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Staatsrecht.
nicht durch eine entsprechende Steuererhöhung zu decken
beschlossen hat, nachdem sie vom Regierungsrat bereits
in den beiden Vorjahren erfolglos eingeladen worden war,
• der erwähnten Gesetzesvorschrift nachzuleben. Und wenn
der Regierungsrat unter diesen Umständen die Gemeinde
als zur selbständigen Herbeiführung des gesetzesgemässen
Zustandes ihres Finanzhaushaltes unfähig und deshalb
die direkte Anordnung der den Verhältnissen angemes-
senen Steuererhöhung als erforderlich erachtet hat, so
kann darin jedenfalls eine Willkür nicht gefunden werden.
Vielmehr lag diese Massnahme bei der gegebenen Situa-
tion wohl nahe, da die streitige Steuererhöhung von den
zuständigen Gemeindebehörden befürwortet und von der
das Büdget genehmigenden Gemeindeversammlung selbst
nur mit schwacher Mehrheit abgelehnt worden war.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Eigentumsgarantie. N° 28.
VIII. EIGENTUMSGARANTIE
GARANTIE DE LA PROPRIETE
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28. Orten vom G. Juli 1916 i. S. Bauma.nn, und Kitbeteillgte.
gegen Aargau, Regierungsrat.
Eigentumsgarantie. Keine Verletzung dureh eine Verfügung
der Administrativbehörde, welche gestützt auf eine gesetz-
liche Bestimmung im Interesse des Naturschutzes das
Fischen in einzelnen Gewässerteilen entgegen bestehenden
Fischereirechten untersagt. Kognition des Bundesgerichts
iu Bezug auf die Frage, ob die vom Gesetz geforderten tat-
sächlichen Voraussetzungen für eine solche Beschränkung
vorhanden seien.
A. -
Durch Dekret vom 25. März 1907 hat der Gro&se
Rat des Kantons Aargau gestützt auf Art. 96 Abs. 2 der
KV und das Gesetz über Strassen-. Wasser- und Hoch-
bau vom 23. März 1859 beschlossen, es sei der Lauf der
Aare von der Kantonsgrenze oberhalb Aarau bis Stilli auf
Grund des vom Bunde genehmigten generellen Projektes
zu korrigieren. Bei der Ausführung der Korrektion hat sich
unterhalb der Stadt Aarau gegen Biberstein zwischen dem
linken Aareufer und dem Fabrikkanal der Jura-Zement-
Fabriken. beim sog. Rüchlig. eine Insel oder richtiger eine
Halbinsel gebildet, die durch einen Damm vom linkssei-
tigen Ufer der Aare abgegrenzt ist. Diese Halbinsel ist vor
einigen Jahren auf Ansuchen der aargauischen naturfor-
schenden Gesellschaft als Reservation in dem Sinne er-
klärt worden, dass darauf jegliche Ausübung der Jagd ver-
boten wurde. Am 13. Dezember 1915 hat so dann die
r Finanzdirektion des Kantons Aargau infolge eines Begeh-
./ rens der Jura-Zement-Fabriken, die inzwischen Eigen-
tümer der durch Marken vom öffentlichen Eigentum abge-
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Staatsrecht.
grenzten Insel geworden waren, die Reservation inhaltlich
dahin ausgedehnt, dass sie auch das Fis ehe n auf ihr
• bis auf weiteres gänzlich untersagte. Nach der Begrün-
dung der Verfügung ging die Direktion dabei von der
Voraussetzung aus, dass ein solches Verbot die an der
Aare bestehenden Fischereirechte nicht beeinträchtige,
weil die auf der Insel befindlichen Wassertümpel nicht
in unmittelbarer Verbindung mit dem Flusse stünden und
~omit aus diesem keine Fische in sie gelangen könnten.
Dementsprechend wurden die Jura-Zement-Fabriken ver-
pflichtet, dafür zu sorgen, dass ein solcherUebertritt von
Fischen während der Dauer des Verbotes auch fernerhin
unmöglich sei.
