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Haftpfllchtrecht. N° 60.
gende Frau das unterste Trittbrett verlassen gehabt hätte
und ihm die Abschätzung der in Frage kommenden Dis-
tanz möglich gewesen wäre. Im Gegensatz zur Auffassung
der Beklagten kann aber ein Verschulden der Klägerin
nicht auch darin gefunden werden, dass sie unzweck-
mässig gekleidet und beschuht gewesen sei, da diese Be-
hauptungen von der Vorinstanz als nicht erwiesen be-
zeichnet worden sind.
2. -
Fraglich kann unter diesen Umständen nur sein,
ob das Verhalten der Klägerin als die einzige Ursache
des Unfalles aufzufassen sei, oder ob daneben auch ein
Verschulden der Beklagten vorliege bezw. der Unfall auch
Iloch auf die dem Eisenbahnbetrieb eigentümliche be-
sondere Betriebsgefahr zurückzuführen sei. Zum Ver-
schulden hat die Klägerin der Beklagten hauptsächlich
angerechnet, dass der Wagen und der Bahnhof im Zeit-
punkt des Unfalles ungenügend beleuchtet und der Wagen
unzweckmässig konstruiert gewesen sei. Nach den tat-
sächlichen und für das Bundesgericht verbindlichen Fest-
stellungen der Vorinstanz, die zum Teil auf das von der
ersten Instanz eingeholte Expertengutachten abgestellt
hat, treffen jedoch diese Behauptungen der Klägerin
llicht zu, sodass, da andere die 'Beklagte belastende Mo-
mente nicht nachgewiesen worden sind, von einem Ver-
schulden der Bahn nicht gesprochen werden kann. Ebenso
liegt aber auch keine Konkurrenz von Selbstverschulden
der Klägerin und Betriebsgefahr vor, wie die Vorinstanz
angenommen hat. Eine solche Ursachenkonkurrenz hat
das Bundesgericht gewöhnlich nur dann als gegeben,
erachtet,
wenn der Verunglückte
das Opfer der
besondern Eile und Wucht geworden war, mit der beim,
Eisenbahnbetrieb schwere Massen auf Schienengeleisen
fortbewegt werden. Im vorliegenden Falle befand sich,
aber der Zug im Momente des Unfalles noch gar nicht in.
Bewegung; sodass diese Gefahr noch nicht gesetzt war;,
Es kann aber auch nicht gesagt werden, dass die Klä-
gerin beim Absteigen vom Wagen von dem besonderen
Haftpflichtrecht. N0 öl.
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Hastgefühle befallen gewesen sei, das sich erfahrullgs-
gemäss den meisten Personen, die mit dem Eisenbahn-
betrieb in Berührung kommen, leicht mitzuteilen pflegt.
Denn die Klägerin verliess den Wagen nicht, um noch
schnell vor der Weiterreise irgendwelche dringende Ver-
anstaltungen zu treffen, sondern sie tat es ohne besondere
Veranlassung, wahrs~heinlich nur, um sich bis zur Ab-
fahrt des Zuges noch ein wenig draussen aufzuhalten. Bei
dieser Sachlage bestand aber für sie beim Verlassen des
Wagens keine Veranlassung zu irgendwelcher Ueber-
stürzung. Da endlich auch in der biossen Anlage der nor-
mal gebauten Wagentreppe, auf der die Klägerin verun-
glückte, keinerlei dem Eisenbahnbetrieb vor allen andern
Betrieben eigentümliche Betriebsgefahr gefunden wer-
den kann, ist daher die Klage wegen ausschliesslichen
Selbstverschuldens der Klägerin gänzlich abzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, die-
jenige der Beklagten gutgeheissen und in Aufhebung
des Urteils des Appellationshofes des Kantons Bern
vom 27. April 1916 die Klage gänzlich abgewiesen.
61. Orteil der II. Zivilabtellung vom 6. Juli 1916
i. S. Bey, Kläger,
gegen Grossherzogl. bad. Sta.atseisenbahnen, Beklagte.
