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rechtlich sei, kann nie aus Art. 41 OR selbst, der darauf
keine Antwort gibt, sondern stets nur aus dem Inhalte
der übrigen Rechtsordnung gelöst werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
V. DEROGATORISCHE KRAFT
DES BUNDESRECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
25. Urteil vom 17. Juli 1916
i. S. Basler Versicherungsgesellschaft gegen Feuerschaden,
gegen Xa.nton Glarus.
Ausscheidung .. der Kom pet e n z zur Beurteilung von Be-
schwer~en uber Verletzung des 'Art. 2 Ueb.-Best. zur
BV zWIschen Bundesrat und 13undesgericht. -
Verstoss
kantonalen (glarnerischen) Yersicherungsrechts gegen die
Art. 52 u, 53 des BG vom 2 April 1908 (V"G).
A. -
Am 2. Mai 1915 hat die Landsgemeinde des Kan-
tons Glarus ein « Gesetz betreffend die Feuerversicherung
?urch Privatgesellschaften » erlassen, das folgende, hier
In Betracht fallende Bestimmungen enthält:
~ 1. -:- « V O!~ allen Verträgen über Feuerversicherung,
I; dIe mcht beIm Kanton Glarus versicherte aber in
I) diesem befindliche Fahrhabe und Gebäude 'betreffen
» sowie ~~on jeder. Erneuerung, Abänderung, Aufhebun~
» oder Loschung dIeser Verträge hat der Versicherte oder
I} der Vertreter (Agent) seiner Versicherungsgesellschaft
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 25.
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I) dem Ortsgemeinderat binnen Monatsfrist nach den fol-
I} genden Vorschriften dieses Gesetzes Anzeige zu machen.
/) Bei Nichterfüllung dieser Anzeigepflicht ist der Agent
I} vom Polizeigerichte mit einer Busse von 10 Fr. bis
I) 50 Fr. zu bestrafen. I)
§ 3. -
{(Die Anzeige soll den Namen des Versicherten,
» die Nummer und das Datum der Polize, die Art der
I) versicherten Gegenstände, sowie die Höhe der Ver-
» sicherungssumme enthalten und vom Agenten der ver-
» sichernden Gesellschaft, sowie von dem Versicherten
j) unterzeichnet sein. Der Agent hat bei gewöhnlichen
» Mobiliarversicherullgen ausdrücklich zu bezeugen, dass
» er die YersicherLen Objekte persönlich besichtigt hat,
» dass sie in der ill der Polizc angeführten Anzahl sich
» wirklich im Besitze des Versicherten befinden und nach
» ihrer Beschaffenheit den darin angesetzten \Vert haben;
»bei Versicherungen ""'Oll industriellen Geschäften oder
» Warenlagern ist einfach eine Abschrift der Polize bei-
l) zulege!l.
§ 4, --
« Ceber diese Allzeigen haben die Gemeinde-
» räte ein Verzeichnis nach den \Veisungen des Regie-
~ rungsratcs zu führen, das alljährlich anfangs Januar
» eiller gen auen Prüfung zu unterziehen ist. Die Gemeinde-
I; rille habell ferner darüber zu wachen, dass keine Doppel-
» od('r Ceherversicherung stattfindet. Sie sind auch
» pflich lig, falls ihnen die Versicherungssumme unrichtig
») erscheint, durch einen oder mehrere Sachverständige, in
» oder ausser ihrer Milte, Einsicht VOll der Polize und von
>f den versicherten Gegenständen im Beisein des Agenten
» zu nehmen, um c''entueH die Versicherungssumme im
I} EinversLündllis mit dem Versicherten auf eine ange-
l) messene Höhe zu stellen.
» Gelillgt dies nicht, so hat der Gemeinderat darüber
» sofort der MiliUir- und Polizei direktion zu berichten
>t und diese hat dafür zu sorgen, dass die versicherten Ge-
I) genstände durch die Schatzungskommission der be-
>t treffendell Gemeinde geschätzt und die Versicherungs-
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) summe im Höchstbetrag nach dieser Schatzung fest-
» gesetzt wird.)
§ 5. -
« Stellt es sich bei der gemeinderätlichen Ueber-
) wac~ung heraus, dass ein Agent beim Abschluss von
)} VersIcherungsverträgen nicht mit der nötigen Umsicht
) z~ W~rke gegangen ist, so ist er durch das PoIizeigericht
) mIt el?er B~sse :~n 50 Fr. bis 150 Fr. zu bestrafen und
) kann Ihm dIe Mlhtär- und Polizeidirektion im Wieder-
)} holungsfal1e ~ie Au.sübung der Agentur untersagen. »
B .. -
Gegenuber dIesem Gesetzeserlass hat die Basler
."e~s1Cheru?gsgeseUschaft gegen Feuerschaden in Basel
l~ ~hrer ~Igensehaft als Präsidialgesellschaft der «Ver-
eInIgung m der ~chweiz arbeitender Feuerversicherungs_
ge~:llsch~fte~ l), Jedoch bloss im eigenen Namen recht-
zeItIg (mIt Emgaben vom 1. Juli 1915) sowohl beim Bun-
desrat als auch beim Bundesgericht den staatsrechtlichen
Rekurs erklärt.
