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42_I_195

BGE 42 I 195

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

nicht durch eine entsprechende Steuererhöhung zu decken

beschlossen hat, nachdem sie vom Regierungsrat bereits

in den beiden Vorjahren erfolglos eingeladen worden war,

• der erwähnten Gesetzesvorschrift nachzuleben. Und wenn

der Regierungsrat unter diesen Umständen die Gemeinde

als zur selbständigen Herbeiführung des gesetzesgemässen

Zustandes ihres Finanzhaushaltes unfähig und deshalb

die direkte Anordnung der den Verhältnissen angemes-

senen Steuererhöhung als erforderlich erachtet hat, so

kann darin jedenfalls eine Willkür nicht gefunden werden.

Vielmehr lag diese Massnahme bei der gegebenen Situa-

tion wohl nahe, da die streitige Steuererhöhung von den

zuständigen Gemeindebehörden befürwortet und von der

das Büdget genehmigenden Gemeindeversammlung selbst

nur mit schwacher Mehrheit abgelehnt worden war.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Eigentumsgarantie. N° 28.

VIII. EIGENTUMSGARANTIE

GARANTIE DE LA PROPRIETE

195

28. Orten vom G. Juli 1916 i. S. Bauma.nn, und Kitbeteillgte.

gegen Aargau, Regierungsrat.

Eigentumsgarantie. Keine Verletzung dureh eine Verfügung

der Administrativbehörde, welche gestützt auf eine gesetz-

liche Bestimmung im Interesse des Naturschutzes das

Fischen in einzelnen Gewässerteilen entgegen bestehenden

Fischereirechten untersagt. Kognition des Bundesgerichts

iu Bezug auf die Frage, ob die vom Gesetz geforderten tat-

sächlichen Voraussetzungen für eine solche Beschränkung

vorhanden seien.

A. -

Durch Dekret vom 25. März 1907 hat der Gro&se

Rat des Kantons Aargau gestützt auf Art. 96 Abs. 2 der

KV und das Gesetz über Strassen-. Wasser- und Hoch-

bau vom 23. März 1859 beschlossen, es sei der Lauf der

Aare von der Kantonsgrenze oberhalb Aarau bis Stilli auf

Grund des vom Bunde genehmigten generellen Projektes

zu korrigieren. Bei der Ausführung der Korrektion hat sich

unterhalb der Stadt Aarau gegen Biberstein zwischen dem

linken Aareufer und dem Fabrikkanal der Jura-Zement-

Fabriken. beim sog. Rüchlig. eine Insel oder richtiger eine

Halbinsel gebildet, die durch einen Damm vom linkssei-

tigen Ufer der Aare abgegrenzt ist. Diese Halbinsel ist vor

einigen Jahren auf Ansuchen der aargauischen naturfor-

schenden Gesellschaft als Reservation in dem Sinne er-

klärt worden, dass darauf jegliche Ausübung der Jagd ver-

boten wurde. Am 13. Dezember 1915 hat so dann die

r Finanzdirektion des Kantons Aargau infolge eines Begeh-

./ rens der Jura-Zement-Fabriken, die inzwischen Eigen-

tümer der durch Marken vom öffentlichen Eigentum abge-

198

Staatsrecht.

grenzten Insel geworden waren, die Reservation inhaltlich

dahin ausgedehnt, dass sie auch das Fis ehe n auf ihr

• bis auf weiteres gänzlich untersagte. Nach der Begrün-

dung der Verfügung ging die Direktion dabei von der

Voraussetzung aus, dass ein solches Verbot die an der

Aare bestehenden Fischereirechte nicht beeinträchtige,

weil die auf der Insel befindlichen Wassertümpel nicht

in unmittelbarer Verbindung mit dem Flusse stünden und

~omit aus diesem keine Fische in sie gelangen könnten.

Dementsprechend wurden die Jura-Zement-Fabriken ver-

pflichtet, dafür zu sorgen, dass ein solcherUebertritt von

Fischen während der Dauer des Verbotes auch fernerhin

unmöglich sei.