Elektrizitätshaftpflicht. Herabsetzung der Entschädigung
,bei leichtem Selbstverschulden des Verletzten.
A. -
Anlässlich der Elektrifizierung der von der. Be-
klagten betriebenen Wiesenthalbahn hatten die mit det'
Erstellung der Oberleitung betrauten Siemens-Schuckert.,
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Haltpßichtrecht. N° 61.
Werke das Anstreichen der Leitungsmaste dem Maler-
meister Müller in Weil (Grossh. Baden) übergeben. Am
30. Juni 1913, als der elektrische Betrieb bereits probe-
weise begonnen hatte, erlitt der Kläger, der im Dienste
des genannten Malermeisters stand, beim Streichen eines
auf Schweizerboden befindlichen Mastes unter folgenden
Umständen eine Verbrennung III. Grades des linken Un-
terarms : Der Kläger hatte eine Reihe von Masten, die-
sich zwischen Basel ulld Rieben befanden, und zwar VOll
Riehen kommend, zu streichen. Während die Maste, die
er bis dabin gestrichen hatte, nur ein e Leitung mit zwei
ill gleicher Höhe verlaufenden Drähten trugen, waren an
demjenigen Mast, an welchem der Unfall sich ereignete,
sowie an dei! Masten, die der Kläger 11 ach diesem zu
streichen gehabt hätte,- je zwei Leitungen in einer Verti-
kaldistanz VOll etwa 1 Meter angebracht. In der obern
I.eitung befand sich, wie der Kläger wusste, Starkstrom;
die untere stand, wie der Kläger ebenfalls wusste, nicht
unter Strom. Der Kläger halte vom Vorarbeiter die
Weisung erhalten, « Hur 1 Meter unterhalb der Leitungs-
drähte zu streichen und nicht weiter hinaufzusteigen 1).
Nach der Annahme des von den kantonalen Instauzen
als massgebend erklärten technischen Gutachtens des lng.
Oppikofer musste der Kläger diese Weisung. insoweit die
Maste mit je zwei Leitungen in Betracht kamen, dahin
verstehen, dass das Anstreich~ll nur bis 1 Meter unterhalb
der u n te r n Leitung stattzufinden habe. Der Experte
ist auf Grund verschiedener Indizien dazu gelangt, und
die Vorinstanzen haben sich dieser Annahme angeschlos-
sen, dass der Kläger« entweder den Ausleger oder dem-
» selben benachbarte Stellen des Mastes streichen wollte,
I) den Mast auf der Geleiseseite bestieg und mit Hilfe des
}) Rundholzes und unter Umgehung der Isolatorenkette
}) bis zur Traverse hinaufstieg, also bis nahe unter die
}) obern Drähte, dann mit dem linken Arm am Ausleger
» einhängte und -
während er seine Aufmerksamkeit
}) darauf richtete, nicht die unmittelbar über ihm Iiegende~
I
!
Hattpßichtrecht. N° 61.
3tt
» am Ausleger angebrachte Leitung zu streifen -
die Lei-
}) tung Sp mit dem Handgelenk berührte. »
Nach dem massgebellden medizinischen Gutachten hat
der Kläger infolge des Unfalls 13 Monate lang 100 %,
während weiterer anderthalb Jahre 2/3 und für die Zu-
kunft dauernd 1/5 bis 1/~ seiner Erwerbsfähigkeit ein-
gebüsst. Sein durchschnittlicher Jahresverdienst hatte
nach den Feststellungen der Vorinstanz vor dem Un-
fall 1237 Mk. 50 Pf. (250 Tage zu 9 Stunden mit
55 Pfennig Stundenlohn) betragen.
Der Kläger ist im Mai 1884 geboren.