Sie. beanstandet, gestützt auf den Grundsatz der dero-
gatorischen Kraft des Bundesrechts gegenüber dem kan-
tona~en R~cht (Art. 2 Ueb.-Best. z. BV), einerseits den § 4,
SoweIt er ~n Abs. 1, Satz 2, und Abs. 2 die Doppel- und
UeberverslCherung «schlankweg) verbiete und nach
~bs. 1, Satz 3 auch die Unterversicherung scheine ver-
hindern.~ wollen, als unzulässigen Eingriff in den durch
das BG uber den VersiCherungsvertrag vom 2. April 1908
(VVG), speziell dessen Art. 51-53 und 69 Abs. 2, geord-
n~ten ~nhaIt des Feuerversicherungsvertrages, und ander~
selts .~le .§§ 1, 3, 4 und 5 hinsichtlich ihrer Regelung des
VerhaItmsses der Versicherungsagenten zur kantonalen
Feuerversicherungsaufsicht als nach Art. 15 des BG be-
tre~end Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im
GebIete des Versicherungswesens vom 25. Juni 1885
(VAG) unstatthaft, den § 1 Abs. 2 eventue1J auch wegen
« rech.tswiHkürJicher l) Behandlung der Agenten, weil er
nur dIese wegen Nichterfüllung der in Abs. 1 nebst ihnen
.auch den Versicherten auferlegten Anzeigepflicht als
strafbar erkläre.
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 25.
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Die Rekursanträge lauten:
1. Die in § 4 des glarnerischen Gesetzes vom 2. Mai
1915 niedergelegten Vorschriften seien als bundesrechts-
widrig aufzuheben. Der Kanton Glarus sei lediglich be-
fugt, die in Art. 52 VVG vorgesehenen Kontrollrnass-
nahmen zu treffen.
2. Die Vorschriften der §§ 1, 3, 4 und 5 des glarne-
rischen Gesetzes seien als bundesrechtswidrig aufzuheben.
3.
Es sei festzustellen, dass die Rekurrentin den
Anforderungen der Präventivkontrolle in allen Fällen
durch Vorlage eines Polizendoppels (ohne Angabe der
Vertragsdauer und des Prämiensatzes) genüge.
C. -
Die vom Regierungsrat des Kantons Glarus er-
stattete Vernehmlassung schliesst auf gänzliche Abwei-
ung des Rekurses.
Es wird zunächst erwähnt, im Kanton Glarus bestehe
schon seit mehr als 100 Jahren eine staatliche Anstalt für
die Versicherung gegen Feuerschaden an Gebäuden mit
Versicherungszwang (abgesehen von den industriellen
Etablissementen und gewissen andern Gebäulichkeiten.
die die Anstalt nicht versichere) und ausserdem seit 1895
noch ein Gesetz betr. die obligatorische Mobiliarversi-
cherung und die staatliche Mobiliarversicherungsanstalt,
das den Besitzern von im Kanton befindlichen Mobilien,
soweit es diese als versicherungspflichtig erkläre, die
Wahl ihrer Versicherung entweder bei der staatlichen
Anstalt oder bei den in der Schweiz konzessionierten
Feuerversicherungsgesellschaften überlasse; die beiden
kantonalen Anstalten würden durch das VVG gemäss
dessen Art. 103 Abs. 2 nicht berührt.
Sodann wird, soweit hier von Belang, noch ausgeführt :
Mit Bezug auf § 4 des angefochtenen Gesetzes vom 2. Mai
1915 betr. die Feuerversicherung durch Privatgesell:-
schaften, das auf Art. 1 Abs. 3 VAG basiere, sei zwar
zuzugeben. dass sein zweiter Satz etwas eng gefasst ~i.
Es könne ihm jedoch nicht der von der Rekurrenbn
behauptete. Sinn beigelegt werden. Der Regierungsrat
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gebe auch die bestimmte Erklärung ab, dass die Aufsicht
der Gemeinderäte über die Versicherungsverträge nie-
mals so gehandhabt werden solle, dass gesetzlich erlaubte
• Doppel- oder Ueberversicherungen beanstandet würden.