Eine über diese Verfügung von drei Fischereirechts-
besitzern, Jakob BaumaIin, David Baumann und Hein-
rich Lehner, erhobene Beschwerde wies der Regierungs-
rat am 22. März 1916 ab, indem er zunächst überein-
stimmend mit der Auffassung der Finanzdirektion aus-
führte, dass die Beschwerdeführer durch das erlassene
Verbot nicht geschädigt würden, weil die Tümpel, auf l
die es sich beziehe, keine Altwasser der Aare im Sinne
von Art. 8, sondern künstlich angelegte Privatgewässer
im Sinne von Art. 23 des eidgenössischen Fischereige-
setzes seien, und so dann auch' noch auf eine im Gut-
achten des kantonalen Wasserrechtsingenieurs enthaltene
Bemerkung des Inhalts verwiel'l, dass der Eigentümer der
Insel über deren Gebiet, weil er es ohne Belastung vom
Staate gekauft, frei verfügen könne, und demnach auch
befugt wäre, die vorhandenen Teiche zuzuschütten, wenn
es ihm passte : über die Verwendung des Grundwassers
habe ihm niemand Vorschriften zu machen.
B. -
Durch Eingabe vom 11. April 1916 haben darauf
zwei der vorgenannten Fischereirechtsbezitzer Jakob und
David Baumann, denen sich in der Folge noch ein wei-
terer, Dr. G. Amsler in Wildegg, angeschlossen hat, beim
Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben, mit
dem Antrage, es sei der Entscheid des Regierungsrats
Eigentumsgarantie. N° 28.
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samt der Verfügung der Finanzdirektion vom 13. Dezem-
ber 1915, soweit die Rekurrenten betreffend, aufzuheben.
In der Begründung der Beschwerde wird zunächst in tat-
sächlicher Beziehung behauptet, dass die auf der Insel
vorhandenen Tümpel von der Aare herrührten, indem sie
durch aus dieser stammendes Grundwasser gespeist wür-
den, und dass auch jetzt noch eine direkte Verbindullg
mit dem Fluss in Gestalt einer Röhre vorhanden sei und
zwar offenbar einer Zement- und nicht bloss einer BruE-
llenröhre, sodass die Fische reichlich zu passieren Gele-
genheit hätten. In rechtlicher Hinsicht wird geltend ge-
macht, dass sich die den Rekurrenten zustehenden ehe-
haften Fischereirechte, wie bisher nie in Zweifel gezogen
worden sei, nicht nur auf den Flusslauf der Aare selbst,
sondern auch auf alle Giessen, Altwasser, Tümpel ete.,
welche diese bilde, erstreckten, was übrigens auch aus
§ 2 der aargauischen Vollziehungsverordnung zum eidg.
Fischereigesetz unzweideutig hervorgehe. Das Verbot,
auf der Insel zu
fischen, greife daher in wohl er-
worbene Privatrechte der Rekurrenten ein und ver-
stosse gegen die in Art. 22 KV ausgesprochene Ei-
gentumsgarantie. Dass die Rechte nicht als Servitu-
ten auf den Ufergrulldstücken eiugetragen seieH, älldere
'darall nichts. Die Berechtigung, letztere soweit nötig
zum Fischen zu betreten, bestehe auch ohne solchen
Eintrag von Rechtswegen. Deshalb hätten sich der. n
auch die Jura-Zement-Fabriken gegenüber den Re-
kurrenten nicht etwa auf ihr Eigelltumsrecht berufen,
sondern die Intervention der Regierung lIachgesucht.
Sollten sie aber je gestützt auf das ihnen an der Insel
zustehende Eigentum die Rekurrenten am Fischen ver-
hindern wollen, so bliebe ihnen dazu nur der "\\'~eg, den die
ZPO für solche Fälle vorschreibe, uämlich ein richter-
liches Verbot des BetIetens ihres Grund und Bodens
zu erwirken. Es sei also eventuell auch der Grundsatz
der Gewaltentrennung (Art. 3, 37-43, 50-57 KV) ver-
letzt, indem der Regierungsrat durch die Erledigung der
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Staatsrecht.
Sache auf dem Verwaltungsweg, in die Kompetenzen des
Richters, dem einzig die Entscheidung über den Umfang
• der Fischereirechte und über ihr Verhältnis zum Eigen-
tum der Jura-Zement-Fabriken zukäme, übergegriffen
hätte. Das von Fillanzdirektion und Regierungsrat in
Aussicht genommene Verfahren, durch künstliche Ver-
änderungen, wie Erhöhung des Dammes und Absperrung
der Röhre, die Tümpel auf der Insel von der Aare abzu-
schneiden, sei schon deshalb unzulässig, weil es mit Art. 8
des eidgenössischen Fischereigesetzes im Widerspruch
stehe. Dass diese Bestimmung hier deshalb nicht an-
wendbar sei, weil es sich nicht um Altwasser, sondern
um ein künstlich angelegtes Privatgewässer im Sinne von
Art. 23 ebenda handle, sei nach dem Gesagten augen-
scheinlich unrichtig: der Teich sei nichts anderes als ein
UebelTest der Aare, der mit der Zeit der Verschlammung
anheimfallen, vielleicht verschwinden werde. Auch das
Dekret vom 25. März 1907 werde zu Unrecht angerufen,
da es nur sage, dass das durch die Korrektion gewonnene
Land dem Staate zufalle, keineswegs dass die Fischerei-
I'echte Hachher aufhörtea : enthielte es eine solche Be-
stimmung, so wäre sie überdies verfassungswidrig. Zur
Erläuterung des gestellten Antrages wird schliesslich be-
merkt, derselbe habe die Meinung, dass die vom Bundes-
gericht auszusprechende Aufhebullg des Verbots nur zu
Gunsten der Rekurrenten wirk,en solle. Da es sich um
Privatrechte handle, bleibe den übrigen Fischereibe-
rechtigten ullbenommen, sich dasselbe gefallen zu lassen.
