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42_I_122

BGE 42 I 122

Bundesgericht (BGE) · 1916-07-17 · Deutsch CH
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122

Staatsrecht.

gericht den Beschluss nach dieser Richtung nachzuprü-

fen befugt wäre, kann daher offen bleiben.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

20. Urteil vom 17. Juli 1916 i. S. Landsmann

gegen St. Gallen. Regierungsra.t.

Zulässigkeit kantonaler Gesetzesbestimmungen, durch die der

Handel mit Stickereiramschwaaren zwecks Fernhaltung

moralisch nicht einwandfreier Personen polizeilichen Be-

schränkungen lnsbes. der Patentpflicht unterworfen wird.

Kognition des Bundesgerichts inbezug auf die Frage, ob

das Patent zu Recht verweigert worden sei.

A. -

Nach Art. 1 bis 3 des st. gallischen Gesetzes über

Stickereiramschgeschäfte vom 17. Mai 1911 bedarf, «wer

den An- und Verkauf von Stickereiramschwaren (Ramsch

in Stickereien, Plattstichwaren, Rideaux, Stoffen, Gar-

nen u. s. w.) gewerbsmässig betreiben will, eines Pa-

tentes, das vom Regierungsrat auf"das Gutachten des Ge-

meinderats und des' Bezirksammanns, jedoch nur an sol-

che Bewerber erteilt wird « die für eine klaglose Führung

des Geschäftes volle Gewähr 1!ieten ». Jeder nach Mass-

gabe des Gesetzes Patentpflichtige hat über An- und Ver-

kauf ordnungsmässig Buch zu führen : die Bucheinträge

sollen die Daten des An- und Verkaufs, die An- und Ver-

kaufsweise, die möglichst genaue Bezeichnung der Waren

und die Namen der Verkäufer und Käufer enthalten: Ver-

kaufspreise und Käufer können in besondere Bücher ein-

getragen werden. Nicht im Handelsregister eingetragene

Patentpflichtige haben sich für die Buchführung bei der

Staat&kanzlei zu beziehender Formulare zu bedienen

(Art. 4). Zwecks Überwachung der Beachtung des Ge-

setzes i~t der Bezirksammann berechtigt, selbst oder durch

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Handels- und Gewerbefreiheit. N° 20.

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von ihm bezeichnete Fachexperten in die Bücher und de-

ren Unterlagen Einsicht zu nehmen und in den Geschäfts-

räumen und Warenlagern Nachschau zu halten: immer-

hin soll eine solche Untersuchung nur aus erheblichen

Gründen angeordnet werden; die Einsicht in die V e r-

kaufsbücher kann nur im Strafuntersuchungsverfahren

verlangt werden (Art. 5). Für das Patent, dessen Dauer

ein Jahr beträgt, ist eine «Gebühr» von 25 bis 100 Fr. an

die Staatskasse zu entrichten (Art. 7). Übertretungen des

Gesetzes werden, somit sie nicht den Tatbestand eines

im Strafgesetz unter Strafe gestellten Verbrechens oder

Vergehens enthalten, mit Geldstrafe bis auf 500 Fr., in

schweren Fällen oder im Rückfalle mit Geldstrafe bis auf

2000 Fr., allein oder in Verbindung mit Gefängnis bis

auf drei Monate bestraft (Art. 8).

B. -

Gestützt auf diese Bestimmumgen hat der Re-

gierungsrat von St. Gallen durch Entscheid vom 10. Juni

1916 ein Gesuch der heutigen Rekurrentin Frau Chana

Landsmann geb. Feigelsohn in St. Gallen um Erteilung

des «(Stickereiramschhandelspatents)} entsprechend dem

Antrage des Stadt~ats St. Gallen mit der Begründung ab-

gewiesen. dass die Gesuchstellerin bereits zweimal in den

Jahren 1912 und 1913 wegen Übertretung des Hausierge-

setzes, und ihr mit ihr zusammenlebender Ehema11l1

Georg Landsmann dreimal wegen Übertretung des näm-

lichen Erlasses sowie des Ramschgesetzes vorbestraft sei

und daher die Voraussetzungen von Art. 2 des Gesetzes

für die Patenterteilung nicht vorliegen.