Doppelversicherungen kämen im Kanton Glarus über-
haupt nicht vor; sie seien durch die kantonalen Gesetze
sowohl für die versicherungspflichtigen Gebäude, als auch
für das bei der kantonalen Anstalt versicherte Mobiliar
ausdrücklich verboten. Niemand wolle sich übrigens den
Luxus erlauben, vom Rechte der Doppelversicherung im
Sinne des Art. 53 VVG Gebrauch zu machen. Und hin-
sichtlich der Ueberversicherung, die bei Gebäuden über-
haupt nicht zulässig und bei Mobilien einzig dann gerecht-
fertigt sei, wenn das versicherte Interesse nicht eine kon-
stante Höhe habe, falle es dem Regierungsrat nicht ein,
ihre Zulässigkeit im Sinne des Art. 52 VVG bestreiten zu
wollen. Die Vorschrift des § 4, Satz 2 des angefochtenen
Gesetzes könne sich also nur auf eine u n z u I ä s s i g e
Doppel- oder Ueberversicherung beziehen. Die Rekur-
rentin oder jeder andere Interessent hätte übrigens zu
jeder Zeit das Recht, gegen eine das Bundesrecht ver-
letzende Anwendung des Gesetzes Beschwerde zu erheben.
D. -
Auf die Erklärung des Regierungsrates über die
Auslegung des § 4 des angefochtenen Gesetzes hat die
Rekurrentin replizierend wesentlich erwidert, was der
Regierungsrat· dem bedingungslosen gesetzlichen Ver-
bote gegenüber als gesetzlich erlaubte Doppel- und Ueber-
vericherungen ansehe, sei nicht zu erkennen; zudem sei
der Regierungsrat gar nicht kompetent, das angefochtene
Gesetz authentisch zu interpretieren, und es seien deshalb
die Gemeinderäte als Kontrollbehörden an seine Erklä-
rung sowieso nicht gebunden.
Demgegenüber hat der Regierungsrat in seiner Duplik
geltend gemacht, er sei als oberste Vollziehungsbehörde
des Kantons, der auch die Gemeindeverwaltung unter-
stehe, befugt, den Gemeindebehörden über den Vollzug
des streitigen Gesetzes verbindliche Weisungen zu ertei·
,.
Derogatorische Kraft des Bunclesrechts. Ne 25.
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len. und erner betont, aus seiner Erklärung ergebe sich,
dass das BG über den Versicherungsvertrag beachtet
werden solle.
E. -
Bundesrat und Bundesgericht haben sich über
die Kompetenzausscheidung im Sinne der nachstehenden
Erwägung 1 verständigt und dem Bundesgericht die Prio~
rität der Beurteilung des Rekurses zuerkannt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Die Beurteilung der Beschwerden über Verletzung
des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundes-
rechts gegenüber dem kantonalen Recht (Art. 2 Ueb.-
Best. z. BV) fällt nur soweit in die Kompetenz des Bundes-
ger ich t s, als solche Beschwerden nicht auf Verlet-
zung von Bundesgesetzen polizeilichen Inhalts ges~ützt
werden, da über die Auslegung und Anwendung dIeser
Gesetze im staatsrechtlichen Rekursverfahren gemäss
Art. 189 Abs.2 OG grundsätzlich der Bundes rat zu
entscheiden hat (verg!. hierüber des näheren den Bundes-
ratsbeschluss vom 7. November 1913 i. S. «Helvetia.
und Mitbeteiligte gegen Graubünden: BBI 1913 V, S.
301 ff., speziell von S. 308, unten, an, und die dort erwähn-
ten bundesgerichtlichen Entscheidungen). Demnac~ hat
das Bundesgericht hier lediglich über den angeblIchen
Eingriff der· Vorschriften in § 4 des angefochtenen glar-
nerischen Gesetzes betreffend die Doppel- und Ueberver-
sicherung, eventuell auch die Unterversicherung, in den
sachlichen Bereich des privatrechtlichen VVG zu befin~en
(Rekursantrag 1). Dagegen fällt der angebliche Verstoss
der §§ 1, 3, 4 und 5 des kantonalen Gesetzes gegen Art. 15
VAG weil dieses Bundesgesetz polizeilichen Charakter
hat ~nd nicht etwa einen besonderen Vorbehalt im Sinne
der bundesgerichtlichen Kompetenz aufwe~st,. in di~ Ko-
gnition des Bundesrates, wobei derselbe dIe.~ gleIchen
Zusammenhange vorgebrachte Beschwerde uber Verlet-
zung der Rechtsgleichheit durch § 1 Abs. 2 des Gesetzes
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kraft Zuständigkeits attraktion mitzubeurteilen hat (Re-
kursanträge 2 und 3).
2. -
Aus Art. 52 VVG, wonach die zuständigen kan-
tonalen Behörden bei Ueberversicherungen, im Sinne des
Art. 51 VVG, gegen Feuergefahr die Herabsetzung der
Versicherungssmume auf den Betrag des Versicherungs-
wertes veranlassen können, (rsicherung im Sinne der Erwä-
gungen für aufgehoben erklärt wird.