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Strafrecht.
dence, teIle qu'elle resulte d'un arret publie dans la Zeit-
schrilt bern. Juristenvereins, vol. 43 page 671 apropos
d'une espece identique : cet arret proposait deux inter-
• pretations differentes de cette disposition legale, a savoir
en premier lieu, une interpretation liUerale consistant a
doubler purement et simplement l'amende prononcee
anterieurement, et une seconde interpretation, d'apres
laquelle le juge devrait au prealable estimer la peine que
meriterait dans un cas donne le delinquant non recidi-
viste, pour ensuite infliger une peine du double a l'incuIpe,
parce qu'il a deja ete condamlle anterieurement; entre ces
deux interpretations, rarret cile choisissait Ia premiere
comme etant la plus claire et la plus simple a appliquer.
Dans son recours, Chappuis demande a la Cour de cas-
sation penale ferlerale de,donner la preference a la seconde
interpretation. A Ia verite, celle-ci est plus sou pie et
mo ins sommaire que la premiere, et permet en particu-
lier au juge de s'inspirer pour fixer la peine des circons-
tances du cas concret et avant tout du plus ou moins de
gravite de la contravention poursuivie; on peut en outre
reprocher au premier systeme adopte par l'instance can-
tonale de conduire ades consequences exagerees, soit a
I'application d'amendes considerables dans l'eventualite
de recidives successives; mais cet inconvenient s'attenue
si ron considere d'une part que l'art. 33 de la loi ferlerale
limite les effets de la recidive a une duree de cinq annees
a partir de la condamnation 'precerlente, et si, d'autre
part, on admet que le maximum de la peine prevue par
la loi ne devra jamais etre depasse. Cela etant, il est pre-
fcrable de maintenir le systeme admis par l'instance can-
tonale, l'application de celui preconise par le recourant
prcsentant certaines difficultcs.
,Par ces motifs,
La Cour de cassation penale
prononce:
Le recours est rejete.
Lebensmittelpolizei. No 31:
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IV. LEBENSMITTELPOLIZEI
LOI SUR LES DENREES ALIMENTAIRES
31. Urteil des Xassationshofs vom 11. Juli 1916
i. S. Weinreb gegen Staataa.nwa1tsohaft des Xantons Bern.
Unterscheidung von .Lebensmitteln» und ~Gebrauchs
ge gen s t ä n den ~ in der einschlägigen Bundesgesetz-
gebung. Der Art. 3 der bundesrätlichen Verordnung vom
8. Mai 1914 zum LMPG gilt nur für Lebensmittel; zu
diesen gehört ein Streumehl für das Bäckereigewerbe
nicht.
A. -
Der Kassationskläger Wolf Weinreb aus Istrien
(Österreich) hat für die von ihm anfangs Mai 1915 in
Bern gegründete einfache Gesellschaft Weinreb & eie ein
Streumehl für das Bäckereigewerbe (das bestimmungs-
gemäss in die Backschüsseln eingestreut werden soll, um
das Ankleben des Teiges zu verhindern) als Marke «Au-
rora)) unter grosssprecherischer Reklame mit der Angabe,
es bestehe aus gründlich gereinigten Fruchtschalen, wäh-
rend es sich dabei in \Virklichkeit, nach unbestrittener
amtlicher Untersuchung, um fein zerriebenes, von Harz
nicht gereinigtes Sägemehl aus Koniferenholz handelte,
zum Verkauf gebracht.
Auf Grund dieses Tatbestandes ist er durch Urteil des
korrektionellen Gerichts in Bern vom 17. Februar 1916
wegen fortgesetzten Betrugs mit einem beabsichtigten
Gesamtschaden zwischen 30 Fr. und 300 Fr., fortgesetz-
ten Betrugsversuchs mit einem beabsichtigten Gesamt-
schaden von über 300 Fr. und fortgesetzter vorsätzlicher
Widerhandlung gegen Art. 3 der bundesrätlichen Ver-
ordnung vom 8. Mai 1914 zum BG betr. den Verkehr mit
Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen . (LMPG) in
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Strafrecht.
Anwendung der Strafbestimmungen des Art. 231 ZifI. 1
bern. StGB und des Art. 41 Abs. 1 LMPG zu drei Monaten
• Korrektionshaus, umgewandelt in 45 Tage Einzelhaft,
mit bedingtem Straferlass und zu 200 Fr. Busse nebst den
Kosten verurteilt worden.
