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42_II_389

BGE 42 II 389

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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Haftpfllchtrecht. N° 60.

gende Frau das unterste Trittbrett verlassen gehabt hätte

und ihm die Abschätzung der in Frage kommenden Dis-

tanz möglich gewesen wäre. Im Gegensatz zur Auffassung

der Beklagten kann aber ein Verschulden der Klägerin

nicht auch darin gefunden werden, dass sie unzweck-

mässig gekleidet und beschuht gewesen sei, da diese Be-

hauptungen von der Vorinstanz als nicht erwiesen be-

zeichnet worden sind.

2. -

Fraglich kann unter diesen Umständen nur sein,

ob das Verhalten der Klägerin als die einzige Ursache

des Unfalles aufzufassen sei, oder ob daneben auch ein

Verschulden der Beklagten vorliege bezw. der Unfall auch

Iloch auf die dem Eisenbahnbetrieb eigentümliche be-

sondere Betriebsgefahr zurückzuführen sei. Zum Ver-

schulden hat die Klägerin der Beklagten hauptsächlich

angerechnet, dass der Wagen und der Bahnhof im Zeit-

punkt des Unfalles ungenügend beleuchtet und der Wagen

unzweckmässig konstruiert gewesen sei. Nach den tat-

sächlichen und für das Bundesgericht verbindlichen Fest-

stellungen der Vorinstanz, die zum Teil auf das von der

ersten Instanz eingeholte Expertengutachten abgestellt

hat, treffen jedoch diese Behauptungen der Klägerin

llicht zu, sodass, da andere die 'Beklagte belastende Mo-

mente nicht nachgewiesen worden sind, von einem Ver-

schulden der Bahn nicht gesprochen werden kann. Ebenso

liegt aber auch keine Konkurrenz von Selbstverschulden

der Klägerin und Betriebsgefahr vor, wie die Vorinstanz

angenommen hat. Eine solche Ursachenkonkurrenz hat

das Bundesgericht gewöhnlich nur dann als gegeben,

erachtet,

wenn der Verunglückte

das Opfer der

besondern Eile und Wucht geworden war, mit der beim,

Eisenbahnbetrieb schwere Massen auf Schienengeleisen

fortbewegt werden. Im vorliegenden Falle befand sich,

aber der Zug im Momente des Unfalles noch gar nicht in.

Bewegung; sodass diese Gefahr noch nicht gesetzt war;,

Es kann aber auch nicht gesagt werden, dass die Klä-

gerin beim Absteigen vom Wagen von dem besonderen

Haftpflichtrecht. N0 öl.

389

Hastgefühle befallen gewesen sei, das sich erfahrullgs-

gemäss den meisten Personen, die mit dem Eisenbahn-

betrieb in Berührung kommen, leicht mitzuteilen pflegt.

Denn die Klägerin verliess den Wagen nicht, um noch

schnell vor der Weiterreise irgendwelche dringende Ver-

anstaltungen zu treffen, sondern sie tat es ohne besondere

Veranlassung, wahrs~heinlich nur, um sich bis zur Ab-

fahrt des Zuges noch ein wenig draussen aufzuhalten. Bei

dieser Sachlage bestand aber für sie beim Verlassen des

Wagens keine Veranlassung zu irgendwelcher Ueber-

stürzung. Da endlich auch in der biossen Anlage der nor-

mal gebauten Wagentreppe, auf der die Klägerin verun-

glückte, keinerlei dem Eisenbahnbetrieb vor allen andern

Betrieben eigentümliche Betriebsgefahr gefunden wer-

den kann, ist daher die Klage wegen ausschliesslichen

Selbstverschuldens der Klägerin gänzlich abzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, die-

jenige der Beklagten gutgeheissen und in Aufhebung

des Urteils des Appellationshofes des Kantons Bern

vom 27. April 1916 die Klage gänzlich abgewiesen.

61. Orteil der II. Zivilabtellung vom 6. Juli 1916

i. S. Bey, Kläger,

gegen Grossherzogl. bad. Sta.atseisenbahnen, Beklagte.

