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42_I_227

BGE 42 I 227

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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226

Strafrecht.

dence, teIle qu'elle resulte d'un arret publie dans la Zeit-

schrilt bern. Juristenvereins, vol. 43 page 671 apropos

d'une espece identique : cet arret proposait deux inter-

• pretations differentes de cette disposition legale, a savoir

en premier lieu, une interpretation liUerale consistant a

doubler purement et simplement l'amende prononcee

anterieurement, et une seconde interpretation, d'apres

laquelle le juge devrait au prealable estimer la peine que

meriterait dans un cas donne le delinquant non recidi-

viste, pour ensuite infliger une peine du double a l'incuIpe,

parce qu'il a deja ete condamlle anterieurement; entre ces

deux interpretations, rarret cile choisissait Ia premiere

comme etant la plus claire et la plus simple a appliquer.

Dans son recours, Chappuis demande a la Cour de cas-

sation penale ferlerale de,donner la preference a la seconde

interpretation. A Ia verite, celle-ci est plus sou pie et

mo ins sommaire que la premiere, et permet en particu-

lier au juge de s'inspirer pour fixer la peine des circons-

tances du cas concret et avant tout du plus ou moins de

gravite de la contravention poursuivie; on peut en outre

reprocher au premier systeme adopte par l'instance can-

tonale de conduire ades consequences exagerees, soit a

I'application d'amendes considerables dans l'eventualite

de recidives successives; mais cet inconvenient s'attenue

si ron considere d'une part que l'art. 33 de la loi ferlerale

limite les effets de la recidive a une duree de cinq annees

a partir de la condamnation 'precerlente, et si, d'autre

part, on admet que le maximum de la peine prevue par

la loi ne devra jamais etre depasse. Cela etant, il est pre-

fcrable de maintenir le systeme admis par l'instance can-

tonale, l'application de celui preconise par le recourant

prcsentant certaines difficultcs.

,Par ces motifs,

La Cour de cassation penale

prononce:

Le recours est rejete.

Lebensmittelpolizei. No 31:

227

IV. LEBENSMITTELPOLIZEI

LOI SUR LES DENREES ALIMENTAIRES

31. Urteil des Xassationshofs vom 11. Juli 1916

i. S. Weinreb gegen Staataa.nwa1tsohaft des Xantons Bern.

Unterscheidung von .Lebensmitteln» und ~Gebrauchs­

ge gen s t ä n den ~ in der einschlägigen Bundesgesetz-

gebung. Der Art. 3 der bundesrätlichen Verordnung vom

8. Mai 1914 zum LMPG gilt nur für Lebensmittel; zu

diesen gehört ein Streumehl für das Bäckereigewerbe

nicht.

A. -

Der Kassationskläger Wolf Weinreb aus Istrien

(Österreich) hat für die von ihm anfangs Mai 1915 in

Bern gegründete einfache Gesellschaft Weinreb & eie ein

Streumehl für das Bäckereigewerbe (das bestimmungs-

gemäss in die Backschüsseln eingestreut werden soll, um

das Ankleben des Teiges zu verhindern) als Marke «Au-

rora)) unter grosssprecherischer Reklame mit der Angabe,

es bestehe aus gründlich gereinigten Fruchtschalen, wäh-

rend es sich dabei in \Virklichkeit, nach unbestrittener

amtlicher Untersuchung, um fein zerriebenes, von Harz

nicht gereinigtes Sägemehl aus Koniferenholz handelte,

zum Verkauf gebracht.

Auf Grund dieses Tatbestandes ist er durch Urteil des

korrektionellen Gerichts in Bern vom 17. Februar 1916

wegen fortgesetzten Betrugs mit einem beabsichtigten

Gesamtschaden zwischen 30 Fr. und 300 Fr., fortgesetz-

ten Betrugsversuchs mit einem beabsichtigten Gesamt-

schaden von über 300 Fr. und fortgesetzter vorsätzlicher

Widerhandlung gegen Art. 3 der bundesrätlichen Ver-

ordnung vom 8. Mai 1914 zum BG betr. den Verkehr mit

Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen . (LMPG) in

228

Strafrecht.

Anwendung der Strafbestimmungen des Art. 231 ZifI. 1

bern. StGB und des Art. 41 Abs. 1 LMPG zu drei Monaten

• Korrektionshaus, umgewandelt in 45 Tage Einzelhaft,

mit bedingtem Straferlass und zu 200 Fr. Busse nebst den

Kosten verurteilt worden.

