Sachverhalt
Die Rekurrentin Konunandit-Aktiengesellschaft
John E. Brüstlein & Oe mit Sitz in Zürich erstente im
Jahre 1913 auf der bernischen Staatsstras!:le als Unter-
nehmerin ä. forfait die elektrische Strassenbahn Steffis-
burg-Thun-Interlaken. Das 'Zusamentreffen der für den
Bahnbetrieb angelegten Starkstromleitungen mit den
Schwachstromanlagen der Schweiz. Telegraphendirek-
tion auf der Strasse machte eine Reihe von Sicherungs-
massnahmen nötig, die unbestrittenerrnassen 42,000 Fr.
gekostet haben. Die Rekurrentin hat s. Z. anerkannt,
daran zu '}'ja, also mit 28,000 Fr. beitragspflichtig zu
sein und auch 20,000 Fr. schon bezahlt. Den Rest von
8000 Fr. hat die Eidgenossenschaft (Obertelegraphendi-
rektion) infolge nachträglicher Bestreitung der Zahlungs-
pflicht am 4. Oktober 1915 beim Handelsgericht des Kan-
Gerichtsstand. Ne '24.
151
tons Zürich eingeklagt. Zugleich hat sie im nämlichen
Verfahren gegen die Rekurrentin auch noch eine weitere
Forderung von 3244 Fr. 95 Cts. abzüglich a conto erhal-.
ten 2070 Fr. 50 Cts. nebst Verzugszinsen geltend gemacht,.
über die in der Klageschrift Nachstehendes ausgeführt
wird:
«Die zweite Forderung der Klägerschaft betrug ur~
sprünglich 3244 Fr. 95 Cts. nebst Zins ä 5 % seit 1. Ja-
nuar 1914. Daran sind laut Schreiben der Spar- und
Leihkasse Steffisburg vom 17. Juni 1915 und Postcheck
vom gleichen Tage der Klägerschaft im Auftrag und für
Rechnung der Beklagten 2000 Fr. nebst Zins, zusammen.
2070 Fr. b~zahlt worden, sodass dieser Betrag in Abzug
kommt. Die Forderung stützt sich darauf, dass während
des Baues der elektrischen Bahnlinie Steffisburg-Thun""
Interlaken die Telegraphen- und Telephonanlagen der
Klägerin längs des Thunersees gestört ~d beschädigt
wurden. Das Detail ergibt sich aus den beIgelegten acht
Rechnungen. Die erste über den Betrag von 822 Fr. 40 Cts.
betrifft Reparaturkosten der Telephonlinie Interlaken-
Beatenbucht und die Mehrkosten infolge der erforder-
lichen Umleitung der Gespräche und zwar für die Zeit
vom 24. Oktober 1912 bis 30. April 1913. Die zweite um-
fasst entsprechende Arbeiten im Mai und Juni 1913 mit
dem Betrag von 1066 Fr. 65 Cts. D~e dritte ~ber ~en Be-
trag von 165 Fr. 15 Cts. bezieht sl~h ~uf die ~eIt v?m
1. Juli 1913 bis zum 1. Juli 1914. DIe VIerte beZIeht SIch
auf den Ersatz der durch Sprengarbeittm beim Bahnbau
beschädigten Telephonleitungen. Sie lautet auf 424.Fr.
45 Cts. Die fünfte beschlägt die Hebung von VerWiCk-
lungen und Drahtbrtlchen auf der Telephonlinie Thun-
Interlaken auf der Strecke Gunten-Merligen, verursacht
durch FeIs~prengungen der Bauunternehmung; !erner die
provisorische Kabellegung von Stange 51~55. dIe Draht-
abnahme bei Gunten wegen Holzfällen, die Hebung ver-
schiedener Störungen, die Unterbrechung dureh Felssturz.
infolge der Sprengungen der Bahn, total 277 Fr. 90 Cts.,
160
Staatsrecht.
Die sechste betrifft die Kosten der Hebung von Verwick-
lungen der Telephonlinie auf der Strecke Gunten-Beatcn-
bucht (35 Fr. 10 Cts.). Die siebente über 63 Fr. 65 Cts.
beschlägt entsprechende Arbeiten im Glockenthal und
auf der Strecke Thun-Beatenbucht. Die achte beträgt
389 Fr. 65 Cts. und betrifft die Kosten der Hebung von
Verwicklungen und die Entschädigung für die durch die
Felssprengungen der Bahn auf der Strecke Gunten-Ralligen
zerstörten Telephondrähte. Die Klägerin offeriert den Be-
weis dafür, dass alle verrechneten Auslagen tatsächlich
gemacht "''luden und dass sie ausschliessJich durch den
Bau der Bahn verursacht worden sind.)}
In der KJagebeantwortungsschrift bestritt die beklagte
Rekurrentin die Zuständigkeit df.s Handelsgerichts, weil
(·s sich um einen nach Art. 11 und 17 des Bundesgesetzes
helr. die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen
vom 24. Juni 1902 (EIG) vom Bundesgericht als einziger
Zivilgerichtsinstanz zu beurteilenden Streit handle. Die
Klägerin ihrerseits umschrieb in der Vernehmlassung auf
die Kompetenzeinrede den zweiten Klageanspruch näher
wie folgt:
« Die Forderung wird daraus abgeleitet, dass -
wie
die Beklagte selbst im Eingang zu Ziff. 4 der Klagebe-
antwortungsschrift ausführt -
während des Baues der
elektrischen Strassenbahlllillie - Steff.sburg-Thun - Inter-
laken die Telegraphen- und Telephollleitungen der Klä-
gerin mannigfach gestört und beschädigt wurden. Der
Streit hat mit dem Elektrizitätsgesetz von 1902 nicht das
mindeste zu tun. Wenn beispielsweise die Gegenpartei,
um die rechtzeitige Eröffnung der Bahn zum Beginn der
Fremdensaison zu forcieren und um Kosten zu ersparen,
bei ihren zahlreichen Sprengungen die Leitungen der Klä-
gerin nicht vor Zerstörungen und Schädigungen schützte,
in der Erwartung, eine Zerstörung und Schädigung werde
nicht eintreten, so ist es doch ganz klar, dass sie die
Klägerin so gut und aus dem gleichen Rechtstitel zu ent-
schädigen hat, wie z. B. den Eigentümer eines _an der
Gerichtsstand. N° 24.
161
Strasse stehenden Hauses, dem durch die gleiche Spren-
gung die sämtlichen Schei~en zerstört ~orden sind. ~s
handelt sich dabei ganz emfach um eme Haftung fur
aquilisches Verschulden. -
Nicht d ~s s . die Bekla~
baute, war widerrechtlich. sondern WIe SIe baute. Em
Blick auf die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen,
deren Beträge zusammen die Forderung von 3244 Fr.
95 Cts. ausmachen, zeigt, dass es sich um lauter solche
widerrechtliche Schadenszufügungen, begangen zum min-
desten durch grobe Fahrlässigkeit. handelt. Eventuell
würde sich dies im Beweisverfahren noch ergeben. »
Durch Beschluss vom 21.Januar 1916 erklärte sich das
Handelsgericht zur Behandlung der ersten Klag~forde
rung unter Berufung auf Art. 17 EIG für unzuständIg, ver-
warf dagegen in Bezug auf die zweite die ~erich~sst~ds
einrede mit der Begründung, dass es SICh « hIer lUcht
um die Anwendung des zitierten Spezialgesetzes handle
_ wenigstens nicht soweit es zur Herstell~ng .des ~ag~
fundamentes notwendig sei -
sondern, WIe dIe Klagerm
zutreffend bemerke, einfach um einen Anspruch aus ausser-
kontraktlichem Verschulden (Art. 41 OR).& Daran ändere
die Tatsache nichts. dass die Beklagte die materielle Be-
gründetheit des Anspruchs bestreite und sich daf~ a~f
Bestimmungen des Elektrizitätsgesetzes berufe. Fur dIe
Bestimmung des Gerichtsstandes sei einzig die Natur des
eingeklagten Rechts, niemals diejenige der dagegen er-
hobenen Einreden massgebend.
