opencaselaw.ch

42_I_185

BGE 42 I 185

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Die Ver f ass u n g des Kantons SchafThausen

(vom 24. März 1876):enthält folgende Bestimmungen :

U6

Staa~L

Art. 90 .• ni~6emeind~n 'ordnen innerhalb der Schran ..

• ken der· Verfassung und der Gesetze ihre Angetegen-

.heitelt selbständig •

• Kat sich eine Gemeinde als unfähig erzeigt, ihre Ange-

l) legenheiten selbständig zu ordnen, so kann dieselbe

.. durch Beschluss des Grossen Rates vorübergehend unter

» staatliche Verwaltung gestellt werden.

.

)) Erstreckt sich diese Unfähigkeit nur auf einzelne

» Zweige der Gemeindeverwaltung, so hat der Regierungs-

.)} rat die erforderlichen Massnahmen zu treffen.)}

» Art. 67. « Der Regierungsrat wacht über gesetzliche

)) Verwaltung des Vermögens der Gemeinden und sorgt

)} dafür, dass dasse be ungeschmälert erhalten bleibt ....

)} ~ Er genehmigt. ... die Voranschläge der Gemeinden. l)

Diese Verfassungsgrundsätze finden sich auch im G e-

set z über das Gern ein d ewe sen vom 9. Juli 1892.

Ferner schreibt dieses Gesetz vor;

Art. 23. « Der Gemeindeversammlung kommen fol-

l) gende Obliegenheiten und Befugnisse zu :

e)

» DiE; Festsetzung der jährlichen Voranschläge;

g))} Die Bewilligung von Steuern.)}

Art. 120. « Der Gemeinde ist alljährlich und rechtzeitig

l) der von der Verwaltungsbehörde bezw. dem Gemeinde-

» ausschuss festzustellende und zu begutachtende Vor-

I) anschlag der Einnahmen und Ausgaben für das künftige

I) Rechnungsjahr zur Behandlung und Genehmigung vor-

l} zulegen. -

Der Rechnungsprüfungskommission kommt

» die Prüfung dieses Voranschlages zu. -

Zeigt dieser

» Voranschlag einen Ausfall, so ist gleichzeitig ein Antrag

)) über die Art seiner Deckung, insbesondere darüber

»vorzulegen, ob und in welchem Verhältnisse und auf

)} welchen Zeitpunkt eine Steuer zu erheben sei. Hierüber

)) hat die Gemeinde gleichzeitig Beschluss zu fassen. -

» Beschlüsse über Erhebung von Gemeindesteuern unter-

l) liegen der Genehmigung des Regierungsrates.)}

Art. 136. «Bei,Erhebung von Gemeindesteuern kom-

men folgende Grundsätze in Anwendung:

Gemelndeautonomle. N° 27.

tlt

a) » Die im jährlichen Büdget aufzuführonden Aus-

)} gaben sollen durch die ordentlichen Einnahmen des

)} gleichen Jahres gedeckt werden. Uebersteigen die Aus-

» gaben des Voranschlages die Einnahmen desselben, so

» ist der Ausfall durch Steuern zu decken.)}

B. -

In der Gemeindeversammlung vom 12. März 1916

genehmigte die Einwohnergemeinde Schaffhausen den ihr

gesetzesgernäss unterbreiteten Voranschlag pro 1916, der

ein Defizit von 934,458 Fr. vorsah, lehnte jedoch die ihr

von den Behörden mit Rücksicht hierauf beantragte Er-

höhung der bisherigen Steueransätze von 3 0100 vom Ver-

mögen und 3 % vom Einkommen auf 3 % 0/00 und 3 % %

mit 874 gegen 805 Stimmen ab.

Gegen diesen letzteren Gemeindebeschluss rekurrierte

der Gemeindepräsident, Rechtsanwalt Frauenfelder, an

den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und stellte

in erster Linie das Begehren, der Regierungsrat möge

kraft seines Aufsichtsrechts die von der Gemeindever-

sammlung verweigerte Steuererhöhung dekretieren.

Mit B e s chi u s s vom 2 9. M ä r z 191 6 entschied

der Regierungsrat :

« Der Rekurs wird in vollem Umfange gutgeheissen und

,. verfügt, dass eine Steuererhöhung in dem von den städti-

» sehen Behörden beantragten Sinne einzutreten habe,

l) bezw. es wird den Voranschlägen pro 1916 der Stadt

» Schaffilausen nur unter der Bedingung die Genehmigung

I) erteilt. dass eine Steuer von 3 % % bezw. 3 % 0/00 erhoben

» wird.»

In der Begründung dieses Entscheides wird die Kom-

petenz des Regierungsrates auf die Art. 67 und 90 Abs. 3

KV und auf Art. 120 des Gemeindegesetzes gestützt und

materiell wesentlich ausgeführt: Die Stadt Schaffhausen

arbeite seit dem Jahre 1909 mit zum Teil ganz erheblichen

Defiziten, die allerdings bis zum Jahre 1914 durch eine

vorhanden gewesene grössere Steuerreserve hätten gedeckt

werden können. Seit 1914 sei nun aber diese Steuerreserve

aufgezehrt, und es habe bereits ein ungedecktes Defizit

188

Staatsrecht.

des Jahres 1914 von 60,834 Fr. 08 Cts. in die Rechnung pro

1915 hinübergenommen werden müssen. Seither hätten

sich die Verhältnisse nicht gebessert. Nach mutmasslicher

Schätzung schliesse auch das Jahr 1915 mit einem Defizit

von über 100,000 Fr. ab, und der Voranschlag für 1916

ergebe unter Einrechnung dieses Fehlbetrages ein Anstei-

gen des Defizits auf 242,011 Fr., wobei die von der Ge-.