C. -

Gegen diesen Entscheid hat Frau Chana Lands-

mann geb. Feigelsohn die staatsrechtliche Beschwerde an

das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, er sei auf-

zuheben und es sei der Rekutrentin der Handel in billigen

Stickereien und Stickereifehlstreifen zu gestatten. Als Be-

schwerdegrund wird Verletzung von Art. 31 BV und des

Grundsatzes der Rechtsgleichheit geltend gemacht und

ausgeführt: das st. gallische Gesetz vom 17. Mai 1911

versetze der bundesrechtlich gewährleisteten Gewerbe-

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Staatsrecht.

freiheit auf diesem Gebiete «den Todesstoss ». Es schaffe

zweierlei Recht. «Während mit der Fabrikation und

dem Handel in besseren fehlerfreien Stickereien sich

jedermann befassen dürfe, würden dem armen Händler

in Resten und Fehlstreifen eine Reihe beschrän-

kender Bedingungen und Verpflichtungen auferlegt oder

sogar ohne jede gerechtfertigte Ursache überhaupt die

Erwerbsgelegenheit genommen und so ein Teilmonopol

. begründet.» Im vorliegenden Falle hätte überdies die

Gewerbeausübung auch auf dem Boden des Gesetzes

nicht verweigert werden dürfen, indem ein innerer Wider-

spruch darin liege, dass man einerseits früher die Re-

kurrentin wegen Handeins ohne Patent gebüsst habe, an-

dererseits nunmehr, nachdem sie ein solches erwerben

wolle, dessen Erteilung -verweigere, {(obwohl ihr nichts

Unehrenhaftes nachgesagt werden könne, und sie als

fleissige und arbeitsame Frau bekannt sei I).

D. -

Der Regierungsrat von St. Gallen verweist in sei-

Her Vernehmlassung, in der er auf Abweisung der Be-

schwerde schliesst, gegenüber der Anfechtung des Gesetzes

selbst auf seine Botschaft an den Kantonsrat vom 22.

Februar 1910, die über die Absichten und Ziele, die man

mit der gesetzlichen Regelung verfölgt, allen erforderlichen

Aufschluss gebe und worin auch- die Frage ihrer Verein-

barkeit mit Art. 31 BV bereits erörtert sei.

In Bezug auf die ZulässigkE;it der Abweisung de~ Pa-

tentgesuchs im vorliegenden Falle macht er im Wesent-

lichen geltend, dass die Ehefrau Landsmann augenschein-

lich lediglich von ihrem Manne als Patentbewerberin vor-

geschoben worden sei, weil dieser sich, nachdem er im

Januar d. J. in Konkurs gefallen und überdies mehrfach

vorbestraft sei, nicht mehr um das Patent bewerben

könnte. Da anderseits auch die Ehefrau Land~mann selbst

schon wegen Übertretung gewerbepolizeilicher Vorschrif-

ten habe bestraft werden müssen, dürfe daher mit Fug

gesagt werden, das", die nötigen Garantien für eine poli-

zeilich klaglose .Führung des Geschäfts hier nicht vor-

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 20.

lägen. Die früheren Bestrafungen des Ehemann& Lands-

mann zeigten, dass er sich grundsätzlich abgesehen von

der Umgehung der Taxe den Vorschriften und Kontroll-

massnahmen des Gesetzes mit allen Mitteln zu entziehen

suche. Seine Tätigkeit im Geschäfte seiner Frau, der es

nach ihren verschiedenen auf Erregung von Mitleid ge-

richteten Vorgaben beim Hausierhandel zu schliessen

ebenfalls an der nötigen Geschäftsmoral zu fehlen scheine,

liesse sich erst recht schwer kontrollieren .

E. -

Nach der erwähnten Botschaft des Regierungs-

rats an den Grossen Rat vom 22. Februar 1910 (eien fast

durchwegs fremdes Eigentum, mit oder ohne kleine Än-

derungen, auch bei der Beschaffung des Materials spielten

Betrug und Diebstahl eine grosse Rolle. »

Nachdem der Regierungsrat sich durch eigene Erhe-

bungen davon überzeugt hatte, (-

geübt, leicht zum Deckmantel verbrecherischer Betä-

tigung, insbesondere der Begünstigung von Eigentu~s­

delikten und der Hehlerei, werden und dadurch nIcht

nur der Unredlichkeit Vorschub leisten, sondern auch

dem Staate die Erfüllung seiner kriminal polizeilichen

Aufgabe erschweren. Dürfte auch der letztere Gesichts-

punkt für sich allein in der Regel nicht ausreichen~ um

der freien Ausübung von Handel und Gewerbe selbst

Schranken zu ziehen, sondern zu sagen sein, dass das

Korrektiv gegen hiebei sich ergebende Übelstände dieser

Art in einer zweckentsprechenden Ausgestaltung der

materiellstrafrechtlichen und strafprozessrechtlichen Vor-

schriften zu suchen sei, so muss doch da eine Ausnahme

gemacht werden, wo es sich um einen Gewerbebetrieb

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Staatsrecht.

