opencaselaw.ch

42_I_238

BGE 42 I 238

Bundesgericht (BGE) · 1916-05-12 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

C. EXPROPRIATIONSRECHT

EXPROPRIATION

33. Urteil vom 12. Mai 1916

i. S. Schweizerische 13undesbahnen gegell Meyer.

Ex pro pr. - Ges. Art. :3. Enteignung einer städtischeIl Lie-

genschaft (Wohn- und G.eschäftshaus). Grundsätze für die

Ermi~tlung der Entschädigung. l\!assgcbcnd ist iu der Regel

der hrtragswert. Berücksichtigung suhjcktivl>r Momente?

A. -

Die Schweizer. BundesbahneIl bedürfell zur Ver-

legung der linksufrigen Zürichseebahn u. a. des ganzen

Hauses der Witwe Meyer-Regli an der Ecke Seestrasse-

Spitzgasse in Zürich-Enge und verlangen dessen Abtre-

tung. Es handelt sich um ein altes, aber gut erhaltenes

Haus, das etwas in die Strasse vorspringt, sodass es für

den von der Stadt her Kommenden von weitem sichtbar

ist. Die Liegenschaft misst 221,5 m 2; überbaut sind aber

nur zirka 100 m 2; der Rest bild~t ein hübsches, gut unter-

haltenes Gärtlein und Höflein. Das Erdgeschoss enthält

ein grosses, helles, aber ziemlich niedriges Ladenlokal, das

an den Konsumverein sehr günstig, zu 1900 Fr. per Jahr,

vermietet ist. Die beiden \Vohnungell im ersten und im

zweiten Stock werden von der Eigentümerin selbst be-

wohnt; die Räume sind klein, unmodern, aber traulich.

B. -

Die eidg. Schätzungskommission des II. Kreises

hat durch Entscheid vom 13. November 1914 der Expro-

priatin del1' Ertragswert der Liegenschaft mit 53,000 Fr.,

und 350 Fr. Urnzugskosten zugesprochen, nebst je 5%

Zins vom Tag der Inanspruchnahme der Liegenschaft an,

Expropriationsrecht. N° 33.

239

indem sie den Ertrag des Ladens auf 1900 Fr. und den-

jenigen der Wohnungen auf 1300 Fr. ansetzte, und die

Summe von 3200 Fr. zu 6% kapitalisierte. Ferner be-

haftete sie die Bahn bei ihren Erklärungen, die Liegen-

schaft nicht vor 1. April 1916 in Besitz zu nehmen und

der Expro pria tin den An tritt j eweilen 6 Monate vor 1. April

oder 1. Oktober anzuzeigen. Die weitergehenden B~

gehren der Expropriatin wurden abgewiesen.

C. -

Gegen diesen Entscheid haben beide Parteien

rechtzeitig die Beschwerde an das Bundesgericht ergriffen,

mit den Anträgen :

a) die E x pro p r i a tin :

Erhöhung der Entschädigung für die Hauptliegen-

schaft, ohne die 59 m t im Jahre 1896 hinzugekauftes Gar-

tenland, auf 69,000 Fr. entsprechend einer Rendite von

3450 Fr. (1900 Fr. + 1550 Fr.) zu 5% kapitalisiert;

Zusprechung einer Eu tschädigung von 5900 Fr. für die

59 m l hinzugekauftes Land, sowie von 15,000 Fr. für

indirekte Nachteile;

b) die E x pro p r i a n tin:

Herabsetzung der Entschädigung auf 50,000 Fr., dies

namentlich mit Rücksicht darauf, dass der jetzige Ladell-

mietzins von 1900 Fr. ~on der Schätzungskommission zu

Unrecht als dauernder Ertrag angenommen worden sei,

denn er sei nur infolge der Konkurrenz durch den Lebell~

mittelverein entstanden und angesichts der vielen Neu-

bauten in der Gegend nicht aufrecht zu halten. Entweder

müsse daher die Dauerrendite herabgesetzt oder aber

berücksichtigt werden, dass der Anlagewert viel kleiner

sei als der Ertragswert.

