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Staatsrecht.
gericht den Beschluss nach dieser Richtung nachzuprü-
fen befugt wäre, kann daher offen bleiben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
20. Urteil vom 17. Juli 1916 i. S. Landsmann
gegen St. Gallen. Regierungsra.t.
Zulässigkeit kantonaler Gesetzesbestimmungen, durch die der
Handel mit Stickereiramschwaaren zwecks Fernhaltung
moralisch nicht einwandfreier Personen polizeilichen Be-
schränkungen lnsbes. der Patentpflicht unterworfen wird.
Kognition des Bundesgerichts inbezug auf die Frage, ob
das Patent zu Recht verweigert worden sei.
A. -
Nach Art. 1 bis 3 des st. gallischen Gesetzes über
Stickereiramschgeschäfte vom 17. Mai 1911 bedarf, «wer
den An- und Verkauf von Stickereiramschwaren (Ramsch
in Stickereien, Plattstichwaren, Rideaux, Stoffen, Gar-
nen u. s. w.) gewerbsmässig betreiben will, eines Pa-
tentes, das vom Regierungsrat auf"das Gutachten des Ge-
meinderats und des' Bezirksammanns, jedoch nur an sol-
che Bewerber erteilt wird « die für eine klaglose Führung
des Geschäftes volle Gewähr 1!ieten ». Jeder nach Mass-
gabe des Gesetzes Patentpflichtige hat über An- und Ver-
kauf ordnungsmässig Buch zu führen : die Bucheinträge
sollen die Daten des An- und Verkaufs, die An- und Ver-
kaufsweise, die möglichst genaue Bezeichnung der Waren
und die Namen der Verkäufer und Käufer enthalten: Ver-
kaufspreise und Käufer können in besondere Bücher ein-
getragen werden. Nicht im Handelsregister eingetragene
Patentpflichtige haben sich für die Buchführung bei der
Staat&kanzlei zu beziehender Formulare zu bedienen
(Art. 4). Zwecks Überwachung der Beachtung des Ge-
setzes i~t der Bezirksammann berechtigt, selbst oder durch
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Handels- und Gewerbefreiheit. N° 20.
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von ihm bezeichnete Fachexperten in die Bücher und de-
ren Unterlagen Einsicht zu nehmen und in den Geschäfts-
räumen und Warenlagern Nachschau zu halten: immer-
hin soll eine solche Untersuchung nur aus erheblichen
Gründen angeordnet werden; die Einsicht in die V e r-
kaufsbücher kann nur im Strafuntersuchungsverfahren
verlangt werden (Art. 5). Für das Patent, dessen Dauer
ein Jahr beträgt, ist eine «Gebühr» von 25 bis 100 Fr. an
die Staatskasse zu entrichten (Art. 7). Übertretungen des
Gesetzes werden, somit sie nicht den Tatbestand eines
im Strafgesetz unter Strafe gestellten Verbrechens oder
Vergehens enthalten, mit Geldstrafe bis auf 500 Fr., in
schweren Fällen oder im Rückfalle mit Geldstrafe bis auf
2000 Fr., allein oder in Verbindung mit Gefängnis bis
auf drei Monate bestraft (Art. 8).
B. -
Gestützt auf diese Bestimmumgen hat der Re-
gierungsrat von St. Gallen durch Entscheid vom 10. Juni
1916 ein Gesuch der heutigen Rekurrentin Frau Chana
Landsmann geb. Feigelsohn in St. Gallen um Erteilung
des «(Stickereiramschhandelspatents)} entsprechend dem
Antrage des Stadt~ats St. Gallen mit der Begründung ab-
gewiesen. dass die Gesuchstellerin bereits zweimal in den
Jahren 1912 und 1913 wegen Übertretung des Hausierge-
setzes, und ihr mit ihr zusammenlebender Ehema11l1
Georg Landsmann dreimal wegen Übertretung des näm-
lichen Erlasses sowie des Ramschgesetzes vorbestraft sei
und daher die Voraussetzungen von Art. 2 des Gesetzes
für die Patenterteilung nicht vorliegen.