C. -
Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat in
seiner Vernehmlas~mng zunächst die Legitimation des
Dr. G. Amsler, der im kantonalen Beschwerdeverfahren
Hicht Partei gewesen, zum Rekurse in Zweifel gezogen.
Zur Sache selbst führt er aus : als dem Inhaber des Ho-
heitsrechts über die Gewässer stehe dem Kanton auch die
Befugnis zu, den Lauf eines Flusses durch Korrektionen
zu bestimmen, und dadurch die Flussufer nach Belieben
zu begrenzen. Das sei an lässlich der Ausführung der
Eigentumsgarantie. N0 28.
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Aarekorrektion hier geschehen, wobei man in der Folge
die beim sog. Rüchlig entstandene Insel an die Jura-
Zement-Fabriken verkauft habe. Die Errichtung einer
Reservation auf dieser Insel stütze sich sowohl für das
Verbot der Jagd als für dasjenige der Fischerei, auf
Gesetz, nämlich auf Art. 702 ZGB und § 93 des kan-
tonalen EG zum ZGB. Es handle sich dabei um eine im
Interesse des öffentlichen Wohles getroffene Verfügung,
indem dadurch den Vögeln und anderen Tieren, insbe-
sondere auch den Fischen, die sich bei und in den Wasser-
tümpeln der Insel aufhalten, ein Zufluchtsort bereitet
werden solle, Der Wert solcher ReservatiOllen brauche
heute nicht mehr dargetan zu werden. Für ihre Nützlich-
keit und Zweckmässigkeit im vorliegenden Falle werde
auf die Erläuterungen in der der Beschwerdeantwort bei-
gelegten Erklärung der aargauischen naturforschenden
Gesellschaft vom 1. Mai d. J. verwiesen. Dass früher da,
wo die streitige Insel liege, sich ein Seitenarm der Aare
beflll'den habe, sei unerheblich. Der GruEdsatz, dass auch
das Bestehen ehehafter Fischereirechte den Staat an der
Ausübung seiJ,er « übrigen Rechte» ap den Gewässern, zu
denen die Befugnis zu Aenderungen am Flusslauf bei Kor-
rektionen gehöre, nicht zu hindern vermöge, sei in Art. 86
Abs. 2 des Gesetzes über den Strassen-, Wasser- und
Hochbau vom 23. März 1859 ausdrücklich anerkannt; er
sei auch in den über ehehafte Fi&chereirechte ausgestellten
Anerkennungsurkunden stets gewahrt worden, indem
diese sämtlich den Vorbehalt polizeilicher Anordnungen
enthielten. Das den Rekurrenten zustehende Fischerei-
recht gehe höchstens dahin, in der A ar e von Wöschllau
bis Stilli zu fischen: es werde daher durcb das angefoch-
tene Verbot überhaupt nicht berührt, da ja das Aarebett
bestehen bleibe. Einen Rechtstitel, woraus hervorginge,
dass sie auch befugt wären in selbständigen Gewässern
auf einer im Privateigentum stehenden Insel zu fischen;
die neben der Aare liege, hätten die Rekurrenten nicht
vorlegen können. Ein solcher Fall liege aber hier
200
Staatsrecht.
vor : das Wasser in den Tümpeln auf der streitigen
Insel sei Grundwasser; wenn es auch durch Sickerung au!>
der Aare kommen möge, so würden dadurch die Tümpel
• noch nicht zu einem Teil des Aarebetts. Unter diesen
Umständen könne von einem Verstoss gegen die Ga-
rantie der wohlerworbenen Rechte nicht die Rede sein.
