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42_I_118

BGE 42 I 118

Bundesgericht (BGE) · 1916-06-02 · Deutsch CH
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Sachverhalt

Durch Beschluss vom 13. August 1914, veröffent-

licht im kantonalen Amtsblatt vom 15. August 1914, hat

der Regierungsrat des Kantons Zug « in Anbetracht der

derzeitigen schwierigen Verhältnisse» verfügt:

{< 1. Sämmtliche Wirtschaften sind abends spätestens

um 11 Uhr zu schliessen.

2. Uebertretungen dieser Anordnung werden gegenüber

dem Wirt mit 5 bis 50 Fr. und gegenüber dem Gast, der

auf Mahnung des Wirtes oder der Polizei die Wirtschaft

nicht verlässt, mit 3 bis 20 Fr. gebüsst.

3. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

Gestützt hierauf hat das Polizeiamt Zug die heutige

Rekurrentin Frau Aloisia Arnold, Wirtin zum Baarerhof

in Zug. wegen zu späten Offenhaltens ihrer Wirtschaft

mit einer Busse von 10 Fr. belegt. Frau Arnold zog diese

Verfügung zunächst an den Einwohnerrat Zug und

so dann an den Regierungsrat weiter. Beide wiesen indessen

ihren Rekurs ab, der Regierungsrat durch Entscheid vom

18. April 1916 mit der Begründung: durch den Rapport

des Polizisten Steiner in Verbindung mit der Vernehm-

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 19.

119

lassung des Einwohnerrats sei festgestellt, dass die Ge-

büsste in der Nacht vom 1. auf den 2. Januar 1916 ihre

Wirtschaft erst nach der erlaubten Stunde geschlossen

und dass sie auch früher schon sich in gleicher Weise

vergangen hab~. Die Einvernahme weiterer Zeugen hier-

über sei überflüssig. Ebenso gehe die Einwendung, dass

der Einwohnerrat Zug zur Büssung nicht zuständig

gewesen sei, fehl, da die Handhabung des Besc~lus~es

vom 13. August 1914 vom Regierungsrat ausdruckhch

den Einwohnerräten übertragen worden sei.

B. -

Durch Eingabe vom 26. April 1916 hat darauf

Frau Arnold gegen den vorerwähnten Entscheid des Re-

gierungsrats die staatsrechtliche Beschwerde an das Bun-

desgericht ergriffen, mit dem Antrage, ihn wegen Ver-

letzung von Art. 31 und 4 BV sowie des Grundsatzes der

Gewaltentrennung aufzuheben. Nach der zugerischen

Verfassung (Art. 33-35, 41, 45 ff.) so führt sie aus, stehe

das Recht der Gesetzgebung ausschliesslich dem Kan-

tonsrat und dem Volke zu. Der Regierungsrat sei ledig-

lich Verwaltungs- und Vollziehungsbehörde. Nun schreibe

. aber das geltende zugerische Wirtschaftsgesetz von :882

eine Polizeistunde weder unmittelbar vor noch ermach-

tige es die Regierung, sie eInzuführen. Durch den Be-

schluss vom 13. August 1914 habe sich somit der Re-

gierungsrat gesetzgeberische Befugnisse angem~sst und

einen Willkürakt begangen. Zugleich habe er damIt Art. 31

BV verletzt, indem nach diesem Beschränkungen des

Wirtschaftsgewerbes im Interesse der öffentlichen Wohl-

fahrt nur im Wege der Gesetzgebung erfolgen könnten.

Der begangene Übergriff sei umso offensichtlicher als

der Entwurf eines neuen Wirtschaftsgesetzes, durch den

u. a. auch die Polizeistunde hätte eingeführt werden

sollen, in der Volksabstimmung vom 7. Februar 1915

nicht zum wenigsten gerade deshalb, verworfen wor-

den sei.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Zug stellt in

seiner Vernehmlassung, worin er auf Abweisung des Re-

120

Staatsrecht.

kurses schliesst, fest, dass der angefochtene Beschluss

vom 13. August 1914 nur für die Dauer des Krieges und

der dadurch geschaffenen ausserordentlichen Verhältnisse

gelte. Man habe es demnach dabei nicht mit einem

Gesetz oder einer gesetzesgleichenAnordnung, sondern mit

einer Massnahme von beschränkter zeitlicher Wirksam-

keit zu tun, die nach Art. 47 litt. bund d der KV in den

Zuständigkeitskreis der Regierung falle, so dass die VOll

. der Rekurrentin angerufenen Verfassungsgrundsätze

nicht verletzt seien.

