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42_II_560

BGE 42 II 560

Bundesgericht (BGE) · 1916-11-07 · Deutsch CH
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560

11. ERBRECHT

DROIT DES SUCCESSIONS

90. Urteil aer 11. Zivilabteilung vom 7. November 1916

i. S. Meier, Klägerin, gegen Meier, Beklagte.

Ist ein nnter der früheren Gesetzgebung abgeschlossener Ehe-

vertrag, durch welchen der Ehefrau die damaligen gesetz-

lichen Rechte zugesichert WUrden, als Verzicht auf die der

Ehefrau durch die neue Gesetzgebung gewährten weitern,

Rechte aufzufassen?

A. - Die Klägerin ist die dritte Ehefrau des am 19. Juli

1913 unter Hinterlassung von Nachkommen aus erster

und zweiter Ehe verstorbenen Andreas Meier. Vor ihrer

Verehelichung hatten dieser und die Klägerin am 18. April

1904 einen « Ehevertrag » abgeschlossen, dessen wesent-

liche Bestimmungen lauteten:

« I. Für den Fall, dass der Ehemann Meier vor seiner

Ehefrau sterben sollte, soll dieselbe erhalten :

a) Die lebenslängliche Nutzniessung von der Hälfte des.

sämtlichen von dem Ehemann hinterlassenen Vermögens.

Die Erben des Ehemannes sollen diese Vermögenshälfte

in guten Wertpapieren bei einem von ihnen und der Nutz-

niesserin zu bestimmenden Bankinstitute deponieren und

die Nutzniesserin den Zins dieser Wertpapiere beziehen.

b) Das von der Ehefrau zugebrachte Mobiliar in dem-

jenigen Umfange und Zustande, in welchem sieh dasselbe-

dazumal befindet, sowie allfällig weiteres, von der Ehe-

frau zugebrachtes Vermögen.

Über das zugebrachte Mobiliar und allfällig weiteres.

Vermögen ist ein Verzeichnis anzufertigen.

II. Für den Fall, dass die Ehefrau vor dem Ehemann

sterben sollte, soll :

Erbrecht. N· '0.

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a) Dem Sohne der Ehefrau, Albert Leubin, das zuge-

brachte Mobiliar und allfällig anderes zugebrachtes Ver-

mögen, sofort nach Ableben der Ehefrau herausgegeben

werden.

b) Demselben Albert Leubin auf Ableben des Ehe-

mannes Andreas Meier ein Beitrag von 10,000 Fr. (zehn-

tausend Franken) von den Erben des Andreas Meier aus-

bezahlt werden. »

Am 21. Dezember 1908 hatte der Verstorbene noch

folgende « letztwillige Verordnung» getroffen:

« Meiner Ehefrau Adelheid geb. Kienberger, vermache

ich das dingliche Recht, das Wohnhaus N° 16 in allen

seinen Teilen und mit allem Mobiliar (der grösste Teil

besteht in eingekehrtem Gut der Ehefrau) Zeit ihres,

Lebens bezw. bis zu einer eventuellen Heirat zu be--

nutzen.

Ferner vermache ich meiner Ehefrau dasjenige Bar-

geld zu freiem Eigentum, welches bei meinem Tode im

Hause vorhanden ist.

Diese beiden Vermächtnhse soll meine Ehefrau zu

ihrem durch Erbvertrag festgesetzten Erbteil erhalten.

d. h. ohne dass die Erben dieselben von dem durch Erb-

vertrag bestimmten Erbteil in Abzug bringen könnten. ft-

Nach dem Tode ihres Ehemannes beanspruchte die

Klägerin unter Berufung auf Art. 462 Abs. 1 ZGB einen

Vierteil der Erbschaft zu Eigentum, während ihr die Be-

klagten (Nachkommen des Verstorbenen aus erster und

zweiter Ehe) unter Berufung auf den Ehevertrag vom

Jahre 1904 nur die Nutzniessung an der Hälfte der Erb-

schaft zugestehen wollten. Ausserdem entstanden Diffe-

renzen über die Höhe des Frauenguts der Klägerin, sowie-

über eine vom Beklagten Alois Meier gegenüber der Erb-

schaftsmasse erhobene Forderung.

