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42_I_185

BGE 42 I 185

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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Staatsrecht.

ne' pourrait done pas etre oppose a la reeourante si elle

eroyait devoir saisir les tribunaux de ceUe eontestation

de droit civil.

11 reste ainsi uniquement a rechercher si c'est arbitrai-

rement que le Conseil d'Etat a admis que Ia Commune est

tenue de conclure, aux conditions fixees par le reglement.

l'abonnement soIlicite. Tel n'est pas Je. cas. S'il est vrai

qu'aucun texte de loi u'impose formellement a la com- .

mune cette obligation, d'autre part le Conseil d'Etat etait

fonde a tenir compte de la situation speciale et privilegiee

qui est celle des Services industriels de la commune et a

considerer que, beneficiant d'un monopole de fait, ils doi-

vent. comme contre-partie, fournir aux habitants de la

localite l'electricite qui leur est necessaire. Non seulement

les dispositions invoquees des reglements communaux de-

montreut que la commu ei, der Beschluss

der Stadtgemeinde Schaffhausen vom 12. März 1916 aber

die in Art. 136 litt. a dieses Gesetzes aufgestellten Steuer-

grundsätze offensichtlich verletze, so könne der Regie-

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StaatVecht.

rttngsrat die Gemeinde jedenfalls. entgegen ihrem Be-

schlusse dazu anhalten, diesen Bestimmungen nachzu-

leben; denn die Gemeindeautonomie könne unmöglich

so weit gehen, zwar alle Ausgaben ZU bewilligen, die zur

Deckung derselben nötigen Einnahmen aber zu verwei-

gern.

C. -

Gegen den vorstehenden Beschluss des Regie-

rungsrates haben Heinrich Weber, Metallarbeiter-Sekre-

tär, Franz Lehner und Gottfried Meier-Lang als stimm-

berechtigte Aktivbürger der Gemeinde SchafThausen

rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes-

gericht ergriffen und beantragt, der Beschluss sei wegen

willkürlicher Verfassungs- und Gesetzesverletzung auf-

zuheben. Zur Begründung wird geltend gemacht: Das in

Art. 90 KV (Art. 2 des Gemeindegesetzes) anerkannte

Recht der Selbstverwaltung der Gemeinden, welches ge-

mäss Art. 23 litt. e und 9 des Gemeindegesetzes die Be-

fugnis der Gemeindeversammlung zur Festsetzung der

jährlichen Voranschläge und zur Bewilligung von Steuern

umfasse, gelte, so lange eine Gemeinde nicht wegen Un-

fähigkeit durch Beschluss des Grossen Rates unter staat-

liche Vormundschaft gestellt werde. Das Oberaufsichts-

recht gebe dem Regierungsrat "nicht die Kompetenz,

direkt an Stelle der Gemeindeversammlung zu handeln.

Wenn der Voranschlag einer Gemeinde ein ungedecktes

Defizit aufweise, so könne er V.orbehalte machen oder den

Voranschlag an die Gemeinde zurückweisen mit der

Auflage, Einnahmen und Ausgaben in Einklang zu brin-

gen. \Veigere sich daun die Gemeinde, dieser Auflage nach-

zukommen, so werde sich die Frage ihrer Bevormundung

erheben; eillmals aber könne der Regierungsrat, so lange

eine Gemeinde selbständig sei, ohne deren Begrüssung

einfach die Gemeindesteuer festsetzen. Zudem stehe im

vorliegenden Falle nirgends geschrieben, dass das aller-

dings nicht unbeträchtliche ungedeckte Defizit des Vor-

anschlages der Einwohnergemeinde Schaffhausen pro 1916

nur auf dem Wege der erhöhten direkten Gemeindesteuer

GemelndeautoDomle. N° 27.

beseitigt werden könne. Es seien vielmehr noch eine ganze

Anzahl anderer Heilmittel denkbar, z. B. Abgaben für

besondere Leistungen der Gemeinde, grössere Leistungen

der Gemeindeunternehmungen, geringere Abschreibungen

etc., ganz abgesehen von der Reduktion der Ausgaben.

Durch die angefochtene Verfügung des Regierungsrates

werde der GeIIleinde in offenkundiger Verletzung des

Art. 90 KV und der Art. 2 und 23 des Gemeindegesetzes

das wichtige Recht genommen, ihr Büdget selbstän?ig

aufzustellen. Diese Verfügung sei ferner auch materIell

nicht gerechtfertigt; denn die entgegen dem Vor;anschlage

o h n e Defizit abschliessende Rechnung der Emwohner-

gemeinde SchafThausen pro 1915 ergebe, das~ ganz w~hl

ohne Steuererhöhung ausgekommen werden konne. Darm,

dass der Regierungsrat sich nicht die Mühe genommen

habe, diese Tatsache festzustellen, liege ebenfalls eine

Willkür.

