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42_II_382

BGE 42 II 382

Bundesgericht (BGE) · 1916-01-01 · Deutsch CH
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Hattpf1icht.recbt. Ne 60.

l'epoque convenue et que senle l'interdietion d'exporta-

tion I'a empeche de le faire.

Du moment done que c'est sans aucune faute de Jaque-

noud que l'execution du contrat est devenue impossible,

la demallde de dommages-interets formulee par Hubler

doit etre ecartee, tant en vertu de rart. 97 q1le de l'art. 119

CO. Il est superflu de rechercher si en outre I'attitude

adoptee par le defendenr en automne 1914 implique re-

nonciation de sa part a l'execution du marelle; d'ailleurs

sllr ce point egalement le jugement attaque devrait etre

. confirme, les constatations de fait eu vettu desquelles

l'instance cantonale a conelu a une teile renonciation

n'etant pas contraires aux pieces du dossier.

Par ces motifs,

le Tribunal federal

prononce:

Le recours est ecarte et le jugement attaque est con-

firme.

V .. HAFfPFLICHTRECHT

RESPONSABILITE CIVILE

60. Urteil der II. ZivilabteuUDS vom S. JUDl 1916

i. S. Auschitzky, Klägerin,

gegen Thunerseebalm, Beklagte.

Art. 1 EHG; Verschulden des Verunfalltilll: a) bei

Nichtgebrauch des Gel ä n der s oder der sonstigen Hilfs-

mittel, die die Bahnverwaltungen den Reisenden zur Ver-

meidung von Unfällen beim Aussteigen aus den Eisen-

bahnwagen zur Verfügung stellen; b) bei Verlassen des

Eisenbahnwagens ohne auf die Treppenstufen zu

achten.

A. -

Am 19. Juli 1912 traf die Klägerin in Gesellschaft

ihres Ehemannes und zweier Kinder abends mit dem-

HaftpOillhtreeht. N0 60.

: 383

KlO Uhr Zug von Montreux her in Spiez ein, wo sie aus-

stieg, um mit dem um 8.36 Uhr abfahrenden Zug der

Thunerseebahn nach Interlakell weiter zu reisen. Nach-

dem die Klägerin mit ihrer Familie einen sogenannten

AB-Wagen (Wagen mit erster und zweiter Klasse) der

Thunerseebahn bestiegen und sich in einem Coupe

I. Klasse eingerichtet hatte, trat sie wieder auf die Platt-

form hinaus, um einem ihrer Kinder, das nach der dem

Perron entgegengesetzten Seite abgestiegen war, nach-

zufolgen. Dabei hielt sie sich mit der linken Hand an

einer Leiste der Tfufassung fest, während sie in der

andern Hand einen Gegenstand trug. In dieser Stellung

machte sie mit dem rechten Fuss einen Schritt nach der

Treppe, wobei sie den Treppentritt verfehlte, das Gleich-

gewicht verlor, mit einer Rechtsdrehung rücklings zu

Fall kam und einen komplizierten Bruch des rechten

Unterschenkels erlitt, der eine Operation in Interlaken

und eine längere Nachbehandlung in Bordeaux erheischte.

Im Augenblick des Unfalles waren der \Vagen sowie der

Perron des Bahnhofes bereits beleuchtet; auf der Platt-

form und der Treppe des Wagens, der stille stand,

herrschte keinerlei Gedränge. In Bezug auf die Einrichtung

der Treppe und der Plattform des Wagens stellt die Vor-

instanz auf Grund des Augenscheins der ersten Instanz

und der Expertise fest, dass der Zutritt zum Seitengang

der ersten Klasse durch eiue Türe erfolgt, deren Mitte

ca. 55 cm. von der Wagenmitte entfernt ist. Nach der

Seite der Puffer hin ist ein Geländer angebracht; die

Treppe, die zur anstandslos zu öffnenden Türe führt,

weist günstige Verhältnisse auf und kann weder als steil

noch als gefahrvoll oder sonstwie verfehlt konstruiert

bezeichnet werden. Wagen von grundsätzlich gleicher

Konstruktion der Plattformen, Treppen und Stirnwalld-

sitze sind seit längerer Zeit auch bei andern Eisenbahn-

verwaltungen in Betrieb, ohne dass je Klagen über man-

gelhafte Tür-

oder Treppenallordnung stattgefunden

haben.