B. -

Durch Urteil vom' 6. Februar 1915 fällte das-

Bezirksgericht Bremgarten über folgende Rechtsbegehren

der Klägerin :

«1. Es sei richterlich festzustellen, und die Beklagten.

.J62

Erbrecht. N.,90.

» haben anzuerkennen, dass die Klägerin berechtigt ist,

11 am Nachlasse ihres verstorbenen Ehemannes Andreas

• ·t Meier-Kienberger seI. in Bremgarten gemäss Art. 462

» ZGB einen Vierteil zu Eigentum anzusprechen. Bei der

» Teilung der Erbschaft sei ihr dieser Vierteil zu Eigentum

11 zu überlassen, und es seien der Ehevertrag vom 18. April

.. "1904 zwischen Andreas Meier und Frau Adelheid Leubin

I) geb. Kienberger, der Klägerin, sowie die letztwillige

I) Verfügung vom 21. Dezember 1908 gerichtlich aufzu-

» heben und ungültig zu erklären, eventuell soweit sie

-& mit obig~m Pflichtteilsanspruch der Klägerin im Wider-

.) spruch stehen, abzuändern.

(! 2. Es sei richterlich festzustellen, und die Beklagten

.~) haben anzuerkennen, dass die Klägerin ihrem verstorbe-

Il nen Ehemann Andreas Meier ein Frauengut im Betrage

I) von 9059 Fr. in die Ehe eingebracht hat. Die Klägerin sei

.. berechtigt zu erklären, diesen Betrag bei der Teilung

~) des Nachlasses des Andreas Meier-Kienberger in bar

» herauszuverlangen, eventuell sei die Klägerin berechtigt

~) zu erklären, das noch vorhandene von ihr eingekehrte

» Mobiliar im Betrage von 2488 Fr. 50 Cts., eventuell

» gemäss richterlicher Schätzung in 'natura zuruckzu-

.) nehmen und für die nicht mehr vorhandene Einkehr

4) vom Vermögen bis zum Betrage von 9059 Fr. Ent-

:& schädigung in bar bei der Erbteilung zu verlangen.

(t 3. Die vom Mitbeklagten Alois Meier-Huber geltend

.» gemachte Eingabe von 5000 Fr. für Aussteuer, 1000 Fr.

) für Muttergut, 39,000 Fr. für Saläransprüche vom 17.

» bis 30. Altersjahr, zusammen 45,000 Fr. ausmachend,

» sei richterlich als unbegründet abzuweisen, und es sei

.) richterlich festzustellen, dass die genannte Ansprache

J) bei der Teilung der Erbschaft nicht zu berücksiehtigen

I} sei.

(! 4. Für den Fall der Gutheissung von Klagbegehren 1

,I) sei die Teilung des Nachlasses des Andreas Meier-Kien-

» berger in Bremgarten gemäss dem amtlichen Inventar

<'9 und der seither erstellten Vormundschaftsrechnung und

Erbrecht. N° 90.

563

I} gemäss den Klagbegehren sub. ZitT. I, 2 und 3 hievor

I) vorzunehmen, die Beklagten haben hiezu mitzuwirken,

I} eventuell sei die Teilung der Verlassenschaft gemäss

»den Grundsätzen dieser Klage richterlich oder durch

I} einen Teilungsrichtervorzunehmen. Unter Kostenfolge. })

folgendes Urteil:

(! 1. Es ist richterlich festgestellt und die Beklagten

haben anzuerkennen, dass die Klägerin berechtigt ist,

am Nachlasse ihres verstorbenen Ehemannes Andreas

Meier-Kienberger seI. in Bremgarten gemäss Art. 462 ZGB

einen Vierteil zu Eigentum anzusprechen. Bei der Teilung

ist ihr dieser Vierteil zu überlassen. Die Bestimmung Ia

des Ehevertrages vom 18. April 1904 zwischen Andreas

Meier und Frau Adelheid Leubin-Kienberger ist ausser

Kraft gesetzt. Die übrigen Bestimmungen dieses Ehe-

vertrages sowie die letztwillige Verordnung des Andreas

Meier-Kienberger vom 21. Dezember 1908 bleiben in Kraft .