C. -
Gegen diesen Entscheid hat Frau Chana Lands-
mann geb. Feigelsohn die staatsrechtliche Beschwerde an
das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, er sei auf-
zuheben und es sei der Rekutrentin der Handel in billigen
Stickereien und Stickereifehlstreifen zu gestatten. Als Be-
schwerdegrund wird Verletzung von Art. 31 BV und des
Grundsatzes der Rechtsgleichheit geltend gemacht und
ausgeführt: das st. gallische Gesetz vom 17. Mai 1911
versetze der bundesrechtlich gewährleisteten Gewerbe-
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Staatsrecht.
freiheit auf diesem Gebiete «den Todesstoss ». Es schaffe
zweierlei Recht. «Während mit der Fabrikation und
dem Handel in besseren fehlerfreien Stickereien sich
jedermann befassen dürfe, würden dem armen Händler
in Resten und Fehlstreifen eine Reihe beschrän-
kender Bedingungen und Verpflichtungen auferlegt oder
sogar ohne jede gerechtfertigte Ursache überhaupt die
Erwerbsgelegenheit genommen und so ein Teilmonopol
. begründet.» Im vorliegenden Falle hätte überdies die
Gewerbeausübung auch auf dem Boden des Gesetzes
nicht verweigert werden dürfen, indem ein innerer Wider-
spruch darin liege, dass man einerseits früher die Re-
kurrentin wegen Handeins ohne Patent gebüsst habe, an-
dererseits nunmehr, nachdem sie ein solches erwerben
wolle, dessen Erteilung -verweigere, {(obwohl ihr nichts
Unehrenhaftes nachgesagt werden könne, und sie als
fleissige und arbeitsame Frau bekannt sei I).
D. -
Der Regierungsrat von St. Gallen verweist in sei-
Her Vernehmlassung, in der er auf Abweisung der Be-
schwerde schliesst, gegenüber der Anfechtung des Gesetzes
selbst auf seine Botschaft an den Kantonsrat vom 22.
Februar 1910, die über die Absichten und Ziele, die man
mit der gesetzlichen Regelung verfölgt, allen erforderlichen
Aufschluss gebe und worin auch- die Frage ihrer Verein-
barkeit mit Art. 31 BV bereits erörtert sei.
In Bezug auf die ZulässigkE;it der Abweisung de~ Pa-
tentgesuchs im vorliegenden Falle macht er im Wesent-
lichen geltend, dass die Ehefrau Landsmann augenschein-
lich lediglich von ihrem Manne als Patentbewerberin vor-
geschoben worden sei, weil dieser sich, nachdem er im
Januar d. J. in Konkurs gefallen und überdies mehrfach
vorbestraft sei, nicht mehr um das Patent bewerben
könnte. Da anderseits auch die Ehefrau Land~mann selbst
schon wegen Übertretung gewerbepolizeilicher Vorschrif-
ten habe bestraft werden müssen, dürfe daher mit Fug
gesagt werden, das", die nötigen Garantien für eine poli-
zeilich klaglose .Führung des Geschäfts hier nicht vor-
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 20.
lägen. Die früheren Bestrafungen des Ehemann& Lands-
mann zeigten, dass er sich grundsätzlich abgesehen von
der Umgehung der Taxe den Vorschriften und Kontroll-
massnahmen des Gesetzes mit allen Mitteln zu entziehen
suche. Seine Tätigkeit im Geschäfte seiner Frau, der es
nach ihren verschiedenen auf Erregung von Mitleid ge-
richteten Vorgaben beim Hausierhandel zu schliessen
ebenfalls an der nötigen Geschäftsmoral zu fehlen scheine,
liesse sich erst recht schwer kontrollieren .
E. -
Nach der erwähnten Botschaft des Regierungs-
rats an den Grossen Rat vom 22. Februar 1910 (eien fast
durchwegs fremdes Eigentum, mit oder ohne kleine Än-
derungen, auch bei der Beschaffung des Materials spielten
Betrug und Diebstahl eine grosse Rolle. »
Nachdem der Regierungsrat sich durch eigene Erhe-
bungen davon überzeugt hatte, (-
geübt, leicht zum Deckmantel verbrecherischer Betä-
tigung, insbesondere der Begünstigung von Eigentu~s
delikten und der Hehlerei, werden und dadurch nIcht
nur der Unredlichkeit Vorschub leisten, sondern auch
dem Staate die Erfüllung seiner kriminal polizeilichen
Aufgabe erschweren. Dürfte auch der letztere Gesichts-
punkt für sich allein in der Regel nicht ausreichen~ um
der freien Ausübung von Handel und Gewerbe selbst
Schranken zu ziehen, sondern zu sagen sein, dass das
Korrektiv gegen hiebei sich ergebende Übelstände dieser
Art in einer zweckentsprechenden Ausgestaltung der
materiellstrafrechtlichen und strafprozessrechtlichen Vor-
schriften zu suchen sei, so muss doch da eine Ausnahme
gemacht werden, wo es sich um einen Gewerbebetrieb
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Staatsrecht.