384

Haftpßichtrecht. N0 60.

l!' ~ ~t Klage vom 11. Januar 1913 verlangte die

Klagerm, die Beklagte sei, gestützt auf den in ihrem Be-

trieb er!.it~enen Unfall, zur Bezahlung einer angemessenen

Entschadigung zu verurteilen, die sie, die Heilungs-

kosten nicht inbegriffen, auf insgesamt ca. 50,000 Fr.

bezifferte, Rektifikation vorbehalten. Die Klägerin macht

hauptsächlich geltend, dass der Unfall durch die man-

gelhafte Konstruktion und Beleuchtung des Wagens

verursacht worden sei. Die Beklagte hat auf Abweisung

der Klage geschlossen, indem sie in erster Linie das Vor-

handensein eines Betriebsunfalles verneinte und in

zweiter Linie ausschliessliches Selbstverschulden der Klä-

gerill geltend machte, das darin bestehe, dass die Klä-

gerin die nötige Sorgfalt beim Absteigen ausser Acht

gelassen, äusserst unzweckmässige Kleider und Schuhe

getragen und ohne triftigen Grund den bereits bestie-

genen Wagen an einer Stelle des Bahnhofes verlassen

habe, die nicht zum Aufenthalt der Reisenden bestimmt

gewesen sei.

C. -

Durch Entscheid vom 27. April 1916 hat der

Appellationshof des Kantons Bern, im Gegensatz zur

e:sten Instanz, die die Klage gänzlich abgewiesen hatte~

dIe Klage für den Betrag von 2000 Fr. nebst 5% Zins seit

22. Oktober 1912 gutgeheissen; Der Appellationshof ging

?avon ans, dass nach dem Entscheid des Bundesgerichts

1. S. Pärli gt'gen Compagnie.du Chemin de fer Viege-Zer-

matt ~om 22. März 1911 ein Betriebsunfall vorliege.

dass dIe Klägerin den Unfall selber verschuldet habe.

dass aber dieses Verschulden nicht die einzige Ursache

des Unfalles, sondern der Unfall daneben auch noch auf

die dem Eisenbahnbetrieb eigentümlichen besonderen

Gefahren zurückzuführen sei.

D. -

Gegen diesen Entscheid haben beide Parteien die

Berufnng an das Bundesgericht erklärt :

a) Die K I ä ger i n mit den A n t r ä gen, die

Klage sei im vollen Umfang gutzuheissen und eine ers~

nachträglich zum Vorschein gekommene und dem An~

Haftptlichtwcht. ~"" oU.

walt übermittelte Rechnung des Dr. Sigala vom 30. April

1913 zu den Akten zu erkennen; unter Kostenfolge aller

Instanzen zu Lasten der Beklagten;

b) Die Beklagte mit dem All trage, die

Klage sei gänzlich abzuweisen; eventuell sei der der

Klägerin

VOll der Vorinstanz zugesprochene Betrag

angemessen herabzusetzen, unter Kostenfolge aller In-

stanzen zu Lasten der Klägerill.

Das Bundesgericht zieht

in Erwägung:

1. -

Die VOll den Parteien und der Vorillslallzerörterte

Frage, ob der Unfall, welcher der Klügerill zugestosseu

ist, einen Eisenbahn b e tri e b s unfall darstelle, braucht

im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, weil

jedenfalls Sei b s t ver s c h u 1 d e II vorliegl und dieses

Selbstversclmldeu als die alleinige Ursache des Unfalls

erscheint. Nach der auf der Würdigung des Zeugenbe-

weises beruhellden, mit den Akten nicht im \Viderspruch

stehenden und daher für das Bundesgericht verbindlichen

tatsächlichen Feststellung der Vorinstallz ist der Unfall

nicht beim Besteigen des Eisenbahnwagens erfolgt, son-

dern erst als die Klägerin, ohne besondere Veranlassung,

vor der Abfahrt des Zuges den 'Wagen noch einmal ver-

lassen und sich auf das dem Perron gegenüberliegende

Schiellengeleise begeben wollte. Dass die Klägerin den

Wagen ohne einen mit ihrem Reisezweck in Zusammen-

hang stehenden Grund verlassen hat, kann ihr zwar nicht

zum Verschulden angerechnet werden, da es allgemein

üblich ist, den Zug zum Belegeu der Plätze oft schOll

lange vor der Abfahrt zu besteigen, ohne dass dem Rei-

senden deshalb zugemutet werden kann, den Wagel1uicht

wieder zu verlassen. Dagegen ist dieser Umstand deshall)

Von Bedeutung, weil daraus erhellt, dass die Klägerill

beim Aussteigen keinen Grund zu irgendwelcher Eile

hatte und daher gehalten war, den Wagen mit der jedem

Reisenden zuzumutenden Vorsicht und Sorgfalt zu ver-

Haftpftichuecht. N° GO.