Eine über diese Verfügung von drei Fischereirechts-

besitzern, Jakob BaumaIin, David Baumann und Hein-

rich Lehner, erhobene Beschwerde wies der Regierungs-

rat am 22. März 1916 ab, indem er zunächst überein-

stimmend mit der Auffassung der Finanzdirektion aus-

führte, dass die Beschwerdeführer durch das erlassene

Verbot nicht geschädigt würden, weil die Tümpel, auf l

die es sich beziehe, keine Altwasser der Aare im Sinne

von Art. 8, sondern künstlich angelegte Privatgewässer

im Sinne von Art. 23 des eidgenössischen Fischereige-

setzes seien, und so dann auch' noch auf eine im Gut-

achten des kantonalen Wasserrechtsingenieurs enthaltene

Bemerkung des Inhalts verwiel'l, dass der Eigentümer der

Insel über deren Gebiet, weil er es ohne Belastung vom

Staate gekauft, frei verfügen könne, und demnach auch

befugt wäre, die vorhandenen Teiche zuzuschütten, wenn

es ihm passte : über die Verwendung des Grundwassers

habe ihm niemand Vorschriften zu machen.

B. -

Durch Eingabe vom 11. April 1916 haben darauf

zwei der vorgenannten Fischereirechtsbezitzer Jakob und

David Baumann, denen sich in der Folge noch ein wei-

terer, Dr. G. Amsler in Wildegg, angeschlossen hat, beim

Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben, mit

dem Antrage, es sei der Entscheid des Regierungsrats

Eigentumsgarantie. N° 28.

197

samt der Verfügung der Finanzdirektion vom 13. Dezem-

ber 1915, soweit die Rekurrenten betreffend, aufzuheben.

In der Begründung der Beschwerde wird zunächst in tat-

sächlicher Beziehung behauptet, dass die auf der Insel

vorhandenen Tümpel von der Aare herrührten, indem sie

durch aus dieser stammendes Grundwasser gespeist wür-

den, und dass auch jetzt noch eine direkte Verbindullg

mit dem Fluss in Gestalt einer Röhre vorhanden sei und

zwar offenbar einer Zement- und nicht bloss einer BruE-

llenröhre, sodass die Fische reichlich zu passieren Gele-

genheit hätten. In rechtlicher Hinsicht wird geltend ge-

macht, dass sich die den Rekurrenten zustehenden ehe-

haften Fischereirechte, wie bisher nie in Zweifel gezogen

worden sei, nicht nur auf den Flusslauf der Aare selbst,

sondern auch auf alle Giessen, Altwasser, Tümpel ete.,

welche diese bilde, erstreckten, was übrigens auch aus

§ 2 der aargauischen Vollziehungsverordnung zum eidg.

Fischereigesetz unzweideutig hervorgehe. Das Verbot,

auf der Insel zu

fischen, greife daher in wohl er-

worbene Privatrechte der Rekurrenten ein und ver-

stosse gegen die in Art. 22 KV ausgesprochene Ei-

gentumsgarantie. Dass die Rechte nicht als Servitu-

ten auf den Ufergrulldstücken eiugetragen seieH, älldere

'darall nichts. Die Berechtigung, letztere soweit nötig

zum Fischen zu betreten, bestehe auch ohne solchen

Eintrag von Rechtswegen. Deshalb hätten sich der. n

auch die Jura-Zement-Fabriken gegenüber den Re-

kurrenten nicht etwa auf ihr Eigelltumsrecht berufen,

sondern die Intervention der Regierung lIachgesucht.

Sollten sie aber je gestützt auf das ihnen an der Insel

zustehende Eigentum die Rekurrenten am Fischen ver-

hindern wollen, so bliebe ihnen dazu nur der "\\'~eg, den die

ZPO für solche Fälle vorschreibe, uämlich ein richter-

liches Verbot des BetIetens ihres Grund und Bodens

zu erwirken. Es sei also eventuell auch der Grundsatz

der Gewaltentrennung (Art. 3, 37-43, 50-57 KV) ver-

letzt, indem der Regierungsrat durch die Erledigung der

198

Staatsrecht.