B. -
Durch Urteil vom 20. April 1916 hat das Appella-
tionsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beklagte, welche
vom Kläger u. a. auf Grund des Bundesgesetzes vom
24. Juni 1902 betr. die elektrischen Schwach- und Stark-
stromleitungen auf Entschädigung belangt wurde, zur
Zahlung von 1718 Mk. 75 Pf. als 2/S Entschädigung für
vorübergehende Erwerbseinbusse. 290 Fr. 70 Cts. als 2/S
Entschädigung für Heilungskosten und Kleiderbeschä-
digung, endlich zur Zahlung einer lebenslänglichen Rente
von 165 Mk. per Jahr als 2/S Entschädigung für bleibende
20%ige Verminderung der Erwerbsfähigkeit, zahlbar
jährlich postnumerando am 1. Februar, erstmals am
1. Februar 1917, l.lebst 5% Zins ab 1718 Mk. 75 PI. und
290 Fr. 70 Cts. seit 30 Juni 1913 verurteilt, die Mehrfor-
derungen des Klägers dagegen abgewiesen.
C. -
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien recht-
zeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundes-
gericht ergriffen, und zwar der K 1 ä ger mit dem Antrag
auf Zuspruch einer Entschädigung von 7102 Mk. 40 Pf.
und 290 Fr. 70 Cts. nebst Zins, die B e k lag t e mit dem
Antrag auf Abweisung der Klage, eventuell Reduktion
der zugesprochenen Beträge ..
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Die Einrede der Beldaglen, dass der Khger duroh
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Haftpflichtrecht. N0 61.
Zahlungen deutscher Versicherungsinstitute für den in
Betrac~t kommendelt Unfall bereits entschädigt sei, so
~ass mch~ m~hr ihm sondern höchstens jenen Ver-
slcherUl~gsmsbtuten ein Anspruch (nämlich nach § 1542
~V? em Regressanspruch gegen die Beklagte) zustehe,
1st fur das Bundesgericht dadurch erledigt, dass der kan-
tonale Richter jene Einrede, die erst nach Schluss des
Schriftenwechsels erhoben wurde, als verspätet erklärt
hat. Gegenüber dieser prozessrechtlichen Entscheidung
beruft sich die Beklagte zu Unrecht auf Art. 38 des Bun-
desgesetzes betr. die elektrischen Schwach- und Stark-
stromleitungen, wonach bei Streitigkeiten über Schaden-
ersatzanspruche aus diesem' Gesetze die Gerichte «über
die Wahrheit der tatsächlichen Behauptungen und übel'
die Höhe des Schadenersatzes nach freier Würdigung des
gesamten Inhaltes der Verhandlungen zu entscheiden»
haben, «ohne an die Beweisgrundsätze der einschlagenden
Prozessgesetze gebunden zu sein ». Durch diese, wie durch
andere ähnliche Bestimmungen der Bundesgesetzgebung
(vergl. z. B. betr. Art. 11 des EHG von 1875 : BGE 23
S. 636) will nur der Grundsatz der f r eie n B ewe i s-
w ü r d i gun g gewahrt, d. h. es will, wie speziell aus
dem Schl~ssatz des zitierten Art. 38 deutlich hervorgeht,
nur verhmdert werden,
das~. der Richter sich in der
W ü r d i gun g des vor h a n den e n und zug e-
las sen e n Prozesstoffes durch Regeln des kantonalen
Prozessrec?ts (<<Beweisgrundsätze ») für gebunden erachte;
dagegen will dadurch denjenigen Regeln, die sich auf die
Z usa m m e n s tell u n g des Prozesstoffs, insbeson-
dere auf die Unzulässigkeit verspäteter Parteibehaup-
tunge!l be~e~en, -
eine solche Regel enthält ja auch
das eldgenosslsche Recht (in Art. 80 OG) -
keineswegs
Abbruch getan werden.
2. -
In der Sache selbst ist heute nicht mehr bestritten
dass die Beklagte, als « Betriebsinhaber » im Sinne de~
Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betr. die elektrischen
Schwach- und Starkstromanlagen, nach Massgebe dieses.
Haftpflichtrecht. N" 61.
393
Gesetzes für den dem Kläger erwachsenen Schaden haftet.
