Sachverhalt
Durch Beschluss vom 13. August 1914, veröffent-
licht im kantonalen Amtsblatt vom 15. August 1914, hat
der Regierungsrat des Kantons Zug « in Anbetracht der
derzeitigen schwierigen Verhältnisse» verfügt:
{< 1. Sämmtliche Wirtschaften sind abends spätestens
um 11 Uhr zu schliessen.
2. Uebertretungen dieser Anordnung werden gegenüber
dem Wirt mit 5 bis 50 Fr. und gegenüber dem Gast, der
auf Mahnung des Wirtes oder der Polizei die Wirtschaft
nicht verlässt, mit 3 bis 20 Fr. gebüsst.
3. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
Gestützt hierauf hat das Polizeiamt Zug die heutige
Rekurrentin Frau Aloisia Arnold, Wirtin zum Baarerhof
in Zug. wegen zu späten Offenhaltens ihrer Wirtschaft
mit einer Busse von 10 Fr. belegt. Frau Arnold zog diese
Verfügung zunächst an den Einwohnerrat Zug und
so dann an den Regierungsrat weiter. Beide wiesen indessen
ihren Rekurs ab, der Regierungsrat durch Entscheid vom
18. April 1916 mit der Begründung: durch den Rapport
des Polizisten Steiner in Verbindung mit der Vernehm-
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 19.
119
lassung des Einwohnerrats sei festgestellt, dass die Ge-
büsste in der Nacht vom 1. auf den 2. Januar 1916 ihre
Wirtschaft erst nach der erlaubten Stunde geschlossen
und dass sie auch früher schon sich in gleicher Weise
vergangen hab~. Die Einvernahme weiterer Zeugen hier-
über sei überflüssig. Ebenso gehe die Einwendung, dass
der Einwohnerrat Zug zur Büssung nicht zuständig
gewesen sei, fehl, da die Handhabung des Besc~lus~es
vom 13. August 1914 vom Regierungsrat ausdruckhch
den Einwohnerräten übertragen worden sei.
B. -
Durch Eingabe vom 26. April 1916 hat darauf
Frau Arnold gegen den vorerwähnten Entscheid des Re-
gierungsrats die staatsrechtliche Beschwerde an das Bun-
desgericht ergriffen, mit dem Antrage, ihn wegen Ver-
letzung von Art. 31 und 4 BV sowie des Grundsatzes der
Gewaltentrennung aufzuheben. Nach der zugerischen
Verfassung (Art. 33-35, 41, 45 ff.) so führt sie aus, stehe
das Recht der Gesetzgebung ausschliesslich dem Kan-
tonsrat und dem Volke zu. Der Regierungsrat sei ledig-
lich Verwaltungs- und Vollziehungsbehörde. Nun schreibe
. aber das geltende zugerische Wirtschaftsgesetz von :882
eine Polizeistunde weder unmittelbar vor noch ermach-
tige es die Regierung, sie eInzuführen. Durch den Be-
schluss vom 13. August 1914 habe sich somit der Re-
gierungsrat gesetzgeberische Befugnisse angem~sst und
einen Willkürakt begangen. Zugleich habe er damIt Art. 31
BV verletzt, indem nach diesem Beschränkungen des
Wirtschaftsgewerbes im Interesse der öffentlichen Wohl-
fahrt nur im Wege der Gesetzgebung erfolgen könnten.
Der begangene Übergriff sei umso offensichtlicher als
der Entwurf eines neuen Wirtschaftsgesetzes, durch den
u. a. auch die Polizeistunde hätte eingeführt werden
sollen, in der Volksabstimmung vom 7. Februar 1915
nicht zum wenigsten gerade deshalb, verworfen wor-
den sei.
C. -
Der Regierungsrat des Kantons Zug stellt in
seiner Vernehmlassung, worin er auf Abweisung des Re-
120
Staatsrecht.
kurses schliesst, fest, dass der angefochtene Beschluss
vom 13. August 1914 nur für die Dauer des Krieges und
der dadurch geschaffenen ausserordentlichen Verhältnisse
gelte. Man habe es demnach dabei nicht mit einem
Gesetz oder einer gesetzesgleichenAnordnung, sondern mit
einer Massnahme von beschränkter zeitlicher Wirksam-
keit zu tun, die nach Art. 47 litt. bund d der KV in den
Zuständigkeitskreis der Regierung falle, so dass die VOll
. der Rekurrentin angerufenen Verfassungsgrundsätze
nicht verletzt seien.