Aber auch der Grundsatz der Gewaltentrennung sei
nicht verletzt, weil die Regierung bei ihrem Entscheide
in Ausübung des staatlichen Hoheitsrechts an den Ge-
wässern gehandelt habe. Die Auffassung, dass beim Rich-
ter auf Anerkennung des Rechtes, eine Reservation ein-
zurichten, hätte geklagt werden müssen, sei unhaltbar.
\Venn überhaupt ein privatfechtlicher Anspruch auf Un-
terlassung dieses Vorhabens in Frage kommen könute, so
wäre es umgekehrt Sache.der Rekurrenten gewesen, kla-
gend aufzutreten und nachzuweisen, dass der Staat sein
Hoheitsrecht um ihrer Privatrechte willen nicht ausüben
dürfe. Im übrigen werde auch daran festgehalter:, dass
man es, wie schon im angefochtenen Entscheide im An-
schluss an den Bericht des Wasserrechtsingenieurs fest-
gestellt, hier mit einem künstlich angelegte;] Plivatge-
wässer zu tun habe, in das Fische aus der Aare überhaupt
nicht gelangen könntel1- In Privatgewässern hätten aber
die Rekurrenten von vornehereinkein Recht zu fischen.
D. -
Die vorerwähnte, der Beschwerdealltwort bei-
gelegte Eingabe der Naturforscfienden Gesellschaft weist
zunächst einleitend auf die allgemeine ethische, wissen-
schaftliche und praktische Wichtigkeit des Naturschutz-
gedankens hin und betont sodann, dass sich dabei von
besonderer \Vichtigkeit
(i diejenigen Reservate erwie-
sen, welche dem von Jaegern und Fischern rücksichts-
los verfolgten Wassergeflügel Schutz bieten sollten ».
Hiezu eigne sich die hier in Frage stehende Insel in
hohem Masse. Immerhin nur, wenn jeder menschliche
Eingriff ausgeschlossen werde, weil nur dann die Natur
das nötige Gleichgewicht auf diesem Gebiete herzustellen
vermöge. Würde in dem abgeschlossenen Teich, den die
Eigentumsgarantie. N° 28.
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Reservation als einziges Gewässer besitze, das Fischen
zugelassen. so würde damit den tierischen Inselbewohnern
die wichtigste Quelle ihrer Lebensbedingungen entzogen .
Infolge des Fisehens und der dadurch verminderten Bru-
ten würde auch die Zahl der übdgen Wasserbewohner,
namentlich der Kleintiere und Pflanzen in einem solchen
Masse abnehmen, dass besonders den Sumpf-und Wasser-
vögeln die Reservation trotz des Jagdverbotes weg~n
Futtermangels nutzlos würde. Zudem beherbergten dIe
Schilfwiesen und die Gebüsche der Teichufer die Brutstät-
ten seltener Rohr- und Laubsänger. Wo die Fischerei aus-
geübt werde, da seien aber solche Bestände von .~uss
wegen durchzogen und die seltenen Vogelarten wurden
verscheucht und in ihrer Nistgelegenheit gestört. Solle
die Reservation nicht wertlos werden, so sei daher dlill-
gend zu wünschen, dass das erlassene Fischereiverbot auf-
rechterhalten werde.
E. -
Der zu besserer Aufklärung über die örtlichen
Verhältnisse von der Instruktionskommission vorgenom-
mene Augenschein ergab den Bestand einer Zementröhre,
die von der Aare in den auf der Insel gelegenen Tümrel
führt. Bei Aufdeckung der in die Aare gehenden Röhren ..
öffnung zeigte sich, dass durch sie eine Komm~nika.,
tion zwischen Fluss und Tümpel in der Tat besteht, mdem
infolge der Aufdeckungsarbeiten auch das Wasser im
Tümpel sich trübte: auch erschien die Möglichkeit, dass
Fische durch die Leitung in den Tümpel gelangen kön~
nen, nicht ausgeschlossen. Denn der vor dem Einla.uf der
Röhre befindliche Rechen ist so konstruiert, dass dIe ve:'-
tikalen Stäbe (Maschen) einen Abstand von 9 cm unter
sich aufweisen. Entsprechend der in der Verfügung der
Fil1anzdirektioll gemachten Auflage hat darauf der an-
wesende Vertreter der Jur.a-Zement-Fabriken erklärt.
dass die Röhre sofort beseitigt werde und die hiezu nöti-
gen Befehle erteilt.
F. -
In der Replik halten die Rekurrenten an den
bereits in der Beschwerde vorgebrachten Behauptungen
202
Staatsrecht.