2. Es ist richterlich festgestellt und die Beklagten haben

anzuerkennen, dass die Klägerin ihrem verstorbenen Ehe-

manne Andreas Meier ein Frauengut im Betrage von

6000 Fr. in die Ehe eingebracht hat. Die Klägerin wird

berechtigt erklärt, bei der Teilung des Nachlasses des

Andreas Meier-Kienberger das noch vorhandene von ihr

eingekehrte Mobiliar im Betrage von 2488 Fr. 50 Cts.

in natura zurückzunehmen und für die nicht mehr vor-

handene Einkehr vom Vermögen bis zum Betrage VOll

6000 Fr., also für 3512 Fr. -Entschädigung in bar bei

der Erbteilung zu verlangen.

3. Die vom Mitbeklagten Alois Meier-Huber geltend

gemachte Eingabe von 5000 Fr. für Aussteuer, 1000 Fr.

für Muttergut, 39,000 Fr. für Saläransprüche vom 17 .

bis 30. Altersjahr zusammen 45,000 Fr. ausmachend, ist

richterlich als unbegründet abgewiesen und es wird gericht-

lich angeordnet, dass die genannte Ansprache bei der

Teilung der Erbschaft nicht zu berücksichtigen ist.

4. Die Beklagten haben bei der Teilung des Nachlasses

des Andreas Meier-Kienberger in Bremgarten mitzu-

AS 4'! II -

1916

38

564

Erbrecht. N° 90.

wirken, welche gemäss der Vormundschaftsrechnung und

des öffentlichen Inventars und gemäss der nicht ausser

• Kraft gesetzten Bestimmungen der beiden im Dispositiv 1

genannten Verfügungen von Todes wegen, sowie gemäss

der in diesem Urteil aufgestellten Direktionen vorzu-

nehmen ist. »

C. -

Gegen dieses Urteil appellierten die Beklagten

an das Obergericht mit dem Rechtsbegehren :

« In Aufhebung des bezirksgerichtlichen Urteiles sei die

Klage in vollem Umfange -

mit Ausnahme von Klag-

schluss Ziff. 3, der s. Zt. anerkannt worden ist -

abzu-

weisen. Eventuell sei die Klägerin nur berechtigt zu er-

klären, das beim Tode ihres Ehemannes noch vorhandene

Mobiliar an sich zu nehmen und es sei ihr deshalb nur

ein Frauengut von 2488 Fr. 50 Cts. zuzusprechen. Ganz

eventuell seien die Kosten des ganzen Verfahrens wett-

zuschlagen re~p. zu teilen. »

Die Klägerin schloss sich der Appellation an und be-

antragte:

(l Dispositiv 2 des bezir ksgerichtlichen Urteils sei in dem

Sinne abzuändern, dass gemäss Klagschluss 2 festzustellen

und von den Beklagten anzuerkennen sei, dass die Klä-

gerin ihrem verstorbenen Ehemann Andreas Meier ein

Frauengut im Betrage von 9059 Fr. in die Ehe einge-

bracbt bat. Die Klägerin sei berechtigt zu erklären, bei

der Teilung des Nachlasses des An dreas Meier-Kienberger

das noch vorhandene, von ihr eingekebrte Mobiliar im

Betrage von 2488 Fr. 50 Cts. in natara zurückzunehmen

und für die nicht mehr vorhandene Einkehr im Betrage

yon 6570 Fr. 50 Cts. Entschädigung in bar bei der Erb-

teilung zu verlangen. »

D. -

Durch Urteil vom 4. Februar, zugestellt am

7. Oktober 1916, erkannte das Obergericht des Kantons

Aargau :

<l 1. Die Dispositive 1, 4 und 5 des bezirksgerichtlicben

Urteils sind aufgehoben und die Dispositive 2 und 3 sind

bestätigt.

Erbredlt. N0 90.

565

2. Die Klägerin ist mit den Klagschlüssen 1 und 4 ab-

gewiesen.