Aus der Begründung dieses Urteils ist zu erwähnen:
Das fragliche Streumehl sei zweifellos ein « Gebrauchsge-
genstand » im Sinne des LMPG, da es mit der Herstel-
lung des Brotes in engem Zusammenhang stehe. Nun
spreche allerdings Art. 3 der Verordnung vom 8. Mai 1914
nur von «Lebensmitteln ». Allein die logische Interpreta-
tion führe zu der Annahme, dass hier nicht nur die Le-
bensmittel, sondern auch alle andern Waren gemeint
seien, welche unter das LMPG fallen könnten, also ge-
mäss Art. 1 des Gesetzes auch die Gebrauchsgegenstände.
Diese Auffassung rechtfertige sich um so mehr, als Art. 3
im allgemeinen Teile der Verordnung stehe und eine
gegenteilige Meinung sinnlos wäre. Daraus folge, dass das
Streumehl, wie alle andern unter das LMPG fallenden
Gegenstände, richtig deklariert werden müsse, und dass
eine unrichtige, das Publikum über die Eigenschaften der
Ware täuschende Deklaration, wie sie hier in Frage stehe,
eine Widerhandlung gegen Art. 3 der Verordnung be-
deute.
Auf Appellation sowohl des Angeklagten, als auch der
Staatsanwaltschaft ist die I. ~trafkammer des Oberge-
richts des Kantons Bern mit Ur t eil vom 1 7. Mai
1 9 1 6 den Ausführungen des korrektionellen Richters
hinsichtlich der Schuldfrage ohne weiteres beigetreten;
dagegen hat sie die Strafausmessung dahin abgeändert,
dass sie in Anwendung von Art. 33 BStrR die ausgespro-
chene Korrektionshausstrafe als das Lebensmittelpoli-
zeivergehen mitumfassende Gesamtstrafe erklärt, die vom
korrektionellen Richter für dieses letztere Vergehen spe-
ziell noch' verhängte Busse also gestrichen, ferner den be-
dingten Straferlass verweigert und die Nebenstrafe von
20 Jahren Landesverweisung beigefügt hat.
LebensmittelpolIzei. N0 31.
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B. -
Gegen dieses Urteil der obergerichtlichen Straf-
kammer hat Weinreb rechtzeitig und formrichtig beim
Bundesgericht Kassationsbeschwerde eingelegt, mit dem
Antrag, das Urteil sei aufzuheben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die kantonale Behörde zurückzuweiseu.
Zur Begründung wird geltend gemacht, eine Übertre-
tung des Art.3 der Verordnung vom 8. Mai 1914 liege nicht
vor, weil das fragliche Holz-Streumehl kein Lebensmittel,
sondern ein technisches Hülfsmittel des Bäckereigewer-
bes sei, während jene Verordnungsvorschrift sich nur auf
die Lebensmittel beziehe; eventuell wäre eine Bestrafung
nur wegen Übertretung der Lebensmittelpolizeiverord-
llung, nicht in Konkurrenz damit auch noch wegen Be-
trugs und Betrugsversuchs zulässig, da der erstere Straf-
tatbestand als speziellerer dem letztem als allgemeinerem
vorgehen und ihn absorbieren würde.
C. - Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern hat von
der ihr gebotenen Gelegenheit zur Beantwortung der
Kassationsbeschwerde keinen Gebrauch gemacht.
Der Kassationshof zieht
in Erwägung:
1. -
Nach Art. 69 bis BV ist der Bund befugt, gesetz-
liche Bestimmungen zu erlassen :
« a) über den Verkehr mit Nahrungs- und Genussmit-
«teIn»;
«(b) über den Verkehr mit andern Gebrauchs- und
« Verbrauchsgegellständen, soweit solche das Leben oder
«die Gesundheit gefährden können ».
Schon in dieser grundlegenden Umschreibung des In-
halts der Bundesgesetzgebung ist deutlich zum Ausdruck
gebracht, dass sie mit Bezug auf Gebrauchs- und Ver-
brauchsgegenstände, die nicllt Nahrungs- oder Genuss-
mittel sind, den Verkehr nur aus dem Gesichtspunkte der
Gesundheitspolizei regeln soll, während ihr mit Bezug auf
die Nahrungs- und Genussmittel die Regelung des Ver-
kehrs schlechthin überlassen wird. Und diese Unterschei-
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Strafrecht.
dung ist dann in der Ausführung des Verfassungspro-
gramms durch das BG vom 8. Dezember 1905 (LMPG)
und die zugehörige bundesrätliche Verordnung vom 8.