über den Umfang ihrer Fischereirechte fest und weisen
zur Unterstützung u. a. darauf hin, dass in Ueberein-
stimmung damit die Regierung anlässlich entstandener
• Streitigkeiten wiederholt den Anspruch der Fischer. auch
in den vom Fluss abzweigender. privaten Gewerbe-
kanälen fIschen zu dürfen, anerkannt habe. Wenn die
ausgestellten Urkunden « Drittmannsrechte) vorbehiel-
ten, so habe man darunter jedenfalls die staatlichen
Hoheitsrechte nicht mitverstanden : für den Staat sei
jeweilen nur die Befugnis, die Fischenzen polizeilich zu
. regeln, gewahrt worden. Dass sich die Fischer Beschrän-
kungen im öffentlichen Interesse gefallen lassen müssten,
sei selbstverstäpdlich, aber soweit ihre Rechte dadurch
geschmälert würden, nach Art. 22 KV eben nur gegen
Entschädigung. Das vorljegende Verbot habe indessen
weder mit dem staatlichen Fischereipolizeirechte noch
mit der 'Aarekorrektion etwas zu tun. Auch die Berufung
auf den Heimatschutz sei unbegründet; durch den Ab-
schluss des Tümpels würden höchstens die Fische der Ge-
fahr ausgesetzt, zu Grunde zu gehen. Wenn auch nicht
verlangt werden könne, dass der Lauf der Aare nicht
geändert werde, so sei doch allgemein anerkannt und
häufig praktisch geworden, dass bei Entwertung der pri-
vaten Fischereirechte durch Korrektions und Wasserwer-
ksanlagen Entschädigung zu leisten sei. Der Unterschied
zwischen öffentlichen und privaten Gewässern sei auf das
Fischereirecht . ohne Einfluss, 'wie schon aus dem oben
erwähnten Beispiele der Gewerbekanäle hervorgehe.
G. -
DeI Regierungsrat seinerseits beharrt duplizie-
rend darauf, dass die Rekurrenten das behauptete pri-
vate Fischereirecht am Tümpel nicht hätten dartun kön-
nen : der dafür in der Replik angetretene Beweis sei
gänzlich misslungen. In den beiden allein in Betracht
kommenden Urkunden (Beilage 9 und 10 der Replik)
sei nur von einem Fischereirechte «in der Aare» die
Rede. Private. Gerechtsamen dürften aber gegenüber den
Hoheitsrechten des Staats nicht ausdehnend interpretiert
i,
Eigentumsgarantie. N° 28.
203
werden. Die in Art. 86 des Baugesetzes gegenüber den
privaten Fischereirechten vorbehaltene allgemeine Poli-
zeihoheit de:. Staates, auf deren Ausübung gegenüber
den Rekurrenten nie verzichtet worden sei,
~chliesse
überdies ohne Frage auch das Recht zur Schaffung dem
Naturschutz dienender Reservationen in sich.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Da der Beschluss der Regierung -vom 22. März
1916 nicht etwa den Charakter eines allgemein verbind-
lichen Erlasses hat, sondern sich als blosse Entscheidung
in einer konkreten
Verwaltungs~treitsache darstellt,
konnte er Wirkungen nur gegenüber denjenigen Personen
entfalten, die an dem ihm vorangegangenen Verfahren als
Partei, d. h. als Beschwerdeführer beteiligt waren. Nur
sie sind daher auch zum staatsrechtlichen Rekurse gegel!
ihn legitimiert. Die Rechtsstellung des Rekurrenten
Dr. Amsler ist durch ihn in keiner Weise berührt worden.
\Venn und soweit ein Eingriff in rechtlich geschützte In-
teressen des Genannten vorliegen sollte, ist er nicht auf
die Entscheidung der Regierung, sondern einzig auf das
ihr vorangegangene Verbot der Finanzdirektion vom
13. Dezember 1915 zurückzuführen. Dieses kann aber
Dr. Amsler heute nicht mehr anfechten, weil es mangels
Weiterziehung innert nützlicher Frist ihm gegenüber
rechtskräftig geworden ist. Da andererseits eine Anfech-
tung des regierungsrätlichenEntscheides. in Bezug auf den
die Rekursfrist an sich gewahrt wäre, durch ihn nach dem
Gesagten mangels Legitimation als ausgeschlossen er-
scheint, muss daher sein Rekurs entsprechend dem An-
trage des Regierungsrates als unzulässig von der Hand
gewiesen werden.