Elektrizitätshaftpflicht. Herabsetzung der Entschädigung

,bei leichtem Selbstverschulden des Verletzten.

A. -

Anlässlich der Elektrifizierung der von der. Be-

klagten betriebenen Wiesenthalbahn hatten die mit det'

Erstellung der Oberleitung betrauten Siemens-Schuckert.,

390

Haltpßichtrecht. N° 61.

Werke das Anstreichen der Leitungsmaste dem Maler-

meister Müller in Weil (Grossh. Baden) übergeben. Am

30. Juni 1913, als der elektrische Betrieb bereits probe-

weise begonnen hatte, erlitt der Kläger, der im Dienste

des genannten Malermeisters stand, beim Streichen eines

auf Schweizerboden befindlichen Mastes unter folgenden

Umständen eine Verbrennung III. Grades des linken Un-

terarms : Der Kläger hatte eine Reihe von Masten, die-

sich zwischen Basel ulld Rieben befanden, und zwar VOll

Riehen kommend, zu streichen. Während die Maste, die

er bis dabin gestrichen hatte, nur ein e Leitung mit zwei

ill gleicher Höhe verlaufenden Drähten trugen, waren an

demjenigen Mast, an welchem der Unfall sich ereignete,

sowie an dei! Masten, die der Kläger 11 ach diesem zu

streichen gehabt hätte,- je zwei Leitungen in einer Verti-

kaldistanz VOll etwa 1 Meter angebracht. In der obern

I.eitung befand sich, wie der Kläger wusste, Starkstrom;

die untere stand, wie der Kläger ebenfalls wusste, nicht

unter Strom. Der Kläger halte vom Vorarbeiter die

Weisung erhalten, « Hur 1 Meter unterhalb der Leitungs-

drähte zu streichen und nicht weiter hinaufzusteigen 1).

Nach der Annahme des von den kantonalen Instauzen

als massgebend erklärten technischen Gutachtens des lng.

Oppikofer musste der Kläger diese Weisung. insoweit die

Maste mit je zwei Leitungen in Betracht kamen, dahin

verstehen, dass das Anstreich~ll nur bis 1 Meter unterhalb

der u n te r n Leitung stattzufinden habe. Der Experte

ist auf Grund verschiedener Indizien dazu gelangt, und

die Vorinstanzen haben sich dieser Annahme angeschlos-

sen, dass der Kläger« entweder den Ausleger oder dem-

» selben benachbarte Stellen des Mastes streichen wollte,

I) den Mast auf der Geleiseseite bestieg und mit Hilfe des

}) Rundholzes und unter Umgehung der Isolatorenkette

}) bis zur Traverse hinaufstieg, also bis nahe unter die

}) obern Drähte, dann mit dem linken Arm am Ausleger

» einhängte und -

während er seine Aufmerksamkeit

}) darauf richtete, nicht die unmittelbar über ihm Iiegende~

I

!

Hattpßichtrecht. N° 61.

3tt

» am Ausleger angebrachte Leitung zu streifen -

die Lei-

}) tung Sp mit dem Handgelenk berührte. »

Nach dem massgebellden medizinischen Gutachten hat

der Kläger infolge des Unfalls 13 Monate lang 100 %,

während weiterer anderthalb Jahre 2/3 und für die Zu-

kunft dauernd 1/5 bis 1/~ seiner Erwerbsfähigkeit ein-

gebüsst. Sein durchschnittlicher Jahresverdienst hatte

nach den Feststellungen der Vorinstanz vor dem Un-

fall 1237 Mk. 50 Pf. (250 Tage zu 9 Stunden mit

55 Pfennig Stundenlohn) betragen.

Der Kläger ist im Mai 1884 geboren.

