opencaselaw.ch

42_II_400

BGE 42 II 400

Bundesgericht (BGE) · 1916-06-24 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Erftndungsschutz. No 62.

VI. ERFINDUNGSSCHUTZ

BREVETS D'INVENTION

62. Orteil der I. ZivUabteilung vom 24. Juni 1916

i. S. Allgemeine 'Elektrizititsgesellschaft A.-G., Klägerin

und Berufungsklägerin,

gegen Compagnie des LaDJ-pes a Filament metalliiUet

Beklagte und Berufungsbeklagte.

Schriftliche B e ruf u n g s beg r ü n dun g bei Anwend-

barkeit des mündlichen 'Verfahrens. Schon der Art. 4 der

Par i s e r K 0 n v e n t ion von 1883 (nicht erst die Kon-

vention von Washington von 1911) räumt das Priori t ä t s-

r e c h t auch dem Rechtsnachfolger des Erstanmelders ein.

Auslegung von Art. 36 PG von 1907 und des BG vom

3, April 1914 in Hinsicht auf diese Frage.

1. -

Die Klägerin hat am 5. Oktober 1910 das schwei-

zerische Patent N° 54,036 erlangt. Dessen Gegenstand

bilden ein bei gewöhnlicher Tem.peratur duktiler Wolf-

ramdraht für elektrische Glühll:!npen und ein Verfahren

zu dessen Herstellung. In der Patentschrift werden zwei

Hauptansprüche und zum ersten davon ein, zum andern

zwei Unteransprüche aufgestellt. Im Patentregister ist

bemerkt: Die fragliche Erfindung sei zuerst in den Ver-

einigten Staaten, am 6. Oktober 1909 und 23. Februar

1910, zur Patentierung angemeldet worden und die Klä-

gerin sei Rechtsnachfolgerin der General Electric Cy,

Schenectady (laut einer am 25. November 1911 dem eidg.

Patentamt eingereichten Erklärung). Die General Elec-

tric Cy hat ihrerseits das Patentrecht durch Abtretung

von Dr. William D. Coolidge erworben, der auf Grund der

genannten Patentanmeldungen erster Inhaber des ame-

rikanischen Patentes war.

Erftndungsschutz, No 62.

401

I-:n Juli 1914 hat die Klägerin die Beklagte vor dem aar-

gallIschen Handelsgericht wegen Verletzung des Patentes

N° 54,036 belangt mit den Begehren : 1. ihr jede weitere

Patentverletzung, insbesondere Herstellung und Vertrieb

von Metallfadenglühlampen aus duktilem Wolframdraht

unter Androhung einer Busse von 1500 Fr. für jeden Über-

tretungsfall gerichtlich zu untersagen, wobei weitere Scha-

den ersatzansprüche der Klägerin vorzubehalten seien.

2. sie grundsätzlich zum Ersatze des der Klägerin zugefüg-

ten Vermögensschadens zu verurteilen und diesen auf

30,000 Fr. zu beziffern oder eventuell auf einen richter-

lich festzustellenden Betrag. 3. die Einziehung und Ver-

wertung oder Zerstörung der im Gewahrsam der Beklag-

ten befindlichen das Patent verletzenden Gegenstände

und die Zerstörung der Prospekte und sonstigen Rekla-

megegenstände im Gewahrsam der Beklagten zu verfügen.

4. das Urteil im schweizerischen Handelsamtsblatt und

zwei andern schweizerischen Tagesblättern auf Kosten

der ~eklagten zu veröffentlichen. Alles unter Kostenfolge.

DIe Beklagte hat auf Abweisung der Klage angetragen

und widerklagsweise die Begehren gestellt: 1. Es seien

({ die beiden » Patelltansprüche des Patentes N° 54,036

als nichtig zu erklären. 2. Es sei im Falle der Gutheissung

der 'Viderklage qas Urteil im schweizerischen Handels-

arntsblatt und in zwei andern schweizerischen Tagesblät-

tern auf Kosten der Klägerin zu veröffentlichen, alles

unter Kostenfolge. Zur Begründung machte die Beklagte

in erster Linie geltend: Der Art. 4 der Pariser Konvention

zum Schutze des geistigen Eigentums vom 20. März 1883

habe das Prioritätsrecht nur dem ersten A n m eId e r

einer Erfindung gewährt und erst die -

auf den gegebe-

nen Fall noch nicht anwendbare -

Konvention von Was-

hington vom 2. Juni 1911 habe es durch eine entspre-

chende Revision des Art. 4 auch dem R e c h t s n a c h-

f 0 I ger des früheren Anmelders eingeräumt. Habe also

die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der General Electric

Cy kein Prioritätsrecht auf Grund der Anmeldung in den

Edlndungsschutz. N° 62.