Einen dagegen gerichteten Rekurs der Beklagten wies
das Obergericht am 10. März 1916 ab, indem es ausführte:
« Mit Recht hat das Handelsgericht sich daran gehal-
ten dass die Zuständigkeit sich nach der Begründung
de; Klage, nicht nach dem Inhalte einer Einrede richtet.
In Betracht kommt also alle!n, dass die Handlungen der
Beklagten an sich das Eigentum der Klägerin verletz~en.
Wenn indessen der Beklagten von Gesetzeswegen geWIsse
Rechte zustanden die denen der Klägerin zuwider liefen,
so wäre damit n~ch nicht entschieden, dass auch die
AS .&11 -
19t&
11
162
'StufmC'ht.
Art, Wie die BeJdagte <ihre R'8Chte ausübte, rechtmislig
War luld sie' der Haftung für ihre Handlungen enthoben'
ist. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtes; über die
Rechte der Beklagten' zu entscheiden, würde demnach
nicht· ausschliessen, dass aueh für eine Entscheidungs-
befugnis des Handelsgerichtes noch Raum wäre.»
B . ...:... Gegen den ihr am 23. März 1916 zugestellten
Entscheid des Obergerichts hat die Kommandit-Aktien-
gesellschaft John E. Brüstlein &: Oe am 15. Mai 1916 beim
BundeSgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben und
beantragt, es sei in Aufhebung desselben die von ihr er-
hobene Gerichtsstandseinrede auch in Bezug auf die zweite
von der Eidgenossenschaft eingeklagte Forderung für be-
grundet zu erklären. Die Rekurrentin, so wird vorge-
bracht, bestreite weder die Existenz des geltend gemachten
Schadens noch dessen Höhe, wohl aber ihre Ersatzpflicht
dafür, indem sie behaupte, nicht rechtswidrig, sondern
rechtmässig gehandelt zu haben. Nach Art. 5 EIG dürfe
sich zwar das Telephon unentgeltlich auf der Landstrasse
niederlassen; es habe aber den Strassenzweck zu ach-
ten und allen Schaden zu er~tzen, den 'es durch seine
Niederlassung verursache. Zum Strassenzweck gehöre
auch die Erstellung einer elektrischen Bahn auf der
Strasse; denn sie erhöhe die Brauchbarkeit der Strasse
zum Transport und sei nicht möglich ohne die Einwilli-
gung des Eigentümers der Strasse (hier des Staates Bern).
Man habe es demnach dabei mit einer Verfügung des
letzteren über das vom Bunde unentgeltlich in Anspruch
genommene öffentliche Gut im Sinne von Art. 8 EIG zu
tun. Diese Verfügung, welche Sprengungen~ Grabungen
und andere Gewaltsamkeiten im notwendigen Gefolge
habe, mache eine vor gängige Beseitigung. der Telephon-
linie nötig, sofern letztere nicht allerlei Schaden zu leiden
Gefahr laufen wolle. Ziehe der Bund es vor, mit der Linie
zu bleiben, so nehme er auch die damit verbundene ~
fahr auf, sich, ebensogut wie jeder andere, der ohne wohl~
el'lWorbenes' Privatrecht auf der Stelle verweile, wo ge~
Gerichtutand. N° 24.
183
sprengt oder eine andere für Dritte gefährliche Handlung
vorgenommen werde. Diesen Rechtsstandpunkt leite die
Rekurrentin te!ls aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen teils
aus den erwähnten Art. 5 und 8 EIG ab. Es handle sich
somit beim Entscheide darüber wesentlich um die rich-
tige Anwendung und Auslegung der fraglichen Artikel.
Hiefür sei aber in Art. 11 EIG das Bundesgericht als ein-
zige Zivilgerichtsinstanz eingesetzt. Darauf, dass es nicht
die Klägerin, sondern die Beklagte sei, welche sich auf
das Spezial gesetz berufe, könne nichts ankommen. Aus-
schlaggebend sei, dass sich der Streit darum drehe, Qh
ein durch jenes beherrschter Anspruch vorliege oder nicht.
Wenn ja -
und darüber habe nur das Bundesgericht zu
befinden -
so werde letzteres in den bei ihm anhängig
zu machenden Zivilprozesse die Forderung materiell be-
urteilen : wenn nein, so werde es die Beurteilung ableh-
nen und den Fall an die kantonale Instanz weisen. Bei
der entgegengesetzten Auffassung des Handelsgerichts
hätte es der Kläger in der Hand, durch die Art der Be-
gründung der Klage die Kompetenz nach seinem Belieben
zu verschieben, was unmöglich angehe. Auch die vom
Obergericht seinem Rekursentscheid beigegebene selb-
ständige Motivierung gehe fehl. Eine Eigentumsverletzung
liege in jeder ~chadenszufügung. Es frage sich lediglich,
ob sie berechtigter oder unberechtigter Weise erfolgt sei.
Darüber enthalte nun aber eben, soweit Konflikte zwi-
schen dem Bund als Inhaber von Telephon- und Tele-
graphenleitungen und dem Strasseneigentümer inBetracht
kämen, das EIG Spezialbestimmungen und die Anwen-
dung dieser Bestimmungen sei der ausschliesslichen Obhut
des Bundesgerichts anvertraut. Es sei daher auch einzig
Sache dieses, darüber zu erkennen, ob der Strasseneigen-
tümer oder der Dritte, der mit dessen Einwilligung über
die Strasse zu' einem bestimmten Zweck verfügt habe,
sich dabei innert den Schranken seines Rechts gehalten
oder sie überschritten habe.
C. - Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Gegen-
164
Staatareeht.
bemerkungen verzichtet. Die rekursbeklagte Schweiz. Eid-
g~nossensc~aft hat beantragt, auf die Beschwerde wegen
NlChterschopfung des Instanzenzuges nicht einzutreten
eventuell sie als unbegründet abzuweisen:
'
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Da die Rekurrentin den Entscheid des Ober- gerichts wegen yerletzung einer in einem Bundesgesetz enthalte~en ?erIchtsstandsnorm, nämlich des Art. 11 EIG, an~cht, Ist dIe Kompetenz des Bundesgerichts als Staats- gerIchtshofs zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nac~ Art. 189 Abs. 3 OG gegeben. Eine vorgängige Er- . scho~fung des kantonalen Instanzenzuges ist bei Rekur- sen dIeser Art nicht erforderlich. Die Frage, ob gegenüber dem angefochtenen Entscheide noch das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde an das kantonale Kassations- g~richt hätte ergriffen werden können, braucht daher mcht geprüft zu werden.
E. 2 In der Sache selbst bedarf es zunächst keiner Er- ört~rung, dass sich die Rekurrentin zur Begründung ihrer Genchtsstandseinrede nicht etwa auf die Kompetenz- norm des Art. 17 Abs. 6 EIG stützen kann. Denn diese bezie~t sich einzig auf Streitigkeiten über Umfang und VerteIlung der Kosten von techni~chen Sicherungsmass- nahmen, die durch das Zusammentreffen von Stark- und Schwac~stromleitun~en oder von Starkstroinleitungen unter SIch not~endig werden. Solche Sicherungsmass- nahmen mussten allerdings an den Schwachstromanlagen der Telegraphendirektion auf der Staatsstrasse Steffis- burg-Thun-Interlaken infolge der Erstellung der elektri- schen Strassenbahn ausgeführt werden, und es stehen die Par~eien auch hinsichtlich der Kostentragungsfrage im StreIt. In dieser Hinsicht hat sich aber das Handels- g~richt schon von sich aus als unzuständig erklärt und,die Rekursbeklagte vor das Bundesgericht verwiesen. Der vorliegende Gerichtsstandsstreit betrifft einzig noch die Gerichtsstand. N° 24. 165 weitere Forderung der Rekursbeklagten für Schädigungen, die ihre Leitungen nicht infolge des Zusammentreffens mit der Starkstromleitung der Bahn, sondern infolge der Bauarbeiten der Rekurrentin, anlässlich der Erstellung der Bahnlinie erfahren haben. Hiemit hat aber Art. 17 EIG nichts zu tun, wie sich denn auch die Rekurrentin nicht etwa auf ihn, sondern lediglich auf Art. 11 ebenda beruft, der dem Bundesgericht die Beurteilung von « Strei, tigkeiten, welche bei Anwendung der Art. 5 bis und,mit 10 des Gesetzes entstehen », überträgt,.
