Volltext (verifizierbarer Originaltext)
A. STAATSRECHT -- DROIT PUBLIC
I. GLEICHHEIT VOR DEM GESETZ
(RECHTSVERWEIGERUNG)
EGALITE DEVANT LA LOI
(DENI DE JUSTICE)
18. Urteil vom S. Juni 1916
i. S. Erauereigesellsohaft zum « lIirschen » A.-G.,
gegen Albisetti und St. Gallen.
Auf Grund der Garantie des Art. 4 BV haben Anspruch auf
rechtliches Gehör vor der oberen kantonalen Nachlass-
behörde (Art. 307 SchKG) nur diejenigen Gläubiger des
:-Jachlassschuldners, welche sich an der Verhandlung vor der
ersten Instanz beteiligt haben. Unverbindlichkeit einer
abweichenden, nicht auf positiver Gesetzesbestimmung
beruhenden kantenalen Gerichtspraxis.
A. -
Mit Urteil vom 24. Januar 1916 hat das Bezirks-
gericht Tablat den vom rekursbeklagten Baumeister
Alois Albisetti in Tablat mit seinen Gläubigern abge-
schlossenen Nachlassvertrag bestätigt. Gegen diesen Ent-
scheid appellierte einer der Gläubiger -
die Erbenge-
meinschaft Weiermann, welche allein sich an der bezirks-
gerichtlichen Verhandlung der Bestätigung des Vertrages
widersetzt hatte -
rechtzeitig an das Kantonsgericht des
Kantons St. Gallen als obere kantonale Nachlassbehörde,
zog jedoch die Appellation am 17. April 1916 wieder
zurück. Inzwischen hatte das Kantonsgericht nach einer
ersten, mit einem Beweisbeschluss endigenden Verhand-
AS' 42 I -
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Staatsrecht.
Jung vom 22. März 1916, zu der die Gläubiger allgemein
nicht vorgeladen worden waren, im kantonalen Amts-
blatt vom 14. April 1916 öffentlich bekannt gemacht,
dass «die Verhandlung» über die Genehmigung des
Nachlassvertrags des Alois Albisetti am 1. Mai 1916
stattfinde und dass (c die Gläubiger desselben» berechtigt
seien, hieran teilzunehmen und allfällige Einwendungen
zu machen. Nun widerrief es im Amtsblatt vom 21. April
1916 diese Vorladung durch die vom 17~ April datierte
Anzeige, dass das den Nachlassvertrag bestätigende Ur-
teil des Bezirksgerichts Tablat vom 24. Januar 1916
«heute infolge Appellationsrückzugs in Rechtskraft er-
wachsen» sei. Und am 25. April gab die Kantonsgerichts-
kanzlei der Rekurrentin, der ebenfalls zu den Gläubi-
gern Albisettis gehörenden
Brauereige~ellschaft zum
« Hirschen» A.-G. in st. Fiden, auf ihr Ersuchen um
Aufschluss über das kantonsgerichtliche Procedere in der
Angelegenheit folgende Auskunft: Die öffentliche Vorla-
dung zur ersten Verhandlung, welche zu einem Beweis-
dekret geführt habe, sei aus Versehen unterblieben.
Nachdem aber der Appellant die Appellation zurück-
gezogen habe und damit das erstinstanzliche Urteil in
Rechtskraft erwachsen sei, komme diesem Versehen für
die andern Gläubiger keine Bedeutung zu.
B. -
Hierauf hat die ge-nannte Brauereigesellschaft
mit Eingabe ihrer Vertreter vom 22. Mai 1916 den staats-
rechtlichen Rekurs an daS" Bundesgericht ergriffen und
beantragt, das kantonsgerichtIiche Beweisdekret vom
22. März 1916, sowie die Erklärung des Kantonsgerichts
vom 17. April 1916, dass das Urteil des Bezirksgerichts
Tablat in Rechtskraft erwachsen sei, seien aufzuheben
und es sei das Kantonsgericht anzuweisen, neuerdings
eine Hauptverhandlung über den Nachlassvertrag, unter
öffentlicher Mitteilung an die Gläubiger, anzusetzen.
Das Unterbleiben der Benachrichtigung der Gläubiger
von der am 22. März 1916 abgehaltenen kantonsgericht-
lichen Verhandlung auf dem Publikationswege bedeute,
Gleichheit vor dem Gesetz. 1';° 18.