Das Bundesgericht zieht

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Art. 31 litt. c BV, auf den sich die Rekurrentin

u. a. zur Begründung ihrer Beschwerde beruft, bezieht sich nur auf die sogenaimte Bedürfnisklausel, d. h. die Beschränkung der Z a h I der Wirtschaften nach Mass- gabe des öffentlichen Bedürfnisses, nicht auf andere Einschränkungen, welche den Wirten aus polizeilichen Gründen in der Ausübung ihres Gewerbes auferlegt wer- den, wie eine solche hier in Frage steht. Massgebend hiefür ist litt. e des nämlichen Artikels. Diese beschränkt sich aber darauf, zu erklären, dass derartige Verfügungen \ gewerbepolizeilicher Natur zulässig seien, sofern sie den { Grundsa~z der ~werbef~eiheif selbst nicht verletzen. Ueber dIe Form, m der SIe zu erlassen sind, wird darin nichts bestimmt. Die Behauptung der Rekurrentin, dass schon nach Art. 31 BV die Polizeistunde nur durch Ge- setz bezw. auf Grund gesetzlicher Ermächtigung hätte eingeführt werden können, hält demnach nicht Stich.

E. 2 Ebenso geht die Berufung auf den Grundsatz der

Gewaltentrennung fehl. Freilich ist richtig, dass das gel-

tende kantonale Wirtschaftsgesetz keine Bestimmungen

über den Abendschluss der Wirtschaften enthält. Da es

sich dabei offenbar nicht um ein Uebersehen handeln

kann, ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine dahin-

gehende Beschränkung für nicht notwendig oder doch

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 19.

121

nicht zweckmässig erachtete und deshalb davon ab-

sehen wollte; eine Administrativverfügung, die den Wirten

allgemein und da u ern d die Verpflichtung auferlegen

würde, ihre Wirtschaften zu einer bestimmten Stunde zu

schliessen, müsste daher in der Tat wohl als Uebergriff

in das Gebiet der Gesetzgebung und damit als Verstos!>

gegen das erwähnte Verfassungsprinzip bezeichnet wer-

den. Dagegen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass

die Verwaltungsbehörde, gestützt auf die ihr zustehende

Polizeigewalt, eine solche Massregel vorübergehend

trifft, wenn sie sich infolge ausserordentlicher Ereig-

nisse im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicher-

heit als notwendig oder doch dringend wünschbar er-

weist. Nur damit hat man es aber nach der Erklärung des

Regierungsrats, dass die. durch den Beschluss vom 13. Au-

gust 1914 eingeführte Polizeistunde lediglich für die Dauer

des Krieges gelten und mit dessen -Beendigung ohne

weiteres wieder dahinfallen solle, heute zu tun. Da an-

dererseits Art. 47 litt. b KV unter den Befugnissen des

Regierungsrats ausdrücklich die « Erhaltung der öffent-

lichen Ruhe und Ordnung), d. h. die Ausübung der Poli-

zeigewalt aufführt, kann demnach davon, dass sich der

letztere durch den streitigen Beschluss in Widerspruch

mit dem im Wirtschaftsgesetz ausgesprochenen Willen des

Gesetzgebers gesetzt habe, nicht die Rede sein. Aus-

schliesslich aus diesem Widerspruch wird aber in der

Beschwerdeschrift der angebliche Kompetenzübergriff des

Regierungsrats hergeleitet. Andere Momente, welche

einen solchen begründen würden, werden nicht ange':'

fübrt. Insbesondere wird nicht etwa geltend gemacht,

dass der Regierungsrat durch sein Vorgehen s ach 1 ich

den Rahmen des Art. 47 litt. b KV überschritten habe,

d. h. dass ernstliche aus der Kriegslage hervorgehende

Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welche

die Einführung der Polizeistunde als Ausnahmemassregel

in dem oben erwähnten Sinne rechtfertigen würden,

nicht vorliegen. Die Frage, ob und inwieweit das Bundes- .

122

Staatsrecht.

gericht den Beschluss nach dieser Richtung nachzuprü-

fen befugt wäre, kann daher offen bleiben.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

20. 'C'rteil vom 17. Juli 1916 i. S. Landsmann

gegen St. Gallen, Begierungsrat.

Zulässigkeit kantonaler Gesetzesbestimmungen, durch die der

Handel mit Stickereiramschwaaren zwecks Fernhaltung

moralisch nicht einwandfreier Personen polizeilichen Be-

schränkungen lnsbes. der Patentpflicht unterworfen wird.