handelt, der wegen seines besonderen Gegenstands oder
seiner abnormen, von denen des gewöhnlic~n Handels
abweichenden Betriebsformen ein besonders ergiebiges
Feld für die Kriminalität schafft. Wo dies der Fall ist,
kann dem kantonalen Gesetzgeber nicht verwehrt werden,
auf dem Wege der gewerbepolizeilichen Regelung Mass-
nahmen zu treffen, welche die Aufdeckung der durch die
spezielle Art des Gewerbes begünstigten Vergehen er-
leichtern. Von diesem Gesichtspunkte aus sind denn
auch die Bestimmungen kantonaler Gesetze, durch die
dem Trödler und Pfandleihgewerbe den vorliegend in
Frage stehenden durchaus analoge Beschränkungen auf-
erlegt wurden, sowohl vom 'Bundesrat als von der Bun-
desversammlung als zulässig erklärt worden (vgl. SALIS
II N° 764, Bbl 1904 I S. ~13 ff.). Da der Handel mit
Stickereiramschwaren, Wie er sich in St. Gallen heraus-
gebildet hat, nach den in der oben angeführten regierungs-
rätlichen Botschaft enthaltenen Feststellungen, an deren
Richtigkeit nicht zu zweifeln ist, zu den Gewerben dieser
Kategorie gehört, besteht daher kein Anlass in Bezug auf
es einen anderen Standpunkt einzunehmen.
Wenn die Rekurrentill von der Schaffung eines Teil-
monopols zu Gunsten des Hand~ls mit guter fehlerfreier
Ware spricht, so liegt darin offenbar lediglich eine rheto-
rische Übertreibung, die nicht ernst zu nehmen ist : von
einem solchen Monopol kann schon deshalb nicht die Rede
sein, weil ja der Ramschhandel nicht untersagt, sondern
nur einigen polizeilichen Beschränkungen unterworfen
wird, die sich durch seine Natur, insbesondere seine
soziale Gefährlichkeit vollauf rechtfertigen. Aus dem
nämlichen Grunde geht auch die Rüge der Verletzung der
Rechtsgleichheit fehl, da die verschiedene Behandlung
des regulären und des Ramschhandels nach dem Gesag-
ten in der Verschiedenheit der Verhältnisse beider eine
hinreichende Erklärung findet.
Soweit die Beschwerde die Verfassungsmässigkeit des
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Handels- und Gewerbefreiheit. N° 20.
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Gesetzesvom 17. Mai 1911 selbst, bezw. der darin für die
Zul~ssung zur Ausübung des Ramschhandels aufgestellten
Bedingungen anficht, erweist sie sich demnach ohne wei-
teres als unbegründet.
2. -
Das gleiche gilt in Bezug auf die Zulässigkeit der
Patentverweigerung im vorliegenden Falle. Ob die Re-
kurrentin die in Art. 2 des Gesetzes verlangten Garantien
für einwandfreie Ausübung des Gewerbes biete, ist eine
Tatfrage, die von der zuständigen kantonalen Behörde in
Würdigung aller Umstände nach freiem Ermessen zu
beantworten war. Die darüber getroffene Entscheidung
könnte daher nur aufgehoben werden, wenn sie auf
Willkür beruhen würde, der Regierungsrat also ent-
weder auf Momente abgestellt hätte, denen in diesem
Zusammenhang schlechterdings keine oder doch keine
massgebende Bedeutung zukommen kann, oder die Tat-
sachen in offenbar unrichtiger und aktenwidriger Weise
gewürdigt hätte. Dies trifft aber augenscheinlich nicht
zu. Denn einmal weisen die Vorstrafen der Rekur-
rentin darauf hin, dass auch sie selbst keine Person
ist, die sich der öffentlichen Ordnung zu unterwerfen
gewillt ist. Leute, die sich den Landesgesetzen nicht
fügen, bieten aber von vorneherein keine volle Gewähr
für eine Geschäft~führung, die sich nach strengen poli-
zeilichen Ordnungsvorschriften zu richten hat. Sodann
kommt in Betracht, dass die Rekurrentin die Ehefrau des
Georg Landsmann ist, der wegen seiner Eigenschaft als
Konkursit und dreimal wegen Ungehorsams gegen das
Gesetz Bestrafter sich nicht selbst um das Patent bewer-
ben könnte. Wenn der Regierungsrat unter diesen Um-
ständen angenommen hat, dass es sich hier einfach um
eine Umgehung des Gesetzes handle, indem die Rekur-
rentin nur formell als Gesc~äftsinhaberin vorgeschoben
werde, während in Wirklichkeit der Ehemann Lands-
mann den Handel weiter betreiben würde, so kann diese
Annahme unmöglich als willkürlich angesehen werden.
