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42_I_249

BGE 42 I 249

Bundesgericht (BGE) · 1916-09-11 · Deutsch CH
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.1

A. STAATSRECHT -

DROIT PUBLIC

1. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LmERTE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

35. Urteil vom 11. September 1916 i. S. Nievergelt

gegen Zug.

Die zeitweilige Errichtung und öffentliche Auskündigung einer

Einkaufsstelle für Altmetalle ausserhalb des Geschältssitzes

des dieselben aufkaufenden Unternehmens kann ohne Ver-

.

letzung des Art. 4 BV und damit des Grundsatzes: mrlla

poena sine lege als Hausi ertätigkeit, im Sinne der gesetz-

lichen Bestimmung des Gewerbebetriebs. im Umherziehen.

(zug. Hausiergesetz, § 9), aufgefasst werden. Ihre Behand-

lung als patent- und gebührenpflichtiges Hausiern verstösst

auch nicht gegen die Garantie des Art. 31 B V.

A. -

Das zugerische Gesetz über den Markt- und

Hausierverkehr sowie· über den Gewerbebetrieb im Kan-

ton, vom 22. August 1901, bestimmt im Abschnitt « Hau-

sierwesen und Gewerbebetrieb » unter litt. a über den

«(eigentlichen Hausierverkehr » :

§ 9. «Als Hausieren oder Gewerbebetrieb im Umher-

)} ziehen ist zu betrachten :

)} c) der im Umherziehen betriebene Ankauf oder Ein-

» tausch von Lumpen, Knochen, Fellen, altem Eisen und

» andern Metallen, alten Kleidern, Glas, Makulatur, anti-

/) quarischen Gegenständen u. dgl. »

AS 42 I -

19~6

250

Staaurecl1t.

Wer im Kanton dem Hausierverkehr obliegen will.

bedarf hiezu, gemäss den §§ 11 und 19 des Gesetzes,

eines Patentes in der Form einer von der kantonalen

• Finanzdirektion ausgestellten Bewilligung, für die eine

Gebühr zu entrichten ist.

Als bewilligungsbedürftig und gebührenpflichtig sind

im gleichen Abschnitt des Gesetzes ferner, unter litt. b,

die Ausverkäufe erklärt, und ihnen ist, laut § 21 Abs. 2,

das «Feilbieten eines Wanderlagers » gleichgestellt.

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Ge-

setzes werden, gemäss § 31, mit Busse von 5 Fr. bis

200 Fr., eventuell mit Gefängnis VOll 1 bis 40 Tagen

geahndet.

B. -

Der Rekurrent Xievergelt haUe in seiner Eigen-

schaft als Handelsreisender der MetalIgiesserei und Arma-

turenfabrik E. Oederlin & Oe in Baden in den Lokal-

blättern von Zug folgendes Inserat erscheinen lassen:

(J. Ich kau f e zu guten Preisen:

l) ALTMETALLE Ku P fe r, Rot g u s S, :\1 e s s i n g,

I) Z i 11 k, D reh s p ä h n e

,) zum Einschmelzen.

;) Dfferten unter Quantum-Angabe erbittet J. :\ i e -

ver gel t, Hot e I 0 c h seil, 'Z u g,

) Vertreter der Firma OederliH & (:1<" Metal1giesserei

l) U11d ArmatuJ'cllfabrik, Baden. l)

Zufolge dieser Publikatioll .ist Nieye.rgelt, weil nicht

im Besitze des kantonalen Eillkaufspalentes, durch Er-

kenntnis der Finanzdirektion des Kantons Zug vom

20. März 1916 trotz seinem Einwand, dass er zur frag-

lichen Einkaufstätigkeit mit seiner grünen Handelsrei-

sendenkarte ohne weiteres berechtigt sei, « wegen Ueber-

tretung des zugerischcn Hausicrgesetzes » mit einer Busse

von 10 Fr., die im ~ichtbezahlullgsfalle in Haft umge-

wandelt werde, bestraft worden, und zwar aus folgenden

Erwägungen: Der Einkauf VOll lVIelal1en, Wollgarnen,

Gebissen, etc. habe durch die Kriegsverhältnisse ganz

eigene Formell ::lllgenommen; er mache sich in ausge-

Handek- und Gewerbefreiheit. N0 35.