E. -

Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende,

rechtzeitig eingereichte Berufung der Klägerin ~it dem

Rechtsbegehren :

« In Aufhebung des angefocbtenen Urteiles des Ober.,.

gerichtes des Kantons Aargau seien die Klage und ihre

sämtlichen Begehren in vollem Umfange gutzuheissen.

E ve n tue 11 : Es seien Dispositiv 1, soweit es sich

auf Dispositive 1; 4 und 5 des bezirksgerichtIichen Ur-

teiles bezieht, und die Dispositive 2, 3 und 4 des ange-

fochtenen Urteiles aufzuheben, und es seien der Berufungs-

klägerin ihre Klagebegehren 1 und 4 in vollem Umfange

zuzusprechen, resp, die Dispositive 1 und 4 des bezirks-

gerichtlichen Urteiles zu bestätigen. »

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Die Parteien und die Vorinstanzen sind davon

ausgegangen, dass ein Erbverzicht vorliege, und haben

die Frage untersucht, ob und inwieweit dieser von ihnen

angenommene Erbverzicht wegen Verletzung eines

Pflichtteilrechts aufzuheben sei, insbesondere ob sich die

Klägerin gegenüber dem unter der Herrschaft des alten

Rechts ausgesprochenen Erbverzicht auf die Pflichtteil-

bestimmungen des neuen Rechts berufen könne. Die erste

Instanz hat diese Frage bejaht, mit der Begründung,

dass Art. 16 Abs. 3 SchlT ZGB Platz greife, welcher « um

der öffentlichen Ordnung und Sittlichkeit willen aufge-

stellt» sei. Die zweite Instanz hat ebenfalls Art. 16 Abs. 3

SchlT ZGB für anwendbar erklärt, die Klage aber deshalb

abgewiesen, weil das Pflichtteilrecht nur gegen einseitige

Verfügungen des Erblassers, sowie gegen Erbverträge

oder andere Rechtsgeschäfte 'des Erblassers mit D r i t t e n,

dagegen nicht auch gegen einen vom Pflichtteilberech-

tigten selber ausgesprochenen Erb ver z ich t schütze.

Demgegenüber ist vor allem die Frage zu prüfen, ob

566

Erbrecht. N° 90.

überhaupt ein Erbverzicht vorliege; fehlt es nämlich

an einem solchen, so ist der Klägerin das Recht auf

• einen Vierteil der Erbschaft zu Eigentum schon gestützt

auf Art. 462 Abs. 1 ZGB und ohne Heranziehung irgend-

welcher Bestimmungen des materiellen oder intertempo-

ralen Pflichtteilrechts zuzusprechen, womit alle von den

Parteien und den Vorinstanzen erörterten Fragen gegen-

standslos werden.