Dagegen beruft sich die Beklagte auf den in Art. 27 da-
selbst vorgesehenen Haftbefreiungsgrund des g roh e n
SeI h s t ver s c h u 1 den s, sowie auf Art. 35, wonach
die Haftpflicht ebenfalls ausgeschlossen ist, wenn der Ver-
letzte sich unter « wissentlicher Uebertretung von bekannt
gegebenen Schutzvorrichtungen, Warnungen u. dgl. mit
der elektrischen Anlage in Berührung gebracht hat)1.
Was zunächst diesen letztern Standpunkt betrifft, so
genügt es, festzustellen, dass die angeführte Gesetzes-
bestimmung, analog Art. 4 des alten EHG, dem sie, wie
Art. 7 des neuen EHG, nachgebildet ist, sich nur auf
solche Fälle bezieht, in denen der Verletzte überhaupt
nichts mit der ganzen, die Haftpflicht begründenden
Ein r ich tun g, also hier mit der ganzen S t a r k -
s t rom a nl ag e zu tun hatte, während die Frage, ob
ein gerade an dieser Starkstromanlage beschäftigter Ar-
beiter infolge wissentlicher oder leichtfertiger Nicht-
beachtung bezüglicher Warnungen mit einem der strom-
fübrenden D r ä h tein Berühung gekommen ist, unter
dem Gesichtspunkte des SeI b s t ver s c h u 1 den s~
also in Anwendung des Art. 27 zu prüfen ist.
Fragt es sich nun, ob dem Kläger in diesem Sinne ein
Seibstverschulden. zur Last falle, und, wenn ja, welcheIl
Grades sein Verschulden sei, so ist davon auszugehen,
dass dem Kläger nach den, nicht aktenwidrigen Fest-
stellungen des kantonalen Richters ausdrücklich verboten
worden war, sich «den Drähten I), also auch der untersten
Leitung, auf weniger als einen Meter zu nähern, sowie
dass der Unfall sich nach dem massgebendell Gutachten
des Ing. Oppikofer nicht hätte ereignen können, wenn der
Kläger nicht eben dieses Verbot übertreten hätte. Der
Kläger hat somit in der Tat einer im Interesse seiner
Sicherheit erlassenen Warnung zuwidergehandelt, lmd
diese, ihm zum Verschulden anzurechnende Zuwider-
handlung ist für den Unfall kausal gewesen. Andrerseits
fällt in Betracht, dass, wie der Kläger wusste, nur die
Hattpflichtrecht. l"'0 61.
o b e r e Leitung unter Strom stand, die Uebertretung
jenes Verbots also nicht notwendig einen Unfall zur Folge
hatte, namentlich aber, dass wiederum nach der verbind-
lichen Annahme des erwähnten technischen Gutachtens,
der Kläger offenbar nur aus dem Grunde dem Verbote
zuwidergehandelt hat, weil er den ({ Ausleger » oder diesem
benachbarte Stellen des Mastes streichen wollte. also aus
U e b e r e i f er. Das Verschulden des Klägers erscheint
somit nicht als ein schweres oder « grobes» im Sinne des
Art. 27.
3. -
Aus dem Gesagten ergibt sich die grundsätzliche
Bejahung der Entschädigullgspflicht der Beklagten; denn
nach der angeführten Gesetzesbestimmung (Art. 27 des
Starkstromgesetzes) bildet nicht schon jedes, sondern nur
g r 0 b e s Selbstverschulden des VerletzteIl einen Haft-
befreiungsgrund.
Dagegen fragt es sich, ob wegen lei c h tell Selbst-
verschuldens eine Her a b set z u H g der Entschädi-
gung stattzufinden habe. Der Bejahung dieser Frage
würde nach allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatz-
rechts, wie auch speziell nach Art. 36 Abs. 1 des Stark-
stromgesetzes, wonach « für die Bemessung der Entschä-
digungen die Bestimmungen des Obligationehrechts mass-
gebend) sind, kein Bedenken entgegenstehen, weull nicht
nach dem bereits erwähnten Art. 27 des hier anzuwen-
denden Spezialgesetzes, im,Gegensatz zu allen andem
schweizerischen Haftpflichtgesetzen, die vollständige
Haftbefreiung des Betriebsinhabers auf den Fall g r 0 ben
Selbstverschuldens des Verletzten beschränkt wäre. Mit
Rücksicht auf diese letztere Gesetzesbestimmung könnte
die Ansicht vertreten werden -- und sie ist im vorlie-
genden Falle vom Kläger vertreten worden -
dass auch
nur g r 0 b e s Selbstverschulden zu einer Her a b s e t-
zu n g der Entschädigung führen dürfe; denII, da die
Haftbefreiung, die nach den andern Haftpflichtgesetzen
stets dann eintrete, wenn der Unfall durch Selbstver-
schulden verursacht sei, nach dem Starkstromgesetz nur
I
Haftpflichtrecht. N0 ii~.