E. 3 Die zitierten Art. 5-10, die sich in dem von den
Schwachstromanlagen handelnden Teile des Gesetzes fin-
den, statuieren öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschrän-
kungen zu Gunsten des Bundes, indem sie ihm unter ge-
wissen Voraussetzungen und innert gewisser Schranken das
Recht einräumen, für die Erstellung von unter- und oberir-
dischen Telegraphen- und Telephonlinien den öffentlichen
Grund (öffentliche Plätze, Strassen, Fahr- und Fusswege,
Kanäle, Flüsse, Seen und deren Ufer), den Luftraum über
Privatgrundstücken. sowie das zu Bahnzwecken verwen-
dete Gebiet der Bahngesellschaften unentgeltlich in An-
spruch zu nehmen. In Bezug auf den Luftraum über Privat-
grundstücken soll diese Inanspruchnahme dann und so-
weit zulässig sein, als dadurch «die zweckentsprechende
Benützung der betreffenden Grundstücke und Gebäude
nicht beeinträchtigt wird » (Art. 6). In Bezug auf öffent-
liche Strassen, Plätze usw. wird sie an die Beschränkung
geknüpft, dass die Zwecke, für welche das in Anspruch
genommene öffentliche Gut bestimmt ist, dabei zu wahren
seien und dass, wenn dessen Eigentümer über es eine Ver-
fügung trifft, welche eine Änderung oder Beseitigung der
errichteten Linie nötig maeht, die eidgenössische Verwal-
tung diese auf schriftliche Aufforderung hin ohne weiteres
vorzunehmen hat (Art. 5 und 8). Hinsichtlieh des Bahn-
gebiets wird in Art. 9 und 10 bestimmt, dass durch das
Vorhandensein der Linie « keine Beeinträchtigung des
Bahnbetriebes und der sonstigen Benützung des Bahn-
166
Staaurecht.
gebietes)) eintreten dürfe und dass der Bund sie auf
eigene Kosten zu verlegen habe, sobald sie sich der
« Erstellung neuer oder der Veränderung bestehender
bahndienstlicher Einrichtungen hinderlich erweise t. In
beiden Fällen, mag es sich nun um die Inanspruchnahme
öffentlichen Guts oder von Bahngebiet handeln, soll ferner
der Bund verpflichtet sein, allen durch Bau und Unter-
halt der Telegraphen- oder Telephonlinie allfällig ent-
stehenden Schaden zu ersetzen. Gegenstand der streitigen
Bestimmungen ist demnach einzig die Regelung der öffent-
lich-rechtlichen Dienstbarkeit, welche dem Bund für Er-
stellung und Betrieb solcher Linien am Grundeigentum
Dritter zusteht, nach Voraussetzungen und Umfang, so-
wie der Ersatzpflicht, die ihn für den aus der Ausübung
dieser Dienstbarkeit erwachsenden Schaden trifft. Die
andere Frage, ob und inwiefern umgekehrt der Strassen-
eigentümer oder ein Dritter, der mit seiner Ermächtigung
üher die Strasse zu einem bestimmten Zweck verfügt.
dem Bund für durch diese Verfügung verursachte Be-
schädigungen der Telephonlinie einzustehen hat, wird
darin nicht geordnet. Wenn und soweit eine solche Ersatz-
pflicht besteht, kann sie somit nicht aus dem EIG, son-
dern nur aus den Normen des gemeinen Rechts über die
ausservertragliche Schadenszufügung hergeleitet werden.
Von dieser Voraussetzung ausgehend hat denn auch
die Klägerin und heutige Rekursbeklagte im kantonalen
Verfahren ihren Anspruch begründet, indem sie ihn
ausdrücklich als Schadenersatzforderung wegen wider-
rechtlicher fahrlässiger Sa/~hbeschädigung im Sinne von
Art. 41 ff. OR bezeicp.net hat, und ausschliesslich in
diesem Sinne haben auch die kantonalen Instanzen die
Klage entgegengenommen. Es wird also nicht etwa be-
hauptet, dass die Schwachstromanlagen des Bundes einen
besonderen, verstärkten Schutz gegen Schädigung ge-
niessen, beispielsweise so, dass schon der blosse ursäch-
liche Zusammenhang zwischen der Schädigung und der
Tätigkeit des Beklagten die Ersatzpflicht begründen
Gerichtsstand. N° 24.
167
würde; sondern die Klägerin verlangt Schadenersatz
ausschliesslich nach den Regeln und im Rahmen des ge-
meinen Rechts und· anerkennt, dass ihr ein Anspruch
darauf nur zusteht, sofern auch die übrigen Erfordernisse
des Art. 41 OR -
Widerrechtlichkeit der schädige!1den
Handlung und Zurechenbarkeit des Erfolges im Sinne
eines vorsätzlichen oder doch fahrlässigen Verhaltens -
gegeben sind. Bei dieser Art der Begründung der Kla~e
spielt es aber grundsätzlich keine Rolle, dass man es m1t
der Beschädigung gerade einer Schwachstromanlage des
Bundes zu tun hat, dass diese Anlage auf einer öffent-
lichen Strasse steht und dass die Schädigungen die Folge
von Bauarbeiten auf der nämlichen Strasse sind. Der
Anspruch wäre grundsätzlich derselbe, wenn ein a.nder~s
Objekt des Bundes in Frage stünde, oder wenn dIe LeI-
tung sich nicht auf der Strasse, sondern daneben befände
oder weun die Bahn nicht auf der Strasse, sondern auf
eigenem Bahnkörper erstellt und hiebei die auf der Strasse
stehende Leitung beschädigt worden wäre. Stellt man auf
den Klageanspruch, so wie er erhoben worden ist, ab,
so ist denmach klar, dass auch der Spezialgerichtsstand
des Art. 11 ElG hier nicht zutrifft und dessen Anwend-
barkeit VOll den Voriustanzeu mit Recht verneint worden
ist, weil es sich dabei in keiller'Veise um die Anwendung
der Art. 5-10 ebellda haudelt.
Es frägt sich somit lediglich, ob nicht die Stellung,
welche die Rekurrelltin als Beklagte gegenüber der Klage
eingenommen hat, eine Verschiebung der Zuständigkeit
bedinge. Auch dies ist zu verneinen. Freilich ist richtig,
dass sich die Rekurrentin im Gegensatz zur Rekursbe-
klagteIl zur Verteidigung auf die Klage wesentlich auf das
EIG und zwar speziell auf dessen Art. 5-10 berufen hat,
indem sie daraus gefolgert hat, dass die Schwachstrom-
anlagen des Bundes auf der öffentlichen Strasse nur ge-
duldet, gewissermassen zu Gast seien, dass ihre Interessen
vor dem Strassenzweck zurückzutreten hätten und dass
mithin, da zum Strassenzweck auch die Erstellung einer
168
Staatsrecht.
elektri~che? Strassenbahn gehöre, der Bund während deren
B.au mI~ seInen Anlagen zu weichen habe, wenn anders er
~Icht dIe daraus allfällig entstehenden Schädigungen auf
sICh ne~en wolle .. Die Berufung auf das EIG soll also
dazu dIenen, das Vorliegen einer der Voraussetzungen
der Schadenersatzpflicht nach Art. 41 OR, nämlich der
R e c ~ t s w i d r i g k e i t der schädigenden Handlung zu
bestreIt~n.: es soll .damit dargetan werden, dass die in
der S~hadlgung an sIch liegende Verletzung eines rechtlich
geschutzt~n Inte~esses, nämlich des Eigentums des Bundes,
deshalb mcht wI?errechtlich sei, weil die Rekurrentin,
nach der Art, WIe das EIG die Rechte des Bundes in
B:zug auf die Benützung der öffentlichen Strasse für
s~me. Sch~~~hstromanlagen regle, zu den Handlungen,
dIe dl~ Scha~~gul1g herbeigeführt, berechtigt gewesen und
zu ke~ner weIteren Rücksichtnahme auf jene Anlagen
verpflIchtet gewesen sei; daher, so wird gefolgert könne
auch der allgemeine Grundsatz des Schadensersat~rechts
dass, we~ einen gefahrbringenden Zustand schafft, di;
zur 'Yerhutung von Schädigungen Dritter erforderlichen
Vorslchtsmassnahmel1 zu treffen hat, hier keine Anwen-
dung ~nden. Ist dem so, so können aber die fraglichen
Vorbrl~gen der Rekurrentin auf den Gerichtsstand kei-
nen . Emf~uss ausüben, weil
si~ an der Natur des im
Str~I~e lIegenden Anspruchs als eines gewöhnlichen
aqmlischen SChadenersatzanspruchs nichts ändern die
Kompetenz sich aber nach 'feststehender Regel,' von
der auch, das Bundesgericht stets ausgegangen ist, nach
d~m Klageanspruch, so wie er erhoben worden ist, und
mcht nach der Verteidigung und den Einreden des Be-
klagten bestimmt.