• Mai 1914 systematisch in folgender Weise ausgestaltet
worden : Das LMPG gibt (nachdem es zunächst -
un-
ter dem Titel: Allgemeine Bestimmungen -
in Art. 1
für die Beaufsichtigung nach Massgabe seiner Vorschrif-
ten entsprechend der Verfassungsgrundlage den Ver-
kehr mit «Lebensmitteln », als welche es Nachrungs- und
Genussmittel zusammenfasst, und den Verkehr mit « Ge-
brauchs- und Verbrauchsgegenständen I). im verfassungs-
gemäss beschränkten Sinne, auseinandergehalten und an-
schliessend die Organisation der Aufsicht geregelt hat)
in den darauffolgenden Straf- und Schlussbestimmungell
(Art. 36 ff.) als Ziele dies~r Aufsicht beim Verkehr mit den
Lebensm~tteln sowohl den Schutz von Leben und Ge-
sundheit, als auch die 'Vahrung von Treu und Glauben
durch Verhütung von Täuschung, beim Verkehr mit den
Gebrauchs- und Verbrauchsgegenständen dagegen nur
den Schutz von Leben und Gesundheit an. Es ist nämlich
einerseits, durch die Art. 36 und 37, mit Strafe bedroht,
«wer zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr
Leb e n sm i t tel nachmacht .oder verfälscht», und
(i wer nachgemachte, verfälschte, verdorbene oder im
Wert verringerteL e ben s mit tel feilhält oder sonst
in Verkehr bringt, als ob sie echt, unverfälscht, unverdor-
ben oder vollwertig wären I), während anderseits, in Art.
38, als strafbar erklärt ist, (i wer Lebensmitteiod e r Ge-
brauchs- und Verbrauchsgegellstände so herstellt oder be-
handelt, dass ihr Genuss oder Gebrauch gesundheits-
schädlich oder lebensgefährlich ist », und « wer gesundheits-
schädliche oder lebensgefährliche Lebensmitteiod e r
Gebrauchs-
und Verbrauchsgegenstände feilhält oder
sonst in Verkehr bringt ». Auch weist Art. 54 als Schluss-
bestimmung in Abs. 1 den Bundesrat allgemein an, die
nötigen Vorschriften zu erlassen «zum Schutze der Ge-
sundheit und zur Verhütung von Täuschung im Verkehr
Lebensmittelpolizei. N° 31.
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mit den Waren und Gegenständen, welche den Bestim-
mUllgen dieses Gesetzes unterliegen », bestimmt dagegen
in Abs. 2 speziell nur mit Bezug auf die Leb e n s m i t-
tel, er werde verordnen, dass dieselben sowohl im Gross-
als im Kleinverkehr so bezeichnet werden, « dass eine Täu-
schung über ihre Natur und Herkunft nicht möglich ist ».
Ebenso scheidet die (hauptsächlich zur Vollziehung von
Art. 54 des Gesetzes erlassene) Verordnung vom 8. Mai
1914 die Nahrungs- und Genussmittel scharf von den Ge-
brauchs- und Verbrauchsgegenständen. Denn sie hält
nicht nur, gleich dem Bundesgesetz selbst, im· Titel « Le-
bensmittel) und «(Gebrauchsgegenstände» auseinander,
sondern behandelt dieselben im einzelneIl, je gruppen-
weise, in den zwei besonderen Abschnitten : « B. Nah-
rungs- und Genussmittel» (Gruppen I-XVII, Art. 6-250)
und « C. Gebrauchsgegenstände), (Gruppen XVIII-XXVI,
Art. 251-282). Diesen beiden Abschnitten geht der Ab-
schnitt «A. Allgemeine Bestimmungen» voraus, in wel-
chem die Art. 1 und 2 mit dem unbestimmten Ausdruck
«Wareu)} auf den gesamten Inhaltsbereich der Verord-
nung Bezug nehmen, während Art. 3, wie auch Art. 4
ausdrücklich nur von den «(Lebensmitteln » im allgemeinen
handeln.
2. -
Der vorstehend entwickelten Kompetenzordnung
entspricht es durchaus, wenn Art. 3 der Verordnung vom
8. Mai 1914, speziell Absatz 1 -
«Lebensmittel dürfen
Hicht unter einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung
in den Verkehr gebracht werden » -, nur die Lebensmit-
tel, nicht auch die Gebrauchsgegenstände erwähnt. Denn
der mit dieser Bestimmung verfolgte Zweck, das Publi-
kum vor Täuschung und dadurch bedingter ökonomischer
Benachteiligung im Handel und Verkehr zu schützen,
liegt eben, wie ausgeführt, im Bereiche der Bundesgesetz-
gebung nur bezüglich des Verkehrs mit Lebensmitteln
(Nahrungs- und Genussmitteln), während bezüglich des
Verkehrs mit andern Gebrauchs- und Verbrauchsgegen-
ständen in dieser Hinsicht -
abgesehen von Täuschun-
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Strafrecht.
