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42_I_158

BGE 42 I 158

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Rekurrenten -

das sich übrigens in der Tat nach Form

und Inhalt als selbständige Scheidungsklage darstellt -

mit Recht verneint hat und dass die diesem Entscheide

wider:)prechende Gerichtsstandsnorm des § 44 aarg. EG

zum ZGB als bundesrechtswidrig gänzlich unhaltbar ist.

Demnach. hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

24. Orteil vom l6. Juni 19l6 i. S. :Brüstlein & Oie

gegen Zürich, Obergericht.

Klage des Bundes beim-kantonalen Richter aus Art. 41 OR

gegen den Bauunternehmer einer Strassenbahn wegen Schä-

digung der auf der Strasse befindlichen Schwachstrom-

(Telephon- und Telegraphen-)Leitungen anlässlich der Bau-

arbeiten. Berufung des Beklagten auf Art. 5-10 EIG, um die

Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlungen zu bestrei-

ten. Nichtzutretlen der Kompetenznormen von Art. 17 Abs. 6

und 11 EIG.

A. -

Die Rekurrentin Konunandit-Aktiengesellschaft

John E. Brüstlein & Oe mit Sitz in Zürich erstente im

Jahre 1913 auf der bernischen Staatsstras!:le als Unter-

nehmerin ä. forfait die elektrische Strassenbahn Steffis-

burg-Thun-Interlaken. Das 'Zusamentreffen der für den

Bahnbetrieb angelegten Starkstromleitungen mit den

Schwachstromanlagen der Schweiz. Telegraphendirek-

tion auf der Strasse machte eine Reihe von Sicherungs-

massnahmen nötig, die unbestrittenerrnassen 42,000 Fr.

gekostet haben. Die Rekurrentin hat s. Z. anerkannt,

daran zu '}'ja, also mit 28,000 Fr. beitragspflichtig zu

sein und auch 20,000 Fr. schon bezahlt. Den Rest von

8000 Fr. hat die Eidgenossenschaft (Obertelegraphendi-

rektion) infolge nachträglicher Bestreitung der Zahlungs-

pflicht am 4. Oktober 1915 beim Handelsgericht des Kan-

Gerichtsstand. Ne '24.

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tons Zürich eingeklagt. Zugleich hat sie im nämlichen

Verfahren gegen die Rekurrentin auch noch eine weitere

Forderung von 3244 Fr. 95 Cts. abzüglich a conto erhal-.

ten 2070 Fr. 50 Cts. nebst Verzugszinsen geltend gemacht,.

über die in der Klageschrift Nachstehendes ausgeführt

wird:

«Die zweite Forderung der Klägerschaft betrug ur~

sprünglich 3244 Fr. 95 Cts. nebst Zins ä 5 % seit 1. Ja-

nuar 1914. Daran sind laut Schreiben der Spar- und

Leihkasse Steffisburg vom 17. Juni 1915 und Postcheck

vom gleichen Tage der Klägerschaft im Auftrag und für

Rechnung der Beklagten 2000 Fr. nebst Zins, zusammen.

2070 Fr. b~zahlt worden, sodass dieser Betrag in Abzug

kommt. Die Forderung stützt sich darauf, dass während

des Baues der elektrischen Bahnlinie Steffisburg-Thun""

Interlaken die Telegraphen- und Telephonanlagen der

Klägerin längs des Thunersees gestört ~d beschädigt

wurden. Das Detail ergibt sich aus den beIgelegten acht

Rechnungen. Die erste über den Betrag von 822 Fr. 40 Cts.

betrifft Reparaturkosten der Telephonlinie Interlaken-

Beatenbucht und die Mehrkosten infolge der erforder-

lichen Umleitung der Gespräche und zwar für die Zeit

vom 24. Oktober 1912 bis 30. April 1913. Die zweite um-

fasst entsprechende Arbeiten im Mai und Juni 1913 mit

dem Betrag von 1066 Fr. 65 Cts. D~e dritte ~ber ~en Be-

trag von 165 Fr. 15 Cts. bezieht sl~h ~uf die ~eIt v?m

1. Juli 1913 bis zum 1. Juli 1914. DIe VIerte beZIeht SIch

auf den Ersatz der durch Sprengarbeittm beim Bahnbau

beschädigten Telephonleitungen. Sie lautet auf 424.Fr.

45 Cts. Die fünfte beschlägt die Hebung von VerWiCk-

lungen und Drahtbrtlchen auf der Telephonlinie Thun-

Interlaken auf der Strecke Gunten-Merligen, verursacht

durch FeIs~prengungen der Bauunternehmung; !erner die

provisorische Kabellegung von Stange 51~55. dIe Draht-

abnahme bei Gunten wegen Holzfällen, die Hebung ver-

schiedener Störungen, die Unterbrechung dureh Felssturz.

infolge der Sprengungen der Bahn, total 277 Fr. 90 Cts.,

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Staatsrecht.