Aus der Begründung dieses Urteils ist zu erwähnen:

Das fragliche Streumehl sei zweifellos ein « Gebrauchsge-

genstand » im Sinne des LMPG, da es mit der Herstel-

lung des Brotes in engem Zusammenhang stehe. Nun

spreche allerdings Art. 3 der Verordnung vom 8. Mai 1914

nur von «Lebensmitteln ». Allein die logische Interpreta-

tion führe zu der Annahme, dass hier nicht nur die Le-

bensmittel, sondern auch alle andern Waren gemeint

seien, welche unter das LMPG fallen könnten, also ge-

mäss Art. 1 des Gesetzes auch die Gebrauchsgegenstände.

Diese Auffassung rechtfertige sich um so mehr, als Art. 3

im allgemeinen Teile der Verordnung stehe und eine

gegenteilige Meinung sinnlos wäre. Daraus folge, dass das

Streumehl, wie alle andern unter das LMPG fallenden

Gegenstände, richtig deklariert werden müsse, und dass

eine unrichtige, das Publikum über die Eigenschaften der

Ware täuschende Deklaration, wie sie hier in Frage stehe,

eine Widerhandlung gegen Art. 3 der Verordnung be-

deute.

Auf Appellation sowohl des Angeklagten, als auch der

Staatsanwaltschaft ist die I. ~trafkammer des Oberge-

richts des Kantons Bern mit Ur t eil vom 1 7. Mai

1 9 1 6 den Ausführungen des korrektionellen Richters

hinsichtlich der Schuldfrage ohne weiteres beigetreten;

dagegen hat sie die Strafausmessung dahin abgeändert,

dass sie in Anwendung von Art. 33 BStrR die ausgespro-

chene Korrektionshausstrafe als das Lebensmittelpoli-

zeivergehen mitumfassende Gesamtstrafe erklärt, die vom

korrektionellen Richter für dieses letztere Vergehen spe-

ziell noch' verhängte Busse also gestrichen, ferner den be-

dingten Straferlass verweigert und die Nebenstrafe von

20 Jahren Landesverweisung beigefügt hat.

LebensmittelpolIzei. N0 31.

229

B. -

Gegen dieses Urteil der obergerichtlichen Straf-

kammer hat Weinreb rechtzeitig und formrichtig beim

Bundesgericht Kassationsbeschwerde eingelegt, mit dem

Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer

Entscheidung an die kantonale Behörde zurückzuweiseu.

Zur Begründung wird geltend gemacht, eine Übertre-

tung des Art.3 der Verordnung vom 8. Mai 1914 liege nicht

vor, weil das fragliche Holz-Streumehl kein Lebensmittel,

sondern ein technisches Hülfsmittel des Bäckereigewer-

bes sei, während jene Verordnungsvorschrift sich nur auf

die Lebensmittel beziehe; eventuell wäre eine Bestrafung

nur wegen Übertretung der Lebensmittelpolizeiverord-

llung, nicht in Konkurrenz damit auch noch wegen Be-

trugs und Betrugsversuchs zulässig, da der erstere Straf-

tatbestand als speziellerer dem letztem als allgemeinerem

vorgehen und ihn absorbieren würde.

C. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern hat von

der ihr gebotenen Gelegenheit zur Beantwortung der

Kassationsbeschwerde keinen Gebrauch gemacht.

Der Kassationshof zieht

in Erwägung:

1. -

Nach Art. 69 bis BV ist der Bund befugt, gesetz-

liche Bestimmungen zu erlassen :

« a) über den Verkehr mit Nahrungs- und Genussmit-

«teIn»;

«(b) über den Verkehr mit andern Gebrauchs- und

« Verbrauchsgegellständen, soweit solche das Leben oder

«die Gesundheit gefährden können ».

Schon in dieser grundlegenden Umschreibung des In-

halts der Bundesgesetzgebung ist deutlich zum Ausdruck

gebracht, dass sie mit Bezug auf Gebrauchs- und Ver-

brauchsgegenstände, die nicllt Nahrungs- oder Genuss-

mittel sind, den Verkehr nur aus dem Gesichtspunkte der

Gesundheitspolizei regeln soll, während ihr mit Bezug auf

die Nahrungs- und Genussmittel die Regelung des Ver-

kehrs schlechthin überlassen wird. Und diese Unterschei-

230

Strafrecht.

dung ist dann in der Ausführung des Verfassungspro-

gramms durch das BG vom 8. Dezember 1905 (LMPG)

und die zugehörige bundesrätliche Verordnung vom 8.