Sache auf dem Verwaltungsweg, in die Kompetenzen des

Richters, dem einzig die Entscheidung über den Umfang

• der Fischereirechte und über ihr Verhältnis zum Eigen-

tum der Jura-Zement-Fabriken zukäme, übergegriffen

hätte. Das von Fillanzdirektion und Regierungsrat in

Aussicht genommene Verfahren, durch künstliche Ver-

änderungen, wie Erhöhung des Dammes und Absperrung

der Röhre, die Tümpel auf der Insel von der Aare abzu-

schneiden, sei schon deshalb unzulässig, weil es mit Art. 8

des eidgenössischen Fischereigesetzes im Widerspruch

stehe. Dass diese Bestimmung hier deshalb nicht an-

wendbar sei, weil es sich nicht um Altwasser, sondern

um ein künstlich angelegtes Privatgewässer im Sinne von

Art. 23 ebenda handle, sei nach dem Gesagten augen-

scheinlich unrichtig: der Teich sei nichts anderes als ein

UebelTest der Aare, der mit der Zeit der Verschlammung

anheimfallen, vielleicht verschwinden werde. Auch das

Dekret vom 25. März 1907 werde zu Unrecht angerufen,

da es nur sage, dass das durch die Korrektion gewonnene

Land dem Staate zufalle, keineswegs dass die Fischerei-

I'echte Hachher aufhörtea : enthielte es eine solche Be-

stimmung, so wäre sie überdies verfassungswidrig. Zur

Erläuterung des gestellten Antrages wird schliesslich be-

merkt, derselbe habe die Meinung, dass die vom Bundes-

gericht auszusprechende Aufhebullg des Verbots nur zu

Gunsten der Rekurrenten wirk,en solle. Da es sich um

Privatrechte handle, bleibe den übrigen Fischereibe-

rechtigten ullbenommen, sich dasselbe gefallen zu lassen.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat in

seiner Vernehmlas~mng zunächst die Legitimation des

Dr. G. Amsler, der im kantonalen Beschwerdeverfahren

Hicht Partei gewesen, zum Rekurse in Zweifel gezogen.

Zur Sache selbst führt er aus : als dem Inhaber des Ho-

heitsrechts über die Gewässer stehe dem Kanton auch die

Befugnis zu, den Lauf eines Flusses durch Korrektionen

zu bestimmen, und dadurch die Flussufer nach Belieben

zu begrenzen. Das sei an lässlich der Ausführung der

Eigentumsgarantie. N0 28.

199

Aarekorrektion hier geschehen, wobei man in der Folge

die beim sog. Rüchlig entstandene Insel an die Jura-

Zement-Fabriken verkauft habe. Die Errichtung einer

Reservation auf dieser Insel stütze sich sowohl für das

Verbot der Jagd als für dasjenige der Fischerei, auf

Gesetz, nämlich auf Art. 702 ZGB und § 93 des kan-

tonalen EG zum ZGB. Es handle sich dabei um eine im

Interesse des öffentlichen Wohles getroffene Verfügung,

indem dadurch den Vögeln und anderen Tieren, insbe-

sondere auch den Fischen, die sich bei und in den Wasser-

tümpeln der Insel aufhalten, ein Zufluchtsort bereitet

werden solle, Der Wert solcher ReservatiOllen brauche

heute nicht mehr dargetan zu werden. Für ihre Nützlich-

keit und Zweckmässigkeit im vorliegenden Falle werde

auf die Erläuterungen in der der Beschwerdeantwort bei-

gelegten Erklärung der aargauischen naturforschenden

Gesellschaft vom 1. Mai d. J. verwiesen. Dass früher da,

wo die streitige Insel liege, sich ein Seitenarm der Aare

beflll'den habe, sei unerheblich. Der GruEdsatz, dass auch

das Bestehen ehehafter Fischereirechte den Staat an der

Ausübung seiJ,er « übrigen Rechte» ap den Gewässern, zu

denen die Befugnis zu Aenderungen am Flusslauf bei Kor-

rektionen gehöre, nicht zu hindern vermöge, sei in Art. 86

Abs. 2 des Gesetzes über den Strassen-, Wasser- und

Hochbau vom 23. März 1859 ausdrücklich anerkannt; er

sei auch in den über ehehafte Fi&chereirechte ausgestellten

Anerkennungsurkunden stets gewahrt worden, indem

diese sämtlich den Vorbehalt polizeilicher Anordnungen

enthielten. Das den Rekurrenten zustehende Fischerei-

recht gehe höchstens dahin, in der A ar e von Wöschllau

bis Stilli zu fischen: es werde daher durcb das angefoch-

tene Verbot überhaupt nicht berührt, da ja das Aarebett

bestehen bleibe. Einen Rechtstitel, woraus hervorginge,

dass sie auch befugt wären in selbständigen Gewässern

auf einer im Privateigentum stehenden Insel zu fischen;

die neben der Aare liege, hätten die Rekurrenten nicht

vorlegen können. Ein solcher Fall liege aber hier

200

Staatsrecht.

vor : das Wasser in den Tümpeln auf der streitigen

Insel sei Grundwasser; wenn es auch durch Sickerung au!>

der Aare kommen möge, so würden dadurch die Tümpel

• noch nicht zu einem Teil des Aarebetts. Unter diesen

Umständen könne von einem Verstoss gegen die Ga-

rantie der wohlerworbenen Rechte nicht die Rede sein.