D~it soll nicht geleugnet werden, dass es Fälle gibt,
wo dIe gedachte Regel nicht anwendbar ist sondern
der ein~n Sp~zialgerichtsstand vorsehenden K~mpetenz
norm dIe weItere Bedeutung beigemessen werden muss
~ass dieser nicht nur für gewisse, bestimmt charakteri~
Slerte Ansprüche, sondern für das auf Grund bestimmter
Gerichtsstand. N° 24.
Tatsachen zwischen zwei Rechtssubjekten entstandene
Rechtsverhältnis überhaupt, hinsichtlich der Gesamtheit
seiner Wirkungen gelten soll. So wird z. B., wenn Art. 5
EIG bestimmt, dass der Bund den aus Erstellung und
Unterhaltung von Telegraphen- .und Telephonlinien auf
Strassengebiet entittehenden Schaden zu ersetzen habe,
wohl angenommen werden dürfen, dass damit das ganze
Rechtsverhältnis zwischen dem Bund als Inhaber der-
artiger Anlagen und dem Strasseneigentümer in Bezug
auf solchen Schaden geregelt werden wollte und der·
Strasseneigentümer daher die Kompetenz des Bundes-
gerichts nicht dadurch ausschalten kann, dass er seinen
Ersatzanspruch rein aquilisch begründet oder den Bund
als Werkeigentümer nach Art. 58 OR belangt. Im vor-
liegenden Fall kann indessen von einem solchen als Ein-
heit der Zuständigkeit des Bundesgerichts als einziger
Zivilgerichtsinstanz unterstellten Rechtsverhältnis schon
deshalb nicht die Rede sein, weil wie oben ausgeführt,
das EIG die Beziehungen zwischen Bund und Strassen-
eigentümer nur nach der einen Seite, nämlich nur soweit
das Recht des ersteren die öffentliche Strasse für seine
Schwachstromanlagen zu benützen und die Pflicht, den
dadurch verursachten Schaden zu ersetzen, in Frage
stehen, geordnet hat, während es über die andere Seite,
nämlich über die Ersatzpflicht des Strasseneigentümers
oder des Dritten, der mit dessen Einwilligung über die
Strasse in einer bestimmten Weise verfügt, für den da-
durch an den Anlagen des Bundes verursachten Schaden
keinerlei Vorschriften enthält. Dass bei Beurteilung des
Schadenersatzanspruchs nach Art. 41 OR gleichwohl un-
ter Umständen nach einer Richtung -
für die Frage der
Widerrechtlichkeit -
auf das EIG wird zurückgegangen
werden müssen, ist nichts, was dem vorliegenden Fall
eigen tümlich wäre und dazu führen könnte, anzunehmen,
dass in Wirklichkeit nicht ein gemeinrechtliches, sondern
ein auf Spezialgesetz beruhendes Rechtsverhältnis im
Streite liege. Denn die Frage, ob eine Handlung wider-
170
Staatsrecht.
rechtlich sei, kann nie aus Art. 41 OR selbst, der darauf
keine Antwort gibt, sondern stets nur aus dem Inhalte
der übrigen Rechtsordnung gelöst werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
V. DEROGATORISCHE KRAFT
DES BUNDESRECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
25. Urteil vom 17. Juli iS1G
i. S. Basler Versioherungsgesellsohaft gegen Feuersohaden,
gegen Xa.nton Gla.rus.
Ausscheidung"" der Kom pet e n z zur Beurteilung von Be-
schwer~en uber Verletzung des "Art. 2 Ueb.-Best. zur
BV zWIschen Bundesrat und aundesgericht. -
Verstoss
kantonalen (glarllerischen) Yersicherull"srechts gegen die
Art. 52 u. 53 des BG vom 2 April 1908 (VYG).
A. -
Am 2. Mai 1915 hat die Landsgemeinde des Kan-
tons Glarus ein « Gesetz betreffend die Feuerversicherung
?urch Privatgesellschaften » erlassen, das folgende, hier
In Betracht fallende Bestimmungen enthält:
~ 1. :- « V 01: allen Verträgen über Feuerversicherung,
» dIe mcht beIm Kanton Glarus versicherte aber in
I) diesem befindliche Fahrhabe und Gebäude 'betreffen
» sowie -;;on jeder. Erneuerung, Abänderung, Aufhebun~
» oder Loschung dIeser Verträge hat der Versicherte oder
» der Vertreter (Agent) seiner Versicherungsgesellschaft
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 25.
171
I) dem Ortsgemeinderat binnen Monatsfrist nach den tol-
l) genden Vorschriften dieses Gesetzes Anzeige zu machen.
» Bei Nichterfüllung dieser Anzeigepflicht ist der Agent
I) vom Polizeigerichte mit einer Busse von 10 Fr. bis
» 50 Fr. zu bestrafen. »
§ 3. -
« Die Anzeige soll den Namen des Versicherten,
» die Nummer und das Datum der Polize, die Art der
» versicherten Gegenstände, sowie die Höhe der Ver-
» sicherungssumme enthalten und vom Agenten der ver-
»sichernden Gesellschaft, sowie von dem Versicherten
I) unterzeichnet sein. Der Agent hat bei gewöhnlichen
I) Mobiliarversicheruugen ausdrücklich zu bezeugen, dass
» er die versicherten Objekte persönlich besichtigt hat,
I} dass sie in der iIl der Polize angeführten Anzahl sich
» wirklich im Besitze des Versicherten befinden und nach
» ihrer Bescha1Tenheit den darin angesetzten Wert haben;
)} bei Versicherungen VOll industriellen Geschäften oder
I) Warenlagern ist einfach eine Abschrift der Polize bei-
» zulege!!.
§ L1. --
{(Feber diese Allzeigen haben die Gemeinde-
»räte ein Verzeichnis nach den Weisungen des Regie-
/) rungsrates zu führen, das alljährlich anfangs Januar
I} einer genauen Prüfung zu unterziehen ist. Die Gemeinde-
» rüle haben ferner darüber zu wachen, dass keine Doppel-
» oder Fdwrversicherung stattfindet. Sie sind auch
» pfliehLig, falls ihnen die Versicherungssumme unrichtig
» erscheint, durch einen oder mehrere Sachverständige, in
» oder flusser ihrer Mitte, Einsicht VOll der Polize und von
>; den versicherten Gegenständen im Beisein des Agenten
» zu /lehmen, um eventuell die Versicherungssumme im
» Eillverstündnis mit dem Versicherten auf eine ange-
» messene Höhe zu stellen.
» Gelingt dies nicht, so hat der Gemeinderat darüber
»sofort der Militür- und Polizeidireklion zu berichten
» und diese hat dafür zu sorgen, dass die versicherten Ge-
I) genstände durch die Schatzungskommission der be-
»tre1Tendcn Gemeinde geschätzt und die Versicherungs-
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Rekurrenten -
das sich übrigens in der Tat nach Form
und Inhalt als selbständige Scheidungsklage darstellt -
mit Recht verneint hat und dass die diesem Entscheide
wider:)prechende Gerichtsstandsnorm des § 44 aarg. EG
zum ZGB als bundesrechtswidrig gänzlich unhaltbar ist.
Demnach. hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
24. Orteil vom l6. Juni 19l6 i. S. :Brüstlein & Oie
gegen Zürich, Obergericht.