Kognition des Bundesgerichts inbezug auf die Frage, ob

das Patent zu Recht verweigert worden sei.

A. -

Nach Art. 1 bis 3 des st. gallischen Gesetzes über

Stickereiramschgeschäfte vom 17. Mai 1911 bedarf, (lwer

den An- und Verkauf von Stickereiramschwaren (Ramsch

in Stickereien, Plattstichwaren, Rideaux, Stoffen, Gar-

nen u. s. w.) gewerbsmässig betreiben will, eines Pa-

tentes, das vom Regierungsrat auf"das Gutachten des Ge-

meinderats und des' Bezirksammanns, jedoch nur an sol-

che Bewerber erteilt wird « die für eine klaglose Führung

des Geschäftes volle Gewähr bieten ». Jeder nach Mass-

gabe des Gesetzes PatentpflichÜge hat über An- und Ver-

kauf ordnungsmässig Buch zu führen : die Bucheinträge

sollen die Daten des An- und Verkaufs, die An- und Ver-

kaufsweise, die möglichst genaue Bezeichnung der Waren

und die Namen der Verkäufer und Käufer enthalten: Ver-

kaufspreise und Käufer können in besondere Bücher ein-

getragen werden. Nicht im Handelsregister eingetragene

Patentpflichtige haben sich für die Buchführung bei der

Staatskanzlei zu beziehender Formulare zu bedienen

(Art. 4). Zwecks Überwachung der Beachtung des Ge-

setzes ist der Bezirksammann berechtigt, selbst oder durch

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 20.

123

von ihm bezeichnete Fachexperten in die Bücher und de-

ren Unterlagen Einsicht zu nehmen und in den Geschäfts-

räumen und Warenlagern Nachschau zu halten: immer-

hin soll eine solche Untersuchung nur aus erheblichen

Gründen angeordnet werden; die Einsicht in die V e r-

kaufsbücher kann nur im Strafuntersuchungsverfahren

verlangt werden (Art. 5). Für das Patent, dessen Dauer

ein Jahr beträgt, ist eine «Gebühr» von 25 bis 1 00 Fr. an

die Staatskasse zu entrichten (Art. 7). Übertretungen des

Gesetzes werden, somit sie nicht den Tatbestand eines

im Strafgesetz unter Strafe gestellten Verbrechens od?r

Vergehens enthalten, mit Geldstrafe bis auf 500 Fr., 111

schweren Fällen oder im Rückfalle mit Geldstraie bis auf

2000 Fr., allein oder in Verbindung mit Gefängnis bis

auf drei Monate bestraft (Art. 8).

B. -

Gestützt auf diese Bestimmumgen hat der Re-

gierungsrat von St. Gallen durch Entscheid vom 10. Juni

1916 ein Gesuch der heutigen Rekurrentin Frau Chana

Landsmann geb. Feigelsohn in St. Gallen um Erteilung

des (< Stickereiramschhandelspatents» entsprechend dem

Antrage des Stadtrats St. Gallen mit der Begründung ab-

gewiesen, dass die Gesuchstellerin bereits zweimal in den

Jahren 1912 und 1913 wegen Übertretung des Hausierge-

setzes, und ihr mit ihr zusammenlebender Ehemann.

Georg Landsmaull dreimal wegen Übertretung des näm-

lichen Erlasses sowie des Ramschgesetzes vorbestraft sei

und daher die Voraussetzungen von Art. 2 des Gesetzes

für die Patenterteilung nicht vorliegen.

C. -

Gegen diesen Entscheid hat Frau Challa Lands-

mann geb. Feigelsohn die staatsrechtliche Beschwerde au

das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, er sei auf-

zuheben und es sei der Rekutrentin der Handel in billigen

Stickereien und Stickereifehlstreifen zu gestatten. Als Be-

schwerdegrund wird Verletzung von Art. 31 BV und des

Grundsatzes der Rechtsgleichheit geltend gemacht und

ausgeführt: das st. gallische Gesetz vom 17. Mai 1911

versetze der bundesrechtlich gewährleisteten Gewerbe-

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

118

Staatsrecht.

H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT

LmERrE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE

19. Urteil vom 2. Juni 1916

i. S. Arnold gegen Regierungsrat Zug.

