Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Rekurrenten -
das sich übrigens in der Tat nach Form
und Inhalt als selbständige Scheidungsklage darstellt -
mit Recht verneint hat und dass die diesem Entscheide
wider:)prechende Gerichtsstandsnorm des § 44 aarg. EG
zum ZGB als bundesrechtswidrig gänzlich unhaltbar ist.
Demnach. hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
24. Orteil vom l6. Juni 19l6 i. S. :Brüstlein & Oie
gegen Zürich, Obergericht.
Klage des Bundes beim-kantonalen Richter aus Art. 41 OR
gegen den Bauunternehmer einer Strassenbahn wegen Schä-
digung der auf der Strasse befindlichen Schwachstrom-
(Telephon- und Telegraphen-)Leitungen anlässlich der Bau-
arbeiten. Berufung des Beklagten auf Art. 5-10 EIG, um die
Rechtswidrigkeit der schädigenden Handlungen zu bestrei-
ten. Nichtzutretlen der Kompetenznormen von Art. 17 Abs. 6
und 11 EIG.
A. -
Die Rekurrentin Konunandit-Aktiengesellschaft
John E. Brüstlein & Oe mit Sitz in Zürich erstente im
Jahre 1913 auf der bernischen Staatsstras!:le als Unter-
nehmerin ä. forfait die elektrische Strassenbahn Steffis-
burg-Thun-Interlaken. Das 'Zusamentreffen der für den
Bahnbetrieb angelegten Starkstromleitungen mit den
Schwachstromanlagen der Schweiz. Telegraphendirek-
tion auf der Strasse machte eine Reihe von Sicherungs-
massnahmen nötig, die unbestrittenerrnassen 42,000 Fr.
gekostet haben. Die Rekurrentin hat s. Z. anerkannt,
daran zu '}'ja, also mit 28,000 Fr. beitragspflichtig zu
sein und auch 20,000 Fr. schon bezahlt. Den Rest von
8000 Fr. hat die Eidgenossenschaft (Obertelegraphendi-
rektion) infolge nachträglicher Bestreitung der Zahlungs-
pflicht am 4. Oktober 1915 beim Handelsgericht des Kan-
Gerichtsstand. Ne '24.
151
tons Zürich eingeklagt. Zugleich hat sie im nämlichen
Verfahren gegen die Rekurrentin auch noch eine weitere
Forderung von 3244 Fr. 95 Cts. abzüglich a conto erhal-.
ten 2070 Fr. 50 Cts. nebst Verzugszinsen geltend gemacht,.
über die in der Klageschrift Nachstehendes ausgeführt
wird:
«Die zweite Forderung der Klägerschaft betrug ur~
sprünglich 3244 Fr. 95 Cts. nebst Zins ä 5 % seit 1. Ja-
nuar 1914. Daran sind laut Schreiben der Spar- und
Leihkasse Steffisburg vom 17. Juni 1915 und Postcheck
vom gleichen Tage der Klägerschaft im Auftrag und für
Rechnung der Beklagten 2000 Fr. nebst Zins, zusammen.
2070 Fr. b~zahlt worden, sodass dieser Betrag in Abzug
kommt. Die Forderung stützt sich darauf, dass während
des Baues der elektrischen Bahnlinie Steffisburg-Thun""
Interlaken die Telegraphen- und Telephonanlagen der
Klägerin längs des Thunersees gestört ~d beschädigt
wurden. Das Detail ergibt sich aus den beIgelegten acht
Rechnungen. Die erste über den Betrag von 822 Fr. 40 Cts.
betrifft Reparaturkosten der Telephonlinie Interlaken-
Beatenbucht und die Mehrkosten infolge der erforder-
lichen Umleitung der Gespräche und zwar für die Zeit
vom 24. Oktober 1912 bis 30. April 1913. Die zweite um-
fasst entsprechende Arbeiten im Mai und Juni 1913 mit
dem Betrag von 1066 Fr. 65 Cts. D~e dritte ~ber ~en Be-
trag von 165 Fr. 15 Cts. bezieht sl~h ~uf die ~eIt v?m
1. Juli 1913 bis zum 1. Juli 1914. DIe VIerte beZIeht SIch
auf den Ersatz der durch Sprengarbeittm beim Bahnbau
beschädigten Telephonleitungen. Sie lautet auf 424.Fr.
45 Cts. Die fünfte beschlägt die Hebung von VerWiCk-
lungen und Drahtbrtlchen auf der Telephonlinie Thun-
Interlaken auf der Strecke Gunten-Merligen, verursacht
durch FeIs~prengungen der Bauunternehmung; !erner die
provisorische Kabellegung von Stange 51~55. dIe Draht-
abnahme bei Gunten wegen Holzfällen, die Hebung ver-
schiedener Störungen, die Unterbrechung dureh Felssturz.
infolge der Sprengungen der Bahn, total 277 Fr. 90 Cts.,
160
Staatsrecht.