Klage des Bundes beim-kantonalen Richter aus Art. 41 OR
gegen den Bauunternehmer einer Strassenbahn wegen Schä-
digung der auf der Strasse befindlichen Schwachstrom-
(Telephon- und Telegraphen-)Leitungen anlässlich der Bau-
arbeiten. Berufung des Beklagten auf Art. 5-10 EIG, um die
Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlungen zu bestrei-
ten. Nichtzutretlen der Kompetenznormen von Art. 17 Abs. 6
und 11 EIG.
A. -
Die Rekurrentin Konunandit-Aktiengesellschaft
John E. Brüstlein & Oe mit Sitz in Zürich erstente im
Jahre 1913 auf der bernischen Staatsstras!:le als Unter-
nehmerin ä. forfait die elektrische Strassenbahn Steffis-
burg-Thun-Interlaken. Das 'Zusamentreffen der für den
Bahnbetrieb angelegten Starkstromleitungen mit den
Schwachstromanlagen der Schweiz. Telegraphendirek-
tion auf der Strasse machte eine Reihe von Sicherungs-
massnahmen nötig, die unbestrittenerrnassen 42,000 Fr.
gekostet haben. Die Rekurrentin hat s. Z. anerkannt,
daran zu '}'ja, also mit 28,000 Fr. beitragspflichtig zu
sein und auch 20,000 Fr. schon bezahlt. Den Rest von
8000 Fr. hat die Eidgenossenschaft (Obertelegraphendi-
rektion) infolge nachträglicher Bestreitung der Zahlungs-
pflicht am 4. Oktober 1915 beim Handelsgericht des Kan-
Gerichtsstand. Ne '24.
151
tons Zürich eingeklagt. Zugleich hat sie im nämlichen
Verfahren gegen die Rekurrentin auch noch eine weitere
Forderung von 3244 Fr. 95 Cts. abzüglich a conto erhal-.
ten 2070 Fr. 50 Cts. nebst Verzugszinsen geltend gemacht,.
über die in der Klageschrift Nachstehendes ausgeführt
wird:
«Die zweite Forderung der Klägerschaft betrug ur~
sprünglich 3244 Fr. 95 Cts. nebst Zins ä 5 % seit 1. Ja-
nuar 1914. Daran sind laut Schreiben der Spar- und
Leihkasse Steffisburg vom 17. Juni 1915 und Postcheck
vom gleichen Tage der Klägerschaft im Auftrag und für
Rechnung der Beklagten 2000 Fr. nebst Zins, zusammen.
2070 Fr. b~zahlt worden, sodass dieser Betrag in Abzug
kommt. Die Forderung stützt sich darauf, dass während
des Baues der elektrischen Bahnlinie Steffisburg-Thun""
Interlaken die Telegraphen- und Telephonanlagen der
Klägerin längs des Thunersees gestört ~d beschädigt
wurden. Das Detail ergibt sich aus den beIgelegten acht
Rechnungen. Die erste über den Betrag von 822 Fr. 40 Cts.
betrifft Reparaturkosten der Telephonlinie Interlaken-
Beatenbucht und die Mehrkosten infolge der erforder-
lichen Umleitung der Gespräche und zwar für die Zeit
vom 24. Oktober 1912 bis 30. April 1913. Die zweite um-
fasst entsprechende Arbeiten im Mai und Juni 1913 mit
dem Betrag von 1066 Fr. 65 Cts. D~e dritte ~ber ~en Be-
trag von 165 Fr. 15 Cts. bezieht sl~h ~uf die ~eIt v?m
1. Juli 1913 bis zum 1. Juli 1914. DIe VIerte beZIeht SIch
auf den Ersatz der durch Sprengarbeittm beim Bahnbau
beschädigten Telephonleitungen. Sie lautet auf 424.Fr.
45 Cts. Die fünfte beschlägt die Hebung von VerWiCk-
lungen und Drahtbrtlchen auf der Telephonlinie Thun-
Interlaken auf der Strecke Gunten-Merligen, verursacht
durch FeIs~prengungen der Bauunternehmung; !erner die
provisorische Kabellegung von Stange 51~55. dIe Draht-
abnahme bei Gunten wegen Holzfällen, die Hebung ver-
schiedener Störungen, die Unterbrechung dureh Felssturz.
infolge der Sprengungen der Bahn, total 277 Fr. 90 Cts.,
160
Staatsrecht.
Die sechste betrifft die Kosten der Hebung von Verwick-
lungen der Telephonlinie auf der Strecke Gunten-Beatcn-
bucht (35 Fr. 10 Cts.). Die siebente über 63 Fr. 65 Cts.
beschlägt entsprechende Arbeiten im Glockenthal und
auf der Strecke Thun-Beatenbucht. Die achte beträgt
389 Fr. 65 Cts. und betrifft die Kosten der Hebung von
Verwicklungen und die Entschädigung für die durch die
Felssprengungen der Bahn auf der Strecke Gunten-Ralligen
zerstörten Telephondrähte. Die Klägerin offeriert den Be-
weis dafür, dass alle verrechneten Auslagen tatsächlich
gemacht "''luden und dass sie ausschliessJich durch den
Bau der Bahn verursacht worden sind.)}
In der KJagebeantwortungsschrift bestritt die beklagte
Rekurrentin die Zuständigkeit df.s Handelsgerichts, weil
(·s sich um einen nach Art. 11 und 17 des Bundesgesetzes
helr. die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen
vom 24. Juni 1902 (EIG) vom Bundesgericht als einziger
Zivilgerichtsinstanz zu beurteilenden Streit handle. Die
Klägerin ihrerseits umschrieb in der Vernehmlassung auf
die Kompetenzeinrede den zweiten Klageanspruch näher
wie folgt:
« Die Forderung wird daraus abgeleitet, dass -
wie
die Beklagte selbst im Eingang zu Ziff. 4 der Klagebe-
antwortungsschrift ausführt -
während des Baues der
elektrischen Strassenbahlllillie - Steff.sburg-Thun - Inter-
laken die Telegraphen- und Telephollleitungen der Klä-
gerin mannigfach gestört und beschädigt wurden. Der
Streit hat mit dem Elektrizitätsgesetz von 1902 nicht das
mindeste zu tun. Wenn beispielsweise die Gegenpartei,
um die rechtzeitige Eröffnung der Bahn zum Beginn der
Fremdensaison zu forcieren und um Kosten zu ersparen,
bei ihren zahlreichen Sprengungen die Leitungen der Klä-
gerin nicht vor Zerstörungen und Schädigungen schützte,
in der Erwartung, eine Zerstörung und Schädigung werde
nicht eintreten, so ist es doch ganz klar, dass sie die
Klägerin so gut und aus dem gleichen Rechtstitel zu ent-
schädigen hat, wie z. B. den Eigentümer eines _an der
Gerichtsstand. N° 24.
161
Strasse stehenden Hauses, dem durch die gleiche Spren-
gung die sämtlichen Schei~en zerstört ~orden sind. ~s
handelt sich dabei ganz emfach um eme Haftung fur
aquilisches Verschulden. -
Nicht d ~s s . die Bekla~
baute, war widerrechtlich. sondern WIe SIe baute. Em
Blick auf die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen,
deren Beträge zusammen die Forderung von 3244 Fr.
95 Cts. ausmachen, zeigt, dass es sich um lauter solche
widerrechtliche Schadenszufügungen, begangen zum min-
desten durch grobe Fahrlässigkeit. handelt. Eventuell
würde sich dies im Beweisverfahren noch ergeben. »
Durch Beschluss vom 21.Januar 1916 erklärte sich das
Handelsgericht zur Behandlung der ersten Klag~forde
rung unter Berufung auf Art. 17 EIG für unzuständIg, ver-
warf dagegen in Bezug auf die zweite die ~erich~sst~ds
einrede mit der Begründung, dass es SICh « hIer lUcht
um die Anwendung des zitierten Spezialgesetzes handle
_ wenigstens nicht soweit es zur Herstell~ng .des ~ag~
fundamentes notwendig sei -
sondern, WIe dIe Klagerm
zutreffend bemerke, einfach um einen Anspruch aus ausser-
kontraktlichem Verschulden (Art. 41 OR).& Daran ändere
die Tatsache nichts. dass die Beklagte die materielle Be-
gründetheit des Anspruchs bestreite und sich daf~ a~f
Bestimmungen des Elektrizitätsgesetzes berufe. Fur dIe
Bestimmung des Gerichtsstandes sei einzig die Natur des
eingeklagten Rechts, niemals diejenige der dagegen er-
hobenen Einreden massgebend.