Aber auch der Grundsatz der Gewaltentrennung sei

nicht verletzt, weil die Regierung bei ihrem Entscheide

in Ausübung des staatlichen Hoheitsrechts an den Ge-

wässern gehandelt habe. Die Auffassung, dass beim Rich-

ter auf Anerkennung des Rechtes, eine Reservation ein-

zurichten, hätte geklagt werden müssen, sei unhaltbar.

\Venn überhaupt ein privatfechtlicher Anspruch auf Un-

terlassung dieses Vorhabens in Frage kommen könute, so

wäre es umgekehrt Sache.der Rekurrenten gewesen, kla-

gend aufzutreten und nachzuweisen, dass der Staat sein

Hoheitsrecht um ihrer Privatrechte willen nicht ausüben

dürfe. Im übrigen werde auch daran festgehalter:, dass

man es, wie schon im angefochtenen Entscheide im An-

schluss an den Bericht des Wasserrechtsingenieurs fest-

gestellt, hier mit einem künstlich angelegte;] Plivatge-

wässer zu tun habe, in das Fische aus der Aare überhaupt

nicht gelangen könntel1- In Privatgewässern hätten aber

die Rekurrenten von vornehereinkein Recht zu fischen.

D. -

Die vorerwähnte, der Beschwerdealltwort bei-

gelegte Eingabe der Naturforscfienden Gesellschaft weist

zunächst einleitend auf die allgemeine ethische, wissen-

schaftliche und praktische Wichtigkeit des Naturschutz-

gedankens hin und betont sodann, dass sich dabei von

besonderer \Vichtigkeit

(i diejenigen Reservate erwie-

sen, welche dem von Jaegern und Fischern rücksichts-

los verfolgten Wassergeflügel Schutz bieten sollten ».

Hiezu eigne sich die hier in Frage stehende Insel in

hohem Masse. Immerhin nur, wenn jeder menschliche

Eingriff ausgeschlossen werde, weil nur dann die Natur

das nötige Gleichgewicht auf diesem Gebiete herzustellen

vermöge. Würde in dem abgeschlossenen Teich, den die

Eigentumsgarantie. N° 28.

201

Reservation als einziges Gewässer besitze, das Fischen

zugelassen. so würde damit den tierischen Inselbewohnern

die wichtigste Quelle ihrer Lebensbedingungen entzogen .

Infolge des Fisehens und der dadurch verminderten Bru-

ten würde auch die Zahl der übdgen Wasserbewohner,

namentlich der Kleintiere und Pflanzen in einem solchen

Masse abnehmen, dass besonders den Sumpf-und Wasser-

vögeln die Reservation trotz des Jagdverbotes weg~n

Futtermangels nutzlos würde. Zudem beherbergten dIe

Schilfwiesen und die Gebüsche der Teichufer die Brutstät-

ten seltener Rohr- und Laubsänger. Wo die Fischerei aus-

geübt werde, da seien aber solche Bestände von .~uss­

wegen durchzogen und die seltenen Vogelarten wurden

verscheucht und in ihrer Nistgelegenheit gestört. Solle

die Reservation nicht wertlos werden, so sei daher dlill-

gend zu wünschen, dass das erlassene Fischereiverbot auf-

rechterhalten werde.

E. -

Der zu besserer Aufklärung über die örtlichen

Verhältnisse von der Instruktionskommission vorgenom-

mene Augenschein ergab den Bestand einer Zementröhre,

die von der Aare in den auf der Insel gelegenen Tümrel

führt. Bei Aufdeckung der in die Aare gehenden Röhren ..

öffnung zeigte sich, dass durch sie eine Komm~nika.,

tion zwischen Fluss und Tümpel in der Tat besteht, mdem

infolge der Aufdeckungsarbeiten auch das Wasser im

Tümpel sich trübte: auch erschien die Möglichkeit, dass

Fische durch die Leitung in den Tümpel gelangen kön~

nen, nicht ausgeschlossen. Denn der vor dem Einla.uf der

Röhre befindliche Rechen ist so konstruiert, dass dIe ve:'-

tikalen Stäbe (Maschen) einen Abstand von 9 cm unter

sich aufweisen. Entsprechend der in der Verfügung der

Fil1anzdirektioll gemachten Auflage hat darauf der an-

wesende Vertreter der Jur.a-Zement-Fabriken erklärt.

dass die Röhre sofort beseitigt werde und die hiezu nöti-

gen Befehle erteilt.

F. -

In der Replik halten die Rekurrenten an den

bereits in der Beschwerde vorgebrachten Behauptungen

202

Staatsrecht.