• Mai 1914 systematisch in folgender Weise ausgestaltet

worden : Das LMPG gibt (nachdem es zunächst -

un-

ter dem Titel: Allgemeine Bestimmungen -

in Art. 1

für die Beaufsichtigung nach Massgabe seiner Vorschrif-

ten entsprechend der Verfassungsgrundlage den Ver-

kehr mit «Lebensmitteln », als welche es Nachrungs- und

Genussmittel zusammenfasst, und den Verkehr mit « Ge-

brauchs- und Verbrauchsgegenständen I). im verfassungs-

gemäss beschränkten Sinne, auseinandergehalten und an-

schliessend die Organisation der Aufsicht geregelt hat)

in den darauffolgenden Straf- und Schlussbestimmungell

(Art. 36 ff.) als Ziele dies~r Aufsicht beim Verkehr mit den

Lebensm~tteln sowohl den Schutz von Leben und Ge-

sundheit, als auch die 'Vahrung von Treu und Glauben

durch Verhütung von Täuschung, beim Verkehr mit den

Gebrauchs- und Verbrauchsgegenständen dagegen nur

den Schutz von Leben und Gesundheit an. Es ist nämlich

einerseits, durch die Art. 36 und 37, mit Strafe bedroht,

«wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr

Leb e n sm i t tel nachmacht .oder verfälscht», und

(i wer nachgemachte, verfälschte, verdorbene oder im

Wert verringerteL e ben s mit tel feilhält oder sonst

in Verkehr bringt, als ob sie echt, unverfälscht, unverdor-

ben oder vollwertig wären I), während anderseits, in Art.

38, als strafbar erklärt ist, (i wer Lebensmitteiod e r Ge-

brauchs- und Verbrauchsgegellstände so herstellt oder be-

handelt, dass ihr Genuss oder Gebrauch gesundheits-

schädlich oder lebensgefährlich ist », und « wer gesundheits-

schädliche oder lebensgefährliche Lebensmitteiod e r

Gebrauchs-

und Verbrauchsgegenstände feilhält oder

sonst in Verkehr bringt ». Auch weist Art. 54 als Schluss-

bestimmung in Abs. 1 den Bundesrat allgemein an, die

nötigen Vorschriften zu erlassen «zum Schutze der Ge-

sundheit und zur Verhütung von Täuschung im Verkehr

Lebensmittelpolizei. N° 31.

281

mit den Waren und Gegenständen, welche den Bestim-

mUllgen dieses Gesetzes unterliegen », bestimmt dagegen

in Abs. 2 speziell nur mit Bezug auf die Leb e n s m i t-

tel, er werde verordnen, dass dieselben sowohl im Gross-

als im Kleinverkehr so bezeichnet werden, « dass eine Täu-

schung über ihre Natur und Herkunft nicht möglich ist ».

Ebenso scheidet die (hauptsächlich zur Vollziehung von

Art. 54 des Gesetzes erlassene) Verordnung vom 8. Mai

1914 die Nahrungs- und Genussmittel scharf von den Ge-

brauchs- und Verbrauchsgegenständen. Denn sie hält

nicht nur, gleich dem Bundesgesetz selbst, im· Titel « Le-

bensmittel) und «(Gebrauchsgegenstände» auseinander,

sondern behandelt dieselben im einzelneIl, je gruppen-

weise, in den zwei besonderen Abschnitten : « B. Nah-

rungs- und Genussmittel» (Gruppen I-XVII, Art. 6-250)

und « C. Gebrauchsgegenstände), (Gruppen XVIII-XXVI,

Art. 251-282). Diesen beiden Abschnitten geht der Ab-

schnitt «A. Allgemeine Bestimmungen» voraus, in wel-

chem die Art. 1 und 2 mit dem unbestimmten Ausdruck

«Wareu)} auf den gesamten Inhaltsbereich der Verord-

nung Bezug nehmen, während Art. 3, wie auch Art. 4

ausdrücklich nur von den «(Lebensmitteln » im allgemeinen

handeln.

2. -

Der vorstehend entwickelten Kompetenzordnung

entspricht es durchaus, wenn Art. 3 der Verordnung vom

8. Mai 1914, speziell Absatz 1 -

«Lebensmittel dürfen

Hicht unter einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung

in den Verkehr gebracht werden » -, nur die Lebensmit-

tel, nicht auch die Gebrauchsgegenstände erwähnt. Denn

der mit dieser Bestimmung verfolgte Zweck, das Publi-

kum vor Täuschung und dadurch bedingter ökonomischer

Benachteiligung im Handel und Verkehr zu schützen,

liegt eben, wie ausgeführt, im Bereiche der Bundesgesetz-

gebung nur bezüglich des Verkehrs mit Lebensmitteln

(Nahrungs- und Genussmitteln), während bezüglich des

Verkehrs mit andern Gebrauchs- und Verbrauchsgegen-

ständen in dieser Hinsicht -

abgesehen von Täuschun-

232

Strafrecht.