B. -

Durch Urteil vom 20. April 1916 hat das Appella-

tionsgericht des Kantons Basel-Stadt die Beklagte, welche

vom Kläger u. a. auf Grund des Bundesgesetzes vom

24. Juni 1902 betr. die elektrischen Schwach- und Stark-

stromleitungen auf Entschädigung belangt wurde, zur

Zahlung von 1718 Mk. 75 Pf. als 2/S Entschädigung für

vorübergehende Erwerbseinbusse. 290 Fr. 70 Cts. als 2/S

Entschädigung für Heilungskosten und Kleiderbeschä-

digung, endlich zur Zahlung einer lebenslänglichen Rente

von 165 Mk. per Jahr als 2/S Entschädigung für bleibende

20%ige Verminderung der Erwerbsfähigkeit, zahlbar

jährlich postnumerando am 1. Februar, erstmals am

1. Februar 1917, l.lebst 5% Zins ab 1718 Mk. 75 PI. und

290 Fr. 70 Cts. seit 30 Juni 1913 verurteilt, die Mehrfor-

derungen des Klägers dagegen abgewiesen.

C. -

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien recht-

zeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundes-

gericht ergriffen, und zwar der K 1 ä ger mit dem Antrag

auf Zuspruch einer Entschädigung von 7102 Mk. 40 Pf.

und 290 Fr. 70 Cts. nebst Zins, die B e k lag t e mit dem

Antrag auf Abweisung der Klage, eventuell Reduktion

der zugesprochenen Beträge ..

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Die Einrede der Beldaglen, dass der Khger duroh

392

Haftpflichtrecht. N0 61.

Zahlungen deutscher Versicherungsinstitute für den in

Betrac~t kommendelt Unfall bereits entschädigt sei, so

~ass mch~ m~hr ihm sondern höchstens jenen Ver-

slcherUl~gsmsbtuten ein Anspruch (nämlich nach § 1542

~V? em Regressanspruch gegen die Beklagte) zustehe,

1st fur das Bundesgericht dadurch erledigt, dass der kan-

tonale Richter jene Einrede, die erst nach Schluss des

Schriftenwechsels erhoben wurde, als verspätet erklärt

hat. Gegenüber dieser prozessrechtlichen Entscheidung

beruft sich die Beklagte zu Unrecht auf Art. 38 des Bun-

desgesetzes betr. die elektrischen Schwach- und Stark-

stromleitungen, wonach bei Streitigkeiten über Schaden-

ersatzanspruche aus diesem' Gesetze die Gerichte «über

die Wahrheit der tatsächlichen Behauptungen und übel'

die Höhe des Schadenersatzes nach freier Würdigung des

gesamten Inhaltes der Verhandlungen zu entscheiden»

haben, «ohne an die Beweisgrundsätze der einschlagenden

Prozessgesetze gebunden zu sein ». Durch diese, wie durch

andere ähnliche Bestimmungen der Bundesgesetzgebung

(vergl. z. B. betr. Art. 11 des EHG von 1875 : BGE 23

S. 636) will nur der Grundsatz der f r eie n B ewe i s-

w ü r d i gun g gewahrt, d. h. es will, wie speziell aus

dem Schl~ssatz des zitierten Art. 38 deutlich hervorgeht,

nur verhmdert werden,

das~. der Richter sich in der

W ü r d i gun g des vor h a n den e n und zug e-

las sen e n Prozesstoffes durch Regeln des kantonalen

Prozessrec?ts (<<Beweisgrundsätze ») für gebunden erachte;

dagegen will dadurch denjenigen Regeln, die sich auf die

Z usa m m e n s tell u n g des Prozesstoffs, insbeson-

dere auf die Unzulässigkeit verspäteter Parteibehaup-

tunge!l be~e~en, -

eine solche Regel enthält ja auch

das eldgenosslsche Recht (in Art. 80 OG) -

keineswegs

Abbruch getan werden.

2. -

In der Sache selbst ist heute nicht mehr bestritten

dass die Beklagte, als « Betriebsinhaber » im Sinne de~

Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betr. die elektrischen

Schwach- und Starkstromanlagen, nach Massgebe dieses.

Haftpflichtrecht. N" 61.

393

Gesetzes für den dem Kläger erwachsenen Schaden haftet.