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wird zur Begründung geltend gemacht, eine formelle,
gegen Art. 4 BV verstossende Justizverweigerung und
auch eine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit « im
prägnanten Sinne)}. Den Gläubigern des Nachlassschuld-
ners stehe allgemein, auch wenn sie, wie hier die Rekur-
rentin, vor der Nachlassbehörde erster Instanz «keine
Einwendungen in aller Form» gegen den Nachlassver-
trag vorgebracht hätten, ein Recht darauf zu, sich vor
der zweitinstanzlichen Nachlassbehörde vernehmen zu
lassen, da sie kraft des das st. gallische Zivilprozessrecht
und damit auch das Nachlassverfahren beherschenden
Novenrechts befugt seien, ihre Einwendungen vor der
zweiten Instanz immer noch anzubringen. Dieses Recht
habe übrigens das Kantonsgericht vorliegend durch die
Publikation seiner (Sehluss-) Verhandlung vom 1. Mai
1916 ausdrücklich anerkannt; es entspreche tatsächlich
einer gefestigten kantonsgerichtlichen Praxis, von der,
wie auch die Auskunft der Kantonsgeriehtskallzlei vom
25. April 1916 beweise, gar nicht habe abgegangen werden
wollen. Danach aber sei der Umstand., dass hier die Appel-
lation nachträglich zurückgezogen und das erstinstanz-
liehe Urteil dadurch rechtskräftig geworden sei, ohne
Bedeutung; denn ganz offenbar habe es nur infolge des
verfassungswidrigen Vorgehens des Kantonsgerichts so
kommen können. Wenn nämlich die Gläubiger, ihrem
Rechte gemäss, zur zweitinstanzlichen Verhandlung vom
22. März 1916 geladen worden wären, so hätte die Rekur-
rentin damals den Nachweis geleistet, dass die Voraus-
setzungen des Art. 306 SchKG für die Bestätigung des
Nachlassvertrages nicht vorlägen; der Nachlassvertrag
wäre daher aller Wahrscheinlichkeit nach sofort gefallen
und das für die Appellantin lästige Beweisdekret nicht
ergangen, sodass diese auch keinen Anlass zum Rückzug
der Appellation gehabt hätte. Folglich sei das ganze Ver-
fahren des Kantonsgerichts aufzuheben und die Pendenz
der Appellation, wie sie vor der Verhandlung vom
22. März 1916 bestanden habe, wieder herzustellen.
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Staatsrecht.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
Ein Anspruch auf rechtliches Gehör vor der obern kan-
tonale~ Nachlassbehörde, dessen Missachtung gegen die
GarantIe des Art. 4 BV verstossen würde, kann in ana-
loger Anwendung der Vorschrift des Art. 304 Abs. 3
SchKG über die Vorladung der Gläubiger zur erstinstanz-
. lichen Verhandlung jedenfalls nur denjenigen Gläubigern
zuerkannt werden, welche der Vorladung der ersten In-
stan~ . Folge geleistet und sich an der Verhandlung vor ihr
beteIlIgt haben. Denn bei Zulassung auch der andern
wäre . das erstinstanzliche Verfahren für die Gläubiger
praktIsch kaum mehr von Bedeutung, was dem Sinn und
Zweck der nach Art. 307 SchKG bloss falkutativen, dem
Belieben der Kantone anheim gestellten Einsetzung einer
obern Nachlassbehörde gewiss nicht entspräche. Uebri-
gens ist allgemein zu sagen, dass die Möglichkeit des Ein-
tritts in ein Prozessverfahren erst in einer obern Instanz
an sich der Natur der Sache widerstreitet und daher zu
verneinen ist, sofern der Gesetzgeber si~ nicht bestimmt
vorgesehen hat. Für das Nachlassverfahren fehlt aber eine
dahingehende eidgenössische Vorschrift; auch ist nicht.
nachgewiesen, ja nicht einmal behauptet, dass das hier
neben dem SchKG hiefür in Beb'acht fallende st. gallische
Prozessrecht eine solche enthalte. Das Urteil des Bundes-
gerichts vom 18. Oktober 1899 i. S. Helfenstein & Oe und
Konsorten (AS 25 I N° 82 Erw. 3 S. 401/402), das die
Rekurrentin bei ihrer Berufung auf das Novenrecht der
st. gallischen Prozessgesetzgebung im Auge zu haben
scheint, vertritt, richtig verstanden. entgegen der zu all-
gemein gehaltenen Bemerkung in JAEGER'S Kommentar
zum SchKG (Note 4 zu Art. 307), keine abweichende Auf-
fassung. Denn die Erwägung, aus der in jenem Urteil der
Anspruch der Gläubiger auf Vorladung auch zur Verhand-
lu?g der obern kantonalen Nachlassbehörde abgeleitet
WIrd, dass nämlich die Gläubiger nach dem Geiste des
Gleichheit vor dem Gesetz N° 18.
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Betreibungsgesetzes das Recht hätten, über alle Vor-
bringen des Schuldners -
und deshalb noch in der Ober-
instanz über kantonal-prozessualisch zulässige Nova,
sowie bei Nichtprotokollierung der Vorbringen vor erster
Instanz -
gehört zu werden, beruht doch auf der Vor-
aussetzung, dass die betreffenden Gläubiger SChOll an der
erstinstanzlichen Verhandlung teilgenommen haben, was
bei den damaligen Rekurrenten tatsächlich der Fall
gewesen war (vergI. a. a. 0., Fakt. A, S. 397). Für die
heutige Rekurrentin dagegen trifft dies anerkannter-
massen nicht zu. Folglich kann sie sich nach dem Ge-
sagten wegen Nichtvorladung zur kantonsgerichtlicheIl
Verhandlung vom 22. März 1916 mit Grund nicht über
formelle Justizverweigerung beschweren.
Nun geht allerdings aus den Akten hervor, dass die.
bisherige Praxis des st. gallischen Kantonsgerichts dem
Standpunkte der Rekurrentin entspricht. Allein diese
Praxis erklärt sich, da eine positive Prozessvorschrift ihr
nicht zu Grunde liegt, offenbar lediglich aus dem erwähnten
bundesgerichtlichen Urteil in seiner zu weit gehenden
Auslegung. Auf die Beobachtung einer derart verfehlten
Praxis gegenüber einer an sich nicht anfechtbaren abwei-
chenden Stellungnahme gewährt aber der Art. 4 BV
'. bekanntlich keinen Anspruch. In diesem Sinne erweist
\;ich auch die weitere Beschwerde der Rekurrentin über
eigentliche Verletzung der Rechtsgleichheit als unbe-
gründet...
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.