handelt, der wegen seines besonderen Gegenstands oder

seiner abnormen, von denen des gewöhnlic~n Handels

abweichenden Betriebsformen ein besonders ergiebiges

Feld für die Kriminalität schafft. Wo dies der Fall ist,

kann dem kantonalen Gesetzgeber nicht verwehrt werden,

auf dem Wege der gewerbepolizeilichen Regelung Mass-

nahmen zu treffen, welche die Aufdeckung der durch die

spezielle Art des Gewerbes begünstigten Vergehen er-

leichtern. Von diesem Gesichtspunkte aus sind denn

auch die Bestimmungen kantonaler Gesetze, durch die

dem Trödler und Pfandleihgewerbe den vorliegend in

Frage stehenden durchaus analoge Beschränkungen auf-

erlegt wurden, sowohl vom 'Bundesrat als von der Bun-

desversammlung als zulässig erklärt worden (vgl. SALIS

II N° 764, Bbl 1904 I S. ~13 ff.). Da der Handel mit

Stickereiramschwaren, Wie er sich in St. Gallen heraus-

gebildet hat, nach den in der oben angeführten regierungs-

rätlichen Botschaft enthaltenen Feststellungen, an deren

Richtigkeit nicht zu zweifeln ist, zu den Gewerben dieser

Kategorie gehört, besteht daher kein Anlass in Bezug auf

es einen anderen Standpunkt einzunehmen.

Wenn die Rekurrentill von der Schaffung eines Teil-

monopols zu Gunsten des Hand~ls mit guter fehlerfreier

Ware spricht, so liegt darin offenbar lediglich eine rheto-

rische Übertreibung, die nicht ernst zu nehmen ist : von

einem solchen Monopol kann schon deshalb nicht die Rede

sein, weil ja der Ramschhandel nicht untersagt, sondern

nur einigen polizeilichen Beschränkungen unterworfen

wird, die sich durch seine Natur, insbesondere seine

soziale Gefährlichkeit vollauf rechtfertigen. Aus dem

nämlichen Grunde geht auch die Rüge der Verletzung der

Rechtsgleichheit fehl, da die verschiedene Behandlung

des regulären und des Ramschhandels nach dem Gesag-

ten in der Verschiedenheit der Verhältnisse beider eine

hinreichende Erklärung findet.

Soweit die Beschwerde die Verfassungsmässigkeit des

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Handels- und Gewerbefreiheit. N° 20.

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Gesetzesvom 17. Mai 1911 selbst, bezw. der darin für die

Zul~ssung zur Ausübung des Ramschhandels aufgestellten

Bedingungen anficht, erweist sie sich demnach ohne wei-

teres als unbegründet.

2. -

Das gleiche gilt in Bezug auf die Zulässigkeit der

Patentverweigerung im vorliegenden Falle. Ob die Re-

kurrentin die in Art. 2 des Gesetzes verlangten Garantien

für einwandfreie Ausübung des Gewerbes biete, ist eine

Tatfrage, die von der zuständigen kantonalen Behörde in

Würdigung aller Umstände nach freiem Ermessen zu

beantworten war. Die darüber getroffene Entscheidung

könnte daher nur aufgehoben werden, wenn sie auf

Willkür beruhen würde, der Regierungsrat also ent-

weder auf Momente abgestellt hätte, denen in diesem

Zusammenhang schlechterdings keine oder doch keine

massgebende Bedeutung zukommen kann, oder die Tat-

sachen in offenbar unrichtiger und aktenwidriger Weise

gewürdigt hätte. Dies trifft aber augenscheinlich nicht

zu. Denn einmal weisen die Vorstrafen der Rekur-

rentin darauf hin, dass auch sie selbst keine Person

ist, die sich der öffentlichen Ordnung zu unterwerfen

gewillt ist. Leute, die sich den Landesgesetzen nicht

fügen, bieten aber von vorneherein keine volle Gewähr

für eine Geschäft~führung, die sich nach strengen poli-

zeilichen Ordnungsvorschriften zu richten hat. Sodann

kommt in Betracht, dass die Rekurrentin die Ehefrau des

Georg Landsmann ist, der wegen seiner Eigenschaft als

Konkursit und dreimal wegen Ungehorsams gegen das

Gesetz Bestrafter sich nicht selbst um das Patent bewer-

ben könnte. Wenn der Regierungsrat unter diesen Um-

ständen angenommen hat, dass es sich hier einfach um

eine Umgehung des Gesetzes handle, indem die Rekur-

rentin nur formell als Gesc~äftsinhaberin vorgeschoben

werde, während in Wirklichkeit der Ehemann Lands-

mann den Handel weiter betreiben würde, so kann diese

Annahme unmöglich als willkürlich angesehen werden.