Verfügung der Adm'inistrativbehörde,durch welche den Wirten

befohlen wird, ihre Wirtschaften während der Dauer des

Krieges zu einer bestimmten Stunde zu schliessen, obwohl

das kantonale Wirtschaftsgesetz eine solche Polizeistunde

ni:ht vorsieht. Angebliche Verletzung der Gewerbefrei-

heIt und des Grundsatzes der Gewaltentrennung.

A. -

Durch Beschluss vom 13. August 1914, veröffent-

licht im kantonalen Amtsblatt vom 15. August 1914, hat

der Regierungsrat des Kantons Zug « in Anbetracht der

derzeitigen schwierigen Verhältnisse» verfügt:

{< 1. Sämmtliche Wirtschaften sind abends spätestens

um 11 Uhr zu schliessen.

2. Uebertretungen dieser Anordnung werden gegenüber

dem Wirt mit 5 bis 50 Fr. und gegenüber dem Gast, der

auf Mahnung des Wirtes oder der Polizei die Wirtschaft

nicht verlässt, mit 3 bis 20 Fr. gebüsst.

3. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

Gestützt hierauf hat das Polizeiamt Zug die heutige

Rekurrentin Frau Aloisia Arnold, Wirtin zum Baarerhof

in Zug. wegen zu späten Offenhaltens ihrer Wirtschaft

mit einer Busse von 10 Fr. belegt. Frau Arnold zog diese

Verfügung zunächst an den Einwohnerrat Zug und

so dann an den Regierungsrat weiter. Beide wiesen indessen

ihren Rekurs ab, der Regierungsrat durch Entscheid vom

18. April 1916 mit der Begründung: durch den Rapport

des Polizisten Steiner in Verbindung mit der Vernehm-

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 19.

119

lassung des Einwohnerrats sei festgestellt, dass die Ge-

büsste in der Nacht vom 1. auf den 2. Januar 1916 ihre

Wirtschaft erst nach der erlaubten Stunde geschlossen

und dass sie auch früher schon sich in gleicher Weise

vergangen hab~. Die Einvernahme weiterer Zeugen hier-

über sei überflüssig. Ebenso gehe die Einwendung, dass

der Einwohnerrat Zug zur Büssung nicht zuständig

gewesen sei, fehl, da die Handhabung des Besc~lus~es

vom 13. August 1914 vom Regierungsrat ausdruckhch

den Einwohnerräten übertragen worden sei.

B. -

Durch Eingabe vom 26. April 1916 hat darauf

Frau Arnold gegen den vorerwähnten Entscheid des Re-

gierungsrats die staatsrechtliche Beschwerde an das Bun-

desgericht ergriffen, mit dem Antrage, ihn wegen Ver-

letzung von Art. 31 und 4 BV sowie des Grundsatzes der

Gewaltentrennung aufzuheben. Nach der zugerischen

Verfassung (Art. 33-35, 41, 45 ff.) so führt sie aus, stehe

das Recht der Gesetzgebung ausschliesslich dem Kan-

tonsrat und dem Volke zu. Der Regierungsrat sei ledig-

lich Verwaltungs- und Vollziehungsbehörde. Nun schreibe

. aber das geltende zugerische Wirtschaftsgesetz von :882

eine Polizeistunde weder unmittelbar vor noch ermach-

tige es die Regierung, sie eInzuführen. Durch den Be-

schluss vom 13. August 1914 habe sich somit der Re-

gierungsrat gesetzgeberische Befugnisse angem~sst und

einen Willkürakt begangen. Zugleich habe er damIt Art. 31

BV verletzt, indem nach diesem Beschränkungen des

Wirtschaftsgewerbes im Interesse der öffentlichen Wohl-

fahrt nur im Wege der Gesetzgebung erfolgen könnten.

Der begangene Übergriff sei umso offensichtlicher als

der Entwurf eines neuen Wirtschaftsgesetzes, durch den

u. a. auch die Polizeistunde hätte eingeführt werden

sollen, in der Volksabstimmung vom 7. Februar 1915

nicht zum wenigsten gerade deshalb, verworfen wor-

den sei.

C. -

Der Regierungsrat des Kantons Zug stellt in

seiner Vernehmlassung, worin er auf Abweisung des Re-

120

Staatsrecht.

kurses schliesst, fest, dass der angefochtene Beschluss

vom 13. August 1914 nur für die Dauer des Krieges und

der dadurch geschaffenen ausserordentlichen Verhältnisse

gelte. Man habe es demnach dabei nicht mit einem

Gesetz oder einer gesetzesgleichenAnordnung, sondern mit

einer Massnahme von beschränkter zeitlicher Wirksam-

keit zu tun, die nach Art. 47 litt. bund d der KV in den

Zuständigkeitskreis der Regierung falle, so dass die VOll

. der Rekurrentin angerufenen Verfassungsgrundsätze

nicht verletzt seien.