Das Bundesgericht zieht
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Art. 31 litt. c BV, auf den sich die Rekurrentin
u. a. zur Begründung ihrer Beschwerde beruft, bezieht sich nur auf die sogenaimte Bedürfnisklausel, d. h. die Beschränkung der Z a h I der Wirtschaften nach Mass- gabe des öffentlichen Bedürfnisses, nicht auf andere Einschränkungen, welche den Wirten aus polizeilichen Gründen in der Ausübung ihres Gewerbes auferlegt wer- den, wie eine solche hier in Frage steht. Massgebend hiefür ist litt. e des nämlichen Artikels. Diese beschränkt sich aber darauf, zu erklären, dass derartige Verfügungen \ gewerbepolizeilicher Natur zulässig seien, sofern sie den { Grundsa~z der ~werbef~eiheif selbst nicht verletzen. Ueber dIe Form, m der SIe zu erlassen sind, wird darin nichts bestimmt. Die Behauptung der Rekurrentin, dass schon nach Art. 31 BV die Polizeistunde nur durch Ge- setz bezw. auf Grund gesetzlicher Ermächtigung hätte eingeführt werden können, hält demnach nicht Stich.
E. 2 Ebenso geht die Berufung auf den Grundsatz der
Gewaltentrennung fehl. Freilich ist richtig, dass das gel-
tende kantonale Wirtschaftsgesetz keine Bestimmungen
über den Abendschluss der Wirtschaften enthält. Da es
sich dabei offenbar nicht um ein Uebersehen handeln
kann, ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine dahin-
gehende Beschränkung für nicht notwendig oder doch
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 19.
121
nicht zweckmässig erachtete und deshalb davon ab-
sehen wollte; eine Administrativverfügung, die den Wirten
allgemein und da u ern d die Verpflichtung auferlegen
würde, ihre Wirtschaften zu einer bestimmten Stunde zu
schliessen, müsste daher in der Tat wohl als Uebergriff
in das Gebiet der Gesetzgebung und damit als Verstos!>
gegen das erwähnte Verfassungsprinzip bezeichnet wer-
den. Dagegen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass
die Verwaltungsbehörde, gestützt auf die ihr zustehende
Polizeigewalt, eine solche Massregel vorübergehend
trifft, wenn sie sich infolge ausserordentlicher Ereig-
nisse im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicher-
heit als notwendig oder doch dringend wünschbar er-
weist. Nur damit hat man es aber nach der Erklärung des
Regierungsrats, dass die. durch den Beschluss vom 13. Au-
gust 1914 eingeführte Polizeistunde lediglich für die Dauer
des Krieges gelten und mit dessen -Beendigung ohne
weiteres wieder dahinfallen solle, heute zu tun. Da an-
dererseits Art. 47 litt. b KV unter den Befugnissen des
Regierungsrats ausdrücklich die « Erhaltung der öffent-
lichen Ruhe und Ordnung), d. h. die Ausübung der Poli-
zeigewalt aufführt, kann demnach davon, dass sich der
letztere durch den streitigen Beschluss in Widerspruch
mit dem im Wirtschaftsgesetz ausgesprochenen Willen des
Gesetzgebers gesetzt habe, nicht die Rede sein. Aus-
schliesslich aus diesem Widerspruch wird aber in der
Beschwerdeschrift der angebliche Kompetenzübergriff des
Regierungsrats hergeleitet. Andere Momente, welche
einen solchen begründen würden, werden nicht ange':'
fübrt. Insbesondere wird nicht etwa geltend gemacht,
dass der Regierungsrat durch sein Vorgehen s ach 1 ich
den Rahmen des Art. 47 litt. b KV überschritten habe,
d. h. dass ernstliche aus der Kriegslage hervorgehende
Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welche
die Einführung der Polizeistunde als Ausnahmemassregel
in dem oben erwähnten Sinne rechtfertigen würden,
nicht vorliegen. Die Frage, ob und inwieweit das Bundes- .
122
Staatsrecht.
gericht den Beschluss nach dieser Richtung nachzuprü-
fen befugt wäre, kann daher offen bleiben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
20. 'C'rteil vom 17. Juli 1916 i. S. Landsmann
gegen St. Gallen, Begierungsrat.
Zulässigkeit kantonaler Gesetzesbestimmungen, durch die der
Handel mit Stickereiramschwaaren zwecks Fernhaltung
moralisch nicht einwandfreier Personen polizeilichen Be-
schränkungen lnsbes. der Patentpflicht unterworfen wird.
