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42_I_113

BGE 42 I 113

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-24 · Deutsch CH
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A. STAATSRECHT -- DROIT PUBLIC

I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ

(RECHTSVERWEIGERUNG)

EGALITE DEVANT LA LOI

(DENI DE JUSTICE)

18. Urteil vom S. Juni 1916

i. S. Erauereigesellsohaft zum « lIirschen » A.-G.,

gegen Albisetti und St. Gallen.

Auf Grund der Garantie des Art. 4 BV haben Anspruch auf

rechtliches Gehör vor der oberen kantonalen Nachlass-

behörde (Art. 307 SchKG) nur diejenigen Gläubiger des

:-Jachlassschuldners, welche sich an der Verhandlung vor der

ersten Instanz beteiligt haben. Unverbindlichkeit einer

abweichenden, nicht auf positiver Gesetzesbestimmung

beruhenden kantenalen Gerichtspraxis.

A. -

Mit Urteil vom 24. Januar 1916 hat das Bezirks-

gericht Tablat den vom rekursbeklagten Baumeister

Alois Albisetti in Tablat mit seinen Gläubigern abge-

schlossenen Nachlassvertrag bestätigt. Gegen diesen Ent-

scheid appellierte einer der Gläubiger -

die Erbenge-

meinschaft Weiermann, welche allein sich an der bezirks-

gerichtlichen Verhandlung der Bestätigung des Vertrages

widersetzt hatte -

rechtzeitig an das Kantonsgericht des

Kantons St. Gallen als obere kantonale Nachlassbehörde,

zog jedoch die Appellation am 17. April 1916 wieder

zurück. Inzwischen hatte das Kantonsgericht nach einer

ersten, mit einem Beweisbeschluss endigenden Verhand-

AS' 42 I -

1916

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Staatsrecht.

Jung vom 22. März 1916, zu der die Gläubiger allgemein

nicht vorgeladen worden waren, im kantonalen Amts-

blatt vom 14. April 1916 öffentlich bekannt gemacht,

dass «die Verhandlung» über die Genehmigung des

Nachlassvertrags des Alois Albisetti am 1. Mai 1916

stattfinde und dass (c die Gläubiger desselben» berechtigt

seien, hieran teilzunehmen und allfällige Einwendungen

zu machen. Nun widerrief es im Amtsblatt vom 21. April

1916 diese Vorladung durch die vom 17~ April datierte

Anzeige, dass das den Nachlassvertrag bestätigende Ur-

teil des Bezirksgerichts Tablat vom 24. Januar 1916

«heute infolge Appellationsrückzugs in Rechtskraft er-

wachsen» sei. Und am 25. April gab die Kantonsgerichts-

kanzlei der Rekurrentin, der ebenfalls zu den Gläubi-

gern Albisettis gehörenden

Brauereige~ellschaft zum

« Hirschen» A.-G. in st. Fiden, auf ihr Ersuchen um

Aufschluss über das kantonsgerichtliche Procedere in der

Angelegenheit folgende Auskunft: Die öffentliche Vorla-

dung zur ersten Verhandlung, welche zu einem Beweis-

dekret geführt habe, sei aus Versehen unterblieben.

Nachdem aber der Appellant die Appellation zurück-

gezogen habe und damit das erstinstanzliche Urteil in

Rechtskraft erwachsen sei, komme diesem Versehen für

die andern Gläubiger keine Bedeutung zu.

B. -

Hierauf hat die ge-nannte Brauereigesellschaft

mit Eingabe ihrer Vertreter vom 22. Mai 1916 den staats-

rechtlichen Rekurs an daS" Bundesgericht ergriffen und

beantragt, das kantonsgerichtIiche Beweisdekret vom

22. März 1916, sowie die Erklärung des Kantonsgerichts

vom 17. April 1916, dass das Urteil des Bezirksgerichts

Tablat in Rechtskraft erwachsen sei, seien aufzuheben

und es sei das Kantonsgericht anzuweisen, neuerdings

eine Hauptverhandlung über den Nachlassvertrag, unter

öffentlicher Mitteilung an die Gläubiger, anzusetzen.

Das Unterbleiben der Benachrichtigung der Gläubiger

von der am 22. März 1916 abgehaltenen kantonsgericht-

lichen Verhandlung auf dem Publikationswege bedeute,

Gleichheit vor dem Gesetz. 1';° 18.

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wird zur Begründung geltend gemacht, eine formelle,