meinde abgelehnte Erhöhung des Steuerfusses bereits

berücksichtigt sei, während das Defizit ohne dieselbe um

weitere 100,000 Fr. wachsen würde. Schon in seinem

Geschäftsbericht pro 1914 habe der Stadtrat die Schaf-

fung neuer Einnahmen als für die Erhaltung ge-

ordneter Verhältnisse im Gemeindewesen unerlässlich

bezeichnet. Und im Büdgetbericht pro 1916 leiste er mit

zwingender Logik den -Nachweis, dass nur eine Steuer-

erhöhung die notwendige Sanierung des städtischen Fi-

nanzhaushaltes bringen könne, und dass eine solche

Steuererhöhung nicht weiter hinausgeschoben werden

dürfe, wenn der gute Kredit der Stadt erhalten werden

und deren gesunde Weiterentwicklung garantiert sein

solle. Wenn auch die durch den Krieg geschaffenen ausser-

ordentlichen Zeitverhältnisse das Büdget bis zu einem

gewissen Gerade ungünstig beeinflussten, so stehe doch,

nach Ansicht auch des Stadtrates, zweifellos fest, dass ein

dauerndes Missverhältnis zwischen Einnahmen und Aus-

gaben vorliege. Es sei daher nach den in Art. 136 litt. ades

Gemeindegesetzes aufgestellt~n Grundsätzen eine Steuer-

erhöhung vorzunehmen. Die Gemeindeversammlung vom

12. März 1916 habe sich durch die Verwerfung der ihr

beantragten Steuererhöhung, die übrigens zur Deckung

des Defizits bei weitem nicht hingereicht hätte, in be-

wussten Gegensatz zu jenen Steuergrundsätzen gesetzt.

Der Regierungsrat hätte deshalb unter allen Umständen,

auch ohne dass ein Rekurs erfolgt wäre, die Pflicht gehabt.

den Voranschlag mit der Auflage, eine genügende Steuer

zu erheben, an den Stadtrat zurückzuweisen. Nun habe

er aber bereits die Voranschläge der Stadtgemeinde pro

Gemeindeautonomie. N° 27.

189

1914 und 1915 wegen Nichtübereinstimmung mit den

Rechnungsgrundsätzen des Gemeindegesetzes beanstan-

den müssen und sie jeweilen nur mit dem ausdrücklichen

Vorbehalt genehmigt, dass das Missverhältnis zwischen

Ausgaben und Einnahmen durch geeignete Massnahmen

ins Gleichgewicht gebracht werde. Da die Einwohner-

gemeinde trotzdem die von den städtischen Behörden

beantragte bescheidene Steuererhöhung nicht angenom-

men habe, könne sich der Regierungsrat diesmal mit der

biossen Rückweisung des Voranschlages nicht begnügen,

sondern halte sich nicht nur für berechtigt, sondern sogar

für verpflichtet, aktiv einzugreifen. Damit das in Art. 120

festgelegte Genehmigungsrecht den ihm durch die Ver-

fassung und das Gemeindegesetz offenbar zugedachten

Zwecken vollständig genüge, müsse daraus für den Re-

gierungsrat gegebenenfalls auch die Befugnis abgeleitet

werden können, über die blosse Nichtgenehmigung eines

Gemeindebeschlusses hinaus diesen Beschluss von sich

aus mit den Grundsätzen des Gemeindegesetzes in Ein-

klang zu bringen. Denn es lasse sich sehr wohl der Fall

denken, dass trotz erfolgter Nichtgenehmigung eine Ge-

meinde nicht dazu zu bringen sei, ihre Beschlüsse so zu

ändern, dass sie den gesetzlichen Bestimmungen Genüge

leisteten, während doch anderseits von einer Unfähigkeit

zur ordentlichen Selbstverwaltung noch nicht gesprochen

werden könne. In einem solchen Falle wäre der Regie-

rungsI at, sofern sich sein Genehmigungsrecht auf die

blosse Befugnis zur Nichtgenehmigung beschränken

würde, faktisch nicht mehr in der Lage, die ihm durch

Art. 67 KV überbundene Verantwortung zu tragen und

dafül zu sorgen. dass das Vermögen der Gemeinden unge-

schmälert erhalten bleibe. Da die Selbstverwaltung der

Gemeinden ausdrücklich an die durch das Gemeinde-

gesetz gezogenen Schranken gebunden I>ei, der Beschluss

der Stadtgemeinde Schaffhausen vom 12. März 1916 aber

die in Art. 136 litt. a dieses Gesetzes aufgestellten Steuer-

grundsätze offensichtlich verletze, so könne der Regie-

190

StaatVecht.

rttngsrat die Gemeinde jedenfalls. entgegen ihrem Be-

schlusse dazu anhalten, diesen Bestimmungen nachzu-

leben; denn die Gemeindeautonomie könne unmöglich

so weit gehen, zwar alle Ausgaben ZU bewilligen, die zur

Deckung derselben nötigen Einnahmen aber zu verwei-

gern.

C. -

Gegen den vorstehenden Beschluss des Regie-

rungsrates haben Heinrich Weber, Metallarbeiter-Sekre-

tär, Franz Lehner und Gottfried Meier-Lang als stimm-

berechtigte Aktivbürger der Gemeinde SchafThausen

rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes-

gericht ergriffen und beantragt, der Beschluss sei wegen

willkürlicher Verfassungs- und Gesetzesverletzung auf-

zuheben. Zur Begründung wird geltend gemacht: Das in

Art. 90 KV (Art. 2 des Gemeindegesetzes) anerkannte

Recht der Selbstverwaltung der Gemeinden, welches ge-

mäss Art. 23 litt. e und 9 des Gemeindegesetzes die Be-

fugnis der Gemeindeversammlung zur Festsetzung der

jährlichen Voranschläge und zur Bewilligung von Steuern

umfasse, gelte, so lange eine Gemeinde nicht wegen Un-

fähigkeit durch Beschluss des Grossen Rates unter staat-

liche Vormundschaft gestellt werde. Das Oberaufsichts-

recht gebe dem Regierungsrat "nicht die Kompetenz,

direkt an Stelle der Gemeindeversammlung zu handeln.

Wenn der Voranschlag einer Gemeinde ein ungedecktes

Defizit aufweise, so könne er V.orbehalte machen oder den

Voranschlag an die Gemeinde zurückweisen mit der

Auflage, Einnahmen und Ausgaben in Einklang zu brin-

gen. \Veigere sich daun die Gemeinde, dieser Auflage nach-

zukommen, so werde sich die Frage ihrer Bevormundung

erheben; eillmals aber könne der Regierungsrat, so lange

eine Gemeinde selbständig sei, ohne deren Begrüssung

einfach die Gemeindesteuer festsetzen. Zudem stehe im

vorliegenden Falle nirgends geschrieben, dass das aller-

dings nicht unbeträchtliche ungedeckte Defizit des Vor-

anschlages der Einwohnergemeinde Schaffhausen pro 1916

nur auf dem Wege der erhöhten direkten Gemeindesteuer

GemelndeautoDomle. N° 27.

beseitigt werden könne. Es seien vielmehr noch eine ganze

Anzahl anderer Heilmittel denkbar, z. B. Abgaben für

besondere Leistungen der Gemeinde, grössere Leistungen

der Gemeindeunternehmungen, geringere Abschreibungen

etc., ganz abgesehen von der Reduktion der Ausgaben.