Das Bundesgericht zieht

inErwägung:

1. -

Art. 31 litt. c BV, auf den sich die Rekurrentin

u. a. zur Begründung ihrer Beschwerde beruft, bezieht

sich nur auf die sogenaimte Bedürfnisklausel, d. h. die

Beschränkung der Z a h I der Wirtschaften nach Mass-

gabe des öffentlichen Bedürfnisses, nicht auf andere

Einschränkungen, welche den Wirten aus polizeilichen

Gründen in der Ausübung ihres Gewerbes auferlegt wer-

den, wie eine solche hier in Frage steht. Massgebend

hiefür ist litt. e des nämlichen Artikels. Diese beschränkt

sich aber darauf, zu erklären, dass derartige Verfügungen \

gewerbepolizeilicher Natur zulässig seien, sofern sie den

{

Grundsa~z der ~werbef~eiheif selbst nicht verletzen.

Ueber dIe Form, m der SIe zu erlassen sind, wird darin

nichts bestimmt. Die Behauptung der Rekurrentin, dass

schon nach Art. 31 BV die Polizeistunde nur durch Ge-

setz bezw. auf Grund gesetzlicher Ermächtigung hätte

eingeführt werden können, hält demnach nicht Stich.

2. -

Ebenso geht die Berufung auf den Grundsatz der

Gewaltentrennung fehl. Freilich ist richtig, dass das gel-

tende kantonale Wirtschaftsgesetz keine Bestimmungen

über den Abendschluss der Wirtschaften enthält. Da es

sich dabei offenbar nicht um ein Uebersehen handeln

kann, ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine dahin-

gehende Beschränkung für nicht notwendig oder doch

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 19.

121

nicht zweckmässig erachtete und deshalb davon ab-

sehen wollte; eine Administrativverfügung, die den Wirten

allgemein und da u ern d die Verpflichtung auferlegen

würde, ihre Wirtschaften zu einer bestimmten Stunde zu

schliessen, müsste daher in der Tat wohl als Uebergriff

in das Gebiet der Gesetzgebung und damit als Verstos!>

gegen das erwähnte Verfassungsprinzip bezeichnet wer-

den. Dagegen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass

die Verwaltungsbehörde, gestützt auf die ihr zustehende

Polizeigewalt, eine solche Massregel vorübergehend

trifft, wenn sie sich infolge ausserordentlicher Ereig-

nisse im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicher-

heit als notwendig oder doch dringend wünschbar er-

weist. Nur damit hat man es aber nach der Erklärung des

Regierungsrats, dass die. durch den Beschluss vom 13. Au-

gust 1914 eingeführte Polizeistunde lediglich für die Dauer

des Krieges gelten und mit dessen -Beendigung ohne

weiteres wieder dahinfallen solle, heute zu tun. Da an-

dererseits Art. 47 litt. b KV unter den Befugnissen des

Regierungsrats ausdrücklich die « Erhaltung der öffent-

lichen Ruhe und Ordnung), d. h. die Ausübung der Poli-

zeigewalt aufführt, kann demnach davon, dass sich der

letztere durch den streitigen Beschluss in Widerspruch

mit dem im Wirtschaftsgesetz ausgesprochenen Willen des

Gesetzgebers gesetzt habe, nicht die Rede sein. Aus-

schliesslich aus diesem Widerspruch wird aber in der

Beschwerdeschrift der angebliche Kompetenzübergriff des

Regierungsrats hergeleitet. Andere Momente, welche

einen solchen begründen würden, werden nicht ange':'

fübrt. Insbesondere wird nicht etwa geltend gemacht,

dass der Regierungsrat durch sein Vorgehen s ach 1 ich

den Rahmen des Art. 47 litt. b KV überschritten habe,

d. h. dass ernstliche aus der Kriegslage hervorgehende

Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welche

die Einführung der Polizeistunde als Ausnahmemassregel

in dem oben erwähnten Sinne rechtfertigen würden,

nicht vorliegen. Die Frage, ob und inwieweit das Bundes- .

122

Staatsrecht.

gericht den Beschluss nach dieser Richtung nachzuprü-

fen befugt wäre, kann daher offen bleiben.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

20. 'C'rteil vom 17. Juli 1916 i. S. Landsmann

gegen St. Gallen, Begierungsrat.