über den Umfang ihrer Fischereirechte fest und weisen

zur Unterstützung u. a. darauf hin, dass in Ueberein-

stimmung damit die Regierung anlässlich entstandener

• Streitigkeiten wiederholt den Anspruch der Fischer. auch

in den vom Fluss abzweigender. privaten Gewerbe-

kanälen fIschen zu dürfen, anerkannt habe. Wenn die

ausgestellten Urkunden « Drittmannsrechte) vorbehiel-

ten, so habe man darunter jedenfalls die staatlichen

Hoheitsrechte nicht mitverstanden : für den Staat sei

jeweilen nur die Befugnis, die Fischenzen polizeilich zu

. regeln, gewahrt worden. Dass sich die Fischer Beschrän-

kungen im öffentlichen Interesse gefallen lassen müssten,

sei selbstverstäpdlich, aber soweit ihre Rechte dadurch

geschmälert würden, nach Art. 22 KV eben nur gegen

Entschädigung. Das vorljegende Verbot habe indessen

weder mit dem staatlichen Fischereipolizeirechte noch

mit der 'Aarekorrektion etwas zu tun. Auch die Berufung

auf den Heimatschutz sei unbegründet; durch den Ab-

schluss des Tümpels würden höchstens die Fische der Ge-

fahr ausgesetzt, zu Grunde zu gehen. Wenn auch nicht

verlangt werden könne, dass der Lauf der Aare nicht

geändert werde, so sei doch allgemein anerkannt und

häufig praktisch geworden, dass bei Entwertung der pri-

vaten Fischereirechte durch Korrektions und Wasserwer-

ksanlagen Entschädigung zu leisten sei. Der Unterschied

zwischen öffentlichen und privaten Gewässern sei auf das

Fischereirecht . ohne Einfluss, 'wie schon aus dem oben

erwähnten Beispiele der Gewerbekanäle hervorgehe.

G. -

DeI Regierungsrat seinerseits beharrt duplizie-

rend darauf, dass die Rekurrenten das behauptete pri-

vate Fischereirecht am Tümpel nicht hätten dartun kön-

nen : der dafür in der Replik angetretene Beweis sei

gänzlich misslungen. In den beiden allein in Betracht

kommenden Urkunden (Beilage 9 und 10 der Replik)

sei nur von einem Fischereirechte «in der Aare» die

Rede. Private. Gerechtsamen dürften aber gegenüber den

Hoheitsrechten des Staats nicht ausdehnend interpretiert

i,

Eigentumsgarantie. N° 28.

203

werden. Die in Art. 86 des Baugesetzes gegenüber den

privaten Fischereirechten vorbehaltene allgemeine Poli-

zeihoheit de:. Staates, auf deren Ausübung gegenüber

den Rekurrenten nie verzichtet worden sei,

~chliesse

überdies ohne Frage auch das Recht zur Schaffung dem

Naturschutz dienender Reservationen in sich.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Da der Beschluss der Regierung -vom 22. März

1916 nicht etwa den Charakter eines allgemein verbind-

lichen Erlasses hat, sondern sich als blosse Entscheidung

in einer konkreten

Verwaltungs~treitsache darstellt,

konnte er Wirkungen nur gegenüber denjenigen Personen

entfalten, die an dem ihm vorangegangenen Verfahren als

Partei, d. h. als Beschwerdeführer beteiligt waren. Nur

sie sind daher auch zum staatsrechtlichen Rekurse gegel!

ihn legitimiert. Die Rechtsstellung des Rekurrenten

Dr. Amsler ist durch ihn in keiner Weise berührt worden.

\Venn und soweit ein Eingriff in rechtlich geschützte In-

teressen des Genannten vorliegen sollte, ist er nicht auf

die Entscheidung der Regierung, sondern einzig auf das

ihr vorangegangene Verbot der Finanzdirektion vom

13. Dezember 1915 zurückzuführen. Dieses kann aber

Dr. Amsler heute nicht mehr anfechten, weil es mangels

Weiterziehung innert nützlicher Frist ihm gegenüber

rechtskräftig geworden ist. Da andererseits eine Anfech-

tung des regierungsrätlichenEntscheides. in Bezug auf den

die Rekursfrist an sich gewahrt wäre, durch ihn nach dem

Gesagten mangels Legitimation als ausgeschlossen er-

scheint, muss daher sein Rekurs entsprechend dem An-

trage des Regierungsrates als unzulässig von der Hand

gewiesen werden.