Die sechste betrifft die Kosten der Hebung von Verwick-
lungen der Telephonlinie auf der Strecke Gunten-Beatcn-
bucht (35 Fr. 10 Cts.). Die siebente über 63 Fr. 65 Cts.
beschlägt entsprechende Arbeiten im Glockenthal und
auf der Strecke Thun-Beatenbucht. Die achte beträgt
389 Fr. 65 Cts. und betrifft die Kosten der Hebung von
Verwicklungen und die Entschädigung für die durch die
Felssprengungen der Bahn auf der Strecke Gunten-Ralligen
zerstörten Telephondrähte. Die Klägerin offeriert den Be-
weis dafür, dass alle verrechneten Auslagen tatsächlich
gemacht "''luden und dass sie ausschliessJich durch den
Bau der Bahn verursacht worden sind.)}
In der KJagebeantwortungsschrift bestritt die beklagte
Rekurrentin die Zuständigkeit df.s Handelsgerichts, weil
(·s sich um einen nach Art. 11 und 17 des Bundesgesetzes
helr. die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen
vom 24. Juni 1902 (EIG) vom Bundesgericht als einziger
Zivilgerichtsinstanz zu beurteilenden Streit handle. Die
Klägerin ihrerseits umschrieb in der Vernehmlassung auf
die Kompetenzeinrede den zweiten Klageanspruch näher
wie folgt:
« Die Forderung wird daraus abgeleitet, dass -
wie
die Beklagte selbst im Eingang zu Ziff. 4 der Klagebe-
antwortungsschrift ausführt -
während des Baues der
elektrischen Strassenbahlllillie - Steff.sburg-Thun - Inter-
laken die Telegraphen- und Telephollleitungen der Klä-
gerin mannigfach gestört und beschädigt wurden. Der
Streit hat mit dem Elektrizitätsgesetz von 1902 nicht das
mindeste zu tun. Wenn beispielsweise die Gegenpartei,
um die rechtzeitige Eröffnung der Bahn zum Beginn der
Fremdensaison zu forcieren und um Kosten zu ersparen,
bei ihren zahlreichen Sprengungen die Leitungen der Klä-
gerin nicht vor Zerstörungen und Schädigungen schützte,
in der Erwartung, eine Zerstörung und Schädigung werde
nicht eintreten, so ist es doch ganz klar, dass sie die
Klägerin so gut und aus dem gleichen Rechtstitel zu ent-
schädigen hat, wie z. B. den Eigentümer eines _an der
Gerichtsstand. N° 24.
161
Strasse stehenden Hauses, dem durch die gleiche Spren-
gung die sämtlichen Schei~en zerstört ~orden sind. ~s
handelt sich dabei ganz emfach um eme Haftung fur
aquilisches Verschulden. -
Nicht d ~s s . die Bekla~
baute, war widerrechtlich. sondern WIe SIe baute. Em
Blick auf die von der Klägerin vorgelegten Rechnungen,
deren Beträge zusammen die Forderung von 3244 Fr.
95 Cts. ausmachen, zeigt, dass es sich um lauter solche
widerrechtliche Schadenszufügungen, begangen zum min-
desten durch grobe Fahrlässigkeit. handelt. Eventuell
würde sich dies im Beweisverfahren noch ergeben. »
Durch Beschluss vom 21.Januar 1916 erklärte sich das
Handelsgericht zur Behandlung der ersten Klag~forde
rung unter Berufung auf Art. 17 EIG für unzuständIg, ver-
warf dagegen in Bezug auf die zweite die ~erich~sst~ds
einrede mit der Begründung, dass es SICh « hIer lUcht
um die Anwendung des zitierten Spezialgesetzes handle
_ wenigstens nicht soweit es zur Herstell~ng .des ~ag~
fundamentes notwendig sei -
sondern, WIe dIe Klagerm
zutreffend bemerke, einfach um einen Anspruch aus ausser-
kontraktlichem Verschulden (Art. 41 OR).& Daran ändere
die Tatsache nichts. dass die Beklagte die materielle Be-
gründetheit des Anspruchs bestreite und sich daf~ a~f
Bestimmungen des Elektrizitätsgesetzes berufe. Fur dIe
Bestimmung des Gerichtsstandes sei einzig die Natur des
eingeklagten Rechts, niemals diejenige der dagegen er-
hobenen Einreden massgebend.
Einen dagegen gerichteten Rekurs der Beklagten wies
das Obergericht am 10. März 1916 ab, indem es ausführte:
« Mit Recht hat das Handelsgericht sich daran gehal-
ten dass die Zuständigkeit sich nach der Begründung
de; Klage, nicht nach dem Inhalte einer Einrede richtet.
In Betracht kommt also alle!n, dass die Handlungen der
Beklagten an sich das Eigentum der Klägerin verletz~en.
Wenn indessen der Beklagten von Gesetzeswegen geWIsse
Rechte zustanden die denen der Klägerin zuwider liefen,
so wäre damit n~ch nicht entschieden, dass auch die
AS .&11 -
19t&
11
162
'StufmC'ht.
Art, Wie die BeJdagte; den versicherten Gegenständen im Beisein des Agenten
» zu /lehmen, um eventuell die Versicherungssumme im
» Eillverstündnis mit dem Versicherten auf eine ange-
» messene Höhe zu stellen.
» Gelingt dies nicht, so hat der Gemeinderat darüber
»sofort der Militür- und Polizeidireklion zu berichten
» und diese hat dafür zu sorgen, dass die versicherten Ge-
I) genstände durch die Schatzungskommission der be-
»tre1Tendcn Gemeinde geschätzt und die Versicherungs-