Kognition des Bundesgerichts inbezug auf die Frage, ob
das Patent zu Recht verweigert worden sei.
A. -
Nach Art. 1 bis 3 des st. gallischen Gesetzes über
Stickereiramschgeschäfte vom 17. Mai 1911 bedarf, (lwer
den An- und Verkauf von Stickereiramschwaren (Ramsch
in Stickereien, Plattstichwaren, Rideaux, Stoffen, Gar-
nen u. s. w.) gewerbsmässig betreiben will, eines Pa-
tentes, das vom Regierungsrat auf"das Gutachten des Ge-
meinderats und des' Bezirksammanns, jedoch nur an sol-
che Bewerber erteilt wird « die für eine klaglose Führung
des Geschäftes volle Gewähr bieten ». Jeder nach Mass-
gabe des Gesetzes PatentpflichÜge hat über An- und Ver-
kauf ordnungsmässig Buch zu führen : die Bucheinträge
sollen die Daten des An- und Verkaufs, die An- und Ver-
kaufsweise, die möglichst genaue Bezeichnung der Waren
und die Namen der Verkäufer und Käufer enthalten: Ver-
kaufspreise und Käufer können in besondere Bücher ein-
getragen werden. Nicht im Handelsregister eingetragene
Patentpflichtige haben sich für die Buchführung bei der
Staatskanzlei zu beziehender Formulare zu bedienen
(Art. 4). Zwecks Überwachung der Beachtung des Ge-
setzes ist der Bezirksammann berechtigt, selbst oder durch
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 20.
123
von ihm bezeichnete Fachexperten in die Bücher und de-
ren Unterlagen Einsicht zu nehmen und in den Geschäfts-
räumen und Warenlagern Nachschau zu halten: immer-
hin soll eine solche Untersuchung nur aus erheblichen
Gründen angeordnet werden; die Einsicht in die V e r-
kaufsbücher kann nur im Strafuntersuchungsverfahren
verlangt werden (Art. 5). Für das Patent, dessen Dauer
ein Jahr beträgt, ist eine «Gebühr» von 25 bis 1 00 Fr. an
die Staatskasse zu entrichten (Art. 7). Übertretungen des
Gesetzes werden, somit sie nicht den Tatbestand eines
im Strafgesetz unter Strafe gestellten Verbrechens od?r
Vergehens enthalten, mit Geldstrafe bis auf 500 Fr., 111
schweren Fällen oder im Rückfalle mit Geldstraie bis auf
2000 Fr., allein oder in Verbindung mit Gefängnis bis
auf drei Monate bestraft (Art. 8).
B. -
Gestützt auf diese Bestimmumgen hat der Re-
gierungsrat von St. Gallen durch Entscheid vom 10. Juni
1916 ein Gesuch der heutigen Rekurrentin Frau Chana
Landsmann geb. Feigelsohn in St. Gallen um Erteilung
des (< Stickereiramschhandelspatents» entsprechend dem
Antrage des Stadtrats St. Gallen mit der Begründung ab-
gewiesen, dass die Gesuchstellerin bereits zweimal in den
Jahren 1912 und 1913 wegen Übertretung des Hausierge-
setzes, und ihr mit ihr zusammenlebender Ehemann.
Georg Landsmaull dreimal wegen Übertretung des näm-
lichen Erlasses sowie des Ramschgesetzes vorbestraft sei
und daher die Voraussetzungen von Art. 2 des Gesetzes
für die Patenterteilung nicht vorliegen.
C. -
Gegen diesen Entscheid hat Frau Challa Lands-
mann geb. Feigelsohn die staatsrechtliche Beschwerde au
das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, er sei auf-
zuheben und es sei der Rekutrentin der Handel in billigen
Stickereien und Stickereifehlstreifen zu gestatten. Als Be-
schwerdegrund wird Verletzung von Art. 31 BV und des
Grundsatzes der Rechtsgleichheit geltend gemacht und
ausgeführt: das st. gallische Gesetz vom 17. Mai 1911
versetze der bundesrechtlich gewährleisteten Gewerbe-
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
118
Staatsrecht.
H. HANDELS- UND GEWERBEFREIHEIT
LmERrE DU COMMERCE ET DE L'INDUSTRIE
19. Urteil vom 2. Juni 1916
i. S. Arnold gegen Regierungsrat Zug.