2. - Was die demnach allein materiell zu behandelnden

Rekurse des Jakob und David Baumann betrifft, so ibt es

nicht nötig, auf die zwischen den Parteien streitigen Fra-

gen einzutreten, wie weit räumlich die an der Aare beste-

204

Staatsrecht.

henden ehehaften Fischereirechte reichen, ob sie sich nur

auf das Flussbett selbst oder auch auf davon getrennte,

neben dem Flussufer liegende Gewässer der vorliegenden

• Art erstrecken, ob im Falle von Meinungsverschieden-

heiten die Regierung hierüber überhaupt verbindlich

hätte entscheiden können oder ob nicht, weil dabei

der Bestand von privatrechtlichen Ansprüchen in Frage

stand, nötigenfalls in dieser Beziehung zunächst ein

richterliches Urteil hätte provoziert werden müssen.

Alle diese Streitpunkte erweisen sich für die Beurteilung

der Sache als bedeutungslos, weil selbst wenn der An-

spruch der Rekurrenten, die Fischerei auch in den Tüm-

peln auf der den Jura-Zemerü-Fabriken gehörenden Insel

auszuüben, feststünde und das von den kantonalen Be-

hörden erlassene Fischereiverbot demzufolge in ihre

Privatrechtssphäre eingreifen würde, damit noch nicht

gesagt wäre, dass es verfassungswidrig sei.

Wie das Bundesgericht schon oft ausgesprochen hat,

gewährleistet die Garantie der wohl erworbenen Privat-

rechte, die sich in der einen oder anderen Form in deu

meisten Kantonsverfassungen findet, das Privateigentum

keineswegs unbeschränkt, sondern nur mit demjenigen

Inhalte, der sich aus der jeweils· geltenden objektiven

Rechtsordnung ergibt; sie schliess.t also die Aufstellung im

öffentlichen Interesse liegender gesetzlicher Eigentums-

beschränkungen nicht aus. Da das nämliche folgerichtig

für die übrigen dinglichen Privatrechte gelten muss,

zu denen nach im Aargau herrschender Rechtsauffassung

(vergl. § 86 des Gesetzes über Strassen-, Wasser- und

Hochbau von 1859 und § 1 der Vollziehullgsverordnung

zum eidgen. Fischereigesetz) die an einzelnen Gewässern

noch bestehenden sog. ehehaften Fischereirechte gehöreIl,

ist demnach auch gegen inhaltliche Beschränkungen der

aus ihnen fliessenden Befugnisse, vom Standpunkte der

erwähnten Verfassungsgarantie nichts einzuwenden. Vor-

aussetzung ist nur, dass sie aus Gründen des öffentlichen

Eigentumsgarantie. N° 28.

205

\Vohles und auf Grund einer gesetzlichen Norm, nicht

etwa durch blosse Verwaltungsanordnung erfolgen. Beides

trifft hier zu .

Obschon sowohl die Verfügung der Finanzdirektion als

der Entscheid des Regierungsrats zur Rechtfertigung des

erlassenen Verbotes wesentlich geltend machen, dass es

keine rechtlich geschützten Intelessen verletze, weil die

bestehenden Fischereirechte sich nicht auf die streitigen

Tümpel erstreckten, liegt doch der wahre Rechtsgrund

desselben nicht darin, sondern, wie aus der Fassung

der Direktionsverfügung «l Auf der als Reservation für

alle Tiere bestimmten und bereits mit einem Jagdverbot

belegten Halbinsel zwischen .... darf bis auf weiteres

auch die Fischerei nicht mehr ausgeübt werden »),

unzweideutig hervorgeht, in der Absicht, den durch

frühere Anordnungen geschaffenen Zufluchtsort für be-

stimmte Tierarten noch weiter auszugestalten. Es sollte

damit den Rekurrenten die Befugnis zur Ausübung der

Fischerei nicht etwa deshalb abgesprochen werden, um

sie für den Staat oder den Inseleigentümer zu reser-

vieren, sondern um den Na t urs c hut z b e s t r e-

b u 11 gen, die schon zum Erlasse des Jagdverbotes ge-

führt hatten, noch in verstärktem Masse und nach einer

weiteren Richtung Geltung zu verschaffen. So aufgefasst

erscheint das Verbot aber auch dann als zulässig, wenn

dadurch die Rekurrenten in der Geltendmachung eines

ihnen an sich zustehenden Privatrechts gehindert werden

sollten, weil es sich dabei um eine Massnahme handelt, die

nicht zum Schutze privater, sondern öffentlicher Inte-

ressen getroffen worden ist und die sich auf eine ausdrück-

liche Vorschrift des Gesetzes, nämlich den § 93 des aar-

gauischen EG zum ZGB stützen kann. Denn hier wird -

in Ausübung der den Kanto~en durch Art. 6 und 702 des

ZGB vorbehaltenen legislatorischen Befugnisse -

der Re-

gierungsrat allgemein ermächtigt, «(zur Erhaltung und

Sicherung von Naturdenkmälern sowie vom Aussterben

206

Staatsrecht.