251

dehntem Masse geltend und bediene sich aller möglichen

Mittel, die bis jetzt unbekannt gewesen oder wenigstens

selten geübt worden seien. Eine beliebte Form der Durch-

führung des Einkaufs sei die Eröffnung von Abgabe- oder

Einkaufsstellen, wobei meistenteils in den Zeitungen ein

Inserat erlassen werde, das die Leute auffordere, die

bezüglichen Waren dort zu offerieren. Die Finanzdirek-

tion habe VOll jeher diese Art von Einkauf bestimmter

\Varen als Hausierhandel im weiteren Sinne des Wortes

betrachtet und denjenigen, welcher, ohne im Besitze

eines bezüglichen Patentes zu sein, die Anstalten für die

Bewerkstellung eines solchen Einkaufshandels getroffen

oder den Handel selbst betrieben habe, als straffällig

behandelt. Nievergelt aber habe gemäss seiner Bekannt-

gabe in den zugerischen Blättern eine solche Einkaufs-

~telle im HolelOchsen in Zug errichtet. Darauf, dass die

Waren direkt an die Giesserei in Baden geschickt würden,

komme nichts an, sondern das Kriterium liege darin,

dass Nieyergelt am Platze in Zug das Zustandekommen

des Einkaufs habe bewerkstelligen wollen und hiezu eines

Einkaufspatentes bedurft hätte.

Diesen Erwägungen hat sieh der Regierungsrat des

Kantons Zug angeschlossen und die Beschwerde Niever-

gelts gegen die Strafwrfügung der Finanzdirektion mit

Entscheid yom 26./27. April 1916 abgewiesen.

C. -

Hierauf hat Nieyergelt den staatsrechtlichen Re-

kurs an das Bundesgericht ergriffen und Aufhebung des

regierungsrütlichen Entscheides vom 26. /27. April 1916

mit dem dadurch bestätigten Slraferkenntnis der Finanz-

direktion beantragt.

Zur Begründung wird ausgeführt: Die Bestrafung des

Rekurrenten beruhe vorab auf einer ganz willkürlichen

Auslegung des zugerischen Hausiergesetzes und verstosse

gegen den Grundsatz : nulla poena sine lege. Nach dem

klaren 'Vortlaut des § 9 jenes Gesetzes, der dem ange-

fochtenen Enhcheide offenbar zugrunde liege, sei als

(, Hausieren)} patentpflichtig nur der Gewerbebetrieb

252

Staatsrecht.