3.95
bei g r 0 b c m Selbstverschulden stattfinde, so sei anzu-
nehmen, dass überhaupt alle diejenigen Rechtsfolgen, die
anderswo schon bei leichtem Selbstverschulden eintreten,
im Anwendungsgebiete des Starkstromgesetzes erst bei
g r 0 b e m Selbstverschulden Platz greifen.
Demgegenüber ist indessen zunächst daran zu erinnern,
dass im Anwendungsgebiet der übrigen Haftpflichtge-
setze die Herabsetzung der Entschädigung wegen « Mit-
verschuldens f) nicht einfach deshalb stattfindet, weil
diese Gesetze für den Fall, dass Selbstverschulden die aus-
schJiessJiche Ursache eines Unfalls ist, vollständige Haft-
befreiung vorsehen, sondern deshalb, weil die Herabsetzung
der Entschädigung für die Fälle von «Mitverschulden,.
durch positive Gesetzesbestimmungen angeordnet ist. Bei
der Entscheidung der Frage, welchen Einfluss im Anwen-
dungsgebiete des Starkstromgesetzes das (I Mitverschul-
den » habe, darf deshalb nicht einfach auf diejenige Ge-
setzesbestimmung abgestellt werden, welche sich auf das
SelbstverschuldeIl als aus s chI i e s s I ich e Ursache
des Unfalls bezieht, sondern die Beantwortung jener
Frage ist zunächst in einer b e s 0 n der n, speziell aui
das «Mitverschuldell) des Geschädigten bezüglichen Ge-
setzesbestimmung zu suchen. Eine solche Gesetzesbe-
stimmung liegt hier in Art. 44 Abs. 1 OR vor, der gemäss
Art. 36 Abs. 1 des Starkstromgeselzes analog anzuwenden
ist, und der u. a. bestimmt, dass der Richter die Ersatz-
pflicht ermässigen kann, wenn «Umstäude, für die der
Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehung des
Schadens eingewirkt) haben. Muss zwischen der Anwen-
dung dieser, die Streitfrage unmittelbar lösenden G'esetzes-
bestimmung einerseits und allfällig möglichen, übrigens
keineswegs zwingenden Schlussfolgerungen aus Art. 27
des Starkstromgesetzes andrerseits, wonach nur g r 0 b e s
« Mitverschulden » zu berücksichtigen wäre, gewählt wer-
den, so ist schon nach allgemeinen Interpretationsgrund-
sätzen der die Streitfrage direkt lösenden Gesetzesbe-
stimmung der Vorzug zu geben. Es kommt nun aber hinzu,
AS 4t n -
1916
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Haftpßichtrecht. N° 61.
dass es sich, wie die Entstehungsgeschichte der Art. 27
und 36 zeigt (vergl. BBl 1899 III S. 811, 813 und 816~
Stenogr. BuH. der Bundesversammlung 1900, S. 618 und
662), bei der Beschränkung der Haftbefreiung auf die
Fälle groben Selbstverschuldens einerseits und bei dem
Hinweis auf die Bestimmungen des OR über die Bemes-
sung des Schadenersatzes andrerseits um zwei von ein-
ander völlig unabhängige gesetzgeberische Gedanken
handelte. Mit der Beschränkung der Haftbefreiung auf
die Fälle groben Selbstverschuldens wollte in der Tat
weiter nichts als die voll s t ä n d i g e A b w eis u n g
einer Haftpflichtklage wegen leichten Selbstverschuldens
vermieden werden, weil eine solche vollständige Klagab-
weisung in Anbetracht der « besondern Gefährlichkeit der
elektrischen Anlagen) und der « Unberechenbarkeit der
Gefahr» als stosselld empfunden wurde. Mit dem Hin-
weis auf die Bestimmungen des OR über die Bemessung
des Schadenersatzes wollten dagegen eine Reihe im OR
enthaltener Grundsätze, deren Anwendbarerkläruug auf
die Bemessung der Haftpflichtelltschädigungen schon Ge-
genstand der Motion Brenner gewesen und zunächst für
die Eis e 11 b ahn haftpflicht postuliert worden war.