Vereinigten Staaten erlangt, so müsse sie sich alle Ver-

öffentlichungen gefallen lassen, die vor dem 5. Oktober

1910, ihrer Anmeldung des Patentes in der Schweiz, er-

folgt seien. Als sol~he Veröffentlichung wurde neben ein~r

Anzahl britischer Patentschriften namentlich auch em

Vortrag genannt, den ein Ingenieur Dr. Fink in Amerika

gehalten hat und der auszugsweise am 9. Juni 1910 in

der amerikanischen Fachzeitschrift « Metallurgical and

Chemical Engeneerillg» erschienen ist. Im weitem brachte

dieBeklagte an: Nach amerikanischem Rechte könne eine

juristische PerhOll nicht Erfinder sein und die General

Electric Cy, auf die sich die Klägerin für das Rechtsnach-

folgeverhältnis berufe, sei' daher nicht Inhaberin des

amerikanischen Patentes gewesen. Den Erfinder und W'-

~prünglichen Patentinhaber Dr. Coolidge habe die Klägerill

bei ihrer Anmeldung in der Schweiz, in ihrem Hinweis auf

die amerikanische Anmeldung vom 6. Oktober 1909/

23. Februar 1910, mit keinem Worte erwähnt. Endlich

sucbt die Beklagte in längern Ausführungen darzutun,

dass das Patent der Klägerin hinsichtlich aller Ansprüche

wegen mangelnder Neuheit und weil keine Erfindung vor·

liege, nichtig sei.

.

Die Vorinstanz hat durch Urteil vom 2. März 1916 er-

kannt : Es werde das angefochtene Patent N° 54,036 in

vollem Umfange als nichtig erklärt und die Hauptklage

sowie das WiderklagebegeI!ren 2 seien abgewiesen. Sie

nimmt mit der Beklagten an, der Klägerin habe nach der

Pariser Konvention kein Prioritätsrecht zugestanden und

sie müsse sich daher alle vor dem 5. Oktober 1910 erfolg-

ten Veröffentlichungen entgegenhalten lassen. Zu den

letztern gehöre namentlich der Vortrag Fink. Er gebe

sowohl über das geschützte Verfahren als den dadurch

geschaffenen Gegenstand Aufschluss; er habe so neuheits-

schädlich gewirkt und sei im besondern auch in der

Schweiz vor dem 5. Oktober 1910 bekannt geworden.

Dieses Ergebnis führe dazu, die «beiden » Patentansprüche

N° 54,036 in Anwendung von Art. 16 Ziffer 4 PG als nich-

Erfindunguehutz. N- 62.

tig zu erklären, ohne dass es einer Prüfung des ubrigen

Prozessstoffes bedürfe. Einzig das Widerklagebegehren 2

sei unbegründet, weil der Art. 45 PG nur von der Patent-

verletzungs-, nicht von

der Patentllichtigkeitsklage

handle.

Dieses Urteil wird von der Klägerin vor Bundesgericht

in der Weise angefochten, dass sie vorerst sofortige Gut-

heissung der gestellten Klagebegehren verlangt. eventuell

aber Beurteilung der Prioritätsfrage im Sinne ihres Stand-

punktes und im übrigen Rückweisung der Sache ZW' Ak-

tenvervollständigung und zu neuer Entscheidung durch

die Vorinstanz.

2. -

Dass die Klägerin ihrer Berufungserklärung eine

schriftliche Begründung beigegeben hat, trotzdem das

mündliche Verfahren Platz greift, macht die Berufung

nicht ungültig, sondern hat lediglich die Nichtberück-

sichtigung dieser schriftlichen Ausführungen zur Folge.

Der heute gestellte Antrag, auf die Sache nicht einzu-

treten, ist daher abzuweisen.