2. - Was die demnach allein materiell zu behandelnden
Rekurse des Jakob und David Baumann betrifft, so ibt es
nicht nötig, auf die zwischen den Parteien streitigen Fra-
gen einzutreten, wie weit räumlich die an der Aare beste-
204
Staatsrecht.
henden ehehaften Fischereirechte reichen, ob sie sich nur
auf das Flussbett selbst oder auch auf davon getrennte,
neben dem Flussufer liegende Gewässer der vorliegenden
• Art erstrecken, ob im Falle von Meinungsverschieden-
heiten die Regierung hierüber überhaupt verbindlich
hätte entscheiden können oder ob nicht, weil dabei
der Bestand von privatrechtlichen Ansprüchen in Frage
stand, nötigenfalls in dieser Beziehung zunächst ein
richterliches Urteil hätte provoziert werden müssen.
Alle diese Streitpunkte erweisen sich für die Beurteilung
der Sache als bedeutungslos, weil selbst wenn der An-
spruch der Rekurrenten, die Fischerei auch in den Tüm-
peln auf der den Jura-Zemerü-Fabriken gehörenden Insel
auszuüben, feststünde und das von den kantonalen Be-
hörden erlassene Fischereiverbot demzufolge in ihre
Privatrechtssphäre eingreifen würde, damit noch nicht
gesagt wäre, dass es verfassungswidrig sei.
Wie das Bundesgericht schon oft ausgesprochen hat,
gewährleistet die Garantie der wohl erworbenen Privat-
rechte, die sich in der einen oder anderen Form in deu
meisten Kantonsverfassungen findet, das Privateigentum
keineswegs unbeschränkt, sondern nur mit demjenigen
Inhalte, der sich aus der jeweils· geltenden objektiven
Rechtsordnung ergibt; sie schliess.t also die Aufstellung im
öffentlichen Interesse liegender gesetzlicher Eigentums-
beschränkungen nicht aus. Da das nämliche folgerichtig
für die übrigen dinglichen Privatrechte gelten muss,
zu denen nach im Aargau herrschender Rechtsauffassung
(vergl. § 86 des Gesetzes über Strassen-, Wasser- und
Hochbau von 1859 und § 1 der Vollziehullgsverordnung
zum eidgen. Fischereigesetz) die an einzelnen Gewässern
noch bestehenden sog. ehehaften Fischereirechte gehöreIl,
ist demnach auch gegen inhaltliche Beschränkungen der
aus ihnen fliessenden Befugnisse, vom Standpunkte der
erwähnten Verfassungsgarantie nichts einzuwenden. Vor-
aussetzung ist nur, dass sie aus Gründen des öffentlichen
Eigentumsgarantie. N° 28.
205
\Vohles und auf Grund einer gesetzlichen Norm, nicht
etwa durch blosse Verwaltungsanordnung erfolgen. Beides
trifft hier zu .
Obschon sowohl die Verfügung der Finanzdirektion als
der Entscheid des Regierungsrats zur Rechtfertigung des
erlassenen Verbotes wesentlich geltend machen, dass es
keine rechtlich geschützten Intelessen verletze, weil die
bestehenden Fischereirechte sich nicht auf die streitigen
Tümpel erstreckten, liegt doch der wahre Rechtsgrund
desselben nicht darin, sondern, wie aus der Fassung
der Direktionsverfügung «l Auf der als Reservation für
alle Tiere bestimmten und bereits mit einem Jagdverbot
belegten Halbinsel zwischen .... darf bis auf weiteres
auch die Fischerei nicht mehr ausgeübt werden »),
unzweideutig hervorgeht, in der Absicht, den durch
frühere Anordnungen geschaffenen Zufluchtsort für be-
stimmte Tierarten noch weiter auszugestalten. Es sollte
damit den Rekurrenten die Befugnis zur Ausübung der
Fischerei nicht etwa deshalb abgesprochen werden, um
sie für den Staat oder den Inseleigentümer zu reser-
vieren, sondern um den Na t urs c hut z b e s t r e-
b u 11 gen, die schon zum Erlasse des Jagdverbotes ge-
führt hatten, noch in verstärktem Masse und nach einer
weiteren Richtung Geltung zu verschaffen. So aufgefasst
erscheint das Verbot aber auch dann als zulässig, wenn
dadurch die Rekurrenten in der Geltendmachung eines
ihnen an sich zustehenden Privatrechts gehindert werden
sollten, weil es sich dabei um eine Massnahme handelt, die
nicht zum Schutze privater, sondern öffentlicher Inte-
ressen getroffen worden ist und die sich auf eine ausdrück-
liche Vorschrift des Gesetzes, nämlich den § 93 des aar-
gauischen EG zum ZGB stützen kann. Denn hier wird -
in Ausübung der den Kanto~en durch Art. 6 und 702 des
ZGB vorbehaltenen legislatorischen Befugnisse -
der Re-
gierungsrat allgemein ermächtigt, «(zur Erhaltung und
Sicherung von Naturdenkmälern sowie vom Aussterben
206
Staatsrecht.
