Volltext (verifizierbarer Originaltext)
282
Strafrecht.
gen, die nicht nur ökonomisch nachteilig wirken, sondern
überdies auch lebensgefährliche oder sonst gesundheits-
schädliche Folgen haben können -
die Gesetzgebungs-
• hoheit der Kantone unberührt geblieben ist. Die Be-
schränkung des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung auf die
Lebensmittel ist daher ganz unzweifelhaft bewusst gewollt,
und es geht schlechterdings nicht an, dessen Anwendung
im Wege der In t e r p r eta t ion auf die Gebrauchs-
gegenstände auszudehnen, wie die kantonalen Gerichte
es zu tun erklären. In Wirklichkeit handelt es sich dabei
nicht um eine blosse Interpretation, sondern vielmehr
um eine E r we i t e run g der textlich völlig klaren Vor-
schrift durch Analogieschluss auf Grund angeblich le-
gislativpolitischer Gleichheit des ergänzend beigezogenen
Tatbestandes mit dem vC!m Gesetzgeber unmittelbar er-
fassten Tatbestand. Der Analogieschluss ist aber im
Strafrecht nach allgemeinem Grundsatze überhaupt un-
statthaft und darf sich zudem jedenfalls nicht über einen
bewusst zum Ausdruck gebrachten gegenteiligen Willen
des Gesetzgebers, wie er hier offenkundig ist, hinweg-
setzen. Die textgemässe Auslegung der streitigen Vor-
schrift ist, entgegen der Annahme des erstinstanzlichen
Richters, keineswegs sinnlos, sOllderu nach dem Gesag-
ten wohlbegrülldet. Es steht ihr namentlich auch der Um-
stand nicht entgegen, dass Art. 3 sich im Verordllungsab-
schnitt « Allgemeine Bestimmungen)) befindet; denn « all-
gemein)) bezeichnet hier den Gegensatz zu den Sonder-
vorschriften der nachfolgenden beiden Abschnitte der
Verordnung über die einzelnen Gruppen von Lebensmit-
teln und Gebrauchsgegenständen und bedeutet daher mit
Bezug auf Art. 3 einfach, dass dessen Vorschriften a 11-
ge m e i 11 für die der Verordnung unterstehenden L e-
ben sm i t tel gelten sollen.
3. -
Das vom Kassationskläger in Verkehr gebrachte
Streumehl kann nach Lage der Akten, wenn überhaupt,
so jedenfalls, wie auch die kantonalen Gerichte angenom-
men haben, nur als «Gebrauchsgegenstand>} unter die
Lebensmittelpolizei. N0 32.
Bundesgesetzgebung fallen. Demnach erweist sich die
Bestrafung des Kassationsklägers wegen Übertretung der
- die Gebrauchsgegenstände nicht umfassenden Bestimmung
des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 8. Mai 1914 als
rechtsirrtümlich. Da nun die hiefÜf in Anrechnung ge-
brachte Strafe nach der obergerichtlichen Strafzumes-
sung in der ausgesprochenen Gesamtstrafe enthalten ist,
so muss das angefochtene Straferkenntnis wegen der Un-
haltbarkeit seines bundesrechtlichen Bestandteils als Gan-
zes aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung in
dem Sinne an das Obergericht zurückgewiesen werden,
dass dieses das Strafrnass unter Ausschaltung des frag-
lichen Lebensmittelpolizeivergehens Heu zu bestimmen
hat.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und da-
mit das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Bern vom 17. Mai 1916 aufgehoben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz
rückgewiesen .
32. Urteil des ltaaaationBhofs vom 11. Juli 1916
i. S. Schweiz. B11l1desa.nwaltschaft gegen Allmendiger-Senn.
Zuwiderhandlung gegen Art. 76 der bundesrätlichen Ve r-
ordnung vom 8. Mai 1914 zum LMPG, betreffend
das Brotgewicht.