2. - Die somit in erster Linie zu entscheidende Frage,

ob der Ehevertrag vom 18. April einen Erbverzicht ent-

hielt, hätte, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten

des ZGB gestorben wäre, zweifellos nur nach dem bis-

herigen kantonalen Recht . entschieden werden können,

und das Bundesgericht wäre also zu ihrer Überprüfung

inkompetent gewesen. Nun ist aber der Erblasser na c h

dem 1. Januar 1912 gestorben. Gemäss demjenigen Grund-

satz des intertemporalen Erbrechts, der zwar in Art. 15

SchlT ZGB nicht direkt ausgesprochen ist, wohl aber per

arg. e contrario daraus abgeleitet werden muss, beurteilt

sich daher die Frage, ob ein Erbverzicht vorliege, grund-

sätzlich nach dem neuen Rechte. Allerdings kann diese

Frage nicht einfach auf Grund des Wortlautes des vor-

liegenden Ehevertrags in Verbindung mit Art. 462 Abs. 1

ZGB gelöst werden, sondern die-Auslegung des Vertrags-

willens hängt wesentlich auch davon ab, welche Bedeu-

tung jener Ehevertrag unter der Herrschaft des frühern

kantonalen Rechts hatte. Sicherte er der Klägerin weniger

zu, als ihr nach dem damaligen gesetzlichen Erbrecht

zugekommen wäre, so könnte darin, wenigstens für so-

lange, als das damalige Recht galt, m der Tat ein Erb-

verzicht erblickt werden, und daraus könnte dann weiter

der Schluss gezogen werden, dass die Klägerin auf alle

ihr nicht im Ehevertrag zugesicherten Rechte -

auch

solche, die sich vielleicht erst aus einer Änderung des

gesetzlichen Erbrechts ergeben würden -, endgültig ver-

zichtet habe. Sicherte er ihr dagegen mehr oder gleichviel

zu, als sie nach dem damaligen gesetzlichen Erbrecht be-

567

anspruchen konnte, und· wurde nicht etwa gleichzeitig

zu Gunsten von Dritten über alles übrige Vermögen des

Erblassers verfügt. so stellte der Ehevertrag jedenfalls

urs p r ü n g li eh keinen Erbverzicht dar, und es frägt

sich dann, ob er diesen Charakter nachträglich dadurch

erhielt, dass nach dem Inkrafttreten des ZGB die der

Klägerin im Vertrag zugesicherten Rechte gegenüber den

gesetzlichen Rechten der Ehefrau ein Minus darstellten.

Die Frage nach der Tragweite des im Jahre 1904 ab-

geschlossenen Ehevertrags, insbesondere nach seinem

Verhältnis zu den Bestimmungen des damaligen gesetz-

lichen Erbrechts, war nuD. an sich allerdings eine solche

des kantonalen Rechts. Hätte also der kantonale Richter

festgestellt, dass der Klägerin durch den vorliegenden

Ehevertrag weniger gewährt worden sei, als sie damals

von Gesetzeswegen erhalten haben würde, und dass aus

diesem Grunde jener Vertrag unter der Herrschaft des

damaligen Rechts einen Erbverzicht enthalten habe, so

wäre die Kompetenz des Bundesgerichts zur Überprüfung

dieses Entscheides zweüelhaft gewesen; denn einerseits

würde es sich dabei um einen auf der Auslegung kanto-

nalen Rechts beruhenden Entscheid gehandelt haben;

andrerseits stellte sich dieser Entscheid als ein blosser

Präjudizialentscheid zu einer Frage des eidgenössischen

Rechts dar.

Nun hat .sich aber der kantonale Richter -

weil er

ohne weiteres annahm, der vorliegende Ehevertrag habe

mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts den Charakter

eines Erbverzichts angenommen -, über das Verhältnis

dieses Ehevertrags zu dem bisherigen kantonalen Rechte

überhaupt nicht ausgesprochen. Dem Bundesgericht steht

deshalb schon nach Art. 83 OG die Befugnis zu, jene

Frage des kantonalen Rechts von sich aus zu entscheiden.

Von dieser Befugnis hier Gebrauch zu machen, liegt um

so mehr Anlass vor, als es sich, wie bereits bemerkt, um

einen Präjudizialpunkt zu einer Frage des eidgenössischen

Rechts handelt und die Entscheidung der kantonalrecht-

568

Erbrecht. N° 90.

lichen Präjudizialfrage an sich nicht zweifelhaft sein

kann. Denn nach.dem klaren 'Wortlaut der einschlägigen

Bestimmung des bisherigen aargauischen Rechts (§ 895

• Allg. Bürg. Ges.-Buch) hatte die Klägerin von Gesetzes-

wegen nur Anspruch auf ({ die Hälfte der Verlassenschaft

zu lebenslänglicher Verwaltung und Nutzniessung);

gerade diese Nutzniessung ist ihr aher im Ehevertrag

zugesichert worden, und ausserdem wurde noch für den

Fall ihres Vorablebens ihrem Sohne aus erster Ehe, der

von ihrem zweiten Ehemann sonst nichts zu bean-

spruchen gehabt hätte, ein Vermächtnis ausgesetzt. In-

dem die Klägerin sich ihr gesetzliches Nutzniessungsrecht

und dazu noch einen eventuellen Vorteil für ihren Sohn

aus erster Ehe zusichern liess, ohne dass etwa damals

gleichzeitig zu Gunsten. Dritter über alles übrige Ver-

mögen des Erblassers verfügt worden wäre, hat die

Klägerin auf allfällige weitere Vorteile nicht verzichtet.