lassen. In dieser Beziehung steht .nun auf Grund der

tatsächlichen Feststellung der Vorinstanz fest, dass sich

die Klägerin, als sie auf die Plattform des Wagens hinaus-

getreten war, mit der linken Hand an einer Leiste der

Türfassung festhielt und in der rechten Hand einen Ge-

genstand trug. In dieser Stellung machte sie mit dem

rechten Fuss einen Schritt nach der Treppe, wobei sie den

Treppentritt verfehlte, das Gleichgewicht verlor, mit

einer Rechtsdrehung zu Fall kam und rücklings die

Treppe hinunterstürzte. Gestützt hierauf ist davon aus-

zugehen, dass die Klägerin sich beim Aussteigen lediglich

mit der linken Hand an einer Leiste der hiefür gar nicht

eingerichteten und auch nicht geeigneten Türfassung fest-

gehalten und mit der rechten Hand selbst die zur Er-

leichterung des Ein- und Aussteigens am Wagen ange-

brachten Vorrichtungen nicht benutzt, sondern in dieser

Hand einen Gegenstand (nach der Aussage des Zeugen

Kopf einen Blumenstrauss) getragen hat. In dem von

der Vorinstanz zitierten Fall Pärli, ill welchem der Ver-

unglückte beim Aussteigen sich ebenfalls nur an der Tür-

fassung festgehalten hatte, hat nun das Bundesgericht

bereits erkannt, dass in dem Nichtgebrauch des Geländers

und der sonstigen Hilfsmittel, die die Bahnverwaltungen

den Reisenden zur Vermeidung- VOll Unfällen beim Aus-

steigen zur Verfügung stellen, ein Verschulden des Ver-

unglückten zu erblicken sei. .4n dieser Auffassung ist im

vorliegenden Fall umsomehr festzuhalten, als die Klä-

gerin sich beim Absteigen darüber Rechenschaft geben

musste, dass das Verlassen des Wagens nach der Seite

der Geleise hin mit grössern Schwierigkeiten verbunden

zu sein pflegt, als das Absteigen auf der Seite des hiezu

hergerichteten Perrons, und daher verpflichtet war, beim

Hinuntersteigen auf der Treppe besondere Vorsicht zu

beobachten. Erschwerend fällt sodanll in Betracht, dass

die Klägerin nicht notgedrungen an der Benützung des

Geländers mit der rechten Hand verhindert war, wie es

etwa beim Verlassen des Wagens mit Gepäck der Fall sein

Haftpflichtrecht. N° 6U.

387

kann, sondern dass sie die rechte Hand aus freien Stücken~

durch Tragen eines beim Aussteigen gänzlich überflüssi-

gen Gegenstandes, nicht frei hatte. Hiezu kommt, dass die

Klägerin, nach ihrer eigenen Darstellung (des übr-igens

gar nicht anders erklärbaren Unfalles) in der heutigen

Verhandlung, beim Betreten der Treppe nicht auf die

Treppenstufen gesehen hat, sondern mit dem Fuss ins

Leere getreten ist. Darin ist ein weiteres für den Unfall

kausales Verschulden der Klägerin zu erblicken, welches

nicht damit entschuldigt werden kann, dass die Klägerin

als Ausländerin mit der Einrichtung der Wagen auf den

schweizerischen Eisenbahnen nicht vertraut gewesen sei,

da es sich dabei um die Ausserachtlassung einer jeder-

mann zuzumutenden elementaren Vorsichtsmassregel

handelt. Das Bundesgericht hat denn auch schon in einem

früheren Fall in Sachen Lier gegen S. B. B. vom 20. No-

vember 1913 die Klage wegen eines ähnlichen Verschul-

dens des Verunfallten abgewiesen, obschon in jenem

Falle die nähern Verumständungen des Unfalles für den

Verunglückten bedeutend günstigere waren als hier. Da-

mals lag die Sache so, dass der Verunfallte den Zug, in

welchem er sich befand und welcher fahrplanmässig nur

ein e M i nut e Aufenthalt hatte, notgedrungeu, d. h.

weil er nach einer andern Richtung weiterfahren wollte,

verlassen musste. Dabei wurde er auf der Wagentreppe

durch den Rock einer vor ihm aussteigenden Mitreisenden

an der Abschätzung der Vertikaldistanz zwischen dem

unterstell Trittbrett und dem Perron gehindert und

dadurch zu einem Fehltritte veranlasst, der den Bruch

seines rechten Schien- und Wadenbeins zur Folge hatte.