Dagegen beruft sich die Beklagte auf den in Art. 27 da-

selbst vorgesehenen Haftbefreiungsgrund des g roh e n

SeI h s t ver s c h u 1 den s, sowie auf Art. 35, wonach

die Haftpflicht ebenfalls ausgeschlossen ist, wenn der Ver-

letzte sich unter « wissentlicher Uebertretung von bekannt

gegebenen Schutzvorrichtungen, Warnungen u. dgl. mit

der elektrischen Anlage in Berührung gebracht hat)1.

Was zunächst diesen letztern Standpunkt betrifft, so

genügt es, festzustellen, dass die angeführte Gesetzes-

bestimmung, analog Art. 4 des alten EHG, dem sie, wie

Art. 7 des neuen EHG, nachgebildet ist, sich nur auf

solche Fälle bezieht, in denen der Verletzte überhaupt

nichts mit der ganzen, die Haftpflicht begründenden

Ein r ich tun g, also hier mit der ganzen S t a r k -

s t rom a nl ag e zu tun hatte, während die Frage, ob

ein gerade an dieser Starkstromanlage beschäftigter Ar-

beiter infolge wissentlicher oder leichtfertiger Nicht-

beachtung bezüglicher Warnungen mit einem der strom-

fübrenden D r ä h tein Berühung gekommen ist, unter

dem Gesichtspunkte des SeI b s t ver s c h u 1 den s~

also in Anwendung des Art. 27 zu prüfen ist.

Fragt es sich nun, ob dem Kläger in diesem Sinne ein

Seibstverschulden. zur Last falle, und, wenn ja, welcheIl

Grades sein Verschulden sei, so ist davon auszugehen,

dass dem Kläger nach den, nicht aktenwidrigen Fest-

stellungen des kantonalen Richters ausdrücklich verboten

worden war, sich «den Drähten I), also auch der untersten

Leitung, auf weniger als einen Meter zu nähern, sowie

dass der Unfall sich nach dem massgebendell Gutachten

des Ing. Oppikofer nicht hätte ereignen können, wenn der

Kläger nicht eben dieses Verbot übertreten hätte. Der

Kläger hat somit in der Tat einer im Interesse seiner

Sicherheit erlassenen Warnung zuwidergehandelt, lmd

diese, ihm zum Verschulden anzurechnende Zuwider-

handlung ist für den Unfall kausal gewesen. Andrerseits

fällt in Betracht, dass, wie der Kläger wusste, nur die

Hattpflichtrecht. l"'0 61.

o b e r e Leitung unter Strom stand, die Uebertretung

jenes Verbots also nicht notwendig einen Unfall zur Folge

hatte, namentlich aber, dass wiederum nach der verbind-

lichen Annahme des erwähnten technischen Gutachtens,

der Kläger offenbar nur aus dem Grunde dem Verbote

zuwidergehandelt hat, weil er den ({ Ausleger » oder diesem

benachbarte Stellen des Mastes streichen wollte. also aus

U e b e r e i f er. Das Verschulden des Klägers erscheint

somit nicht als ein schweres oder « grobes» im Sinne des

Art. 27.

3. -

Aus dem Gesagten ergibt sich die grundsätzliche

Bejahung der Entschädigullgspflicht der Beklagten; denn

nach der angeführten Gesetzesbestimmung (Art. 27 des

Starkstromgesetzes) bildet nicht schon jedes, sondern nur

g r 0 b e s Selbstverschulden des VerletzteIl einen Haft-

befreiungsgrund.

