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Obligatiol1enrecht. No 53.
tion der Bankdirektion nicht stets die war, den an Alfred
Hug gewährten Kredit von 14,000 Fr. durch gleichbe-
rechtigte und gleichverpflichtete Bürgen sicher stellen zu
• lassen, geantwortet, dass er, trotzdem der Wechsel von
beiden Mitverpflichteten indossiert war und die Bezeich-
nung «'Vechselbürgschaft » nicht vorlag, die Vermutung
hatte, dass Blasius Hug und Feierabend nach dem
ganzen Charakter des Geschäftes beide gemeinsam und
gleichberechtigt zu Gunsten des Alfred Hug sich hatten
verpflichten und verbürgen wollen. Dafür spricht auch
entschieden der Brief, den die EinnehmereiEngelberg
am 26. Februar 1915 an Alfred Hug gerichtet hat und
worin sie ausführte, es sei laut Mitteilung der Direktion
der Kantonalbank leider unmöglich, den Wechsel ({ ver-
bürgt von Blasius Hug und Melchior Feierabend» in "ollem
Umfange zn verlängern; sie müsse verlangen, dass ent-
weder ein Teil abbezahlt oder durch Realkaution sicher-
gestellt werde; vielleicht wäre es mit Hilfe der« Wechsel-
bürgen » eher möglich, eine annehmbare Sicherstellung
zu leisten; Hug möge sich hierüber mit den « Wechsel-
bürgen I) ins Einvernehmen setzen. Was gestützt hierauf
die kantonalen Instanzen über den übereinstimmendt;Il
Bürgschaftswillen der Parteien ausführen, ist schlüssig.
Formell freilich erscheinen die Parteien nicht als
'Vechselbürgen, und es ist nicht ganz richtig, weun die
Vorinstanzen die Wechselbürgschaft als auch ohne ent-
sprechenden Zusatz gültig erklärt annehmen, sofern das
wenigstens allgemein ausgesprochen werden wollte. "-ohl
8ber kann der als Wechselschuldner Belangte demjenigen
gegenüber, der das wahre Verhältnis kennt, und in dieses
einbezogen ist, was hier beim Kläger der Fall ist, dieses
Verhältnis aufdecken; ihm gegenüber ist die Bezeichnung
als Wechselbürge nicht erforderlich. Dann trifft in der
Tat Art. 809 OR für das Regressverhältnis unter den
Parteien zu; auch über dieses haben die kantonalen In-
stanzen mit der Hälfteteilung richtig entschieden.
Obligationenrecht. N° M.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
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Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des
Obergerichts des Kantons Unterwalden nid dem Wald
vom 13. April 1916 in allen Teilen bestätigt.
54. Urteil der I. Zivilabteilung vom as. Juni 1916
i. S. Stolz, Beklagte, gegen Volk, Klägerin.
Mi e te: Art. 255 OR. Erhebliche Schmälerung des vertrags-
gemässen Gebrauches der Mietsache. Anspruch des Mieters
auf verhältnismässige Herabsetzung des Mietzinses, Bemes-
sung der Zinsreduktion. Exkulpationsbeweis gegenüher
einer Schadenersatzforderung des Mieters.
A. -
Durch Urteil vom 24. Februar 1916 hat das Kan-
tonsgericht von Graubünden über die Begehren:
a) der Hau p t k lag e :
«Anerkennung und Bezahlung einer Forderung VOll
» 2,000 Fr. laut Vertrag nebst 5% Verzugszins ab Verfall
»jeder Rate, »
b) der W i der k lag e :
«Entschädigung
bezw.
Mietzinsminderung wegen
>} Nichteinhaltens . des Vertrages durch ungenügende
» Heizung etc. VOll 3000 Fr., richterliches Ermessen
» vorbehalten; »
erkannt:
» In teilweiser Gutheissung der Appellation wird der
>} der Beklagten und Widerklägerin von der Klägerin und
» Widerbeklagten zu ersetzende Schaden auf 600 Fr. fest-
» gesetzt und demgemäss die Beklagte und. Widerkläge-
» rin berechtigt erklärt, den Betrag von 600 Fr. von der
l) eingeklagten, grundsätzlich nicht bestrittenen Summe
'11 von 2000 Fr. Mietzins abzuziehen.
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Obligationenrecht. N° M.
(! Die Beklagte ist demgemäss pflichtig, der Klägerin
» 1400 Fr. nebst Zins zu 5 %
seit 1. April 1914 und
• » 155 Fr. Betreibungskosten zu bezahlen.
B. -
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte und Wider-
klägerin die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit
dem Antrag auf Abweisung der Hauptklage und Gutheis-
sung der Widerklage, eventuell auf Wiederherstellung
des bezirksgerichtlichen Urteils (welches die Widerklage
im Betrage von 1000 Fr. gutgeheissen hatte).