D. -

Die von der Instruktionskommission des Bundes-

gerichts bestellten Experten haben die ganze Liegenschaft

nach ihrem Ertragswert auf 58,100 Fr. geschätzt; eine

getrennte Entschädigung für die 59 m 2 Hof und Garten

lehnen sie ab, weil die ganze Parzelle als Einheit aufzu-

fassen sei. Der Ertragswert übersteige den Anlagewert,

240

Expropriationsrecht. N· 33.

und es sei nur auf ihn abzustellen, denn das Haus sei zwar

alt, abm noch nicht zum Abbruche reif. Für den Dauerer-

trag sei der jetzige Mietwert zu Grunde zu legen; eine

Erhöhung sei nicht zu erwarten, wie auch sichere Anhalts-

punkte dafür fehlten, dass der allerdings hohe Ladenzins

sinken werde, da auch andere Lebensmittelhändler wegen

der ausgezeichneten Lage und der dem Lokal erworbenen

Kundschaft einen gleich hohen Zins anlegen könnten. Den

Wohnungs wert bemessen die Experten, indem sie beide

Wohnungen als Ganzes betrachten, auf 1550 Fr. (statt

1300 Fr., wie die Schätzungskommission); dabei geben sie

die Auslage für eine ungefähr gleich grosse Wohnung in

gleicher Lage auf 1800 Fr. an. Endlich wird Abweisung

der Entschädigungsforderung von 15,000 Fr. für indi-

rekte Nachteile beantragt.

E. -

Die Instruktionskommission hat sich den An-

trägen der Experten in allen Teilen angeschlossen und

demgemäss unterm 29. Februar 1916 folgenden moti-

vierten Urteilsantrag erlassen:

l) 1. Der Rekurs der Expropriantin wird abgewiesen.

l) Derjenige der Expropriatin wird in dem Sinne teil-

» weise begründet erklärt, dass die von der Expropriantin

» für die Abtretung der Liegenschaft Planparzelle 112 mit

» Haus zu bezahlende Entschädigung von 53,000 Fr. auf

» 58,100 Fr. erhöht wird.

» Im übrigen wird der Rekars der Expropriatin abge-

» wiesen und der Entscheid der Schätzungskommission

» bestätigt.

» 2. Die Instruktionskosten im Betrage von 250 Fr.

» werden der Expropriantin auferlegt.

» 3. Diese hat ferner der Expropriatin einen Beitrag von

» 50 Fr. an deren ausserrechtliche Kosten im Rekursver-

,) fahren zu leisten.

l) 4. (Mitteilungsverfügung.) l)

F. -

Die Expropriatin nahm diesen Urteilsantrag an,

mit dem Vorbehalt, bei Nichtannahme durch die Bahn

ihre Begehren zu erneuern.

Expropriationsrecht. N° 33.

241

Die Bahn dagegen lehnte mit Eingabe vom 16. März

1916 die Annahme des Urteilsantrages ab und verlangte

Beurteilung der Sache durch das Bundesgericht. Sie aner-

kennt, dass über den objektiven Grundstückswert hinaus

ein der Expropriatin allfällig weiter entstehender Schade

entschädigt werden müsse; auch erklärt sie, mit der im

Urteilsantrag vertretenen Auffassung einig zu gehen, dass

das subjektive Interesse nach den ökonomischen Wert-

faktoren zu bemessen sei, die nur in der Person der Expro-

priatin sich verwirklicht haben. Dagegen ficht sie die

Anwendung dieses Grundsatzes auf den vorliegenden Fall

an; insbesondere verlangt sie, dass der objektive Verkehrs-

wert und die subjektiven Zuschläge auseinander gehalten

werden.

G. -

An der heutigen Verhandlung hat der Vertreter

der Bahn den Beschwerdeantrag auf Herabsetzung der

Entschädigung von 53,000 Fr. auf 50,000 Fr. erneuert;

eventuell, d. h. für den Fall als ein subjektiver Zuschlag

zum objektiven Verkehrswert gemacht werden sollte, hat

er Festsetzung dieses Zuschlages auf 3000 Fr. beantragt;

ganz eventuell, es seien die bundesgerichtlichen Experten

zur Erstattung eines Ergänzungsgutachtens anzuhalten.

Die Expropriatin hat durch ihren Vertreter beantragen

lassen, es seien alle Anträge der Expropriantin abzuweisen

und es sei der Urteilsantrag der Instruktionskommission

zum Urteil zu erheben.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Da die Expropriatin ihre Beschwerdebegehren

heute nicht wieder aufgenommen, sondern auf Bestäti-

gung des Urteilsantrages der Instruktionskommission an-

getragen hat, ist nur zu untersuchen, ob die von der

Schätzungskommis::.ion auf 53,000 Fr. festgesetzte Ent-

schädigung gemäss dem Urteilsantrag auf 58,100 Fr. zu

erhöhen oder entsprechend dem Antrag der Bundesbahnen

auf 50,000 Fr. herabzusetzen, eventuell zu bestätigen sei,

AS 4! I -

1916

16

242

Expropriationsrecht. N° 33.

und ob zu diesem Zwecke die Experten zur Erstattung

eines Ergänzung&gutachtens anzuhalten seien.