Verfügung der Adm'inistrativbehörde,durch welche den Wirten
befohlen wird, ihre Wirtschaften während der Dauer des
Krieges zu einer bestimmten Stunde zu schliessen, obwohl
das kantonale Wirtschaftsgesetz eine solche Polizeistunde
ni:ht vorsieht. Angebliche Verletzung der Gewerbefrei-
heIt und des Grundsatzes der Gewaltentrennung.
A. -
Durch Beschluss vom 13. August 1914, veröffent-
licht im kantonalen Amtsblatt vom 15. August 1914, hat
der Regierungsrat des Kantons Zug « in Anbetracht der
derzeitigen schwierigen Verhältnisse» verfügt:
{< 1. Sämmtliche Wirtschaften sind abends spätestens
um 11 Uhr zu schliessen.
2. Uebertretungen dieser Anordnung werden gegenüber
dem Wirt mit 5 bis 50 Fr. und gegenüber dem Gast, der
auf Mahnung des Wirtes oder der Polizei die Wirtschaft
nicht verlässt, mit 3 bis 20 Fr. gebüsst.
3. Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
Gestützt hierauf hat das Polizeiamt Zug die heutige
Rekurrentin Frau Aloisia Arnold, Wirtin zum Baarerhof
in Zug. wegen zu späten Offenhaltens ihrer Wirtschaft
mit einer Busse von 10 Fr. belegt. Frau Arnold zog diese
Verfügung zunächst an den Einwohnerrat Zug und
so dann an den Regierungsrat weiter. Beide wiesen indessen
ihren Rekurs ab, der Regierungsrat durch Entscheid vom
18. April 1916 mit der Begründung: durch den Rapport
des Polizisten Steiner in Verbindung mit der Vernehm-
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 19.
119
lassung des Einwohnerrats sei festgestellt, dass die Ge-
büsste in der Nacht vom 1. auf den 2. Januar 1916 ihre
Wirtschaft erst nach der erlaubten Stunde geschlossen
und dass sie auch früher schon sich in gleicher Weise
vergangen hab~. Die Einvernahme weiterer Zeugen hier-
über sei überflüssig. Ebenso gehe die Einwendung, dass
der Einwohnerrat Zug zur Büssung nicht zuständig
gewesen sei, fehl, da die Handhabung des Besc~lus~es
vom 13. August 1914 vom Regierungsrat ausdruckhch
den Einwohnerräten übertragen worden sei.
B. -
Durch Eingabe vom 26. April 1916 hat darauf
Frau Arnold gegen den vorerwähnten Entscheid des Re-
gierungsrats die staatsrechtliche Beschwerde an das Bun-
desgericht ergriffen, mit dem Antrage, ihn wegen Ver-
letzung von Art. 31 und 4 BV sowie des Grundsatzes der
Gewaltentrennung aufzuheben. Nach der zugerischen
Verfassung (Art. 33-35, 41, 45 ff.) so führt sie aus, stehe
das Recht der Gesetzgebung ausschliesslich dem Kan-
tonsrat und dem Volke zu. Der Regierungsrat sei ledig-
lich Verwaltungs- und Vollziehungsbehörde. Nun schreibe
. aber das geltende zugerische Wirtschaftsgesetz von :882
eine Polizeistunde weder unmittelbar vor noch ermach-
tige es die Regierung, sie eInzuführen. Durch den Be-
schluss vom 13. August 1914 habe sich somit der Re-
gierungsrat gesetzgeberische Befugnisse angem~sst und
einen Willkürakt begangen. Zugleich habe er damIt Art. 31
BV verletzt, indem nach diesem Beschränkungen des
Wirtschaftsgewerbes im Interesse der öffentlichen Wohl-
fahrt nur im Wege der Gesetzgebung erfolgen könnten.
Der begangene Übergriff sei umso offensichtlicher als
der Entwurf eines neuen Wirtschaftsgesetzes, durch den
u. a. auch die Polizeistunde hätte eingeführt werden
sollen, in der Volksabstimmung vom 7. Februar 1915
nicht zum wenigsten gerade deshalb, verworfen wor-
den sei.
C. -
Der Regierungsrat des Kantons Zug stellt in
seiner Vernehmlassung, worin er auf Abweisung des Re-
120
Staatsrecht.
kurses schliesst, fest, dass der angefochtene Beschluss
vom 13. August 1914 nur für die Dauer des Krieges und
der dadurch geschaffenen ausserordentlichen Verhältnisse
gelte. Man habe es demnach dabei nicht mit einem
Gesetz oder einer gesetzesgleichenAnordnung, sondern mit
einer Massnahme von beschränkter zeitlicher Wirksam-
keit zu tun, die nach Art. 47 litt. bund d der KV in den
Zuständigkeitskreis der Regierung falle, so dass die VOll
. der Rekurrentin angerufenen Verfassungsgrundsätze
nicht verletzt seien.