Dagegen fragt es sich, ob wegen lei c h tell Selbst-

verschuldens eine Her a b set z u H g der Entschädi-

gung stattzufinden habe. Der Bejahung dieser Frage

würde nach allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatz-

rechts, wie auch speziell nach Art. 36 Abs. 1 des Stark-

stromgesetzes, wonach « für die Bemessung der Entschä-

digungen die Bestimmungen des Obligationehrechts mass-

gebend) sind, kein Bedenken entgegenstehen, weull nicht

nach dem bereits erwähnten Art. 27 des hier anzuwen-

denden Spezialgesetzes, im,Gegensatz zu allen andem

schweizerischen Haftpflichtgesetzen, die vollständige

Haftbefreiung des Betriebsinhabers auf den Fall g r 0 ben

Selbstverschuldens des Verletzten beschränkt wäre. Mit

Rücksicht auf diese letztere Gesetzesbestimmung könnte

die Ansicht vertreten werden -- und sie ist im vorlie-

genden Falle vom Kläger vertreten worden -

dass auch

nur g r 0 b e s Selbstverschulden zu einer Her a b s e t-

zu n g der Entschädigung führen dürfe; denII, da die

Haftbefreiung, die nach den andern Haftpflichtgesetzen

stets dann eintrete, wenn der Unfall durch Selbstver-

schulden verursacht sei, nach dem Starkstromgesetz nur

I

Haftpflichtrecht. N0 ii~.

3.95

bei g r 0 b c m Selbstverschulden stattfinde, so sei anzu-

nehmen, dass überhaupt alle diejenigen Rechtsfolgen, die

anderswo schon bei leichtem Selbstverschulden eintreten,

im Anwendungsgebiete des Starkstromgesetzes erst bei

g r 0 b e m Selbstverschulden Platz greifen.

Demgegenüber ist indessen zunächst daran zu erinnern,

dass im Anwendungsgebiet der übrigen Haftpflichtge-

setze die Herabsetzung der Entschädigung wegen « Mit-

verschuldens f) nicht einfach deshalb stattfindet, weil

diese Gesetze für den Fall, dass Selbstverschulden die aus-

schJiessJiche Ursache eines Unfalls ist, vollständige Haft-

befreiung vorsehen, sondern deshalb, weil die Herabsetzung

der Entschädigung für die Fälle von «Mitverschulden,.

durch positive Gesetzesbestimmungen angeordnet ist. Bei

der Entscheidung der Frage, welchen Einfluss im Anwen-

dungsgebiete des Starkstromgesetzes das (I Mitverschul-

den » habe, darf deshalb nicht einfach auf diejenige Ge-

setzesbestimmung abgestellt werden, welche sich auf das

SelbstverschuldeIl als aus s chI i e s s I ich e Ursache

des Unfalls bezieht, sondern die Beantwortung jener

Frage ist zunächst in einer b e s 0 n der n, speziell aui

das «Mitverschuldell) des Geschädigten bezüglichen Ge-

setzesbestimmung zu suchen. Eine solche Gesetzesbe-

stimmung liegt hier in Art. 44 Abs. 1 OR vor, der gemäss

Art. 36 Abs. 1 des Starkstromgeselzes analog anzuwenden

ist, und der u. a. bestimmt, dass der Richter die Ersatz-

pflicht ermässigen kann, wenn «Umstäude, für die der

Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehung des

Schadens eingewirkt) haben. Muss zwischen der Anwen-

dung dieser, die Streitfrage unmittelbar lösenden G'esetzes-

bestimmung einerseits und allfällig möglichen, übrigens

keineswegs zwingenden Schlussfolgerungen aus Art. 27

des Starkstromgesetzes andrerseits, wonach nur g r 0 b e s

« Mitverschulden » zu berücksichtigen wäre, gewählt wer-

den, so ist schon nach allgemeinen Interpretationsgrund-

sätzen der die Streitfrage direkt lösenden Gesetzesbe-

stimmung der Vorzug zu geben. Es kommt nun aber hinzu,

AS 4t n -

1916

396

Haftpßichtrecht. N° 61.