A. -
Das Lebellsmittelinspektorat Baselland hat gegen
die Kassationsklägerin Witw~ Allmendinger-Senn, welche
in Binningen eine Bäckerei betreibt, auf Grund des Be-
richtes der dortigen Ortsexperten, dass anlässlich der bei
ihr am 23. Februar 1916 gemachten Brotgewichtskon-
trolle die 1 kg-Laibe frischen und gut ausgebackenen
234
Strafrecht.
Brotes ein durchschnittliches Mindergewicht von 66gr. =
6,6 % per Laib aufgewiesen hätten, Strafanzeige erstattet
wegen Übertretung des Art. 76 der bundesrätlichen Ver-
ordnung vom 8. Mai 1914 zum LMPG (wonach bei frisch
gebackenem Brot ein allfälliges Mindergewicht nicht
über 3 % betragen darf).
Die Angeschuldigte h3:t zu ihrer Entlastung geltend
gemacht, sie habe die betreffenden Laibe auf ausdrück-
liches Verlangen von Kunden besonders gut -
über nor-
mal -
ausgebacken. Dies haben acht ihrer als Zeugen
einvernommenen Kunden bestätigt, mit dem Beifügen,
sie sähen weniger auf das Vollgewicht, als darauf, dass
das Brot sehr gut ausgebacken sei.
Auf Grund dieser Beweisführung hat der Regierungsrat
des Kantons Basel-Landschaft als Überweisullgsbehörde
in Strafsachen am 8. April 1916 nach dem Antrage der
Staatsanwaltschaft die Verzeigung als nicht angebracht
erklärt und « Dahinstellung der Sache ») beschlossen.
B. -
Gegen diesen Beschluss hat die Schweiz. Bundes-
anwaltschaft, nach WeisU!1g des mit bundesrätlicher Kom-
petenzdelegation (BRB v. 17. Nov. 1914 betr. die Zu-
ständigkeit der Departemellte, etc., Art. 12 Züf. 8) ge-
mässArt. 161 Abs.l OG handelnden Schweiz. Justiz- und
Polizeidepartements, rechtzeitig und in richtiger Form
beim Bundesgericht Kassationbeschwerde erhoben, mit
dem Antrag, der Beschluss sei gemäss den Art. 162 und
172 OG aufzuheben und die Sache zu neuer Entschei-
dung an die kantonale Behörde zurückzuweisen.
Sie bemerkt auf Grund eines ihr übermittelten Be-
richts des Schweiz. Gesundheitsamtes zum Tatbestand
ergänzend, die zu leichten Brote seien nicht etwa abgeson-
dert gewesen, sondern hätten sich mit den übrigen ge-
mischt auf den Brotständern befunden. Und in rechtlicher
Hinsicht nimmt sie mit dem Gesundheitsamt den Stand-
punkt ein. der -vorschriftswidrige Gewichtsmangel werde
dadurch nicht entschuldigt, dass die zu leichten Brote gut
Lebensmittelpollzei. N° 32.
ausgebacken seien, da nach Art. 71 der bundesrätlichen
Verordnung vom 8. Mai 1914 überhaupt nur gut aus-
gebackenes Brot in den Verkehr gehracht werden dürfe,
und auch die angebliche Vereinbarung der Kassations-
beklagten mit einzelnen Kunden, ihnen aussergewöhnlich
stark gebackenes, dafür aber zu leichtes Brot zu liefern,
könne im vorliegenden Falle nicht als Entschuldigung
angerufen werden, weil nicht vorgesorgt worden sei, dass
solches Brot ausschliesslich an die Besteller verabfolgt
werde, sondern die Möglichkeit des Verkaufes an andere
Kunden durchaus nicht ausgeschlossen erscheine. Daraus
wird gefolgert, dass das verordnungswidrige Verhalten der
Kassationsbeklagten deren Ueberweisung zur Bestrafung
gemäss Art. 283 der Verordnung gebiete, umsomehr, als
sie bereits dreimal wegen Uebertretung der Vorschriften
betr. das Backen von Brot vermahnt und bestraft wor-
den sei.