3. -

In zwischenzeitlicher Hinsicht beurteilt sich die

vorliegende Streitsache auf Grund des Art. 4 der Pariser

Konvention vom 20. März 1883 in seiner ursprünglichen

und nicht der gegenwärtigen Fassung, wie er sie durch die

Übereinkunft von Washington vom 2. Juni 1911 erhalten

hat. Die Konvention von Brüssel vom 14. März 1900, die

bereits den Artikel 4 abänderte, fällt hier ausser Betrach4

da diese Abänderung, die hauptsächlich die Fristen für

die Geltelldmachung des Prioritätsrechts betrifft, inhalt-

lich für die Rechtsanwendung auf den gegebenen Fall

keine Bedeutung besitzt.

4. -

Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass

nach der Pariser Konvention das Prioritätsrecht nur dem

Erstanmelder, nicht auch seinem Rechtsnachfolger zu-

stehe, dem es vielmehr erst durch die Konvention von

Washington eingeräumt worden sei. Für diese Auffassung

kann sie sich freilich auf den ursprünglichen Wortlaut

des Art. 4 berufen, der in der Tat nur vom Erstanmelder

404

Erftndungsschutz. N° 62.

(<< celui qui aura regulü~rement fait le depot d'une demande

de brevet I»~ als Prioritätsberechtigtem spricht, was die

Washingtoner Konvention dann dahin abänderte, dass

sie neben dem Erstanmelder noch dessen Rechtsnach-

folger «< ou son ayant cause I»~ als Prioritätsberechtigten

nannte. Diese wörtliche Auslegung hält aber nicht stand,

. sobald man die Natur und den Zweck des PrioritätsrechtS

mit in Betracht zieht. Das Prioritätsrecht soll den An-

melder im Auslande während einer gewissen Frist, der

Priori~ätsfrist, die ihm für eine vollgültige Anmeldung

auch 1m Inlande gesetzt wird, vor bestimmten Nachtei-

len der noch nicht erfolgten inländischen Patentanmel-

dung bewahren, nämlich davor, dass ihm der Erfindungs-

schutz im Inlande deshalb streitig gemacht werden kann.

