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Staatsrecht.
ne' pourrait done pas etre oppose a la reeourante si elle
eroyait devoir saisir les tribunaux de ceUe eontestation
de droit civil.
11 reste ainsi uniquement a rechercher si c'est arbitrai-
rement que le Conseil d'Etat a admis que Ia Commune est
tenue de conclure, aux conditions fixees par le reglement.
l'abonnement soIlicite. Tel n'est pas Je. cas. S'il est vrai
qu'aucun texte de loi u'impose formellement a la com- .
mune cette obligation, d'autre part le Conseil d'Etat etait
fonde a tenir compte de la situation speciale et privilegiee
qui est celle des Services industriels de la commune et a
considerer que, beneficiant d'un monopole de fait, ils doi-
vent. comme contre-partie, fournir aux habitants de la
localite l'electricite qui leur est necessaire. Non seulement
les dispositions invoquees des reglements communaux de-
montreut que la commu ei, der Beschluss
der Stadtgemeinde Schaffhausen vom 12. März 1916 aber
die in Art. 136 litt. a dieses Gesetzes aufgestellten Steuer-
grundsätze offensichtlich verletze, so könne der Regie-
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StaatVecht.
rttngsrat die Gemeinde jedenfalls. entgegen ihrem Be-
schlusse dazu anhalten, diesen Bestimmungen nachzu-
leben; denn die Gemeindeautonomie könne unmöglich
so weit gehen, zwar alle Ausgaben ZU bewilligen, die zur
Deckung derselben nötigen Einnahmen aber zu verwei-
gern.
C. -
Gegen den vorstehenden Beschluss des Regie-
rungsrates haben Heinrich Weber, Metallarbeiter-Sekre-
tär, Franz Lehner und Gottfried Meier-Lang als stimm-
berechtigte Aktivbürger der Gemeinde SchafThausen
rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes-
gericht ergriffen und beantragt, der Beschluss sei wegen
willkürlicher Verfassungs- und Gesetzesverletzung auf-
zuheben. Zur Begründung wird geltend gemacht: Das in
Art. 90 KV (Art. 2 des Gemeindegesetzes) anerkannte
Recht der Selbstverwaltung der Gemeinden, welches ge-
mäss Art. 23 litt. e und 9 des Gemeindegesetzes die Be-
fugnis der Gemeindeversammlung zur Festsetzung der
jährlichen Voranschläge und zur Bewilligung von Steuern
umfasse, gelte, so lange eine Gemeinde nicht wegen Un-
fähigkeit durch Beschluss des Grossen Rates unter staat-
liche Vormundschaft gestellt werde. Das Oberaufsichts-
recht gebe dem Regierungsrat "nicht die Kompetenz,
direkt an Stelle der Gemeindeversammlung zu handeln.
Wenn der Voranschlag einer Gemeinde ein ungedecktes
Defizit aufweise, so könne er V.orbehalte machen oder den
Voranschlag an die Gemeinde zurückweisen mit der
Auflage, Einnahmen und Ausgaben in Einklang zu brin-
gen. \Veigere sich daun die Gemeinde, dieser Auflage nach-
zukommen, so werde sich die Frage ihrer Bevormundung
erheben; eillmals aber könne der Regierungsrat, so lange
eine Gemeinde selbständig sei, ohne deren Begrüssung
einfach die Gemeindesteuer festsetzen. Zudem stehe im
vorliegenden Falle nirgends geschrieben, dass das aller-
dings nicht unbeträchtliche ungedeckte Defizit des Vor-
anschlages der Einwohnergemeinde Schaffhausen pro 1916
nur auf dem Wege der erhöhten direkten Gemeindesteuer
GemelndeautoDomle. N° 27.
beseitigt werden könne. Es seien vielmehr noch eine ganze
Anzahl anderer Heilmittel denkbar, z. B. Abgaben für
besondere Leistungen der Gemeinde, grössere Leistungen
der Gemeindeunternehmungen, geringere Abschreibungen
etc., ganz abgesehen von der Reduktion der Ausgaben.
Durch die angefochtene Verfügung des Regierungsrates
werde der GeIIleinde in offenkundiger Verletzung des
Art. 90 KV und der Art. 2 und 23 des Gemeindegesetzes
das wichtige Recht genommen, ihr Büdget selbstän?ig
aufzustellen. Diese Verfügung sei ferner auch materIell
nicht gerechtfertigt; denn die entgegen dem Vor;anschlage
o h n e Defizit abschliessende Rechnung der Emwohner-
gemeinde SchafThausen pro 1915 ergebe, das~ ganz w~hl
ohne Steuererhöhung ausgekommen werden konne. Darm,
dass der Regierungsrat sich nicht die Mühe genommen
habe, diese Tatsache festzustellen, liege ebenfalls eine
Willkür.