Durch die angefochtene Verfügung des Regierungsrates

werde der GeIIleinde in offenkundiger Verletzung des

Art. 90 KV und der Art. 2 und 23 des Gemeindegesetzes

das wichtige Recht genommen, ihr Büdget selbstän?ig

aufzustellen. Diese Verfügung sei ferner auch materIell

nicht gerechtfertigt; denn die entgegen dem Vor;anschlage

o h n e Defizit abschliessende Rechnung der Emwohner-

gemeinde SchafThausen pro 1915 ergebe, das~ ganz w~hl

ohne Steuererhöhung ausgekommen werden konne. Darm,

dass der Regierungsrat sich nicht die Mühe genommen

habe, diese Tatsache festzustellen, liege ebenfalls eine

Willkür.

D. -

Der Regierungsrat hat Abweisung des Rekurses

beantragt. Er bestreitet in erster Linie die Aktivlegitima-

tion der Rekurrenten, weil sie im kantonalen Verfahren

nicht als Partei beteiligt gewesen seien und durch den

angefochtenen Entscheid auch nicht in ihren verfassungs-

mässigen Individualrechten verletzt würden, indem das

als verletzt bezeichnete Recht der ökonomischen Selbst-

verwaltung ohne Zweifel nur der Gemeinde als Ges~t­

heit zustehe. Materiell hält er an der Begründung sellles

Entscheides fest.

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Aktivlegitimation der Rekurrenten wird vom

Regierungsrat zu Unrecht bestritten. Der in Art. 90

schaffh. KV ausgesprochene Grundsatz der Gemeinde-

autonomie hat u nm i t tel bar allerdings nur Bezug

auf die staatsrechtliche Stellung der Gemeinde selbst.

Allein mit tel bar berührt er auch die Individual-

rechtssphäre vor allem derjenigen Gemeindegenossen, die

192

Staatsrecht.

kraft ihres Stimmrechts in Gemeindeangelegenheiten zur

Ausübung der Selbstverwaltung der Gemeinde berufen

sind, insoweit, als der angeblich verfassungswidrige Ein-

griff in diese Selbstverwaltung der Gemeindeversammlung

vorbehaltene Kompetenzen beschlägt und demnach eine

Beeinträchtigung jener Gemeindegenossen in ihren staats-

bürgerlichen Rechten zur Folge hätte. Dies ist aber bei

den hier als verletzt bezeichneten Befugnissen der Büdget-

festsetzung und Steuerbewilligung gemäss Art. 23 litt. e

und g des schaffh. Gemeindegesetzes der Fall. Die Rekur-

renten sind deshalb jedenfalls in ihrer angerufenen Eigen-

schaft als «s tim m b e r e c h t i g t e A k ti v b ü r-

ger » der Gemeinde Schaffhausen wegen angeblicher

R e c h t s ver let z u n g im Sinne des Art. 178 Ziff. 2

OG zur Beschwerdeführung legitimiert. Unter diesen Um-

ständen kann dahingestellt bleiben, ob das Beschwerde-

recht gegenüber der regierungsrätlichen Steuerverfügung

nicht auch denjenigen Gemeindegenossen, die, ohne Ak-

tivbürger zu sein, als s t e u e r p f I ich t i g e Ein-

w 0 h n e r an der verfassungsmässigen Festsetzung der

Gemeindesteuern interessiert sind, schon wegen dieses

per s ö n I ich e n I n t e res ses zuerkannt werden

müsste. Bemerkt sei in dieser Hfnsicht nur, dass auch ein

solches Interesse, dem kein formelles Recht entspricht, in

der neueren Praxis schon wiederholt als zur Beschwerde-

legitimation genügend erachtet worden ist (vergl. z. B. AS

32 I N° 45 Erw. 2 S. 309 und die dortige Verweisung,

sowie auch AS 34 I N° 77 Erw. 2 infine S. 473/74 mit den

dortigen Verweisungen). Ferner kann der Umstand, dass

die Rekurrenten im Verfahren vor dem Regierungsrat

individuell noch nicht beteiligt waren, abgesehen von der

Frage, ob die Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurs

nicht überhaupt selbständig zu beurteilen sei, schon des-

wegen nichts verschlagen, weil ihr Rechtsstandpunkt

damals von der Einwohnergemeinde Schaffhausen selbst

verfochten wurde und sie, so lange dies geschah, keine

Veranlassung zum persönlichen Auftreten hatten.

Gemeindeautonomie. No 27.

193

E. 2 Materiell aber erweist sich der Rekurs als offenbar

unbegründet. Die Rekurrenten übersehen, dass Art. 90

KV gegenüber dem Grundsatze, wonach die Gemeinden

innerhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetze

ihre Angelegenheiten selbständig ordnen (Abs. 1), nicht

nur die Möglichkeit der Bevormundung einer Gemeinde,

in der Form ihrer Stellung unter staatliche Verwaltung

durch Beschluss des Grossen Rates, wegen allgemeiner

Unfähigkeit zur Selbstverwaltung, vorbehält (Abs. 2), son-

dern daneben noch für den Fall, dass sich diese Unfähig-

keit nur auf einzelne Zweige der Gemeindeverwaltung

erstreckt, es dem Regierungsrat zur Pflicht macht, « die

erforderlichen Massnahmen zu treffen)} (Abs. 3). Zu den

Zweigen der Gemeindeverwaltung im Sinne dieser letz-

teren Bestimmung gehört nun gewiss der hier in Frage

stehende Finanzhaushalt. Der Regierungsrat hat daher

gemäss Art. 90 A b s. 3 KV einzuschreiten, wenn eine

Gemeinde als unfähig erscheint, den ihr speziell mit Bezug

auf den Finanzhaushalt obliegenden Verpflichtungen

nachzukommen. Und zwar liegen in seiner Kompetenz

nach ~er allgemeinen Fassung der fraglichen Bestimmung

unzweIfelhaft auch dilekte Anordnungen, sofern

Joiche nach seinem Ermessen (i erforderlich)} sind. Danach

~beI ist die hier streitige Massnahme aus dem für die Ko- .