D. -

Der Regierungsrat hat Abweisung des Rekurses

beantragt. Er bestreitet in erster Linie die Aktivlegitima-

tion der Rekurrenten, weil sie im kantonalen Verfahren

nicht als Partei beteiligt gewesen seien und durch den

angefochtenen Entscheid auch nicht in ihren verfassungs-

mässigen Individualrechten verletzt würden, indem das

als verletzt bezeichnete Recht der ökonomischen Selbst-

verwaltung ohne Zweifel nur der Gemeinde als Ges~t­

heit zustehe. Materiell hält er an der Begründung sellles

Entscheides fest.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Die Aktivlegitimation der Rekurrenten wird vom

Regierungsrat zu Unrecht bestritten. Der in Art. 90

schaffh. KV ausgesprochene Grundsatz der Gemeinde-

autonomie hat u nm i t tel bar allerdings nur Bezug

auf die staatsrechtliche Stellung der Gemeinde selbst.

Allein mit tel bar berührt er auch die Individual-

rechtssphäre vor allem derjenigen Gemeindegenossen, die

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Staatsrecht.

kraft ihres Stimmrechts in Gemeindeangelegenheiten zur

Ausübung der Selbstverwaltung der Gemeinde berufen

sind, insoweit, als der angeblich verfassungswidrige Ein-

griff in diese Selbstverwaltung der Gemeindeversammlung

vorbehaltene Kompetenzen beschlägt und demnach eine

Beeinträchtigung jener Gemeindegenossen in ihren staats-

bürgerlichen Rechten zur Folge hätte. Dies ist aber bei

den hier als verletzt bezeichneten Befugnissen der Büdget-

festsetzung und Steuerbewilligung gemäss Art. 23 litt. e

und g des schaffh. Gemeindegesetzes der Fall. Die Rekur-

renten sind deshalb jedenfalls in ihrer angerufenen Eigen-

schaft als «s tim m b e r e c h t i g t e A k ti v b ü r-

ger » der Gemeinde Schaffhausen wegen angeblicher

R e c h t s ver let z u n g im Sinne des Art. 178 Ziff. 2

OG zur Beschwerdeführung legitimiert. Unter diesen Um-

ständen kann dahingestellt bleiben, ob das Beschwerde-

recht gegenüber der regierungsrätlichen Steuerverfügung

nicht auch denjenigen Gemeindegenossen, die, ohne Ak-

tivbürger zu sein, als s t e u e r p f I ich t i g e Ein-

w 0 h n e r an der verfassungsmässigen Festsetzung der

Gemeindesteuern interessiert sind, schon wegen dieses

per s ö n I ich e n I n t e res ses zuerkannt werden

müsste. Bemerkt sei in dieser Hfnsicht nur, dass auch ein

solches Interesse, dem kein formelles Recht entspricht, in

der neueren Praxis schon wiederholt als zur Beschwerde-

legitimation genügend erachtet worden ist (vergl. z. B. AS

32 I N° 45 Erw. 2 S. 309 und die dortige Verweisung,

sowie auch AS 34 I N° 77 Erw. 2 infine S. 473/74 mit den

dortigen Verweisungen). Ferner kann der Umstand, dass

die Rekurrenten im Verfahren vor dem Regierungsrat

individuell noch nicht beteiligt waren, abgesehen von der

Frage, ob die Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurs

nicht überhaupt selbständig zu beurteilen sei, schon des-

wegen nichts verschlagen, weil ihr Rechtsstandpunkt

damals von der Einwohnergemeinde Schaffhausen selbst

verfochten wurde und sie, so lange dies geschah, keine

Veranlassung zum persönlichen Auftreten hatten.

Gemeindeautonomie. No 27.

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2. - Materiell aber erweist sich der Rekurs als offenbar

unbegründet. Die Rekurrenten übersehen, dass Art. 90

KV gegenüber dem Grundsatze, wonach die Gemeinden

innerhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetze

ihre Angelegenheiten selbständig ordnen (Abs. 1), nicht

nur die Möglichkeit der Bevormundung einer Gemeinde,

in der Form ihrer Stellung unter staatliche Verwaltung

durch Beschluss des Grossen Rates, wegen allgemeiner

Unfähigkeit zur Selbstverwaltung, vorbehält (Abs. 2), son-

dern daneben noch für den Fall, dass sich diese Unfähig-

keit nur auf einzelne Zweige der Gemeindeverwaltung

erstreckt, es dem Regierungsrat zur Pflicht macht, « die

erforderlichen Massnahmen zu treffen)} (Abs. 3). Zu den

Zweigen der Gemeindeverwaltung im Sinne dieser letz-

teren Bestimmung gehört nun gewiss der hier in Frage

stehende Finanzhaushalt. Der Regierungsrat hat daher

gemäss Art. 90 A b s. 3 KV einzuschreiten, wenn eine

Gemeinde als unfähig erscheint, den ihr speziell mit Bezug

auf den Finanzhaushalt obliegenden Verpflichtungen

nachzukommen. Und zwar liegen in seiner Kompetenz

nach ~er allgemeinen Fassung der fraglichen Bestimmung

unzweIfelhaft auch dilekte Anordnungen, sofern

Joiche nach seinem Ermessen (i erforderlich)} sind. Danach

~beI ist die hier streitige Massnahme aus dem für die Ko- .