AS 42 1-1916
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Staatsrecht.
Da sie allein schon zur Abweisung des Patentgesuchs ge-
nügte,· ist der angefochtene Entscheid demnach auch
in diesem Punkte nicht zu beanstanden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
III. DOPPELBESTEUERUNG
DOUBLE IMPOSITION
21. Urteil vom 6. Juli 1916 i. S. A.-G. "Merkur" gegen Bern.
Handelsgeschäft mit Zentralleitung in einem und Verkaufs-
stellen im nämlichen sowie in anderen Kantonen. Kriterien
für die quantitative Ausscheidung der Steuerhoheit in Be-
zug auf das Einkommen zwischen den beteiligten Kantonen.
Anspruch des Kantons des Zentralsitzes auf ein Präci-
puum. Recht jedes Kantons, zwecks zifTermässiger Be-
stimmung der ihm zur Besteuerung zufallenden Quote des
Gesammteinkommens, das letztere nach den Grundsätzeu
seiner Steuergesetzgebung so;lbständig einzuschätzen, ins-
besondere nach diesen zu entscheiden, welche Auslagen
als Gewinnungskosten vom Rohertrage abgezogen werden
dürfen.
A. -
Die Rekurrentin ist eine Aktiengesellschaft mit
Sitz und Zentralleitung in Bern, die durch über achtzig
auf das Gebiet der ganzen Schweiz verteilte VerkaufssteI-
len (Filialen) den Verkauf von Schokolade, Kaffee, Thee
und anderen Lebens- und Genussmitteln betreibt. Ge-
stützt auf ein früheres Urteil des Bundesgerichts vom
24. September 1908, das feststellte, dass jene Verkaufs-
stellen als ein besonderes Steuerdomizil begründende
Doppelbesteuerung. N° 21.
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Geschäftsniederlassungen im Sinne der bundesrechtlichen
Doppelbesteuerungspraxis anzusehen seien, hat sie sich
seither jeweilen in allen 'Kantonen, in denen solche Abla-
gen bestehen, ~ur Einkommenssteuer ein~eschätzt und
zwar in der Weise, dass sie den als Gesamtemkommen an-
gegebenen Betrag im Verhältnis des in jeder einzeln~n
Ablage erzielten Umsatzes zum Gesamtumsatze auf. dIe
verschiedenen Kantone verteilte. Auf der nämlichen
Grundlage hat sie auch im Kanton Bern für das Steuer-
jahr 1913 im März 1913 eine Selbstschatzung eingereicht,
worin sie das dort steuerpflichtige Einkommen -
berech-
net gemäss gesetzlicher Vorschrift nach Massgabe des
Durchschnittsreinerträgnisses der, drei vorangegangenen
Geschäftsjahre -
auf 17,500 Fr. angab, und gegen die
von der Bezirkssteuerkommission -
ohne weitere Grund-
angabe -
verfügte Erhöhung dieser Summe auf 30,300
Fr. an die kantonale Rekurskommission rekurriert.
Durch Entscheid vom 11. 'Mai 1915 hiess diese den Re-
kurs insoweit gut, dass sie die Einschätzung der Bezirks-
steuerkommission auf 28,500 Fr. ermässigte, lehnte dage-
gen d~s weitergehende Herabsetzungsbegehren ab. Die
danach noch aufrechterhaltene Erhöhung der Veranla-
gung gegenüber der Selbstschatzung rührt, soweit hier
in Betracht fallend, davon her, dass einerseits als Be-
standteil des steuerbaren Reinerträgnisses auch die im
Kanton Bern" und anderwärts bezahlten S t e u ern, die
von der Rekurrentin als Unkosten (Gewinnungskosten im
Sinne von Art. 4 des bernischen Einkommenssteuerge-
setzes) abgezogen worden waren, betrachtet wurden, ande-
rerseits von dem so ermittelten Gesamtreineinkommen
vorab 20 % als Anteil des Gesellschaftssitzes und der
Zentralverwaltung in Bern an der Gewinnerzielung dem
Kanton Bern zur ausschliesslichen Besteuerung zugeschie-
den und erst die alsdann noch verbleibenden 80% nach
dem Verhältnisse des Umsatzes der in den einzelnen Kan-
tonen befindlichen Verkaufsstellen zum Gesamtumsatz
unter Bern und die übrigen Kantone verteilt wurden.