Das Bundesgericht zieht
inErwägung:
1. -
Art. 31 litt. c BV, auf den sich die Rekurrentin
u. a. zur Begründung ihrer Beschwerde beruft, bezieht
sich nur auf die sogenaimte Bedürfnisklausel, d. h. die
Beschränkung der Z a h I der Wirtschaften nach Mass-
gabe des öffentlichen Bedürfnisses, nicht auf andere
Einschränkungen, welche den Wirten aus polizeilichen
Gründen in der Ausübung ihres Gewerbes auferlegt wer-
den, wie eine solche hier in Frage steht. Massgebend
hiefür ist litt. e des nämlichen Artikels. Diese beschränkt
sich aber darauf, zu erklären, dass derartige Verfügungen \
gewerbepolizeilicher Natur zulässig seien, sofern sie den
{
Grundsa~z der ~werbef~eiheif selbst nicht verletzen.
Ueber dIe Form, m der SIe zu erlassen sind, wird darin
nichts bestimmt. Die Behauptung der Rekurrentin, dass
schon nach Art. 31 BV die Polizeistunde nur durch Ge-
setz bezw. auf Grund gesetzlicher Ermächtigung hätte
eingeführt werden können, hält demnach nicht Stich.
2. -
Ebenso geht die Berufung auf den Grundsatz der
Gewaltentrennung fehl. Freilich ist richtig, dass das gel-
tende kantonale Wirtschaftsgesetz keine Bestimmungen
über den Abendschluss der Wirtschaften enthält. Da es
sich dabei offenbar nicht um ein Uebersehen handeln
kann, ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber eine dahin-
gehende Beschränkung für nicht notwendig oder doch
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 19.
121
nicht zweckmässig erachtete und deshalb davon ab-
sehen wollte; eine Administrativverfügung, die den Wirten
allgemein und da u ern d die Verpflichtung auferlegen
würde, ihre Wirtschaften zu einer bestimmten Stunde zu
schliessen, müsste daher in der Tat wohl als Uebergriff
in das Gebiet der Gesetzgebung und damit als Verstos!>
gegen das erwähnte Verfassungsprinzip bezeichnet wer-
den. Dagegen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass
die Verwaltungsbehörde, gestützt auf die ihr zustehende
Polizeigewalt, eine solche Massregel vorübergehend
trifft, wenn sie sich infolge ausserordentlicher Ereig-
nisse im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicher-
heit als notwendig oder doch dringend wünschbar er-
weist. Nur damit hat man es aber nach der Erklärung des
Regierungsrats, dass die. durch den Beschluss vom 13. Au-
gust 1914 eingeführte Polizeistunde lediglich für die Dauer
des Krieges gelten und mit dessen -Beendigung ohne
weiteres wieder dahinfallen solle, heute zu tun. Da an-
dererseits Art. 47 litt. b KV unter den Befugnissen des
Regierungsrats ausdrücklich die « Erhaltung der öffent-
lichen Ruhe und Ordnung), d. h. die Ausübung der Poli-
zeigewalt aufführt, kann demnach davon, dass sich der
letztere durch den streitigen Beschluss in Widerspruch
mit dem im Wirtschaftsgesetz ausgesprochenen Willen des
Gesetzgebers gesetzt habe, nicht die Rede sein. Aus-
schliesslich aus diesem Widerspruch wird aber in der
Beschwerdeschrift der angebliche Kompetenzübergriff des
Regierungsrats hergeleitet. Andere Momente, welche
einen solchen begründen würden, werden nicht ange':'
fübrt. Insbesondere wird nicht etwa geltend gemacht,
dass der Regierungsrat durch sein Vorgehen s ach 1 ich
den Rahmen des Art. 47 litt. b KV überschritten habe,
d. h. dass ernstliche aus der Kriegslage hervorgehende
Gründe der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, welche
die Einführung der Polizeistunde als Ausnahmemassregel
in dem oben erwähnten Sinne rechtfertigen würden,
nicht vorliegen. Die Frage, ob und inwieweit das Bundes- .
122
Staatsrecht.
gericht den Beschluss nach dieser Richtung nachzuprü-
fen befugt wäre, kann daher offen bleiben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
20. 'C'rteil vom 17. Juli 1916 i. S. Landsmann
gegen St. Gallen, Begierungsrat.