« im Umherziehen)}; von einem solchen könne aber hier

'keine Rede sein. Zudem treffe die einschlägige litt. c des

§ 9 auch deswegen offenbar nicht zu, weil sie einen auf

• eigene Rechnung des Hausierers betriebenen Detailhandel

voraussetze, wobei jener die beim Aufsuchen der Abgeber

erworbenen Waren sofort mitnehme, während der Rekur-

rent den Ankauf von Altmetallen en gros für die von ihm

vertretene Firma besorge und die ihm offerierten Metalle

niemals selbst abgeholt, sondern den Offerenten jeweilen

Auftrag gegeben habe, die verkaufte Ware direkt an die

Firma Oederlin & Oe zu senden. Uebrigens sei der Rekur-

rent gar nicht etwa dafür gebüsst worden, dass er ge-

stützt auf ihm möglicherweise zugegangene Verkaufs-

offerten Altmetalle für seine Firma wirklich gekauft und

der Firma habe senden lassen, sondern schon deswegen

und einzig deswegen, weil er im Hotel Ochsen in Zug eine

sog. Einkaufsstelle errichtet und auf diese \Veise das Zu-

standekommen des Einkaufs habe bewerkstelligen W 0 l-

I e n. Nun sei aber die Feststellung, dass er durch die

ausgekündigte Entgegennahme VOll Offerten eine Eiu-

kaufsstelle errichtet habe, selbst SChOll willkürlich. Und

wieso er dafür, dass er das Zustandekommen des Einkaufs

habe bewerkstelligen wollen, sollte bestraft werden kön-

nen, sei vollends unverständlich;" das übersteige schon

das gewöhnliche Mass von Willkiir. Ferner verstosse der

angefochtene Entscheid auch gegen die verfassungs-

mässig gewährleistete Handels- und Gewerbefreiheit. Die

schweizerische Metallindustrie, insbesondere soweit sie

Metalle, wie Messing, Kupfer, Zink u. s. w. verarbeite,

sei durch die gegenwärtige Not an Rohmaterialien ge-

zwungen, alle im Lande noch vorhandenen Vorräte zu

sammeln und der Verarbeitung entgegenzuführen. Der

Einkauf von Altmetallen gehöre heute zum Geschäfts-

betrieb selbst der allergrössten Firmen. Folglich müsse

die Betätigung in diesem Geschäftszweige nach richtiger,

den gegenwärtigen Verhältnissen angepasster Auffassung

des Begriffs der Handels- und Gewerbefreiheit für jeden

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 35:

253

Fabrikanten und Handeltreibenden vollständig frei sein

und dürfe nicht durch eine Strafverfügung vorliegender

Art beeinträchtigt werden.

D. -

Die Finanzdirektion des Kantons Zug hat na-

mens des Regierungsrates auf Abweisung des Rekurses

angetragen. Sie bemerkt in tatsächlicher Hinsicht, sie

habe gegenüber allen Einkaufsstellen von der Art derje-

nigen des Rekurrenten im Hotel Ochsen in Zug, die im

zweiten Kriegsjahre wie Pilze aus dem Boden geschossen

seien, ein strenges Kontrollrecht ausgeübt und diesen

Geschäftsbetrieb als patentpflichtigen Hausierhandel er-

klärt. Und rechtlich nimmt sie den Standpunkt ein, die

Bestimmung, was patentpflichtiger Hausierhandel sei,

faUe in die Zuständigkeit der kantonalen Behörden. Dem

Bundesgericht stehe ein Recht der Ueberprüfung und

Kontrolle nur bei willkürlicher und gesetzesungleicher

Auslegung zu. Von einer solchen könne aber hier keine

Rede sein. Auch liege darin, dass die Behörden gegenüber

gewissen Praktiken, die meistenteils auf die Uebervortei-

lung des Publikums und die Befriedigung einer zügellosen

Gewinnsucht gerichtet seien, ein an eine geringe Gebühr

geknüpftes Kontrollrecht übten, keine verfassungswidrige

Beeinträchtigung des Handels.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Was die Beschwerde über Verletzung des Grund-