gnition des Bundesstaatsgerichtshofes auf diesem Gebiete

des kantonalen Verwaltungsrechts allein in Betracbt fal-

lenden Gesichtspunkte der Garantie des Art. 4 BV schlech-

terdings nicht zu beanstanden. Denn nach den Erwägun-

gen des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses steht

tatsächlich fest, dass der Voranschlag der Einwohner-

gemeinde SchafIhausen für das Jahr 1916 auch bei

Berücksichtigung des von den Rekurrenten jenen Erwä-

gungen gegenüber einzig relevierten Umstandes, dass die

Rechnung pro 1915 ohne das büdgetierte Defizit von

100,000 Fr. abgeschlossen hat, noch ein erhebliches Defizit

aufweist, das die Gemeinde entgegen der ausdrücklichen

Vorschrift in § 136 litt. ades Gemeindegesetzes wiederum

AS 42 1-1916

194

Staatsrecht.

nieht durch eine entsprechende Steuererhöhung zu decken

beschlossen hat, nachdem sie vom Regierungsrat bereits

• in den beiden Vorjahren erfolglos eingeladen worden war,

der erwähnten Gesetzesvorschrift nachzuleben. Und wenn

der Regierungsrat unter diesen Umständen die Gemeinde

als zur selbständigen Herbeiführung des gesetzesgemässen

Zustandes ihres Finanzhaushaltes unfähig und deshalb

die direkte Anordnung der den Verhältnissen angemes-

senen Steuererhöhung als erforderlich erachtet hat, so

kann darin jedenfalls eine Willkür nicht gefunden werden.

Vielmehr lag diese Massnahme bei der gegebenen Situa-

tion wohl nahe, da die streitige Steuererhöhung von den

zuständigen Gemeindebehörden befürwortet und von der

das Büdget genehmigenden Gemeindeversammlung selbst

nur mit schwacher Mehrheit abgelehnt worden war.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Eigentumsgarantie. N0 28.

195

VIII. EIGENTUMSGARANTIE

GARANTIE DE LA PROPRIETE

28. l1rten vom G. Juli 1916 i. S. Ba.uma.nn, und Xitbeteiligte.

gegen Aargau, :Regierungsrat.

Eigentumsgarantie. Keine Verletzung durch eine Verfügung

der AdministratiVbehörde, welche gestützt auf eine gesetz-

liche Bestimmung im Intel'esse des Naturschutzes das

Fischen in einzelnen Gewässerteilen entgegen bestehenden

Fischereirechten untersagt. Kognition des Bundesgerichts

in Bezug auf die Frage, ob die vom Gesetz geforderten tat-

sächlichen Voraussetzungen für eine solche Beschränkung

vorhanden seien.

A. -

Durch Dekret vom 25. März 1907 hat der Gro&se

Rat des Kantons Aargau gestützt auf Art. 96 Abs. 2 der

KV und das Gesetz über Strassen-, Wasser- und Hoch-

bau vom 23. März 1859 beschlossen, es sei der Lauf der

Aare von der Kantonsgrenze oberhalb Aarau bis Stilli auf

Grund des vom Bunde genehmigten generellen Projektes

zu korrigieren. Bei der Ausführung der Korrektion hat sich

unterhalb der Stadt Aarau gegen Biberstein zwischen dem

linken Aareufer und dem Fabrikkanal der Jura-Zement-

Fabriken, beim sog. Rüchlig, eine Insel oder richtiger eine

Halbinsel gebildet, die durch einen Damm vom linkssei-

tigen Ufer der Aare abgegrenzt ist. Diese Halbinsel ist vor

einigen Jahren auf Ansuchen der aargauischen naturfor-

sehenden Gesellschaft als Reservation in dem Sinne er-

klärt worden, dass darauf jegliche Ausübung der Jagd ver-

boten wurde. Am 13. Dezember 1915 hat so dann die

r

Finanzdirektion des Kantons Aargau infolge eines Begeh-

.

rens der Jura-Zement-Fabriken, die inzwischen Eigen-

tümer der durch Marken vom öffentlichen Eigentum abge-

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

184

Staatsrecht.

ne' pourrait done pas etre oppose a la reeourante si elle

eroyait devoir saisir les tribunaux de ceUe eontestation

de droit civil.

11 reste ainsi uniquement a rechercher si c'est arbitrai-

rement que le Conseil d'Etat a admis que Ia Commune est

tenue de conclure, aux conditions fixees par le reglement.

l'abonnement soIlicite. Tel n'est pas Je. cas. S'il est vrai

qu'aucun texte de loi u'impose formellement a la com- .

mune cette obligation, d'autre part le Conseil d'Etat etait

fonde a tenir compte de la situation speciale et privilegiee

qui est celle des Services industriels de la commune et a

considerer que, beneficiant d'un monopole de fait, ils doi-

vent. comme contre-partie, fournir aux habitants de la

localite l'electricite qui leur est necessaire. Non seulement

les dispositions invoquees des reglements communaux de-

montreut que la commu<ne n'est pas dans la position d'un

industriel ordinaire et qu'en vertu de sa qualite de corpo-

ration de droit public elle dispose de droits particuIiers

(entre autres celui d'assurer par des amendes l'observa-

tion de ses reglements), mais en outre il est conforme a la

tendance actuelle -

qui se manifeste notamment dans la

jurisprudence recente du Tribunal federal -

d'admettre

qu'une commune qui entreprend.la procudtion et la dis-

tribution de l'electricite assurne par-la un service public

- ce qui implique des devoirs vis-a-vis de la communaute,

en toute premiere ligne le devoir de permettre aux admi-

nistres de se procurer aupres- d'elle l'electricite dont Hs

ont besoin et qu'elle est seule en me sure de leur fournir.