bedrohter Pflanzen und Tiere die nötigen Verfügungen

unter Strafandrohung zu treffen ». Darauf, dass auf diese

Rechtsgrundlage in den angefochtenen Erlassen nicht

• besonders hingewiesen worden ist, kann nichts ankommen

entscheidend erscheint, dass jedenfalls für die Massnahme

selbst von Anfang an die erwähnte Rücksicht und nicht

etwa andere, vom Standpunkte der Eigentumsgarantie

unzulässige Erwägungen, wie Begünstigung der ökono-

mischen Interessen des Staates oder des InseleigentÜIDers

massgebend waren. Ob die tatsächlichen Voraussetzungen

für die Anwendung der zitierten Gesetzesvorschrift vor-

gelegen haben, d. h. ob die Schaffung einer Reservation

in dem erwähnten Sinne hier wirklich nötig oder doch

angebracht gewesen sei, ist nicht zu untersuchen, Da

man es dabei mit einer Tat- und Ermessensfrage zu tun

hat, könnte das Bundesgericht in dieser Beziehung von

der Ansicht der kantonalen Instanzen nur abweichen, wenn

sie sich Willkür hätten zu schulden kommen lassen, also

die Notwendigkeit und Nützlichkeit der Reservation aus

offenbar unhaltbaren Gründen bejaht oder das Motiv des

Naturschutzes nur vorgeschoben hätten, um die in Wirk-

lichkeit vorliegende Verfolgung anderer Zwecke zu be-

mänteln. Hievon kann aber nach den in der oben

Fakt. D erwähnten Eingabe der naturforschellden Ge-

sellschaft enthaltenen Auseinandersetzungen, die von den

Rekurrenten in keiner Weise haben widerlegt werden

können -

die blosse Behauptmfg, dass bei Abschliessung

der Tümpel die Fische dem Zugrundegehen ausgesetzt

würden. kann unmöglich als solche 'Videllegung gelten

-

augenscheinlich nicht die Rede sein. Ebenso hat sich

das Bundesgericht mit der weiteren Frage nicht zu be-

fassen, ob nicht der Staat für eine aus seinem Vorgehen

allenfalls sich ergebende Beeinträchtigung rechtlich ge-

schützter Interessen der Rekurrenten diesen trotz der

Rechtmässigkeit des Eingriffes schaden ersatzpflichtig sei,

da im vorliegenden Verfahren nur über die Zulässigkeit

Eigentumsgarantie. N° 28.

207

des Verbotes zu fischen als solchen zu entscheiden ist.

Glauben die Rekurrenten einen solchen Anspruch zu be-

sitzen, so bleibt es ihnen unbenommen, ihn auf dem Pro-

zessweg*ltend zu machen.

3. -

Die weitere Beschwerde wegen Verletzung des

Grundsatzes der Gewaltentrennung ist in der Rekurs-

schrift ausdrücklich nur eventuell, nämlich nur für den

Fan erhoben worden, als sich das ergangene Fischerei-

verbot auf das Eigentum der Jura-Zement-Fabriken an

der Insel stützen sollte. Sie fällt daher, nach dem was vor-

stehend über den wahren Sinn der Verfügung ausgeführt

worden ist, ohne weiteres dahin. Wenn die Regierung zur

Begründung ihres Entscheides u. a. auch darauf ver-

wiesen hat, dass es sich um Gewässer auf im Privateigen-

tum stehenden Areal handle, so geschah dies nicht, um

damit den Rechtsgrund des erlassenen Verbotes zu be-

zeichnen, sondern lediglich um darzutun, dass unter

diesen Umständen der Ausdehnung der zu N a t u r -

s c hut z z w eck e n geschaffenen Reservation auf die

Fischerei auch mit Rücksicht auf die Rechte der Rekur-

renten nichts entgegenstehe, weil diese sich nicht auf die

Ausübung der Fischerei in den streitigen Tümpeln er-

strecken könnten. Als Massregel zum Zwecke des Natur-

schutzes aber konnte die angefochtene Massnahme nur

von den Verwaltungsbehörden und nicht vom Richter

ausgehen, weil dabei nicht die Lösung eines Kon-

flikts zwischen Privaten, sondern die Ausübung der all-

gemeinen Polizeihoheit des Staates und damit ein aus-

schliesslich dem Gebiet der Verwaltung und Vollziehung

angehörender Akt in Frage stand. Das Vorliegen eines

Eingriffs in die richterliche Gewalt müsste daher selbst

dann verneint werden, wenn die Kompetenzregel des

Art. 93 EG, die den Erlass von Verfügungen zu Zwecken

des Naturschutzes ausdrücklich der R e g i e run g über-

trägt, nicht bestünde.