vorderhand -
da die Revision des EHG sich in die Länge
zog -
wenigstens auf die Eie k tri z i t ä t s haftpflicht
anwendbar erklärt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört
aber u. a. gerade derjenige des damaligen Art. 52 (heutigen
Art. 44) OR, wonach der Richter « die Ersatzpflicht er-
mässigen kann I), wenn «auch dem Beschädigten ein Ver-
schulden beizumessen)} ist, bezw. wenn « Umstände, für
die der Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehnng
des Schadens eingewirkt haben ». Mit Art. 36 Abs. 1 des
Starkstromgesetzes hat also hinsichtlich der Berücksichti-
gung des einem Verletzten zur Last fallenden «Mitver-
schuldens » keine andere Lösung getroffen werden wollen,
als dann später für die Eis e n b ahnhaftpflicht m~t
Art. 5 EHG 1905, wonach « der Richter die EntschädI-
gung unter Würdigung aller Umstände angemessen er-
Haftpflichtrecht. N° 61.
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mässigen kann l), wenn « den Getöteten oder Verletzten
ein Teil der Schuld an dem Unfall trifft ». Dass aber in
dieser letztern Gesetzesbestimmung, welche gleichfalls die
Ausführung eines der Motion Brenner zu Grunde liegenden
Gedankens darstellt, unter einem « Teil der Schuld an dem
Unfall» auch ein als Mitursache des Unfalls erscheinendes
lei c h t e s Selbstverschulden zu verstehen ist, wurde
nie bezweifelt und ergibt sich übrigens auch aus einem
Vergleich mit Art. 5 litt. b des Fabrikhaftpflichtgesetzes,
woselbst ebenfalls und in demselben Sinne der nicht für
alle Fälle ganz adäquate Ausdruck « Teil der Schuld»
gebraucht ist. Diese sämtlichen Gesetzesbestimmungen,
die sich auf die Herabsetzung der Entschädigung bei
~inem als Mitursache einer Schädigung erscheinenden
Selbstverschuldell beziehen, stehen mit einander in engem
Zusammenhang und sind der Ausfluss eines allgemeinen
Grundsatzes des Schadenersatzrechts, welcher durch
Art. 27 des Starkstromgesetzes offenbar auch für das An-
wendungsgebiet dieses Spezialgesetzes nicht ausser Kraft
gesetzt werden wollte. Neu und diesem Spezialgesetze
eigentümlich war lediglich das in dem angeführten Art. 27
allerdings enthaltene Verbot der g ä n z I ich e n Abwei-
sung der Klage wegen leichten Selbstverschuldens. Nur
eine solche g ä n z; I ich e Verweigerung der Haftpflicht-
entschädigung wurde als stossend empfunden, dagegen
keineswegs die Anwendung des Grundsatzes, wonach
« Mitverschulden » des Verletzten zu einer Her a b s e t-
z u n g der Entschädigung führt.
Ein, wenn auch nur leichtes Verschulden des Verletzten,
durch welches der Eintritt des Unfalls begünstigt oder
dessen Folgen erschwert wurden, ist somit im Anwen-
dungsgebiet des Starkstromgesetzes ebensosehr durch
einen Abzug von der Entschädigung zu berücksichtigen,
wie im Anwendungsgebiet . der übrigen Haftpflichtge-
setze oder bei der aquilischen Schadenersatzpflicht.