La recourallte objecte que si elle etait obligee de faire

droit ä n'importe quelle demapde d'abonnemellt elle de-

vrait Hendre son reseau d'une fa.;on desastreuse pOUI' ses

finances et qu'eHe ne saurait comment se procurer l'ener-

gie necessaire. Mais le Conseil d'Etat n'a evidemment pas

entendu Iui imposer une obligation disproportionnee ä ses

forces; sa decision, dans le cas particulier, ne prejuge nul-

lement celle qu'il pourrait eire appele ä rendre Ie jour Oll

la commune aurait des motifs serieux de refuser un abon-

Gemeindeautonomle. N° 27.

185

nement onereux pour elle; i1 s'est borne a constater qu'en

)'eSpeCe elle n'a aucune raison valable pour priver dame

FranC/ois des avantages du service public dont elle est

chargee et ceUe maruere de voir echappe compIetemen,t

au grief d'arbitraire.

,.

.

Cela etant, le recours doit etre ecarte -

sans qu Il SOlt

necessaire de \'echercher si en principe les communes peu-

vent invoquer Ia liberte du commerce et de I'industrie

(contra. BURCKHARDT p. 253), car dans tous les cas il ~st

evident que dans la mesure Oll elles assument un servl~e

public elles cessent d'etre au benefice de cette garanbe

constitutionnelle.

Par ces motifs,

le Tribunal federal

plononce:

Le recours est ecarte.

VII. GEMEINDEAUTONOMIE

AUTONOMIE COMMUNALE

27. Urteil vom 95. Kai 1916

i. S. Weber und MitbeteUigte gegen Schalbausen.

Legitimation stimmberechtigter Gemeindegenossen als solcher

zum staatsrechtlichen Rekurs wegen Verletzung der ver-

fassungsmässig garantierten G e m ein d e au ton 0 m i ~;

Rechtsverletzung und persönliches Interesse, dem kem

formelles Recht entspricht. -

Umfang der Gemeindeauto-

nomie nach Sc h a f f hau s er Recht: Anwendungsfall des

Art. 90 Abs. 3 KV.

A. -

Die Ver f ass u n g des Kantons SchafThausen

(vom 24. März 1876):enthält folgende Bestimmungen :

U6

Staa~L

Art. 90 .• ni~6emeind~n 'ordnen innerhalb der Schran ..

• ken der· Verfassung und der Gesetze ihre Angetegen-

.heitelt selbständig •

• Kat sich eine Gemeinde als unfähig erzeigt, ihre Ange-

l) legenheiten selbständig zu ordnen, so kann dieselbe

.. durch Beschluss des Grossen Rates vorübergehend unter

» staatliche Verwaltung gestellt werden.

.

)) Erstreckt sich diese Unfähigkeit nur auf einzelne

» Zweige der Gemeindeverwaltung, so hat der Regierungs-

.)} rat die erforderlichen Massnahmen zu treffen.)}

» Art. 67. « Der Regierungsrat wacht über gesetzliche

)) Verwaltung des Vermögens der Gemeinden und sorgt

)} dafür, dass dasse be ungeschmälert erhalten bleibt ....

)} ~ Er genehmigt. ... die Voranschläge der Gemeinden. l)

Diese Verfassungsgrundsätze finden sich auch im G e-

set z über das Gern ein d ewe sen vom 9. Juli 1892.

Ferner schreibt dieses Gesetz vor;

Art. 23. « Der Gemeindeversammlung kommen fol-

l) gende Obliegenheiten und Befugnisse zu :

e)

» DiE; Festsetzung der jährlichen Voranschläge;

g))} Die Bewilligung von Steuern.)}

Art. 120. « Der Gemeinde ist alljährlich und rechtzeitig

l) der von der Verwaltungsbehörde bezw. dem Gemeinde-

» ausschuss festzustellende und zu begutachtende Vor-

I) anschlag der Einnahmen und Ausgaben für das künftige

I) Rechnungsjahr zur Behandlung und Genehmigung vor-

l} zulegen. -

Der Rechnungsprüfungskommission kommt

» die Prüfung dieses Voranschlages zu. -

Zeigt dieser

» Voranschlag einen Ausfall, so ist gleichzeitig ein Antrag

)) über die Art seiner Deckung, insbesondere darüber

»vorzulegen, ob und in welchem Verhältnisse und auf

)} welchen Zeitpunkt eine Steuer zu erheben sei. Hierüber

)) hat die Gemeinde gleichzeitig Beschluss zu fassen. -

» Beschlüsse über Erhebung von Gemeindesteuern unter-

l) liegen der Genehmigung des Regierungsrates.)}

Art. 136. «Bei,Erhebung von Gemeindesteuern kom-

men folgende Grundsätze in Anwendung:

Gemelndeautonomle. N° 27.

tlt

a) » Die im jährlichen Büdget aufzuführonden Aus-

)} gaben sollen durch die ordentlichen Einnahmen des

)} gleichen Jahres gedeckt werden. Uebersteigen die Aus-

» gaben des Voranschlages die Einnahmen desselben, so

» ist der Ausfall durch Steuern zu decken.)}

B. -

In der Gemeindeversammlung vom 12. März 1916

genehmigte die Einwohnergemeinde Schaffhausen den ihr

gesetzesgernäss unterbreiteten Voranschlag pro 1916, der

ein Defizit von 934,458 Fr. vorsah, lehnte jedoch die ihr

von den Behörden mit Rücksicht hierauf beantragte Er-

höhung der bisherigen Steueransätze von 3 0100 vom Ver-

mögen und 3 % vom Einkommen auf 3 % 0/00 und 3 % %

mit 874 gegen 805 Stimmen ab.

Gegen diesen letzteren Gemeindebeschluss rekurrierte

der Gemeindepräsident, Rechtsanwalt Frauenfelder, an

den Regierungsrat des Kantons Schaffhausen und stellte

in erster Linie das Begehren, der Regierungsrat möge

kraft seines Aufsichtsrechts die von der Gemeindever-

sammlung verweigerte Steuererhöhung dekretieren.

Mit B e s chi u s s vom 2 9. M ä r z 191 6 entschied

der Regierungsrat :

« Der Rekurs wird in vollem Umfange gutgeheissen und

,. verfügt, dass eine Steuererhöhung in dem von den städti-

» sehen Behörden beantragten Sinne einzutreten habe,

l) bezw. es wird den Voranschlägen pro 1916 der Stadt

» Schaffilausen nur unter der Bedingung die Genehmigung

I) erteilt. dass eine Steuer von 3 % % bezw. 3 % 0/00 erhoben

» wird.»