satzes: nulla poena sine lege durch willkürliche Anwen-

dung des zugerischen Hausiergesetzes betrifft, womit ein

Verstoss gegen die Garantie der Rechtsgleichheit (Art. 4

BV) behauptet wird, ist allerdings richtig, dass der § 9

jenes Gesetzes das Hausieren als (j Gewerbebetrieb i m

U m her z i ehe n)} definier:t. Allein dieser Begriff erfor-

dert nicht notwendig ein stetes 'Vandern, sondern lässt

sich, jedenfalls ohne Willkür, als Gegensatz zum sess-

haften Gewerbebetrieb vermittelst einer festen Geschäfts-

niederlassung (vergl. BURcKHARDT, Kommentar zur BV,

254

S. 275) aueh in dem weiteren Sinne auslegen, dass darunter

jede, ausserhalb eines ständigen Geschäftssitzes zeitweise

getroffene Veranstaltung fällt, durch welehe Waren von

• Personen, die damit nicht gewerbsmässig verkehren und

deshalb nicht zum voraus bekannt sind, gekauft oder

solchen Personen verkauft werden. Denn wenn auch das

Wesen der Hausiertätigkeit darin besteht. dass der Hau-

sierer seinen Kunden zum Zwecke des Geschäftsabschlus-

ses nachgeht, so braucht dies doch nicht unbedingt für

jeden einzelnen Kunden besonders zu geschehen. Es kann

vielmehr als genügend angesehen werden, wenn der Hau-

sierer bloss dem ins Auge gefassten Kundenkreis in seiner

Gesamtheit vorübergehend örtlich entgegenkommt. Spe-

ziell bei dem hier in Betracht fallenden Ein kau f s-

hausieren des § 9 litt. c --:- dem im Uml).erziehen betriebe-

nen Ankauf oder Eintausch u. a. VOll Altmetallen -

handelt es sich um das gewerbsmässige Absuchen einer

Gegend nach solchen Waren, soweit diese sich im Besitze

nicht von Händlern, sondern VOll gewöhnlichen Privat-

personen befinden. Hierunter aber kann zwangsIos jede

Tätigkeit bezogen werden, die darauf abzielt, die privaten

Warenbesitzer zu ermitteln und ihnen gleichzeitig durch

eine besondere geschäftliche Vorkehr den Verkauf ihrer

Waren in bequeme. Nähe, ohne dass sie sich hiezu an

einen allfälligen entfernteren Geschäftssitz des Käufers

wenden müssen, zu ermöglichen. Wenn daher ein gewerbs-

mässiger Einkäufer von Hausierwaren den Verkäufern,

statt sie einzeln in ihren Wohnstätten aufzusudlen, durch

Errichtung einer für sie nahen Einkaufsstelle, wo er ihre

Offerten entgegennimmt, eine ähnlich günstige Verkaufs-

gelegenheit bietet, so kann auch darin sehr wohl ein ört-

liches Entgegenkommen gegenüber der Kundschaft er-

blickt werden, wie es dem Hausierhandel wesentlich ist.

Dieses Vorgehen stellt in der Tat eine dem direkten Auf-

suchen der einzelnen Kunden nach Zweck und Erfolg ellt-

splechende, bloss für den Händler einfachere und wohl

auch weniger kostspielige Art des Eillkaufshausierens dar.

I

HandelJ- und Gewerbefreiheit. N° 35.

255

Danach aber haben sich die Zuger Behörden mit der hier

streitigen Anwendung des kantonalen Hausiergesetzes

und der darauf gestützten Bestrafung des Rekurrenten

keiner Willkür schuldig gemacht. Dass der Rekurrent den

Einkauf von Altmetallen nicht als selbständiger Detail-

händler, sondern eu gros für die von ihm vertretene Firma

besorgt und die gekauften Waren nicht selbst entgegen-

nimmt, sondern der Firma direkt zusenden lässt, ist uner-

heblich. Denn für die Frage, ob sich eine Einkaufstätigkeit

als Hausierhandel qualifiziere, kommt es uur auf deren

Form, nicht auf die Zweckbestimmung der eingekauften

Ware und die Beziehungen des Einkäufers zu seinem

Abnehmer an. Ferner ist der Rekurrent zur fraglichen

Geschäftstätigkeit nicht, wie er ursprünglich behauptet

hatte, schon auf Grund seiner grünen HandeIsreisenden-

karte berechtigt, da ihn diese (Formular der Bei lag e I

zum einschlägigen Bundesratsbeschluss vom 1. November

1892), wenn überhaupt zum Ein kauf von Waren, so

jedenfalls nm zum Verkehr mit H a n deI sIe u t e n

der betreffenden Branche legitimiert. Endlich ist es vom

\Villkürstandpunkte aus auch nicht zu beanstanden,

wenn die kantonalen Behörden angesichts des vom Re-

kurrenten erlassenen Inserates zur Annahme der Errich-

tung einer Einkaufsstelle in Zug gelangt sind. Es liegt

vielmehr nahe, in der Auskündigung der Entgegennahme

von Verkaufsofferten an einem bestimmten Orte die An-

gabe einer dortigen Vertragsabschlusstelle und hierin den

Beginn der auf den Vertragsabschluss gerichteten Tätigkeit

zu erblicken, der als solcher bereits unter die für diese

Tätigkeit vorgesehene Patentpflicht fällt.

2. -

Die Annahme der Hausierpatentpflicht der in

Frage stehenden Geschäftstätigkeit verstösst aber auch

nicht gegen die verfassungsmässige Garantie der Handels-

und Gewerbefreiheit (Art. 31 BV), auf die der Rekurrent

sich ferner noch beruft. Allerdings kann dem Einwande

der Rekursantwort, wonach die Kantone selbständig

bestimmen könnten, was unter dem von ihnen als patent-

2S6

Staatsrecht.

