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42_I_233

BGE 42 I 233

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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Strafrecht.

gen, die nicht nur ökonomisch nachteilig wirken, sondern

überdies auch lebensgefährliche oder sonst gesundheits-

schädliche Folgen haben können -

die Gesetzgebungs-

• hoheit der Kantone unberührt geblieben ist. Die Be-

schränkung des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung auf die

Lebensmittel ist daher ganz unzweifelhaft bewusst gewollt,

und es geht schlechterdings nicht an, dessen Anwendung

im Wege der In t e r p r eta t ion auf die Gebrauchs-

gegenstände auszudehnen, wie die kantonalen Gerichte

es zu tun erklären. In Wirklichkeit handelt es sich dabei

nicht um eine blosse Interpretation, sondern vielmehr

um eine E r we i t e run g der textlich völlig klaren Vor-

schrift durch Analogieschluss auf Grund angeblich le-

gislativpolitischer Gleichheit des ergänzend beigezogenen

Tatbestandes mit dem vC!m Gesetzgeber unmittelbar er-

fassten Tatbestand. Der Analogieschluss ist aber im

Strafrecht nach allgemeinem Grundsatze überhaupt un-

statthaft und darf sich zudem jedenfalls nicht über einen

bewusst zum Ausdruck gebrachten gegenteiligen Willen

des Gesetzgebers, wie er hier offenkundig ist, hinweg-

setzen. Die textgemässe Auslegung der streitigen Vor-

schrift ist, entgegen der Annahme des erstinstanzlichen

Richters, keineswegs sinnlos, sOllderu nach dem Gesag-

ten wohlbegrülldet. Es steht ihr namentlich auch der Um-

stand nicht entgegen, dass Art. 3 sich im Verordllungsab-

schnitt « Allgemeine Bestimmungen)) befindet; denn « all-

gemein)) bezeichnet hier den Gegensatz zu den Sonder-

vorschriften der nachfolgenden beiden Abschnitte der

Verordnung über die einzelnen Gruppen von Lebensmit-

teln und Gebrauchsgegenständen und bedeutet daher mit

Bezug auf Art. 3 einfach, dass dessen Vorschriften a 11-

ge m e i 11 für die der Verordnung unterstehenden L e-

ben sm i t tel gelten sollen.

3. -

Das vom Kassationskläger in Verkehr gebrachte

Streumehl kann nach Lage der Akten, wenn überhaupt,

so jedenfalls, wie auch die kantonalen Gerichte angenom-

men haben, nur als «Gebrauchsgegenstand>} unter die

Lebensmittelpolizei. N0 32.

Bundesgesetzgebung fallen. Demnach erweist sich die

Bestrafung des Kassationsklägers wegen Übertretung der

- die Gebrauchsgegenstände nicht umfassenden Bestimmung

des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 8. Mai 1914 als

rechtsirrtümlich. Da nun die hiefÜf in Anrechnung ge-

brachte Strafe nach der obergerichtlichen Strafzumes-

sung in der ausgesprochenen Gesamtstrafe enthalten ist,

so muss das angefochtene Straferkenntnis wegen der Un-

haltbarkeit seines bundesrechtlichen Bestandteils als Gan-

zes aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung in

dem Sinne an das Obergericht zurückgewiesen werden,

dass dieses das Strafrnass unter Ausschaltung des frag-

lichen Lebensmittelpolizeivergehens Heu zu bestimmen

hat.

Demnach hat der Kassationshof

erkannt:

Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und da-

mit das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des

Kantons Bern vom 17. Mai 1916 aufgehoben und die

Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz

rückgewiesen .

32. Urteil des ltaaaationBhofs vom 11. Juli 1916

i. S. Schweiz. B11l1desa.nwaltschaft gegen Allmendiger-Senn.

Zuwiderhandlung gegen Art. 76 der bundesrätlichen Ve r-

ordnung vom 8. Mai 1914 zum LMPG, betreffend

das Brotgewicht.