Enthielt somit der Ehevertrag vom Jahre 1904 zur Zeit

seiner Errichtung keinen Erbverzicht von Seiten der

Klägerin, so fragt es sich nun weiter, ob mit dem Inkraft-

treten des ZGB, durch welches das gesetzliche Erbrecht

der Ehefrau erweitert wurde, jener Ehevertrag nachträg-

lich den Charakter eines partiellen Erbverzichts annahm.

Diese Frage ist zu verneinen ... Sind schon nach allge-

meinen Rechtsgrundsätzen Verzichte nicht zu präsu-

mieren, so ist ausserdem die Auffassung abzulehnen, dass

ein Vertrag, der eine Bestäfigung oder Erweiterung

gesetzlicher Rechte enthielt, nachträglich als Verzicht

auf inzwischen hinzugetretene weitere gesetzliche Rechte

ausgelegt werden müsse. Insbesondere kann es nicht der

Absicht des Gesetzgebers entsprechen, die von ihm er-

weiterten oder neu eingeführten Rechte zwar denjenigen

Personen zu gewähren, die sich unter der bisherigen

Gesetzgebung einfach mit den damals bestehenden gesetz-

lichen Rechten begnügt hatten, sie dagegen gerade den-

jenigen vorzuenthalten, die sich diese gesetzlichen Rechte

noch besonders hatten zusichern lassen, oder die sogar

Erbrecht. No 90.

569

für ein~ Erweiterung derselben gesorgt hatten. Mit an-

dem Worten: die unter der bisherigen Gesetzgebung

vorgenommene vertragliche Anerkennung oder Erweite-

rung eines gesetzlichen Rechts, das dann du.rch die neue

Gesetzgebung erweitert, bezw. no c h me h r erweitert

wurde, ist im Zweifel nicht als Verzicht auf das erwei-

terte neue gesetzliche Recht anzusehen. Ein solcher Ver-

zieht ist grundsätzlich auch nicht etwa daraus abzuleiten,

dass anIässlich des Inkrafttretens des neuen Rechts eine

. neue vertragliche Regelung unterblieben ist; denn diese

vertragliche Neuregelung kann durch Umstände ver-

hindert worden sein, die derjenige, dessen gesetzliche

Rechte durch die neue Gesetzgebung erweitert wurden,

nicht zu vertreten hat (insbesondere bei erbrechtlichen

Verträgen: veränderte Gesinnung des Erblassers oder

Eintritt vollständiger Handlungsunfähigkeit).

3. -

Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus

ohne weiteres, dass die Klägerin auf das ihr in Art. 462

ZGB eingeräumte Recht, nach ihrer Wahl entweder die

Hälfte der Erbschaft zur Nutzniessung oder ein Viertel

zu Eigentum zu erhalten, überhaupt nie verzichtet hat.

Es ist ihr daher, nachdem sie die zweite Alternative ge-

wählt hat. der erste Teil ihres ersten Rechtsbegehrens

ohne weiteres z~zusprechen, d. h. es ist ({ richterlich

festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, am Nach-

lasse ihres verstorbenen Ehemannes Andre9s Meier ein

Viertel zu Eigentum anzusprechen I).

Die weiter beantragte «gerichUiche Aufhebung» der

Bestimmung Ia des Ehevertrags vom 18. April 1904,

worin der Klägerin die Nutzniessung an der Hälfte der

Erbschaft zugesichert worden war, kann dagegen nicht

in Betracht kommen; denn jene Bestimmung ist nach

dem Gesagten weder nichtig noch pflichtteilwidrig, son-

dern einfach seit dem Inkrafttreten des ZGB g e gen -

s t a n d s los. Im Übrigen kann es sich auch nicht etwa

darum handeln, andere letztwillige Verfügungen des Erb-

lassers, insbesondere diejenige vom 21. Dezember 1908,

570

Erbrecht. Ne 90.