pflichtig erklärten Hausierhandel zu verstehen sei, und

das Bundesgericht nur gegenüber willkürlicher oder

rechtsungleicher Auslegung dieses Begriffs einzuschreiten

• hätte, nicht beigepflichtet werden. Denn aus der bundes-

rechtlichen Gewährleistung der Handels- und Gewerbe-

freiheit ergibt sich ohne weiteres die Befugnis des B u n-

des, die Schranken dieser Freiheit zu normieren. Insbe-

sondere ist aus Art. 31 litt. e BV (der den Erlass von Ver-

fügungen über Ausübung von Handel und Gewerben und

über Besteuerung des Gewerbebetriebes nur unter dem

Vorbehalt gestattet, dass sie den Grundsatz der Handels-

und Gewerbefreiheit selbst nicht beeinträchtigen dürfen)

abzuleiten und im Streitfalle vom Bundesgericht zu ent-

scheiden, in welchem Umfange -

qualitativ und quan-

titativ -

die Handels- und Gewerbetätigkeit von den

Kantonen bewilligungs- und steuerpflichtig erklärt wer-

den darf. Und wenn die Praxis der Bundesbehörden von

jeher die kantonalrechtliche Unterstellung des Hausier-

handels unter eine besondere gewerbepolizeiliche Kon-

trolle, mit Patentzwang und besondere Abgabepflicht, als

zulässig erklärt hat~ so ist dies stets in der Meinung ge-

schehen, dass die Grenzen, bis zu denen die Kantone in

dieser Beschränkung der freien Handelsbetätigung gehen

dürfen, aus dem die Beschränkung gestattenden Bundes-

recht selbst zu bestimmen seien (vergl. hierüber z. B. den

Bundesratsbeschluss vom 31. Januar 1905 i. S. Worni-

Frey: BBI 1905 I S. 499 ff: spez. S. 462/463 und die

dortigen Verweisungen, sowie seither z. B. BGE 38 I

N° 11, Erw. 2 und 3 S. 71 und 40 I N° 55, Erw. 2 S. 477).

Allein aus diesem bundesrechtlichen Gesichtspunkte ist

der vorliegende Entscheid der Zuger Behörden ebenfalls

nicht zu beanstanden. Eine beschränkende Regelung der

Ausübung des Hausierhandels rechtfertigt sich nach der

erwähnten Praxis in gewerbepolizeilicher, wie auch in

gewerbe- und steuerpolitischer Hinsicht. Dem allgemeinen

Publikum, an das der Hausierer sich wendet, steht nicht

1n gleicher Weise, wie diesem fachkundigen Händler sei-

I

Handels- und Gewerbefreiheit. N0 35.

257

nerseits, ein Urteil über den Wert der ihm angebotenen

oder abgeforderten Waren zu. Trotzdem lässt es sich

erfahrungsgemäss durch das örtliche Entgegenkommen

des Händlers besonders leicht zu den von diesem ange-

strebten Geschäftsabschlüssen bewegen und ist deshalb

beim Hausiergeschäft der Gefahr der Uebervorteilung in

wesentlich höherem Masse ausgesetzt, als beim Verkehr

mit sesshaften Geschäftsleuten. Aus diesem Grunde er-

scheint es im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt als

gerechtfertigt, die Hausiertätigkeit durch das Erfordernis

einer Hausierbewilligung, deren Erteilung und Belassung

bestimmte persönliche Garantien des Bewerbers voraus-

setzt, einer speziellen polizeilichen Kontrolle zu unter-

stelleIl. Ferner darf dem Hausierhandel mit Rücksicht

auf diese Kontrolle, sowie darauf, dass er sich zufolge des

ihm charakteristischen Mangels einer festen Geschäfts-

stelle des Hausierers der ordentlichen Besteuerung des

sesshaften Handels entzieht, auch eine besondere Abgabe

(Gebühr oder Steuer) auferlegt werden. Diese Voraus-

setzungen der zulässigen Beschränkung des Hausierhan-

dels treffen aber auf die Geschäftstätigkeit des Rekur-

renten in Zug zu. Namentlich besteht die geschilderte

Gefahr der Uebervorteilung des Publikums, soweit sie

durch das Aufsuchen desselben seitens des Warenhänd-

lers bedingt wird, offenbar nicht nur, wenn der Händler

jedem Kunden einzeln nachgeht, sondern auch dann,

wenn er einem bestimmten Kundenkreise in seiner Ge-

samtheit derart örtlich nahetritt, dass ihm die Erzielung

der gleichen Wirkung, wie durch Einzclbesuche, möglich

ist. Und hiezu ist eine Veranstaltung, wonach ein gewerbs-

mässiger Wareneinkäufer vorübergehend an einer für den

ins Auge gefassten Kundeskreis bequem gelegenen Stelle

Offerten entgegennimmt (und dabei selbstverständlich

mit den Offerenten verhandelt), unzweifelhaft geeignet.