D. -
Der Regierungsrat hat Abweisung des Rekurses
beantragt. Er bestreitet in erster Linie die Aktivlegitima-
tion der Rekurrenten, weil sie im kantonalen Verfahren
nicht als Partei beteiligt gewesen seien und durch den
angefochtenen Entscheid auch nicht in ihren verfassungs-
mässigen Individualrechten verletzt würden, indem das
als verletzt bezeichnete Recht der ökonomischen Selbst-
verwaltung ohne Zweifel nur der Gemeinde als Ges~t
heit zustehe. Materiell hält er an der Begründung sellles
Entscheides fest.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Die Aktivlegitimation der Rekurrenten wird vom
Regierungsrat zu Unrecht bestritten. Der in Art. 90
schaffh. KV ausgesprochene Grundsatz der Gemeinde-
autonomie hat u nm i t tel bar allerdings nur Bezug
auf die staatsrechtliche Stellung der Gemeinde selbst.
Allein mit tel bar berührt er auch die Individual-
rechtssphäre vor allem derjenigen Gemeindegenossen, die
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Staatsrecht.
kraft ihres Stimmrechts in Gemeindeangelegenheiten zur
Ausübung der Selbstverwaltung der Gemeinde berufen
sind, insoweit, als der angeblich verfassungswidrige Ein-
griff in diese Selbstverwaltung der Gemeindeversammlung
vorbehaltene Kompetenzen beschlägt und demnach eine
Beeinträchtigung jener Gemeindegenossen in ihren staats-
bürgerlichen Rechten zur Folge hätte. Dies ist aber bei
den hier als verletzt bezeichneten Befugnissen der Büdget-
festsetzung und Steuerbewilligung gemäss Art. 23 litt. e
und g des schaffh. Gemeindegesetzes der Fall. Die Rekur-
renten sind deshalb jedenfalls in ihrer angerufenen Eigen-
schaft als «s tim m b e r e c h t i g t e A k ti v b ü r-
ger » der Gemeinde Schaffhausen wegen angeblicher
R e c h t s ver let z u n g im Sinne des Art. 178 Ziff. 2
OG zur Beschwerdeführung legitimiert. Unter diesen Um-
ständen kann dahingestellt bleiben, ob das Beschwerde-
recht gegenüber der regierungsrätlichen Steuerverfügung
nicht auch denjenigen Gemeindegenossen, die, ohne Ak-
tivbürger zu sein, als s t e u e r p f I ich t i g e Ein-
w 0 h n e r an der verfassungsmässigen Festsetzung der
Gemeindesteuern interessiert sind, schon wegen dieses
per s ö n I ich e n I n t e res ses zuerkannt werden
müsste. Bemerkt sei in dieser Hfnsicht nur, dass auch ein
solches Interesse, dem kein formelles Recht entspricht, in
der neueren Praxis schon wiederholt als zur Beschwerde-
legitimation genügend erachtet worden ist (vergl. z. B. AS
32 I N° 45 Erw. 2 S. 309 und die dortige Verweisung,
sowie auch AS 34 I N° 77 Erw. 2 infine S. 473/74 mit den
dortigen Verweisungen). Ferner kann der Umstand, dass
die Rekurrenten im Verfahren vor dem Regierungsrat
individuell noch nicht beteiligt waren, abgesehen von der
Frage, ob die Legitimation zum staatsrechtlichen Rekurs
nicht überhaupt selbständig zu beurteilen sei, schon des-
wegen nichts verschlagen, weil ihr Rechtsstandpunkt
damals von der Einwohnergemeinde Schaffhausen selbst
verfochten wurde und sie, so lange dies geschah, keine
Veranlassung zum persönlichen Auftreten hatten.
Gemeindeautonomie. No 27.
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2. - Materiell aber erweist sich der Rekurs als offenbar
unbegründet. Die Rekurrenten übersehen, dass Art. 90
KV gegenüber dem Grundsatze, wonach die Gemeinden
innerhalb der Schranken der Verfassung und der Gesetze
ihre Angelegenheiten selbständig ordnen (Abs. 1), nicht
nur die Möglichkeit der Bevormundung einer Gemeinde,
in der Form ihrer Stellung unter staatliche Verwaltung
durch Beschluss des Grossen Rates, wegen allgemeiner
Unfähigkeit zur Selbstverwaltung, vorbehält (Abs. 2), son-
dern daneben noch für den Fall, dass sich diese Unfähig-
keit nur auf einzelne Zweige der Gemeindeverwaltung
erstreckt, es dem Regierungsrat zur Pflicht macht, « die
erforderlichen Massnahmen zu treffen)} (Abs. 3). Zu den
Zweigen der Gemeindeverwaltung im Sinne dieser letz-
teren Bestimmung gehört nun gewiss der hier in Frage
stehende Finanzhaushalt. Der Regierungsrat hat daher
gemäss Art. 90 A b s. 3 KV einzuschreiten, wenn eine
Gemeinde als unfähig erscheint, den ihr speziell mit Bezug
auf den Finanzhaushalt obliegenden Verpflichtungen
nachzukommen. Und zwar liegen in seiner Kompetenz
nach ~er allgemeinen Fassung der fraglichen Bestimmung
unzweIfelhaft auch dilekte Anordnungen, sofern
Joiche nach seinem Ermessen (i erforderlich)} sind. Danach
~beI ist die hier streitige Massnahme aus dem für die Ko- .