Zulässigkeit kantonaler Gesetzesbestimmungen, durch die der

Handel mit Stickereiramschwaaren zwecks Fernhaltung

moralisch nicht einwandfreier Personen polizeilichen Be-

schränkungen lnsbes. der Patentpflicht unterworfen wird.

Kognition des Bundesgerichts inbezug auf die Frage, ob

das Patent zu Recht verweigert worden sei.

A. -

Nach Art. 1 bis 3 des st. gallischen Gesetzes über

Stickereiramschgeschäfte vom 17. Mai 1911 bedarf, (lwer

den An- und Verkauf von Stickereiramschwaren (Ramsch

in Stickereien, Plattstichwaren, Rideaux, Stoffen, Gar-

nen u. s. w.) gewerbsmässig betreiben will, eines Pa-

tentes, das vom Regierungsrat auf"das Gutachten des Ge-

meinderats und des' Bezirksammanns, jedoch nur an sol-

che Bewerber erteilt wird « die für eine klaglose Führung

des Geschäftes volle Gewähr bieten ». Jeder nach Mass-

gabe des Gesetzes PatentpflichÜge hat über An- und Ver-

kauf ordnungsmässig Buch zu führen : die Bucheinträge

sollen die Daten des An- und Verkaufs, die An- und Ver-

kaufsweise, die möglichst genaue Bezeichnung der Waren

und die Namen der Verkäufer und Käufer enthalten: Ver-

kaufspreise und Käufer können in besondere Bücher ein-

getragen werden. Nicht im Handelsregister eingetragene

Patentpflichtige haben sich für die Buchführung bei der

Staatskanzlei zu beziehender Formulare zu bedienen

(Art. 4). Zwecks Überwachung der Beachtung des Ge-

setzes ist der Bezirksammann berechtigt, selbst oder durch

Handels- und Gewerbefreiheit. N° 20.

123

von ihm bezeichnete Fachexperten in die Bücher und de-

ren Unterlagen Einsicht zu nehmen und in den Geschäfts-

räumen und Warenlagern Nachschau zu halten: immer-

hin soll eine solche Untersuchung nur aus erheblichen

Gründen angeordnet werden; die Einsicht in die V e r-

kaufsbücher kann nur im Strafuntersuchungsverfahren

verlangt werden (Art. 5). Für das Patent, dessen Dauer

ein Jahr beträgt, ist eine «Gebühr» von 25 bis 1 00 Fr. an

die Staatskasse zu entrichten (Art. 7). Übertretungen des

Gesetzes werden, somit sie nicht den Tatbestand eines

im Strafgesetz unter Strafe gestellten Verbrechens od?r

Vergehens enthalten, mit Geldstrafe bis auf 500 Fr., 111

schweren Fällen oder im Rückfalle mit Geldstraie bis auf

2000 Fr., allein oder in Verbindung mit Gefängnis bis

auf drei Monate bestraft (Art. 8).

B. -

Gestützt auf diese Bestimmumgen hat der Re-

gierungsrat von St. Gallen durch Entscheid vom 10. Juni

1916 ein Gesuch der heutigen Rekurrentin Frau Chana

Landsmann geb. Feigelsohn in St. Gallen um Erteilung

des (< Stickereiramschhandelspatents» entsprechend dem

Antrage des Stadtrats St. Gallen mit der Begründung ab-

gewiesen, dass die Gesuchstellerin bereits zweimal in den

Jahren 1912 und 1913 wegen Übertretung des Hausierge-

setzes, und ihr mit ihr zusammenlebender Ehemann.

Georg Landsmaull dreimal wegen Übertretung des näm-

lichen Erlasses sowie des Ramschgesetzes vorbestraft sei

und daher die Voraussetzungen von Art. 2 des Gesetzes

für die Patenterteilung nicht vorliegen.

C. -

Gegen diesen Entscheid hat Frau Challa Lands-

mann geb. Feigelsohn die staatsrechtliche Beschwerde au

das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, er sei auf-

zuheben und es sei der Rekutrentin der Handel in billigen

Stickereien und Stickereifehlstreifen zu gestatten. Als Be-

schwerdegrund wird Verletzung von Art. 31 BV und des

Grundsatzes der Rechtsgleichheit geltend gemacht und

ausgeführt: das st. gallische Gesetz vom 17. Mai 1911

versetze der bundesrechtlich gewährleisteten Gewerbe-