Obschon der Verunfallte in diesem Falle, im Gegensatz

zur heutigen Klägerin, sein Augenmerk auf die Treppe

gerichtet hatte und den Fehltritt nur deshalb tat, weil

er momentan an der Abschätzung der Distanz zwischen

dem untersten Trittbrett und dem Perron gehindert war.

nahm das Bundesgericht an, dass er mit dem Absteigen

solange hätte zuwarten sollen, bis die vor ihm abstei-

388

Haftpfiichtrecht. N° 60.

gende Frau das unterste Trittbrett verlassen gehabt hätte

und ihm die Abschätzung der in Frage kommenden Dis-

tanz möglich gewesen wäre. Im Gegensatz zur Auffassung

der Beklagten kann aber ein Verschulden der Klägerin

nicht auch darin gefunden werden, dass sie unzweck-

mässig gekleidet und beschuht gewesen sei, da diese Be-

hauptungen von der Vorinstanz als nicht erwiesen be-

zeichnet worden sind.

2. -

Fraglich kann unter diesen Umständen nur sein.

ob das Verhalten der Klägerin als die einzige Ursache

des Unfalles aufzufassen sei, oder ob daneben auch ein

Verschulden derBeklagten vorliege bezw. der Unfall auch

noch auf die dem Eisenbahnbetrieb eigentümliche be-

~'iOndere Betriebsgefahr zurückzuführen sei. Zum Ver-

schulden hat die Klägerin der Beklagten hauptsächlich

angerechnet, dass der Wagen und der Bahnhof im Zeit-

punkt des Unfalles ungenügend beleuchtet und der Wagen

unzweckmässig konstruiert gewesen sei. Nach den tat..,

sächlichen und für das Bundesgericht verbindlichen Fest-

stellungen der Vorinstanz, die zum Teil auf das von der

ersten Instanz eingeholte Expertengutachten abgestellt

hat, treffen jedoch diese Behauptungen der Klägerin

IJicht zu, sodass, da andere die'Beklagte belastende Mo-

mente nicht nachgewiesen worden sind, von einem Ver-

schulden der Bahn nicht gesprochen werden kann. Ebenso

liegt aber auch keine Konkurrenz von Selbstverschulden

der Klägerin und Betriebsgefahr vor, wie die Vorinstanz

angenommen hat. Eine solche Ursachenkonkurrenz hat

das Bundesgericht gewöhnlich nur dann als gegeben.

erachtet,

wenn der Verunglückte

das Opfer der

besondern Eile und Wucht geworden war, mit der beim

Eisenbahnbetrieb schwere Massen auf Schienengeleisen

fortbewegt werden. Im vorliegenden Falle befand sich,

aber der Zug im Momente des Unfalles noch gar nicht in.

Bewegung; sodass diese Gefahr noch nicht gesetzt war.,

Es kann aber auch nicht gesagt werden, dass die Klä-

gerin beim Absteigen vom Wagen von dem besonderen

HaftpflichtrechL N° öl,

: 389

Hastgefühle befallen gewesen sei, das sich erfahrungs;'

gemäss den meisten Personen, die mit dem Eisenbahn-

betrieb in Berührung kommen, leicht mitzuteilen pflegt.

Denn die Klägerin verliess den Wagen nicht, um noch

schnell vor der Weiterreise irgendwelche dringende Ver-

anstaltungen zu treffen, sondern sie tat es ohne besondere

Veranlassung, wahrs~heinlich nur, um sich bis zur Ab-

fahrt des Zuges noch ein wenig draussen aufzuhalten. Bei

dieser Sachlage bestand aber für sie beim Verlassen des

Wagens keine Veranlassung zu irgendwelcher Ueber-

stürzung. Da endlich auch in der bIossen Anlage der nor-

mal gebauten Wagentreppe, auf der die Klägerin verun-

glückte, keinerlei dem Eisenbahnbetrieb vor allen andern

Betrieben eigentümliche Betriebsgefahr gefunden wer-

den kann, ist daher die Klage wegen ausschliesslichell

Selbstverschuldens der Klägerin gänzlich abzuweisen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, die-

jenige der Beklagten gutgeheissen und in Aufhebung

des Urteils des Appellationshofes des Kantons Beru

vom 27. April 1916 die Klage gänzlich abgewiesen.

61. Urteil d.er n. Zivilabteilung vom 5. Juli 1916

i. S. Bey, Kläger,

gegen Grossherzogl. bad.. Staatseisenbalmen, Beklagte.

Elektrizitätshaftpflicht. Herabsetzung der Entschädigung

bei leichtem Selbstverschulden des Verletzten.

A. -

Anlässlich der Elektrifizierung der von der Be-

klagten betriebenen Wiesenthalbahn hatten die mit der

Erstellung der Oberleitung betrauten Siemens-Schuckert-