bedrohter Pflanzen und Tiere die nötigen Verfügungen
unter Strafandrohung zu treffen ». Darauf, dass auf diese
Rechtsgrundlage in den angefochtenen Erlassen nicht
• besonders hingewiesen worden ist, kann nichts ankommen
entscheidend erscheint, dass jedenfalls für die Massnahme
selbst von Anfang an die erwähnte Rücksicht und nicht
etwa andere, vom Standpunkte der Eigentumsgarantie
unzulässige Erwägungen, wie Begünstigung der ökono-
mischen Interessen des Staates oder des InseleigentÜIDers
massgebend waren. Ob die tatsächlichen Voraussetzungen
für die Anwendung der zitierten Gesetzesvorschrift vor-
gelegen haben, d. h. ob die Schaffung einer Reservation
in dem erwähnten Sinne hier wirklich nötig oder doch
angebracht gewesen sei, ist nicht zu untersuchen, Da
man es dabei mit einer Tat- und Ermessensfrage zu tun
hat, könnte das Bundesgericht in dieser Beziehung von
der Ansicht der kantonalen Instanzen nur abweichen, wenn
sie sich Willkür hätten zu schulden kommen lassen, also
die Notwendigkeit und Nützlichkeit der Reservation aus
offenbar unhaltbaren Gründen bejaht oder das Motiv des
Naturschutzes nur vorgeschoben hätten, um die in Wirk-
lichkeit vorliegende Verfolgung anderer Zwecke zu be-
mänteln. Hievon kann aber nach den in der oben
Fakt. D erwähnten Eingabe der naturforschellden Ge-
sellschaft enthaltenen Auseinandersetzungen, die von den
Rekurrenten in keiner Weise haben widerlegt werden
können -
die blosse Behauptmfg, dass bei Abschliessung
der Tümpel die Fische dem Zugrundegehen ausgesetzt
würden. kann unmöglich als solche 'Videllegung gelten
-
augenscheinlich nicht die Rede sein. Ebenso hat sich
das Bundesgericht mit der weiteren Frage nicht zu be-
fassen, ob nicht der Staat für eine aus seinem Vorgehen
allenfalls sich ergebende Beeinträchtigung rechtlich ge-
schützter Interessen der Rekurrenten diesen trotz der
Rechtmässigkeit des Eingriffes schaden ersatzpflichtig sei,
da im vorliegenden Verfahren nur über die Zulässigkeit
Eigentumsgarantie. N° 28.
207
des Verbotes zu fischen als solchen zu entscheiden ist.
Glauben die Rekurrenten einen solchen Anspruch zu be-
sitzen, so bleibt es ihnen unbenommen, ihn auf dem Pro-
zessweg*ltend zu machen.
3. -
Die weitere Beschwerde wegen Verletzung des
Grundsatzes der Gewaltentrennung ist in der Rekurs-
schrift ausdrücklich nur eventuell, nämlich nur für den
Fan erhoben worden, als sich das ergangene Fischerei-
verbot auf das Eigentum der Jura-Zement-Fabriken an
der Insel stützen sollte. Sie fällt daher, nach dem was vor-
stehend über den wahren Sinn der Verfügung ausgeführt
worden ist, ohne weiteres dahin. Wenn die Regierung zur
Begründung ihres Entscheides u. a. auch darauf ver-
wiesen hat, dass es sich um Gewässer auf im Privateigen-
tum stehenden Areal handle, so geschah dies nicht, um
damit den Rechtsgrund des erlassenen Verbotes zu be-
zeichnen, sondern lediglich um darzutun, dass unter
diesen Umständen der Ausdehnung der zu N a t u r -
s c hut z z w eck e n geschaffenen Reservation auf die
Fischerei auch mit Rücksicht auf die Rechte der Rekur-
renten nichts entgegenstehe, weil diese sich nicht auf die
Ausübung der Fischerei in den streitigen Tümpeln er-
strecken könnten. Als Massregel zum Zwecke des Natur-
schutzes aber konnte die angefochtene Massnahme nur
von den Verwaltungsbehörden und nicht vom Richter
ausgehen, weil dabei nicht die Lösung eines Kon-
flikts zwischen Privaten, sondern die Ausübung der all-
gemeinen Polizeihoheit des Staates und damit ein aus-
schliesslich dem Gebiet der Verwaltung und Vollziehung
angehörender Akt in Frage stand. Das Vorliegen eines
Eingriffs in die richterliche Gewalt müsste daher selbst
dann verneint werden, wenn die Kompetenzregel des
Art. 93 EG, die den Erlass von Verfügungen zu Zwecken
des Naturschutzes ausdrücklich der R e g i e run g über-
trägt, nicht bestünde.