C. -
In ihrer Antwort auf die Berufung hat die Kläge-
rin und Widerbeklagte beantragt, es sei auf die Berufung
wegen mangelnden Streitwertes nicht einzutreten; gleich-
zeitig hat sie sich der Berufung angeschlossen, mit dem
Antrag auf Gutheissung der Hauptklage und Abweisung
der Widerklage; eventuell hat sie Bestätigung des kall-
tonsgerichtlichen Urteils beantragt.
D. -
Die Beklagte hat ihrerseits in ihrer Antwort auf
die Anschlussberufung deren Abweisung verlangt.
Das Bundesgericht zieht
in Erwägung:
1. -
Durch Vertrag vom 14 .. März 1913 vermietete
Frau Witwe Volk an Frau Elise Stolz den ersten und den
zweiten Stock ihres Hauses in Davos-Platz mit dem
dazugehörigen Inventar für die Dauer eines Jahres, vom
1. September 1913 bis 1. September 1914, zu einem Miet-
zins VOll 6000 Fr., mit 500 Fr. monatlich im voraus be-
zahlbar. In der Miete inbegriffen war die Zentralheizung
vom 1. Oktober bis 1. Mai, während für eventuelle Hei-
zung ausserhalb dieses Zeitraumes Frau Stolz eine Tages-
entschädigung von 5 Fr. zu bezahlen hatte; ferner war
vereinbart, dass die Heizung abzustellen sei, sobald Tü-
ren und Fenster längere Zeit geöffnet würden.
Frau Stolz übernahm die gemieteten Räumlichkeiten
am 1. Juli 1913 und betrieb darin, wie ihre Vorgängerin,
Frau Sieber, eine Krankenpension. Es entstanden aber
bald Differenzen zwischen den Parteien wegen der Hei-
Obligationenreeht. N° 54.
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zung, die Frau Stolz als völlig unzulänglich erachtete.
Durch Brief vom 20. November 1913 an die Vermieterin,
Frau Volk, drohte sie, wenn dem Übelstande nicht sofort
abgeholfen werde, auf Kosten der Vermieterin amtlich
feststellen zu lassen, wie ungenügend schon bei der noch
nicht grossen Kälte die Heizung sei, und erklärte, sie
mache Frau Volk jetzt schon für allen Schaden haftbar,
der ihr aus diesem Mangel der Mietsräume entstehe. Frau
Volk erwiderte mit Brief vom 21. November 1913, indem
sie jede Haftbarkeit ablehnte; sie bestritt, dass Gäste
wegen ungenügender Heizung ausgezogen seien, und be-
schwerte sich darüber, dass die Türen und Fenster in
missbräuchlicher Weise offen gelassen würden. Im Ja-
nuar 1914 fand dann auf Begehren der Frau Stolz eine
amtliche Feststellung der Zimmertemperatur an mehre-
ren aufeinander folgenden Tagen durch den Experten
Gredig statt. Auf Grund seines Befundes erklärte Frau
Stolz mit Brief vom 24. Januar 1914, sie sei gezwungen,
den Mietvertrag als aufgelöst zu erklären, wenn fortan
nicht völlig genügend geheizt werde. Die Vermieterin be-
anstandete die Expertise, weil sie nicht von einem Fach-
manne vorgenommen worden sei, und lehnte wiederholt
jede Haftbarkeit ab. Gestützt auf das Ergebnis einer wei-
tem Kontrolle dt::r Zimmertemperatur durch den nämli-
chen Experten erklärte dann Frau Stolz mit Brief vom
13. Februar 1914 den Mietvertrag endgültig als aufgeho-
ben und machte Frau Volk für allen Schaden haftbar.
Letztere beharrte auf ihrem Standpunkt und kündigte
ihrerseits den Vertrag auf 1. September 1914.
Am 5. März 1914 hob Frau Volk gegen Frau Stolz Be-
treibung an für die am 1. Februar und 1. März fällig ge-
wordenen Zinsraten VOll je 500 Fr. Die Betriebene erhob
Rechtsvorschlag und in dem darauf folgenden Rechtsöff-
nungsverfahren einigten sien die Parteien dahin, dass die
Mieterin die Zinsraten vom 1. Februar, 1. März, 1. April
und 1. Mai 1914 auf Recht hin beim Kreisamt Davos hin-
terlegte und die weiteren 3 Raten vom 1. Juni, 1. Juli und
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Obllgationenrecht. N° ~.