.

208

Staatsrecht.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

1. Auf den Rekurs des Dr. G. Arnsler wird nicht ein-

getreten.

2. Die Rekurse des Jakob und David Baumann werden

abgewiesen.

IX. AUSLIEFERUNG

EXTRADITION

29. 'Urten vom 13. Juli 1916 i. S. Glass gegen Deutschland.

Auslieferungsvertrag mit Deutschland. Hehlerei, soforn sie

sich auf eines der in Art. 1 Ziff. 1-23 aufgeführten Vergehen

bezieht, Auslieferungsdelikt. Der Grundsatz, dass die Hand-

lung wegen deren die Auslieferung verlangt wird, sowohl

nach dem Strafrechte des ersuchenden als des ersuchten

Staates den Tatbestand eines Auslieferungsvergehens er-

füllen muss, gilt auch für den deutsch-schweizerischen Aus-

lieferungsverkehr allgemein. Ang~blich verschiedene Um-

schreibung des Hehlereibegriffs in den beiden Rechten als

Auslieferungshinderniss.

A. -

Mit Note vom 2. JunI 1916 hat die Kaiserlich

Deutsche Gesandtschaft in Bern gestützt auf Art. 1 Zift.

11 und Art. 9 des Auslieferungsvertrages zwischen der

Schweiz und Deutschland vom 24. Januar 1874 sowie

die früheren Verhandlungen zwischen beiden Staaten

im Falle Spring beim Bundesrat um die Auslieferung

des in Zürich wohnhaften russischen Staatsangehörigen

Bernhard Glass nachgesucht. Nach dem dem Ausliefe-

rungsbegehren beigegebenen Haftbefehl des Untersu-

chungsrichters II beim Kgl. Landgericht Köln vom 13.

November 1915 ist Glass beschuldigt, <dm Winter 1911-

Auslieferung. N° 2~.

1912 zu Köln am Rhein einen Mineralwasserapparat, eine

Saftzunge, einen Manometer, eine Spindel, ein Flaschen-

spritzventil, drei Niederschraubhähne, einen Schüttelap-

parat, ein Abspritzventil, einen Flaschenspülapparat.

alles fremde, bewegliche, der Firma C. Malmendier in

Köln gehörige Sachen, im Gesamtwerte von 360 Mark,

welche der Schlosser Albert Bär in Köln, Ri~hard Wagner-

strasse 17, eingestandenermassen der Eigentümerin in der

Absicht rechtswidriger Zueignung weggenommen hatte,

von diesem Dieb weit unter Preis und Wert erworben,

also seines Vorteils wegen die von Bär gestohlenen Sachen,

von denen er wusste oder den Umständen nach annehmen

musste, dass sie von Bär, den er als nicht verfügungsbe-

rechtigten Arbeiter der Firma Malmendier kannte, mit-

telst einer strafbaren Handlung (Diebstahls) erlangt

waren, angekauft zu haben und zwar um aus der Hehle-

rei eine fortgesetzte Einkommensquelle zu macheIl. » In

diesen Handlungen liege das Vergehen der gewerbemäs-

sigen Hehlerei im Sinne von §§ 259 und 260 des Reichs-

strafgesetzbuches (RStG) lautend :

« § 259. Wer seines Vorteils wegen Sachen, von denen

er weiss oder den Umständen nach annehmen muss, dass

::,ie mitte1st einer strafbaren Handlung erlangt sind, ver-

heimlicht, ankauf.t, zu Pfand nimmt oder sonst an sich

bringt oder zu deren Absatze bei anderen mitwirkt, wird

als Hehler mit Gefängnis bestraft. »

{(§ 260. Wer die Hehlerei gewerbs- oder gewohnheits-

mässig betreibt, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren

bestraft. »

B. -

Nachdem Glass bei einer ersten Verhaftung, die

auf seine Ausschreibung im deutschen Fahndungsblatt

hia erfolgte, zunächst in die Auslieferung eingewilligt

hatte, kam er später von diesem Entschlusse wieder ab

und zog seine Zustimmung zurück. In mehreren an den

Bundesrat und das Schweiz. Justizdepartement gerichte-

ten Eingaben begründet sein Verteidiger die Einsprache

damit, dass nach Art. 1 des schweizerisch-deutschen Aus-

AS 42 1- 1916

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