gnition des Bundesstaatsgerichtshofes auf diesem Gebiete

des kantonalen Verwaltungsrechts allein in Betracbt fal-

lenden Gesichtspunkte der Garantie des Art. 4 BV schlech-

terdings nicht zu beanstanden. Denn nach den Erwägun-

gen des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses steht

tatsächlich fest, dass der Voranschlag der Einwohner-

gemeinde SchafIhausen für das Jahr 1916 auch bei

Berücksichtigung des von den Rekurrenten jenen Erwä-

gungen gegenüber einzig relevierten Umstandes, dass die

Rechnung pro 1915 ohne das büdgetierte Defizit von

100,000 Fr. abgeschlossen hat, noch ein erhebliches Defizit

aufweist, das die Gemeinde entgegen der ausdrücklichen

Vorschrift in § 136 litt. ades Gemeindegesetzes wiederum

AS 42 1-1916

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Staatsrecht.

nieht durch eine entsprechende Steuererhöhung zu decken

beschlossen hat, nachdem sie vom Regierungsrat bereits

• in den beiden Vorjahren erfolglos eingeladen worden war,

der erwähnten Gesetzesvorschrift nachzuleben. Und wenn

der Regierungsrat unter diesen Umständen die Gemeinde

als zur selbständigen Herbeiführung des gesetzesgemässen

Zustandes ihres Finanzhaushaltes unfähig und deshalb

die direkte Anordnung der den Verhältnissen angemes-

senen Steuererhöhung als erforderlich erachtet hat, so

kann darin jedenfalls eine Willkür nicht gefunden werden.

Vielmehr lag diese Massnahme bei der gegebenen Situa-

tion wohl nahe, da die streitige Steuererhöhung von den

zuständigen Gemeindebehörden befürwortet und von der

das Büdget genehmigenden Gemeindeversammlung selbst

nur mit schwacher Mehrheit abgelehnt worden war.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Eigentumsgarantie. N0 28.

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VIII. EIGENTUMSGARANTIE

GARANTIE DE LA PROPRIETE

28. l1rten vom G. Juli 1916 i. S. Ba.uma.nn, und Xitbeteiligte.

gegen Aargau, :Regierungsrat.

Eigentumsgarantie. Keine Verletzung durch eine Verfügung

der AdministratiVbehörde, welche gestützt auf eine gesetz-

liche Bestimmung im Intel'esse des Naturschutzes das

Fischen in einzelnen Gewässerteilen entgegen bestehenden

Fischereirechten untersagt. Kognition des Bundesgerichts

in Bezug auf die Frage, ob die vom Gesetz geforderten tat-

sächlichen Voraussetzungen für eine solche Beschränkung

vorhanden seien.

A. -

Durch Dekret vom 25. März 1907 hat der Gro&se

Rat des Kantons Aargau gestützt auf Art. 96 Abs. 2 der

KV und das Gesetz über Strassen-, Wasser- und Hoch-

bau vom 23. März 1859 beschlossen, es sei der Lauf der

Aare von der Kantonsgrenze oberhalb Aarau bis Stilli auf

Grund des vom Bunde genehmigten generellen Projektes

zu korrigieren. Bei der Ausführung der Korrektion hat sich

unterhalb der Stadt Aarau gegen Biberstein zwischen dem

linken Aareufer und dem Fabrikkanal der Jura-Zement-

Fabriken, beim sog. Rüchlig, eine Insel oder richtiger eine

Halbinsel gebildet, die durch einen Damm vom linkssei-

tigen Ufer der Aare abgegrenzt ist. Diese Halbinsel ist vor

einigen Jahren auf Ansuchen der aargauischen naturfor-

sehenden Gesellschaft als Reservation in dem Sinne er-

klärt worden, dass darauf jegliche Ausübung der Jagd ver-

boten wurde. Am 13. Dezember 1915 hat so dann die

r

Finanzdirektion des Kantons Aargau infolge eines Begeh-

.

rens der Jura-Zement-Fabriken, die inzwischen Eigen-

tümer der durch Marken vom öffentlichen Eigentum abge-