weil während jener Frist Tatsachen eingetreten sind, die

an sich neuheitszerstörend wirkten und daher der Erlan-

gung des inländischen Erfindungsschutzes entgegenstän-

den. Das Prioritätsrecht ist mithin ein dem Schutz der

Erfindung dienendes Einzelrecht und zwar hat es im Ver-

gleich zu den eigentlichen Patentrechten, wie sie auf

Grund der ausländischen und inländischen Anmeldungen

erlangt werden, akzessorischen und transitorischen Cha-

rakter. Er.~nt~teht dadurch, dass im Auslande durch tn-

meldullgfur die Erfindung der.Patentschutz nachgesucht

wird, und seine gültige, namentlich rechtzeitige Aus-

übung bildet die Voraussetz1}ng, um im Inlande den Pa-

tentschutz, überhaupt oder doch voll wirksam, zu erlan-

gen. In diesem Sinne lässt es sich als eine unselbständige

Zubehör der Erfindung bezeichnen (vgl. Kommentar zur

Pariser Konvention von OSTERRIETH und AXTER, 1903,

S.74). Nun darf wohl schon als ein allgemeiner Grundsatz

des internationalen Rechtsverkehrs gelten, dass das Pa-

tentrecht kein an die Person des Erfinders gebundenes

Privilegium darstellt, sondern ein übertragbares und ver-

erbliches Vermögensrecht, und diese Auffassung muss

daher auch dem Begriff des Erfindungspatentes (« brevet

d'invention l), wie ihn die Konvention (besonders in den

Erfinu .. ng~sclmtz. :,. D2

Art. 2 und 4 und in Ziffer 2 des Schlussprotokolls) auf-

stellt, zugrunde liegen. Jedenfalls aber ist zu sagen, dass

das schweizerische Recht von jeher, namentlich auch

schon in den Jahren 1909/10, als die Klägerin die bean-

spruchte Erfindung in den Vereinigten Staaten zum Pa-

tentschutz anmeldete, den Grundsatz der Übertragbar-

keit und Vererblichkeit des Patentrechtes anerkannt hat

(Art. 5 des PG vom 29. Juni 1888 und Art. 9 des PG vom

21. Juni 1907). Es müsste daher die Frage der Veräusser-

lichkeit des Patentrechts, wenn sie nicht für alle Unions-

staaten gleich zu lösen wäre, zum mindesten für die An-

wendung der Konvention im Gebiete der S c h w e i z im

bejahenden Sinne entschieden werden. Sobald man aber

das Patentrecht als übertragbares Vermögensrecht an-

sieht, so ist dann ohne weiteres auch anzunehmen, dass

mit seiner Übertragung (oder der Übertragung der Schutz-

ansprüche, die aus der biossen Anmeldung nach Art. 4

entstehen und noch nicht zur Patenterteilullg gediehen

sind) auch das Prioritätsrecht als ein Nebenrecht im er-

örterten Sinne übergehe. Die gegenteilige Auffassung ver-

möchte sich nur zu rechtfertigen, wenn hier ausnahms-

weise besondere Gründe einem Ubergang des Nebenrechts

mit der Hauptberechtigung entgegenständen, wie er

sonst ordentlicherweise eintritt (vgI. Art. 170 Abs. 1

OR = Art. 190 Abs. 1 aOR). Solche Grunde sind nicht

zu ersehen, wohl aber ist klar, dass eine Regelung, die den

Rechtsnachfolger des Erstanmelders vom Erwerbe des

Prioritätsrechts ausschliesst, seine Interessen empfind-

lich schädigt und damit zugleich dem Rechtsverkehr im

Patentwesen und der wirtschaftlichen Nutzbarmachung

der Erfindung eine lästige Fessel anlegt. Dies kann nicht

die Meinung des Art. 4 sein, der ja gerade dell Patent-

schutz auch in internationaler Hinsicht rechtlich und

wirtschaftlich zur Geltung bringen will. Daher ist der Ar-

tikel nicht seinem Wortlaute nach auszulegen, sondern

ausdehnend, nämlich dahin, dass er lediglich deshalb nur

den Erstanmelder als Prioritätsberechtigten ausdfÜck-

Erfindungsschutz. ~o 62.

lich nennt, weil die Ausübung des Prioritätsrechts durch

den Erstanmelder den gewöhnlichen Fall bildet, welchem

aber als weiterer der durchaus analoge gleichgestellt wer-

den wollte, wo das Erfinderrecht nach der Erstallmel-

dung auf eine andere Person übergegangen ist. In diesem

Sinne ist denn auch der Art. 4 fast ausnahmslos in der

deutschen und der französischen Rechtswissenschaft und

Judikatur -

die schweizerische scheint sich mit der Frage

noch nicht befasst zu haben -

ausgelegt worden, wie das

übrigens die Vorinstanz selbst erklärt und die Beklagte

wenigstens heute nicht mehr bestritten hat (vgl. einer-

seits Kommentar von OSTERRIETH und AXTER zur

Pariser Konvention, 1903, S. 74, ALLFELD, Kommentar

zum gewerblichen Urheberrecht, 1904, S. 707, lSAY,

Kommentar zum deut'Schen Patentgesetz,2. Auflage

1911, S. 140 und die dort genannten Entscheidungen des

deutschen Patentamtes, SELIGSHON, Kommentar zum

deutschen Patentgesetz, 3. Auflage 1906, S. 498, KOH-

LER, Handbuch des Patentrechts 1900, S. 294, Lehrbuch

(1908) S. 222; anderer Meinung KENT, Kommentar zum

deutschen Patelltgesetz, 1907, S. 175 N° 231 und SCHANZE,

in Hirths Annalen 94, 266 ff.; anderseits PELLETIER

et VIDAI.-NAQUET, Kommentar zur Pariser Konvention,

1902, S. 89, N° 60, POUILLET et PI,E, Kommentar zur

Pariser Konvention, 1896 S. 60 N° 63, POUILI,ET, Brevets

d'invention, 5e Mit. 1909 p .. 313/14 N° 342 und 347;

ALLARD,Brevets d'invention, 3eedit.1911, p. 261, sowie die

von den genannten Kommentaren angeführten Gerichts-

eIl tscheide; endlich auch die Auskunfterteilung des

internationalen Büros für geistiges Eigentum, abgedruckt

iu der Zeitschrift Propriete industrielle, 1900, S. 65 unter

N° 78). Indem also die Konvention von Washington dem

Art. 4 die Worte «ou son ayant cause» beifügte, hat

sie den bisherigen Rechtszustand nicht geändert, sondern

lediglich klargestellt.