1. August 1914 pünktlich zu bezahlen versprach, was
dann auch erfolgte. Unterdessen war auf Verlangen der
• Vermieterin vom Kreisamt eine Expertise über die Heiz-
anlage durch Architekt Hagelberg angeordnet worden;
ebenso hatte sie die Heizanlage und die Zimmertempera-
tur durch den Heizungstechniker Heizmann privatim
kontrollieren lassen. Am 23. Mai 1914 erhob sie dann ge-
gen Frau Stolz die vorliegende Klage auf Bezahlung der
vier fälligen Mietzinsraten nebst Verzugszins ab Verfall.
Die Beklagte erhob Widerklage auf Mietzinsminderung
um 3000 Fr. wegen Nichteinhaltens des Vertrages durch
ungenügende Heizung. Beide kantonalen Instanzen haben
die Hauptklage grundsätzlich und die Widerklage teil-
weise gutgeheissen, indem die erste Instanz den Abzug
vom Mietzins auf 1000 Fr:, die zweite auf 600 Fr. bemass.
2. -
Der Einwand der Berufungsbeklagten, dass der
gesetzliche Minimalstreitwert von 2000 Fr. nicht gegebeq
und die Berufung daher unzulässig sei, hält nicht stich.
Denn nach Art. 59 OG ist der Streitwert nach Mass-
gabe der vor der letzten kantonalen Instanz gestellten
Rechtsbegehren massgebelld und dieser betrug zweifellos
2000 Fr., indem die Klägerin Gut~eissung der Klage auf
Bezahlung von 2000 Fr. verlangte und die Beklagte und
Widerklägerin beantragte, es sei « die 'Viderklage im
gleichen Betrage wie die Hauptklage gutzuheissen d. h.
es seien Hauptklage und Widerklage zu kompensieren)).
3. -
In der Sache selber frägt es sich, da die mit der
Hauptklage geltend gemachte Mietzinsforderung von
2000 Fr. an sich nicht bestritten ist, nur, ob die Mieterin
Anspruch auf eine Herabsetzung des Mietzinses im Sinne
von Art. 255 OR wegen erheblicher Schmälerung des ver-
tragsgemässen Gebrauches der Mietsache habe und even-
tuell wie hoch die Zinsreduktion zu bemessen sei.
Die erste Frage ist mit der Vorinstanz und im wesent-
lichen aus den VOll ihr dargelegten zutreffenden Gründen
zu bejahen. Einmal ist die von der Vermieterin übernom-
mene Verpflichtung zur Heizung der Mietsache, als inte-
Obligationenrecht. N° 54.
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grierellder Bestandteil des Mietverhältnisses, nach den
die Miete beherrschenden Grundsätzen zu beurteilen. Nun
ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen der Vor-
instanz, die aktengemäss und daher für das Bundesge-
richt verbindlich sind, indem sie sich einerseits auf die
Zeugenaussagen und andererseits auf die ergangenen Ex-
pertisen stützen, dass die Temperatur in den Mieträumen
längere Zeit bedeutend unter der « für die Zweckbestim-
mung einer Krankenpension in Davoser Verhältnissen er-
forderlichen I) Höhe von 12 Grad R oder 15 Grad C war.
Wenn die Vermieterill demgegenüber einwendet, die Ver-
wendung der Mieträume als Krankenpension sei kein ver-
tragsgemässer Gebrauch und ihre vertragliche Verpflich-
tung zur Heizung sei nicht eine so weitgehende, dass die
Heizung den Anforderungen einer Krankellpellsion hätte
genügen müsselI, so ist hierauf mit der Vorinstanz zu er-
widern, dass die Mieträume für eine Pension eingerichtet
sind und schon die Vorgällgerin der heutigen Mieterin
darin eine solche betrieb; aus den Umständen wie übri-
gens auch aus einzelnen Bestimmungen des Vertrages (in
denen von « Gästen » die Rede ist) ergibt sich deutlich,
dass die Miete im Hinblick auf den Betrieb einer Kranken-
pension abgeschlossen wurde, woraus weiter folgt, dass
die Heizung den Anforderungen einer solcher Pension ge-
nügen musste. Der Vorinstanz ist sodann auch darin bei-
zupflichten, dass in der andauernd unzureichenden Hei-
zung eine erhebliche Schmälerung des vertragsgernässen
Gebrauches der Mietsache lag, was schon daraus erhellt,
dass tatsächlich zwei Gäste wegen der ungenügenden
Heizung aus der Pension Stolz ausgezogen sind und ein
anderer Gast mit Auszug drohte. Endlich ist die Mieterin
nicht etwa selber für die eingetretene erhebliche Beein-
trächtigung verantwortlich; nach einwandfreier Fest-
stellung der Vorinstanz ist der Nachweis für die Behaup-
tung der Klägerin, eine genügende Erwärmung der Zim-
mer sei deshalb nicht möglich gewesen, weil die Gäste del'
Frau Stolz die ganzen Nächte hindurch und auch tags-
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ObUgationenrecht. N° 54.
