opencaselaw.ch

42_II_522

BGE 42 II 522

Bundesgericht (BGE) · 1916-10-18 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

522 Prozessrecht. N° 82.

82. l1rteil der I. Zivilabteilung vom 18. Oktober 1916

i. S. ElektrizitätsgeseUschaft A.-G., in Baden, Beklagte~ gegen Schweizerische Bundesbahnen, Klägerin. Be ruf u n g. Art. 57 OG. Abgrenzung des kantonalen öffent- lichen Rechts gegenüber dem Bundeszivilrecht; An- wendung des eidg. OR als subsidiäres kantonales Recht. A. - Der Regierungsrat des Kantons Aargau erteilte im Jahr 1907 der Beklagten die Bewilligung (Konzession) zum Umbau des Wasserwerkes in der Äue, bei Baden, das sie von der Firma Spörri daselbst erworben hatte. Die Beklagte erstellte die Neuanlage in den Jahren 1907- 1909; dabei ergab sich bei der Eisenbahnbrücke Baden'- Wettingen eine Erhöhung des Niederwasserspiegels der Limmat gegenüber dem früheren Zustand. Die Klägerin erblickte hierin die Ursache von Senkungen des Eisenl. bahndammes, die sich nach einem HochwasRer vom 8. Fe- bruar 1910 und später wieder zeigtell. B. - Sie erhob deshalb gegen die Beklagte Klage. welche zweitinstanzlich durch das Obergericht des Kan'- tons Aargau dahin gutgeheissen wurde, dass es erkannte :.

1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten für die Beseitigung der am Bahndamm beim linksseitigen 'Viderlager der untern Eisenbahnbrücke bei 'Vettingen illfolge der Höhe~stauung der Limmat einge~ tretenen Schädigungen im Gesamtbetrage von 5377 Fr. 5 Cts. zu 2/3 = mit 3584 Fr. 70 Cts. zu ersetzen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerill an die Kosten der von den Experten zur dauernden Sicherung des Bahndammes erforderlich erklärten Sporren in der im Expertel1gutachten festgesetzten Bauart die Hälfte zu vergüten.

3. Alle weitergehenden Begehren der Klägerill sind abgewiesen. 4,. und 5. (Kosten.) Das Urteil beruht im \\\'senUidlell au I" folgelld"ll Prozesuecbt. No> wie man sie seiner- zeit vorausgesehen habe. Durch den Bau des Stauwehrs habe die Beklagte aueh keine widerrechtliche Handlung begangen, denn nachdem ihr der Regierung&rat des Kantons Aargau die Konzession erteilt habe, habe sie ill Ausübung dieses Rechts so bauen dürfen, wie sie gebaut. habe. Allein die regierungsrätliche. also die st.aatliche Bewilligung sei keine unbedingte, vorbehaltlose gewesen, sie habe vielmelll in § 7 ausdrücklich den Vorbehalt der Rechte des Staates und Dritter für allen direkten und indirekten Schaden und zwar ohne Rücksicht auf ein Verschulden der Beklagten enthalten. Der Anspruch der Klägerin beruhe also auf der KOllzessioll des Staates all die Beklagte, somit auf einem Rechtsakt der Staatshoheit, und nicht auf einer privatrechtlichen Grundlage. Daraus folge, dass der Anspruch der Klägerin nicht vom Privat- rechte, sondern vom öffentlichen Rechte beherrscht werde. Daran vermöge auch die Tatsache nichts zu :indern, dass die Klägerin ihr Recht auf dem 'Vege des Zivilprozesses suchen müsse, weil der enge Rahmen des Gesetzes über das Verfahreu bei Verwaltungsstreitig- keitell vom 25. Juni 1841 für die Erledigung solcher Ansprüche im Administrativprozesse keinen Raum lasse. Es habe daher in materieller Beziehung das öffenUich!:' Recht des Kantons Aargau zur Anwendung zu kommeI!. Als solches gelte mangels eilles Spezialgesetzes bis zum

31. Dezember 1911 das uUgemeine bürgerJiche Gesetzbuch . Prozessrecht. N0 82. für den Kanton Aargau, speziell dessen Vorschriften über das Obligationenrecht. Dieses Recht gelte als öffentliches Hecht zur Zeit der im Jahre 1910 erfolgten Schädigung der Klägerin. Da das aarg, OR aber in seinem § 852,1urchweg nur eine zehnjährige Verjährungsfrist gekannt habe, habe eine Verjährung des klägerischen Anspruchs unter dem alten Rechte, also bis zum 31. Dezember 1911. nicht eintreten können. Nachdem durch das rev. SOR mit \Virkung ab 1. Januar 1912 das alte aargauische OR . -;chlechtweg beseitigt worden sei, sei an dessen Stelle das rev. SOR getreten, das jedoch nicht als Bundesrecht. -;ondern als subsidiäres am'gauische~~ öffentliches Recht zur Anwendung zu kommen habe. C.-- Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung

Z iv i Isa ehe n im Sinne dieser Gesetzesbestimmung. A. - Am 2. Oktober 1903 verkaufte Marie Gsteiger- Baumann die Hotelbcsilzup.g « Alpina') in Grindelwald