Die sechste betrifft die Kosten der Hebung von Verwick-

lungen der Telephonlinie auf der Strecke Gunten-Beatcn-

bucht (35 Fr. 10 Cts.). Die siebente über 63 Fr. 65 Cts.

beschlägt entsprechende Arbeiten im Glockenthal und

auf der Strecke Thun-Beatenbucht. Die achte beträgt

389 Fr. 65 Cts. und betrifft die Kosten der Hebung von

Verwicklungen und die Entschädigung für die durch die

Felssprengungen der Bahn auf der Strecke Gunten-Ralligen

zerstörten Telephondrähte. Die Klägerin offeriert den Be-

weis dafür, dass alle verrechneten Auslagen tatsächlich

gemacht "''luden und dass sie ausschliessJich durch den

Bau der Bahn verursacht worden sind.)}

In der KJagebeantwortungsschrift bestritt die beklagte

Rekurrentin die Zuständigkeit df.s Handelsgerichts, weil

(·s sich um einen nach Art. 11 und 17 des Bundesgesetzes

helr. die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen

vom 24. Juni 1902 (EIG) vom Bundesgericht als einziger

Zivilgerichtsinstanz zu beurteilenden Streit handle. Die

Klägerin ihrerseits umschrieb in der Vernehmlassung auf

die Kompetenzeinrede den zweiten Klageanspruch näher

wie folgt:

« Die Forderung wird daraus abgeleitet, dass -

wie

die Beklagte selbst im Eingang zu Ziff. 4 der Klagebe-

antwortungsschrift ausführt -

während des Baues der

elektrischen Strassenbahlllillie - Steff.sburg-Thun - Inter-

laken die Telegraphen- und Telephollleitungen der Klä-

gerin mannigfach gestört und beschädigt wurden. Der

Streit hat mit dem Elektrizitätsgesetz von 1902 nicht das

mindeste zu tun. Wenn beispielsweise die Gegenpartei,

um die rechtzeitige Eröffnung der Bahn zum Beginn der

Fremdensaison zu forcieren und um Kosten zu ersparen,

bei ihren zahlreichen Sprengungen die Leitungen der Klä-

gerin nicht vor Zerstörungen und Schädigungen schützte,

in der Erwartung, eine Zerstörung und Schädigung werde

nicht eintreten, so ist es doch ganz klar, dass sie die

Klägerin so gut und aus dem gleichen Rechtstitel zu ent-

schädigen hat, wie z. B. den Eigentümer eines _an der

Gerichtsstand. N° 24.

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Strasse stehenden Hauses, dem durch die gleiche Spren-

gung die sämtlichen Schei~en zerstört ~orden sind. ~s

handelt sich dabei ganz emfach um eme Haftung fur

aquilisches Verschulden. -

Nicht d ~s s . die Bekla~

baute, war widerrechtlich. sondern WIe SIe baute. Em

Blick auf die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen,

deren Beträge zusammen die Forderung von 3244 Fr.

95 Cts. ausmachen, zeigt, dass es sich um lauter solche

widerrechtliche Schadenszufügungen, begangen zum min-

desten durch grobe Fahrlässigkeit. handelt. Eventuell

würde sich dies im Beweisverfahren noch ergeben. »

Durch Beschluss vom 21.Januar 1916 erklärte sich das

Handelsgericht zur Behandlung der ersten Klag~forde­

rung unter Berufung auf Art. 17 EIG für unzuständIg, ver-

warf dagegen in Bezug auf die zweite die ~erich~sst~ds­

einrede mit der Begründung, dass es SICh « hIer lUcht

um die Anwendung des zitierten Spezialgesetzes handle

_ wenigstens nicht soweit es zur Herstell~ng .des ~ag~

fundamentes notwendig sei -

sondern, WIe dIe Klagerm

zutreffend bemerke, einfach um einen Anspruch aus ausser-

kontraktlichem Verschulden (Art. 41 OR).& Daran ändere

die Tatsache nichts. dass die Beklagte die materielle Be-

gründetheit des Anspruchs bestreite und sich daf~ a~f

Bestimmungen des Elektrizitätsgesetzes berufe. Fur dIe

Bestimmung des Gerichtsstandes sei einzig die Natur des

eingeklagten Rechts, niemals diejenige der dagegen er-

hobenen Einreden massgebend.

Einen dagegen gerichteten Rekurs der Beklagten wies

das Obergericht am 10. März 1916 ab, indem es ausführte:

« Mit Recht hat das Handelsgericht sich daran gehal-

ten dass die Zuständigkeit sich nach der Begründung

de; Klage, nicht nach dem Inhalte einer Einrede richtet.

In Betracht kommt also alle!n, dass die Handlungen der

Beklagten an sich das Eigentum der Klägerin verletz~en.

Wenn indessen der Beklagten von Gesetzeswegen geWIsse

Rechte zustanden die denen der Klägerin zuwider liefen,

so wäre damit n~ch nicht entschieden, dass auch die

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'StufmC'ht.

Art, Wie die BeJdagte; den versicherten Gegenständen im Beisein des Agenten

» zu /lehmen, um eventuell die Versicherungssumme im

» Eillverstündnis mit dem Versicherten auf eine ange-

» messene Höhe zu stellen.

» Gelingt dies nicht, so hat der Gemeinderat darüber

»sofort der Militür- und Polizeidireklion zu berichten

» und diese hat dafür zu sorgen, dass die versicherten Ge-

I) genstände durch die Schatzungskommission der be-

»tre1Tendcn Gemeinde geschätzt und die Versicherungs-