dass es sich, wie die Entstehungsgeschichte der Art. 27

und 36 zeigt (vergl. BBl 1899 III S. 811, 813 und 816~

Stenogr. BuH. der Bundesversammlung 1900, S. 618 und

662), bei der Beschränkung der Haftbefreiung auf die

Fälle groben Selbstverschuldens einerseits und bei dem

Hinweis auf die Bestimmungen des OR über die Bemes-

sung des Schadenersatzes andrerseits um zwei von ein-

ander völlig unabhängige gesetzgeberische Gedanken

handelte. Mit der Beschränkung der Haftbefreiung auf

die Fälle groben Selbstverschuldens wollte in der Tat

weiter nichts als die voll s t ä n d i g e A b w eis u n g

einer Haftpflichtklage wegen leichten Selbstverschuldens

vermieden werden, weil eine solche vollständige Klagab-

weisung in Anbetracht der « besondern Gefährlichkeit der

elektrischen Anlagen) und der « Unberechenbarkeit der

Gefahr» als stosselld empfunden wurde. Mit dem Hin-

weis auf die Bestimmungen des OR über die Bemessung

des Schadenersatzes wollten dagegen eine Reihe im OR

enthaltener Grundsätze, deren Anwendbarerkläruug auf

die Bemessung der Haftpflichtelltschädigungen schon Ge-

genstand der Motion Brenner gewesen und zunächst für

die Eis e 11 b ahn haftpflicht postuliert worden war.

vorderhand -

da die Revision des EHG sich in die Länge

zog -

wenigstens auf die Eie k tri z i t ä t s haftpflicht

anwendbar erklärt werden. Zu diesen Grundsätzen gehört

aber u. a. gerade derjenige des damaligen Art. 52 (heutigen

Art. 44) OR, wonach der Richter « die Ersatzpflicht er-

mässigen kann I), wenn «auch dem Beschädigten ein Ver-

schulden beizumessen)} ist, bezw. wenn « Umstände, für

die der Geschädigte einstehen muss, auf die Entstehnng

des Schadens eingewirkt haben ». Mit Art. 36 Abs. 1 des

Starkstromgesetzes hat also hinsichtlich der Berücksichti-

gung des einem Verletzten zur Last fallenden «Mitver-

schuldens » keine andere Lösung getroffen werden wollen,

als dann später für die Eis e n b ahnhaftpflicht m~t

Art. 5 EHG 1905, wonach « der Richter die EntschädI-

gung unter Würdigung aller Umstände angemessen er-

Haftpflichtrecht. N° 61.

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mässigen kann l), wenn « den Getöteten oder Verletzten

ein Teil der Schuld an dem Unfall trifft ». Dass aber in

dieser letztern Gesetzesbestimmung, welche gleichfalls die

Ausführung eines der Motion Brenner zu Grunde liegenden

Gedankens darstellt, unter einem « Teil der Schuld an dem

Unfall» auch ein als Mitursache des Unfalls erscheinendes

lei c h t e s Selbstverschulden zu verstehen ist, wurde

nie bezweifelt und ergibt sich übrigens auch aus einem

Vergleich mit Art. 5 litt. b des Fabrikhaftpflichtgesetzes,

woselbst ebenfalls und in demselben Sinne der nicht für

alle Fälle ganz adäquate Ausdruck « Teil der Schuld»

gebraucht ist. Diese sämtlichen Gesetzesbestimmungen,

die sich auf die Herabsetzung der Entschädigung bei

~inem als Mitursache einer Schädigung erscheinenden

Selbstverschuldell beziehen, stehen mit einander in engem

Zusammenhang und sind der Ausfluss eines allgemeinen

Grundsatzes des Schadenersatzrechts, welcher durch

Art. 27 des Starkstromgesetzes offenbar auch für das An-

wendungsgebiet dieses Spezialgesetzes nicht ausser Kraft

gesetzt werden wollte. Neu und diesem Spezialgesetze

eigentümlich war lediglich das in dem angeführten Art. 27

allerdings enthaltene Verbot der g ä n z I ich e n Abwei-

sung der Klage wegen leichten Selbstverschuldens. Nur

eine solche g ä n z; I ich e Verweigerung der Haftpflicht-

entschädigung wurde als stossend empfunden, dagegen

keineswegs die Anwendung des Grundsatzes, wonach

« Mitverschulden » des Verletzten zu einer Her a b s e t-

z u n g der Entschädigung führt.

Ein, wenn auch nur leichtes Verschulden des Verletzten,

durch welches der Eintritt des Unfalls begünstigt oder

dessen Folgen erschwert wurden, ist somit im Anwen-

dungsgebiet des Starkstromgesetzes ebensosehr durch

einen Abzug von der Entschädigung zu berücksichtigen,

wie im Anwendungsgebiet . der übrigen Haftpflichtge-

setze oder bei der aquilischen Schadenersatzpflicht.