In der Begründung dieses Entscheides wird die Kom-

petenz des Regierungsrates auf die Art. 67 und 90 Abs. 3

KV und auf Art. 120 des Gemeindegesetzes gestützt und

materiell wesentlich ausgeführt: Die Stadt Schaffhausen

arbeite seit dem Jahre 1909 mit zum Teil ganz erheblichen

Defiziten, die allerdings bis zum Jahre 1914 durch eine

vorhanden gewesene grössere Steuerreserve hätten gedeckt

werden können. Seit 1914 sei nun aber diese Steuerreserve

aufgezehrt, und es habe bereits ein ungedecktes Defizit

188

Staatsrecht.

des Jahres 1914 von 60,834 Fr. 08 Cts. in die Rechnung pro

1915 hinübergenommen werden müssen. Seither hätten

sich die Verhältnisse nicht gebessert. Nach mutmasslicher

Schätzung schliesse auch das Jahr 1915 mit einem Defizit

von über 100,000 Fr. ab, und der Voranschlag für 1916

ergebe unter Einrechnung dieses Fehlbetrages ein Anstei-

gen des Defizits auf 242,011 Fr., wobei die von der Ge-.

meinde abgelehnte Erhöhung des Steuerfusses bereits

berücksichtigt sei, während das Defizit ohne dieselbe um

weitere 100,000 Fr. wachsen würde. Schon in seinem

Geschäftsbericht pro 1914 habe der Stadtrat die Schaf-

fung neuer Einnahmen als für die Erhaltung ge-

ordneter Verhältnisse im Gemeindewesen unerlässlich

bezeichnet. Und im Büdgetbericht pro 1916 leiste er mit

zwingender Logik den -Nachweis, dass nur eine Steuer-

erhöhung die notwendige Sanierung des städtischen Fi-

nanzhaushaltes bringen könne, und dass eine solche

Steuererhöhung nicht weiter hinausgeschoben werden

dürfe, wenn der gute Kredit der Stadt erhalten werden

und deren gesunde Weiterentwicklung garantiert sein

solle. Wenn auch die durch den Krieg geschaffenen ausser-

ordentlichen Zeitverhältnisse das Büdget bis zu einem

gewissen Gerade ungünstig beeinflussten, so stehe doch,

nach Ansicht auch des Stadtrates, zweifellos fest, dass ein

dauerndes Missverhältnis zwischen Einnahmen und Aus-

gaben vorliege. Es sei daher nach den in Art. 136 litt. ades

Gemeindegesetzes aufgestellt~n Grundsätzen eine Steuer-

erhöhung vorzunehmen. Die Gemeindeversammlung vom

12. März 1916 habe sich durch die Verwerfung der ihr

beantragten Steuererhöhung, die übrigens zur Deckung

des Defizits bei weitem nicht hingereicht hätte, in be-

wussten Gegensatz zu jenen Steuergrundsätzen gesetzt.

Der Regierungsrat hätte deshalb unter allen Umständen,

auch ohne dass ein Rekurs erfolgt wäre, die Pflicht gehabt.

den Voranschlag mit der Auflage, eine genügende Steuer

zu erheben, an den Stadtrat zurückzuweisen. Nun habe

er aber bereits die Voranschläge der Stadtgemeinde pro

Gemeindeautonomie. N° 27.

189

1914 und 1915 wegen Nichtübereinstimmung mit den

Rechnungsgrundsätzen des Gemeindegesetzes beanstan-

den müssen und sie jeweilen nur mit dem ausdrücklichen

Vorbehalt genehmigt, dass das Missverhältnis zwischen

Ausgaben und Einnahmen durch geeignete Massnahmen

ins Gleichgewicht gebracht werde. Da die Einwohner-

gemeinde trotzdem die von den städtischen Behörden

beantragte bescheidene Steuererhöhung nicht angenom-

men habe, könne sich der Regierungsrat diesmal mit der

biossen Rückweisung des Voranschlages nicht begnügen,

sondern halte sich nicht nur für berechtigt, sondern sogar

für verpflichtet, aktiv einzugreifen. Damit das in Art. 120

festgelegte Genehmigungsrecht den ihm durch die Ver-

fassung und das Gemeindegesetz offenbar zugedachten

Zwecken vollständig genüge, müsse daraus für den Re-

gierungsrat gegebenenfalls auch die Befugnis abgeleitet

werden können, über die blosse Nichtgenehmigung eines

Gemeindebeschlusses hinaus diesen Beschluss von sich

aus mit den Grundsätzen des Gemeindegesetzes in Ein-

klang zu bringen. Denn es lasse sich sehr wohl der Fall

denken, dass trotz erfolgter Nichtgenehmigung eine Ge-

meinde nicht dazu zu bringen sei, ihre Beschlüsse so zu

ändern, dass sie den gesetzlichen Bestimmungen Genüge

leisteten, während doch anderseits von einer Unfähigkeit

zur ordentlichen Selbstverwaltung noch nicht gesprochen

werden könne. In einem solchen Falle wäre der Regie-

rungsI at, sofern sich sein Genehmigungsrecht auf die

blosse Befugnis zur Nichtgenehmigung beschränken

würde, faktisch nicht mehr in der Lage, die ihm durch

Art. 67 KV überbundene Verantwortung zu tragen und

dafül zu sorgen. dass das Vermögen der Gemeinden unge-

schmälert erhalten bleibe. Da die Selbstverwaltung der

Gemeinden ausdrücklich an die durch das Gemeinde-

gesetz gezogenen Schranken gebunden I>ei, der Beschluss

der Stadtgemeinde Schaffhausen vom 12. März 1916 aber

die in Art. 136 litt. a dieses Gesetzes aufgestellten Steuer-

grundsätze offensichtlich verletze, so könne der Regie-

190

StaatVecht.

rttngsrat die Gemeinde jedenfalls. entgegen ihrem Be-

schlusse dazu anhalten, diesen Bestimmungen nachzu-

leben; denn die Gemeindeautonomie könne unmöglich

so weit gehen, zwar alle Ausgaben ZU bewilligen, die zur

Deckung derselben nötigen Einnahmen aber zu verwei-

gern.