gegen Art. 4 BV verstossende Justizverweigerung und

auch eine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit « im

prägnanten Sinne)}. Den Gläubigern des Nachlassschuld-

ners stehe allgemein, auch wenn sie, wie hier die Rekur-

rentin, vor der Nachlassbehörde erster Instanz «keine

Einwendungen in aller Form» gegen den Nachlassver-

trag vorgebracht hätten, ein Recht darauf zu, sich vor

der zweitinstanzlichen Nachlassbehörde vernehmen zu

lassen, da sie kraft des das st. gallische Zivilprozessrecht

und damit auch das Nachlassverfahren beherschenden

Novenrechts befugt seien, ihre Einwendungen vor der

zweiten Instanz immer noch anzubringen. Dieses Recht

habe übrigens das Kantonsgericht vorliegend durch die

Publikation seiner (Sehluss-) Verhandlung vom 1. Mai

1916 ausdrücklich anerkannt; es entspreche tatsächlich

einer gefestigten kantonsgerichtlichen Praxis, von der,

wie auch die Auskunft der Kantonsgeriehtskallzlei vom

25. April 1916 beweise, gar nicht habe abgegangen werden

wollen. Danach aber sei der Umstand., dass hier die Appel-

lation nachträglich zurückgezogen und das erstinstanz-

liehe Urteil dadurch rechtskräftig geworden sei, ohne

Bedeutung; denn ganz offenbar habe es nur infolge des

verfassungswidrigen Vorgehens des Kantonsgerichts so

kommen können. Wenn nämlich die Gläubiger, ihrem

Rechte gemäss, zur zweitinstanzlichen Verhandlung vom

22. März 1916 geladen worden wären, so hätte die Rekur-

rentin damals den Nachweis geleistet, dass die Voraus-

setzungen des Art. 306 SchKG für die Bestätigung des

Nachlassvertrages nicht vorlägen; der Nachlassvertrag

wäre daher aller Wahrscheinlichkeit nach sofort gefallen

und das für die Appellantin lästige Beweisdekret nicht

ergangen, sodass diese auch keinen Anlass zum Rückzug

der Appellation gehabt hätte. Folglich sei das ganze Ver-

fahren des Kantonsgerichts aufzuheben und die Pendenz

der Appellation, wie sie vor der Verhandlung vom

22. März 1916 bestanden habe, wieder herzustellen.

116

Staatsrecht.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

Ein Anspruch auf rechtliches Gehör vor der obern kan-

tonale~ Nachlassbehörde, dessen Missachtung gegen die

GarantIe des Art. 4 BV verstossen würde, kann in ana-

loger Anwendung der Vorschrift des Art. 304 Abs. 3

SchKG über die Vorladung der Gläubiger zur erstinstanz-

. lichen Verhandlung jedenfalls nur denjenigen Gläubigern

zuerkannt werden, welche der Vorladung der ersten In-

stan~ . Folge geleistet und sich an der Verhandlung vor ihr

beteIlIgt haben. Denn bei Zulassung auch der andern

wäre . das erstinstanzliche Verfahren für die Gläubiger

praktIsch kaum mehr von Bedeutung, was dem Sinn und

Zweck der nach Art. 307 SchKG bloss falkutativen, dem

Belieben der Kantone anheim gestellten Einsetzung einer

obern Nachlassbehörde gewiss nicht entspräche. Uebri-

gens ist allgemein zu sagen, dass die Möglichkeit des Ein-

tritts in ein Prozessverfahren erst in einer obern Instanz

an sich der Natur der Sache widerstreitet und daher zu

verneinen ist, sofern der Gesetzgeber si~ nicht bestimmt

vorgesehen hat. Für das Nachlassverfahren fehlt aber eine

dahingehende eidgenössische Vorschrift; auch ist nicht.

nachgewiesen, ja nicht einmal behauptet, dass das hier

neben dem SchKG hiefür in Beb'acht fallende st. gallische

Prozessrecht eine solche enthalte. Das Urteil des Bundes-

gerichts vom 18. Oktober 1899 i. S. Helfenstein & Oe und

Konsorten (AS 25 I N° 82 Erw. 3 S. 401/402), das die

Rekurrentin bei ihrer Berufung auf das Novenrecht der

st. gallischen Prozessgesetzgebung im Auge zu haben

scheint, vertritt, richtig verstanden. entgegen der zu all-

gemein gehaltenen Bemerkung in JAEGER'S Kommentar

zum SchKG (Note 4 zu Art. 307), keine abweichende Auf-

fassung. Denn die Erwägung, aus der in jenem Urteil der

Anspruch der Gläubiger auf Vorladung auch zur Verhand-

lu?g der obern kantonalen Nachlassbehörde abgeleitet

WIrd, dass nämlich die Gläubiger nach dem Geiste des

Gleichheit vor dem Gesetz N° 18.

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Betreibungsgesetzes das Recht hätten, über alle Vor-

bringen des Schuldners -

und deshalb noch in der Ober-

instanz über kantonal-prozessualisch zulässige Nova,

sowie bei Nichtprotokollierung der Vorbringen vor erster

Instanz -

gehört zu werden, beruht doch auf der Vor-

aussetzung, dass die betreffenden Gläubiger SChOll an der

erstinstanzlichen Verhandlung teilgenommen haben, was

bei den damaligen Rekurrenten tatsächlich der Fall

gewesen war (vergI. a. a. 0., Fakt. A, S. 397). Für die

heutige Rekurrentin dagegen trifft dies anerkannter-

massen nicht zu. Folglich kann sie sich nach dem Ge-

sagten wegen Nichtvorladung zur kantonsgerichtlicheIl

Verhandlung vom 22. März 1916 mit Grund nicht über

formelle Justizverweigerung beschweren.

Nun geht allerdings aus den Akten hervor, dass die.

bisherige Praxis des st. gallischen Kantonsgerichts dem

Standpunkte der Rekurrentin entspricht. Allein diese

Praxis erklärt sich, da eine positive Prozessvorschrift ihr

nicht zu Grunde liegt, offenbar lediglich aus dem erwähnten

bundesgerichtlichen Urteil in seiner zu weit gehenden

Auslegung. Auf die Beobachtung einer derart verfehlten

Praxis gegenüber einer an sich nicht anfechtbaren abwei-

chenden Stellungnahme gewährt aber der Art. 4 BV

'. bekanntlich keinen Anspruch. In diesem Sinne erweist

\;ich auch die weitere Beschwerde der Rekurrentin über

eigentliche Verletzung der Rechtsgleichheit als unbe-

gründet...

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.