Ihre gegenteilige Ansicht begründet die Vorinstanz

nicht etwa in der Weise, dass sie den ursprünglichen Art.

Erftndungsschutz. N° (j:&.

,407

4 der Pariser Konvention als solchen, seinem Inhalte nach

'auslegte und aus ihm selbst die Richtigkeit der auf den

Wortlaut abstellenden Auslegung, gegenüber der hier ver-

tretenen ausdehnenden, darzutun versuchte. Vielmehr

beschränkt sie sich darauf, später erlassene Bestimmun-

gen der schweizerischen Gesetzgebung und dazu gehörige

Gesetzesmaterialien anzuführen und daraus auf die Not-

wendigkeit einer wörtlichen Auslegung zu schliessen. Un-

stichhaltig ist in dieser Beziehung zunächst ihr Hinweis

auf den Art. 36 des PG vom 21. Juni 1907. Wenn

dieser Artikel das Prioritätsrecht als eine von der

schweizerischen Gesetzgebung selbständig, auch ohne

staatsvertragliche Verpflichtung anerkannte Befugnis

regelt und wenn er hiebei den Rechtsnachfolger gleich-

falls nicht als Prioritätsberechtigten nennt, so konnte

und wollte er hiemit einer gegenteiligen internationalen

Regelung durch die Konvention von 1883 -

soweit er

von ihr abweicht -

keinen Abbruch tUIl. Übrigens

muss auch der Art. 36, wie die Konvention, im vorliegen-

den Punkte ausdehnend ausgelegt werden, da die oben

erörterten Gründe in gleicher Weise dazu nötigen. Keine

Bedeutung kommt sodaull auch der Berufung auf das

B und e s g e set z vom 3. A P r i I 1 9 1 4 zu, wo-

durch das PG vom 21. Juni 1907 in Hinsicht auf die

am 1. Mai 1913 in Kraft getretene Übereinkunft VOll

Washington revidiert wurde. Einmal ist der Schluss,

den hier die Vorinstanz aus dem schweizerischen Gesetze

auf den Inhalt des Art. 4 der Pariser Konvention zieht,

nur ein mittelbarer und insofern unsicher: die beiden Er-

lasse hängen durch die Übereinkunft von Washingtoll

miteinander zusammen und es wäre daher vor allem dar-

zutun, dass diese Übereinkunft die ursprüngliche KOIl-

vention im vorliegenden Punkte nicht einfach bestätigt,

sondern durch Ausdehnung des Prioritätsrechts auf den

Rechtsnachfolger erweitert hat. Dafür macht aber die

Vorinstanz nichts namhaft und in der Tat bieten die Kon-

ferenzakten (veröffentlicht durch das internationale Büro

408

ErfindungslCbutz. N0 62.

für geistiges Eigentum in Bern) hiefür auch keine Au-

haltspunkte, abgesehen davon, dass die Parber Konven-

tion in erster Linie aus sich selbst und nach den Verum-

ständungell bei ihrem Zustandekommen, und nicht durch

eine später sie ersetzende Übereinkunft auszulegen ist.

Ferner geht die Vorinstanz von einer unrichtigen Vor-

aU&setzung aus, wenn sie erklärt, das Bundesgesetz vom

3. April 1914 habe lediglich bezweckt, das Prioritätsrecht

des Rechtsnachfolgers einzuführen (um dadurch die

schweizerische Gesetzgebung dem durch die Washingtoner

Konferenz gesch;:tffenen Rechtszustande anzupassen).

Schon eine summarh.che Prüfung des Gesetzes in Ver-

gleichung mit dem PG von 1907 lässt erkennen, da~

jenes !>owohl das Anmeldungs- als das Ausstellungspriori-

tätsrecht viel eingeheIider als bit,her geordnet hat, na-

mentlich was die Rechts&tellung der den Verbandsstaatell

nicht Angehörigen und das Verfahren zur Geltendma-

chung des Prioritätsrechts anlangt. Dabei bildete vor

allem die damals bevorstehende schweizerische Landes-

ausstellung eine wesentliche Veranlassung zu dieser wei-

tem Ausgestaltung der schweizerischen Patentgesetzge-

bung. Gemäss dem Gesagten gla~bt ferner die Vorinstanz

mit Unrecht, ihre Auffassung noch besonder& auf den Art.