C. -

Gegen den vorstehenden Beschluss des Regie-

rungsrates haben Heinrich Weber, Metallarbeiter-Sekre-

tär, Franz Lehner und Gottfried Meier-Lang als stimm-

berechtigte Aktivbürger der Gemeinde SchafThausen

rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes-

gericht ergriffen und beantragt, der Beschluss sei wegen

willkürlicher Verfassungs- und Gesetzesverletzung auf-

zuheben. Zur Begründung wird geltend gemacht: Das in

Art. 90 KV (Art. 2 des Gemeindegesetzes) anerkannte

Recht der Selbstverwaltung der Gemeinden, welches ge-

mäss Art. 23 litt. e und 9 des Gemeindegesetzes die Be-

fugnis der Gemeindeversammlung zur Festsetzung der

jährlichen Voranschläge und zur Bewilligung von Steuern

umfasse, gelte, so lange eine Gemeinde nicht wegen Un-

fähigkeit durch Beschluss des Grossen Rates unter staat-

liche Vormundschaft gestellt werde. Das Oberaufsichts-

recht gebe dem Regierungsrat "nicht die Kompetenz,

direkt an Stelle der Gemeindeversammlung zu handeln.

Wenn der Voranschlag einer Gemeinde ein ungedecktes

Defizit aufweise, so könne er V.orbehalte machen oder den

Voranschlag an die Gemeinde zurückweisen mit der

Auflage, Einnahmen und Ausgaben in Einklang zu brin-

gen. \Veigere sich daun die Gemeinde, dieser Auflage nach-

zukommen, so werde sich die Frage ihrer Bevormundung

erheben; eillmals aber könne der Regierungsrat, so lange

eine Gemeinde selbständig sei, ohne deren Begrüssung

einfach die Gemeindesteuer festsetzen. Zudem stehe im

vorliegenden Falle nirgends geschrieben, dass das aller-

dings nicht unbeträchtliche ungedeckte Defizit des Vor-

anschlages der Einwohnergemeinde Schaffhausen pro 1916

nur auf dem Wege der erhöhten direkten Gemeindesteuer

GemelndeautoDomle. N° 27.

beseitigt werden könne. Es seien vielmehr noch eine ganze

Anzahl anderer Heilmittel denkbar, z. B. Abgaben für

besondere Leistungen der Gemeinde, grössere Leistungen

der Gemeindeunternehmungen, geringere Abschreibungen

etc., ganz abgesehen von der Reduktion der Ausgaben.

Durch die angefochtene Verfügung des Regierungsrates

werde der GeIIleinde in offenkundiger Verletzung des

Art. 90 KV und der Art. 2 und 23 des Gemeindegesetzes

das wichtige Recht genommen, ihr Büdget selbstän?ig

aufzustellen. Diese Verfügung sei ferner auch materIell

nicht gerechtfertigt; denn die entgegen dem Vor;anschlage

o h n e Defizit abschliessende Rechnung der Emwohner-

gemeinde SchafThausen pro 1915 ergebe, das~ ganz w~hl

ohne Steuererhöhung ausgekommen werden konne. Darm,

dass der Regierungsrat sich nicht die Mühe genommen

habe, diese Tatsache festzustellen, liege ebenfalls eine

Willkür.

D. -

Der Regierungsrat hat Abweisung des Rekurses

beantragt. Er bestreitet in erster Linie die Aktivlegitima-

tion der Rekurrenten, weil sie im kantonalen Verfahren

nicht als Partei beteiligt gewesen seien und durch den

angefochtenen Entscheid auch nicht in ihren verfassungs-

mässigen Individualrechten verletzt würden, indem das

als verletzt bezeichnete Recht der ökonomischen Selbst-

verwaltung ohne Zweifel nur der Gemeinde als Ges~t­

heit zustehe. Materiell hält er an der Begründung sellles

Entscheides fest.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Die Aktivlegitimation der Rekurrenten wird vom

Regierungsrat zu Unrecht bestritten. Der in Art. 90

schaffh. KV ausgesprochene Grundsatz der Gemeinde-

autonomie hat u nm i t tel bar allerdings nur Bezug

auf die staatsrechtliche Stellung der Gemeinde selbst.

Allein mit tel bar berührt er auch die Individual-

rechtssphäre vor allem derjenigen Gemeindegenossen, die

192

Staatsrecht.

kraft ihres Stimmrechts in Gemeindeangelegenheiten zur

Ausübung der Selbstverwaltung der Gemeinde berufen

sind, insoweit, als der angeblich verfassungswidrige Ein-

griff in diese Selbstverwaltung der Gemeindeversammlung

vorbehaltene Kompetenzen beschlägt und demnach eine

Beeinträchtigung jener Gemeindegenossen in ihren staats-

bürgerlichen Rechten zur Folge hätte. Dies ist aber bei

den hier als verletzt bezeichneten Befugnissen der Büdget-

festsetzung und Steuerbewilligung gemäss Art. 23 litt. e

und g des schaffh. Gemeindegesetzes der Fall. Die Rekur-

renten sind deshalb jedenfalls in ihrer angerufenen Eigen-

schaft als «s tim m b e r e c h t i g t e A k ti v b ü r-

ger » der Gemeinde Schaffhausen wegen angeblicher

R e c h t s ver let z u n g im Sinne des Art. 178 Ziff. 2

OG zur Beschwerdeführung legitimiert. Unter diesen Um-

ständen kann dahingestellt bleiben, ob das Beschwerde-

recht gegenüber der regierungsrätlichen Steuerverfügung

nicht auch denjenigen Gemeindegenossen, die, ohne Ak-

tivbürger zu sein, als s t e u e r p f I ich t i g e Ein-

w 0 h n e r an der verfassungsmässigen Festsetzung der

Gemeindesteuern interessiert sind, schon wegen dieses

per s ö n I ich e n I n t e res ses zuerkannt werden

müsste. Bemerkt sei in dieser Hfnsicht nur, dass auch ein

solches Interesse, dem kein formelles Recht entspricht, in

der neueren Praxis schon wiederholt als zur Beschwerde-

legitimation genügend erachtet worden ist (vergl. z. B. AS

32 I N° 45 Erw. 2 S. 309 und die dortige Verweisung,

sowie auch AS 34 I N° 77 Erw. 2 infine S. 473/74 mit den

dortigen Verweisungen). Ferner kann der Umstand, dass

die Rekurrenten im Verfahren vor dem Regierungsrat

individuell noch nicht beteiligt waren, abgesehen von der

Frage, ob die Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurs

nicht überhaupt selbständig zu beurteilen sei, schon des-

wegen nichts verschlagen, weil ihr Rechtsstandpunkt

damals von der Einwohnergemeinde Schaffhausen selbst

verfochten wurde und sie, so lange dies geschah, keine

Veranlassung zum persönlichen Auftreten hatten.