Einen dagegen gerichteten Rekurs der Beklagten wies
das Obergericht am 10. März 1916 ab, indem es ausführte:
« Mit Recht hat das Handelsgericht sich daran gehal-
ten dass die Zuständigkeit sich nach der Begründung
de; Klage, nicht nach dem Inhalte einer Einrede richtet.
In Betracht kommt also alle!n, dass die Handlungen der
Beklagten an sich das Eigentum der Klägerin verletz~en.
Wenn indessen der Beklagten von Gesetzeswegen geWIsse
Rechte zustanden die denen der Klägerin zuwider liefen,
so wäre damit n~ch nicht entschieden, dass auch die
AS .&11 -
19t&
11
162
'StufmC'ht.
Art, Wie die BeJdagte <ihre R'8Chte ausübte, rechtmislig
War luld sie' der Haftung für ihre Handlungen enthoben'
ist. Die Zuständigkeit des Bundesgerichtes; über die
Rechte der Beklagten' zu entscheiden, würde demnach
nicht· ausschliessen, dass aueh für eine Entscheidungs-
befugnis des Handelsgerichtes noch Raum wäre.»
B . ...:... Gegen den ihr am 23. März 1916 zugestellten
Entscheid des Obergerichts hat die Kommandit-Aktien-
gesellschaft John E. Brüstlein &: Oe am 15. Mai 1916 beim
BundeSgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben und
beantragt, es sei in Aufhebung desselben die von ihr er-
hobene Gerichtsstandseinrede auch in Bezug auf die zweite
von der Eidgenossenschaft eingeklagte Forderung für be-
grundet zu erklären. Die Rekurrentin, so wird vorge-
bracht, bestreite weder die Existenz des geltend gemachten
Schadens noch dessen Höhe, wohl aber ihre Ersatzpflicht
dafür, indem sie behaupte, nicht rechtswidrig, sondern
rechtmässig gehandelt zu haben. Nach Art. 5 EIG dürfe
sich zwar das Telephon unentgeltlich auf der Landstrasse
niederlassen; es habe aber den Strassenzweck zu ach-
ten und allen Schaden zu er~tzen, den 'es durch seine
Niederlassung verursache. Zum Strassenzweck gehöre
auch die Erstellung einer elektrischen Bahn auf der
Strasse; denn sie erhöhe die Brauchbarkeit der Strasse
zum Transport und sei nicht möglich ohne die Einwilli-
gung des Eigentümers der Strasse (hier des Staates Bern).
Man habe es demnach dabei mit einer Verfügung des
letzteren über das vom Bunde unentgeltlich in Anspruch
genommene öffentliche Gut im Sinne von Art. 8 EIG zu
tun. Diese Verfügung, welche Sprengungen~ Grabungen
und andere Gewaltsamkeiten im notwendigen Gefolge
habe, mache eine vor gängige Beseitigung. der Telephon-
linie nötig, sofern letztere nicht allerlei Schaden zu leiden
Gefahr laufen wolle. Ziehe der Bund es vor, mit der Linie
zu bleiben, so nehme er auch die damit verbundene ~
fahr auf, sich, ebensogut wie jeder andere, der ohne wohl~
el'lWorbenes' Privatrecht auf der Stelle verweile, wo ge~
Gerichtutand. N° 24.
183
sprengt oder eine andere für Dritte gefährliche Handlung
vorgenommen werde. Diesen Rechtsstandpunkt leite die
Rekurrentin te!ls aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen teils
aus den erwähnten Art. 5 und 8 EIG ab. Es handle sich
somit beim Entscheide darüber wesentlich um die rich-
tige Anwendung und Auslegung der fraglichen Artikel.
Hiefür sei aber in Art. 11 EIG das Bundesgericht als ein-
zige Zivilgerichtsinstanz eingesetzt. Darauf, dass es nicht
die Klägerin, sondern die Beklagte sei, welche sich auf
das Spezial gesetz berufe, könne nichts ankommen. Aus-
schlaggebend sei, dass sich der Streit darum drehe, Qh
ein durch jenes beherrschter Anspruch vorliege oder nicht.
Wenn ja -
und darüber habe nur das Bundesgericht zu
befinden -
so werde letzteres in den bei ihm anhängig
zu machenden Zivilprozesse die Forderung materiell be-
urteilen : wenn nein, so werde es die Beurteilung ableh-
nen und den Fall an die kantonale Instanz weisen. Bei
der entgegengesetzten Auffassung des Handelsgerichts
hätte es der Kläger in der Hand, durch die Art der Be-
gründung der Klage die Kompetenz nach seinem Belieben
zu verschieben, was unmöglich angehe. Auch die vom
Obergericht seinem Rekursentscheid beigegebene selb-
ständige Motivierung gehe fehl. Eine Eigentumsverletzung
liege in jeder ~chadenszufügung. Es frage sich lediglich,
ob sie berechtigter oder unberechtigter Weise erfolgt sei.
Darüber enthalte nun aber eben, soweit Konflikte zwi-
schen dem Bund als Inhaber von Telephon- und Tele-
graphenleitungen und dem Strasseneigentümer inBetracht
kämen, das EIG Spezialbestimmungen und die Anwen-
dung dieser Bestimmungen sei der ausschliesslichen Obhut
des Bundesgerichts anvertraut. Es sei daher auch einzig
Sache dieses, darüber zu erkennen, ob der Strasseneigen-
tümer oder der Dritte, der mit dessen Einwilligung über
die Strasse zu' einem bestimmten Zweck verfügt habe,
sich dabei innert den Schranken seines Rechts gehalten
oder sie überschritten habe.
C. - Das Obergericht des Kantons Zürich hat auf Gegen-
164
Staatareeht.
bemerkungen verzichtet. Die rekursbeklagte Schweiz. Eid-
g~nossensc~aft hat beantragt, auf die Beschwerde wegen
NlChterschopfung des Instanzenzuges nicht einzutreten
eventuell sie als unbegründet abzuweisen:
'
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Da die Rekurrentin den Entscheid des Ober-
gerichts wegen yerletzung einer in einem Bundesgesetz
enthalte~en ?erIchtsstandsnorm, nämlich des Art. 11 EIG,
an~cht, Ist dIe Kompetenz des Bundesgerichts als Staats-
gerIchtshofs zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
nac~ Art. 189 Abs. 3 OG gegeben. Eine vorgängige Er-
. scho~fung des kantonalen Instanzenzuges ist bei Rekur-
sen dIeser Art nicht erforderlich. Die Frage, ob gegenüber
dem angefochtenen Entscheide noch das Rechtsmittel
der Nichtigkeitsbeschwerde an das kantonale Kassations-
g~richt hätte ergriffen werden können, braucht daher
mcht geprüft zu werden.
2. -
In der Sache selbst bedarf es zunächst keiner Er-
ört~rung, dass sich die Rekurrentin zur Begründung ihrer
Genchtsstandseinrede nicht etwa auf die Kompetenz-
norm des Art. 17 Abs. 6 EIG stützen kann. Denn diese
bezie~t sich einzig auf Streitigkeiten über Umfang und
VerteIlung der Kosten von techni~chen Sicherungsmass-
nahmen, die durch das Zusammentreffen von Stark- und
Schwac~stromleitun~en oder von Starkstroinleitungen
unter SIch not~endig werden. Solche Sicherungsmass-
nahmen mussten allerdings an den Schwachstromanlagen
der Telegraphendirektion auf der Staatsstrasse Steffis-
burg-Thun-Interlaken infolge der Erstellung der elektri-
schen Strassenbahn ausgeführt werden, und es stehen die
Par~eien auch hinsichtlich der Kostentragungsfrage im
StreIt. In dieser Hinsicht hat sich aber das Handels-
g~richt schon von sich aus als unzuständig erklärt und
,die Rekursbeklagte vor das Bundesgericht verwiesen. Der
vorliegende Gerichtsstandsstreit betrifft einzig noch die
Gerichtsstand. N° 24.