gnition des Bundesstaatsgerichtshofes auf diesem Gebiete
des kantonalen Verwaltungsrechts allein in Betracbt fal-
lenden Gesichtspunkte der Garantie des Art. 4 BV schlech-
terdings nicht zu beanstanden. Denn nach den Erwägun-
gen des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses steht
tatsächlich fest, dass der Voranschlag der Einwohner-
gemeinde SchafIhausen für das Jahr 1916 auch bei
Berücksichtigung des von den Rekurrenten jenen Erwä-
gungen gegenüber einzig relevierten Umstandes, dass die
Rechnung pro 1915 ohne das büdgetierte Defizit von
100,000 Fr. abgeschlossen hat, noch ein erhebliches Defizit
aufweist, das die Gemeinde entgegen der ausdrücklichen
Vorschrift in § 136 litt. ades Gemeindegesetzes wiederum
AS 42 1-1916
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Staatsrecht.
nieht durch eine entsprechende Steuererhöhung zu decken
beschlossen hat, nachdem sie vom Regierungsrat bereits
• in den beiden Vorjahren erfolglos eingeladen worden war,
der erwähnten Gesetzesvorschrift nachzuleben. Und wenn
der Regierungsrat unter diesen Umständen die Gemeinde
als zur selbständigen Herbeiführung des gesetzesgemässen
Zustandes ihres Finanzhaushaltes unfähig und deshalb
die direkte Anordnung der den Verhältnissen angemes-
senen Steuererhöhung als erforderlich erachtet hat, so
kann darin jedenfalls eine Willkür nicht gefunden werden.
Vielmehr lag diese Massnahme bei der gegebenen Situa-
tion wohl nahe, da die streitige Steuererhöhung von den
zuständigen Gemeindebehörden befürwortet und von der
das Büdget genehmigenden Gemeindeversammlung selbst
nur mit schwacher Mehrheit abgelehnt worden war.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Eigentumsgarantie. N0 28.
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VIII. EIGENTUMSGARANTIE
GARANTIE DE LA PROPRIETE
28. l1rten vom G. Juli 1916 i. S. Ba.uma.nn, und Xitbeteiligte.
gegen Aargau, :Regierungsrat.
Eigentumsgarantie. Keine Verletzung durch eine Verfügung
der AdministratiVbehörde, welche gestützt auf eine gesetz-
liche Bestimmung im Intel'esse des Naturschutzes das
Fischen in einzelnen Gewässerteilen entgegen bestehenden
Fischereirechten untersagt. Kognition des Bundesgerichts
in Bezug auf die Frage, ob die vom Gesetz geforderten tat-
sächlichen Voraussetzungen für eine solche Beschränkung
vorhanden seien.
A. -
Durch Dekret vom 25. März 1907 hat der Gro&se
Rat des Kantons Aargau gestützt auf Art. 96 Abs. 2 der
KV und das Gesetz über Strassen-, Wasser- und Hoch-
bau vom 23. März 1859 beschlossen, es sei der Lauf der
Aare von der Kantonsgrenze oberhalb Aarau bis Stilli auf
Grund des vom Bunde genehmigten generellen Projektes
zu korrigieren. Bei der Ausführung der Korrektion hat sich
unterhalb der Stadt Aarau gegen Biberstein zwischen dem
linken Aareufer und dem Fabrikkanal der Jura-Zement-
Fabriken, beim sog. Rüchlig, eine Insel oder richtiger eine
Halbinsel gebildet, die durch einen Damm vom linkssei-
tigen Ufer der Aare abgegrenzt ist. Diese Halbinsel ist vor
einigen Jahren auf Ansuchen der aargauischen naturfor-
sehenden Gesellschaft als Reservation in dem Sinne er-
klärt worden, dass darauf jegliche Ausübung der Jagd ver-
boten wurde. Am 13. Dezember 1915 hat so dann die
r
Finanzdirektion des Kantons Aargau infolge eines Begeh-
.
rens der Jura-Zement-Fabriken, die inzwischen Eigen-
tümer der durch Marken vom öffentlichen Eigentum abge-