gen, die nicht nur ökonomisch nachteilig wirken, sondern

überdies auch lebensgefährliche oder sonst gesundheits-

schädliche Folgen haben können -

die Gesetzgebungs-

• hoheit der Kantone unberührt geblieben ist. Die Be-

schränkung des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung auf die

Lebensmittel ist daher ganz unzweifelhaft bewusst gewollt.

und es geht schlechterdings nicht an, dessen Anwendung

im Wege der 111 t e r p r eta t ion auf die Gebrauchs-

gegenstände auszudehnen, wie die kantonalen Gerichte

es zu tun erklären. In Wirklichkeit handelt es sich dabei

nicht um eine blosse Interpretation, sondern vielmehr

um eine E r w e i t e run g der textlich völlig klaren Vor-

schrift durch Analogieschluss auf Grund angeblich le-

gislativpolitischer Gleichheit des ergänzend beigezogenen

Tatbestandes mit dem V9m Gesetzgeber unmittelbar er-

fassten Tatbestand. Der Analogieschluss ist aber im

Strafrecht nach allgemeinem Grundsatze überhaupt un-

statthaft und darf sich zudem jedenfalls nicht über einen

bewusst zum Ausdruck gebrachten gegenteiligen Willen

des Gesetzgebers, wie er hier offenkundig ist, hinweg-

setzen. Die textgemässe Auslegung der streitigen Vor-

schrift ist, entgegen der Annahme des erstinstanzlichen

Richters, keineswegs sinnlos, sondem nach dem Gesag-

ten wohlbegrülldet. Es steht ihr namentlich auch der Um-

stand nicht entgegen, dass Art. 3 sich im Verordllungsab-

schnitt « Allgemeine Bestimmungen» befindet; denn «all-

gemein » bezeichnet hier den Gegensatz zu den Sonder-

vorschriften der nachfolgenden beiden Abschnitte der

Verordnung über die einzelnen GruppeIl von Lebensmit-

teln und Gebrauchsgegenständen und bedeutet daher mit

Bezug auf Art. 3 einfach, dass dessen Vorschriften a 11-

gern ein für die der Verordnung unterstehenden L e-

ben s mit tel gelten sollen.

3. -

Das vom Kassationskläger in Verkehr gebrachte

Streumehl kann nach Lage der Akten, wenn überhaupt,

so jedenfalls, wie auch die kantonalen Gerichte angenom-

men haben, nur als {(Gebrauchsgegenstand» unter die

Lebensmittelpolizei. N0 32.

Bundesgesetzgebung fallen. Demnach erweist sich die

Bestrafung des Kassationsklägers wegen Übertretung der

- die Gebrauchsgegenstände nicht umfassenden Bestimmung

des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 8. Mai 1914 als

rechtsirrtümlich. Da nun die hiefür in Anrechnung ge-

brachte Strafe nach der obergerichtlichen Strafzumes-

sung in der ausgesprochenen Gesamtstrafe enthalten ist,

so muss das angefochtene Straferkenntnis wegen der Un-

haltbarkeit seines bundesrechtlichen Bestandteils als Gan-

zes aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung in

dem Sinne an das Obergericht zurückgewiesen werden,

dass dieses das Strafrnass unter Ausschaltung des frag-

lichen Lebensmittelpolizeivergehens neu zu bestimmen

hat.

Demnach hat der Kassationshof

erkannt:

Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und da-

mit das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des

Kantons Bern vom 17. Mai 1916 aufgehoben und die

Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz

rückgewiesen .

32. Urteil des ltlllationahofs vom 11. Juli 1916

i. S. Schweiz. Bundesa.nwaltschaft gegen Allmendiger-Senn.

Zuwiderhandlung gegen Art. 76 der bundesrätlichen Ve r-

ordnung vom 8. Mai 1914 znm LMPG, betreffend

das Brotgewicht.

A. -

Das Lebensmittelinspektorat Baselland hat gegen

die Kassationsklägerin Witw~ Allmendinger-Senn. welche

in Billllingen eine Bäckerei betreibt, auf Grund des Be-

richtes der dortigen Ortsexperten, dass anlässlich der bei

ihr am 23. Februar 1916 gemachten Brotgewichtskon-

trolle die 1 kg-Laibe frischen UJld gut ausgebackenen