeilichen Kontrolle zu unter-
stelleIl. Ferner darf dem Hausierhandel mit Rücksicht
auf diese Kontrolle, sowie darauf, dass er sich zufolge des
ihm charakteristischen Mangels einer festen Geschäfts-
stelle des Hausierers der ordentlichen Besteuerung des
sesshaften Handels entzieht, auch eine besondere Abgabe
(Gebühr oder Steuer) auferlegt werden. Diese Voraus-
setzungen der zulässigen Beschränkung des Hausierhan-
dels treffen aber auf die Geschäftstätigkeit des Rekur-
renten in Zug zu. Namentlich besteht die geschilderte
Gefahr der Uebervorteilung des Publikums, soweit sie
durch das Aufsuchen desselben seitens des Warenhänd-
lers bedingt wird, offenbar nicht nur, wenn der Händler
jedem Kunden einzeln nachgeht, sondern auch dann,
wenn er einem bestimmten Kundenkreise in seiner Ge-
samtheit derart örtlich nahetritt, dass ihm die Erzielung
der gleichen Wirkung, wie durch Einzclbesuche, möglich
ist. Und hiezu ist eine Veranstaltung, wonach ein gewerbs-
mässiger Wareneinkäufer vorübergehend an einer für den
ins Auge gefassten Kundeskreis bequem gelegenen Stelle
Offerten entgegennimmt (und dabei selbstverständlich
mit den Offerenten verhandelt), unzweifelhaft geeignet.
Allerdings hat der Bundesrat in dem bereits erwähnten
Beschluss i. S. Worni-Frey den Einkauf von altem Eisen
durch ein sesshaftes Handelsgeschäft als nicht unter den
258
staalancht.
Hausierhandel fallend erklärt und ebenso die Hausier-
patentpflicht für auf direkte Bestellungen erfolgte Waren-
lieferungen von sesshaften Geschäften nach auswärts wie-
derholt verneint (vergl. BBI 1895 I S. 226 Erw. 3 f.;
1907 IV S. 583 Erw. 2; 1909 I S. 782 Zitl. 2 litt. b). Allein
der entscheidende Unterschied des heutigen Tatbestandes
gegenüber den Tatbeständen jener früheren Fälle, spe-
ziell demjenigen des im übrigen durchaus gleichartigen
Falles Worni-Frey. besteht darin. dass sich dort der Ver-
kehr der Kunden jeweilen mit der Geschäftsniederlassung
selbst abspielte, während hier eben eine besondere Ver-
anstaltung hiezu ausserhalb des Geschäftssitzes getroffen
worden ist. Die Errichtung einer Einkaufsstelle vorlie-
gender Art entspricht übrigens für den E i II kau f s -
handel völlig der Veral~staltung eines sog. Wanderlagers
beim Ver kau f s handel.
Wanderlager aber dürfen
nach feststehender bundesrechtlicher Praxis den Be-
schränkungen des Hausierhandels unterstellt werden, wie
denn speziell das zugerische Markt- und Hausiergesetz
sie gleich dem (I eigentlichen Hausierverkehr • als bewilli-
gungsbedürftig und gebührenpflichtig erklärt. Auch diese
Erwägung führt zum Schutze des angefochtenen Ent-
scheides.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Handels- und Gewerbefrethell
36. Urteil vom S. November 1916
i. S. Magazine zum Globus A.-G. gegen den Polizeigerichts-
prä.sidenten d.es Kantons Basel-Stadt.
Art. 4 und 31 BV. Zulässigeit der polizeilichen BeschränkunJ{
der Ankündigung von Ausverkäufen. Bestimmullg des
Begriffs solcher Ankündigungen. Erfordernis der Aufnahme
der Begriffsbestimmung in das die Beschränkung enthal-
tende Gesetz'/ Liegt die Ankündigung eines Ausvcrkaufl<
vor auch ohne ausdrückliche Angabe der Zeit, für die ef
vorgesehen ist?
A. -
Die Rekurrentin, die in Basel eine Zweignieder-
lassung hat und dort ein Warenhaus betreibt, liess in
der baslerischen Nationalzeitung vom 29. Juli 1916 ein
Inserat erscheinen. worin sie untte Angabe der Preise
zum Verkaufe anbot : « Grosse Posten Weisswaren zu
Extrapreisen, Hemdentuche, Betttuchstoffe, Bettbazills,
Bettdamaste, Tisch tuch stoffe, Handtuchstoffe ., (lOcca-
sion 2000 Meter Prima Wäschestotle erstklassige Fa-
brikate von alten Abschlüssen, günstige Gelegenheit
für Ausstattungen., (I Occasion 1 Posten Tischtücher und
Servietten». In diesem Inserat erblickte der Polizei-
gerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt die Ankündi-
gung eines Teilausverkaufs und verurteilte daher die
Rekurrentin am 10. August 1916, weil sie vom Polizei-
departement die für Ausverkäufe erforderliche Bewilligung
nicht erhalten hatte, auf Grund des § 166 Ziff. 3 des
baslerischen Polizeistrafgesetzes (Fassung vom 8. Juni
1916) zu 20 Fr. Busse.
B. -
Gegen diesen Entscheid hat die A.-G. Magazine
zum Globus am 2. Oktober 1916 die staatsrechtliche Be-
schwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag,
der Entscheid sei aufzuheben.
Sie macht geltend, dass die Art. 31 und 4 BV verletzt
seien. und führt zur Begründung aus: Dagegen, dass die
Veranstaltung eines Ausverkaufs von gewissen « Beding-