11 des neuen Gesetzes gründen zu können, weil er bloss

die nach dem 30. April 1912 erfolgten Patentanmeldull-

gen diesem Gesetze unterstelle. Aus dem eine Rückwir-

kung statuierenden Art. 11 lies&e sich für die vorliegende

Frage der Rechtsnachfolge nur danll etwas entnehmen,

wenn sich wirklich die neue Regelung des Prioritätsrechts

auf diese Frage und 11 u r auf sie bezogen hätte : danll,

aber auch nur dann, könnte man sagen, dass die erst jetzt

erfolgte Erwähnung des Rechtsnachfolgers materielle Be-

deutung haben müsse, da sonst eine solche Ausscheidung

der Anmeldungen in zwei zeitlich geschiedene Kategorien

unverständlich wäre. Endlich wird noch auf die Materia-

lien zum Ge~tze von 1914 verwiesen, von der Vorinstanz

auf die bundesrätliche Botschaft vom 25. Juli 1913 (BBl

R .. flndungsschutz. N° 62.

.409

1913 IV S. 32 ff.), von der Beklagten ausserdem auf das

stenographische Bülletin über die Gesetzesberatung. Wie

aber das Bundesgericht wiederholt erkannt hat (vergI.

BGE 40 I S. 562 f. und die dort genannten Entscheidun-

gen) kommt den Gesetzesmaterialien im Verhältnis zu

dem Gesetzesinhalt selb&t und dem auf Grund der Lebens-

verhältnisse zu ermittelnden Zweckgedanken des Ge-

setzes nur untergeordnete Bedeutung zu. Hier hat mau

es zudem mit Materialien zu tun, die sich gar nicht auf

den auszulegenden Staatsvertrag, sondern ein davon ver-

schiedenes späteres Ge~etz eines der bei diesem Vertrag

beteiligten Staates beziehen.

5. -

Demzufolge ist die Berufung im Sinne des eveu-

tuellen Berufungsantrages der Klägerin gutzuheissen;

dies immerhin mit der Einschränkung, dass die Priori-

tätsfrage nur soweit endgültig erledigt wird, als der Um-

stand, dass die Klägerin nicht selbst Erstanmelderin im

Auslande ist, sondern sich nur auf eine spätere Rechts-

nachfolge zu stützen vermag, die Rechtswirksamkeit ihrer

Anmeldung in der Schweiz unbeeinträchtigt lässt. Ob

aber auch die sonstigen Voraussetzungen für die Entste-

hung eines Prioritätsrechts zu ihren Gunsten und für

dessen wirksame Geltendmachung in der Schweiz gegeben

seien. lässt sich auf Grund der vorliegenden Akten nicht

zuverlässig beurteilen. Die Sache ist daher in dieser Be-

ziehung zu neuer Behandlung an die Vorinstanz zurück-

zuweisen. Diese wird in Anschluss daran auch die andern

noch streitigen Punkte, soweit ihre Prüfung zur Erledi-

gung des Prozesses noch erforderlich ist, zu beurteilen

haben, also, für den Fall der Anerkennung des Prioritäts-

rechts, namentlich die Frage, ob das angefochtene Patent

eine schutzfähige Erfindung betreffe und der Klägerin der

geltend gemachte Untersagungsanspruch (Klagebegeh-

ren 1) und die behaupteten Schadenersatz- und zugehö-

rigen Nebenansprüche (Klagebegehren 2-4) zustehen, für

den gegenteiligen Fall aber die Frage, ob seit der Patent-

anmeldung in den Vereinigten Staaten neuheitsschäd-

,,(10

Erfindungsschutz. N° 63.

liehe Tatsachen eingetreten seien und das Begehren der

Beklagten auf Nichtigerklärung des klägerischen Patentes

sich rechtfertige.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung wird dahin gutgeheissen, dass das ange-

fochtene Urteil des aargauischen Handelsgericht& vom

2. März 1916 aufgehoben und die Sache im Sinne vom

Erwägung 5 hievor zu neuer Behandlung und Beurtei-

lung all die Vorinstanz zurückgewiesen wird.