AS 42 1-1916

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Staatsrecht.

Da sie allein schon zur Abweisung des Patentgesuchs ge-

nügte,· ist der angefochtene Entscheid demnach auch

in diesem Punkte nicht zu beanstanden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

III. DOPPELBESTEUERUNG

DOUBLE IMPOSITION

21. Urteil vom 6. Juli 1916 i. S. A.-G. "Merkur" gegen Bern.

Handelsgeschäft mit Zentralleitung in einem und Verkaufs-

stellen im nämlichen sowie in anderen Kantonen. Kriterien

für die quantitative Ausscheidung der Steuerhoheit in Be-

zug auf das Einkommen zwischen den beteiligten Kantonen.

Anspruch des Kantons des Zentralsitzes auf ein Präci-

puum. Recht jedes Kantons, zwecks zifTermässiger Be-

stimmung der ihm zur Besteuerung zufallenden Quote des

Gesammteinkommens, das letztere nach den Grundsätzeu

seiner Steuergesetzgebung so;lbständig einzuschätzen, ins-

besondere nach diesen zu entscheiden, welche Auslagen

als Gewinnungskosten vom Rohertrage abgezogen werden

dürfen.

A. -

Die Rekurrentin ist eine Aktiengesellschaft mit

Sitz und Zentralleitung in Bern, die durch über achtzig

auf das Gebiet der ganzen Schweiz verteilte VerkaufssteI-

len (Filialen) den Verkauf von Schokolade, Kaffee, Thee

und anderen Lebens- und Genussmitteln betreibt. Ge-

stützt auf ein früheres Urteil des Bundesgerichts vom

24. September 1908, das feststellte, dass jene Verkaufs-

stellen als ein besonderes Steuerdomizil begründende

Doppelbesteuerung. N° 21.

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Geschäftsniederlassungen im Sinne der bundesrechtlichen

Doppelbesteuerungspraxis anzusehen seien, hat sie sich

seither jeweilen in allen 'Kantonen, in denen solche Abla-

gen bestehen, ~ur Einkommenssteuer ein~eschätzt und

zwar in der Weise, dass sie den als Gesamtemkommen an-

gegebenen Betrag im Verhältnis des in jeder einzeln~n

Ablage erzielten Umsatzes zum Gesamtumsatze auf. dIe

verschiedenen Kantone verteilte. Auf der nämlichen

Grundlage hat sie auch im Kanton Bern für das Steuer-

jahr 1913 im März 1913 eine Selbstschatzung eingereicht,

worin sie das dort steuerpflichtige Einkommen -

berech-

net gemäss gesetzlicher Vorschrift nach Massgabe des

Durchschnittsreinerträgnisses der, drei vorangegangenen

Geschäftsjahre -

auf 17,500 Fr. angab, und gegen die

von der Bezirkssteuerkommission -

ohne weitere Grund-

angabe -

verfügte Erhöhung dieser Summe auf 30,300

Fr. an die kantonale Rekurskommission rekurriert.

Durch Entscheid vom 11. 'Mai 1915 hiess diese den Re-

kurs insoweit gut, dass sie die Einschätzung der Bezirks-

steuerkommission auf 28,500 Fr. ermässigte, lehnte dage-

gen d~s weitergehende Herabsetzungsbegehren ab. Die

danach noch aufrechterhaltene Erhöhung der Veranla-

gung gegenüber der Selbstschatzung rührt, soweit hier

in Betracht fallend, davon her, dass einerseits als Be-

standteil des steuerbaren Reinerträgnisses auch die im

Kanton Bern" und anderwärts bezahlten S t e u ern, die

von der Rekurrentin als Unkosten (Gewinnungskosten im

Sinne von Art. 4 des bernischen Einkommenssteuerge-

setzes) abgezogen worden waren, betrachtet wurden, ande-

rerseits von dem so ermittelten Gesamtreineinkommen

vorab 20 % als Anteil des Gesellschaftssitzes und der

Zentralverwaltung in Bern an der Gewinnerzielung dem

Kanton Bern zur ausschliesslichen Besteuerung zugeschie-

den und erst die alsdann noch verbleibenden 80% nach

dem Verhältnisse des Umsatzes der in den einzelnen Kan-

tonen befindlichen Verkaufsstellen zum Gesamtumsatz

unter Bern und die übrigen Kantone verteilt wurden.