über Türen und Fenster offen gehalten hätten, nicht er-
bracht und ebensowenig .für ein angebliches unberechtig-
tes Manipulieren an den Heizkörpern durch die Gäste und
Frau Stolz selber. Somit sind die Voraussetzungen des
Art. 255 OR erfüllt; die Mieterill ist berechtigt, eine Her-
absetzung des Mietzinses zu verlangen.
4. -
Unter Berufung auf den Schlussabsatz von Art.
255 hat die Vermieterin freilich noch den Beweis dafür
angetreten, dass ihr kein Verschulden zur Last falle.
Allein abgesehen davon, dass ein Exkulpationsbeweis nur
gegenüber einer Schadenersatzforderung des Mieters in
Frage kommt und hier eine solche Forderung von der
Mieterin nicht gestellt, sondern nur eine Herabsetzung
des Mietzinses verlangt wird, welch letztere kein Verschul-
den des Vermieters voraussetzt, ist nach unanfechtbarer
Feststellung der Vorinstanz auch dieser Beweis geschei-
tert. Danach war die Heizungsanlage im Winter 1913/14
nicht derart, dass sie die Qualifikation tadellos verdient
hätte; ferner stellt die Vorinstanz fest, es ergebe sich aus
den Umständen, insbesondere aus dem Kohlenverbrauch.
keineswegs, dass die Vermieterin ihr Möglichstes getan
hätte, um ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Heizung
in allen Teilen nachzukommen, u'nd es geIte dasselbe auch
in Bezug auf die Bedienung der Heizungsanlage, die durch
ein Dienstmädchen erfolgt sei, welches bisher nie etwas
mit einer Zentralheizung zu tun gehabt habe.
5. -
In Anbetracht aller dieser Umstände erscheint
die von der Vorinstanz auf bloss 600 Fr. bemessene Herab-
setzung des Mietzinses als zu gering. Wenn das Kantons-
gericht dabei auf eine «Mitschuld der Mieterin an den
oft sehr niedrigen Temperaturen in den Mieträumen » ab-
stellt, so übersieht es offenbar, dass laut seiner eigenen
Feststellung in Erwägung 3 seines Urteils der Nachweis
eines über das normale Mass hinausgehenden Lüftens der
Zimmer nicht als erbracht anzusehen ist. Auch die weite-
ren Erwägungen, dass der jährliche Mietzins « nur den
Betrag von 6000 Fr. erreichte I), dass die Zeitdauer, wäh-
ObJigationeorecht. J. .... 0 55.
rend der eine finanzielle Einbusse erlitten wurde, eine
«verhältnismässig kurze war ., indem im März 1914 der
Besuch der Pension Stolz wieder ein besserer wurde,' und
dass andererseits ihr Ruf und Kredit «doch nur in ganz
beschränktem Masse gelitten hatten I), vermögen eine so
unbedeutende Zinsreduktion nicht zu rechtfertigen. An-
gesichts der Schwere der Beeinträchtigung, die zweifels-
ohne für die Mieterin in der unzureichenden Heizung lag.
und des Umstandes, dass der eingetretene Schaden sich
auf den ganzen Winter erstreckt hat, rechtfertigt sich
eine Herabsetzung des Mietzinses um 1000 Fr.
6. -
(Kosten).
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
1. Die Anschlussberufung wird abgewiesen.
2. Die Hauptberufung wird in dem Sinne gutgeheissen~
dass die Beklagte der Klägerill den Betrag von 1000 Fr.
(statt 1400), nebst Zins zu 5% seit 1. April 1914 und
155 Fr. Betreibungskosten zu bezahlen hat.
55. Urteil der I. Zivilabteilung vom 7. Juli 1916
i. S. Corsogesellschaft A.-G., Beklagte u. Berufullgsklägerill~
gegen A. Gra.uaug, Klägerin und Berufungsbeklagte.
Auspruch des Direcktors einer Gesellschaft auf T antieme ~
Auslegung des betreffenden Vertrages. Rechtliche Natur des
Tantiemenanspruches, Inwiefern sind bei seiner Bemessung
Verluste in einem mit der Tätigkeit des Directors nicht
sammenhängenden Geschäftszweige und solche, die ausser-
halb des Geschäftsjahres eintraten, zu berücksichtigen ?
Verhältniss zu den vorzunehmenden Abschreibungen. Ist
Art. 156 OR anwendbar, wenn sich die Tantieme nach der
Dividende richtet und die Gesellschaft beschliesst, keine
Dividende zu verteilen 'I Frage der R ü e k w eis u n g an
die Vorinstanz bei Ermittlung des Parteiwillens.
1. -
Der Ende August 1914 verstorbene Ehemann der
K1ägerin, Julius Grauaug, hat am 30. Juni 1910 mit der