63. tl'rteü der I. Zivilabteilung vom 30. Juni 1916

i. S. Butz IG Pleuraheimer in Liq.t Klägerin und Berufungs-

klägerin, gegen Tobler 8G Oie in Liq., Beklagte

und Berufungsbeklagte.

Prüfung"der Gültigkeit aus I ä nd i sc her Pa te n t e durch

den schweizerischen Richter im Sinne der Lösung von Prä-

judizialfragen für den von ihm zu treffenden Entscheid. -

Lizenzvertrag : Auslegung dahin,dass die Patent-

fähigkeit der zur Ausnützung überlassenen Erfindung

zugesagt wurde. Gesetzliche Ge VI ährl ei s tu ng s pfl i eh t

in diesem Sinne? Liegt in der mangelnden Patentfähigkeit

gänzliche oder nur teilweise Ni c h te r füll u n g des Ver-

trages? Inwieweit ist der Lizenznehmer von einer Leistungs-

pflicht befreit?

1. -

Durch Vertrag vom 13. Dezember 1901 hat die

Klägerin, die in Zürich eine Kunstanstalt betreibt, der

Beklagten, Inhaberin einer seither in Liquidation getre-

tenen ChokoJadefabrik, «die unbedingte und ausschliess-

liehe Ausnützpng des ihr auf die Rechnungs-Tabelle

System Beer von der Schweizerischen Eidgenossenschaft

erteilten Patentes N° 22,235 und der ausserdem in den

Staaten Deutschland, Österreich und Ungarn angemel-

deten Patente für diese Erfindung mit all'ihren Rechten

Erfindungsschutz. N° 63.

: 411

verkauft.» Die in den genannten Ländern zu entrichten-

den Patenttaxen sollte allein die Klägerin tragen. Für

die Einräumung des erwähnten Benützungsrechtes hatte

die Beklagte eine Lizenzgebühr von 50 Cts. für jede ver-

kaufte Rechnungstabelle, auf alle Fälle aber für 100,000

Stück innerhalb eines Jahres, zu bezahlen. Der endgül-

tige Termin zur Entrichtung der Lizenzsumme sollte erst

mit dem Tage (l der Inbetriebsetzung des Verschleisses »

der Rechnuilgstabellen beginnen und die Inbetrieb-

setzung im Laufe des nächsten Jahres, 1902, geschehen.

Die Beklagte wurde befugt, « das Lizenzrecbt in ihren

Ländern weiter zu verkaufen », wobei sie aber der Klä-

gerin die Hälfte des erzielten Reingewinnes abzutreten

hatte. Anderseits wurde ihr eine solche Gewinnbeteiligung

für den Fall zugesichert, dass die Klägerin « das Patent

oder die Lizenz eines der ihr konzessionierten Staaten»

verkaufen würde. Endlich wurde bedungen, dass die

Klägerin der Beklagten sofort eine gehörige Patentschrift

mit allen nötigen Beilagen usw. übermitteln solle; worauf

die Beklagte sie auf Kosten der Klägerin einem Patent-

anwalt zur Prüfung und eventuell Ergänzung oder Ab-

änderung unterbreiten würde.

Der Vertrag gelangte nicht zur Ausführung, indem die

Beklagte dem Begehren der Klägerin, die erforderliche

Weisung für die Bestellung und Lieferung der Rechnungs-

tabellen zu geben, nicht nachkam. Der Vertreter der Be-

klagten äusserte nämlich auf dieses Begehren hin Zweifel

an der Rechtsverbindlicbkeit des Vertrages. Am 18. De-

zember 1902 setzte die Beklagte der Klägerin im Sinne

von Art. 122 aOR Frist bis zum 27. Dezember an, um

sich über Erlangung rechtsgültiger Patente für die im

Vertrage erwähnten Länder auszuweisen. Mit Brief vom

31. Dezember 1902 erklärte sie, festzustellen, dass das

schweizerische und das -

nach Abschluss des Vertrages

erhaltene - ungarische Patent wegen mangelnder Neuheit

ungültig seien und dass weder in Deutschland noch in

Österreich die Patentierung habe er",irkt werden können.

AS 42 H -

1916

28