2. -

Der Streit dreht sich um die Berechnung des

• Wertes der Liegenschaft. Es ist unbestritten, dass es sich

um eine städtische Liegenschaft handelt, die in der Haupt-

sache als Wohn- und Ge&chäftshaus, dmch Vermietung

des Ladenlokals und Bewohnung der übrigen Räume

durch die Eigentümerin, ausgebeutet wird. Bei solchen

Objekten ist die Entschädigung in der Regel nach dem

Ertragswerte, der Ertragsfähigkei t, zu bemessen, wenn

das Gebäude nicht etwa so alt und baufällig ist, dass

sein Abbruch bevorsteht, was hier nicht zutrifft.

Hiebei ist natürlich der momentane Ertrag nur der

wichtigste Anhaltspunkt für den allein massgebenden

Da u er e r t rag, welch letzterer je nach den Verhält-

nissen grösser oder kleiner als der momentane Ertrag sein

kanu. Der richtige, volle Ertragswert wird bei solchen

Objekten in der Regel auch dem richtig verstandenen

Ver k ehr s wer t gleichkommen jedenfalls dann, wenn

man -

wie zutreffend EGER, Preuss. Enteignungsgesetz,

3. Auf I. S. 160 -

darauf abstellt, was der Expropriat

auslegen müsste, um ein anderes Objekt zu kaufen, das

ihm den gleichen Ertrag abwirft. Wenn daher die bundes-

gerichtlichen Experten einen Ertragswert von 58,100 Fr.

auf Grund des Dauerertrages berechnet haben, so sollte

dieser 'Wert auch dem richtig berechneten Verkehrswert

entsprechen. Nun haben allerdings die Experten in ihrer

Autwort auf die Bemängelung des Gutachtens durch die

Expropriatin den neu angegebenen Wert von 50,000 Fr.

als den « wirklichen Verkehrswert» bezeichnet und darauf

hingewiesen, dass der für die Expropriatin massgebellde

subjektive Wert grösser sei als der Wert, den die Liegen-

schaft im allgemeinen Verkehr habe. Auf diese nach-'

trägliche Äusserung der Experten beruft sich denn auch

die Expropriatin, um die ganze Grundlage der Wertung,

nämlich diejenige der Ertragsfähigkeit der Liegenschaft,

~nzufechten. Doch legt sie dieser beiläufigen und ohne

Expropriationsrecht. N° 33.

24;:1

irgendwelche Substantiierung gemachten Angabe einen

Sinn bei, der ihr augenscheinlich nicht zukommt. Wie die

Instruktionskommissioll in der Begründung ihres Urteils-

antrages zutreffend ausführt, verstehen die Experten

hier unter « Verkehrswert » offenbar den objektiven Wert

der Liegenschaft im a I I g e m ein e 11 Ver k ehr und

gehen von der Annahme aus, dass der objektive Verkehrs-

wert gleich dem Mindestpreise sei, den j e der Käufer

unter allen UJl!ständen für das Objekt auslegen würde.

Dieser 'Vert ist aber für die Eutsehädigung nicht inass-

gebend. Bei der Bestimmung der richtigen Entschädigung

für die Enteignung solcher Renditeliegenschaften ist, wie

bereits ausgeführt, auf die E r t rag s f ä h i g k e i t

abzustellen: der Enteigner hat nicht nur denjenigen Be-

trag zu ersetzen, den ein beliebiger Käufer, auch der nach

Herabdrücken der Preise trachtende Spekulant, für das

expropriierte Objekt höchstens hezahlen würde, sondern

vielmehr das, was der Enteignete unter günstigsten Ver-

kaufsverhältnissen daraus erlösen. könnte, sofern man

überhaupt auf den Verkaufswert abstellen will. So wird

denn auch in der Praxis und der Literatur der Ertrags-

wert vielfach in Gegensatz gesetzt zum Verkaufswert und

daher, wo nach dem Ermessen Sachverständiger die Be-

rechnung auf Grund des ErlragswerLes vorzunehmen ist,

von der Ermittlung des Verkaufswertes ganz abgesehen

(vergl. SEYDEL, Enteignungsgesetz Li. Auflage S. 51 f.).

Auch die Befürchtung der Expropriantin, dass die auf

Grund der Ertragsfähigkeit ermittelten Preise in anderen

Fällen gegen sie ausgebeutet werden könnten, ist unbe-

gründet; denn der Ertragswert hat stets nur individuelle

Bedeutung. wie denn auch die Experten ausdrücklich

betonen, dass hier eigenartige Verhältnisse vorliegen.