Ob und inwieweit a n der e Bestimmungen des OR,

als diejenige, wonach das «Mitverschulden » des Ge-

398

Haftpßichtreeht.. N° 61.

schädigten zu einer Reduktion der Entschädigung führt,

-

insbesondere solche Bestimmungen, die im alten OR,

das bei Erlass des Starkstromgesetzes noch galt, nicht

enthalten waren, -

ebenfalls auf die Elektrizitätshaft-

pflicht analog anwendbar seien,braucht hier nicht ent-

schieden zu werden.

4. -

Im vorliegenden Falle ist der Anteil des dem

Kläger zur Last fallenden leichten Verschuldens an der

Verursachung des Unfalls mit der Vorinstallz auf 1/3 zu

veranschlagen; denn nach den Feststellungen des tech-

nischen Experten hätte der Kläger trotz der durch ihn

begangenen Uebertretung des in Betracht kommenden

Verbotes keine Verletzung erlitten, wenn er nicht offenbar.

«(während er mit dem linken Arm am Ausleger einhängte

und seine Aufmerksamkeit darauf richtete, nicht die un-

mittelbar über ihm liegende, am Ausleger angebrachte

Leitung L 2 zu streifen, aus Versehen oder Ungeschick-

lichkeit die Leitung Sp mit dem Handgelenk berührt

hätte ». Die Uebertretung des Verbots, sich den Drähten

auf weniger als einen Meter zu nähren, war somit in der

Tat nur eine Mitursache oder Vorbedingung des Unfalls,

als dessen Hauptursache ein unglücklicher Zufall er-

scheint. Ein Abzug von bloss' einem Drittel erscheint

daher als angemessen.

5. -

In Bezug auf die Bemessung des Schadens ist den

Ausführungen des kalltonal~n Richters, die, soweit tat-

sächlicher Natur, nicht als aktellwidrig und, soweit recht-

licher Natur, als zutreffend erscheinen, nichts beizufügen.

Mit Recht hat sodann die Vorinstanz das Vorliegen

eines Mitverschuldens der Beklagten, wie andrerseits auch

dasjenige eines Verschuldens Dritter, verneint; denn

durch die dem Kläger zugekommene Mitteilung, dass die

Leitung unter Strom stehe, und durch das Verbot, sich

den Drähten auf weniger als einen Meter zu nähern,

hatten die in Betracht kommenden Personen alle ihnen

im konkreten Falle obliegenden Vorsichtsmassregeln ge-

troffen. Ob und eventuell welche dieser Personell (Vor-

Haftpt1Jichtrecht. N° 61.

arbeiter Mählin, Malermeister Müller, Siemens- Schuckert-

Werke) als ~ Dritte l) im Sinne von Art. 27 des Stark-

stromgesetzes erscheinen, braucht daher nicht untersucht

zu werden.

Ob dem Kläger eine Rente oder aber ein Kapital zuzu-

sprechen sei, war eine bIosse Angem~heitsfrage, bei

deren Entscheidung in erster Linie die persönlichen und

ökonomischen Verhältnisse des Klägers zu berücksichti-

gen waren. Das Bundesgericht hat keine Veranlassung,

das Resultat dieser Berücksichtigung im vorliegenden

Falle als una~gemessen zu erklären. Dagegen kann, weil

es sich um einen im Ausland domizilierten Schuldner

handelt,die Sicherstellung der Rente verlangt werden.

Dabei bestimmt sich die Höhe der Kaution nach dem

mutmasslichen Kapitalwert der zugesprochenen Rente

von 165 MX. per Jahr. Dieser Kapitalwert beträgt für den

32 jährigen Kläger nach Soldan Tab. III 2966 MX. 55 Pf.

oder rund 3000 MX.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

./ Die Berufung wird in der Hauptsache abgewiesen und

das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-

Stadt vom 20. April 1916 mit der einzigen Beifügung be-

stätigt, dass die Beklagte die Zahlung der lebenslänglichen

Rente von jährlich 165 Mk. durch einen Kapitalbetrag

von 3000 Mk. sicherzustellen hat.