.
208
Staatsrecht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
1. Auf den Rekurs des Dr. G. Arnsler wird nicht ein-
getreten.
2. Die Rekurse des Jakob und David Baumann werden
abgewiesen.
IX. AUSLIEFERUNG
EXTRADITION
29. 'Urten vom 13. Juli 1916 i. S. Glass gegen Deutschland.
Auslieferungsvertrag mit Deutschland. Hehlerei, soforn sie
sich auf eines der in Art. 1 Ziff. 1-23 aufgeführten Vergehen
bezieht, Auslieferungsdelikt. Der Grundsatz, dass die Hand-
lung wegen deren die Auslieferung verlangt wird, sowohl
nach dem Strafrechte des ersuchenden als des ersuchten
Staates den Tatbestand eines Auslieferungsvergehens er-
füllen muss, gilt auch für den deutsch-schweizerischen Aus-
lieferungsverkehr allgemein. Ang~blich verschiedene Um-
schreibung des Hehlereibegriffs in den beiden Rechten als
Auslieferungshinderniss.
A. -
Mit Note vom 2. JunI 1916 hat die Kaiserlich
Deutsche Gesandtschaft in Bern gestützt auf Art. 1 Zift.
11 und Art. 9 des Auslieferungsvertrages zwischen der
Schweiz und Deutschland vom 24. Januar 1874 sowie
die früheren Verhandlungen zwischen beiden Staaten
im Falle Spring beim Bundesrat um die Auslieferung
des in Zürich wohnhaften russischen Staatsangehörigen
Bernhard Glass nachgesucht. Nach dem dem Ausliefe-
rungsbegehren beigegebenen Haftbefehl des Untersu-
chungsrichters II beim Kgl. Landgericht Köln vom 13.
November 1915 ist Glass beschuldigt, <dm Winter 1911-
Auslieferung. N° 2~.
1912 zu Köln am Rhein einen Mineralwasserapparat, eine
Saftzunge, einen Manometer, eine Spindel, ein Flaschen-
spritzventil, drei Niederschraubhähne, einen Schüttelap-
parat, ein Abspritzventil, einen Flaschenspülapparat.
alles fremde, bewegliche, der Firma C. Malmendier in
Köln gehörige Sachen, im Gesamtwerte von 360 Mark,
welche der Schlosser Albert Bär in Köln, Ri~hard Wagner-
strasse 17, eingestandenermassen der Eigentümerin in der
Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen hatte,
von diesem Dieb weit unter Preis und Wert erworben,
also seines Vorteils wegen die von Bär gestohlenen Sachen,
von denen er wusste oder den Umständen nach annehmen
musste, dass sie von Bär, den er als nicht verfügungsbe-
rechtigten Arbeiter der Firma Malmendier kannte, mit-
telst einer strafbaren Handlung (Diebstahls) erlangt
waren, angekauft zu haben und zwar um aus der Hehle-
rei eine fortgesetzte Einkommensquelle zu macheIl. » In
diesen Handlungen liege das Vergehen der gewerbemäs-
sigen Hehlerei im Sinne von §§ 259 und 260 des Reichs-
strafgesetzbuches (RStG) lautend :
« § 259. Wer seines Vorteils wegen Sachen, von denen
er weiss oder den Umständen nach annehmen muss, dass
::,ie mitte1st einer strafbaren Handlung erlangt sind, ver-
heimlicht, ankauf.t, zu Pfand nimmt oder sonst an sich
bringt oder zu deren Absatze bei anderen mitwirkt, wird
als Hehler mit Gefängnis bestraft. »
{(§ 260. Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheits-
mässig betreibt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren
bestraft. »
B. -
Nachdem Glass bei einer ersten Verhaftung, die
auf seine Ausschreibung im deutschen Fahndungsblatt
hia erfolgte, zunächst in die Auslieferung eingewilligt
hatte, kam er später von diesem Entschlusse wieder ab
und zog seine Zustimmung zurück. In mehreren an den
Bundesrat und das Schweiz. Justizdepartement gerichte-
ten Eingaben begründet sein Verteidiger die Einsprache
damit, dass nach Art. 1 des schweizerisch-deutschen Aus-
AS 42 1- 1916
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