Gemeindeautonomie. No 27.

193

2. - Materiell aber erweist sich der Rekurs als offenbar

unbegründet. Die Rekurrenten übersehen, dass Art. 90

KV gegenüber dem Grundsatze, wonach die Gemeinden

innerhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetze

ihre Angelegenheiten selbständig ordnen (Abs. 1), nicht

nur die Möglichkeit der Bevormundung einer Gemeinde,

in der Form ihrer Stellung unter staatliche Verwaltung

durch Beschluss des Grossen Rates, wegen allgemeiner

Unfähigkeit zur Selbstverwaltung, vorbehält (Abs. 2), son-

dern daneben noch für den Fall, dass sich diese Unfähig-

keit nur auf einzelne Zweige der Gemeindeverwaltung

erstreckt, es dem Regierungsrat zur Pflicht macht, « die

erforderlichen Massnahmen zu treffen)} (Abs. 3). Zu den

Zweigen der Gemeindeverwaltung im Sinne dieser letz-

teren Bestimmung gehört nun gewiss der hier in Frage

stehende Finanzhaushalt. Der Regierungsrat hat daher

gemäss Art. 90 A b s. 3 KV einzuschreiten, wenn eine

Gemeinde als unfähig erscheint, den ihr speziell mit Bezug

auf den Finanzhaushalt obliegenden Verpflichtungen

nachzukommen. Und zwar liegen in seiner Kompetenz

nach ~er allgemeinen Fassung der fraglichen Bestimmung

unzweIfelhaft auch dilekte Anordnungen, sofern

Joiche nach seinem Ermessen (i erforderlich)} sind. Danach

~beI ist die hier streitige Massnahme aus dem für die Ko- .

gnition des Bundesstaatsgerichtshofes auf diesem Gebiete

des kantonalen Verwaltungsrechts allein in Betracbt fal-

lenden Gesichtspunkte der Garantie des Art. 4 BV schlech-

terdings nicht zu beanstanden. Denn nach den Erwägun-

gen des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses steht

tatsächlich fest, dass der Voranschlag der Einwohner-

gemeinde SchafIhausen für das Jahr 1916 auch bei

Berücksichtigung des von den Rekurrenten jenen Erwä-

gungen gegenüber einzig relevierten Umstandes, dass die

Rechnung pro 1915 ohne das büdgetierte Defizit von

100,000 Fr. abgeschlossen hat, noch ein erhebliches Defizit

aufweist, das die Gemeinde entgegen der ausdrücklichen

Vorschrift in § 136 litt. ades Gemeindegesetzes wiederum

AS 42 1-1916

194

Staatsrecht.

nieht durch eine entsprechende Steuererhöhung zu decken

beschlossen hat, nachdem sie vom Regierungsrat bereits

• in den beiden Vorjahren erfolglos eingeladen worden war,

der erwähnten Gesetzesvorschrift nachzuleben. Und wenn

der Regierungsrat unter diesen Umständen die Gemeinde

als zur selbständigen Herbeiführung des gesetzesgemässen

Zustandes ihres Finanzhaushaltes unfähig und deshalb

die direkte Anordnung der den Verhältnissen angemes-

senen Steuererhöhung als erforderlich erachtet hat, so

kann darin jedenfalls eine Willkür nicht gefunden werden.

Vielmehr lag diese Massnahme bei der gegebenen Situa-

tion wohl nahe, da die streitige Steuererhöhung von den

zuständigen Gemeindebehörden befürwortet und von der

das Büdget genehmigenden Gemeindeversammlung selbst

nur mit schwacher Mehrheit abgelehnt worden war.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Eigentumsgarantie. N0 28.

195

VIII. EIGENTUMSGARANTIE

GARANTIE DE LA PROPRIETE

28. l1rten vom G. Juli 1916 i. S. Ba.uma.nn, und Xitbeteiligte.

gegen Aargau, :Regierungsrat.

Eigentumsgarantie. Keine Verletzung durch eine Verfügung

der AdministratiVbehörde, welche gestützt auf eine gesetz-

liche Bestimmung im Intel'esse des Naturschutzes das

Fischen in einzelnen Gewässerteilen entgegen bestehenden

Fischereirechten untersagt. Kognition des Bundesgerichts

in Bezug auf die Frage, ob die vom Gesetz geforderten tat-

sächlichen Voraussetzungen für eine solche Beschränkung

vorhanden seien.

A. -

Durch Dekret vom 25. März 1907 hat der Gro&se

Rat des Kantons Aargau gestützt auf Art. 96 Abs. 2 der

KV und das Gesetz über Strassen-, Wasser- und Hoch-

bau vom 23. März 1859 beschlossen, es sei der Lauf der

Aare von der Kantonsgrenze oberhalb Aarau bis Stilli auf

Grund des vom Bunde genehmigten generellen Projektes

zu korrigieren. Bei der Ausführung der Korrektion hat sich

unterhalb der Stadt Aarau gegen Biberstein zwischen dem

linken Aareufer und dem Fabrikkanal der Jura-Zement-

Fabriken, beim sog. Rüchlig, eine Insel oder richtiger eine

Halbinsel gebildet, die durch einen Damm vom linkssei-

tigen Ufer der Aare abgegrenzt ist. Diese Halbinsel ist vor

einigen Jahren auf Ansuchen der aargauischen naturfor-

sehenden Gesellschaft als Reservation in dem Sinne er-

klärt worden, dass darauf jegliche Ausübung der Jagd ver-

boten wurde. Am 13. Dezember 1915 hat so dann die

r

Finanzdirektion des Kantons Aargau infolge eines Begeh-

.

rens der Jura-Zement-Fabriken, die inzwischen Eigen-

tümer der durch Marken vom öffentlichen Eigentum abge-