Ob und inwieweit a n der e Bestimmungen des OR,
als diejenige, wonach das «Mitverschulden » des Ge-
398
Haftpßichtreeht.. N° 61.
schädigten zu einer Reduktion der Entschädigung führt,
-
insbesondere solche Bestimmungen, die im alten OR,
das bei Erlass des Starkstromgesetzes noch galt, nicht
enthalten waren, -
ebenfalls auf die Elektrizitätshaft-
pflicht analog anwendbar seien,braucht hier nicht ent-
schieden zu werden.
4. -
Im vorliegenden Falle ist der Anteil des dem
Kläger zur Last fallenden leichten Verschuldens an der
Verursachung des Unfalls mit der Vorinstallz auf 1/3 zu
veranschlagen; denn nach den Feststellungen des tech-
nischen Experten hätte der Kläger trotz der durch ihn
begangenen Uebertretung des in Betracht kommenden
Verbotes keine Verletzung erlitten, wenn er nicht offenbar.
«(während er mit dem linken Arm am Ausleger einhängte
und seine Aufmerksamkeit darauf richtete, nicht die un-
mittelbar über ihm liegende, am Ausleger angebrachte
Leitung L 2 zu streifen, aus Versehen oder Ungeschick-
lichkeit die Leitung Sp mit dem Handgelenk berührt
hätte ». Die Uebertretung des Verbots, sich den Drähten
auf weniger als einen Meter zu nähren, war somit in der
Tat nur eine Mitursache oder Vorbedingung des Unfalls,
als dessen Hauptursache ein unglücklicher Zufall er-
scheint. Ein Abzug von bloss' einem Drittel erscheint
daher als angemessen.
5. -
In Bezug auf die Bemessung des Schadens ist den
Ausführungen des kalltonal~n Richters, die, soweit tat-
sächlicher Natur, nicht als aktellwidrig und, soweit recht-
licher Natur, als zutreffend erscheinen, nichts beizufügen.
Mit Recht hat sodann die Vorinstanz das Vorliegen
eines Mitverschuldens der Beklagten, wie andrerseits auch
dasjenige eines Verschuldens Dritter, verneint; denn
durch die dem Kläger zugekommene Mitteilung, dass die
Leitung unter Strom stehe, und durch das Verbot, sich
den Drähten auf weniger als einen Meter zu nähern,
hatten die in Betracht kommenden Personen alle ihnen
im konkreten Falle obliegenden Vorsichtsmassregeln ge-
troffen. Ob und eventuell welche dieser Personell (Vor-
Haftpt1Jichtrecht. N° 61.
arbeiter Mählin, Malermeister Müller, Siemens- Schuckert-
Werke) als ~ Dritte l) im Sinne von Art. 27 des Stark-
stromgesetzes erscheinen, braucht daher nicht untersucht
zu werden.
Ob dem Kläger eine Rente oder aber ein Kapital zuzu-
sprechen sei, war eine bIosse Angem~heitsfrage, bei
deren Entscheidung in erster Linie die persönlichen und
ökonomischen Verhältnisse des Klägers zu berücksichti-
gen waren. Das Bundesgericht hat keine Veranlassung,
das Resultat dieser Berücksichtigung im vorliegenden
Falle als una~gemessen zu erklären. Dagegen kann, weil
es sich um einen im Ausland domizilierten Schuldner
handelt,die Sicherstellung der Rente verlangt werden.
Dabei bestimmt sich die Höhe der Kaution nach dem
mutmasslichen Kapitalwert der zugesprochenen Rente
von 165 MX. per Jahr. Dieser Kapitalwert beträgt für den
32 jährigen Kläger nach Soldan Tab. III 2966 MX. 55 Pf.
oder rund 3000 MX.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
./ Die Berufung wird in der Hauptsache abgewiesen und
das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-
Stadt vom 20. April 1916 mit der einzigen Beifügung be-
stätigt, dass die Beklagte die Zahlung der lebenslänglichen
Rente von jährlich 165 Mk. durch einen Kapitalbetrag
von 3000 Mk. sicherzustellen hat.