A. -

Das Lebellsmittelinspektorat Baselland hat gegen

die Kassationsklägerin Witw~ Allmendinger-Senn, welche

in Binningen eine Bäckerei betreibt, auf Grund des Be-

richtes der dortigen Ortsexperten, dass anlässlich der bei

ihr am 23. Februar 1916 gemachten Brotgewichtskon-

trolle die 1 kg-Laibe frischen und gut ausgebackenen

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Strafrecht.

Brotes ein durchschnittliches Mindergewicht von 66gr. =

6,6 % per Laib aufgewiesen hätten, Strafanzeige erstattet

wegen Übertretung des Art. 76 der bundesrätlichen Ver-

ordnung vom 8. Mai 1914 zum LMPG (wonach bei frisch

gebackenem Brot ein allfälliges Mindergewicht nicht

über 3 % betragen darf).

Die Angeschuldigte h3:t zu ihrer Entlastung geltend

gemacht, sie habe die betreffenden Laibe auf ausdrück-

liches Verlangen von Kunden besonders gut -

über nor-

mal -

ausgebacken. Dies haben acht ihrer als Zeugen

einvernommenen Kunden bestätigt, mit dem Beifügen,

sie sähen weniger auf das Vollgewicht, als darauf, dass

das Brot sehr gut ausgebacken sei.

Auf Grund dieser Beweisführung hat der Regierungsrat

des Kantons Basel-Landschaft als Überweisullgsbehörde

in Strafsachen am 8. April 1916 nach dem Antrage der

Staatsanwaltschaft die Verzeigung als nicht angebracht

erklärt und « Dahinstellung der Sache ») beschlossen.

B. -

Gegen diesen Beschluss hat die Schweiz. Bundes-

anwaltschaft, nach WeisU!1g des mit bundesrätlicher Kom-

petenzdelegation (BRB v. 17. Nov. 1914 betr. die Zu-

ständigkeit der Departemellte, etc., Art. 12 Züf. 8) ge-

mässArt. 161 Abs.l OG handelnden Schweiz. Justiz- und

Polizeidepartements, rechtzeitig und in richtiger Form

beim Bundesgericht Kassationbeschwerde erhoben, mit

dem Antrag, der Beschluss sei gemäss den Art. 162 und

172 OG aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-

dung an die kantonale Behörde zurückzuweisen.

Sie bemerkt auf Grund eines ihr übermittelten Be-

richts des Schweiz. Gesundheitsamtes zum Tatbestand

ergänzend, die zu leichten Brote seien nicht etwa abgeson-

dert gewesen, sondern hätten sich mit den übrigen ge-

mischt auf den Brotständern befunden. Und in rechtlicher

Hinsicht nimmt sie mit dem Gesundheitsamt den Stand-

punkt ein. der -vorschriftswidrige Gewichtsmangel werde

dadurch nicht entschuldigt, dass die zu leichten Brote gut

Lebensmittelpollzei. N° 32.

ausgebacken seien, da nach Art. 71 der bundesrätlichen

Verordnung vom 8. Mai 1914 überhaupt nur gut aus-

gebackenes Brot in den Verkehr gehracht werden dürfe,

und auch die angebliche Vereinbarung der Kassations-

beklagten mit einzelnen Kunden, ihnen aussergewöhnlich

stark gebackenes, dafür aber zu leichtes Brot zu liefern,

könne im vorliegenden Falle nicht als Entschuldigung

angerufen werden, weil nicht vorgesorgt worden sei, dass

solches Brot ausschliesslich an die Besteller verabfolgt

werde, sondern die Möglichkeit des Verkaufes an andere

Kunden durchaus nicht ausgeschlossen erscheine. Daraus

wird gefolgert, dass das verordnungswidrige Verhalten der

Kassationsbeklagten deren Ueberweisung zur Bestrafung

gemäss Art. 283 der Verordnung gebiete, umsomehr, als

sie bereits dreimal wegen Uebertretung der Vorschriften

betr. das Backen von Brot vermahnt und bestraft wor-

den sei.