Zulässigkeit kantonaler Gesetzesbestimmungen, durch die der
Handel mit Stickereiramschwaaren zwecks Fernhaltung
moralisch nicht einwandfreier Personen polizeilichen Be-
schränkungen lnsbes. der Patentpflicht unterworfen wird.
Kognition des Bundesgerichts inbezug auf die Frage, ob
das Patent zu Recht verweigert worden sei.
A. -
Nach Art. 1 bis 3 des st. gallischen Gesetzes über
Stickereiramschgeschäfte vom 17. Mai 1911 bedarf, (lwer
den An- und Verkauf von Stickereiramschwaren (Ramsch
in Stickereien, Plattstichwaren, Rideaux, Stoffen, Gar-
nen u. s. w.) gewerbsmässig betreiben will, eines Pa-
tentes, das vom Regierungsrat auf"das Gutachten des Ge-
meinderats und des' Bezirksammanns, jedoch nur an sol-
che Bewerber erteilt wird « die für eine klaglose Führung
des Geschäftes volle Gewähr bieten ». Jeder nach Mass-
gabe des Gesetzes PatentpflichÜge hat über An- und Ver-
kauf ordnungsmässig Buch zu führen : die Bucheinträge
sollen die Daten des An- und Verkaufs, die An- und Ver-
kaufsweise, die möglichst genaue Bezeichnung der Waren
und die Namen der Verkäufer und Käufer enthalten: Ver-
kaufspreise und Käufer können in besondere Bücher ein-
getragen werden. Nicht im Handelsregister eingetragene
Patentpflichtige haben sich für die Buchführung bei der
Staatskanzlei zu beziehender Formulare zu bedienen
(Art. 4). Zwecks Überwachung der Beachtung des Ge-
setzes ist der Bezirksammann berechtigt, selbst oder durch
Handels- und Gewerbefreiheit. N° 20.
123
von ihm bezeichnete Fachexperten in die Bücher und de-
ren Unterlagen Einsicht zu nehmen und in den Geschäfts-
räumen und Warenlagern Nachschau zu halten: immer-
hin soll eine solche Untersuchung nur aus erheblichen
Gründen angeordnet werden; die Einsicht in die V e r-
kaufsbücher kann nur im Strafuntersuchungsverfahren
verlangt werden (Art. 5). Für das Patent, dessen Dauer
ein Jahr beträgt, ist eine «Gebühr» von 25 bis 1 00 Fr. an
die Staatskasse zu entrichten (Art. 7). Übertretungen des
Gesetzes werden, somit sie nicht den Tatbestand eines
im Strafgesetz unter Strafe gestellten Verbrechens od?r
Vergehens enthalten, mit Geldstrafe bis auf 500 Fr., 111
schweren Fällen oder im Rückfalle mit Geldstraie bis auf
2000 Fr., allein oder in Verbindung mit Gefängnis bis
auf drei Monate bestraft (Art. 8).
B. -
Gestützt auf diese Bestimmumgen hat der Re-
gierungsrat von St. Gallen durch Entscheid vom 10. Juni
1916 ein Gesuch der heutigen Rekurrentin Frau Chana
Landsmann geb. Feigelsohn in St. Gallen um Erteilung
des (< Stickereiramschhandelspatents» entsprechend dem
Antrage des Stadtrats St. Gallen mit der Begründung ab-
gewiesen, dass die Gesuchstellerin bereits zweimal in den
Jahren 1912 und 1913 wegen Übertretung des Hausierge-
setzes, und ihr mit ihr zusammenlebender Ehemann.
Georg Landsmaull dreimal wegen Übertretung des näm-
lichen Erlasses sowie des Ramschgesetzes vorbestraft sei
und daher die Voraussetzungen von Art. 2 des Gesetzes
für die Patenterteilung nicht vorliegen.
C. -
Gegen diesen Entscheid hat Frau Challa Lands-
mann geb. Feigelsohn die staatsrechtliche Beschwerde au
das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, er sei auf-
zuheben und es sei der Rekutrentin der Handel in billigen
Stickereien und Stickereifehlstreifen zu gestatten. Als Be-
schwerdegrund wird Verletzung von Art. 31 BV und des
Grundsatzes der Rechtsgleichheit geltend gemacht und
ausgeführt: das st. gallische Gesetz vom 17. Mai 1911
versetze der bundesrechtlich gewährleisteten Gewerbe-