~ gerichtlich aufzuheben» oder «herabzusetzen t. Einmal

nämlich ist gar nicht behauptet worden, und auch sonst

nicht ersichtlich, dass der Anspruch der Klägerin auf

ein Viertel der Erbschaft durch irgendwelche andere

letztwillige Verfügungen des Erblassers verletzt worden

sei; insbesondere bei der letztwilligen Verfügung vom

21. Dezember 1908 kann davon deshalb keine Rede sein,

weil jene Verfügung ja ausschliesslich zwei Vermächtnisse

zu Gunsten der Klägerin enthielt und darin über-

dies bestimmt war, dass die Klägerin diese beiden Ver-

mächtnisse « zu ihrem durch Ehevertrag festgesetzten

Erbteil erhalten» solle, (l d. h. ohne dass die Erben die-

selben von dem durch Erovertrag bestimmten Erbteil

in Abzug bringen könnten». Ausserdem aber fällt in

Betracht, dass das Begehren der Klägerin, es sei auch

({ die letztwillige Verfügung vom 21. Dezember 1908

gerichtlich aufzuheben und ungültig zu erklären», bereits

durch die erste kantonale Instanz rechtskräftig abgewiesen

worden ist; denn die Anschlussappellation der Klägerin

vor Obergericht bezog sich ausdrücklich nur auf das Dis-

positiv N° 2 des bezirksgerichtlichen Urteils.

4. -

Zur Beurteilung des zweiten Klagbegehrens. das

sich auf das eingebrachte Frauengut bezieht und von der

Vorinstanz teilweise zugesprochen wurde, ist das Bundes-

gericht, weil es sich dabei ausschliesslich um Fragen des

bisherigen kantonalen Ehegüterrechts handelt, unzu-

ständig.

5. - Das dritte Klagbegehren ist schon von der ersten

Instanz rechtskräftig zugesprochen worden. Das Bundes-

gericht hat somit keinen bezüglichen Entscheid zu fällen.

6. -

Das vierte Klagbegehren war, genau genommen,

nur eine Schlussfolgerung aus dem ersten. Ebenso war

das Dispositiv N° 4 des erstinstanzlichen Urteils nur eine

Schlussfolgerung aus dessen Dispositiv N0 1. Es ist denn

auch aus den Akten nicht ersichtlich, dass die Beklagten

vor der zweiten kantonalen Instanz gegen das Dispositiv

N° 4 des erstinstanzlichen Urteils selbständige Appella-

Erbrecht N. 91.

• 571

tionsgründe geltend gemacht haben. Mit der Wieder-

herstellung des wesentlichen Teils des Dispositivs N° 1

des erstinstanzlichen Urteils durch das Bundesgericht

kann deshalb ohne weiteres die Wiederherstellung des

Dispositivs N° 4 jenes Urteils verbunden werden.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

1. Die Berufung wird in dem Sinne gutgeheissen, dass

die Klägerin berechtigt erklärt wird, am Nachlass ihres

verstorbenen Ehemannes Andreas Meier ein Viertel

zu Eigentum anzusprechen. und dass Dispositiv N° 4 des

Urteils des Bezirksgerichts Bremgarten vom 6. Februar

1915 wiederhergestellt wird.

2. Auf das die Höhe des Frauenguts betreffende Be-

gehren wird nicht eingetreten.

91. Arr6t a.e 1& IIe seetion civile du 27 decembre 1916

dans la cause Bime et consorts

contre Oommune d'lnner.

S'agisant d'uu testament qui satisfait aux conditions de form es

du CCS sous l'empire duquel le testateur est decede, mais

non acelIes du droit cantonal en vigueur lors de la redaction,

il doit ~tre tenu pour valable a moins que l'inobserva.tion

des'formes de la loi ancienne n'a.it He volontaire, c'est-a-dire

que- le de cujus n'ait voulu faire qU'un simple pro jet

de testament; meme dans ce cas, l'acte vaudra cependant

comme testament s'il est prouve que le de cujus l'a con-

sene sachant que desormais la forme volontairement omise

n'etaitlplus exigee par le Code. Dans cette derniere even-

tualite. Ia capacite de tester doit etre appreciee a l'epoque

ou le projet s'est transforme, de par la volonte du de cujus,

en testament definitif. c'est-a-dire lors de l'entree en vi-

gueur,du drolt nouveau.

A. -

Alexandrine Gachet, veuve Grandjean. est nee a

Gruyeres le 25 septembre 1828 et a tenu pendant de 10n-