C. -

Die Kassationsbeklagte hat als Beschwerdeant-

wort eingewendet, die fragliche Brotinspektion sei über-

haupt nicht in ihrem Verkaufsladen vorgenommen, son-

dern es seien die zu leicht befundenen Brote ihrem Bäcker-

jungen auf der Strasse aus dem Korb genommen wOJ;den;

diese Richtigstellung lasse die ganze Angelegenheit in

einem vollständig andern Lichte erscheinen.

Der Kassationshof zieht

in Erwägung:

Da nach Art. 75 der bundesrätlichen Verordnung vom

8. Mai 1914 zum LMPG das Brot bei Laiben von % kg

und mehr Gewicht nur in ganzen oder bestimmt gebro-

chenen Gewichtseinheiten (Yz. %, 1, 1 % etc. kg) in den

Verkehr gebracht werden soll, so kann es sich fragen, ob

ein Bäcker 1 kg-Laibe mit einem grösseren als dem in

Art. 76 der Verordnung zugelassenen Mindergewicht über-

haupt abgeben dürfe oder nicht vielmehr auch bei auf

besondere Bestellung hin über normal ausgebackenen und

Strafrecht.

deswegen an sich verhältnismässig leichteren Laiben die

verordnungsgemässe Gewichtsgrenze selbst dann einzu-

• halten verpflichtet sei, wenn die Besteller gegen einen

grösseren Gewichtsmangel dieses besonders ausgebacke-

nen Brotes nichts einzuwenden hätten. Indessen braucht

diese Frage hier nicht entschieden zu werden. Wenn näm-

lich auch die Abgabe von Brotlaiben, die der Vorschrift

des Art. 76 der Verordnung nicht entsprechen, im Ein-

verständnis mit den Abnehmern zulässig sein sollte, so

müsste sie doch in einer Art und Weise durchgeführt

werden, welche die Möglichkeit einer Verwechslung dieser

leichtern mit den gewöhnlichen, für den allgemeinen Ver-

kauf bestimmten Laiben und die mit solcher Verwechs-

lung verbundene Täuschung und Benachteiligung der

allgemeinen Kundschaft unbedingt ausschlösse. Denn

anders würde ja die Kontrolle der Einhaltung jener, zum

Schutze des Publikums vor Täuschung und Benachteili-

gung beim Broteinkauf erlassenen Vorschrift schlechter-

dings illusorisch gemacht. Vorliegend hat es aber an einer

derartigen Durchführung der Abgabe des festgestellter-

massen zu leichten Brotes laut dem von der Bundesan-

waltschaft angerufenen amtlichen Bericht gefehlt. Die

Kassationsbeklagte bestreitet zwar dessen Richtigkeit in

dieser Hinsicht, doch sind gegen ihn sprechende objek-

tive Momente den Akten nicht zu entnehmen. Es kann

daher im Sinne der entwickelten Rechtsauffassung bei

der heutigen Aktenlage nicht angenommen werden, dass

die Kassationsbeklagte sich keiner strafbaren Uebertre-

tung des Art. 76 der bundesrätlichell Verordnung vom

8. Mai 1914 schuldig gemacht habe. Folglich kommt der

die Durchführung des Strafverfahrens gegen sie nicht zu-

lassende Beschluss des Regierungsrates einer Missach-

tung des einschlägigen Bundesrechts gleich, welche zur

Gutheissung der Kassationsbeschwerde nach Massgabe

des Art. 172 OG führen muss.

Lebensmittelpolizei. No 32.

Demnach hat der Kassationshof

erkannt:

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Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und da-

mit der Dahinstellungsbeschluss des Regierungsrates des

Kantons Basel-Landschaft als Ueberweisungsbehörde in

Strafsachen vom 15. April 1916 aufgehoben und die Sache

zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurück-

gewiesen.