C. -
Die Kassationsbeklagte hat als Beschwerdeant-
wort eingewendet, die fragliche Brotinspektion sei über-
haupt nicht in ihrem Verkaufsladen vorgenommen, son-
dern es seien die zu leicht befundenen Brote ihrem Bäcker-
jungen auf der Strasse aus dem Korb genommen wOJ;den;
diese Richtigstellung lasse die ganze Angelegenheit in
einem vollständig andern Lichte erscheinen.
Der Kassationshof zieht
in Erwägung:
Da nach Art. 75 der bundesrätlichen Verordnung vom
8. Mai 1914 zum LMPG das Brot bei Laiben von % kg
und mehr Gewicht nur in ganzen oder bestimmt gebro-
chenen Gewichtseinheiten (Yz. %, 1, 1 % etc. kg) in den
Verkehr gebracht werden soll, so kann es sich fragen, ob
ein Bäcker 1 kg-Laibe mit einem grösseren als dem in
Art. 76 der Verordnung zugelassenen Mindergewicht über-
haupt abgeben dürfe oder nicht vielmehr auch bei auf
besondere Bestellung hin über normal ausgebackenen und
Strafrecht.
deswegen an sich verhältnismässig leichteren Laiben die
verordnungsgemässe Gewichtsgrenze selbst dann einzu-
• halten verpflichtet sei, wenn die Besteller gegen einen
grösseren Gewichtsmangel dieses besonders ausgebacke-
nen Brotes nichts einzuwenden hätten. Indessen braucht
diese Frage hier nicht entschieden zu werden. Wenn näm-
lich auch die Abgabe von Brotlaiben, die der Vorschrift
des Art. 76 der Verordnung nicht entsprechen, im Ein-
verständnis mit den Abnehmern zulässig sein sollte, so
müsste sie doch in einer Art und Weise durchgeführt
werden, welche die Möglichkeit einer Verwechslung dieser
leichtern mit den gewöhnlichen, für den allgemeinen Ver-
kauf bestimmten Laiben und die mit solcher Verwechs-
lung verbundene Täuschung und Benachteiligung der
allgemeinen Kundschaft unbedingt ausschlösse. Denn
anders würde ja die Kontrolle der Einhaltung jener, zum
Schutze des Publikums vor Täuschung und Benachteili-
gung beim Broteinkauf erlassenen Vorschrift schlechter-
dings illusorisch gemacht. Vorliegend hat es aber an einer
derartigen Durchführung der Abgabe des festgestellter-
massen zu leichten Brotes laut dem von der Bundesan-
waltschaft angerufenen amtlichen Bericht gefehlt. Die
Kassationsbeklagte bestreitet zwar dessen Richtigkeit in
dieser Hinsicht, doch sind gegen ihn sprechende objek-
tive Momente den Akten nicht zu entnehmen. Es kann
daher im Sinne der entwickelten Rechtsauffassung bei
der heutigen Aktenlage nicht angenommen werden, dass
die Kassationsbeklagte sich keiner strafbaren Uebertre-
tung des Art. 76 der bundesrätlichell Verordnung vom
8. Mai 1914 schuldig gemacht habe. Folglich kommt der
die Durchführung des Strafverfahrens gegen sie nicht zu-
lassende Beschluss des Regierungsrates einer Missach-
tung des einschlägigen Bundesrechts gleich, welche zur
Gutheissung der Kassationsbeschwerde nach Massgabe
des Art. 172 OG führen muss.
Lebensmittelpolizei. No 32.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
237
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und da-
mit der Dahinstellungsbeschluss des Regierungsrates des
Kantons Basel-Landschaft als Ueberweisungsbehörde in
Strafsachen vom 15. April 1916 aufgehoben und die Sache
zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurück-
gewiesen.