165
weitere Forderung der Rekursbeklagten für Schädigungen,
die ihre Leitungen nicht infolge des Zusammentreffens
mit der Starkstromleitung der Bahn, sondern infolge der
Bauarbeiten der Rekurrentin, anlässlich der Erstellung
der Bahnlinie erfahren haben. Hiemit hat aber Art. 17
EIG nichts zu tun, wie sich denn auch die Rekurrentin
nicht etwa auf ihn, sondern lediglich auf Art. 11 ebenda
beruft, der dem Bundesgericht die Beurteilung von « Strei,
tigkeiten, welche bei Anwendung der Art. 5 bis und,mit
10 des Gesetzes entstehen », überträgt,.
3. -
Die zitierten Art. 5-10, die sich in dem von den
Schwachstromanlagen handelnden Teile des Gesetzes fin-
den, statuieren öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschrän-
kungen zu Gunsten des Bundes, indem sie ihm unter ge-
wissen Voraussetzungen und innert gewisser Schranken das
Recht einräumen, für die Erstellung von unter- und oberir-
dischen Telegraphen- und Telephonlinien den öffentlichen
Grund (öffentliche Plätze, Strassen, Fahr- und Fusswege,
Kanäle, Flüsse, Seen und deren Ufer), den Luftraum über
Privatgrundstücken. sowie das zu Bahnzwecken verwen-
dete Gebiet der Bahngesellschaften unentgeltlich in An-
spruch zu nehmen. In Bezug auf den Luftraum über Privat-
grundstücken soll diese Inanspruchnahme dann und so-
weit zulässig sein, als dadurch «die zweckentsprechende
Benützung der betreffenden Grundstücke und Gebäude
nicht beeinträchtigt wird » (Art. 6). In Bezug auf öffent-
liche Strassen, Plätze usw. wird sie an die Beschränkung
geknüpft, dass die Zwecke, für welche das in Anspruch
genommene öffentliche Gut bestimmt ist, dabei zu wahren
seien und dass, wenn dessen Eigentümer über es eine Ver-
fügung trifft, welche eine Änderung oder Beseitigung der
errichteten Linie nötig maeht, die eidgenössische Verwal-
tung diese auf schriftliche Aufforderung hin ohne weiteres
vorzunehmen hat (Art. 5 und 8). Hinsichtlieh des Bahn-
gebiets wird in Art. 9 und 10 bestimmt, dass durch das
Vorhandensein der Linie « keine Beeinträchtigung des
Bahnbetriebes und der sonstigen Benützung des Bahn-
166
Staaurecht.
gebietes)) eintreten dürfe und dass der Bund sie auf
eigene Kosten zu verlegen habe, sobald sie sich der
« Erstellung neuer oder der Veränderung bestehender
bahndienstlicher Einrichtungen hinderlich erweise t. In
beiden Fällen, mag es sich nun um die Inanspruchnahme
öffentlichen Guts oder von Bahngebiet handeln, soll ferner
der Bund verpflichtet sein, allen durch Bau und Unter-
halt der Telegraphen- oder Telephonlinie allfällig ent-
stehenden Schaden zu ersetzen. Gegenstand der streitigen
Bestimmungen ist demnach einzig die Regelung der öffent-
lich-rechtlichen Dienstbarkeit, welche dem Bund für Er-
stellung und Betrieb solcher Linien am Grundeigentum
Dritter zusteht, nach Voraussetzungen und Umfang, so-
wie der Ersatzpflicht, die ihn für den aus der Ausübung
dieser Dienstbarkeit erwachsenden Schaden trifft. Die
andere Frage, ob und inwiefern umgekehrt der Strassen-
eigentümer oder ein Dritter, der mit seiner Ermächtigung
üher die Strasse zu einem bestimmten Zweck verfügt.
dem Bund für durch diese Verfügung verursachte Be-
schädigungen der Telephonlinie einzustehen hat, wird
darin nicht geordnet. Wenn und soweit eine solche Ersatz-
pflicht besteht, kann sie somit nicht aus dem EIG, son-
dern nur aus den Normen des gemeinen Rechts über die
ausservertragliche Schadenszufügung hergeleitet werden.
Von dieser Voraussetzung ausgehend hat denn auch
die Klägerin und heutige Rekursbeklagte im kantonalen
Verfahren ihren Anspruch begründet, indem sie ihn
ausdrücklich als Schadenersatzforderung wegen wider-
rechtlicher fahrlässiger Sa/~hbeschädigung im Sinne von
Art. 41 ff. OR bezeicp.net hat, und ausschliesslich in
diesem Sinne haben auch die kantonalen Instanzen die
Klage entgegengenommen. Es wird also nicht etwa be-
hauptet, dass die Schwachstromanlagen des Bundes einen
besonderen, verstärkten Schutz gegen Schädigung ge-
niessen, beispielsweise so, dass schon der blosse ursäch-
liche Zusammenhang zwischen der Schädigung und der
Tätigkeit des Beklagten die Ersatzpflicht begründen
Gerichtsstand. N° 24.
167
würde; sondern die Klägerin verlangt Schadenersatz
ausschliesslich nach den Regeln und im Rahmen des ge-
meinen Rechts und· anerkennt, dass ihr ein Anspruch
darauf nur zusteht, sofern auch die übrigen Erfordernisse
des Art. 41 OR -
Widerrechtlichkeit der schädige!1den
Handlung und Zurechenbarkeit des Erfolges im Sinne
eines vorsätzlichen oder doch fahrlässigen Verhaltens -
gegeben sind. Bei dieser Art der Begründung der Kla~e
spielt es aber grundsätzlich keine Rolle, dass man es m1t
der Beschädigung gerade einer Schwachstromanlage des
Bundes zu tun hat, dass diese Anlage auf einer öffent-
lichen Strasse steht und dass die Schädigungen die Folge
von Bauarbeiten auf der nämlichen Strasse sind. Der
Anspruch wäre grundsätzlich derselbe, wenn ein a.nder~s
Objekt des Bundes in Frage stünde, oder wenn dIe LeI-
tung sich nicht auf der Strasse, sondern daneben befände
oder weun die Bahn nicht auf der Strasse, sondern auf
eigenem Bahnkörper erstellt und hiebei die auf der Strasse
stehende Leitung beschädigt worden wäre. Stellt man auf
den Klageanspruch, so wie er erhoben worden ist, ab,
so ist denmach klar, dass auch der Spezialgerichtsstand
des Art. 11 ElG hier nicht zutrifft und dessen Anwend-
barkeit VOll den Voriustanzeu mit Recht verneint worden
ist, weil es sich dabei in keiller'Veise um die Anwendung
der Art. 5-10 ebellda haudelt.
Es frägt sich somit lediglich, ob nicht die Stellung,
welche die Rekurrelltin als Beklagte gegenüber der Klage
eingenommen hat, eine Verschiebung der Zuständigkeit
bedinge. Auch dies ist zu verneinen. Freilich ist richtig,
dass sich die Rekurrentin im Gegensatz zur Rekursbe-
klagteIl zur Verteidigung auf die Klage wesentlich auf das
EIG und zwar speziell auf dessen Art. 5-10 berufen hat,
indem sie daraus gefolgert hat, dass die Schwachstrom-
anlagen des Bundes auf der öffentlichen Strasse nur ge-
duldet, gewissermassen zu Gast seien, dass ihre Interessen
vor dem Strassenzweck zurückzutreten hätten und dass
mithin, da zum Strassenzweck auch die Erstellung einer
168
Staatsrecht.
