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42_I_118

BGE 42 I 118

Bundesgericht (BGE) · 1916-06-02 · Deutsch CH
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118

Staatsrecht.

H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LmERrE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

19. Urteil vom 2. Juni 1916

i. S. Arnold gegen Regierungsrat Zug.

Verfügung der Adm'inistrativbehörde,durch welche den Wirten

befohlen wird, ihre Wirtschaften während der Dauer des

Krieges zu einer bestimmten Stunde zu schliessen, obwohl

das kantonale Wirtschaftsgesetz eine solche Polizeistunde

ni:ht vorsieht. Angebliche Verletzung der Gewerbefrei-

heIt und des Grundsatzes der Gewaltentrennung.

A. -

Durch Beschluss vom 13. August 1914, veröffent-

licht im kantonalen Amtsblatt vom 15. August 1914, hat

der Regierungsrat des Kantons Zug « in Anbetracht der

derzeitigen schwierigen Verhältnisse» verfügt:

{

gegen das erwähnte Verfassungsprinzip bezeichnet wer-

den. Dagegen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass

die Verwaltungsbehörde, gestützt auf die ihr zustehende

Polizeigewalt, eine solche Massregel vorübergehend

trifft, wenn sie sich infolge ausserordentlicher Ereig-

nisse im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicher-

heit als notwendig oder doch dringend wünschbar er-

weist. Nur damit hat man es aber nach der Erklärung des

Regierungsrats, dass die. durch den Beschluss vom 13. Au-

gust 1914 eingeführte Polizeistunde lediglich für die Dauer

des Krieges gelten und mit dessen -Beendigung ohne

weiteres wieder dahinfallen solle, heute zu tun. Da an-

dererseits Art. 47 litt. b KV unter den Befugnissen des

Regierungsrats ausdrücklich die « Erhaltung der öffent-

lichen Ruhe und Ordnung), d. h. die Ausübung der Poli-

zeigewalt aufführt, kann demnach davon, dass sich der

letztere durch den streitigen Beschluss in Widerspruch

mit dem im Wirtschaftsgesetz ausgesprochenen Willen des

Gesetzgebers gesetzt habe, nicht die Rede sein. Aus-

schliesslich aus diesem Widerspruch wird aber in der

Beschwerdeschrift der angebliche Kompetenzübergriff des

Regierungsrats hergeleitet. Andere Momente, welche

einen solchen begründen würden, werden nicht ange':'

fübrt. Insbesondere wird nicht etwa geltend gemacht,

dass der Regierungsrat durch sein Vorgehen s ach 1 ich

den Rahmen des Art. 47 litt. b KV überschritten habe,

d. h. dass ernstliche aus der Kriegslage hervorgehende

Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welche

die Einführung der Polizeistunde als Ausnahmemassregel

in dem oben erwähnten Sinne rechtfertigen würden,

nicht vorliegen. Die Frage, ob und inwieweit das Bundes- .

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Staatsrecht.

gericht den Beschluss nach dieser Richtung nachzuprü-

fen befugt wäre, kann daher offen bleiben.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

20. 'C'rteil vom 17. Juli 1916 i. S. Landsmann

gegen St. Gallen, Begierungsrat.

Zulässigkeit kantonaler Gesetzesbestimmungen, durch die der

Handel mit Stickereiramschwaaren zwecks Fernhaltung

moralisch nicht einwandfreier Personen polizeilichen Be-

schränkungen lnsbes. der Patentpflicht unterworfen wird.

Kognition des Bundesgerichts inbezug auf die Frage, ob

das Patent zu Recht verweigert worden sei.

A. -

Nach Art. 1 bis 3 des st. gallischen Gesetzes über

Stickereiramschgeschäfte vom 17. Mai 1911 bedarf, (lwer

den An- und Verkauf von Stickereiramschwaren (Ramsch

in Stickereien, Plattstichwaren, Rideaux, Stoffen, Gar-

nen u. s. w.) gewerbsmässig betreiben will, eines Pa-

tentes, das vom Regierungsrat auf"das Gutachten des Ge-

meinderats und des' Bezirksammanns, jedoch nur an sol-

che Bewerber erteilt wird « die für eine klaglose Führung

des Geschäftes volle Gewähr bieten ». Jeder nach Mass-

gabe des Gesetzes PatentpflichÜge hat über An- und Ver-

kauf ordnungsmässig Buch zu führen : die Bucheinträge

sollen die Daten des An- und Verkaufs, die An- und Ver-

kaufsweise, die möglichst genaue Bezeichnung der Waren

und die Namen der Verkäufer und Käufer enthalten: Ver-

kaufspreise und Käufer können in besondere Bücher ein-

getragen werden. Nicht im Handelsregister eingetragene

Patentpflichtige haben sich für die Buchführung bei der

Staatskanzlei zu beziehender Formulare zu bedienen

(Art. 4). Zwecks Überwachung der Beachtung des Ge-

setzes ist der Bezirksammann berechtigt, selbst oder durch

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 20.

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von ihm bezeichnete Fachexperten in die Bücher und de-

ren Unterlagen Einsicht zu nehmen und in den Geschäfts-

räumen und Warenlagern Nachschau zu halten: immer-

hin soll eine solche Untersuchung nur aus erheblichen

Gründen angeordnet werden; die Einsicht in die V e r-

kaufsbücher kann nur im Strafuntersuchungsverfahren

verlangt werden (Art. 5). Für das Patent, dessen Dauer

ein Jahr beträgt, ist eine «Gebühr» von 25 bis 1 00 Fr. an

die Staatskasse zu entrichten (Art. 7). Übertretungen des

Gesetzes werden, somit sie nicht den Tatbestand eines

im Strafgesetz unter Strafe gestellten Verbrechens od?r

Vergehens enthalten, mit Geldstrafe bis auf 500 Fr., 111

schweren Fällen oder im Rückfalle mit Geldstraie bis auf

2000 Fr., allein oder in Verbindung mit Gefängnis bis

auf drei Monate bestraft (Art. 8).

B. -

Gestützt auf diese Bestimmumgen hat der Re-

gierungsrat von St. Gallen durch Entscheid vom 10. Juni

1916 ein Gesuch der heutigen Rekurrentin Frau Chana

Landsmann geb. Feigelsohn in St. Gallen um Erteilung

des (< Stickereiramschhandelspatents» entsprechend dem

Antrage des Stadtrats St. Gallen mit der Begründung ab-

gewiesen, dass die Gesuchstellerin bereits zweimal in den

Jahren 1912 und 1913 wegen Übertretung des Hausierge-

setzes, und ihr mit ihr zusammenlebender Ehemann.

Georg Landsmaull dreimal wegen Übertretung des näm-

lichen Erlasses sowie des Ramschgesetzes vorbestraft sei

und daher die Voraussetzungen von Art. 2 des Gesetzes

für die Patenterteilung nicht vorliegen.

C. -

Gegen diesen Entscheid hat Frau Challa Lands-

mann geb. Feigelsohn die staatsrechtliche Beschwerde au

das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, er sei auf-

zuheben und es sei der Rekutrentin der Handel in billigen

Stickereien und Stickereifehlstreifen zu gestatten. Als Be-

schwerdegrund wird Verletzung von Art. 31 BV und des

Grundsatzes der Rechtsgleichheit geltend gemacht und

ausgeführt: das st. gallische Gesetz vom 17. Mai 1911

versetze der bundesrechtlich gewährleisteten Gewerbe-