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Staatsrecht.
H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LmERrE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
19. Urteil vom 2. Juni 1916
i. S. Arnold gegen Regierungsrat Zug.
Verfügung der Adm'inistrativbehörde,durch welche den Wirten
befohlen wird, ihre Wirtschaften während der Dauer des
Krieges zu einer bestimmten Stunde zu schliessen, obwohl
das kantonale Wirtschaftsgesetz eine solche Polizeistunde
ni:ht vorsieht. Angebliche Verletzung der Gewerbefrei-
heIt und des Grundsatzes der Gewaltentrennung.
A. -
Durch Beschluss vom 13. August 1914, veröffent-
licht im kantonalen Amtsblatt vom 15. August 1914, hat
der Regierungsrat des Kantons Zug « in Anbetracht der
derzeitigen schwierigen Verhältnisse» verfügt:
{
gegen das erwähnte Verfassungsprinzip bezeichnet wer-
den. Dagegen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass
die Verwaltungsbehörde, gestützt auf die ihr zustehende
Polizeigewalt, eine solche Massregel vorübergehend
trifft, wenn sie sich infolge ausserordentlicher Ereig-
nisse im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicher-
heit als notwendig oder doch dringend wünschbar er-
weist. Nur damit hat man es aber nach der Erklärung des
Regierungsrats, dass die. durch den Beschluss vom 13. Au-
gust 1914 eingeführte Polizeistunde lediglich für die Dauer
des Krieges gelten und mit dessen -Beendigung ohne
weiteres wieder dahinfallen solle, heute zu tun. Da an-
dererseits Art. 47 litt. b KV unter den Befugnissen des
Regierungsrats ausdrücklich die « Erhaltung der öffent-
lichen Ruhe und Ordnung), d. h. die Ausübung der Poli-
zeigewalt aufführt, kann demnach davon, dass sich der
letztere durch den streitigen Beschluss in Widerspruch
mit dem im Wirtschaftsgesetz ausgesprochenen Willen des
Gesetzgebers gesetzt habe, nicht die Rede sein. Aus-
schliesslich aus diesem Widerspruch wird aber in der
Beschwerdeschrift der angebliche Kompetenzübergriff des
Regierungsrats hergeleitet. Andere Momente, welche
einen solchen begründen würden, werden nicht ange':'
fübrt. Insbesondere wird nicht etwa geltend gemacht,
dass der Regierungsrat durch sein Vorgehen s ach 1 ich
den Rahmen des Art. 47 litt. b KV überschritten habe,
d. h. dass ernstliche aus der Kriegslage hervorgehende
Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welche
die Einführung der Polizeistunde als Ausnahmemassregel
in dem oben erwähnten Sinne rechtfertigen würden,
nicht vorliegen. Die Frage, ob und inwieweit das Bundes- .
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Staatsrecht.
gericht den Beschluss nach dieser Richtung nachzuprü-
fen befugt wäre, kann daher offen bleiben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
20. 'C'rteil vom 17. Juli 1916 i. S. Landsmann
gegen St. Gallen, Begierungsrat.
Zulässigkeit kantonaler Gesetzesbestimmungen, durch die der
Handel mit Stickereiramschwaaren zwecks Fernhaltung
moralisch nicht einwandfreier Personen polizeilichen Be-
schränkungen lnsbes. der Patentpflicht unterworfen wird.
Kognition des Bundesgerichts inbezug auf die Frage, ob
das Patent zu Recht verweigert worden sei.
A. -
Nach Art. 1 bis 3 des st. gallischen Gesetzes über
Stickereiramschgeschäfte vom 17. Mai 1911 bedarf, (lwer
den An- und Verkauf von Stickereiramschwaren (Ramsch
in Stickereien, Plattstichwaren, Rideaux, Stoffen, Gar-
nen u. s. w.) gewerbsmässig betreiben will, eines Pa-
tentes, das vom Regierungsrat auf"das Gutachten des Ge-
meinderats und des' Bezirksammanns, jedoch nur an sol-
che Bewerber erteilt wird « die für eine klaglose Führung
des Geschäftes volle Gewähr bieten ». Jeder nach Mass-
gabe des Gesetzes PatentpflichÜge hat über An- und Ver-
kauf ordnungsmässig Buch zu führen : die Bucheinträge
sollen die Daten des An- und Verkaufs, die An- und Ver-
kaufsweise, die möglichst genaue Bezeichnung der Waren
und die Namen der Verkäufer und Käufer enthalten: Ver-
kaufspreise und Käufer können in besondere Bücher ein-
getragen werden. Nicht im Handelsregister eingetragene
Patentpflichtige haben sich für die Buchführung bei der
Staatskanzlei zu beziehender Formulare zu bedienen
(Art. 4). Zwecks Überwachung der Beachtung des Ge-
setzes ist der Bezirksammann berechtigt, selbst oder durch
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 20.
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von ihm bezeichnete Fachexperten in die Bücher und de-
ren Unterlagen Einsicht zu nehmen und in den Geschäfts-
räumen und Warenlagern Nachschau zu halten: immer-
hin soll eine solche Untersuchung nur aus erheblichen
Gründen angeordnet werden; die Einsicht in die V e r-
kaufsbücher kann nur im Strafuntersuchungsverfahren
verlangt werden (Art. 5). Für das Patent, dessen Dauer
ein Jahr beträgt, ist eine «Gebühr» von 25 bis 1 00 Fr. an
die Staatskasse zu entrichten (Art. 7). Übertretungen des
Gesetzes werden, somit sie nicht den Tatbestand eines
im Strafgesetz unter Strafe gestellten Verbrechens od?r
Vergehens enthalten, mit Geldstrafe bis auf 500 Fr., 111
schweren Fällen oder im Rückfalle mit Geldstraie bis auf
2000 Fr., allein oder in Verbindung mit Gefängnis bis
auf drei Monate bestraft (Art. 8).
B. -
Gestützt auf diese Bestimmumgen hat der Re-
gierungsrat von St. Gallen durch Entscheid vom 10. Juni
1916 ein Gesuch der heutigen Rekurrentin Frau Chana
Landsmann geb. Feigelsohn in St. Gallen um Erteilung
des (< Stickereiramschhandelspatents» entsprechend dem
Antrage des Stadtrats St. Gallen mit der Begründung ab-
gewiesen, dass die Gesuchstellerin bereits zweimal in den
Jahren 1912 und 1913 wegen Übertretung des Hausierge-
setzes, und ihr mit ihr zusammenlebender Ehemann.
Georg Landsmaull dreimal wegen Übertretung des näm-
lichen Erlasses sowie des Ramschgesetzes vorbestraft sei
und daher die Voraussetzungen von Art. 2 des Gesetzes
für die Patenterteilung nicht vorliegen.
C. -
Gegen diesen Entscheid hat Frau Challa Lands-
mann geb. Feigelsohn die staatsrechtliche Beschwerde au
das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, er sei auf-
zuheben und es sei der Rekutrentin der Handel in billigen
Stickereien und Stickereifehlstreifen zu gestatten. Als Be-
schwerdegrund wird Verletzung von Art. 31 BV und des
Grundsatzes der Rechtsgleichheit geltend gemacht und
ausgeführt: das st. gallische Gesetz vom 17. Mai 1911
versetze der bundesrechtlich gewährleisteten Gewerbe-