elektri~che? Strassenbahn gehöre, der Bund während deren
B.au mI~ seInen Anlagen zu weichen habe, wenn anders er
~Icht dIe daraus allfällig entstehenden Schädigungen auf
sICh ne~en wolle .. Die Berufung auf das EIG soll also
dazu dIenen, das Vorliegen einer der Voraussetzungen
der Schadenersatzpflicht nach Art. 41 OR, nämlich der
R e c ~ t s w i d r i g k e i t der schädigenden Handlung zu
bestreIt~n.: es soll .damit dargetan werden, dass die in
der S~hadlgung an sIch liegende Verletzung eines rechtlich
geschutzt~n Inte~esses, nämlich des Eigentums des Bundes,
deshalb mcht wI?errechtlich sei, weil die Rekurrentin,
nach der Art, WIe das EIG die Rechte des Bundes in
B:zug auf die Benützung der öffentlichen Strasse für
s~me. Sch~~~hstromanlagen regle, zu den Handlungen,
dIe dl~ Scha~~gul1g herbeigeführt, berechtigt gewesen und
zu ke~ner weIteren Rücksichtnahme auf jene Anlagen
verpflIchtet gewesen sei; daher, so wird gefolgert könne
auch der allgemeine Grundsatz des Schadensersat~rechts
dass, we~ einen gefahrbringenden Zustand schafft, di;
zur 'Yerhutung von Schädigungen Dritter erforderlichen
Vorslchtsmassnahmel1 zu treffen hat, hier keine Anwen-
dung ~nden. Ist dem so, so können aber die fraglichen
Vorbrl~gen der Rekurrentin auf den Gerichtsstand kei-
nen . Emf~uss ausüben, weil
si~ an der Natur des im
Str~I~e lIegenden Anspruchs als eines gewöhnlichen
aqmlischen SChadenersatzanspruchs nichts ändern die
Kompetenz sich aber nach 'feststehender Regel,' von
der auch, das Bundesgericht stets ausgegangen ist, nach
d~m Klageanspruch, so wie er erhoben worden ist, und
mcht nach der Verteidigung und den Einreden des Be-
klagten bestimmt.
D~it soll nicht geleugnet werden, dass es Fälle gibt,
wo dIe gedachte Regel nicht anwendbar ist sondern
der ein~n Sp~zialgerichtsstand vorsehenden K~mpetenz
norm dIe weItere Bedeutung beigemessen werden muss
~ass dieser nicht nur für gewisse, bestimmt charakteri~
Slerte Ansprüche, sondern für das auf Grund bestimmter
Gerichtsstand. N° 24.
Tatsachen zwischen zwei Rechtssubjekten entstandene
Rechtsverhältnis überhaupt, hinsichtlich der Gesamtheit
seiner Wirkungen gelten soll. So wird z. B., wenn Art. 5
EIG bestimmt, dass der Bund den aus Erstellung und
Unterhaltung von Telegraphen- .und Telephonlinien auf
Strassengebiet entittehenden Schaden zu ersetzen habe,
wohl angenommen werden dürfen, dass damit das ganze
Rechtsverhältnis zwischen dem Bund als Inhaber der-
artiger Anlagen und dem Strasseneigentümer in Bezug
auf solchen Schaden geregelt werden wollte und der·
Strasseneigentümer daher die Kompetenz des Bundes-
gerichts nicht dadurch ausschalten kann, dass er seinen
Ersatzanspruch rein aquilisch begründet oder den Bund
als Werkeigentümer nach Art. 58 OR belangt. Im vor-
liegenden Fall kann indessen von einem solchen als Ein-
heit der Zuständigkeit des Bundesgerichts als einziger
Zivilgerichtsinstanz unterstellten Rechtsverhältnis schon
deshalb nicht die Rede sein, weil wie oben ausgeführt,
das EIG die Beziehungen zwischen Bund und Strassen-
eigentümer nur nach der einen Seite, nämlich nur soweit
das Recht des ersteren die öffentliche Strasse für seine
Schwachstromanlagen zu benützen und die Pflicht, den
dadurch verursachten Schaden zu ersetzen, in Frage
stehen, geordnet hat, während es über die andere Seite,
nämlich über die Ersatzpflicht des Strasseneigentümers
oder des Dritten, der mit dessen Einwilligung über die
Strasse in einer bestimmten Weise verfügt, für den da-
durch an den Anlagen des Bundes verursachten Schaden
keinerlei Vorschriften enthält. Dass bei Beurteilung des
Schadenersatzanspruchs nach Art. 41 OR gleichwohl un-
ter Umständen nach einer Richtung -
für die Frage der
Widerrechtlichkeit -
auf das EIG wird zurückgegangen
werden müssen, ist nichts, was dem vorliegenden Fall
eigen tümlich wäre und dazu führen könnte, anzunehmen,
dass in Wirklichkeit nicht ein gemeinrechtliches, sondern
ein auf Spezialgesetz beruhendes Rechtsverhältnis im
Streite liege. Denn die Frage, ob eine Handlung wider-
170
Staatsrecht.
rechtlich sei, kann nie aus Art. 41 OR selbst, der darauf
keine Antwort gibt, sondern stets nur aus dem Inhalte
der übrigen Rechtsordnung gelöst werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
V. DEROGATORISCHE KRAFT
DES BUNDESRECHTS
FORCE DEROGATOIRE DU DROIT FEDERAL
25. Urteil vom 17. Juli iS1G
i. S. Basler Versioherungsgesellsohaft gegen Feuersohaden,
gegen Xa.nton Gla.rus.
Ausscheidung"" der Kom pet e n z zur Beurteilung von Be-
schwer~en uber Verletzung des "Art. 2 Ueb.-Best. zur
BV zWIschen Bundesrat und aundesgericht. -
Verstoss
kantonalen (glarllerischen) Yersicherull"srechts gegen die
Art. 52 u. 53 des BG vom 2 April 1908 (VYG).
A. -
Am 2. Mai 1915 hat die Landsgemeinde des Kan-
tons Glarus ein « Gesetz betreffend die Feuerversicherung
?urch Privatgesellschaften » erlassen, das folgende, hier
In Betracht fallende Bestimmungen enthält:
~ 1. :- « V 01: allen Verträgen über Feuerversicherung,
» dIe mcht beIm Kanton Glarus versicherte aber in
I) diesem befindliche Fahrhabe und Gebäude 'betreffen
» sowie -;;on jeder. Erneuerung, Abänderung, Aufhebun~
» oder Loschung dIeser Verträge hat der Versicherte oder
» der Vertreter (Agent) seiner Versicherungsgesellschaft
Derogatorische Kraft des Bundesrechts. N° 25.
171
I) dem Ortsgemeinderat binnen Monatsfrist nach den tol-
l) genden Vorschriften dieses Gesetzes Anzeige zu machen.
» Bei Nichterfüllung dieser Anzeigepflicht ist der Agent
I) vom Polizeigerichte mit einer Busse von 10 Fr. bis
» 50 Fr. zu bestrafen. »
§ 3. -
« Die Anzeige soll den Namen des Versicherten,
» die Nummer und das Datum der Polize, die Art der
» versicherten Gegenstände, sowie die Höhe der Ver-
» sicherungssumme enthalten und vom Agenten der ver-
»sichernden Gesellschaft, sowie von dem Versicherten
I) unterzeichnet sein. Der Agent hat bei gewöhnlichen
I) Mobiliarversicheruugen ausdrücklich zu bezeugen, dass
» er die versicherten Objekte persönlich besichtigt hat,
I} dass sie in der iIl der Polize angeführten Anzahl sich
» wirklich im Besitze des Versicherten befinden und nach
» ihrer Bescha1Tenheit den darin angesetzten Wert haben;
)} bei Versicherungen VOll industriellen Geschäften oder
I) Warenlagern ist einfach eine Abschrift der Polize bei-
» zulege!!.
§ L1. --
{(Feber diese Allzeigen haben die Gemeinde-
»räte ein Verzeichnis nach den Weisungen des Regie-
/) rungsrates zu führen, das alljährlich anfangs Januar
I} einer genauen Prüfung zu unterziehen ist. Die Gemeinde-
» rüle haben ferner darüber zu wachen, dass keine Doppel-
» oder Fdwrversicherung stattfindet. Sie sind auch
» pfliehLig, falls ihnen die Versicherungssumme unrichtig
» erscheint, durch einen oder mehrere Sachverständige, in
» oder flusser ihrer Mitte, Einsicht VOll der Polize und von
>; den versicherten Gegenständen im Beisein des Agenten
» zu /lehmen, um eventuell die Versicherungssumme im
» Eillverstündnis mit dem Versicherten auf eine ange-
» messene Höhe zu stellen.
» Gelingt dies nicht, so hat der Gemeinderat darüber
»sofort der Militür- und Polizeidireklion zu berichten
» und diese hat dafür zu sorgen, dass die versicherten Ge-
I) genstände durch die Schatzungskommission der be-
»tre1Tendcn Gemeinde geschätzt und die Versicherungs-