3. -

Geht man aber allein von der VlT ertung nach der

Ertragsfähigkeit aus, so ergibt sich, wenn man das Exper-

tengutachten richtig würdigt, dass in Wirklichkeit hier

ein Zuschlag für subjektive Schadensl1lomente über den

objektiven Ertragswert hinaus gar nicht gemacht worden

244

ExpropriatioDlI'eeht. N° 33.

ist. Das trifft zweifellos zu für den Hauptfaktor, die

Ertragsfähigkeit des Ladenlokales, da die Experten fest-

• stellen, dass auch andere Mieter mit gleichen Geschäfts-

betrieben wie der Konsumverein den Mietzins von 1900

Franken anzulegen im Falle wären; dieser Zins wird

daher für jeden Eigentümer, ohne Rücksicht auf die sub-

jektiven Qualitäten der heutigen Expropriatin, dauernd

zu beziehen sein.

Etwas zweifelhafter ist die Sache hinsichtlich der von

der Expropriatin selbst benutzten Wohnung, weil die

Experten hier nicht angeben, welchen Massstab sie für

die Wertung von 1550 Fr. anlegen; sie führen nur aus,

dass die Expropriatin für einen gleich grossen Wohn-

raum in gleicher Lage (aber nicht notwendig im Quartier

« Enge ») noch mehr, 1800 Fr., auslegen müsste. Es be-

steht also kein sicherer Anhaltspunkt dafür, dass die

Experten mit ihrem Ansatz von 1550 Fr. besondere sub-

jektive Zuschläge gemacht haben, und wie grosse. Aber

auch wenn sie darauf Rücksicht genommen haben sollten,

dass eine so unmoderne, aber bestunterhaltene Wohnung

nicht gerade für jeden dritten Mieter gleich grossen Wert

hätte, wie für eine ältere Frau, und deshalb einen etwas

höheren Betrag als denjenigen, den jeder andere Mieter

dafür zahlen würde, angenommen hätten, so würden

dadurch keine Rechtsgrundsätze verletzt. Einmal gibt

es erfahrungsgemäss noch andere Liebhaber für derartige

Wohnräume und wenIl man bei Bestimmung der Expro-

priationsentschädigung richtigerweise immer auf die

günstigste Verwertungsart abstellt, so darf auch hier die

Möglichkeit berücksichtigt werden, dass nicht nur gerade

zu Lebzeiten der Frau Meyer ein Bewohner gefunden

wird, dem diese Wohnung ebenso viel Wert bietet.

Abgesehen davon dürfen aber auch rein subjektive, in

den besonderen Verhältnissen des Enteigneten begrün-

dete Wertfaktoren, wie Doktrin und Praxis stets ange-

nommen haben, mitberücksichtigt werden, wenn sie nicht

einen bIossen Affektionswert, sondern einen eigentlichen

Expropriationsrecht. N° 3..

245

Vermögenswert darstellen (vergl. BURcKHARDT in Z. f.

schw. R. 1913 S. 150 ff., JAEGER, Erläuternder Bericht

zum Entwurf eines Zwangsenteignungsgesetzes S. 26,

BGE 21 N° 137 E. 4, 32 II N0 74 E. 1). Und zwar trifft

dieser Satz auch für solche subjektive Wertfaktoren zu,

die allein mit der Liegenschaft, und nicht z. B. mit einem

darin betriebenen Gewerbe zusammenhängen (vergl. die

angeführten Entscheide des Bundesgerichts. sowie die

bei EGER, a. a. O. S. 200 ff. und SEYDEL, a. a. O. S. 51 zi-

tierten Entscheide des Reichsgerichts).

5. - Nach alle dem ist der Rekurs der Bahn abzuweisen

und der Urteilsantrag der Instruktionskommission ohne

weitere Beweismassnahmen zum Urteil zu erheben.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Urteilsantrag der Instruktionskommission vom

29. Februar 1916 wird zum Urteil des Bundesgerichts

erhoben.

34. Auszug aus d.em Urteil vom 1a. Juli 1916

i. S. Schweizerische Eund.esbahDen gegen Häfner.

Schadenersatz wegen Kundenverlustes bei der Expropriation

einer Liegenschaft, auf der ein Gewerbe betrieben wird.

Keine Entschädigung wegen Wegzuges von Kunden in folge

gleichzeitiger Expropriation ihr e r Liegenschaften.

(Dem Expropriaten wird die ganze Liegenschaft, worin

er eine Metzgerei betrieben hat, enteignet.)

Was den Schadener&atz für Geschäftsstörung und

Kundenverlust betrifft, so ist auf die zutreffenden Aus-

führungen in den beiden Urteilsanträgen zu verweisen.

Für den aus der Verlegung des Geschäftes notwendig ent-

&tehenden Kundenverlust ist der Expropriat mit dem von

den Gerichtsexperten angesetzten Betrag eines Jahresge-

winne& von 13,000 Fr. jedenfalls hinreichend entschädigt.