Allerdings hat der Bundesrat in dem bereits erwähnten

Beschluss i. S. Worni-Frey den Einkauf von altem Eisen

durch ein sesshaftes Handelsgeschäft als nicht unter den

258

staalancht.

Hausierhandel fallend erklärt und ebenso die Hausier-

patentpflicht für auf direkte Bestellungen erfolgte Waren-

lieferungen von sesshaften Geschäften nach auswärts wie-

derholt verneint (vergl. BBI 1895 I S. 226 Erw. 3 f.;

1907 IV S. 583 Erw. 2; 1909 I S. 782 Zitl. 2 litt. b). Allein

der entscheidende Unterschied des heutigen Tatbestandes

gegenüber den Tatbeständen jener früheren Fälle, spe-

ziell demjenigen des im übrigen durchaus gleichartigen

Falles Worni-Frey. besteht darin. dass sich dort der Ver-

kehr der Kunden jeweilen mit der Geschäftsniederlassung

selbst abspielte, während hier eben eine besondere Ver-

anstaltung hiezu ausserhalb des Geschäftssitzes getroffen

worden ist. Die Errichtung einer Einkaufsstelle vorlie-

gender Art entspricht übrigens für den E i II kau f s -

handel völlig der Veral~staltung eines sog. Wanderlagers

beim Ver kau f s handel.

Wanderlager aber dürfen

nach feststehender bundesrechtlicher Praxis den Be-

schränkungen des Hausierhandels unterstellt werden, wie

denn speziell das zugerische Markt- und Hausiergesetz

sie gleich dem (I eigentlichen Hausierverkehr • als bewilli-

gungsbedürftig und gebührenpflichtig erklärt. Auch diese

Erwägung führt zum Schutze des angefochtenen Ent-

scheides.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Handels- und Gewerbefrethell

36. Urteil vom S. November 1916

i. S. Magazine zum Globus A.-G. gegen den Polizeigerichts-

prä.sidenten d.es Kantons Basel-Stadt.

Art. 4 und 31 BV. Zulässigeit der polizeilichen BeschränkunJ{

der Ankündigung von Ausverkäufen. Bestimmullg des

Begriffs solcher Ankündigungen. Erfordernis der Aufnahme

der Begriffsbestimmung in das die Beschränkung enthal-

tende Gesetz'/ Liegt die Ankündigung eines Ausvcrkaufl<

vor auch ohne ausdrückliche Angabe der Zeit, für die ef

vorgesehen ist?

A. -

Die Rekurrentin, die in Basel eine Zweignieder-

lassung hat und dort ein Warenhaus betreibt, liess in

der baslerischen Nationalzeitung vom 29. Juli 1916 ein

Inserat erscheinen. worin sie untte Angabe der Preise

zum Verkaufe anbot : « Grosse Posten Weisswaren zu

Extrapreisen, Hemdentuche, Betttuchstoffe, Bettbazills,

Bettdamaste, Tisch tuch stoffe, Handtuchstoffe ., (lOcca-

sion 2000 Meter Prima Wäschestotle erstklassige Fa-

brikate von alten Abschlüssen, günstige Gelegenheit

für Ausstattungen., (I Occasion 1 Posten Tischtücher und

Servietten». In diesem Inserat erblickte der Polizei-

gerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt die Ankündi-

gung eines Teilausverkaufs und verurteilte daher die

Rekurrentin am 10. August 1916, weil sie vom Polizei-

departement die für Ausverkäufe erforderliche Bewilligung

nicht erhalten hatte, auf Grund des § 166 Ziff. 3 des

baslerischen Polizeistrafgesetzes (Fassung vom 8. Juni

1916) zu 20 Fr. Busse.

B. -

Gegen diesen Entscheid hat die A.-G. Magazine

zum Globus am 2. Oktober 1916 die staatsrechtliche Be-

schwerde an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag,

der Entscheid sei aufzuheben.

Sie macht geltend, dass die Art. 31 und 4 BV verletzt

seien. und führt zur Begründung aus: Dagegen, dass die

Veranstaltung eines Ausverkaufs von gewissen « Beding-