gen, die nicht nur ökonomisch nachteilig wirken, sondern
überdies auch lebensgefährliche oder sonst gesundheits-
schädliche Folgen haben können -
die Gesetzgebungs-
• hoheit der Kantone unberührt geblieben ist. Die Be-
schränkung des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung auf die
Lebensmittel ist daher ganz unzweifelhaft bewusst gewollt.
und es geht schlechterdings nicht an, dessen Anwendung
im Wege der 111 t e r p r eta t ion auf die Gebrauchs-
gegenstände auszudehnen, wie die kantonalen Gerichte
es zu tun erklären. In Wirklichkeit handelt es sich dabei
nicht um eine blosse Interpretation, sondern vielmehr
um eine E r w e i t e run g der textlich völlig klaren Vor-
schrift durch Analogieschluss auf Grund angeblich le-
gislativpolitischer Gleichheit des ergänzend beigezogenen
Tatbestandes mit dem V9m Gesetzgeber unmittelbar er-
fassten Tatbestand. Der Analogieschluss ist aber im
Strafrecht nach allgemeinem Grundsatze überhaupt un-
statthaft und darf sich zudem jedenfalls nicht über einen
bewusst zum Ausdruck gebrachten gegenteiligen Willen
des Gesetzgebers, wie er hier offenkundig ist, hinweg-
setzen. Die textgemässe Auslegung der streitigen Vor-
schrift ist, entgegen der Annahme des erstinstanzlichen
Richters, keineswegs sinnlos, sondem nach dem Gesag-
ten wohlbegrülldet. Es steht ihr namentlich auch der Um-
stand nicht entgegen, dass Art. 3 sich im Verordllungsab-
schnitt « Allgemeine Bestimmungen» befindet; denn «all-
gemein » bezeichnet hier den Gegensatz zu den Sonder-
vorschriften der nachfolgenden beiden Abschnitte der
Verordnung über die einzelnen GruppeIl von Lebensmit-
teln und Gebrauchsgegenständen und bedeutet daher mit
Bezug auf Art. 3 einfach, dass dessen Vorschriften a 11-
gern ein für die der Verordnung unterstehenden L e-
ben s mit tel gelten sollen.
3. -
Das vom Kassationskläger in Verkehr gebrachte
Streumehl kann nach Lage der Akten, wenn überhaupt,
so jedenfalls, wie auch die kantonalen Gerichte angenom-
men haben, nur als {(Gebrauchsgegenstand» unter die
Lebensmittelpolizei. N0 32.
Bundesgesetzgebung fallen. Demnach erweist sich die
Bestrafung des Kassationsklägers wegen Übertretung der
- die Gebrauchsgegenstände nicht umfassenden Bestimmung
des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung vom 8. Mai 1914 als
rechtsirrtümlich. Da nun die hiefür in Anrechnung ge-
brachte Strafe nach der obergerichtlichen Strafzumes-
sung in der ausgesprochenen Gesamtstrafe enthalten ist,
so muss das angefochtene Straferkenntnis wegen der Un-
haltbarkeit seines bundesrechtlichen Bestandteils als Gan-
zes aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung in
dem Sinne an das Obergericht zurückgewiesen werden,
dass dieses das Strafrnass unter Ausschaltung des frag-
lichen Lebensmittelpolizeivergehens neu zu bestimmen
hat.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird gutgeheissen und da-
mit das Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des
Kantons Bern vom 17. Mai 1916 aufgehoben und die
Sache zu neuer Entscheidung an die kantonale Instanz
rückgewiesen .
32. Urteil des ltlllationahofs vom 11. Juli 1916
i. S. Schweiz. Bundesa.nwaltschaft gegen Allmendiger-Senn.
Zuwiderhandlung gegen Art. 76 der bundesrätlichen Ve r-
ordnung vom 8. Mai 1914 znm LMPG, betreffend
das Brotgewicht.
A. -
Das Lebensmittelinspektorat Baselland hat gegen
die Kassationsklägerin Witw~ Allmendinger-Senn. welche
in Billllingen eine Bäckerei betreibt, auf Grund des Be-
richtes der dortigen Ortsexperten, dass anlässlich der bei
ihr am 23. Februar 1916 gemachten Brotgewichtskon-
trolle die 1 kg-Laibe frischen UJld gut ausgebackenen